Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101732/2014
Schätzung, Verjährung, freisprechendes Urteil eines Strafgerichtes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101732/2014vom 29.01.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Steuerpflichtiger ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt (Art 9 Abs 1 MwStSyStRI, Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006, Abl. L 347 vom 11.12.2006, idF RI 2013/61/EU vom 17.12.2013, Abl. L 353vom 28.12.2013). Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers oder Händlers. Als Lieferung von Gegenständen gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (An 14 Abs 1 MwStSyStRI.). Steuerpflichtiger kann nur sein, wer nach außen auftritt und die Verträge abschließt, weil nur er die Verfügungsmacht über den Gegenstand einer Lieferung haben kann. Unternehmer iSd § 2 UStG 1972 ist, wer nach außen auftritt und am Markt Leistungen erbringt. Tritt der Treuhänder im Außenverhältnis als Leistungserbringer in Erscheinung, so sind ihm in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Leistungen zuzurechnen, auch wenn er für Rechnung des Treugebers tätig wird (VwGH vom 18.9.2003. 2000/15/0034).
Aus diesem Grund konnte auch wenn feststellungsgemäß die U Ltd. und die ***25*** Ltd. keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte sind, die Umsatzsteuer nicht den Angeklagten zugerechnet werden, sodass diese von diesem Vorwurf gemäß § 214 FinStrG freizusprechen waren."
In der die Einkommensteuer betreffenden rechtlichen Würdigung führte das Gericht wörtlich aus wie folgt:
"Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist gem. § 53 Abs 3 FinS1rG bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (lit a) oder wenn selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (lit b).
Aufgrund des DoppeIbesteuerungsabkommens mit den ***30*** (BGBl III ***31***) entfällt schon aufgrund des festgestellten Aufenthaltes der Angeklagten in Land2 für jeweils mehr als 183 Tage pro Jahr die Pflicht das Einkommen in Österreich zu versteuern für den Tatzeitraum 2005 sowie 2008 und 2009.
Gemäß § 53 Abs 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Deshalb liegt bei der Zweitangeklagten für die verbliebenen Jahre 2000 bis 2004 lediglich ein strafbestimmender Wertbetrag - 93 000 Euro - vor, der eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 53 Abs 1 FinStrG nicht begründet.
Darüber hinaus wird dem Täter gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer lrrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin Iiegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so wird dem Täter Fahrlässigkeit zugerechnet. Ist dem Täter bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen, wird dem Täter Fahrlässigkeit nicht zugerechnet. Im Finanzstrafrecht stehen daher der Tatirrtum und der Rechtsirrtum einander gleich; beide sind gleichermaßen SchuIdausschließungsgründe, wenn sie entschuldbar sind. Da sich die Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt beim Finanzamt über die beabsichtigte Vorgangsweise (U Ltd. auf der Isle of Man, …) erkundigt haben, und eine Steuerpflicht in Österreich über die tatsächlich abgeführten Beträge verneint wurde, liegt ein entschuldbarer Irrtum vor, sodass die Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit zu verantworten haben. Überdies wurden die Angeklagten auch steuerrechtlich vertreten und erhielten von ihrer Rechtsvertretung ebendiese Auskünfte, sodass die Angeklagten auch durch eine vertretbare Rechtsauffassung exkulpiert sind und insgesamt mit Freispruch nach § 214 FinStrG vorzugehen war."
Das Urteil des Landesgerichtes A vom 2. 6. 2015 zu GZ erwuchs am 3.11.2015 in Rechtskraft.
Eine telefonische Anfrage des BFG beim AMS Niederösterreich, ob der Bf. während des im Zeitraum vom 28.1.2002 bis zum 31.5.2002 durch ihn erfolgten Bezuges von Arbeitslosengeld ein Nachsichtsansuchen iSd § 16 Abs 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gestellt habe, wurde damit beantwortet, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Im den Bf. betreffenden Akt sei keine Unterbrechung vermerkt. Der Bf. habe sich per 1.6.2002 aus persönlichen Gründen vom AMS abgemeldet. Über dieses Telefonat wurde seitens des BFG ein Aktenvermerk errichtet.
Eine am 7.12.2020 seitens des BFG durchgeführte Grundbuchsabfrage hinsichtlich der sich an der Adresse ***32***, betreffenden Liegenschaft ergab, dass der Bf. deren Alleineigentümer ist und dass diese vom Genannten mit Kaufvertrag vom 21.4.1998 erworben wurde.
Laut ZMR-Abfrage befand sich der Hauptwohnsitz des Bf. im Zeitraum vom 20.1.1999 bis zum 5.12.2002 an der Adresse ***33***.
Angemerkt wird, dass der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. Dr vom LG A zum Sachverständigen bestellt und beauftragt wurde, in der Strafsache des Bf. ua., hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der vom Finanzamt ermittelten strafbestimmenden Wertbeträge sowie hinsichtlich der U Ltd. und der ***6*** Ltd. unter Beachtung des Vorbringens der Angeklagten ein Gutachten zu erstatten, ob es sich bei der U Ltd. um ein selbständiges steuerliches Zurechnungssubjekt gehandelt habe oder nicht und bei Befund und Gutachten auch zu berücksichtigen ob der Gewinn der ***26*** Ltd. wirtschaftlich und steuerlich den Angeklagten zurechenbar sei.
Der Sachverständige erstellte dieses Gutachten im Wesentlichen auf Basis des Strafaktes des Gerichtes zu ***34***, dem Akt und Arbeitsbogen des Finanzamtes (physische und elektronische Unterlagen) sowie diversen Schreiben und Unterlagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. sowie von Frau.
Im die Selbständigkeit der U Ltd. betreffenden Befund führte der Sachverständige u.a. aus, dass sich angesichts der unverändert fortgeführten Ordner nicht erkennen ließe, dass nach Entschluss zur Liquidierung der U ***42*** (gemeint wohl U U2... m.b.H.) die Aktivitäten eingestellt worden seien. Statt dessen deuteten Ordner und Unterlagen darauf hin, dass die fortgeführte Geschäftstätigkeit fließend vom letztgenannten Unternehmen auf die U Ltd. übergegangen sei. Die ebenfalls gleichlautenden Beschriftungen deuteten darauf hin, dass hier auch dieselbe Person, nämlich der Bf., der eben der Geschäftsführer der ***4*** ***42*** (gemeint wohl U U2... m.b.H.) gewesen sei, tätig geworden sei.
Im Gutachten führte der Sachverständige aus, dass von beschuldigter Seite verschiedene Personen als tatsächlich agierende Personen namhaft gemacht worden seien.
Aus deren Funktion, dem Vertrag sowie den Email-Signaturen sei betriebswirtschaftlich abzuleiten, dass diese keine eigentlichen Tätigkeiten im Tagesgeschäft ausführten. Auch lägen keine Unterlagen vor, welche deren Eingriff in die Betriebsführung erkennen ließen. Statt dessen fragten diese entweder selber nach Anweisungen von den Beschuldigten oder leiteten Informationen lediglich weiter. Dies verdeutliche sich insbesondere aber nicht ausschließlich durch eine Aussage der Frau aus einer Email, wo diese angebe, dass die Personen auf der Isle of Man nur dafür bezahlt würden, "dass sie ihren Kopf hinhalten als Geschäftsführer (…) Wir sind dafür verantwortlich, dass alles korrekt abgewickelt wird und die mit nichts etwas zu tun haben."
Eine Entfaltung eigentlicher geschäftlicher Aktivitäten durch das offizielle Personal der U Ltd. sei dem Sachverständigen auch nicht erkennbar geworden. Das von den Beschuldigten genannte Personal stelle sich als Treuhänder dar, die vorbehaltlich weiterer Hinweise oder Erkenntnisse weder das entsprechende Know-How für den Geschäftsbereich der genannten Ltd. hätten noch die im Ausmaß der Beschuldigten genannte Zeit angesichts deren eigentlicher Tätigkeiten für die Isle of Man ***35***., ***36*** und das Handelsregister der Isle of Man.
Es zeige sich im Grunde nicht, dass die Beschuldigten nur untergeordnete Tätigkeiten für eine vorgeblich selbständig agierende U Ltd. erbracht hätten. Im Gegenteil, aus diversen Dokumenten und Anhaltspunkten ergebe sich für den Sachverständigen, dass die Beschuldigten in die gesamte Kette der Unternehmensaktivitäten maßgeblich eingebunden gewesen seien, angefangen von Marktforschung über Bestellung, Produktgestaltung, Preisfestsetzung und Versand bis hin zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Die Unterlagen, welche diese Ergebnisse stützten, entstammten aus den diversen im Befund angeführten Quellen, Situationen und Zeiträumen, sodass hieraus, vorbehaltlich der richterlichen Würdigung, eine ausreichende Plausibilität abgeleitet werden könne. Die im Gegenzug seitens der Beschuldigten beigebrachten Unterlagen stellten sich als in Summe gering, punktuell und in sich geschlossen - dh, dass es sich um Unterlagen handelte, die kaum bis gar keine Entfaltung nach außen hätten, zB indem unabhängige externe Parteien dort miteinbezogen seien - dar.
Es handle sich bei der U Ltd. auf der Isle of Man aus betriebswirtschaftlicher Sicht und vorbehaltlich der richterlichen Beweiswürdigung nicht um ein selbstständiges steuerliches Zurechnungssubjekt.
Im die ***26*** Ltd. Gutachten führte der Sachverständige abschließend aus, dass es sich bei dieser aus gutachterlicher Sicht und vorbehaltlich der richterlichen Einschätzung um kein selbstständiges steuerliches Zurechnungssubjekt handle.
In diesem Gutachten ermittelte der Sachverständige, soweit dies den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betrifft, unter Berücksichtigung des Abschlussberichtes des Finanzamtes sowie den Einwendungen der Beschuldigten hinsichtlich des Bf. folgende Beträge an Einkommensteuer als strafbestimmende Wertbeträge in Euro:
2002: 400.200,00, 2003: 433.100,00, 2004: 369.900,00 und 2005: 54.000,00.
Der Bf. sowie Frau beauftragten im in Rede stehenden Strafverfahren Mag. Mag. mit der Erstellung eines Privatgutachtens. Dieser führte zunächst aus, dass dessen Auftrag die Begutachtung der Auffassungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. Dr, die dieser in dessen o.a. Gutachten vertreten habe, umfasse. Das Gericht habe diesen mit der ausdrücklichen Überprüfung, ob die Einkünfte der U Ltd. und der ***26*** Ltd. den Beschuldigten auf Grund der abgabenrechtlichen Vorschriften zugerechnet werden könnten, beauftragt. Ihm sei an Unterlagen das Gutachten des o.a. Sachverständigen und die Äußerung und die Beweisanträge des rechtsfreundlichen Vertreters zur Verfügung gestanden.
Der Privatgutachter gelangte zum Ergebnis, dass keine Abgabenhinterziehung vorgelegen sei. Die Vorschreibung von Umsatzsteuer stelle eine rechtliche Unmöglichkeit dar. Für die Frage der Zurechnung der Einkünfte stellte dieser fest, dass in keiner Weise habe nachgewiesen werden können, dass die Beschuldigten Anteilseigner der beiden o.a. Gesellschaften seien. Da die Aufgabenstellung aus dem Vertragsverhältnis und die Handhabung durch die Beschuldigten kein Schließen auf eine Teilhaberschaft rechtfertige, würden der Versuche, eine Zurechnung nach den "tatsächlichen Verhältnissen" zu begründen, fehlschlagen. Außerdem werde die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung und die Verwaltungsübung im Zeitpunkt der "unterstellten Tatbegehung" eine Gestaltung, wie sie vorliege, auch dann zugelassen hätte, wenn der Bf. Gesellschafter gewesen wäre, weil eine Zurechnung der Einkünfte nur aus Gründen eines Missbrauches nach § 22 BAO gerechtfertigt hätte. Der außersteuerliche Grund, dass der Wegzug vor allem wegen des Verbotes des Versandhandels mit Nahrungsergänzungsmitteln in Österreich erfolgt sei, wiege ausreichend.
Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen führte der Privatsachverständige aus, dass diese insofern fehlerhaft sei, als eine Besteuerung der Umsätze in Österreich mit Umsatzsteuer nicht zulässig sei. Diese sei durch die beiden Gesellschaften auf der Isle of Man erfolgt.
Wie die Kalkulation für die Ermittlung des Wareneinsatzes erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es werde von einem solchen von 20% ausgegangen. Aus den einkopierten Unterlagen ergäben sich Wareneinsätze von 33%. Völlig unverständlich bleibe, warum Zahlen aus dem Jahre 2009 für die Kalkulation der Jahre 2000 bis 2005 herangezogen worden seien. Bei dieser falle auf, dass bei der Ermittlung der pauschalen Ansätze für die Jahre 200 bis 2002 von 42% die Zahlungen an den Bf. unberücksichtigt geblieben seien. Dies bedeute, dass der Beschuldigte doppelt zur Einkommensteuer herangezogen worden sei.
Insgesamt sei die Überprüfung der Berechnung der Bemessungsgrundlagen in der Form so nicht nachvollziehbar, dass ernsthafte Zweifel an deren Plausibilität ausgeräumt werden könnten.
In der vom LG A am 21.4.2015 durchgeführten Hauptverhandlung führte der Sachverständige nach Erinnerung an dessen SV-Eid u.a. aus, dass er sein Gutachten vorbehaltlich der Vorgabe anderer oder weiterer Parameter für Alternativberechnungen im strafbestimmenden Wertbetrag aufrechterhalte.
Schlussendlich gelangte der Sachverständige in der im vorigen Absatz erwähnten Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der vom Privatsachverständigen Mag. Mag. in dieser im Wesentlichen erstellten Ausführungen, wonach jene Beträge, die der Bf. über das o.a. Einzelunternehmen bezogen habe, bei den Ermittlungen der Bemessungsgrundlagen nicht berücksichtigt worden seien und wonach der Wareneinsatz im Hinblick auf die gehandelten Produkte und die Marktlage nachzujustieren wäre und daher die bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge zur Anwendung gekommenen Wareneinsatzberechnungen als zu hoch anzusehen seien, hinsichtlich des Bf. zu den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffenden strafbestimmenden Wertbeträgen in folgender Höhe in Euro:
2002: 97.000,00, 2003: 150.000,00, 2004: 128.000,00 und 2005: 21.000,00.
Der am 15.12.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb der Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung - in dieser wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei bzw. der belangten Behörde von einer solchen deren Durchführung gemäß § 274 Abs. 4 BAO nicht entgegenstehe - ohne Angabe von Gründen fern. Diese erfolgte daher in Abwesenheit des Bf.
In dieser führte der Vertreter des Finanzamtes zunächst aus, dass der Prüfungsauftrag hinsichtlich der gegenständlichen BP (ESt, USt) jeweils der Jahre 2000-2005 im System BP 2000 mit dem 4.12.2006 in der Datenbank eingetragen sei.
Hinsichtlich der Berufungsausführungen, nunmehr Beschwerdeausführungen, vom 22.01.2013 wonach in den Jahren 2008 und 2010 keine für die Verjährung relevanten Amtshandlungen stattgefunden hätten, führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass am 11.02.2008 mit Berufungsentscheidung des UFS zu dessen GZ ***37*** der Berufung hinsichtlich eines Sicherstellungsauftrages hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Abgaben teilweise Folge gegeben worden sei. Dazu sei anzumerken, dass sich diese teilweise stattgebende Beschwerde lediglich auf die bekämpften Beträge nicht jedoch auf den Sicherstellungsauftrag an sich bezogen habe. Im gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren sei am 26.1.2010 seitens des Prüfers eine ZMR-Abfrage hinsichtlich des Bf. vorgenommen worden. Somit hätten auch in den Jahren 2008 und 2010, abgesehen von den vierteljährlichen Berichten der Steuerfahndung an das Finanzamt und an das Landesgericht A verjährungsunterberchende Handlungen durch die Betriebsprüfungen stattgefunden. Der Vertreter des Finanzamtes gab dem Vorsitzenden bekannt, dass er die beiden Bezug habenden Schriftstücke soeben per E-Mail übermittelt habe. Der Vorsitzende nahm diese beiden Schriftstücke zum Akt des BFG.
Die Frage des Vorsitzenden warum hinsichtlich der Jahre 2003, 2004, 2005 weder die Umsatz- noch die Einkommenssteuer veranlagt worden seien, beantwortete der Vertreter des Finanzamtes damit, dass er lediglich vermuten könne, dass seitens des Bf. eine Betriebseinstellungsmeldung abgebeben worden sie. Der Vorsitzende teilte daraufhin mit, dass sich im das Jahr 2002 betreffenden Veranlagungsakt ein Fax von ***38*** befinde. In diesem sei ein an das Finanzamt Ort1 gerichtetes Schreiben vom 18.11.2002 übermittelt worden. In diesem sei wörtlich wie folgt ausgeführt worden: "Betrifft StNr.: ***39***l, die Betriebsaufgabe meines Mandates mit 31.01.2002 gebe ich dem dortigen Amt bekannt, bitte um entsprechende Veranlassungen." Der Vorsitzende merkte diesbezüglich an, dass sich im FA-Akt des Bf. eines Aufgabebilanz per 31.1.2002 betreffend der ***43*** befinde. Der Vertreter des Finanzamtes gab diesbezüglich abschließend bekannt, dass aus den vorgenannten Gründen keine Veranlagungen hinsichtlich der Jahre 2003-2005 vorgenommen worden seien.
Die Frage des Vorsitzenden an den Vertreter des Finanzamtes, ob er bei dem Gespräch des Dr. ***40*** (Leiter des FA Ort1 im Jahre 2000) mit dem Bf. betreffend des Konzeptes hinsichtlich der U Ltd. anwesend gewesen sei, beantwortete dieser mit "Nein". Er sei seit seinem Dienstantritt im Jahr 1983 Beamter des Finanzamtes ***41*** gewesen. Die Zusammenlegung des Finanzamtes ***41*** mit dem Finanzamt Ort1 sei glaublich im Jahre 2006 erfolgt. Er kenne Herrn Dr. ***40*** aber er habe dienstlich mangels Zuständigkeit nie mit diesem zu tun gehabt.
Die unter Hinweis darauf, dass in der am 19.12.2014 erfolgten Hauptverhandlung beim LG A die Rede davon gewesen sei, dass sogar im Jahr 2006 ein Multifunktionsgerät im Büro des Bf. gesehen worden sei, an den Vertreter des Finanzamtes gestellte Frage, ob diesem bekannt sei, wie lange ein Büro des Bf. in Österreich existiert habe, beantwortet der Vertreter des Finanzamtes damit, dass er dies nicht wisse. Er sei hinsichtlich des Bf. in der Hauptsache mit dem diesbezüglich erstellten Sicherstellungsauftrag beschäftigt gewesen. Ein Kontakt habe auch zu Frau Frau bestanden, diese habe den Vertreter des Finanzamtes einmal angerufen und um Auskunft ersucht, wie das Betreiben einer Firma vom Ausland aus seitens des FA zu beurteilen sei. Der Umstand, dass es sich bei diesem Anruf um Frau Frau gehandelt habe, sei dem Vertreter des Finanzamtes erst zu einem späteren Zeitpunkt bewusst geworden, als er auf dieses Gespräch von der Steuerfahndung aufmerksam gemacht worden sei. Der Vertreter des Finanzamtes wies weiters darauf hin, dass seitens der Betriebsprüfung überzeugend ermittelt worden sei, dass sich der Bf. im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich aufgehalten habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bf. betrieb im in Rede stehenden Zeitraum gemeinsam mit Frau einen Internethandel mit Nahrungsergänzungs- und Arzneimitteln und wickelte diesen über die von ihm im Jahre 2000 auf der Isle of Man gegründete ***4*** Ldt., die kein steuerliches Zurechnungssubjekt darstellt, ab. Die aus diesem Internethandel mit der vorgenannten Gesellschaft resultierenden Einkünfte flossen den Genannten zu. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich hinsichtlich des Monats Jänner 2002
Die Gründung der U Ltd. erfolgte im Jahre 2000 um den gesetzlichen Verboten und Beschränkungen im Versandhandel in Österreich zu entgehen. Vor Gründung dieser Ltd. wickelte der Bf. den von ihm seit Mitte der 1990er Jahre betriebenen Internethandel mit den o.a. Produkten über die U U2... m.b.H., die auf Grundlage eines Beschlusses des Bf. als Alleingesellschafter im Sommer 2000 liquidiert wurde, ab. In der Folge erbrachte der Bf. bis zum 31.1.2002 im selbständigen Auftragsverhältnis mit der nicht protokollierten Einzelfirma bf.. - deren Betriebsaufgabe erfolgte zum vorangeführten Datum, auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - Dienstleistungen an die U Ltd. Die diesbezüglichen Entgelte wurden vom Bf. versteuert. Diese Vorgangsweise beruhte auf einem von einem Steuerberater ausgearbeiteten Konzept, das im Jahre 2000 in allen Einzelheiten mit dem damaligen Leiter des in Rede stehenden Finanzamtes besprochen wurde. Dieser riet dem Bf. sowie Frau in Österreich ein Callcenter zu etablieren und sicherte den Genannten auf Basis dieses Konzeptes Steuerfreiheit in Österreich zu.
