Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0069-W/02
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0069-W/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der general- und spezialpräventive Strafzweck rechtfertigt unter Umständen angesichts eines erstinstanzlich nicht berücksichtigten Erschwerungsgrundes der oftmaligen Tatwiederholung trotz zweifelsfrei gegebener schwieriger finanzieller und wirtschaftlicher Situation des Täters keine Herabsetzung einer vom Spruchsenat ohnehin bereits niedrig bemessenen Geldstrafe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer und die Laienbeisitzer Dr.
Jörg Krainhöfner und Mag. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
18. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
St. Pölten vom 22. Mai 2002, GZ. SpS XXX, nach der am
25. März 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, der Amtsbeauftragten Eva Scherzenlehner sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
22. Mai 2002, SPS XXX, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes
St. Pölten Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume
Jänner bis Dezember 1998, September 1999, März bis
August 2000, Oktober und November 2000 in der Höhe von
€ 54.153,69 und Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 1995 in Höhe von € 20.785,96,
Lohnsteuer für Jänner 1994 bis April 2000 in Höhe von
€ 12.127,06 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfe samt Zuschlägen für den selben Zeitraum in Höhe
von € 11.383,55 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und
eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363.,00
festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 18. Oktober 2002,
welche sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe richtet.
Begründend wird vom Bw. dazu ausgeführt, dass bei der Strafbemessung
auf seine finanzielle Lage, sowie auf die wirtschaftliche Situation seines
Betriebes nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei. Das
Strafausmaß in Höhe von € 10.000,00 sei für ihn und
auch für seinen Betrieb existenzbedrohend. Er erlaube sich darauf
hinzuweisen, dass es auch dem Spruchsenat bekannt gewesen sein sollte, dass die
wirtschaftliche Situation des gesamten Baugewerbes zur Zeit nicht zum Besten
stehe und auch in absehbarer Zeit keine Besserung zu erwarten sei, sondern
gegenteilig sich die Situation verschärfen werden würde. Es sei somit
nicht zielführend einen Kleingewerbetreibenden mit 6 Dienstnehmern derart
zu belasten, auf das die wirtschaftliche Existenz bedroht sei. Er sei gerne
bereit die Bilanzen welche jedoch sowieso dem Finanzamt bekannt sein
müssten, nachzureichen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer
Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht-
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der
Strafe die Schuld des Täters.
Abs.2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Wenn der Bw. in seiner gegenständlichen Berufung seine
äußerst angespannte betriebliche und private finanzielle Situation
ins Treffen führt, welche nach seiner Ansicht bei der erstinstanzlichen
Bemessung der Geldstrafe nicht ausreichend berücksichtigt wurde und welche
sich für ihn existenzbedrohend darstellt, so ist er nach Ansicht des
Berufungssenates damit nicht im Recht.
Zwar deckt sich die Angabe des Bw., was seine schwierige
finanzielle Situation betrifft, mit der Aktenlage des vorgelegten Steueraktes.
So hat er im Jahr 2000 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 330.873,00 und im Jahr 2001 einen Verlust von S 802.775,00,
dies bei jährlichen Umsätzen von knapp unter S 5 Millionen
erwirtschaftet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wird der Gewinn aus seiner gewerblichen Tätigkeit im
Jahr 2002 voraussichtlich ca. € 10.000,00 betragen. Seine
monatlichen Entnahmen zur Deckung des Lebensaufwandes wurden mit monatlich
€ 1.000,00 beziffert.
Diese zweifelsfrei gegebene schwierige finanzielle und
wirtschaftliche Situation des Bw., sowie die Milderungsgründe der
geständigen Verantwortung, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und
der Schadensgutmachung wurden bei der erstinstanzlichen Strafbemessung bereits
ausreichend berücksichtigt, sodass die vom Spruchsenat verhängte
Geldstrafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher im
gegenständlichen Fall € 49.225,00 beträgt, ausgemessen
wurde.
Nach Ansicht des Senates darf im gegenständlichen Fall
insbesonders nicht außer Acht gelassen werden, dass die der Bestrafung
zugrundeliegenden nicht zeitgerechten Entrichtungen der im Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses genannten Selbstbemessungsabgaben auf Grund
oftmaliger Tatentschlüsse über einen langen Tatzeitraum erfolgt sind.
Dieser Erschwerungsgrund wurde bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht
berücksichtigt.
Auch verbietet der spezial- und generalpräventive
Strafzweck nach Senatsmeinung im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung
der Geldstrafe.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto ZY des Finanzamtes St. Pölten zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
finanzielle LageexistenzbedrohendGeldstrafeTatwiederholunggeneral- und spezialpräventiver StrafzweckStrafbemessungschwierge finanzielle SituationErschwerungsgrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-W/02
- Stammnummer
- 3488
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF