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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101732/2014

Schätzung, Verjährung, freisprechendes Urteil eines Strafgerichtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101732/2014vom 29.01.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Ri und die weiteren Senatsmitglieder Ribeis als Berufsrichterin sowie Beis1 und Beis2 als fachkundige Laienrichter im Beisein der Schriftführerin SF über die Berufung, nunmehr Beschwerde, des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. Jänner 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 20. Dezember 2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 sowie betreffend Einkommensteuer 2002, Einkommensteuer 2003, Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer 2005, Umsatzsteuer 2002, Umsatzsteuer 2003, Umsatzsteuer 2004 und Umsatzsteuer 2005 in der Sitzung am 26.11.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 1. zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003, 2004 und 2005 Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben. 2. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Zuge einer beim Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erfolgten und die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2000 bis 2005 betreffenden, Betriebsprüfung führte diese unter Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes u.a. aus, dass für die Jahre 2000 bis 2002 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben worden seien und dass diesbezüglich eine bescheidmäßige Veranlagung erfolgt sei. Im Rahmen einer am 11.10.2011 erfolgten Besprechung habe der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt mitgeteilt, dass er Mag. mag. auf Grund der steuerlichen Komplexität des Falles beiziehe und dass dieser als Ansprechperson für die steuerlichen Sachfragen dienen möge. Unter Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes - "Sachverhalt und rechtliche Grundlagen" - stellte diese u.a. fest, dass der Bf. im Rahmen der von ihm 1993 gegründeten Fa. U U2 Nahrungsergänzungsmittel und Arzneiwaren sowie dem Arzneimittelgesetz unterliegende verschreibungspflichtige Substanzen vertrieben habe. Der Bf. sei seit Februar 1997 deren alleiniger Geschäftsführer und seit März 1998 deren Alleingesellschafter gewesen. Im Juli 2000 sei die Tätigkeit des genannten Unternehmens eingestellt worden. Im Mai 2000 sei die Firma U Ltd. auf der Isle of Man gegründet worden. Diese habe ab Juli 2000 Umsätze aus dem Handel von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneiwaren erzielt. Der Bf. habe mit seinem neu gegründeten Einzelunternehmen Bf die Bestellabwicklung und das Inkasso von Kunden übernommen. Der Bf. habe betreffend dieses Einzelunternehmens ab 7/2000 bis 12/2000 Erlöse aus Werbeabwicklung von 1,421 Mio ATS sowie Erlöse aus weiterverrechneten Spesen iHv ATS 212 tsd erklärt. Im Jahre 2001 hätten die Erlöse aus Werbeabwicklung 3,592 Mio ATS betragen. Im Jänner 2002 sei diese Tätigkeit eingestellt worden. Für den Monat 1/2002 seien noch Erlöse aus Werbeabwicklung von Euro 4.360,37 erklärt worden. Der Bf. habe sich laut Meldeabfrage mit dem 5.12.2002 in Österreich abgemeldet. Tatsächlich habe sich dieser laut Feststellung der Finanzbehörde jedoch weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Die Abmeldung habe lediglich dem Zweck, eine Versteuerung der Einkünfte des Bf. in Österreich zu umgehen, gedient. Aus den obigen Ausführungen sei folgender Schluss zu ziehen: Der Bf. habe seit Mitte 2000 im Internethandel von Österreich aus unter dem Pseudonym "U" Nahrungsergänzungsmittel sowie Arzneiwaren und dem Arzneimittelgesetz unterliegende verschreibungspflichtige Substanzen vertrieben, ohne dass eine Versteuerung in Österreich erfolgt sei. Der Vertrieb sei durch eine Vielzahl von dem Bf. zuzurechnenden Firmen erfolgt. Diese hätten, abhängig vom behördlichen Einschreiten, immer wieder gewechselt. Die Internetauftritte seien jedoch stets unter der URL ***1*** erfolgt. Diese Homepage habe der Bf. trotz mehrfachen Einschreitens von Zoll und Finanzbehörde weiterhin verwendet. Deren Sperre sei erst von der ***2*** im Jahre 2009 behördlich veranlasst worden. Betreffend der Firma U Ltd. habe sich der Bf. anlässlich einer am 5.12.2006 erfolgten Ersteinvernahme dahingehend verantwortet, dass er an dieser nicht beteiligt sei. An der Firmengründung seien diverse amerikanische Zuliefererfirmen beteiligt gewesen. Hinsichtlich der Firma U Ltd. seien dem Bf. zwei Schriftstücke vorgelegt worden. Aus diesen gehe hervor, dass der Bf. der wahre wirtschaftliche Eigentümer des genannten Unternehmens sei. Dabei handle es sich um ein Corproate Service Agreement vom 11.5.2000 zwischen dem Bf. als beneficial owner der U Ltd. und der Int sowie um ein Schreiben dieses Unternehmens an Z vom 13.5.2002 betreffend Zeichnungsberechtigungen auf deren Konto: der Bf. sei beneficial owner der U Ltd. Betreffend des Bestehens einer Steuerpflicht des Bf. in Österreich führte die Betriebsprüfung aus, dass sich dieser am 5.12.2002 von seinem Wohnsitz in Adresse, abgemeldet hätte. Außer einer kurzfristigen Wiederanmeldung vom 5.10.2006 bis zum 17.11.2006 offensichtlich zwecks Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses sowie Durchführung eines medizinischen Eingriffes) habe bis zum 17.11.2009 keine Wohnsitzanmeldung des Bf. in Österreich bestanden. Laut seiner Aussage habe er sich auch tatsächlich nicht in Österreich aufgehalten, sondern in Land1 bzw. seit 2005 auch in Land2. Der Bf. sei bei den mehrfachen aktenkundigen Hausdurchsuchungen immer in Adresse, angetroffen worden. Aus der Ausstattung der Liegenschaft (siehe dazu auch die während der Hausdurchsuchung am 5.12.2006 angefertigte Fotodokumentation) könne abgeleitet werden, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befinde und er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und dort nicht nur gerade zufällig für einen oder zwei Tage anwesend sei. Laut den beschlagnahmten Unterlagen sei eine Vielzahl von Beweismitteln vorgefunden worden, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des in Österreich sprächen. Darunter die Auswertung des Reisepasses, oftmaliger Antritt von Urlaubs- und/oder Geschäftsreisen in Wien, österreichische Telefonabrechnungen, Schriftverkehr, bei dem der Bf. mit dem Wohnsitz in Ort1 auftrete, E-Mail-Verkehr aus dem eindeutig abgeleitet werden könne, dass sich der Bf. in Österreich aufhalte und nicht in Land1 oder Land2. Besonders aus dem der Behörde vorliegenden E-Mail-Verkehr mit Angestellte könne abgeleitet werden, dass diese die Fa. ***3*** sowie den Wohnsitz, die Arbeitserlaubnis und die Sozialversicherung für den Bf. in Land1 manage, der Bf. selbst jedoch nicht in Land1 nicht aufhältig sei. Auch die dem Bf. zuzurechnenden KFZ untermauerten dessen Aufenthalt in Österreich (Audi A 8, zugelassen in Land1, später in Land3, Porsche, zugelassen in Land3). Sowohl die Service- und Reparaturhistorie als auch der Umstand, dass diese Autos mehrfach jeweils mit dem in Österreich angetroffen worden seien, ließen nicht nur einen drei- oder viermaligen anlassbezogenen Aufenthalt zur Behebung von Reparaturschäden (welche in Land1 lt. Rechtfertigung nicht gemacht werden könnten) ableiten, sondern begründeten nach den Gesetzen der allgemeinen Denklogik einen dauernden Aufenthalt des Bf. in Österreich. Fazit: der Bf. hätte trotz dessen behördlicher Abmeldung seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Österreich gehabt und sei daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Unter Tz 3 des BP-Berichtes - "Mitwirkung der Frau" - stellte die Betriebsprüfung u.a. fest, dass Frau den Bf. hinsichtlich der kaufmännischen, buchhalterischen und organisatorischen Belange unterstützt habe und dass deren diesbezüglich entfalteten Aktivitäten auf Werkvertragsbasis mit einem Werklohn, der einem Gewinnanteil von 20 % entspreche, abgegolten worden seien. Unter Tz 4 des BP-Berichtes - "Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen" - führte die Betriebsprüfung zunächst aus, dass durch Kontenabfragen in Deutschland und Österreich folgende Erlöse - gerundet in Euro - aus dem Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneiwaren sowie dem Arzneimittelgesetz unterliegenden verschreibungspflichtigen Substanzen festgestellt worden seien: 2002: 2,236,000,--, 2003: 2,343.000,--, 2004: 2,271.000,-- und 2005: 439.000,-- (für die Monate 1-3). Die Umsätze der Jahre 2002 bis 2004 seien jeweils mit den vorstehend angeführten Bankeingängen, jene des Jahres 2005 unter Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlages mit 1,800.000,-- zu schätzen. Den den Bf. betreffenden steuerlichen Gewinn ermittelte die Bf. unter Ansatz einer Gewinnmarge im Ausmaß von 42 % des Umsatzes sowie unter Berücksichtigung des oben dargestellten Umstandes, dass der Werklohn für Frau einem Gewinnanteil von 20% entspreche, in Euro wie folgt: 2002: 751.296,--, 2003: 787.248,--, 2004: 763.056 ,-- und 2005: 604.800,--. Angemerkt wird, dass unter Tz 4 des BP-Berichtes u.a. ausgeführt wurde, dass seitens des Bf. keinerlei Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen geleistet worden sei. Unter Tz 7 des BP-Berichtes führte die Betriebsprüfung aus, dass hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnehme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO erforderlich machten. Die Prüfungsjahre 2000 und 2001 seien steuerrechtlich bereits verjährt. Der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerbescheid 2002 werde nunmehr im Sinne des jetzigen Wissensstandes der Behörde abgeändert und endgültig veranlagt. Für die Jahre 2003-2005 erfolge eine Erstveranlagung. Die Wiederaufnahme erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Die Wiederaufnahme der Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO erfolge anhand der neu hervorgekommenen Tatsachen, welche in den Tz 2 bis 4 und 6 - Anmerkung: für den vorliegenden Fall nicht relevant - detailliert angeführt seien, und der Behörde bei Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt gewesen seien (keiner der in den angeführten Tz geschilderten Sachverhalte sei zuvor der Behörde bekannt gewesen und offengelegt worden. Diese seien erst durch die Hausdurchsuchungen am 5.12.2006 sowie die nachfolgenden Ermittlungen entdeckt worden). Die steuerliche Auswirkung der Wiederaufnahmegründe sei weder relativ noch absolut geringfügig. Auch zur Begründung für die Ermessensübung zugunsten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zulasten der Rechtsrichtigkeit werde auf den in den Tz 2 bis 4 geschilderten Sachverhalt verwiesen. Es könne keinerlei schutzwürdiges Interesse der Partei erkannt werden, da der Sachverhalt, welcher zur Erlassung der Erstbescheide geführt habe, wissentlich und willentlich falsch vorgespiegelt worden sei, und tatsächlich ein vollkommen anderer Sachverhalt vorliege. Das Finanzamt nahm am 20. Dezember 2012 die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus seien auch die Begründungen für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Die Wiederaufnahmen seien unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, die Auswirkungen könnten auch nicht als geringfügig angesehen werden. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 sowie die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003, 2004 und 2005 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend. Hinsichtlich der das Jahr 2002 betreffenden Veranlagung wird angemerkt, dass der steuerliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt mit Schreiben vom 18.11.2002 bekannt gab, dass der Bf. mit 31.1.2002 seinen Betrieb - die nicht protokollierte Einzelfirma bf.. - aufgegeben habe und dass die vom Bf. diesbezüglich übermittelte Aufgabebilanz zum letztangeführten Datum erstellt wurde. Das Finanzamt erließ den Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer des Jahres 2002 am 9.10.2006 gemäß der diesbezüglichen Erklärung des Bf. In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 erklärte der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv Euro - 5.505,96 resultierend aus der von ihm bis zum 31.1.2002 betriebenen nicht protokollierten Einzelfirma bf.. gemäß der o.e. Aufgabebilanz. Angemerkt wird, dass der Bf. in dieser Erklärung keine weiteren Einkünfte aus Gewerbebetrieb angab. Außerdem erklärte er in dieser einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro 4.987,41. Das Finanzamt erließ den Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2002 am 9.10.2006 und wich in dieser von der Einkommensteuererklärung des Bf. lediglich insoweit ab, als es die in Höhe von Euro 87,24 geltend gemachten Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften unter Hinweis darauf, dass derartige Beiträge gem. § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 höchstens im Ausmaß von Euro 75,00 geltend gemacht werden könnten, iHv Euro 75,00 als Sonderausgaben zum Ansatz brachte. Hinsichtlich dieses Bescheides wird weiters angemerkt, dass in diesem für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) dem Bf. vom AMS ausbezahltes Arbeitslosengeld für 124 Tage (28.1.2002 - 31.5.2002) berücksichtigt wurde. In der mit Schreiben vom 22.1.2013, eingelangt beim Finanzamt am 23.1.2013, gegen die o.a. Bescheide rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, führte der Bf. zunächst aus, dass die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 unzulässig gewesen sei, da die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Wiederaufnahme gestützt habe, bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - 9.10.2006 - vollinhaltlich bekannt gewesen seien. Im Zeitraum vom 1.3.2001 bis zum 22.8.2002 habe eine Betriebsprüfung betreffend der Firma U U2. GmbH mit dem Prüfungszeitraum 1998 - 2000 stattgefunden. Im Zuge dieser habe der Bf. in aller Offenheit, detailliert und wahrheitsgetreu dargelegt, dass die U Ltd. von ihm gegründet worden sei, um den massiven rechtlichen Problemen in Österreich mit dem Arzneimittelgesetz beim Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln auszuweichen. Deren Gründungsurkunde sowie das o.e. Corporate Service Agreement sei dem Finanzamt im Zuge dieser BP zur Kenntnis gelangt. Das Gleiche gelte für die beim Finanzamt Graz Stadt ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen der U Ltd. Dazu komme, dass im Zuge dieser Betriebsprüfung eine Besprechung zwischen einem Finanzbeamten des der belangten Behörde und des Betriebsprüfers und dem Bf. stattgefunden habe. Dieser habe dabei den Vertretern des Finanzamtes mitgeteilt, dass er in Österreich wegen der massiven Verfolgungen nach dem Arzneimittelgesetz künftig keine Steuerleistung mehr in Österreich erbringen wolle. Die Frage des Bf., wie dies in rechtlich zulässiger Weise zu realisieren sei, sei damit beantwortet worden, dass dieser sein Einzelunternehmen Bf, das Dienstleistungen für die ***4*** Ltd. erbracht habe, schließen oder ins Ausland verlagern müsse, da sonst eine körperschaftsteuerpflichtige Betriebsstätte des genannten Unternehmens in Österreich angenommen werden könnte. Weiters müsse der Bf. seinen persönlichen Wohnsitz ins Ausland verlagern um nicht einer persönlichen Einkommensteuerpflicht in Österreich betreffend der Geschäftsführerbezüge und Gewinnausschüttungen zu unterliegen. Am 5.12.2005 habe das Finanzamt die PAST Wien zur Sachverhaltserhebung im Zusammenhang mit dem Verdacht von Finanzvergehen gem. § 33 FinStrG durch den Bf. beauftragt. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - 9.10.2006 - seien die Ermittlungen der PAST Wien abgeschlossen gewesen und dem Finanzamt bereits in vollem Umfang bekannt gewesen. Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse habe das Finanzamt nur wenige Tage nach Bescheiderlassung, am 23.10.2006 eine Anzeige nach § 82 Abs 2 FinStrG an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Weiters brachte der Bf. vor, dass hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002 bis 2004 Bemessungsverjährung eingetreten sei. Seitens des Bf. habe weder ein Vorsatz bestanden, noch sei jemals eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch diesen verletzt worden. Daher sei gemäß § 207 Abs 4 BAO eine Verjährungsfrist von fünf Jahren relevant. Folgende für die der sachlich zuständigen Abgabenbehörde hätten in den Jahren 2002 bis 2011 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer stattgefunden: 2002 bis 2004: keine relevanten Amtshandlungen. 2005: Amtshilfeersuchen des Finanzamts FA an die PAST Wien zur Sachverhaltserhebung im Zusammenhang mit dem Verdacht von Finanzvergehen gem. § 33 FinStrG durch den Bf. am 5.12.2005. 2006: Laufende Ermittlungen durch die PAST Wien sowie Anzeige nach § 82Abs 2 FinStrG durch das Finanzamt FA an die Staatsanwaltschaft A am 23.10.2006. 2007: Weiterführung und vorläufiger Abschluss der Ermittlungen durch die PAST Wien sowie Erstellung des Zwischenberichtes vom 11.10.2007. 2008: keine relevanten Amtshandlungen. 2009: Abschließende Beschuldigtenvernehmung des Bf. durch die PAST Wien am 4.11.2009. 2010: keine relevanten Amtshandlungen. 2011: Beginn der Abwicklung des Betriebsprüfungsverfahrens 2000-2005 durch das Finanzamt FA mit der Ladung des Bf. am 15.3.2011. Hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002, 2003 und 2004 sei bereits Bemessungsverjährung eingetreten, die diesbezüglichen Bescheide seien rechtswidrig. Die das Jahr 2005 betreffenden Bescheide seien vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Außerdem sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behauptung, dass am 8.10.2012 eine Schlussbesprechung stattgefunden habe, sei unwahr. Dazu komme, dass die Methodik der Gewinn- und Umsatzzuschätzung an den Bf. sowie die Umstände, die die Betriebsprüfung zur Unterstellung eines Wohnsitzes des Bf. in Österreich veranlasst hätten, im Laufe des BP-Verfahrens nicht besprochen worden seien. Diese seien dem Bf. erstmals im Zuge der Zustellung der angefochtenen Bescheide zur Kenntnis gelangt. Dem Bf. sei es damit unmöglich gewesen, sich dazu zu äußern. Auch auf Grund dieser Vorgangsweise des Finanzamtes seien die zehn angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Dazu komme, dass die Finanz- und Zollverwaltung die Herausgabe wesentlicher Beweismittel verweigert habe. Trotz unzähliger schriftlicher, telefonischer und mündlicher Urgenzen seien folgende Unterlagen bis heute nicht an den Bf. retourniert worden: 186 Ordner mit Geschäftsunterlagen der ***4*** Ltd. Sämtliche Unterlagen und Dokumente, die anlässlich der Hausdurchsuchung der Zollfahndung Zo in Begleitung österreichischer Zollorgane sowie einer weiteren Hausdurchsuchung der österreichischen Behörden in den Jahren 2005 und 2006 in Ort1 an den Adressen Adr und Bdr beschlagnahmt worden seien. Mit Hilfe dieser Unterlagen hätte der Bf. für seine Entlastung folgende essentielle Tatsachen beweisen bzw. weiter untermauern können: Es habe sich bei der U Ltd. um keine Scheingesellschaft gehandelt. Die Schätzung der Gewinne dieses Unternehmens durch die BP sei unrealistisch hoch gewesen. Die in der Folge vorgenommene Gewinnzurechnung im Ausmaß von 80 % an den Bf. entbehre, abgesehen davon, dass diese inhaltlich falsch sei, ebenfalls einer realistischen betraglichen Grundlage. Der Bf. habe seinen Wohnsitz in Österreich im Jahre 2002 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Stadt2 begründet. In den in den Jahren 2005 und 2006 beschlagnahmten Unterlagen befänden sich diesbezügliche detaillierte Dokumentationen sowie Aufzeichnungen des Ministery of Foreigen Affair der Laand2* über die Ein- und Ausreisedaten des Bf. mittels der sogenannten E-card, die im Gegensatz zu den nicht vollständigen Stempeln im Reisepass die tatsächlichen Anwesenheitszeiten des Bf. in Land2 lückenlos dokumentierten. Die Verweigerung des Zuganges zu diesen Unterlagen stelle einen weiteren grundlegenden Verfahrensmangel dar. Auch aus diesem Grund seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Der guten Ordnung halber sei auf folgende Rechenfehler hinzuweisen: Unabhängig davon, dass der Bf. die Umsatz- und Gewinnzuschätzungen der BP für inhaltlich falsch und rechtswidrig hielte, seien die dem Bf. vorgeschriebenen Beträge an Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 iHv insgesamt Euro 220.548,79 von den für diese Jahre zugeschätzten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Abzug zu bringen, da diese auf Basis von Bruttowerten geschätzt worden seien. Die zugeschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien um die zugeschätzten Umsatzsteuerbeträge zu mindern. Unter Zugrundelegung der rechtswidrigen Annahme des Finanzamtes, dass in den Jahren 2002 bis 2005 zwischen Frau Frau und dem Bf. ein Werkvertrag bestanden habe, aus dem der Genannten in diesem Zeitraum ein Werkvertragsgehalt von Euro 605.000,00 zuzügllich Euro 121.000,00 an Umsatzsteuer zugeflossen sei, sei bei den Umsatzsteuerveranlagungen des Bf. auch ein korrespondierender Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Die Sachverhaltsannahmen und Schätzungen seien durch das Finanzamt in falscher Weise und ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Der Bf. sei unverändert der Auffassung, es sich bei der U Ltd. um keine Scheingesellschaft gehandelt habe, diese sei daher auch alleiniges Zurechnungssubjekt allfälliger Einkünfte gewesen. Außerdem sei die von der BP vorgenommene Umsatz- und Gewinnzuschätzung unrealistisch hoch. Der Bf. habe in den Jahren 2002 bis 2005 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt. Detailausführungen zu diesen Punkten könnten erst dann nachgereicht werden, wenn die o.e. Unterlagen, die für die Verteidigung des Bf. essentiell seien, an diesen wenigstens in vollständiger Abschrift ausgefolgt werden würden und diesem das bislang verweigerte Recht auf Parteiengehör gewährt werde. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Ausführungen zur Rechtswidrigkeit aller zehn angefochtenen Bescheide werde deren ersatzlose Aufhebung beantragt. Hinsichtlich der Nachreichung der o.e. Detailausführungen werde eine Frist von zwei Monaten ab Übermittlung der o.e. Unterlagen sowie der Gewährung des bisher verweigerten Rechts auf Parteiengehör beantragt. Abschließend beantragte der Bf. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21.2.2014 wies das Finanzamt die Berufungen, nunmehr Beschwerden vom 22.1.2013 gegen die Bescheide vom 20.12.2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 sowie betreffend Einkommensteuer 2002, Einkommensteuer 2003, Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer 2005, Umsatzsteuer 2002, Umsatzsteuer 2003, Umsatzsteuer 2004 und Umsatzsteuer 2005 als unbegründet ab. In der mit gesondertem Schreiben gleichen Datums ergangenen Begründung führte das Finanzamt betreffend der Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 u.a. aus, dass der Sachverhalt niemals in vollem Umfang und wahrheitsgetreu offengelegt worden sei. Seit Dezember 2005 habe die Finanzbehörde in jedem Jahr nach außen hin erkennbare Verfolgungshandlungen gesetzt. In der Berufung, nunmehr Beschwerde, werde ausgeführt, dass in den Jahren 2008 und 2010 keine Verfolgungshandlungen hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährungsfrist gesetzt worden seien. Dies sei nicht richtig, da die Steuerfahndung - vormals PAST Wien - auch in diesen beiden Jahren weiterführende Ermittlungen getätigt habe. Diese seien in quartalsweisen Zwischenberichten an die Staatsanwaltschaft A berichtet worden. Diese lägen zwar im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung nicht auf, nichts desto trotz seien dadurch auch in diesen Zeiträumen nach außen hin erkennbare Amtshandlungen gesetzt worden. Von der Steuerfahndung seien der Betriebsprüfung zwar sämtliche Ermittlungsergebnisse übermittelt worden, im Regelfall nicht jedoch diese Zwischenberichte. Vom erkennenden Gericht wird hinsichtlich der im vorigen Absatz erwähnten Zwischenberichte angemerkt, dass gegen den Bf. sowie gegen Frau einer Anzahl von Strafanzeigen Rechnung tragend, ein gerichtliches Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG eingeleitet wurde. Das diesbezügliche Urteil des Landesgerichtes A erging am 2. 6. 2015 zu GZ und erwuchs am 3.11.2015 in Rechtskraft. In den dieses Urteil betreffenden Akten des genannten Gerichtes wurden seitens des BFG Zwischenberichte der Steuerfahndung - ergangen an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht A sowie an das Finanzamt FA - vom 11.10.2007, vom 11.1.2008, vom 27.3.2008, vom 30.6.2008, vom 30.9.2008, vom 31.12.2008, vom 1.4.2009, vom 1.7.2009, vom 30.9.2009, vom 31.12.2009, vom 31.3.2010, vom 30.6.2010, vom 30.9.2010, vom 31.12.2010, vom 31.3.2011, vom 30.6.2011, vom 24.10.2011, vom 15.1.2012 sowie vom 16.4.2012 vorgefunden. Das Finanzamt führte in der Begründung der o.e. Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des die Verletzung des Parteiengehörs betreffenden Beschwerdevorbringens aus, dass dem Bf. und auch dessen steuerlichen Vertretung in dem über mehrere Jahre andauernden Verfahren im Rahmen von Vernehmungen und Besprechungen genügend Möglichkeiten gegeben worden seien, sich zum Sachverhalt zu äußern. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren der Betriebsprüfung vorliegende Unterlagen und Beweismittel seien am 24.5.2011 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. übergeben worden. Einem Antrag auf Akteneinsicht des steuerlichen Vertreters sei im Oktober 2012 ebenfalls nachgekommen worden. Dabei seien die gewünschten Kopien ausgefolgt worden. Die im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung beschlagnahmten Unterlagen (Hausdurchsuchungen am 5.12.2006) befänden sich in Verwahrung der Steuerfahndung Wien. Dem Wissenstand der BP zufolge seien von der Steuerfahndung Unterlagen im Falle eines diesbezüglichen Antrages zumindest in Kopie retourniert worden. In anderen als im gegenständlichen Verfahren allenfalls beschlagnahmte Unterlagen hätten sich zu keinem Zeitpunkt in Verwahrung des Finanzamtes befunden. Hinsichtlich der in der Berufung, nunmehr Beschwerde, angesprochenen Rechenfehler führte das Finanzamt aus, dass diesem keine Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung vorliege oder vorgelegen sei. Daher sei die Gewinnermittlung nach der Bruttomethode geschätzt worden. Einwände gegen eine Umstellung auf netto bestünden keine. Hinsichtlich der Anteile von Frau Frau lägen keine vorsteuerabzugsberechtigenden Belege vor, daher sei auch keine Vorsteuer angesetzt worden. Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, wonach die Sachverhaltsannahmen und Schätzungen durch das Finanzamt in falscher Weise und ohne Rechtsgrundlage erfolgt seien, führte dieses aus, dass auf die diesbezüglichen Ausführungen im BP-Bericht verwiesen werde. Das Gleiche gelte für das den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Bf. betreffende Beschwerdevorbringen. Die Umsätze seien für den weitaus größten Teil des Prüfungszeitraumes nicht im Schätzungswege sondern auf Grundlage der tatsächlich eingegangenen Kundenzahlungen auf Bankkonten, die dem Bf. zuzurechnen seien, ermittelt worden. Mit Schreiben vom 5.3.2014, eingelangt beim Finanzamt am 7.3.2014, beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils der Jahre 2002 bis 2005 sowie gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer jeweils 2002, sämtliche vom 20.12.2012. Hinsichtlich der Beschwerde betreffend der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2002 sei die Begründung der Beschwerde wie folgt zu ergänzen: Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2002 sei auch deshalb rechtswidrig, da die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre nach der Übergangsregelung des § 323 Abs 27 BAO erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 wirksam sei. Da der Gesetzgeber in dieser Übergangsregelung nicht ausdrücklich auf die bereits bestehende Verlängerung des § 209 Abs 1 BAO hingewiesen habe, stehe eindeutig fest, dass bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 niemals die Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung kommen könne. Denn anders hätte die Begründung, dass "damit Jahre von der Verlängerung der Verjährungsfrist nicht betroffen sein sollen, für die die siebenjährige Aufbewahrungsfrist des § 132 BAO bereits abgelaufen ist" keinen Sinn, wenn diese Übergangsbestimmung ohnedies durch den Umweg über § 209 Abs 1 BAO mittels mehrmaliger Amtshandlungen im jeweils letzten Jahr der Verjährung unterlaufen werden könne. Im in Rede stehenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren wurden der Bf. sowie Frau mit Urteil des Landesgerichtes A vom 2. 6. 2015 zu GZ zu der wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a zweiter Fall FinStrG idF BGBI I. 2005/103 erhobenen Anklage nach der am 24. Februar, 21. April und 2. Juni 2015 durchgeführten Hauptverhandlung am 2. Juni 2015 von der wieder sie erhobenen Anklage und zwar in Ort1 und anderen Orten A) Der Bf. als faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlich Verfügungsberechtigter der U Ltd., ***5*** Ltd., ***6*** Ltd., ***7*** Ltd., ***8*** Ltd., ***9*** Inc., ***10*** lnc., ***11*** l., ***12*** Ltd., ***13*** Ltd., ***14*** Ltd., ***15*** Ltd., ***16***o., ***17***o., ***18*** Ltd. vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 und Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 und für den Zeitraum 9.8.2008 bis 15.11.2009, sowie durch Nichtabgabe von Einfuhrumsatzsteuererklärungen 2003, NOVA-Erklärung 2003 und Kraftfahrzeugsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, Abgabenverkürzungen dadurch bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen seien, zu niedrig festgesetzt worden seien bzw. infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden hätten können, und zwar I. an Umsatzsteuer 1) im Zeitraum 2000 bis 2005 zumindest EUR 274.500,00, 2) im Zeitraum 9.8.2008 bis 15.11.2009 zumindest EUR 18.300,00; II. an Einkommensteuer 1) im Zeitraum 2000 bis 2005 zumindest EUR 1,484.700,00; 2) im Zeitraum 9.8.2008 bis 15.11.2009 zumindest ca. EUR 23.200,00; III. an Einfuhrumsatzsteuer 2003 in Höhe von EUR 16.221,50; IV. an NOVA 2003 in Höhe Von EUR 11,187,24 V. an Kraftfahrzeugsteuer 1) für 2003 EUR 264,00 2) für 2004 EUR 792,00 3) für 2005 EUR 792,00 wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); B) Frau zur Ausführung der unter Punkt A) beschriebenen strafbaren Handlungen des Bf. dadurch beigetragen habe, dass sie im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit ihm den Einkauf und Vertrieb von Arzneimitteln organisiert habe, insbesondere den kaufmännischen und buchhalterischen Tätigkeitsbereich übernommen habe, Überweisungen auf gemeinsam mit dem Genannten geführte Konten veranlasst habe, die erwirtschafteten Gewinne mit ihm geteilt habe und ihn durch diese Handlungen sowie psychisch im Tatentschluss bestärkt habe, wobei sie ihren Tatbeitrag in der Absicht geleistet habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). C) Frau vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2005 sowie 2009, Abgabenverkürzungen dadurch bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen seien, infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt hätten werden können, und zwar an Einkommenssteuer I. im Zeitraum 2000 bis 2005 EUR 336.0200,00; II. im Zeitraum 2009 EUR 2000,00, wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); D) Der Bf. zur Ausführung der unter Punkt C) beschriebenen strafbaren Handlungen der Frau dadurch beigetragen habe, dass er im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit ihr den Einkauf und Vertrieb von Arzneimitteln organisierte habe, Überweisungen auf gemeinsam mit der Genannten geführte Konten veranlasste habe, die wirtschaftlichen Gewinne mit geteilt habe und sie durch diese Handlungen sowie psychisch im Tatentschluss bestärkt habe, wobei er seinen Tatbeitrag in der Absicht geleistet habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), gemäß § 214 FinStRG freigesprochen. Vom erkennenden Gericht wird an dieser Stelle angemerkt, dass in weiterer Folge von einer Darstellung jener Teile dieses Urteiles, die die NOVA, die Einfuhrumsatz- und die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, mangels Relevanz Abstand genommen wird. In den Entscheidungsgründen führte das erkennende Gericht zunächst aus, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Angeklagten folgender Sachverhalt feststehe: Zu den Personen: Der Bf. beziehe nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3000,00 bis 5.000,00 US $ aus der selbständigen Vermittlung von Dienstleistungen, sei geschieden, sorgepflichtig für zwei Kinder und verfüge über eine in Ort1 gelegene Liegenschaft. Er weise eine gerichtliche Vorstrafe auf. Die Zweitbeschuldigte sei deutsche Staatsangehörige, beziehe nach eigenen Angaben ca. 3.000,00 US $ monatlich netto als selbständige Kauffrau, verfüge über keine Vermögenswerte, sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Sie weise eine gerichtliche Vorstrafe auf. Zur Sache: Die Angeklagten seien verdächtigt worden, vorsätzlich, unter VerIetzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-. oder Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bzw. Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Abgabenkürzung im spruchgenannten Umfang bewirkt zu haben. Dabei soIIe der Bf. fortgesetzt und unter wesentlicher Tatbeteiligung der Zweitangeklagten im Deliktszeitraum 2000 bis inklusive 2009 aus dem (Internet-) Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und u.a. gesundheitlich bedenklichen Arzneimitteln resultierenden Umsätze und Einkünfte nicht bzw. nicht vollständig versteuert haben. Die Angeklagten sollten hiebei in arbeitsteiligem Vorgehen die Produktion, insbesondere von Eigenprodukten, den Einkauf von Produkten anderer US-Hersteller und den Vertrieb der Arzneimittel via Internet mit anschließendem Postversand an überwiegend deutsche, aber auch schweizerische und österreichische Endkunden organisiert haben, wobei der Bf. den Herstellungsprozess und den Vertrieb geleitet und die Zweitangeklagte im Wesentlichen den kaufmännischen und buchhalterischen Aufgabenbereich übernommen haben sollten. Die in diesem Zusammenhang aufgebauten Firmenkonstruktionen - insbesondere die auf der Isle of Man ansässigen ,,offshore"-Firmen U Ltd. (***5*** Ltd.), ***6*** Ltd., ***7*** Ltd. und ***8*** Ltd. - soIIten Iediglich der Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten gedient haben, um sich insbesondere durch die Tarnung der Warenwege der Steuerpflicht in Österreich sowie der Verfolgung im Hinblick auf die VerIetzung von zollrechtlichen Bestimmungen und Verstößen nach dem Arzneimittelgesetz zu entziehen. Der Bf. habe über zehn Jahre bei einem der führenden Nahrungsergänzungshersteller in Deutschland gearbeitet. Im Jahre 1992 habe den Entschluss gefasst, sich selbständig zu machen. Ab Mitte der 1990er Jahre habe er seine Produkte auch über das Internet vertrieben. Dadurch habe er enorme Umsatz- und Gewinnsteigerungen erzielen können. Er habe sich dafür auch die Plattformen www.***19***.com und www.U.com registrieren lassen und so einen Onlineshop und eine Informationsplattform für Training, Ernährung und Nahrungsergänzung betrieben. Der Vertrieb sei unter der Firma U U2... m.b.H. erfolgt. Diese sei beim LG A zu FN ***20*** im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der Bf. habe bei dieser als Gesellschafter, Geschäftsführer und letztlich auch als Liquidator fungiert. Als Ende der 1990er Jahre in Österreich der Versandhandel mit diätischen Nahrungsergänzungspräparaten aufgrund gesetzlicher Änderungen verboten oder zumindest erheblich erschwert worden sei, sei deren unternehmerische Fortführung der nicht mehr als sinnvoll erschienen. Aufgrund eines Beschlusses des Bf. als Alleingesellschafter sei diese Gesellschaft im Sommer 2000 liquidiert und im Firmenbuch gelöscht worden. Um die gesetzlichen Verbote und Beschränkungen im Versandhandel in Österreich und den Schwierigkeiten mit den Bestimmungen der §§ 84a und 84b AMG zu entgehen, sei die U Ltd. auf der Isle of Man gegründet worden. Diese habe sich mit den Im- und Export sowie mit dem Vertrieb/Versand von und dem Handel mit diätischen Nahrungsergänzungsprodukten beschäftigen sollen. Der Bf. habe eine Zeit lang mit der nicht protokollierten Einzelfirma bf.. für die ***21*** Ltd. im selbständigen Auftragsverhältnis Dienstleistungen, die von der U Ltd. finanziell vergütet worden seien, erbracht und diese Entgelte auch in Österreich versteuert. Diese Vorgehensweise sei von den Angeklagten vorweg - im Jahre 2000 - mit einem Finanzbeamten des zuständigen Finanzamtes besprochen worden. Dabei sei die Vorgehensweise in allen Einzelheiten erörtert worden. Grundlage dafür sei ein von einem Steuerberater ausgearbeitetes Konzept gewesen. Die Angeklagten hätten ihre Pläne offengelegt und hätten in rechtskonformer Weise den gutgehenden Internetversandhandel mit Nahrungsergänzungsmitteln fortsetzen wollen. Der o.e. Finanzbeamte habe ihnen geraten, Dienste eines Call-Centers in Anspruch zu nehmen. Letztlich sei den Angeklagten von diesem auf Basis der vorgelegten Konzepte Steuerfreiheit in Österreich zugesichert worden. Im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen wegen §§ 176 Abs 1 StGB; 56 Abs 1 Z 1 LMG seien über Antrag der Staatsanwaltschaft A vom Landesgericht A am 25. Jänner 2001 Hausdurchsuchungsbefehle für die Räumlichkeiten der U Ltd. in Adresse, der ***22*** Transport-Lager-Handels GesmbH und der Firma Fitnessstudio ***23***, zum Zweck der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und gesundheitsschädlichen Verzehrprodukten und gefährlichen Präparaten erlassen worden. Bei der am 12. Februar 2001 durchgeführten Hausdurchsuchung, wobei gleichzeitig eine Hausdurchsuchung durch Beamte des Hauptzollamtes Wien aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Hauptzollamtes Wien vom 9. Februar 2001 wegen des Verdachtes des Finanzvergehens nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG vorgenommen worden sei, seien umfangreiche Unterlagen, zunächst über gerichtlichen Auftrag, beschlagnahmt worden. Nach Aufhebung der gerichtlichen Beschlagnahme, seien die in Ordnern befindlichen Unterlagen vom Hauptzollamt aus Eigenem beschlagnahmt worden. Zwei dieser Ordner seien an den damaligen Betriebsprüfer der U U2... m.b.H übergeben worden. In einem Aktenvermerk vom 16. Februar 2001 sei von einem Finanzbeamten des Finanzamtes für den ***24*** Bezirk festgehalten worden, dass die Zollfahndung unter anderem zahlreiche Ordner der U Ltd. beschlagnahmt habe. Gleichzeitig seien die Verdachtsmomente gegen den Erstangeklagten, dass dieser der tatsächliche Eigentümer der U Ltd. sei und dass es sich bei dieser lediglich eine Offshore-Sitzgesellschaft handelte, dargelegt worden. Schließlich sei die Übergabe der in Kopie vorliegenden Unterlagen an das Finanzamt Ort1 bestätigt und der Verdacht geäußert worden, dass die Limited seit deren Tätigwerden im Sommer 2000 Erlöse -zumindest in Österreich- in mehrfacher Millionenhöhe verwirklicht habe. Kurz später sei ein Prüfungs- und Nachschauauftrag an den Betriebsprüfer des Finanzamtes FA eingelangt. Allerdings habe dieser lediglich die U U2... m.b.H. in Liquidation mit dem Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 betroffen. Einen Prüfungsauftrag für die ***21*** Ltd. habe der Prüfer hingegen nicht bekommen. Der Bf. aber auch die Zweitangeklagte hätten daraufhin ihre unternehmerischen Tätigkeiten ab 2002 zunehmend ins Ausland verlegt, zunächst nach land1, in die Heimat der Ex-Frau des Bf., und gleichzeitig - ab 2005 nur mehr - in die lland2. Der Bf. sei in Summe folgende Tage nicht in Österreich wohnhaft und aufhältig gewesen: 2002: 143 in land2 + mind. 90 in land1 = 233 2003: 159 in land2 + mind. 90 in land1 = 249 2004: 171 in land2 + mind. 90 in land1 = 261 2005: 279 in land2 2008: 279 in land2 2009: 193 in land2 Die Zweitangeklagte sei in Summe folgende Tage nicht in Österreich wohnhaft und aufhältig gewesen: 2002: 137 in land2 2003: 149 in land2 + mind. 90 in land1 = 239 2004: 162 in land2 + mind. 90 in land1 = 252 2005: 271 in land2 2008: 273 in land2 2009: 189 in land2 Die U Ltd. und die ***25*** Ltd. seien keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte. Entgegen der Anklageschrift hätten sich für die Angeklagten hinsichtlich der Einkommensteuer für die nachfolgend aufgelisteten Jahre folgende strafbestimmende Wertbeträge ergeben: Hinsichtlich des Bf. 2000 und 2001 jeweils Euro 0,00, 2002 Euro 97.000,00, 2003 Euro 150.000,00, 2004 Euro 128.000,00, 2005 Euro 21.000,00, 2008 Euro 2.000,00 sowie 2009 Euro 32.000,00. Hinsichtlich der Zweitangeklagten 2000 und 2001 jeweils Euro 0,00, 2002 Euro 24.000,00, 2003 Euro 37.000,00, 2004 Euro 32.000,00, 2005 Euro 5.000,00, 2008 Euro 500,00 sowie 2009 Euro 8.000,00. Dies deshalb, weil einerseits die vom Bf. über das Einzelunternehmen bf.. bezogenen Einkünfte für Call-Center Dienstleistungen für die U Ltd. hinsichtlich der Jahre 2000, 2001 und 2002, die versteuert worden seien, nicht von der Betriebsprüfung berücksichtigt worden seien. Dadurch sei es hinsichtlich dieser zu einer zweifachen Besteuerung der selben Einkünfte gekommen. Andererseits sei der Wareneinsatz mit 55% zu berücksichtigen und nicht mit den von der Betriebsprüfung ermittelten 20%, weil die wesentliche Produktgruppe, die von der U Ltd. bzw der ***26*** Ltd. verkauft worden seien, Proteine gewesen seien. Diese seien nicht nur einem hohen Marktdruck unterlegen gewesen, es seien außerdem den entsprechenden gewerblichen Abnehmern hohe Rabatte gewährt worden. Vom erkennenden Gericht wird an dieser Stelle angemerkt, dass der Betrieb hinsichtlich des Einzelunternehmens bf.. seitens des Bf. am 31.1.2002 aufgegeben wurde. A)I. Umsatzsteuer : Die getätigten Umsätze seien von der U Ltd. erfasst und den zuständigen Behörden gemeldet worden. Seien die Kunden Unternehmer - mit UID-Nummer - gewesen, seien die Umsätze mit diesen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung an die Behörden der Isle of Man gemeldet worden. Sei an private Kunden geliefert und die Versandhandelsschwelle überschritten worden, seien die Steuererklärungen bei den zuständigen Finanzämtern - in Österreich beim Finanzamt Graz Stadt - abgegeben worden. In der diese Feststellungen betreffenden Beweiswürdigung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Die Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Entwicklung des Bf. hätten auf dessen unbedenklichen Verantwortung (z.B.: S 933, ON 153, Teil II und S 3, Hv-Prot vom 18.12.2014) gestützt werden können. Der Auslandsaufenthalt der Angeklagten ab 2002 gründe sich auf die diesbezüglich vorgelegten Urkunden (=N 209, ON 219, Beilage ./1 des Hv-Prot vom 19.12.2014, ON 240) sowie die diesbezügliche Verantwortung der Angeklagten (S 33 f Erstangeklagter, S 96 Zweitangeklagte jeweils Hv-Prot vom 18.12.2014). Die Feststellung, dass es sich bei der U Ltd. und der ***25*** Ltd. um keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte gehandelt habe, sei aus dem diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr abzuleiten (GA SV TZ 914 und 918, S 290 f ON 189). A)I. (Umsatzsteuer) Die Feststellungen gründeten sich auf die nicht widerlegbare Verantwortung der Frau (S 50 ff, Hv-Prot vom 18.12.2014) sowie die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Zeugen Zu (Hv-Prot vom 19.12.2014, S 34 ff). A)II. und C. (Einkommensteuer): Die Feststellungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen an zu zahlender Einkommensteuer seien aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen Zu (S 41 f, Hv-Prot vom 19.12.2014) sowie den Nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr (S 49 Hv-Prot vom 21.4.2015, S 49; S 105, ON 204 sowie S 49 ff, Hv-Prot vom 21.4.2015) abzuleiten. Die Feststellungen zu den Gesprächen der Angeklagten mit dem damaligen Leiter desFinanzamtes Ort1 hätten auf die diesbezüglich nicht widerlegbaren Ausführungen der Angeklagten (S 8 f; 17 (Erstangeklagter) und S 83 (Zweitangeklagte), (Hv-Prot vom 18.12.2015) gestützt werden können. Die vom Leiter des o.e. Finanzamtes als Zeuge in der Hauptverhandlung gezeigten Erinnerungslücken (S 20 ff, HV-Prot vom 24.2.2015) hätten den Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen können. Noch dazu als das Finanzamt auch vom lnhalt der Erhebungen des Hauptzollamtes Wien in Kenntnis sein habe müssen, da zwei dieser Ordner an den damaligen Betriebsprüfer der U U2... m.b.H., ***27*** übergeben worden seien, wie der Zeuge ***28*** in der Hauptverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar deponiert habe (S 6 f, Hv-Prot vom 21.4.2015 + Beilage ./2 zum Hv-Prot vom 21.4.2015). Auch seien vom Hauptzollamt Wien, wie festgestellt, die Verdachtsmomente gegen den Bf. und die Bedenklichkeit der Konstruktion der U Ltd. auf der Isle of Man in einem Aktenvermerk festgehalten und die Übergabe der in Kopie vorliegenden Unterlagen an das Finanzamt Ort1 bestätigt worden (S 83 f, ON 221 = Beilage ./3 des Hv-Prot vom 21. April 2015). Dass kurz später ein Prüfungs- und Nachschauauftrag hinsichtlich der U U2... m.b.H. in Liquidation an den Betriebsprüfer des Finanzamtes FA ***27*** eingelangt sei, stütze sich auf die entsprechenden Unterlagen (S 10 und 86 f, ON 221) und die unbedenklichen Depositionen des Zeugen ***27*** (S 24, Hv-Prot vom 24. Februar 2015). Dass der Betriebsprüfer aber keinen Auftrag bekommen habe, die U Ltd. zu prüfen, ergebe sich ebenfalls aus seinen Angaben (S 34, Hv-Prot vom 24. Februar 2015). Auch sei dem Betriebsprüfer ***29*** zumindest eine Anfrage der Angeklagten zu dem dargestellten Problem bekannt gewesen (S 19 f, Hv-Prot vom 19.12.2015). Darüber hinaus hätten die Angeklagten nicht nur darauf vertrauen können, dass die gewählte Vorgangsweise aus Sicht des Finanzamtes steuerrechtlich unbedenklich sei, sondern auch noch darauf, dass die von ihnen beauftragten steuerlichen Vertreter ebenfalls zu dem Schluss gekommen seien, die unternehmerischen Aktivitäten der U Ltd. stünden mit den geltenden steuerrechtlichen Gesetzen im Einklang (S 51 f, Hv-Prot vom 18.12.2014; Einspruch gegen die Anklageschrift, S 4 f, ON 163). Die vorliegenden Beweisergebnisse reichten daher nicht aus, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Selbst wenn man - wie festgestellt - entgegen der Verantwortung der Angeklagten und den Ausführungen des Privatsachverständigen die U Ltd. und die ***25*** Ltd. nicht als selbständige steuerliche Zurechnungsobjekte ansehe, sei ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar. In der anschließenden rechtlichen Würdigung führte das Gericht hinsichtlich der Umsatzsteuer wörtlich aus wie folgt:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101732/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101732.2014
Stammnummer
131971
Gültig
29.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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