Der beschwerdegegenständliche Internethandel ging nach dem Entschluss des Bf. zur Liquidierung der U U2... m.b.H. von dieser fließend auf die U Ltd. über. Deren Personal war in keiner Weise in die Betriebsführung dieser Ltd. eingebunden und übte dort lediglich untergeordnete Tätigkeiten aus und fungierte bei dieser außerdem als Treuhänder für den Bf. sowie für Frau.
Am 23.10.2006 brachte das Finanzamt FA eine Anzeige nach § 82 Abs 2 FinStrG wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG bei der Staatsanwaltschaft A ein, da der Bf. und Frau in den Verdacht gerieten, vorsätzlich unter VerIetzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bzw. Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Abgabenkürzung bewirkt zu haben.
Am 11.10.2007, am 11.1.2008, am 27.3.2008, am 30.6.2008, am 30.9.2008, am 31.12.2008, am 1.4.2009, am 1.7.2009, am 30.9.2009, am 31.12.2009, am 31.3.2010, am 30.6.2010, am 30.9.2010, am 31.12.2010, am 31.3.2011, am 30.6.2011, am 24.10.2011, am 15.1.2012 sowie am 16.4.2012 erstellte die Steuerfahndung diesbezügliche Zwischenberichte die jeweils an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht A sowie an das Finanzamt FA ergingen.
Mit Urteil des Landesgerichtes A vom 2. 6. 2015 zu GZ, das am 3.11.2015 in Rechtskraft erwuchs, wurden der Bf. und Frau von den gegen diese erhobenen Anklagen freigesprochen. Auf dessen obige Darstellung wird verwiesen.
Angemerkt wird, dass das o.a. Gericht betreffend der Einkommensteuer sachverhaltsmäßig davon ausging, dass den Angeklagten vom Finanzamt auf des von diesen vorgelegten Konzeptes - U Ltd. auf der Isle of Man - seitens des Finanzamtes Steuerfreiheit zugesagt worden sei und aussprach, dass der Bf. sowie Frau weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu verantworten gehabt hätten. Die den Bf. betreffenden strafbestimmenden Wertbeträge an Einkommensteuer maß das Gericht in folgender Höhe (Beträge in Euro) aus: 2000 und 2001: 0,00, 2002: 97.000,00, 2003: 150.000,00, 2004: 128.000,00 und 2005: 21.000,00.
Die aus dem beschwerdegegenständlichen Internethandel resultierenden Umsätze wurden von der U Ltd. erfasst und den zuständigen Behörden gemeldet.
Das Finanzamt erließ die die Erstbescheide betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2002 am 9.10.2006. (Näheres siehe oben).
Die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003, 2004 und 2005 wurden am 20.12.2012 erlassen. Der Bf. brachte hinsichtlich dieser Jahre weder Umsatz- noch Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt ein.
Der Bf. war im Jahre 2002 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Im Zuge der Betriebsprüfung leistete der Bf. keine Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Außerdem legte dieser dem Finanzamt keine Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung vor.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach die der U Ltd. kein selbstständiges steuerliches Zurechnungssubjekt darstellt, beruht auf den Ausführungen des genannten Gutachters, wonach die vom Bf. und von Frau als tatsächlich agierende Personen namhaft gemachten Personen keine eigentlichen Tätigkeiten im Tagesgeschäft ausgeführt hätten - diese hätten entweder selber nach Anweisungen der Genannten gefragt oder Informationen lediglich weitergeleitet - und wonach keine Unterlagen vorgelegen seien, die deren Eingriff in die Betriebsführung hätten erkennen lassen. Weiters beruht diese Feststellung auf den Ausführungen des vom LG A in Auftrag gegebenen Gutachtens, wonach der Bf. und Frau maßgeblich in die gesamte Kette der Unternehmensaktivitäten - angefangen von Marktforschung über Bestellung, Produktgestaltung, Preisfestsetzung und Versand bis hin zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs - eingebunden gewesen seien und wonach eine Entfaltung eigentlicher geschäftlicher Aktivitäten durch das offizielle Personal der U Ltd., das sich als Treuhänder darstelle, dem Sachverständigen auch nicht erkennbar geworden sei.
Die das Personal der U Ltd. betreffenden Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des vorigen Absatzes sowie auf Grundlage der von Frau in einer Email erstellten und im gegenständlichen Gutachten zitierten Aussage, wonach die Personen auf der Isle of Man nur dafür bezahlt würden, "dass sie ihren Kopf hinhalten als Geschäftsführer (…) Wir sind dafür verantwortlich, dass alles korrekt abgewickelt wird und die mit nichts etwas zu tun haben."
Die Feststellung, wonach der beschwerdegegenständliche Internethandel nach dem Entschluss des Bf. zur Liquidierung der U U2... m.b.H. von dieser fließend auf die U Ltd. übergegangen sei, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich angesichts der unverändert fortgeführten Ordner nicht erkennbar gewesen sei, dass die vom erstangeführten Unternehmen entfalteten Aktivitäten eingestellt worden seien und wonach Ordner und Unterlagen darauf hindeuteten, dass die fortgeführte Geschäftstätigkeit fließend von diesem auf die U Ltd. übergegangen sei und wonach die ebenfalls gleichlautenden Beschriftungen darauf hindeuteten, dass hier auch dieselbe Person, nämlich der Bf., tätig geworden sei.
Die Feststellung, wonach der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus dem mittels der U Ltd. abgewickelten Internethandel resultierende Einkünfte bezog, ergibt sich in Ansehung der Ausführungen der drei vorstehenden Absätze aus dem Gutachten - erstellt auf Basis des Strafaktes des Gerichtes, dem Akt und Arbeitsbogen des Finanzamtes (physische und elektronische Unterlagen) sowie diversen Schreiben und Unterlagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. sowie von Frau - des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Dr, das im Wesentlichen auf Basis des Strafaktes des Gerichtes zu ***34***, dem Akt und Arbeitsbogen des Finanzamtes sowie diversen Schreiben und Unterlagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. sowie von Frau erstellt wurde sowie dem Umstand, dass das LG A in dessen Urteil diesem Gutachten hinsichtlich der Einkommensteuer in dessen Beweiswürdigung - mit Ausnahme der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge - folgte, in Verbindung mit der Tatsache, dass das genannte Gericht in dessen Urteil unter Beachtung der Ausführungen des - vom Bf. beauftragten - Privatsachverständigen, die dieser in der am 21.4.2015 dort durchgeführten Hauptverhandlung tätigte, die in Rede stehenden strafbestimmenden Wertbeträge festsetzte. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sowie darauf, dass der Privatsachverständige in dessen Gutachten keine Feststellungen hinsichtlich des Zuflusses der aus dem gegenständlichen Internethandel resultierenden Einkünfte erstellte, vermag der Umstand, dass dieser deren Zurechnung an den Bf. und an Frau aus rechtlichen Gründen verneinte, an der diesbezüglich getroffenen Feststellung nichts zu ändern.
Die vom BFG in den vorstehenden Absätzen vorgenommene Beweiswürdigung - soweit dies die Einkommensteuer betrifft - gründet, von der oben erwähnten Ausnahme betreffend des Ausmaßes der strafbestimmenden Wertbeträge abgesehen, zur Gänze auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr.
Die dort getroffenen Aussagen sah das LG A, von der soeben erwähnten Ausnahme abgesehen, als erwiesen an und legte diese daher dessen zu GZ ergangenem Urteil vom 2. 6. 2015, das am 3.11.2015 in Rechtskraft erwuchs, zu Grunde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 22. März 2000, 97/13/0173) besteht bereits wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung der Abgabenbehörden an die Sachverhaltsfeststellung in freisprechenden Urteilen eines Strafgerichtes. Da der erkennende Senat das in Rede stehende Urteil jedoch als in sich schlüssig und mit den Denkgesetzen im Einklang stehend beurteilt, vermochte dieser im Sinne der Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO keinen Grund zu erkennen, von diesem abweichende Feststellungen hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu treffen. Somit sieht es das BFG auch als erwiesen an, dass im vorliegenden Fall keine Abgaben iSd Bestimmung des § 33 FinStrG hinterzogen wurden. Betreffend der vom LG A hinsichtlich der Umsatzsteuer getroffenen Sachverhaltsdarstellungen - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - gilt das Gleiche.
Die Feststellung, wonach der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich hinsichtlich des Monats Jänner 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte, ergibt sich aus der Aktenlage. Auf die obigen, Bezug habenden Ausführungen wird verwiesen.
Die Feststellung, wonach der Bf. im Jahre 2002 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, ergibt sich bereits aus den umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen der Betriebsprüfung, die diese im BP-Bericht hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes des Bf. in Österreich erstellte. So sei eine Vielzahl von Beweismitteln vorgefunden worden, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des in Österreich sprächen. Darunter die Auswertung des Reisepasses, des oftmaligen Antrittes von Urlaubs- und/oder Geschäftsreisen von Wien aus, österreichische Telefonabrechnungen, Schriftverkehr, bei dem der Bf. mit dem Wohnsitz in Ort1 aufgetreten sei sowie E-Mail-Verkehr aus dem eindeutig abgeleitet werden könne, dass sich der Bf. in Österreich und nicht in Land1 oder Land2 aufgehalten habe. Besonders aus dem E-Mail-Verkehr mit Angestellte könne abgeleitet werden, dass diese die Fa. ***3*** sowie den Wohnsitz, die Arbeitserlaubnis und die Sozialversicherung für den Bf. in land1 organisiert habe und der Bf. selbst nicht in land1 nicht aufhältig gewesen sei. Auch die dem Bf. zuzurechnenden KFZ untermauerten dessen Aufenthalt in Österreich. Obwohl in der Beschwerdevorentscheidung auf diese Ausführungen des Prüfers ausdrücklich hingewiesen wurde, erstellte der Bf. in dessen Vorlageantrag keine diesbezüglichen Entgegnungen. Dazu ist auszuführen, dass einer solchen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.2.2004, 2004/16/0034; VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 26.11.2002, 99/15/0165) Vorhaltscharakter zukommt. Es wäre somit am Bf. gelegen gewesen, dessen Beschwerdevorbringen, wonach dieser den Wohnsitz in Österreich im Jahre 2002 aufgegeben habe, nachzuweisen.
Auf Grund des Umstandes, dass der Bf. keine Nachweise hinsichtlich dessen Beschwerdeausführungen, wonach er seinen Wohnsitz in Österreich tatsächlich aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Stadt2 begründet habe, vorlegte, war in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19.Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) davon auszugehen, dass das von der Betriebsprüfung diesbezüglich gezogene Fazit, wonach der Bf. seinen gewöhnlichen Aufenthalt trotz dessen Abmeldung - laut ZMR befand sich der Hauptwohnsitz des Bf. im Jahre 2002 vom 1.1. bis zum 5.12. in Österreich - weiterhin in Österreich gehabt habe und somit unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, den Tatsachen entsprach.
Auf Grund des sich aus dem oben Gesagten ergebenden Gesamteindruckes erscheint nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedenfalls diese Variante, wonach sich der gewöhnliche Aufenthalt des Bf. im Jahre 2002 in Österreich befunden habe, bei Weitem wahrscheinlicher als jene, wonach dies nicht der Fall war.
Die Feststellung, wonach der Bf. im Zuge der Betriebsprüfung keine Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen leistete und wonach der Bf. dem Finanzamt weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlegte, beruht auf den unbedenklichen diesbezüglichen Ausführungen im BP-Bericht sowie auf den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach dem Finanzamt weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlag. Auch diesen Ausführungen trat der Bf. im Vorlageantrag nicht entgegen. Auf die den Vorhaltscharakter einer Beschwerdevorentscheidung betreffenden obigen Ausführungen sowie auf die Bezug habende Judikatur wird wiederum verwiesen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegenmüssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131,94/15/0181; 28.1.1998, 95/13/0069; 7.6.2005, 2001/14/0187). In diesem Sinne wäre es Sache des Bf. gewesen, dessen Rechnungswerk offen zu legen.
Die übrigen getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage.
Rechtliche Würdigung:
Strittig ist zunächst die Frage, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der beschwerdegegenständlichen Bescheide am 21.12.2012 für die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO - abgesehen von den dort angeführten, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen, Ausnahmen - fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre.
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, indem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nach § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nichtzugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO setzt eine Hinterziehung von Abgaben voraus, die Hinterziehung verlangt nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz.
Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach §33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln(vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 14; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 2. Lfg, Einführung Tz 82f), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016,Ro 2014/15/0007).
Im vorliegenden Fall besteht, w.o. ausgeführt, zwar keine Bindung an das in Rede stehende Urteil. In Ansehung des Umstandes, dass dieses das Nichtvorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf die Tatsache, dass sich der Bf. sowie Frau beim Finanzamt über die beabsichtigte Vorgangsweise (U Ltd. auf der Isle of Man…) erkundigten und dieses eine Steuerpflicht in Österreich verneinte (Näheres siehe oben), gründete, ist jedoch der Ansicht des o.e. Gerichtes folgend davon auszugehen, dass es sich bei den mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben - Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 - nicht um hinterzogene Abgaben iSd § 33 FinStrG handelte und dass daher die zehnjährige Verjährungsfrist nicht herangezogen werden kann.
Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfristverlängert ist.
Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (VwGH 30.10.2003,99/15/0098; 23.6.1992, 92/14/0036). Eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Steueranspruches unternimmt (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0046; 3.12.1962, 1189/61).
Da die Steuerfahndung am 11.10.2007, am 11.1.2008, am 27.3.2008, am 30.6.2008, am 30.9.2008, am 31.12.2008, am 1.4.2009, am 1.7.2009, am 30.9.2009, am 31.12.2009, am 31.3.2010, am 30.6.2010, am 30.9.2010, am 31.12.2010, am 31.3.2011, am 30.6.2011, am 24.10.2011, am 15.1.2012 sowie am 16.4.2012 Zwischenberichte hinsichtlich der vom Finanzamt FA am 23.10.2006 bei der Staatsanwaltschaft A eingebrachten o.e. Anzeige - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - erstellte, besteht kein Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne der Ausführungen des vorstehenden Absatzes unternommen wurden.
Im vorliegenden Fall erließ das Finanzamt die Erstbescheide betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 am 9.10.2006. Nach den oben zitierten Bestimmungen war die Festsetzungsverjährung daher zum Zeitpunkt von deren Erlassung noch nicht eingetreten.
Hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003 bis 2005 trat das Finanzamt erstmals im Zuge der Erlassung der diesbezüglichen Bescheide am 21.12.2012 an den Bf. heran.
Der Abgabenanspruch für die Umsatz- und Einkommensteuer 2003 entstand mit Ablauf des Jahres 2003, jener für die Umsatz- und Einkommensteuer 2004 mit Ablauf des Jahres 2004 sowie jener für die Umsatz- und Einkommensteuer 2005 mit Ablauf des Jahres 2005.
In Ansehung des Umstandes, dass die im vorigen Absatz erwähnten Abgaben nicht hinterzogen wurden, endete die fünfjährige Verjährungsfrist nach den oben zitierten Bestimmungen betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2003 mit Ende des Jahres 2008, jene betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2004 mit Ende des Jahres 2009 sowie jene betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2005 mit Ende des Jahres 2010.
Da die ***24*** Amtshandlung, die seitens des Finanzamtes gegenüber dem Bf. hinsichtlich der diesen betreffenden Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003 bis 2005 gesetzt wurde, in der Erlassung der diesbezüglichen Bescheide am 21.12.2012 bestand, war die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003 bis 2005 festzusetzen.
Die bekämpften Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils der Jahre 2003, 2004 und 2005 waren daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
In Ansehung der vorigen Ausführungen ist nunmehr zu prüfen, ob Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2002 und Einkommensteuer 2002 zulässig war.
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmegründe sind nach ständiger Rechtsprechung nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist dabei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Allfälliges Verschuldender Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (Ritz, BAO, 3. Aufl., § 303, Tz 13ff).
Die Verfügung der Wiederaufnahme steht im Ermessen, mit dem Ziel eines insgesamt rechtmäßigen Ergebnisses. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (Ritz, aaO, Tz. 37 zu § 303).
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2002:
Umsatzsteuerlich sind Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (vgl. VwGH 22.11.2006, 2003/15/0143).
Leistender ist grundsätzlich, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch andere erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0003 unter Hinweis auf Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 258 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Tritt ein Treuhänder im Außenverhältnis als Leistungserbringer in Erscheinung, so sind ihm in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Leistungen zuzurechnen, auch wenn er für Rechnung des Treugebers tätig wird (vgl. VwGH 18.9.2003, 2000/15/0034; VwGH 18.12.1996, 95/15/0149).
Auch wenn das Personal der U Ltd. als bloße Treuhänder für den Bf. und Frau tätig gewesen wurde, war dieses und nicht der Bf. und Frau als Unternehmer(in) iSd Bestimmung des § 2 UStG 1994 zu beurteilen. Nach außen ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nur das Personal der genannten Ltd. aufgetreten (…"hielten ihren Kopf hin…). Die erbrachten Lieferungen der U Ltd. sind daher diesem und somit weder dem Bf. noch Frau zuzurechnen.
Somit entsprach der Umsatzsteuerbescheid 2002 der diesbezüglichen Erklärung des Bf. Daher wurde dem Bezug habenden Erstbescheid insoweit ein vollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt. Das hat zur Folge, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2002 durch das Finanzamt nicht zu Recht erfolgte und somit der in Rede stehende Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufzuheben war.
Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002:
Gemäß § 307 Abs 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daher scheidet der Umsatzsteuerbescheid 2002 (vom 20.12.2012) ex lege aus dem Rechtsbestand aus (Ritz, BAO, 6.A., Rz 8 zu § 307 mit Judikaturhinweisen). Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen nicht mehr existenten Bescheid und war daher zurückzuweisen.
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2002:
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer des Jahres 2002 am 9.10.2006 auf Grundlage der vom Bf. in der diesbezüglich eingereichten Abgabenerklärung enthaltenen Angaben. Erst im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung verfügte das Finanzamt auf Grund der dadurch erlangten Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ist somit ausschlaggebend, ob im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Verfahrens - bei Kenntnis der Tatsachen - eine anders lautende Entscheidung erfolgt wäre (Ritz,a.a.O. § 303, Tz 10).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wiedereröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (vgl. VwGH vom 20.6.1990,90/16/0003 und VwGH vom 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Selbst in Fällen, in denen in abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht - im vorliegenden Fall die Ermittlungen der PAST Wien, die die o.e. Anzeige nach § 82 Abs 2 FinStrg wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG vom 23.102006 - bestand, wenn also bloß vermutet wird, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekanntgeworden ist, ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, bedeutet der spätere Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht, aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesenen erfassten Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichenTatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund.
Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also allenfalls der Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung treffen würde, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat (vgl. Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934mwN).
Erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - sowie die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens erlangte das Finanzamt über den zu Grunde liegenden, maßgeblichen Sachverhalt - Einkünfte aus Gewerbebetrieb von beträchtlicher Höhe fanden keinen Eingang in die Einkommensteuererklärung 2002 des Bf. - Kenntnis. Daher wurde dem Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2002 vom 9.10.2006 insoweit ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt. Erst durch die Kenntnis der Ergebnisse des gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde die Möglichkeit geschaffen, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Wären diese dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen, hätten diese einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt.
Daher erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 zu Recht.
Die Berufungs- nunmehr Beschwerdeausführungen, wonach die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Wiederaufnahme gestützt habe, bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - 9.10.2006 - vollinhaltlich bekannt gewesen seien, gehen in Ansehung der vorstehenden Ausführungen ins Leere.
Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2002:
W.o. ausgeführt, leistete der Bf. bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine Mitwirkung. Außerdem legte der Bf. dem Finanzamt weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vor.
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101732/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101732.2014
- Stammnummer
- 131971
- Gültig
- 29.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF