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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101732/2014

Schätzung, Verjährung, freisprechendes Urteil eines Strafgerichtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101732/2014vom 29.01.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). § 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.). Da der Bf. bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht mitwirkte und dem Finanzamt weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlegte, konnten die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht ermittelt werden. Somit steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung zur Schätzung im gegenständlichen Fall außer Frage. Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse(vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143). Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183). Im vorliegenden Fall ermittelte das LG A hinsichtlich der Einkommensteuer des Jahres 2002 einen strafbestimmenden Wertbetrag iHv Euro 97.000,00 auf Grundlage der Ausführungen des von diesem bestellten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sowie jener, die einem vom Bf. beauftragten Privatsachverständigen erstellt wurden. Das Gutachten des vom genannten LG bestellten Gutachters beruhte im Wesentlichen auf Basis des in Rede stehenden Strafaktes, dem Akt und Arbeitsbogen des Finanzamtes (physische und elektronische Unterlagen) sowie diversen Schreiben und Unterlagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. Dem Privatsachverständigen standen bei dessen Gutachtenserstellung das im vorigen Absatz erwähnte Gutachten sowie die Äußerungen und Beweisanträge des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. zur Verfügung. Die Genannten bedienten sich bei deren den strafbestimmenden Wertbetrag betreffenden Berechnungen der Methode der kalkulatorischen Schätzung. Das BFG sieht auf Grund des Umstandes, dass das LG A bei der Festsetzung der strafbestimmenden Wertbeträge die diesbezüglichen Ausführungen beider Gutachter, somit auch jene des vom Bf. bestellten, zu Grunde legte, diese als schlüssig, folgerichtig und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehend ermittelt an. Im Hinblick auf das oben hinsichtlich der Nachjustierung des Wareneinsatzes Gesagte, sind die vom genannten Gericht festgesetzten strafbestimmenden Wertbeträge, somit auch jener, der das Jahr 2002 betrifft, keineswegs als zu hoch ermittelt anzusehen. Somit wird der Betrag von Euro 97.000 für die Vornahme der gegenständlichen Schätzung der vom Bf. im Jahre 2002 aus dem Internethandel mit der U Ltd. erzielten und von diesem nicht erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dergestalt herangezogen, als dieser die aus diesen resultierende tarifarische Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl I 2002/59 darstellt. In diesem Zusammenhang wird abschließend darauf hingewiesen, dass es der ständigenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 97/17/0140). Abschließend ist darauf zu verweisen, dass das Berufungs- nunmehr Beschwerdevorbringen, soweit dieses die Einkommensteuer des Jahres 2002 betrifft, bereits in der Beschwerdevorentscheidung widerlegt wurde. Den dort erstellten Ausführungen des Finanzamtes ist der Bf. im Vorlageantrag in keiner Weise entgegengetreten. Auf die Bezug habenden Rechtsfolgen wurde in der Beweiswürdigung hingewiesen. Die vom Bf. im Jahre 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach dem oben Gesagten wie folgt zu berechnen: Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich: für die ***24*** 3.640 Euro 0 % für die nächsten 3.630 Euro 21 % für die nächsten 14.530 Euro 31 % für die nächsten 29.070 Euro 41 % für alle weiteren Beträge des Ein- kommens 50 % Die Summe aus 3.640 + 3.630 + 14.530 + 29.070 beträgt: 50.870 Die Summe der sich aus dem Betrag von 50.870 ergebenden Einkommensteuer beträgt: 17.185,40 (3.630 x 21% = 762,30, 14.530 x 31 % = 4.504,40, 29.070 x 41 % = 11.918,70) 97.000 minus 17.185,40 ergeben: 79.814,60 an Einkommensteuer für die weiteren Beträge gem. §33 Abs. 1 EStG 1988. 79.814,60 x 2 = 159.629,20 50.870 + 159.696,20 ergibt 210.499,20 Dieser Betrag stellt die Höhe der vom Bf. im Jahre 2002 aus dem Internethandel mit der U Ltd. erzielten und von diesem nicht erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Höhe der vom Bf. im Jahre 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb beträgt unter Berücksichtigung des vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 9.10.2006 zum Ansatz gebrachten Verlustes iHv Euro 5.505,96 somit insgesamt Euro 204.993,24. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: ein Berechnungsblatt Wien, am 29. Jänner 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101732/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101732.2014
Stammnummer
131971
Gültig
29.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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