Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300004/2022
Finanzordnungswidrigkeit, Selbstberechnungsabgaben wurden bei Fälligkeit nicht entrichtet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300004/2022vom 29.09.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***32***, die Richterin ***33*** und die fachkundigen Laienrichter ***34*** und ***35*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE BG&P Wirtschaftsprüfung GmbH, Neufeldweg 93, 8010 Graz wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 8.3.2022 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 13. Dezember 2021, ***FV***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.9.2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verfahrenshelfers der MOORE BG&P Wirtschaftsprüfung GmbH, Mag. Peter Binder, des Amtsbeauftragten Mag. Stefan Plattner sowie der Schriftführerin Sf und einem ergänzenden Umlaufbeschluss des Senates zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Beschuldigte ***Bf1*** schuldig erkannt wird, vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet zu haben:
1) als Direktor der ***3***:
Umsatzsteuer für 12/2018 in der Höhe von € 32.802,84
Lohnabhängige Abgaben
Abgabe Betrag in €
L 3/2017 210,33
DB 3/2017 30,09
DZ 3/2017 2,86
L 4/2017 621,31
DB 4/2017 296,20
DZ 4/2017 28,18
L 5/2017 1.744,69
DB 5/2017 713,09
DZ 5/2017 67,83
L 7/2017 1.641,34
DB 7/2017 785,50
DZ 7/2017 74,72
L 8/2017 1.713,58
DB 8/2017 609,91
DZ 8/2017 58,02
L 9/2017 1.880,43
DB 9/2017 715,91
DZ 9/2017 68,10
L 10/2017 1.326,52
DB 10/2017 596,22
DZ 10/2017 56,71
L 11/2017 1.688,87
DB 11/2017 570,69
DZ 11/2017 54,29
L 12/2017 101,96
L 1/2018 120,21
L 2/2018 120,21
Summen: Lohnsteuer € 10.928,93, DB € 4.317,61, DZ € 410,71
Als strafbestimmender Wertbetrag werden jedoch nur folgende Beträge angesetzt L € 10.897,34, DB € 4.304,76, DZ € 409,48 (siehe Begründungsteil).
2) als Geschäftsführer der ***4***
Abgabe Betrag in €
L 3/2018 2.466,32
DB 3/2018 457,17
DZ 3/2018 43,37
L 4/2018 2.808,09
DB 4/2018 511,91
DZ 4/2018 48,57
L 5/2018 2.714,43
DB 5/2018 501,28
DZ 5/2018 47,56
L 6/2018 3.622,72
DB 6/2018 903,91
DZ 6/2018 85,76
L 7/2018 2.516,53
DB 7/2018 682,79
DZ 7/2018 64,78
L 8/2018 1.238,25
DB 8/2018 424,87
DZ 8/2018 40,31
L 11/2018 1.109,02
DB 11/2018 364,99
DZ 11/2018 34,63
L 12/2018 507,81
DB 12/2018 73,42
DZ 12/2018 6,97
L 1/2019 757,15
DB 1/2019 132,00
DZ 1/2019 12,52
Summen: L € 16.983,17, DB € 3.920,34, Dz € 371.96.
Als strafbestimmender Wertbetrag werden jedoch nur L € 16.103,40, DB € 2.757,85 und Dz € 371,96 angesetzt.
Er hat dadurch die Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 6.800,00 bestraft.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten mit € 500,00 festgesetzt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 13. Dezember 2021, Strafnummer FV-001109874, wurde das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten 1. ***1*** und 2. ***2***, wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 136 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:
"Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren wird ***Bf1*** zur Last gelegt, er habe vorsätzlich
1. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***3***
a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen spätestens zum Fälligkeitstag eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 12/2018 in Höhe von € 32.802,84 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
b. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer (L) für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 10.897,34 und für 01 - 03/2018 iHv € 240,42, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 4.304,76 sowie an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 409,48 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben; weiters
2. als Geschäftsführer der ***4*** selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 16.103,40 und für 01/2019 iHv € 757,15, Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 3.757,85 und für 01/2019 iHv € 132,00 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 375,79 und 01/2019 iHv € 12,52 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben.
Betreffend den Zweitbeschuldigten ***2*** besteht der Verdacht, dass er die oben zum Erstbeschuldigten geschilderten Finanzvergehen als tatsächlich mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der ***3*** bzw. der ***11*** GmbH Beauftragter begangen habe.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Zu den Personen:
Der Erstbeschuldigte ***Bf1*** wurde am ***6*** in Graz geboren. Er ist Österreicher. Er ist an der Adresse ***5*** wohnhaft. Er ist aktuell Pensionist und bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.290,00 netto, dies 14x pro Jahr. Vormals war er Geschäftsführer der ***4***, sowie Company Director der ***3***. Sorgepflichten sind nicht vorhanden. Er ist Mitbesitzer einer Liegenschaft. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten.
Der Zweitbeschuldigte ***2*** wurde am ***7*** in Graz geboren. Er ist Österreicher und an der Adresse ***8***, wohnhaft. Er ist verheiratet, ihn treffen keine Sorgepflichten. Er bezieht ein Einkommen von € 800,00 bis € 1.200,00. Er ist Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung im geschätzten Wert von € 65.000,00. Schulden sind in der Höhe von € 12.000,00 vorhanden.
Zur Sache:
Die ***4*** wurde beim Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***9*** veranlagt. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Wirkung von 6.3.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet, welches mittlerweile abgeschlossen ist. Der Erstbeschuldigte ***1*** war seit der Gründung der Gesellschaft selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit dem 19.2.2018 war der Zweitbeschuldigte als Prokurist gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen vertretungsbefugt.
Im Zuge einer bei der ***4*** durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben wurde festgestellt, dass die einbehaltene Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen nicht vollständig abgeführt wurden, woraus sich ein Verkürzungsbetrag von € 22.177,30 errechnete.
Die ***36*** Ltd & Co KG wurde beim Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***10*** veranlagt. Mit Beschluss vom 23.7.2019 wurde auch über das Vermögen dieser Gesellschaft des Insolvenzverfahren eröffnet und mittlerweile beendet. Kommanditist dieser Gesellschaft ist seit 12.8.2013 der Erstbeschuldigte ***1***. Seit Gründung ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***36*** LTD, die seit 18.5.2011 durch den Erstbeschuldigten als Geschäftsführer (Company Director) vertreten wird.
Im Zuge einer bei der ***36*** Ltd & Co KG durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben wurde festgestellt, dass die einbehaltenen Lohnabgaben nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wurden. Insoweit errechnet sich für den oben angeführten Deliktszeitraum ein Verkürzungsbetrag von € 15.927,77.
Weiters war auf dem Abgabenkonto der ***36*** Ltd & Co KG erkennbar, dass für 12/2018 zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Die UVA für 12/2018, die eine Umsatzsteuerzahllast iHv € 42.826,39 auswies, wurde erst am 20.3.2019 nachgereicht, wobei sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben iHv € 10.023,55 am Abgabenkonto befand.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeschuldigte ***Bf1*** oder der Zweitbeschuldigte ***2*** für die Meldung und Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben verantwortlich war. Weiters kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass entweder ***Bf1*** oder ***2*** betreffend die verspätete Einreichung der oben genannten Umsatzsteuervoranmeldung wissentlich handelten.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende beweiswürdigenden Erwägungen:
Die zu den Personen getroffenen Konstatierungen gründen sich auf ihre eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren, sowie anlässlich der (ersten) Verhandlung vom dem Spruchsenat.
Die zur Sache getroffenen Feststellungen gründen sich auf folgende Überlegungen:
Die eingetretenen Verkürzungen an Lohnabgaben betreffend die ***36*** LTD & Co KG und die ***4*** im oben genannten Ausmaß gründet sich auf die Ergebnisse der bei den Gesellschaften durchgeführten Prüfungen der Lohnabgaben und wurde von den Beschuldigten auch nicht bestritten, sodass insoweit ein völlig unstrittiger Sachverhalt vorliegt.
Dass es weiters betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 12/2018 im Ausmaß von € 32.802,84 zu einer verspäteten Meldung erst im März 2019 kam, ergab sich unstrittig aus dem Abgabenkonto der ***36*** LTD & Co KG und wurde von beiden Beschuldigten gleichermaßen nicht bestritten, sodass auch insoweit ein unstrittiger Sachverhalt vorliegt.
Die einzig strittige Frage, die es im Rahmen der Spruchsenatsverhandlungen abzuklären galt, war, ob beide Beschuldigte, bloß der Erstbeschuldigte oder bloß der Zweitbeschuldigte für diese Malversationen verantwortlich zeichnet.
***Bf1*** verantwortete sich im Wesentlichen dahingehend, dass der Zweitbeschuldigte ***2*** als leitender Dienstnehmer und teils als Prokurist bei beiden Unternehmen tätig war. In seinen Aufgabenbereich fielen betreffend beide Unternehmungen die Wahrnehmungen der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie etwa die Meldung von Lohnabgaben und der Erstellung und Meldung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen. Er sei verantwortlich gewesen, die zu meldenden Abgaben termingerecht zu entrichten. Der Beschuldigte ***2*** habe für beide Firmen das Rechnungswesen geführt und sei in seiner Position auch direkter Ansprechpartner für die steuerliche Vertretung gewesen.
Aus Sicht der steuerlichen Vertretung sei ***2*** stets als faktischer Geschäftsführer in diesen Belangen wahrgenommen worden. Dies ließe sich auch durch verschiedene E-Mails bestätigen. Aus diesem Grunde sei der Erstbeschuldigte nicht verantwortlich.
Der Zweitbeschuldigte verantwortete sich im Wesentlichen dahingehend, dass er als normaler Angestellter für den Verkauf und administrative Tätigkeiten zuständig gewesen sei, dies betreffend beide Unternehmen. Über die Firmenkonten sei alleine der Erstbeschuldigte zeichnungsberechtigt gewesen. Den TAN für die Bank habe auch immer der Erstbeschuldigte über sein Handy zugestellt bekommen. Sämtliche Überweisungen wären somit von ***Bf1*** bestimmt worden. Er selbst sei weisungsgebunden gewesen. Jedenfalls sei er für die Abgabenberechnungen und die Meldungen der Lohnabgaben nicht zuständig gewesen.
Auch die vorgelegten E-Mails vom 24. September 2018, 17. September 2017, 7. September 2017, 27. März 2019, 26. September 2018 und 12. September 2018 würden daran nichts ändern, da er stets auftrags des ***1*** gehandelt habe.
Auf Grund dieser Verantwortungen, dies sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch im Rahmen der Spruchsenatsverhandlungen gleichlautend abgelegt wurden, wälzt jeder der Beschuldigten die Verantwortung auf den Mitbeschuldigten ab.
Von maßgeblicher Bedeutung im Rahmen von mündlichen Verhandlungen - hier vor dem Spruchsenat ist zunächst jeweils der persönlich gewonnene Eindruck von Vernehmenspersonen.
Nach Eindruck des im Finanzstrafverfahren durchaus erfahrenen Spruchsenates hinterließen sowohl ***Bf1*** als auch ***2*** einen guten und überzeugenden persönlichen Eindruck. Es liegt jeweils ein konsistentes Aussageverhalten vor und entstand für den Spruchsenat betreffend beide Beschuldigte - wenn gleich dies freilich abstrakt betrachtet auszuschließen ist - niemals der Eindruck, dass einer der Beschuldigten in dieser Angelegenheit unwahre Angaben tätigt. Beide Beschuldigten präsentierten auf Grund ihres persönlichen Auftretens und des dadurch gewonnenen persönlichen Eindrucks des Spruchsenates überzeugend, dass jeweils der andere Mitbeschuldigte steuerlich verantwortlich gewesen sein soll.
Gegen den Zweitbeschuldigten sprechen freilich die bereits oben erwähnten E-Mails und der Umstand, dass sämtliche Korrespondenzen mit der seinerzeitigen steuerlichen Vertretung in diesen Angelegenheiten von ihm geführt worden sind. Gegen den Erstbeschuldigten spricht freilich der Umstand, dass dieser Geschäftsführer der jeweils genannten Unternehmungen und er alleine betreffend die Firmenkonten zeichnungsberechtigt war. Gegen den Beschuldigten ***2*** spricht weiters die Aussage des Zeugen ***40*** der angab, ***2*** habe die Bilanz vorbereitet, Buchhaltungsunterlagen übermittelt und sei für sämtliche Rückfragen in diesen Zusammenhängen zur Verfügung gestanden.
Konkret an Gespräche betreffend steuerliche Agenden oder die Entrichtung der Abgaben könne er sich jedoch nicht erinnern.
Die Zeugin ***22*** gab an, dass ***Bf1*** für den Verkauf verantwortlich gewesen sei und ***2*** für steuerliche Agenden. Die Frage, wer letztendlich für Überweisungen oder Meldungen verantwortliche gewesen sei, konnte sie mangels eigener Wahrnehmung dazu nicht beantworten. Chef des Unternehmens sei jedenfalls ***Bf1*** gewesen.
Mit Blick auf den oben geschilderten persönlich gewonnenen Eindruck der Beschuldigten, ließ sich somit die einzig relevante abschließende Frage, wer letztendlich für die Meldung und Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben verantwortlich war, nicht mit der im Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen. Dem Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) Rechnung tragend, konnte somit nicht festgestellt werden, wer letztendlich für die hier objektivierten finanzstrafrechtlichen Malversationen verantwortlich zeichnet.
Geht es übrigens um die verspätete Meldung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ist anzumerken, dass es im Zuge der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bloß betreffend den in Rede stehenden Vorauszahlungszeitraum von einem Monat zu einer verspäteten Entrichtung gekommen ist. Auf Grund dieses offenbar einmaligen Versehens, kann nicht mit der im Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit konstatiert werden, dass insoweit eine wissentliche Tatbegehung vorliegt.
In rechtlicher Hinsicht bleibt somit anzumerken, dass hinsichtlich beider Beschuldigten der erforderliche mit an Sicherheit grenzende Schuldnachweis nicht erbracht werden konnte, weswegen das Finanzstrafverfahren gegen beide Beschuldigte einzustellen war."
****
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Amtsbeauftragten mit folgendem Vorbringen:
"Gegen das am 13.12.2021 verkündete Erkenntnis des Spruchsenates, welches am 10.2.2022 zugestellt wurde, wurde in der Verhandlung vom 13.12.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde angemeldet, welches nunmehr wie folgt ausgeführt wird:
Der Spruchsenat G-l als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hat das Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten ***1*** wegen des Verdachts, er habe vorsätzlich
1. a. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***3*** a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Nichtentrichtung der Vorauszahlung spätestens zum Fälligkeitstag eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 12/2018 in Höhe von (iHv) € 32.802,84 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
b. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 -12/2017 iHv € 10.897,34 und für 01 - 03/2018 iHv € 240,42, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 01 -12/2017 iHv € 4.304,76 sowie an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 409,48 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt; weiters
2. als Geschäftsführer der ***4*** selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 16.103,40 und für 01/2019 iHv € 757,15, Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 3.757,85 und für 01/2019 iHv € 132,00 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 375,79 und 01/2019 iHv € 12,52 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt gemäß § 136 FinStrG iVm § 82 Abs 3 lit c FinStrG eingestellt.
Das Verfahren gegen den Zweitbeschuldigten ***2*** wurde ebenso eingestellt.
Gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend ***1*** richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Amtsbeauftragten.
Es ergeht der Antrag auf Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts, dass ***Bf1*** schuldig sei, im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt vorsätzlich
1. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***3***
a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Nichtentrichtung der Vorauszahlung spätestens zum Fälligkeitstag eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 12/2018 in Höhe von (iHv) € 32.802,84 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
b. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 -12/2017 iHv € 10.897,34 und für 01 - 03/2018 iHv € 240,42, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 01 -12/2017 iHv € 4.304,76 sowie an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 409,48 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt; weiters
2. als Geschäftsführer der ***4*** selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 16.103,40 und für 01/2019 iHv € 757,15, Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 3.757,85 und für 01/2019 iHv € 132,00 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 375,79 und 01/2019 iHv € 12,52 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch die Finanzvergehen zu l. a. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit. a und zu l. b. und 2. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen zu haben.
Es wird weiters beantragt, eine der Schwere der Tat angemessene Geldstrafe gemäß § 33 Abs 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG sowie eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
1. Sachverhalt und Verfahrensablauf:
1.1. zur ***4***
Die ***4*** (***11***) war beim ehemaligen Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***9*** veranlagt. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Wirkung von xx.xx.2019 das Konkursverfahren eröffnet und ist diese mittlerweile gelöscht.
Aus dem Firmenbuchauszug ist erkennbar, dass der Erstbeschuldigte ***1*** seit der Gründung selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Seit 19.2.2018 war der Zweitbeschuldigte ***2*** als Prokurist gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen vertretungsbefugt. Weitere Prokuristin war ebenfalls ab 19.2.2018 ***12***, geb. ***13***.
Im Zuge einer bei der ***4*** durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben (Bericht vom 6.5.2019) wurde festgestellt, dass die einbehaltene Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeiträge (DB) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) It. Lohnkonto nicht vollständig abgeführt wurde. Insgesamt wurden folgende Nachforderungen festgestellt:
Abgabe Lt. Lohnkonto, abgeführt, Nachforderung
L 03/2018 € 2.466,32, € 0,00, € 2.466,32
DB 03/2018 € 457,17, € 0,00, € 457,17
DZ 03/2018 € 43,37, € 0,00, € 43,37
L 04/2018 € 2.808,09, € 0,00, € 2.808,09
DB 04/2018 € 511,91, € 0,00, € 511,91
DZ 04/2018 € 48,57, € 0,00, € 48,57
L 05/2018 € 2.714,43, € 0,00, € 2.714,43
DB 05/2018 € 501,28, € 0,00, € 501,28
DZ 05/2018 € 47,56, € 0,00, € 47,56
L 06/2018 € 3.622,72, € 0,00, € 3.622,72
DB 06/2018 € 903,91, € 0,00, € 903,91
DZ 06/2018 € 85,76, € 0,00, € 85,76
L 07/2018 € 2.516,53, € 0,00, € 2.516,5
DB 07/2018 € 682,79, € 0,00, € 682,79
DZ 07/2018 € 64,78, € 0,00, € 64,78
L 08/2018 € 1.238,25, € 0,00, € 1.238,25
DB 08/2018 € 424,87, € 0,00, € 424,87
DZ 08/2018 € 40,31, € 0,00, € 40,31
L11/2018 € 1.109,02, € 0,00, € 1.109,02
DB 11/2018 € 364,99, € 0,00, € 364,99
DZ 11/2018 € 34,63, € 0,00, € 34,63
L12/2018 € 507,81, € 0,00, € 507,81
DB 12/2018 € 73,42, € 0,00, € 73,42
DZ 12/2018 € 6,97, € 0,00, € 6,97
L 01/2019 € 757,15, € 0,00, € 757,15
DB 01/2019 € 132,00, € 0,00, € 132,00
DZ 01/2019 € 12,52, € 0,00, € 12,52
1.2. zur ***36*** Ltd & Co KG:
Die ***36*** Ltd & Co KG (***36***) war beim ehemaligen Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***10*** veranlagt. Mit Beschluss vom xx.xx.2019 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und ist diese mittlerweile gelöscht.
Kommanditist dieser Gesellschaft ist seit 12.8.2013 der Erstbeschuldigte. Seit Gründung ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***36*** LTD die seit 18.5.2011 durch den Erstbeschuldigten ***1*** als Geschäftsführer (Company Director) vertreten wird.
Im Zuge einer bei der ***36*** Ltd & Co KG durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben wurde festgestellt, dass die einbehaltenen Lohnabgaben nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wurden:
Abgabe, abgeführt, Nachforderung
L 03/2017 € 514,92, € 304,59, € 210,33
DB 03/2017 € 250,66, € 220,57, € 30,09
DZ 03/2017 € 23,84, € 20,98, € 2,86
L 04/2017 € 621,31, € 0,00, € 621,31
DB 04/2017 € 296,20, € 0,00, € 296,20
DZ 04/2017 € 28,18, € 0,00, € 28,18
L 05/2017 € 1.774,69, € 0,00, € 1.774,6
DB 05/2017 € 713,09, € 0,00, € 713,09
DZ 05/2017 € 67,83, € 0,00, € 67,83
L 07/2017 € 1.641,34, € 0,00, € 1.641,34
DB 07/2017 € 785,50, € 0,00, € 785,50
DZ 07/2017 € 74,72, € 0,00, € 74,72
L 08/2017 € 1.713,58, € 0,00, € 1.713,58
DB 08/2017 € 609,91, € 0,00, € 609,91
DZ 08/2017 € 58,02, € 0,00, € 58,02
L 09/2017 € 1.880,43, € 0,00, € 1.880,43
DB 09/2017 € 715,91, € 0,00, € 715,91
DZ 09/2017 € 68,10, € 0,00, € 68,10
L 10/2017 € 1.326,52, € 0,00, € 1.326,52
DB 10/2017 € 596,22, € 0,00, € 596,22
DZ 10/2017 € 56,71, € 0,00, € 56,71
L 11/2017 € 1.688,87, € 0,00, € 1.688,87
DB 11/2017 € 570,69, € 0,00, € 570,69
DZ 11/2017 € 54,29, € 0,00, € 54,29
L 12/2017 € 101,96, € 0,00, € 101,96
L 1-3/2018 € 240,42, € 0,00, € 240,4
Auf dem Abgabenkonto der ***36*** Ltd & Co KG ist zudem erkennbar, dass für 12/2018 zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und keine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet wurde. Die UVA für 12/2018, welche eine Umsatzsteuerzahllast iHv € 42.826,39 auswies, wurde am 20.3.2019 nachgereicht, wobei sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben iHv € 10.023,55 am Abgabenkonto befand.
1.3. Zum Ermittlungsverfahren:
Aufgrund dieser Umstände wurde mit Verständigung vom 4.3.2020 das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten ***Bf1*** eingeleitet. Aufgrund der Situation rund um das neuartige Corona Virus wurde vereinbart, dass der Erstbeschuldigte anstatt der mündlichen Einvernahme eine schriftliche Stellungnahme einbringt. Zu diesem Zwecke wurde ihm auch der bis dahin bestehende Akteninhalt zur Einsicht übermittelt.
1.3.1. Stellungnahme des Erstbeschuldigten ***1***:
Am 29.6.2020 langte letztendlich eine schriftliche Stellungnahme, datiert vom 25.6.2020, ein, in der sich der Erstbeschuldigte, vertreten von Steuerberater Dr. ***29***, wie folgt rechtfertigte:
"Voran zu stellen ist, dass für diese inkriminierten Sachverhalte sowohl bei der ***36*** LTD & Co KG als auch bei der ***4*** Herr ***2***, als leitender Dienstnehmer bei der ***36*** LTD & Co KG und bei der ***4***, ab 19.02.2018 in der Funktion als Prokurist, zuständig war.
In seinen Aufgabenbereich fielen bei beiden Firmen die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Verpflichtungen wie die Meldung von Lohnabgaben sowie die Erstellung und Meldung der mtl. Umsatzsteuervoranmeldungen. Er war auch verantwortlich, die zu meldenden Abgaben termingerecht zu entrichten. Herr ***2*** führte für beide Firmen die Rechnungswesen und war in dieser Position für unsere Kanzlei auch direkter Ansprechpartner für alle steuerlichen und arbeitsrechtlichen Agenden (wie Bekanntgabe von An- und Abmeldung von Dienstnehmer, Erhalt der mtl. Lohnabrechnung samt Zahlungsanweisungen, Erstellung Jahresabschluss). Wir haben Herrn ***2*** im Zuge der Vertretung immer als faktischen Geschäftsführer in diesen Belangen wahrgenommen.
Wir haben die steuerliche Vertretung der ***36*** LTD & Co KG im Mai 2017 übernommen. Die Vertretung der ***4*** haben wir nach Gründung ab Juli 2017 übernommen.
Ab der Übernahme der Vertretung war unser Ansprechpartner in abgabenrechtlichen und auch arbeitsrechtlichen Belangen Herr ***2***.
Zum Beweis dafür übermitteln wir E-mails von Herrn Peter ***37*** an unsere Kanzlei und vice versa.
Hervorzuheben ist die Mail von 07.09.2017 von ***2*** mit Unterlagen zur Abschlusserstellung 2016 (=erstmalige Abschlusserstellung im Zuge unserer Vertretung) in welcher er festhält, dass bei weiteren Fragen diese an seine Mail Adresse ***14*** zu stellen sind.
Zuletzt übermitteln wir noch ein Schreiben der ***15*** an ***2***, in welchem der ob dargestellte Sachverhalt nochmals klargestellt wird und auch festgehalten, dass Herr ***2*** auch für die Überweisung der Löhne/Gehälter zuständig war.
Daraus erhellt, dass Herr ***2*** auch die Bezahlung der Lohnabgaben durchführen hätte müssen.
In Würdigung dieser Sachverhalte iZm Herrn ***2*** ist festzustellen, dass die Herrn ***Bf1*** vorgehaltenen abgabenrechtlichen Verfehlungen iSd vorliegenden Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dieser nicht begangen hat.
Daher stellen wir den Antrag das Finanzstrafverfahren gegen Herrn ***Bf1*** mit Bescheid einzustellen."
1.3.2. Stellungnahme des Zweitbeschuldigten ***2***:
Daraufhin wurde mit Verständigung vom 8.7.2020 gegen den Zweitbeschuldigten ***2*** das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet. Dessen Verteidiger, ***16***, wurde am 20.7.2020 Akteneinsicht durch Übermittlung des Strafaktes per E-Mail gewährt. Am 30.7.2020 gab der Zweitbeschuldigte im Zuge seiner Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde Folgendes zu Protokoll:
"Ich wurde über die mir gegenüber bestehenden Vorwürfe aufgeklärt. Ich möchte heute aussagen. Ich fühle mich nicht schuldig. Ich war normaler Angestellter der Firma. Hauptsächlich für den Verkauf, daneben habe ich administrative Arbeiten geleistet. Das betrifft beide Gesellschaften, also sowohl ***11*** als auch die ***3***.
Über das Konto war alleine Herr ***1*** zeichnungsberechtigt. Den TAN für die Bank hat auch er auf sein Handy bekommen. Über alle Überweisungen hat somit Herr ***1*** bestimmt.
Gefragt, wer für die Abfuhr der Abgaben der ***36*** Ltd & Co KG bzw. der ***11*** Global GmbH verantwortlich war, gebe ich an:
Die Berechnungen hat alleine Herr ***1*** gemacht. Ich habe lediglich auf seine Anweisung gehandelt. Mehr war nicht möglich, weil ich weisungsgebunden war.
Gefragt, was ich als administrative Tätigkeiten erledigt habe: Ich habe die Bestellungen der Kunden erledigt, die Rechnungen, die mir Herr ***1*** gegeben hat, online aufgebucht. Ich habe auch die Zahlungseingänge kontrolliert.
Die Zahlungseingänge haben wir zu Dritt kontrolliert. Die Angestellte und ich hatten die Berechtigung, ins Konto reinzuschauen, sonst wäre das Online-Geschäft nicht möglich gewesen.
Gefragt, wer die anderen beiden Angestellten, die da dabei waren, gewesen sind: Ich weiß das momentan nicht, eine hat ***17*** geheißen, Nachname ***18***. Sie hat immer nachgeschaut. Die Zweite fällt mir momentan nicht ein. Frau ***18*** hat schon vorher in der Früh alles kontrolliert, sonst hätten wir nichts verschicken können. Am Vormittag kam dann der LKW vorbei, dem wir die entsprechenden Waren übergeben haben.
Gefragt, ob ich mit der Abgabenberechnung überhaupt nichts zu tun hatte, gebe ich an:
Nein, gar nichts. Die Lohnabrechnungen hat der Chef bekommen. Die Löhne hat Herr Dr. ***29*** berechnet.
Über Vorhalt der in der Stellungnahme des ***Bf1*** getroffenen Aussage, dass ich in beiden Firmen als leitender Angestellter bzw. als Prokurist die abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie die Meldung von Lohnabgaben sowie die Erstellung und Meldung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie die termingerechte Entrichtung zuständig gewesen sei, gebe ich an:
Über Vorhalt des E-Mail-Verkehrs des ***19*** (Steuerberatung ***20***, Mails vom 24.9.2018, 17.9.2017, 7.9.2017, 27.3.2019, 26.9.2018 und 12.9.2018) gebe ich an:
Das ist alles immer im Auftrag von Herrn ***1*** gegangen. Alleine konnte ich überhaupt nichts entscheiden.
Aber er selbst hat auch genug E-Mails mit Mag. ***38*** geschrieben, und war auch persönlich dort, ohne mich, hat auch mit dem Steuerberater telefoniert.
Es war auch so, dass alle Mails, die in der Firma verschickt wurden, über Herrn ***Bf1*** gelaufen sind. Er war immer zu 100 % informiert.
Gefragt, weshalb ich im Zuge der GPLA der ***36*** Ltd & Co KG an der Schlussbesprechung mit der GKK teilgenommen habe, gebe ich an:
Daran kann ich mich jetzt nicht erinnern.
Das einzige, was angefordert wurde, waren die verbuchten Rechnungen. Alles andere wurde mit Herrn ***21*** von der Lohnverrechnung gemacht. Da war ich nicht zuständig.
Das ist zwar meine Unterschrift, aber warum ich dabei war, weiß ich trotzdem nicht.
Vielleich stehe ich da drauf, weil ich die verbuchten Lohnkonten geschickt habe, ich weiß es nicht.
Gefragt, was meine Tätigkeit in der ***4*** war, gebe ich an:
Da ist alles gleich gelaufen.
Ich war zwar Prokurist, allerdings nur mit einer zweiten Zeichnungsberechtigten, ***12***. Es ist nie eine Aktion gelaufen, wo wir beide unterschrieben hätten.
Jetzt fällt mir ein, Frau ***22***, hat ebenfalls die Zahlungseingänge kontrolliert.
Obwohl ich Prokurist war, hat sich meine Tätigkeit auf das oben beschriebene beschränkt.
Frau ***12*** ist dann einmal ausgetreten. Eigentlich hat mir Herr ***1*** versprochen, meine Prokura zu löschen, dazu ist es dann aber nicht gekommen.
Ich hatte normale Arbeitszeiten, also eigentlich von 8:00 - 17:00. Es gab aber sehr viele Überstunden. Ich war oft schon um 6:00 oder 7:00 Uhr in der Firma. Auch am Samstag war sonst niemand bereit, zu arbeiten, deshalb habe ich auch am Samstag gearbeitet. Ich hatte dadurch sehr viele Überstunden.
Auch am Abend musste ich oft länger bleiben. Wenn viele Bestellungen waren, habe ich auch sonntags diese durchgeschaut.
Herr ***1*** hat mir das indirekt angeordnet. Er hat gemeint, samstags ist außer ihm keiner da, und dann habe ich mich eben bereit erklärt, auch zu kommen.
Gefragt, welche Aufgabe ***12*** in der ***11*** GmbH hatte, gebe ich an:
Sie war geringfügig in der Firma beschäftigt.
Der Verteidiger wirft ein: Daraus sieht man, dass Herr ***1*** Herrn ***2*** nicht vertraut hat. Denn Frau ***12*** war offensichtlich nur in der Firma, dass Herr ***2*** nicht alleine entscheiden konnte, wenn Herr ***1*** nicht in der Firma war.
Gefragt, weshalb für die ***36*** Ltd & Co KG die Lohnabgaben für die Zeiträume 1/2017 - 3/2018 nicht vollständig, bzw. außer L für 02/2017 und L, DB, DZ für 03 und 06/2017 überhaupt nicht und die Lohnabgaben der ***4*** für den Zeitraum 1/2018 - 1/2019 nicht vollständig bzw. bis auf L, DB, DZ für09 und10/2018 überhaupt nicht entrichtet wurden, gebe ich an:
Weil es wahrscheinlich Herr ***1*** nicht überwiesen hat. Die Krankenkasse hat er nach Mahnungen überwiesen. Das hat aber immer er gemacht, dafür war er zuständig. Warum er die Sachen nicht erledigt hat, weiß ich nicht, das war nicht meine Aufgabe.
Der Verteidiger führt aus: Nachdem Herr ***2*** keine Pflicht verletzt hat, kann ihn keine finanzstrafrechtliche Verantwortung treffen. Herr ***2*** hat auch keinen sonstigen Beitrag iSd§ 11 FinStrG geleistet.
Das Geschäftsmodell war es, günstige Rasenmäher aus China zu importieren. Diese ganze Organisation (zB der Transportwege) war das, was als administrative Tätigkeit für Herrn ***2*** gezählt hat.
Über Befragen durch den Verteidiger: Wussten Sie, dass man Lohnabgaben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen melden muss, wenn man sie nicht zahlen kann?
Nein, das wurde mir nie mitgeteilt.
Wäre es ihre Verpflichtung gewesen, Meldungen zu machen?
Nein.
Es wird ersucht, das Verfahren einzustellen.
Keine weiteren Anträge, keine Beweisanträge."
Nachträglich wurde mit Schriftsatz vom 30.7.2020, eingelangt am 31.7.2020, noch folgende Stellungnahme des Zweitbeschuldigten ***2*** abgegeben, die dieser zum Inhalt seiner Verantwortung erhob:
Aufgrund der günstigen Preise, die wir anbieten konnten, standen oft bis zu zehn Leute gleichzeitig im Geschäft und wir waren nur zu zweit. Wir mussten aber auch die Auslieferung der Ware vornehmen, das heißt, ich musste oft auch mit dem Staplerfahren, um die entsprechenden Rasenmähermodelle hervorzuholen und den Kunden zu übergeben. Natürlich mussten auch alle dazugehörigen Papiere verfasst und ausgefertigt werden und gleichzeitig auch der Zahlungsverkehr im Versandhandel mit Amazon mit den notwendigen Aufgaben erledigt werden. So war es so, dass Amazon-Geschäftspartner24 Stunden am Tag erreichbar sein müssen, weil auf die Bestellungen eben innerhalb von 24 Stunden reagiert werden muss. Deshalb war von meiner Seite auch sehr viel Wochenendarbeit notwendig und natürlich auch der gesamte Schriftverkehr, der großteils über E-Mail erfolgte.
Wenn also eine Bestellung hereingekommen ist, musste ich dann gleichzeitig die Rechnung vorbereiten, den Versandschein ausfüllen und drucken, die Daten (Rechnungs- und Senderverfolgungsnummer) eingeben, Kopie der Rechnung an Amazon schicken. Das war aber nur die Geschäftsbeziehung zu Amazon. Großen Aufwand verursachten auch die Bestellungen, die über die Homepage und "***23***" hereingekommen sind. Ich musste dann natürlich bestellen, die Geräte disponieren und überwachen, den Bezahlvorgang überwachen. So wurde ein Großteil der Zahlungen über PayPal abgewickelt. Ich musste aber auch Vorauszahlungen, die auf dem Bankweg gekommen sind, kontrollieren und zuordnen. Wenn also z.B. ein Kunde sich für ein Produkt entschieden hat, habe ich diesem per E-Mail die Rechnung geschickt, dieser hat die Zahlung in Auftrag gegeben, ich habe dann nachgeschaut ob binnen einer Frist von 2 bis 3 Tagen die Zahlung tatsächlich gekommen ist und dann habe ich die Lieferung freigegeben. Darüber hinaus gab es noch Bestellungen mit Nachnahme-Lieferung. Dazu war bei der Spedition ein Versandschein auszufüllen, es wurde "per Nachnahme" eingetragen mit dem Betrag und der Fahrer hat dann nach dem System "Ware gegen Geld" beim Kunden geliefert. Wir haben dabei mit ***24*** Express zusammengearbeitet, wobei es so war, dass der Fahrer der Firma ***24*** das einkassierte Geld ausgefolgt hat und binnen 14 Tage bis 6 Wochen hat ***24*** dann mit uns abgerechnet. Da gab es eine Liste, wo jeder einkassierte Kunde oben gestanden ist, mit dem Betrag, den dieser übergeben hatte und wurden uns dann die entsprechenden Beträge von ***24*** überwiesen. Auch diese Listen mussten wir natürlich genau kontrollieren, damit keine Fehler passieren. Es kam leider manchmal vor, dass Fahrer z.B. das Geld nicht in der Firma abgegeben haben - aus welchem Grund auch immer- dann wurde das uns natürlich auch nicht weiter ausgefolgt. Dann musste ich sozusagen Beschwerde erheben, damit abgeklärt wurde, warum uns das Geld nicht ausgefolgt worden war. Auch das war natürlich eine erhebliche Arbeit. Aufgrund dieser Liste mit den Zahlungen habe ich dann die Kunden, die gezahlt hatten, ausgeziffert und auf Null gestellt. Dann sind natürlich immer wieder welche übriggeblieben, die keine X-Nummer von ***24*** bekommen hatten und daher auf unserer Liste offengeblieben sind. Dem musste ich dann natürlich nachgehen. Allein diese Administration hat mich naturgemäß sehr beansprucht. Nachdem wir ein 24 Stunden Service hatten, war das eigentlich ein Job rund um die Uhr an 7 Tagen die Woche. Es gehe um eine rasche Auslieferung und das heißt z.B. am Montag die Bestellung, am Dienstag Express Übergabe, am Mittwoch Zustellung beim Kunden. Und dies täglich.
Man darf auch nicht vergessen, dass es ja nicht nur der Versand der bestellten Rasenmäher war. Z.B. manche Kunden haben auch ein 2. Messer bestellt, ein Öl oder sonstiges Zubehör, das natürlich dann auch in der Bestellung mit dabei sein muss. Auch das hat einen enormen administrativen Aufwand verursacht, damit hier keine Fehlerpassieren. Ich habe auch für unsere chinesischen Lieferanten entsprechende Strichcodes der einzelnen Produkte erstellt, damit wir die entsprechende Lieferung erhalten und administrieren können. Außerdem darf man nicht vergessen, dass ich auch die Reklamationen zu bearbeiten hatte, was mich erheblich beansprucht hat."
1.3.3. Stellungnahme des Lohnabgabenprüfers:
Am 5.8.2020 langte aufgrund Nachfrage des Amtsbeauftragten ein E-Mail des zuständigen Prüfers der GPLB, ***25***, ***26***, ein, in dem dieser zum Prüfungsablauf der vorigen (nicht Verfahrensgegenständlichen) GPLA Prüfung der ***36*** LTD & Co KG folgendes angab:
Sehr geehrter Herr Mag. Plattner,
bezüglich Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgende Auskünfte geben:
Herr ***2*** war während der gesamten GPLA meine Ansprechperson. Ich habe ihm den Prüfungsauftrag zur Unterschrift per Mail übermittelt, er hat mir die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitgestellt und war auch bei der Schlussbesprechung persönlich anwesend.
Mit dem Herrn ***Bf1*** hatte ich während der Prüfung nie Kontakt. Herr ***2*** hat ihm den Prüfungsauftrag und die Schlussbesprechung zur Unterschrift weitergeleitet.
Ich kann Ihnen leider nicht sagen, wer für die Berechnung und die Abfuhr der Beiträge intern zuständig war. Herr ***2*** war die Person, die mir alle Unterlagen bereitgestellt hat aber ob er tatsächlich dafür zuständig war, kann ich nicht beantworten.
Falls sie noch weitere Fragen haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
1.3.4. Ergebnisse der Einsicht ins Kontenregister:
Am 19.8.2020 wurde eine Einsicht in das Kontenregister durchgeführt. Diese hat ergeben, dass für das betriebliche Konto der ***4*** mit der ***30*** sowie das betriebliche Konto der ***36*** LTD & Co KG mit der ***31*** lediglich der Erstbeschuldigte zeichnungsberechtigt gewesen ist.
1.4. Zum Verfahren vor dem Spruchsenat:
Am 20.8.2020 wurde der gegenständliche Fall dem Spruchsenat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
1.4.1. Mündliche Verhandlung vom 13.1.2021:
Die erste mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat fand am 13.1.2021 statt. Im Zuge dieser Verhandlung führte der Erstbeschuldigte ***1*** zu seinen persönlichen Daten aus, er sei mittlerweile Pensionist und beziehe eine Nettopension von € 1.290,00, wobei er jedoch auf das Existenzminimum gepfändet sei. An Vermögen sei ein Hausanteil im Wert von ca. € 250.000 vorhanden, der jedoch mit einem Kredit iHv € 200.000 belastet sei.
Er führte weiters aus, dass sowohl für die Abfuhr der betreffenden Lohnabgaben als auch für die Meldung der gegenständlichen UVA ausschließlich der Zweitbeschuldigte ***2*** zuständig gewesen sei. Aus vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sämtliche steuerliche Agenden zwischen der Steuerberatungskanzlei und ***2*** besprochen worden seien.
***2*** sei die letzten 42 Jahre bei verschiedenen seiner Unternehmen für die Buchhaltung und die steuerlichen Agenden zuständig gewesen, der Erstbeschuldigte kenne sich in solchen Belangen überhaupt nicht aus.
Die Zahlungen vom Firmenkonto seien von ***2*** über Onlinebanking veranlasst worden, der TAN an den Erstbeschuldigten geschickt worden, der diesen wiederum an ***2*** mitgeteilt oder ihm sein Handy gegeben hätte.
***2*** sei auch noch im Rahmen seiner Beschäftigung bei der ***4*** für die ***3*** verantwortlich gewesen, obwohl er bei zweitgenannter Gesellschaft nicht mehr beschäftigt war.
Die Lohnabgaben seien von ***2*** zwar gebucht, jedoch nicht abgeführt worden.
Vom Steuerberater ***19*** sei in einem Schreiben, welches auch an ***2*** gerichtet sei, darauf hingewiesen worden, dass die Lohnabgaben zum Teil weder gemeldet noch entrichtet worden seien.
Die Aufgabe des Erstbeschuldigten als Geschäftsführer sei die Konstruktion neuer Rasenmäher, die Kommunikation mit chinesischen Lieferanten und die Werbung gewesen.
Es seien sieben bis achttausend Geräte jährlich produziert worden.
Die Überweisung der Umsatzsteuer habe er überprüft, die Lohnabgaben habe er jedoch nicht bemerkt, da es sich hierbei im Vergleich zu den Umsätzen um eher kleine Beträge gehandelt habe, die sofort entrichtet werden hätten können.
Es habe bezüglich der Arbeitsaufteilung keine schriftlichen Vereinbarungen gegeben, dies sei alles mündlich vereinbart worden.
Der Zweitbeschuldigte ***2*** gab an, für den Verkauf, das Verbuchen von Rechnungen und die Kundenbetreuung zuständig gewesen zu sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe er entsprechende Belege ausgedruckt und dem Erstbeschuldigten ***1*** vorgelegt. Die Löhne habe ***2*** im Auftrag des Erstbeschuldigten überwiesen, die Beiträge zur Sozialversicherung und die Entrichtung der Lohnabgaben seien jedoch nicht in seinem Aufgabengebiet gelegen.
Die Kommunikation mit dem Steuerberater und im Zuge der GPLA-Prüfung sei im Auftrag des ***1*** erfolgt.
***2*** habe die Buchungen in der Buchungssoftware des Unternehmens vorgenommen.
Die Rohbilanz habe er jedoch nicht erstellt.
Die Lohnverrechnung habe der Steuerberater ***29*** erledigt und ***2*** die Lohn- und Gehaltsabrechnungen geschickt, die dieser dann verbucht habe. Ihm sei aufgefallen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt immer höher geworden seien und habe er dies ***1*** auch mitgeteilt. Selbst habe ***2*** die Lohnabgaben gegenüber dem Finanzamt nicht melden können, da er hierfür das Einverständnis des Erstbeschuldigten benötigt hätte.
Die Kommunalsteuer und die SV-Beiträge habe ***1*** überwiesen.
Der Erstbeschuldigte habe im Dezember 2018 gemeint, die Steuerberatung werde sich um die weitere Bearbeitung kümmern, weshalb ***2*** sich daher für die Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer nicht mehr zuständig gefühlt habe.
Der Zeuge ***19*** gab an, sein Ansprechpartner sei ausschließlich Herr ***2*** gewesen. Er habe sämtliche Bilanzunterlagen erstellt, die Buchhaltungsunterlagen übermittelt und sei für Rückfragen zur Verfügung gestanden.
***19*** sei aufgefallen, dass die Lohnabgaben nicht entrichtet wurden und habe er dies in einem E-Mail an ***2*** mitgeteilt.
Die Zeugin ***22***, die ehemals bei den gegenständlichen Unternehmen als Angestellte tätig gewesen ist, gab an, für die Buchhaltung und steuerliche Fragen sei ausschließlich ***2*** verantwortlich gewesen. ***1*** sei hauptsächlich im Verkauf und der Bestellung der Rasenmäher tätig gewesen. ***1*** sei in ihren Augen der Chef der Firma gewesen. Sein Verhältnis zu ***2*** sei freundschaftlich gewesen. Sie wisse nicht, wer für die Durchführung von Überweisungen zuständig war.
Die Verhandlung wurde vertagt und beiden Beschuldigten in weiterer Folge Verfahrenshilfeverteidiger iSd § 77 Abs. 3 FinStrG zur Seite gestellt.
1.4.2. Schriftsatz des ***2*** vom 5.5.2021:
Der Zweitbeschuldigte ***2*** brachte mit Schriftsatz vom 5.5.2021 vor, es sei vom Erstbeschuldigten ***1*** in der Verhandlung behauptet worden, er habe ihn € 90.000 im Jahr gekostet. (Anm.: Diese Aussage findet sich nicht im Verhandlungsprotokoll)
Inklusive Lohnnebenkosten habe seine Anstellung jedoch lediglich rund € 60.000 an Bruttolohnkosten ausgemacht.
Der Erstbeschuldigte ***1*** sei seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Die Darstellung des Zweitbeschuldigten als Alleinverantwortlicher seit bereits deshalb unglaubwürdig, da die Codes für die Durchführung von Überweisungen im Besitz des ***1*** gestanden seien.
Die Überweisungen an die Sozialversicherung habe ***1*** stets selbst nach Abwarten der Mahnungen der Gebietskrankenkasse durchgeführt.
Der Zweitbeschuldigte ***2*** sei ausdrücklich angewiesen worden, sämtliche Eingaben in Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Verpflichtungen nur nach Anweisung des Erstbeschuldigten durchzuführen.
Die Rechtstreue des Erstbeschuldigten ***1*** sei in Frage zu stellen, da dieser unter dem Verein ***27*** unter der Website ***28*** einen Handel von Elektrofahrrädern und Mopeds betreibe, was mit dem Vereinszweck der häuslichen Versorgung, Pflege und Diensten für ältere Menschen nicht zu vereinbaren sei und hier wohl auch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ausscheide.
1.4.3. Mündliche Verhandlung vom 13.12.2021:
Im Zuge der weiteren Verhandlung am 13.12.2021 gab ***1*** ergänzend an, ***2*** habe die Lohnabgaben zwar gebucht aber letztendlich nicht entrichtet. ***1*** selbst habe nicht überprüft, ob die Lohnabgaben tatsächlich abgeführt worden sind.
Der Steuerberater ***29*** selbst habe im Schreiben vom 25.6.2020 bekannt gegeben, dass ***2*** für die Entrichtung verantwortlich gewesen sei. (Anm. Das angesprochene Schreiben wurde von Mag. ***29*** im Auftrag des Beschuldigten als dessen Verteidiger eingebracht)
***1*** sei selbstverständlich bekannt gewesen, dass die Lohnabgaben monatlich zu bezahlen seien.
***2*** gab an, ***1*** monatlich mitgeteilt zu haben, welche Beträge an die Finanz zu entrichtet seien. Die Entrichtung der Lohnabgaben sei jedoch nicht in seine Zuständigkeit gefallen und hätte er dazu auch nicht die Möglichkeit gehabt.
Der Spruchsenat stellte daraufhin mit Erkenntnis vom 13.12.2021 das gegenständliche Verfahren gegen beide Beschuldigten ein. Der Umstand der Nichtentrichtung der Lohnabgaben und verspätenden Meldung der Umsatzsteuervorauszahlung wurde vom Spruchsenat als unstrittig beurteilt.
Als zentral wurde die Frage angesehen, wer für die Malversationen verantwortlich zeichnet.
Aus Sicht des Spruchsenates hätten beide Beschuldigten einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seien konsistent in ihren Aussagen gewesen.
Es lägen Beweismittel vor, die sowohl gegenüber dem Erstbeschuldigten als auch gegenüber dem Zweitbeschuldigten die Annahme der Verantwortlichkeit für die Malversationen rechtfertigen würden, wobei letztendlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt habe werden können, wer für die Meldung und Abfuhr der gegenständlichen Abgaben verantwortlich gewesen sei.
Es habe daher mangels entsprechender Feststellungen die Entscheidung in dubio pro reo ergehen müssen.
Hinsichtlich des Vorwurfes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei es lediglich hinsichtlich eines Monats zur verspäteten Entrichtung gekommen, weshalb von einem einmaligen Versehen auszugehen sei, und wissentliche Tatbegehung ausscheide.
2. Stellungnahme des Amtsbeauftragten:
2.1. Zur objektiven Tatseite:
Wie der Spruchsenat richtig erkannt hat, ist der objektive Tatbestand jedenfalls als unstrittig anzusehen und liegt die Subsumtionsfrage auf der Verantwortlichkeit der handelnden Personen und letztendlich der subjektiven Tatseite.
2.2. Zur subjektiven Tatseite:
2.2.1. Allgemeines:
Die Frage, wer für die Meldung der Lohnabgaben verantwortlich war ist hierbei irrelevant, da sich der geforderte Vorsatz bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss. (vgl. VwGH vom 3.11.1992 zu 92/14/0147)
2.2.2. Zur internen Arbeitsaufteilung:
Zur Frage, wer für die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben verantwortlich war, hat keiner der einvernommenen Zeugen Wahrnehmungen gemacht, was in der Natur der Sache liegt.
Grundsätzlich hat nach § 80 Abs. 1 BAO der Geschäftsführer einer GmbH, somit der Beschuldigte ***1***, deren abgabenrechtlichen Pflichten, insbesondere die Entrichtung der Abgaben, wahrzunehmen.
Der Umstand, dass die Buchhaltung sowie die Kommunikation mit der steuerlichen Vertretung allenfalls in ***2*** Verantwortung gelegen ist, lässt keinen Schluss darauf zu, dass diesem auch die Abfuhr der Lohnabgaben aufgetragen worden wäre, da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich ist, dass die Buchhaltung nicht vom Geschäftsführer selbst erledigt, sondern an Angestellte übertragen wird.
Der Beschuldigte ***1*** war als einziger für das Geschäftskonto zeichnungsberechtigt, was sich sowohl aus der Abfrage aus dem Kontenregister, als auch den übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigter ergibt.
***2*** hat die gegenständlichen Überweisungen zwar allenfalls vorbereitet, die Freigabe ist jedoch immer beim Beschuldigten ***1*** gelegen, der ja auch über die entsprechenden TANs, also die Freigabecodes für das Onlinebanking, verfügte.
***2*** hätte an sich auch nichts davon gehabt, die Überweisungen entgegen einer etwaigen Vereinbarung nicht vorzubereiten, da er sich das Geld vom Konto mangels Zeichnungsberechtigung ohnehin nicht zueignen hätte können. Zudem bezog er als Angestellter der Gesellschaften ohnehin ein Fixgehalt.
2.2.3. Zum Motiv des Beschuldigten ***1***:
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300004/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2300004.2022
- Stammnummer
- 139549
- Gültig
- 29.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF