Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0060-W/03
Berufung des Amtsbeauftragten gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0060-W/03vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw.,
vertreten durch die M.S. Wirtschaftstreuhand GmbH, wegen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
10. März 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 12. Februar 2003,
SpS XXX, nach der am 24. Juni 2003 in Abwesenheit des
Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
Hofrat Mag. Walter Pichl sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafe, die Kosten
des Finanzstrafverfahrens sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang
der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die
Geldstrafe mit € 2.400,00 und die an deren Stelle für den Fall
der Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 240,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 12. Februar 2003, SpS XXX, wurde der Besch. der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich als Geschäftsführer der für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa.K. verantwortlichen
Komplementärgesellschaften Fa.K1 und Fa.K2 Lohnsteuer für Juli bis
November 2000, Jänner bis August 2001 sowie Oktober 2001 bis Juli 2002 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für Juli 2000 bis Juni 2002 in der Gesamthöhe von
€ 27.884,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG wurde über den Besch. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.200,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 120,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.K. für die
über den Besch. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend führte der
Spruchsenat dazu aus, dass es der Besch. aufgrund organisatorischer Probleme in
den inkriminierten Zeiträumen unterlassen habe, die Meldung und Entrichtung
der angeschuldigten Lohnabgaben durchzuführen. Bei der Bilanzerstellung
habe der steuerliche Vertreter diese Verfehlung des Beschuldigten, welchem seine
Verpflichtung zur termingerechten Begleichung dieser Steuern bekannt gewesen
sei, bemerkt. Daraufhin habe der Steuerberater Selbstanzeige erstattet und eine
Einzahlungsbestätigung für die Entrichtung der gesamten Lohnsteuer
vorgelegt und zugleich ein Ratenansuchen für den restlichen Rückstand
gestellt. Durch ein Versehen der Steuerberatungskanzlei sei jedoch in der
Selbstanzeige die Namhaftmachung jener Person für die sie erstattet wurde,
unterblieben, sodass ihr entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs. 5
FinStrG eine strafbefreiende Wirkung für den Besch. nicht zukomme.
Seitens des Spruchsenates wurde dieses Versehen der
steuerlichen Vertretung als gewichtiger Milderungsgrund gewertet, weil der
Besch. im Falle der Beachtung des § 29 Abs. 5 FinStrG durch
die steuerliche Vertretung straffrei geworden wäre. Weiters wurde bei der
Strafbemessung seitens des Spruchsenates mildernd die Unbescholtenheit, das
abgelegte Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung
berücksichtigt. Demgegenüber standen keine
Erschwerungsgründe.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des
Bw., welche sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten
Geldstrafe richtet. Begründend wird dazu seitens des Bw. ausgeführt,
dass im Versehen der steuerlichen Vertretung bei der Erstattung der
Selbstanzeige kein Milderungsgrund erblickt werden könne, zumal noch im
Untersuchungsverfahren vorgebracht worden wäre, es liege nach Ansicht der
steuerlichen Vertretung eine den Formvorschriften entsprechende Selbstanzeige
vor.
Auch werde die verhängte
Geldstrafe dem Verschulden nicht gerecht.
Im gegenständlichen Fall
liege das potentielle Ausmaß der Strafe in Bezug auf den strafbestimmenden
Wertbetrag weit unter jenem, das nach der Verwaltungsübung des
Spruchsenates in jenen Fällen zur Anwendung gelange, in denen eine
völlige Schadensgutmachung vorliege.
Abschließend wird in der
gegenständlichen Berufung eine schuldangemessene Erhöhung der
verhängten Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren
Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet
entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten
Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG
ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des
Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG tritt die Haftung nach § 28 dann nicht ein,
wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine
Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich wäre
(§ 29), vom Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen
Behörde (§ 29 Abs. 1) angezeigt wird.
Die Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe, welche durch den
Spruchsenat verhängt wurde.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG
ist der Strafbemessung die Schuld des Täters zugrunde zu legen, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters
Berücksichtigung zu finden haben.
In der gegenständlichen Berufung wendet der Bw. ein,
dass das Versehen der steuerlichen Vertretung bei Erstattung der Selbstanzeige
keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darzustellen vermöge.
Mit diesem Einwand ist der Bw. nach Ansicht des
Berufungssenates im Recht.
Bei der Strafbemessung können ausschließlich
Umstände berücksichtigt werden, welche in der Person des Täters
selbst liegen und aus dessen Verhalten resultieren. Ein Versehen des
steuerlichen Vertreters bei der Verfassung der Selbstanzeige, welches zum
Verlust der Straffreiheit geführt hat, kann dem Besch. daher nicht als
Milderungsgrund zugute kommen, da er auf einem Verhalten der steuerlichen
Vertretung und nicht des Besch. beruht.
Auch ist der Bw. mit seinen
Berufungsargument dahingehend im Recht, dass die verhängte Geldstrafe nicht
dem Verschulden des Besch. entspricht. Es darf im gegenständlichen Fall
nicht übersehen werden, dass die Nichtentrichtung der vom
Finanzstrafverfahren umfassten Lohnabgaben aufgrund oftmaliger
Tatentschlüsse des Besch. über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren
erfolgte. Dies stellt einen Erschwerungsgrund dar, der bei der erstinstanzlichen
Strafbemessung nicht Berücksichtigung gefunden hat.
Im gegenständlichen Fall hat
der Besch. seine Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der Lohnabgaben
über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren vollständig
vernachlässigt, sodass nicht nur von einem geringen Grad des Verschuldens
ausgegangen werden kann.
Aus den angeführten
Gründen war daher der Berufung des Bw. stattzugeben und die Geldstrafe auf
ein dem Verschulden des Besch. entsprechendes Ausmaß, welches auch dem
general- und spezialpräventiven Strafzweck entspricht, anzupassen.
Gemäß der Bestimmung
des § 30 Abs. 2 FinStrG war aufgrund der durch die nebenbeteiligte
Fa.K. abgegebenen rechtzeitigen Selbstanzeige vom 22. August 2002
spruchgemäß aufzuheben.
Gemäß der Bestimmung
des § 185 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz waren die Kosten des
Finanzstrafverfahrens an die neu festgesetzte Geldstrafe
anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0060-W/03
- Stammnummer
- 4666
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF