Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0102-W/07
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages - teilweise pauschale Schätzungen der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen in runden Tausenderbeträgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0102-W/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela
Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und KomzlR. Gottfried
Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Dr.
H.S., geb. XXX, Adr., wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 18. Juli 2007 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Waldviertel vom 17. April 2007, SpS XY, nach der am
20. Mai 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie
folgt neu gefasst:
Der
Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes X. (Y.)
vorsätzlich
I) unter
Steuernummer xx/xx (Dr. H.S.) laut Lohnsteuerprüfung vom 9. März
2005 Lohnsteuer für 6-12/2003 in Höhe von € 4.784,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
6-12/2003 in Höhe von € 2.826,00, Lohnsteuer für 2004 in
Höhe von € 141,00 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von € 366,00;
und weiters
II) unter
Steuernummer xy/xy (Dr. SD-KEG i.L.) laut Lohnsteuerprüfung vom
24. Jänner 2005 als für die steuerlichen Angelegenheiten der Fa.
Dr. SD-KEG i.L. verantwortlicher Gesellschafter Lohnsteuer für
2003 in Höhe von € 2.544,00, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 2003 in Höhe von
€ 1.115,00, Lohnsteuer für 2004 in Höhe von
€ 5.288,00 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von € 3.038,00; und
weiters
III) unter der
Steuernummer xxx (Dr. SDL-KEG) als der für die steuerlichen
Angelegenheiten der Fa. Dr. SDL-KEG verantwortliche Beteiligte
a) laut
Lohnsteuerprüfung vom 24. Juni 2005 Lohnsteuer für 2004 in
Höhe von € 656,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von € 450,00,
Lohnsteuer für 1-5/2005 in Höhe von € 2.127,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
1-5/2005 in Höhe von € 1.126,00 und
b) laut
Lohnsteuerprüfung vom 8. November 2005 Lohnsteuer für 6,7/2005 in
Höhe von € 2.127,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen für 6,7/2005 in Höhe von
€ 450,00; und weiters
IV) unter der
Steuernummer zz/zz (A-KEG) als der für die steuerlichen Angelegenheiten der
Fa. A-KEG verantwortliche Beteiligte
a) laut
Lohnsteuerprüfung vom 24. Juni 2005 Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von
€ 244,00 und für 1-5/2005 in Höhe von € 532,00 und
b) laut
Lohnsteuerprüfung vom 8. November 2005 Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 6,7/2005 in Höhe von
€ 213,00
Er hat
hierdurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG,
wird über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Hingegen wird
das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren hinsichtlich folgender Differenzbeträge
eingestellt:
Zu Spruchpunkt
I) des erstinstanzlichen Erkenntnisses:
Lohnsteuer
für 6-12/2003 in Höhe von € 2.700,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
6-12/2003 in Höhe von € 450,00, Lohnsteuer für 2004 in
Höhe von € 4.050,00 und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von
€ 675,00; und weiters
Zu Spruchpunkt
III) des erstinstanzlichen Erkenntnisses:
a) Lohnsteuer
für 2004 in Höhe von € 1.350,00, Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von
€ 225,00, Lohnsteuer für 1-5/2005 in Höhe von
€ 6.750,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen für 1-5/2005 in Höhe von € 1.125,00 und
b) Lohnsteuer
für 6,7/2005 in Höhe von € 2.700,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
6,7/2005 in Höhe von € 450,00; und weiters
Zu Spruchpunkt
IV) des erstinstanzlichen Erkenntnisses:
a) Lohnsteuer
für 2004 in Höhe von € 810,00, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von
€ 135,00, Lohnsteuer für 1-5/2005 in Höhe von
€ 4.050,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen für 1-5/2005 in Höhe von € 675,00 und
b) Lohnsteuer
für 6,7/2005 in Höhe von € 1.620,00 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
6,7/2005 in Höhe von € 270,00
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 17. April 2007, SpS XY , wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
I) unter
Steuernummer xx/xx (Dr. H.S.) laut Lohnsteuerprüfung vom 9. März
2005 Lohnsteuer für 6-12/2003 in Höhe von € 7.484,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
6-12/2003 in Höhe von € 3.276,00, Lohnsteuer für 2004 in
Höhe von € 4.191,00 und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von
€ 1.041,00; und weiters
II) unter
Steuernummer xy/xy (Dr. SD-KEG i.L.) laut Lohnsteuerprüfung vom
24. Jänner 2005 als für die steuerlichen Angelegenheiten der Fa.
Dr. SD-KEG i.L. verantwortlicher Gesellschafter Lohnsteuer für
2003 in Höhe von € 2.544,00, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 2003 in Höhe von
€ 1.115,00, Lohnsteuer für 2004 in Höhe von
€ 5.288,00 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von € 3.038,00; und
weiters
III) unter der
Steuernummer xxx (Dr. SDL-KEG) als der für die steuerlichen
Angelegenheiten der Fa. Dr. SDL-KEG verantwortliche Beteiligte
a) laut
Lohnsteuerprüfung vom 24. Juni 2005 Lohnsteuer für 2004 in
Höhe von € 2.006,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von € 675,00,
Lohnsteuer für 1-5/2005 in Höhe von € 8.877,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
1-5/2005 in Höhe von € 2.251,00 und
b) laut
Lohnsteuerprüfung vom 8. November 2005 Lohnsteuer für 6,7/2005 in
Höhe von € 4.827,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen für 6,7/2005 in Höhe von
€ 900,00; und weiters
IV) unter der
Steuernummer zz/zz (A-KEG) als der für die steuerlichen Angelegenheiten der
Fa. A-KEG verantwortliche Beteiligte
a) laut
Lohnsteuerprüfung vom 24. Juni 2005 Lohnsteuer für 2004 in
Höhe von € 810,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen für 2004 in Höhe von € 379,00,
Lohnsteuer für 1-5/2005 in Höhe von € 4.050,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
1-5/2005 in Höhe von € 1.207,00 und
b) laut
Lohnsteuerprüfung vom 8. November 2005 Lohnsteuer für 6,7/2005 in
Höhe von € 1.620,00 sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 6,7/2005 in Höhe von
€ 483,00
(Gesamtsumme
strafbestimmender Wertbetrag € 56.062,00)
nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw.unter Bedachtnahme auf
das Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. Jänner 2005, SpS.GZ.
(rechtskräftig am 27. Juni 2006), eine Zusatzgeldstrafe in Höhe
von € 12.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu
ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw.
ohne Beschäftigung sei, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca.
€ 350,00 und über kein Vermögen verfüge. Er sei
geschieden und sorgepflichtig für drei Kinder. Der Bw. weise zwei
einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilungen auf. Zusätzlich
sei er mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. Jänner 2005 wegen
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe
von € 14.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 35 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden (SpS.GZ.). Da diese Vorverurteilung
erst am 27. Juni 2006 rechtskräftig geworden sei, sei auf diese
Entscheidung Bedacht zu nehmen.
Der Bw. habe in
den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen an den Standorten A., W.,
B., G. und H. Zahnarztpraxen bzw. Zahnlabors betrieben. Er habe dies als
Einzelunternehmer (I. des Spruches) als Verantwortlicher persönlich
haftender Gesellschafter der Fa. Dr. SD-KEG (II. des Spruches)
sowie als Verantwortlicher der Fa. Dr. SDL-KEG (III. des
Spruches) und als Verantwortlicher der Fa. A-KEG (IV. des Spruches)
getan. Hinsichtlich sämtlicher Unternehmen sei er für die steuerlichen
Agenden verantwortlich gewesen. Trotz einschlägiger finanzstrafrechtlicher
Vorverurteilungen habe es der Bw. weiterhin beharrlich unterlassen,
lohnabhängige Abgaben für seine Dienstnehmer zu entrichten. Die damit
zusammenhängenden Abgabenverkürzungen seien durchaus von einem Vorsatz
umfasst gewesen. Das Motiv in seinem Verhalten sei nicht ganz nachvollziehbar,
aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei ableitbar, dass sein Handeln aus einem gewissen "Frust" aufgrund
vom Finanzamt veranlasster Pfändungen resultiere. Insgesamt seien die aus
dem Spruch ersichtlichen lohnabhängigen Abgaben vorsätzlich vom Bw.
verkürzt worden. Seine steuerlichen Verpflichtungen habe er durchaus
gekannt (das vorhergehende Finanzstrafverfahren sei wegen einschlägiger
Bestimmungen am 22. Dezember 2001 eingeleitet worden).
Die nunmehrigen
Abgabenverkürzungen hätten sich anlässlich von
durchgeführten Lohnsteuerprüfungen herausgestellt. Es sei festgestellt
worden, dass für die jeweils angeführten Zeiträume keine
Lohnsteueranmeldungen abgegeben worden seien. Die Bemessungsgrundlagen seien vom
Lohnsteuerprüfer anhand der bei der Gebietskrankenkasse vorgelegten
Unterlagen bzw. in weiterer Folge im Schätzungswege ermittelt worden.
Der Bw. habe
sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zumindest teilweise
schuldig erkannt. Er habe zugegeben, die bezughabenden lohnabhängigen
Abgaben nicht ordnungsgemäß gemeldet bzw. entrichtet zu haben. Auf
das Motiv befragt, habe der Bw. keine befriedigende Antwort gegeben. Ein
durchaus immer wieder aufkeimender aggressiver Ton lasse darauf schließen,
dass er über seinerzeitige Pfändungen durch das Finanzamt
verärgert sei. Im Gegensatz zu dem Verfahren SpS.GZ. habe der Bw. diesmal
keinerlei psychische Beeinträchtigung im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum geltend gemacht.
Der Bw. habe
sich insbesonders gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
gewährt und in den Raum gestellt, Wiederaufnahmeanträge zu stellen.
Festgehalten werde, dass die bezughabenden Bescheide allesamt rechtskräftig
seien und ein Wiederaufnahmeverfahren noch nicht anhängig sei. Die
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages gründe sich im Übrigen
auf die nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte
Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien. Die Schätzungen
seien schlüssig und nachvollziehbar fast durchgehend anhand der bei der
Gebietskrankenkasse vorgenommenen Anmeldungen der Dienstnehmer erfolgt.
Rechtlich
ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Bw. sowohl objektiv als
auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zu vertreten habe.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das teilweise Geständnis,
als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorverurteilungen an.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 17. Juli 2007, mit welcher die
vollständige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass die diversen Schätzungen
offensichtlich falsch seien. Die Angaben der Gebietskrankenkasse seien
offensichtlich unrichtig.
Der Bw. sei
seiner Ansicht nach seit 1. April 2004 als Arbeitsmediziner bei der AUVA
beschäftigt (und zwar als begünstigter Invalider). Es laufe ein
diesbezügliches Verfahren bei der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten. Laut Urteil des Landesgerichtes K. vom 23. Februar 2006 sei
der Bw. zumindest freier Dienstnehmer gewesen. Die von der AUVA zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge seien bis heute nicht von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingefordert worden. Darauf habe
der Bw. gegen die AUVA eine Anzeige wegen des Verdachtes der Hinterziehung von
Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer im Gesamtausmaß von etwa
€ 50 Millionen eingebracht. Die Anzeige habe eine Steuerprüfung
bei der AUVA zur Folge gehabt. Nach Auskunft des Steuerprüfers wird die
Prüfung sich noch bis in das nächste Jahr erstrecken.
Die Forderungen
des Bw. an Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die sich aus diesem
Verfahren ergeben würden, schätze er auf etwa € 400.000,00.
Mittlerweile
seien obendrein alle Steuerbescheide des Bw. bis zum Jahre 1997 zurück vom
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Ob irgendwelche Pfändungen zu
Recht bestünden, müsste noch überprüft werden.
Die Vorsitzende
des Spruchsenates scheine den Bw. völlig missverstanden zu haben. So werde
im Erkenntnis ausgeführt, er habe dieses Mal keinerlei psychische
Beeinträchtigung geltend gemacht. Der Bw. sei begünstigter Invalide
und lege den diesbezüglichen Bescheid in Kopie bei. Wenn Nachweise
bezüglich seiner Erkrankungen und Unfallfolgen benötigt würden,
lege er die Nachweise bei der Berufungsverhandlung vor (schweres
Schädel-Hirn-Trauma 1987, schwerer Unfall mit Beckenzertrümmerung etc.
1999). Der Gesundheitszustand des Bw. habe sich seit dem Vorverfahren keineswegs
gebessert.
Der Bw. erachte
es für unfair, wenn ein 100% Invalide im Erkenntnis offensichtlich
persönlich angegriffen werde und verweise dazu auf die Ausführungen
des Spruchsenates dahingehend, dass ein durchaus immer wieder aufkeimender
aggressiver Ton vom Bw. an den Tag gelegt worden sei.
Abgesehen
davon, dass medizinische Feststellungen in diesem Verfahren nur zugelassenen
Fachärzten zustünden, sei er gerne bereit, den Sachverhalt
aufzuklären.
Der Bw. sei
leider ausgesprochen schwerhörig und habe der Verhandlung genauso wie der
Vorverhandlung (SpS.GZ.) gar nicht folgen können. Aufgrund seiner
derzeitigen finanziellen Situation könne er sich kein Hörgerät
leisten.
Er habe
keineswegs ein "teilweises Geständnis" abgelegt.
Der Bw. ersuche
den UFS seinen Gesundheitszustand, seine Verhandlungsfähigkeit und
Schuldfähigkeit von Amts wegen feststellen zu lassen, falls die hier
beigeschlossenen Unterlagen nicht genügen sollten.
Mit Schreiben
vom 18. September 2007 ersuchte der nach der Geschäftsverteilung
befasste Vorsitzende des Unabhängigen Finanzsenates den zuständigen
Amtsarzt Befund und Gutachten darüber abzugeben, ob der Bw. gesundheitlich
dazu in der Lage sei, im Rahmen einer Berufungsverhandlung in der Dauer von ca.
einer Stunde als Beschuldigter einvernommen werden zu können und sich zu
rechtfertigen (Feststellung der Verhandlungsfähigkeit bzw.
-unfähigkeit).
Nach
durchgeführter amtsärztlicher Untersuchung bestätigte der
zuständige Amtsarzt mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 die
Verhandlungsfähigkeit des Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur
Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer
tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren,
einen dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig
ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht nach zu
handeln.
Der Bw. wendet in der
gegenständlichen Berufung zur objektiven Tatseite zunächst ein, dass
die diversen Schätzungen und auch die Angaben der Gebietskrankenkasse
offensichtlich falsch seien, ohne dies näher auszuführen und zu
begründen. Die Höhe der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde
gelegten Beträge an Lohnabgaben seien aus meiner Sicht unrichtig und zu
hoch festgestellt wurden. Er selbst sei im Zeitpunkt der Prüfungen ab
1. Februar 2005 auf Grund des Konkurses rechtlich handlungsunfähig und
die Prüfungen, gegen welche der Bw. selbst keine
Rechtsmittelmöglichkeit gehabt habe, seien in Abstimmung mit dem
Masseverwalter abgehalten.
Es kann seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht
erkannt werden, dass irgend ein Zusammenhang mit dem vom Bw. ins Treffen
geführten Gerichtsverfahren, welches der Bw. gegenüber der AUVA
angestrengt hat, mit dem gegenständlichen Verfahren bestehen könnte.
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Nichtabfuhr von
Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit für Dienstnehmer des
Bw. bzw. der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses bezeichneten
Personengesellschaften. Die Nichtabfuhr von Lohnabgaben und
Sozialversicherungsbeiträgen durch die AUVA und ein eventueller
zivilrechtlicher Anspruch des Bw. gegen diese betreffen das gegenständliche
Verfahren nicht.
Auch entspricht es nicht der Tatsache, dass mittlerweile
alle Steuerbescheide des Bw. bis zum Jahre 1997 zurück vom VwGH aufgehoben
worden seien. Vielmehr liegen nach der Aktenlage dem gegenständlichen
Verfahren rechtskräftige Festsetzungen der Lohnabgaben zugrunde, welche
höchstgerichtlich nicht angefochten wurden.
Eine aus Anlass der Berufung vorgenommene
Überprüfung der Höhe der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde
gelegten Lohnabgaben, welche im Rahmen von durchgeführten
Lohnsteuerprüfungen festgesetzt wurden, ergab, dass der Bw. als
Einzelunternehmer und als verantwortlicher Gesellschafter bzw. Beteiligter der
im Spruch bezeichneten Personengesellschaften der Abgabenbehörde trotz
wiederholter Aufforderungen keinerlei Unterlagen (Lohnkonten, Buchhaltung,
Kassabücher, Reisekostenabrechnungen von Dienstnehmern etc.) vorgelegt hat,
weswegen die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben teilweise auf Grund der
Dienstnehmeranmeldungen bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
(NÖ-GKK) teilweise aber auch im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt werden mussten.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert
eine Finanzstrafbehörde nicht an der Annahme einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Anders als im
Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft
sind, das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat,
trifft aber im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die
Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit
der Wirklichkeit solcher Art übereinstimmt, dass die Verantwortung des
Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so
unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden
kann (VwGH 7.2.1989, 88/14/0222, VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).
Soweit die der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde
gelegten Festsetzungen der Lohnabgaben auf den Dienstnehmeranmeldungen bei der
NÖ-GKK beruhen, hegt der Unabhängige Finanzsenat keine wie immer
gearteten Zweifel hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Nachweisbarkeit in
Bezug auf die Höhe der verkürzten Lohnabgaben.
Insoweit dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren
allerdings pauschale Schätzungen im Sinne des § 86 Abs. 2
EStG in der Form zugrunde gelegt wurden, dass seitens der Lohnsteuerprüfung
die Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben in runden
Tausenderbeträgen geschätzt wurden, kann nach Ansicht des erkennenden
Berufungssenates der Nachweis einer Verkürzung von Lohnabgaben (L, DB)
nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit
erbracht werden. Eine derartige pauschale Hinzurechnung ist von den
Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gekennzeichnet. Sie kann daher für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens nicht als taugliche Basis für einen Nachweis einer
Abgabenverkürzung angesehen werden. Für eine finanzstrafrechtliche
Verurteilung ist es vielmehr erforderlich, den Nachweis zu erbringen, auf Grund
welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren
Abgabenverkürzungen erfolgt sind.
Es waren daher vom Unabhängigen Finanzsenates nur jene
nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichteten Lohnabgaben zugrunde
zu legen, für welche der gesicherte Nachweis anhand der im
Verantwortungsbereich des Bw. erfolgten Dienstnehmeranmeldungen erbracht werden
konnte. Insoweit sich die der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde liegenden
Verkürzungsbeträge aus pauschalen Zuschätzungen zur
Lohnsteuerbemessungsgrundlage herleiten, war mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG, wie aus der in den
nachfolgenden Tabellen dargestellten Neuberechnung des strafbestimmenden
Wertbetrages ersichtlich, vorzugehen:
I) als Abgabepflichtiger, StNr. xx/xx, laut
Lohnsteuerprüfungsbericht vom 9. März 2005
|
Abgabenart/Zeitraum
|
Abgabenbetrag
laut
|
Abgabenbetrag
laut
|
|
Anmeldungen
bei der NÖ-GKK
|
pauschaler
Zuschätzung
|
|
|
(Verfahrenseinstellung)
|
L
6-12/2003
|
4.784,00
|
2.700,00
|
DB
6-12/2003
|
2.826,00
|
450,00
|
L
2004
|
141,00
|
4.050,00
|
DB
2004
|
366,00
|
675,00
II) als verantwortlicher Gesellschafter der Fa.
Dr. SD-KEG i.L., StNr. xy/xy, laut Lohnsteuerprüfungsbericht vom
24. Jänner 2005
|
Abgabenart/Zeitraum
|
Abgabenbetrag
laut
|
Abgabenbetrag
laut
|
|
Anmeldungen
bei der NÖ-GKK
|
pauschaler
Zuschätzung
|
L
2003
|
2.544,00
|
0,00
|
DB
2003
|
1.115,00
|
0,00
|
L
2004
|
5.288,00
|
0,00
|
DB
2004
|
3.038,00
|
0,00
III) als verantwortlicher Beteiligter der Gesellschafter
der Dr. SDL-KEG, StNr. xxx laut Lohnsteuerprüfungsberichten vom 1.
August 2005 u. 11. November 2005
|
Abgabenart/Zeitraum
|
Abgabenbetrag
laut
|
Abgabenbetrag
laut
|
|
Anmeldungen
bei der NÖ-GKK
|
pauschaler
Zuschätzung
|
L
2004
|
656,00
|
1.350,00
|
DB
2004
|
450,00
|
225,00
|
L
1-5/2005
|
2.127,00
|
6.750,00
|
DB
1-5/2005
|
1.126,00
|
1.125,00
|
L
6,7/2005
|
2.127,00
|
2.700,00
|
DB
6,7/2005
|
450,00
|
450,00
IV) als verantwortlicher Beteilgter der Fa. A-KEG,
StNr. zz/zz, laut Lohnsteuerprüfungsberichten vom 24. Juni 2005
u. 8. November 2005
|
Abgabenart/Zeitraum
|
Abgabenbetrag
laut
|
Abgabenbetrag
laut
|
|
Anmeldungen
bei der NÖ-GKK
|
pauschaler
Zuschätzung
|
L
2004
|
0,00
|
810,00
|
DB
2004
|
244,00
|
135,00
|
L
1-5/2005
|
0,00
|
4.050,00
|
DB
1-5/2005
|
532,00
|
675,00
|
L
6,7/2005
|
0,00
|
1.620,00
|
DB
6,7/2005
|
213,00
|
270,00
Zur subjektiven Tatseite bringt
der Bw. vor, er sei von der Vorsitzenden des Spruchsenates völlig
missverstanden worden, wenn im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt werde,
dass er im Gegensatz zum Verfahren SpS 511/04-II im gegenständlichen
Verfahren keinerlei psychische Beeinträchtigung geltend mache. Er sei
begünstigter Invalide und lege den diesbezüglichen Bescheid des
Bundessozialamtes vom 8. Jänner 2001 vor, mit welchem ein Grad der
Behinderung von 100% bestätigt werde. Sein Gesundheitszustand habe sich
seit dem Vorverfahren keineswegs gebessert. Abgesehen davon, dass medizinische
Feststellungen in diesem Verfahren nur zugelassenen Fachärzten zustehen
würden, stehe er gerne bereit, den Sachverhalt aufzuklären. Keineswegs
habe er ein teilweises Geständnis abgelegt.
Im Rahmen des bezeichneten Vorverfahrens, gemeint das
Berufungsverfahren gegen das vorangegangene Erkenntnis des Spruchsenates vom
28. Jänner 2005, SpS 511/04-II, machte der Bw. seine
Schuldunfähigkeit im Bezug auf das angeschuldigte Delikt der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG geltend und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er im
März 1987 bei einem schweren Autounfall ein Schädel-Hirn-Trauma
erlitten habe und er seither regelmäßig an
Temporallappenanfällen leide, die sich oft in Dämmerzustände
ausweiten würden, die mehrere Tage andauern könnten, die nicht
vorhersehbar auftreten würden und daher erst im nachhinein beurteilt werden
könnten. In diesem Zustand bestehe Amnesie.
Entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1
FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur Zeit der Tat wegen einer
Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden
Bewusstseinstörung oder wegen einer anderen schweren, einer dieser
Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das
Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine das Verschulden ausschließende
Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG nur
dann angenommen werden, wenn die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der
betreffenden Person ausgeschlossen gewesen ist (VwGH 2.7.2002, 2002/14/0052).
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Bw. ist die Frage der
Zurechnungsfähigkeit eine Tatfrage, deren Beurteilung Ergebnis der freien
Beweiswürdigung ist und die nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich -
unter dem Blickwinkel der Sinnhaftigkeit strafrechtlicher Reaktionen - zu
erfolgen hat (VwGH 31.1.1995, 90/14/0223). Der durch eine Geisteskrankheit oder
andere schwere seelische Störung hervorgerufene Ausnahmezustand muss dabei
so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des
Betroffenen im Tatzeitpunkt völlig zerstört war. Auf Grund der
vorgelegten Unterlagen und der aus der Aktenlage der Vorverfahren ersichtlichen
medizinischen Befunde und Gutachten und insbesondere des Berufungsvorbringens
des Bw. ist der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass beim Bw. eine ein schuldhaftes Verhalten
ausschließende Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7
Abs. 1 FinStrG zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nicht gegeben war. Führt man
sich vor Augen, dass der Bw. als Verantwortlicher von vier verschiedenen
Dienstgeberfirmen im gegenständlichen Tatzeitraum von ca.
2 1/2 Jahren keine einzige Lohnabgabe bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit gemeldet und entrichtet hat, so kann diese Vielzahl der
Tathandlungen nicht mit zeitweiligen Dämmerzuständen auf Grund von
Temporallappenanfällen entschuldigt werden. Der Bw. hat im
gegenständlichen Berufungsverfahren nicht behauptet, dass diese
Dämmerzustände monatlich gerade zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben
eingetreten wären. Selbst wenn dies zu den einzelnen Fälligkeitstagen
der Tatzeiträume der Fall gewesen wäre, so sieht das im
gegenständlichen Fall der Bestrafung zugrunde gelegte Delikt der
Finanzordnungswidrigkeit des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine
gesetzliche Toleranzfrist von 5 Tagen für eine noch zeitgerechte
Meldung und Entrichtung der Lohnabgaben im Sinne dieser Bestimmung vor. Der Bw.
hat im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht vorgebracht und es ist
auch aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und medizinischen Befunden
nicht ableitbar, dass derartige Dämmerzustände länger als
5 Tage gedauert hätten. Auch kann zweifelsfrei davon ausgegangen
werden, dass sich der Bw. seiner schon seit langem bestehenden Krankheit und
seiner regelmäßigen aber unvorhersehbar eintretenden Anfälle
bewusst war und er für derartige Fälle durch Veranlassung einer
entsprechenden steuerlichen Vertretung Vorsorge treffen hätte können.
Führt man sich weiter vor Augen, dass der Bw. in den gesamten
Tatzeiträumen den hoch qualifizierten Beruf eines Zahnarztes
tatsächlich ausgeübt hat, er im Vorverfahren selbst seine
Zurechnungsfähigkeit bestätigt, jedoch seine Schuldfähigkeit in
Abrede gestellt hat und mit Gutachten des zuständigen Amtsarztes vom
8. Oktober 2007 seine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit
bestätigt wurde, so kann keinesfalls eine die Schuldfähigkeit
ausschließende Zurechnungsunfähigkeit zu den einzelnen Tatzeitpunkten
gegeben gewesen sein.
Macht man sich weiter bewusst, dass der Bw. in einem
Zeitraum von 2 1/2 Jahren seine steuerlichen Verpflichtungen zur
Meldung und Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben
völlig negiert hat, so kann dieses Verhalten bei festgestellter
Schuldfähigkeit nur mir vorsätzlicher Vorgangsweise erklärt
werden.
Der Bw. hat im Vorverfahren im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat vom 27. Juni 2006 (FSRV) eingestanden,
dass ihm seine Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr der Lohnabgaben im
Prinzip bekannt gewesen ist. Da ihm jedoch das Betriebskapital durch
Pfändungen des Finanzamtes laufend entzogen worden sei, habe er resigniert
(wörtliche Aussage im Vorverfahren: "Einen Pfeif drauf bekommen") und keine
Meldungen und Zahlungen mehr durchgeführt, da das Finanzamt ohnehin alles
kassiert habe.
Im gegenständlichen
Verfahren rechtfertigte sich der Bw. dahingehend, ihm sei seine Verpflichtung,
Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu bezahlen auf Grund seiner
langjährigen selbstständigen Tätigkeit durchaus bekannt gewesen,
jedoch sei ihm nach seinem Unfall auf Grund der eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit sehr bald das Geld ausgegangen.
Die subjektive Tatseite der
zugrunde liegenden Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher zweifelsfrei verwirklicht.
Dies umso mehr, als der Bw.
drei (davon zwei einschlägige) Vorverurteilungen aufweist.
So wurde über ihn mit Strafverfügung des FA vom
11. Februar 1999 (rechtskräftig am 15. März 1999),
SN Y-Y, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend
Lohnabgaben (L, DB, DZ) 1995-1996 eine Geldstrafe in Höhe von
S 30.000,00 (30 tägige Ersatzfreiheitsstrafe)
verhängt.
Mit weiterer Strafverfügung des FA vom 20. Mai
1999 (rechtskräftig am 28. Juni 1999), SN Z-Z, wurde über
den Bw. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 eine
Geldstrafe in Höhe von S 70.000,00 (42 tätige
Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. Jänner
2005, SpS.GZ. (SN X/Y), wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen
vorsätzlicher Nichtentrichtung der Lohnabgaben (L, DB, DZ) 1/2000-5/2003
für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
€ 14.000,00 (35-tägige Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dieses Erkenntnis wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 27. Juni 2006, FSRV, bestätigt und ist am
27. Juli 2006 in Rechtskraft erwachsen.
Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegen einander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw.
Rücksicht zu nehmen ist.
Zunächst ist Seitens des Unabhängigen
Finanzsenates festzustellen, dass die Strafbemessung durch den Spruchsenat
insofern an einem rechtlichen Mangel leidet, als die erstinstanzlich
ausgesprochene Strafe als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom
28. Jänner 2005, SpS.GZ., ausgesprochen wurde.
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens
bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das
er nach der Zeit der Begehung schon in den früheren Verfahren bestraft
hätte werden können, so ist gemäß
§ 21
Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren sind
Tatzeiträume betreffend Lohnabgaben bis Juli 2005 (fällig am
15. August 2005) zu beurteilen. Die Zusatzstrafe hätte durch den
Spruchsenat rechtens allerdings nur dann verhängt werden können, wenn
alle im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu beurteilenden
Finanzvergehen vor der früheren Entscheidung, also vor dem Erkenntnis des
Spruchsenates vom 28. Jänner 2005, SpS.GZ., begangen worden
wären. Dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall nicht zu, weswegen
von drei erschwerenden Vorstrafen bei der Strafbemessung auszugehen ist.
Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des
Bw. sah der Unabhängige Finanzsenat die offene Verantwortung des Bw. vor
dem Berufungssenat als mildernd an.
Neben drei Vorstrafen war als weiterer Erschwerungsgrund
der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum zu Lasten
des Bw. bei der Strafbemessung ins Kalkül zu ziehen.
Unter Berücksichtigung der in der Berufung
geschilderten äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation
des Bw. (monatliche Rente in Höhe von € 660,00, hohe
Rückstände bei der Finanzverwaltung) und seines schwer
beeinträchtigten Gesundheitszustandes (100%ige Invalidität) erscheint
die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und
schuldangemessen.
Auch die auf das im Spruch der gegenständlichen
Entscheidung ersichtliche Ausmaß herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung
der genannten Erschwerungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verkürzungsbeträgestrafbestimmender WertbetragVorsatzLohnabgabenpauschale ZuschätzungenSchätzungVerhandlungsfähigkeitUnzurechnungsfähigkeitSchuldfähigkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0102-W/07
- Stammnummer
- 34825
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF