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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300004/2022

Finanzordnungswidrigkeit, Selbstberechnungsabgaben wurden bei Fälligkeit nicht entrichtet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300004/2022vom 29.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf dem Abgabenkonto des Beschuldigten ***1*** ist zu erkennen, dass dieser in den Jahren 2018, 2019 und 2020 selbst keine Einkünfte aus der Gesellschaft erhalten, sondern lediglich eine Jahrespension von ca. € 14.600 It. Lohnzettel der PVA bezogen hat. Bei der ***11*** Global GmbH sind keine offiziellen Ausschüttungen erfolgt. Von der ***36*** Ltd & Co KG erhielt er im Jahr 2017 ca. € 1.000,00 und danach offiziell keine Gewinnzuweisung und aus der ***36*** Ltd wurden ebenfalls keine offiziellen Ausschüttungen geleistet. Er hatte somit trotz seiner Tätigkeit als Geschäftsführer keinerlei nennenswerten Vorteil, den er offiziell aus den Gesellschaften gezogen hätte. Zudem hatte er als Zeichnungsberechtigter der Bankkonten die Möglichkeit, sich an den ersparten Lohnabgaben zu bereichern, weshalb seine Motive, die Lohnabgaben nicht zu entrichten, im Vergleich zum Zweitbeschuldigten ***2*** deutlich höher waren. Der Rechtfertigung des Beschuldigten ***1***, es habe sich bei den Lohnabgaben um relativ geringe Beträge gehandelt, die jederzeit entrichtet werden hätten können, und die Umsatzsteuer sei ja entrichtet worden, ist Folgendes zu entgegnen: Hinsichtlich der verfahrensrelevanten Zeiträume wurde lediglich für die ***36*** Ltd & Co KG für das Jahr 2017 eine Feststellungserklärung eingebracht, aus der Bilanz ergibt sich ein Gewinn von € 4.953,85. Die angesprochenen hohen Umsätze von ca. € 1.800.000 relativieren sich durch die annähernd gleichhohen Betriebsausgaben. Mangels Einreichung von Abgabenerklärungen für die gegenständlichen Gesellschaften hinsichtlich der restlichen Jahre, können zu deren Betriebsergebnis keine Aussagen getroffen werden. Allerdings ist aus der Tatsache, dass über beide gegenständliche Gesellschaften kurz nach dem relevanten Zeitraum (jeweils mit Wirkung vom 6.3.2019) Insolvenzverfahren eröffnet wurden, zu schließen, dass die wirtschaftliche Lage trotz der hohen Umsätze eben tatsächlich nicht so gut war, wie vom Beschuldigten behauptet. Auch wäre es aus Tätersicht unklug, keine Umsatzsteuern zu entrichten, da diese vom Finanzamt bekanntermaßen strenger überwacht werden und als klassischer Durchlaufposten im Normalfall ohnehin vom Kunden vereinnahmt werden, somit keine zusätzliche Belastung des Budgets darstellen. Die Lohnabgaben hingegen müssen letztendlich aus den Gewinnen des Arbeitgebers finanziert werden. Nachdem die Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen unter der strafrechtlichen Sanktionsdrohung des § 153c StGB steht (Freiheitsstrafdrohung von bis zu einem Jahr), und die Nichtabfuhr der Lohnabgaben bei korrekter Führung der Lohnkonten lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach sich ziehen kann, ist es auch hier die aus Tätersicht "sicherere" Variante, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, jedoch die Lohnabgaben nicht zu entrichten. 2.2.4. Zur Beweislast: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Verantwortung für Zahlungen, insbesondere von Abgaben, in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers fällt und ist dies auch die gesetzlich in § 80 Abs. 1 BAO vorgesehene Grundkonstellation. Im Strafverfahren liegt die Beweislast zwar beim Ankläger, allerdings erscheint die vom Spruchsenat vertretene Auslegung, dass die bloße Behauptung einer vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz abweichenden Gestaltungsweise, die durch keinerlei Dokumente belegt werden kann, ausreicht, um zu einer Einstellung des Verfahrens zu führen, als übertrieben. Eine derartig strenge Auslegung des Zweifelsgrundsatzes würde letztendlich dazu führen, dass sich jeder Unternehmer von einer strafrechtlichen Verantwortung dadurch befreien könnte, indem er behauptet, die abgabenrechtliche Verantwortung an einen Mitarbeiter übertragen zu haben, selbst wenn dieser es, wie im gegenständlichen Fall, bestreitet. Es ist zudem als unglaubwürdig zu beurteilen, wenn der Beschuldigte ***1*** behauptet, es sei ihm nicht aufgefallen, dass keine Lohnabgaben bezahlt werden, da er ja jede einzelne Überweisung freigeben musste und als langjähriger Unternehmer - wie er auch selbst zugegeben hat- natürlich über die Verpflichtung zur monatlichen Abfuhr von Lohnabgaben Bescheid wusste. 2.2.5. Conclusio: Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass die Zahlungen der gegenständlichen Lohnabgaben durch den Erstbeschuldigten ***1*** erfolgen hätten müssen und ist in subjektiver Hinsicht von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen. In Zusammenschau mit den Verfehlungen in Bezug auf die Lohnabgaben erscheint auch die Nichtabfuhr der Umsatzsteuervorauszahlung nicht als einmaliges Versehen, sondern ist als zumindest bedingt vorsätzlich, wenn nicht sogar wissentlich zu beurteilen, weshalb eine Bestrafung zumindest für eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wenn nicht für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu erfolgen hätte." **** In der mündlichen Verhandlung vom 29.9.2022 wurde wie folgt ergänzend erhoben, vorgebracht und festgestellt: "Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien, ruft die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen in Erinnerung (keine Maskenpflicht am BFG, es besteht ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen den anwesenden Personen und es wurden Plastikabtrennungen aufgestellt. Der Berichterstatterin wird das Wort erteilt, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Amtsbeauftragter (AB): Ich verweise auf meine schriftliche Beschwerde. Der Beschuldigte: Ich habe das Datum der Konkurseröffnung über die ***36*** LTD & Co KG nicht richtig verstanden. V: Es wurde aus dem Erkenntnis des Spruchsenates wiedergegeben. Dort steht 23.7.2019. AB: Tatsächlich wurde der Konkurs am xx.xx.2019 eröffnet. Verfahrenshelfer (Vertr.) übergibt eine schriftliche Aufstellung seiner Einwände gegen die Beschwerde des AB, die zur Niederschrift genommen wird (Beilage 1) AB: Gegenstand dieses Verfahrens ist für mich nicht, wer jeweils steuerliche Unterlagen aufbereitet und den Kontakt zum Steuerberater gehabt hat, es geht um die Verletzung der Zahlungspflichten. Wie in der Beschwerde ausgeführt, war nur der Beschuldigte auf den Firmenkonten zeichnungsberechtigt, daher konnte ***2*** keine eigenständigen Entscheidungen zu den Geldmitteln treffen. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte (Besch.) an: Pensionist, monatliche Pension € 1.290,00. Mitbesitzer einer Liegenschaft, keine Sorgepflichten, 200.000 Euro Kreditverbindlichkeiten und eine Ratenvereinbarung mit der Abgabenbehörde, ich glaube 160 Euro pro Monat. Vertr.: Es gibt eine Pfändung auf das Existenzminimum. V: Was haben Sie beruflich vor den Gründungen der Gesellschaften gemacht, die Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind? Die Tatzeiträume betreffen Jahre, in denen angestellte Personen in Ihrem Alter schon in Pension gewesen wären, daher waren Sie wohl zeitlebens in der Wirtschaft tätig? Besch.: Ja, ich habe mein gesamtes Berufsleben in der Wirtschaft verbracht, habe zunächst eine Fachmatura gemacht und begonnen Jus zu studieren, dann aber das Familienunternehmen, das sich mit dem Verkauf von Nähmaschinen und Fahrrädern befasst hat, übernommen. Schon in jungen Jahren war ich dann der beste Verkäufer von Husquarna in Europa. Ich habe von technischen Geräten bis zu Küchen im Laufe meines Lebens alles verkauft. Ich war ein Berufsleben lang der Verkäufer und kreativ. Zunächst war meine Mutter und dann Herr ***37*** für alle buchhaltärischen Angelegenheiten zuständig. Ich hatte mit 74 Jahren aber ein sehr geringes Einkommen, daher habe ich eine neue Idee entwickelt, noch einmal erwerbstätig zu sein und habe zunächst ein paar Rasenmäher aus Tchechien importiert. Daraus ist in der Folge ein Geschäft im Umfang eines Handels mit ca. 8.000 Rasenmähern pro Jahr geworden. Ich habe im Alter von ca. Mitte 70 ein neues Rasenmähermodel erfunden. Das Knowhow kam aus Österreich, die Produktion aus China. Im Jahr 2017 hatten wir ein Wunderjahr, dann kam Verschiedenes zusammen und im Jahr 2018 ging es plötzlich sehr schlecht. Es gab persönliche Probleme im Team, zu dem auch der Freund meiner Tochter gehörte, der in der Werkstatt gearbeitet hat, bevor sie sich getrennt haben. V: Vorhalt objektiver Tatbestand ***3***: 1) Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuervoranmeldung der ***3*** für 12/2018 wurde am 20.3.2019 eingereicht und eine Zahllast von € 42.826,39 bekannt gegeben, wobei im Zeitpunkt der Einreichung das Abgabenkonto ein Guthaben von € 10.023,55 ausgewiesen hat. Die verspätete Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung kann als konkludente Selbstanzeige gewertet werden und zu einer Strafaufhebung führen, dies gilt jedoch lediglich für die abgabepflichtige Ltd & Co KG, da der Beschuldigte nicht als Täter genannt wurde, dennoch wurde seitens der Behörde dem Beschuldigten nur eine Abgabenverkürzung im Ausmaß von € 32.802,84 zur Last gelegt und ist das BFG somit an diese Anlastung gebunden. Für den Tatzeitraum 12/2018 wurde demnach bei Fälligkeit der Vorauszahlung weder eine Voranmeldung einreicht noch (auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) eine entsprechende Vorauszahlung entrichtet. Sie waren seit 12.8.2013 Kommanditist der ***3***. Seit Gründung ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***36*** LTD die seit 18.5.2011 durch Sie als Geschäftsführer (Company Director) vertreten wird. Bei der ***3*** wurden, wie das Abgabenkonto zeigt, die Voranmeldungen vor Dezember 2018 über Jahre hinweg stets fristgerecht eingebracht und die Vorauszahlungen auch entrichtet. Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen berechnet, der steuerliche Vertreter? Besch.: Die Vorauszahlungen wurde von Herrn ***37*** errechnet. Ich habe auch geglaubt, dass er wie immer eine Voranmeldung einreicht. V: Sie haben jetzt auf seine Aussage im behördlichen Verfahren hingewiesen, dass ab Dezember 2018 sich jemand anderer um die Voranmeldungen hätte kümmern sollen. Besch.: Wir wollten schon im Jänner 2019 Konkurs anmelden. Ich habe ihm gesagt, dass dies die letzte Voranmeldung ist, die wir einreichen werden. V: Die Gesellschaft ist dann aber erst am xx.xx.2018 in Konkurs gegangen, fehlten die Mittel um die Umsatzsteuer zu entrichten? Besch.: Nein, die Geldmittel zur Bezahlung der Vorauszahlung von Euro 30.000 wären am 15.2.2019 noch vorhanden gewesen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ich müsste nachschauen. Es hat dann Herr ***37*** für den Masseverwalter die Voranmeldung erstellt und nachgereicht. Im Zeitraum der Nachreichung konnte ich keine Überweisung mehr vornehmen. Zu den Überweisungen: Im behördlichen Verfahren war stets davon die Rede, dass die Überweisungen so erfolgt sind, dass ich den Tan auf mein Handy bekommen habe und ihn an Herrn ***37*** weitergegeben habe. Dies war auch so, solange wir in einem Büro quasi vis a vis gesessen sind. Zuletzt waren wir jedoch am Ostbahnhof und hatten dort ein großes Lager. Herr ***37*** saß dann allein in seinem Büro, daher habe ich ihm meine BankCard gegeben. Diese Karten berechtigen zu Überweisungen. Mit dieser Karte und einem Code konnte man über Bildschirme auch Überweisungen vornehmen. Die Grenze war das Bank-Konto. Wir hatten keinen Kredit. Herr ***37*** hat in der Folge auch für den Masseverwalter Überweisungen vorgenommen. Die Kontoauszüge wie die BankCard (2 Karten) werden nach Einsichtnahme retourniert. Weiters wird eine USt-Voranmeldung 12/2018 der ***36*** LTD & Co KG mit einer Aufschrift Dr. Alfred ***29***, jedoch ohne Angabe einer Vorauszahlung sowie ohne Unterschrift zur Einsicht vorgelegt sowie eine Voranmeldung 12/2018 der ***39***., ebenfalls ohne Vorauszahlungsangabe/Gutschriftsangabe, ohne Unterschrift. Besch.: Diese Entwürfe wurden mit mir abgesprochen. Sichtlich wurden jedoch dazu keine Voranmeldungen eingereicht. Ich habe geglaubt, dass sich aus der Voranmeldung der ***39***. eine Gutschrift ergibt, die als Guthaben auf das Konto der ***36*** LTD & Co KG überrechnet werden kann. Über Befragen der Beisitzerin: Dr. ***29*** war der steuerliche Vertreter im Zeitpunkt, wo die Umsatzsteuervoranmeldungen für 12/2018 abzugeben waren. Die Voranmeldungen hat jedoch Herr ***37*** auf dem Formular der Steuerberatungskanzlei erstellt. V. gibt bekannt, dass auf dem Abgabenkonto der ***39***. eine Buchung mit 9.4.2019 ersichtlich ist, wonach am 21.3.2019 für Dezember 2018 eine Gutschrift von Euro 42.796,47 verbucht wurde. Im Zeitpunkt der Verbuchung der Gutschrift bestand auf dem Abgabenkonto jedoch eine Zahllast von Euro 24.020,33. Das Guthaben wurde am 6.5.2019 durch Einbuchung der Nachforderungen aus der Lohnsteuerprüfung aufgebraucht. Eine Überrechnung auf das Konto der ***36*** LTD & Co KG wurde nicht durchgeführt und hätte demnach auch nicht durchgeführt werden können, da eine Verrechnung mit dem offenen Rückstand erfolgen musste. Der verbliebene Rückstand nach Anrechnung der Gutschrift wurde letztlich gelöscht, genauso der Rückstand auf dem Abgabenkonto der ***36*** LTD & Co KG. V: Über Befragung durch den Laienrichter, selbst wenn die Voranmeldungen zeitgleich bei Fälligkeit eingereicht worden wären, hätte die Geltendmachung einer Gutschrift nicht zu einem überrechenbaren Guthaben auf dem Abgabenkonto der ***39***. geführt, weil sie in diesem Zeitpunkt bereits alte Abgabenschuldigten hatte, die vorrangig zu bedienen gewesen sind. Über Befragen des AB: Der Umzug in 2 Büros ist Anfang des Jahres 2017 erfolgt. Herr ***37*** war nicht durchgehend bei uns beschäftigt, er ist im Winter immer stempeln gegangen. Ich glaube, dass es erst mit März 2017 so war, dass er eine BankCard hatte. AB: Woraus ergibt sich, dass diese BankCard von Herrn ***37*** und nicht von Ihnen zur Überweisung genutzt wurde? Besch.: Richtig, das weiß ich auch nicht. Ich weiß auch nicht, wie diese Karte funktioniert hat, wahrscheinlich über ein Lesegerät. Ich habe eine Vielzahl von Karten und alle funktionieren anders. Der Besch. legt eine Beschreibung zur Funktionsweise einer BankCard aus dem Internet ausgedruckt vor: "Als kontogebundene Zahlungskarten ohne Zahlungsfunktion können reine Bankkarten lediglich für Barauszahlungen oder Bareinzahlungen sowie auch für den Kontoauszugs-Drucker oder das Überweisungs-Terminal verwendet werden. Die Bargeldfunktion kann am Geldautomaten oder am Bankschalter erfüllt werden." V: Wenn das diese Sorte Bankkarte war, steht keine Möglichkeit zur Verfügung, über einen Computer einer Firma eine Überweisung damit vorzunehmen. (Dieses Blatt wird zum Akt benommen, Beil/2). Vertr.: Dies war ein besonderer Modus. Es gab damals kleine Kasterln, die einen Code generiert haben, mit dem man auch auf einem Computer eine Überweisung vornehmen konnte. Ich habe vor mir einen Ordner mit Überweisungen, die Herr ***37*** im Jänner 2018 vorgenommen hat, dazu hat er ebenfalls diese Bankkarte verwendet. Besch.: Herr ***37*** war nicht am Bankkonto zeichnungsberechtigt, weil er dies wegen eines Abschöpfungsverfahrens nicht wollte. Er wollte auch nicht einmal Prokurist sein. Ich habe dies zunächst nicht gewusst. Vertr. zeigt auf seinem Handy einen Tan-Generator. Sowas wurde mittlerweile technisch überholt. AB: Vorhalt der Angaben von ***2*** im behördlichen Verfahren zur Weitergabe des Tan. Besch.: Ich habe es nicht gemacht. Das hat alles Herr ***37*** gemacht. Lohnabhängige Abgaben ***3***: Für März 2017 wurden bereits am 14.4.2017 Einzahlungen zu den lohnabhängigen Abgaben vorgenommen und zwar für L € 304,59, für DB € 220,57 und für DZ € 20,98. Die abgabenbehördliche Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom 9.4.2019 dargestellt sind, hat in der Folge Abfuhrdifferenzen für diesen Monat festgestellt, L € 210,33, DB € 30,09, DZ € 2,86. Für die Monate April und Mai 2017 wurden weder Meldungen noch Einzahlungen vorgenommen, für Juni 2017 zwar fristgerecht eine Meldung erstattet, jedoch keine Einzahlung geleistet und danach bis zur abgabenbehördlichen Prüfung keine weiteren Meldungen und Zahlungen mehr vorgenommen. Die Prüfung hat somit folgende lohnabhängige Abgaben ergeben, die jeweils nicht binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit entrichtet wurden: Abgabe Betrag in € Fälligkeit L 3/2017 210,33 15.4.2017 DB 3/2017 30,09 DZ 3/2017 2,86 L 4/2017 621,31 15.5.2017 DB 4/2017 296,20 DZ 4/2017 28,18 L 5/2017 1.744,69 16.6.2017 DB 5/2017 713,09 DZ 5/2017 67,83 L 7/2017 1.641,34 16.8.2017 DB 7/2017 785,50 DZ 7/2017 74,72 L 8/2017 1.713,58 15.9.2017 DB 8/2017 609,91 DZ 8/2017 58,02 L 9/2017 1.880,43 16.10.2017 DB 9/2017 715,91 DZ 9/2017 68,10 L 10/2017 1.326,52 15.11.2017 DB 10/2017 596,22 DZ 10/2017 56,71 L 11/2017 1.688,87 15.12.2017 DB 11/2017 570,69 DZ 11/2017 54,29 L 12/2017 101,96 15.1.2017 L 1-3/2018 240,42 15.2.2018 L 2/2018 15.3.2018 ? L 3/2018 16.4.2018 ? V: Für mich ist vorstellbar, dass lediglich die Monate Jänner und Februar 2018 zu Abgabennachforderungen führen, da mit März 2018 die Dienstnehmer bei der ***39***. erfasst sein sollten und dort die Prüfung eine Nachforderung von Euro 2.466,32 für Lohnsteuer März 2018 ergeben hat. Kann man daher die Nachforderung von Euro 240,42 anteilig auf die Monate Jänner und Februar 2018 ansetzen? Besch.: Wir sind Anfang 2018 direkt in eine Spedition übersiedelt und die Dienstnehmer waren ab März daher alle bei der ***39***. angestellt. Demnach ist es richtig, dass für März 2018 bei der ***36*** LTD & Co KG keine Lohnabgaben mehr angefallen sind. Die Ware wurde unter ***36*** LTD & Co KG bestellt. Wir wollten jedoch in der Folge unter dem Markennamen ***11*** über die ***39***. die Waren verkaufen. Dies hat zu Problemen geführt, weil die Lieferanten mit dem neuen Namen nichts anfangen konnten. Ich habe verschiedene Bezeichnungen, wie ***11***-President oder ***11***-Mamba mit einem Aligatormesser erfunden. Dazu werden Fotos zur Einsichtnahme zum Produktionswerk in China mit einer Produktionsstraße sowie zu den Marken ***11***, angebracht auf Mähern, vorgelegt, eingesehen und retourniert. V: Lohnabhängige Abgaben wurden so gut wie immer auch schon für das Jahr 2016 lediglich gemeldet, jedoch nicht bei Fälligkeit entrichtet. Dies betrifft die Monate 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2016, 2, 3, 6/2017. Lediglich bei Nachmeldungen von geringen Beträgen für 6 und 12/2016 wurden auch in Summe unter € 800,00 an lohnabhängigen Abgaben bezahlt. V: Lag die Unterlassung der Entrichtung an finanziellen Schwierigkeiten? Besch.: Nein. Wir haben über 500.000 Euro Umsatzsteuer bezahlt. Ich weiß nicht, wieso die Lohnabgaben nicht entrichtet bzw. auch nicht gemeldet wurden. Herr ***37*** hat die Löhne ausbezahlt. Ich weiß nicht, warum die Meldungen dann auch 2017 schon unterblieben sind. Es ist ärgerlich, ich weiß, dass ich eine Letztverantwortung habe. Vertr.: Die Meldung der lohnabhängigen Abgaben erfolgt im Regelfall durch die Überweisung in einem Schritt. Demnach wurden mit der Nichtentrichtung auch keine Meldungen erstattet. Besch.: Ausgerechnet hat die Lohnabgaben das Unternehmen Dr. ***29***. Ich habe mich immer nur um die Umsatzsteuer angenommen und habe auch bedeutende Zahlungen im Jahr 2017 geleistet. In diesem Jahr wollte ich im Sommer auf Urlaub gehen und kann mich an ein Gespräch mit Herrn ***37*** zur Bezahlung der USt-Zahllasten erinnern. V: ***4***: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom 6.5.2019 aufscheinen, wurden ebenfalls Abfuhrdifferenzen hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben festgestellt, wobei vor der Prüfung für die Monate 3, 4, 5, 6, 7, 8/2018 keinerlei Meldungen oder Zahlungen erfolgt sind und erstmals eine Meldung und Einzahlung für 9/2018 am Abgabenkonto aufscheint. Folgende Abgabenschuldigkeiten wurden demnach wiederum nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet: Abgabe Betrag in € L 3/2018 2.466,32 DB 3/2018 457,17 DZ 3/2018 43,37 L 4/2018 2.808,09 DB 4/2018 511,91 DZ 4/2018 48,57 L 5/2018 2.714,43 DB 5/2018 501,28 DZ 5/2018 47,56 L 6/2018 3.622,72 DB 6/2018 903,91 DZ 6/2018 85,76 L 7/2018 2.516,53 DB 7/2018 682,79 DZ 7/2018 64,78 L 8/2018 1.238,25 DB 8/2018 424,87 DZ 8/2018 40,31 L 11/2018 1.109,02 DB 11/2018 364,99 DZ 11/2018 34,63 L 12/2018 507,81 DB 12/2018 73,42 DZ 12/2018 6,97 L 1/2019 757,15 DB 1/2019 132,00 DZ 1/2019 12,52 Seit 26.7.2017 fungieren Sie als Geschäftsführer der ***4***. Bei der ***4*** wurden die lohnabhängigen Abgaben vor der Prüfung bis auf wenige Ausnahmen weder gemeldet noch entrichtet. Für L, DB, DZ 9/2018 gab es eine Meldung und keine Entrichtung, für L 10/2018 und 3/2019 eine Meldung und Entrichtung. V: War der Grund dafür finanzielle Schwierigkeiten? Am 6.3.2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Besch.: Ich habe zugesperrt, weil ich in diesem Zeitpunkt genug von diesem Unternahmen hatte. Ich habe beispielsweise die Bilanz 2017 erst Anfang November 2018 bekommen. Vertr.: Ich ergänze dazu, dass es im Jahr 2018 noch keine wirtschaftlichen Probleme gegeben hat. Besch.: Es hat bis zum Schluss keine wirtschaftlichen Probleme gegeben. V: Das ist nicht zutreffend. Nach Abschluss des Konkursverfahrens musste auf dem Abgabenkonto in Summe ein Betrag von Euro 19.106,83 gelöscht werden. Bei der ***36*** LTD & Co KG wurde ein Betrag von Euro 65.478,90 gelöscht, darunter USt 12/2018 in der Höhe von Euro 30.073. Die Überrechnung hat wie bereits gesagt, nicht stattgefunden. Besch.: Es wurde alles bezahlt. Dem Vertr. wie dem Besch. werden die Löschungsdaten der beiden Gesellschaften sowie der Kontoauszug der ***39***. zur Einsichtnahme vorgehalten. Keine weiteren Fragen. Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung um 11:50 Uhr. Beendigung der Beratung um 12:05 Uhr. Nach Beratung des Senates gibt die Vorsitzende bekannt, dass die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wird. Der Senat beabsichtigt nach dem neuen Vorbringen in der heutigen Verhandlung den Zeuge ***2*** nochmals einzuvernehmen. **** Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Basis der Verhandlung vor dem BFG mit den Parteien des Verfahrens wurde am 30.9.2022 bekannt gegeben, dass der Beschuldigte und der Amtsbeauftragte auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten. Die Vorsitzende hat in der Folge gemäß § 160 Abs. 5 FinStrG die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlasst. Von der neuerlichen Einvernahme von ***2*** wurde Abstand genommen und die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Entscheidung in der Sache getroffen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Zum objektiven Tatbestand: Umsatzsteuer: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Umsatzsteuervoranmeldung der ***3*** für 12/2018 wurde am 20.3.2019 eingereicht und eine Zahllast von € 42.826,39 bekannt gegeben, wobei im Zeitpunkt der Einreichung das Abgabenkonto ein Guthaben von € 10.023,55 ausgewiesen hat. Die verspätete Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung kann als konkludente Selbstanzeige gewertet werden und zu einer Strafaufhebung führen, dies gilt jedoch lediglich für die abgabepflichtige Ltd & Co KG, da der Beschuldigte nicht als Täter genannt wurde, dennoch wurde seitens der Behörde dem Beschuldigten nur eine Abgabenverkürzung im Ausmaß von € 32.802,84 zur Last gelegt und ist das BFG somit an diese Anlastung gebunden. Für den Tatzeitraum 12/2018 wurde demnach bei Fälligkeit der Vorauszahlung weder eine Voranmeldung einreicht noch (auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) eine entsprechende Vorauszahlung entrichtet, damit ist der objektive Tatbestand sowohl der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem angelasteten strafbestimmenden Wertbetrag von € 32.802,84 erfüllt. Lohnabhängige Abgaben: Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). Die lohnabhängigen Abgaben, Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) sind demnach jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten, was verfahrensgegenständlich im Umfang der Nachforderungsbeträge zu den im Prüfungsbericht genannten Zeiträumen unterblieb. ***3***: Für März 2017 wurden bereits am 14.4.2017 Einzahlungen zu den lohnabhängigen Abgaben vorgenommen und zwar für L € 304,59, für DB € 220,57 und für DZ € 20,98. Die abgabenbehördliche Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom 9.4.2019 dargestellt sind, hat in der Folge Abfuhrdifferenzen für diesen Monat festgestellt, L € 210,33, DB € 30,09, DZ € 2,86. Für die Monate April und Mai 2017 wurden weder Meldungen noch Einzahlungen vorgenommen, für Juni 2017 zwar fristgerecht eine Meldung erstattet, jedoch keine Einzahlung geleistet und danach bis zur abgabenbehördlichen Prüfung keine weiteren Meldungen und Zahlungen mehr vorgenommen. Die Prüfung hat somit folgende lohnabhängige Abgaben ergeben, die jeweils nicht binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit entrichtet wurden: | Abgabe | Betrag in € | Fälligkeit | L 3/2017 | 210,33 | 15.4.2017 | DB 3/2017 | 30,09 | | DZ 3/2017 | 2,86 | | L 4/2017 | 621,31 | 15.5.2017 | DB 4/2017 | 296,20 | | DZ 4/2017 | 28,18 | | L 5/2017 | 1.744,69 | 16.6.2017 | DB 5/2017 | 713,09 | | DZ 5/2017 | 67,83 | | L 7/2017 | 1.641,34 | 16.8.2017 | DB 7/2017 | 785,50 | | DZ 7/2017 | 74,72 | | L 8/2017 | 1.713,58 | 15.9.2017 | DB 8/2017 | 609,91 | | DZ 8/2017 | 58,02 | | L 9/2017 | 1.880,43 | 16.10.2017 | DB 9/2017 | 715,91 | | DZ 9/2017 | 68,10 | | L 10/2017 | 1.326,52 | 15.11.2017 | DB 10/2017 | 596,22 | | DZ 10/2017 | 56,71 | | L 11/2017 | 1.688,87 | 15.12.2017 | DB 11/2017 | 570,69 | | DZ 11/2017 | 54,29 | | L 12/2017 | 101,96 | 15.1.2017 | L 1/2018 | 120,21 | 15.2.2018 | L 2/2018 | 120,21 | 15.3.2018 ***19***: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom 6.5.2019 aufscheinen, wurden ebenfalls Abfuhrdifferenzen hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben festgestellt, wobei vor der Prüfung für die Monate 3, 4, 5, 6, 7, 8/2018 keinerlei Meldungen oder Zahlungen erfolgt sind und erstmals eine Meldung und Einzahlung für 9/2018 am Abgabenkonto aufscheint. Folgende Abgabenschuldigkeiten wurden demnach wiederum nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet: | Abgabe | Betrag in € | L 3/2018 | 2.466,32 | DB 3/2018 | 457,17 | DZ 3/2018 | 43,37 | L 4/2018 | 2.808,09 | DB 4/2018 | 511,91 | DZ 4/2018 | 48,57 | L 5/2018 | 2.714,43 | DB 5/2018 | 501,28 | DZ 5/2018 | 47,56 | L 6/2018 | 3.622,72 | DB 6/2018 | 903,91 | DZ 6/2018 | 85,76 | L 7/2018 | 2.516,53 | DB 7/2018 | 682,79 | DZ 7/2018 | 64,78 | L 8/2018 | 1.238,25 | DB 8/2018 | 424,87 | DZ 8/2018 | 40,31 | L 11/2018 | 1.109,02 | DB 11/2018 | 364,99 | DZ 11/2018 | 34,63 | L 12/2018 | 507,81 | DB 12/2018 | 73,42 | DZ 12/2018 | 6,97 | L 1/2019 | 757,15 | DB 1/2019 | 132,00 | DZ 1/2019 | 12,52 Die abgabenrechtliche Verpflichtung die Meldungen und die Entrichtung vorzunehmen liegt bei dem jeweiligen handelsrechtlichen Vertreter, dies war der Beschuldigte als Direktor der ***3*** und als Geschäftsführer der ***4***. Der Beschuldigte ist seit 12.8.2013 Kommanditist der ***3***. Seit Gründung ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***36*** LTD die seit 18.5.2011 durch ***1*** als Geschäftsführer (Company Director) vertreten wird. Seit 26.7.2017 fungierte er als Geschäftsführer der ***4***. Zum subjektiven Tatbestand: Bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist in subjektiver Hinsicht Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung bei deren Fälligkeit und ein ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass auch eine Meldungslegung bei Fälligkeit unterbleibt, gefordert. Bei einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird die vorsätzliche Nichtentrichtung einer Abgabe binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit unter Strafsanktion gestellt. Es ist dabei jedoch gänzlich irrelevant aus welchem Grund eine entsprechende Meldung unterblieben ist, weil eine fristgerechte Meldung bei Unterlassung der Entrichtung lediglich zu einer Aufhebung der Strafbarkeit der Nichtentrichtung bis spätestens zum 20. des nächstfolgenden Monats führt. Der Vorsatz bezieht sich darauf, dass der Abgabepflichtige in Kenntnis der gesetzlichen Termine zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dieser Zahlungspflicht nicht nachkommt, wobei eine Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die geschuldete Abgabe der Behörde nicht zu den vorgesehenen Terminen zukommt und nicht erst dann, wenn ein endgültiger Abgabenausfall bewirkt wurde. Der Beschuldigte fungierte bereits seit vielen Jahren als Geschäftsmann, daher kannte er die Fälligkeiten der Selbstberechnungsabgaben und seine Entrichtungsverpflichtung als Vertreter der juristischen Person. Es wäre seine Aufgabe gewesen, die Überweisungen an die Abgabenbehörde vorzunehmen oder für die Überweisungen Sorge zu tragen. Zu Spruchpunkt 1 des Erkenntnisses des Spruchsenates: Bei der ***3*** wurden, wie das Abgabenkonto zeigt, die Voranmeldungen vor Dezember 2018 über Jahre hinweg stets fristgerecht eingebracht und die Vorauszahlungen auch entrichtet, weswegen der Senat zu dem Schluss kam, dass der Beschuldigte es nicht ernstlich für möglich hielt, dass auch eine Meldung bei Fälligkeit unterbleiben würde. Es verblieb jedoch die Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit am 15.2.2019. Mehr als € 30.000,00 zu haben oder eben nicht, ist eine für dieses Unternehmen bedeutsame Größenordnung in diesem Zeitpunkt gewesen. Es sollte die letzte Voranmeldung für die ***3*** sein, bevor sie in Konkurs gehen sollte, so die Angaben des Beschuldigten vor dem Senat des BFG. In seiner Vorstellung lag eine Entrichtung durch Überrechnung vom Abgabenkonto der ***4***, bei der die korrespondierende Gutschrifts UVA für 12/2018 jedoch ebenfalls erst verspätet einlangte. Bei Fälligkeit der UVz 12/2018 der ***3*** bestand kein überrechenbares Guthaben am Abgabenkonto der ***4***. Die Gutschrift aus der UVA 12/2018 wurde in der Folge dann auch zunächst auf die offenen Abgabenschuldigkeiten der ***4*** aus den zwar gemeldeten, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen aus den beiden Vormonaten angerechnet und wäre bei richtiger Erfassung der lohnabhängigen Abgaben für 2018 für die ***4*** gänzlich aufgebraucht worden. Eine Überrechnungsmöglichkeit stellt sich daher lediglich als Hoffnung dar, basiert aber nicht auf der reellen Lage. Eine Überrechnung wurden nicht vorgenommen und wäre auch nicht vornehmbar gewesen, dass offenbar auch keine Geldmittel zur Begleichung der UVz 12/2018 vorhanden gewesen sind, zeigt der Umstand, dass diese Nachforderung letztlich nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht werden musste. Wäre die Gesellschaft 3 Wochen früher in Konkurs gegangen, wäre die Bezahlung bei Fälligkeit nicht mehr in die Verantwortung des Beschuldigten gefallen. Dies sind aber alles Umstände, die eben im Rahmen der freien Beweiswürdigung dafürsprechen, dass er es bei Fälligkeit der UVz 12/2018 ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht entsprechend nachkommt. Bei einem Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist es irrelevant aus welchem Grund eine fristgerechte Meldungslegung unterblieben ist, weil dies nur einen Strafaufhebungsgrund, der bewirkt ist oder nicht, darstellen könnte. Ganz anders stellt sich die Situation bei den Unterlassungen bezüglich gesetzlicher Verpflichtungen hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben dar. Lohnabhängige Abgaben wurden so gut wie immer auch schon für das Jahr 2016 lediglich einerseits gemeldet und zunächst gesondert bezahlt, jedoch für viele Monate weder gemeldet noch entrichtet. Lediglich bei Nachmeldungen von geringen Beträgen für 6 und 12/2016 wurden in Summe letztlich unter € 800,00 an lohnabhängigen Abgaben bezahlt. Der Spruchsenat hat die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 1 b den Zeiträumen 1-12/2017 Lohnsteuer in der Höhe von € 10.897,34, L 1-3/2018 € 240,42, Dienstgeberbeiträge 1-12/2017 € 4.304,76 sowie an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 409,48 ausgesprochen. Der Senat des BFG ist zum Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben für die Tatzeiträume L 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2017 und 1, 2, 3/2018, DB und DZ jeweils 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11/2017 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vornimmt und somit die ihm angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten begangen habe. Als Motiv liegen sehr wohl Zahlungsengpäße nahe, weil ein Gutteil der Nachforderungsbeträge immer noch aushaftet. Zur Beweiswürdigung hat der Senat folgende Überlegungen angestellt: Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines Verkäufers aus Leidenschaft hinterlassen. Über sein Familienunternehmen in diesen Beruf eingestiegen, hatte er bei Gründung der verfahrensgegenständlichen Firmen bereits jahrzehntelange Erfahrung in kaufmännischen Belangen und ist nicht davor zurückgeschreckt auch mit Mitte 70 noch einen neuen Geschäftsbetrieb mit Produktion in China zu starten. Er ist eine Chefpersönlichkeit, die es gewohnt war, dass sämtliche buchhalterischen Angelegenheiten zunächst von seiner Mutter und dann ebenfalls über Jahrzehnte hinweg von ***2*** im Zusammenwirken mit einem steuerlichen Vertreter erledigt werden. Das hat hinsichtlich der von der Größenordnung her bedeutenden Umsatzsteuervorauszahlungen bis auf die letzte UVA der ***3*** laut Abgabenkontolage immer zur vollsten Zufriedenheit funktioniert. Die Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer wurden gemeldet und entrichtet. Er gestand aber im Verfahrensablauf immer wieder zu, dass er den lohnabhängigen Abgaben keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. ***2*** wollte jedoch auch nach den Angaben des Beschuldigten in diesen Firmen keine offizielle Position einnehmen (nicht Prokurist sein). Das zeigt, dass ***2*** eben kein "geborener" Chef ist und nicht die damit verbundene Verantwortung für die Einteilung der Geldmittel tragen wollte. Auch wenn er in der Folge Überweisungen mittels Weitergabe des Tan, der auf das Handy des Beschuldigten kam oder der BankCard über einen Laptop vorgenommen haben soll, ändert dies nichts an dem Umstand, dass eben Lohnabgaben vielfach nicht überwiesen wurden und er eine Verantwortung dafür abstreitet. Das ist nicht einmal passiert und der Beschuldigte konnte glauben, dass diese Belange hinkünftig wieder funktionieren werden, es handelt sich um 20 Taten, der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit. Bei der Vielzahl der Unterlassungen kann dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein, dass Lohnabgaben nicht bezahlt werden, daher hat er es nach Ansicht des Senates auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass gegen diese Zahlungsverpflichtung laufend verstoßen wird. Hinsichtlich der Tatzeiträume 1, 2 und 6/2017 war die Beschwerde jedoch mangels anlastbarer Finanzordnungswidrigkeiten als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich L 3/2018 wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG herausgearbeitet, dass die Dienstnehmer in diesem Zeitraum bereits bei der ***4*** angestellt waren und die global ausgewiesene Nachforderung lediglich die Monate 1 und 2/2018 betreffen kann, weswegen die Beschwerde des AB auch für 3/2018 abzuweisen war. In die Anlastung sind bisher Summenbeträge aufgenommen worden, in die auch Gutschriften eingeflossen sind, eine Tat ist jedoch die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist eine monatsweise Feststellung zu treffen. Die festgestellten Mehrbeträge (wegen Anrechnung von Gutschriften für 6/2017) können mangels Abspruch dazu (sie waren nicht Sache des Verfahrens bei der Behörde) jedoch nicht zur Gänze als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt werden. Es ergibt sich daher für die Strafbemessung lediglich die Summe aus der Anlastung im behördlichen Verfahren. Zu Spruchpunkt 2 des Erkenntnisses des Spruchsenates: Bei der ***4*** wurden die lohnabhängigen Abgaben vor der Prüfung bis auf wenige Ausnahmen weder gemeldet noch entrichtet. Für L, DB, DZ 9/2018 gab es eine Meldung und keine Entrichtung, für L 10/2018 und 3/2019 eine Meldung und Entrichtung. Der Spruchsenat hat die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 2 den Zeiträumen Lohnsteuer 01 - 12/2018, 01/2019, Dienstgeberbeiträge 01 - 12/2018 und 01/2019 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 01 - 12/2018 und 01/2019 ausgesprochen. Der Senat des BFG ist, siehe dazu auch die Ausführungen zur ***3***, zum Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben für die Tatzeiträume L, DB und DZ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12/2018 und 1/2019 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vornimmt und somit die ihm angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten begangen habe. Auch zu diesen Abgabennachforderungen haftet noch ein Gutteil unberichtigt aus. Hinsichtlich der Tatzeiträume 1, 2, 9 und 10/2018 war demnach die Beschwerde mangels anlastbarer Finanzordnungswidrigkeiten als unbegründet abzuweisen. Wiederum sind in die Anlastung bisher Summenbeträge aufgenommen worden, in die auch Gutschriften (für 9 und 10/2018) eingeflossen sind. Die festgestellten Mehrbeträge können mangels Abspruch dazu ebenfalls nicht als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt werden. Es ergibt sich daher für die Strafbemessung lediglich die Summe aus der Anlastung im behördlichen Verfahren. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 67.647,63 aus, die Strafdrohung beträgt daher € 33.823,81. Als mildernd sind die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung bei der ***3*** und bei ***4*** zu werten. Zudem ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss (21 Taten) sowie der Umstand, dass in Folge der Konkursverfahren von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen ist. Bei der ***3*** wurden € 65.478,95 und bei der ***39*** € 19.106,83 wegen Uneinbringlichkeit gelöscht. Unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe erschien dem Senat die ausgesprochene Geldstrafe von € 6.800,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen als tat- und schuldangemessen. Sie entspricht auch den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen. Spezialpräventive Erfordernisse (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) erscheinen wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten nicht mehr als gegeben. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 29. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300004/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2300004.2022
Stammnummer
139549
Gültig
29.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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