Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0174-W/07
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - subjektive Tatseite und Strafhöhe strittig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0174-W/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
(Wien) 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und KomzlR. Gottfried
Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt, 1030 Wien,
Reisnerstraße 32/12, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 5. November 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ
des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 12. September 2007, SpS, nach der am
20. Mai 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der
Höhe der Verkürzungsbeträge abgeändert sowie im
Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache
selbst erkennt:
Die richtige Höhe der
Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen lautet:
Umsatzsteuer 01-05/2005 in Höhe von
€ 1.454,00 (unverändert)
Umsatzsteuer 07-12/2005 in Höhe von
€ 1.726,00
Umsatzsteuer 01-09/2006 in Höhe von
€ 4.345,00
Umsatzsteuer 10-12/2006 in Höhe von
€ 873,00
Umsatzsteuer 01-03/2007 in Höhe von
€ 873,00
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den
Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 320,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren hinsichtlich folgender Differenzbeträge
eingestellt:
Umsatzsteuer 07-12/2005 in Höhe von
€ 10.074,00
Umsatzsteuer 01-09/2006 in Höhe von
€ 13.385,00
Umsatzsteuer 10-12/2006 in Höhe von
€ 5.037,00
Umsatzsteuer 01-03/2007 in Höhe von
€ 5.037,00
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
12. September 2007, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten der Fa. S-GmbH verantwortlicher Geschäftsführer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-5/2005 in Höhe von
€ 1.454,31, 7-12/2005 in Höhe von € 11.800,00, 1-9/2006
in Höhe von € 17.730,00, 10-12/2006 in Höhe von
€ 5.910,00 und 1-3/2007 in Höhe von € 5.910,00 bewirkt,
wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. als
Geschäftsführer der Fa. S-GmbH 25% der Geschäftsanteile
halte. Von der Gesellschaft werde ein Gastronomiebetrieb geführt.
Aus den Gebarungsdaten ergebe sich, dass vorerst für
1-5/2005 weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht worden wären, sodass am
13. Juli 2005 eine Festsetzung durch die Abgabenbehörde mit
€ 4.337,50 erfolgt sei. Erst im Rechtsmittelverfahren sei am
17. Oktober 2005 eine Verminderung der Abgabenfestsetzung auf
€ 1.454,31 erfolgt.
Auch für die weiteren inkriminierten Zeiträume
seien weder Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen eingebracht worden,
sodass auch hier die Zahllasten durch die Abgabenbehörde im
Schätzungswege zur Festsetzung gelangen hätten müssen. Alle
entsprechenden Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm - im Zuge des Untersuchungsverfahrens - gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht.
In der mündlichen Verhandlung habe der Bw. ein
reumütiges Geständnis abgelegt.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt
gewesen seien.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw. sowie sein Geständnis, als erschwerend
hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen
längeren Zeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende als fristgerecht anzusehende Berufung vom
5. November 2007, mit welcher eine vorsätzliche Handlungsweise
des Bw. in Abrede gestellt und auch die Strafhöhe bekämpft
wird.
Neben Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der
gegenständlichen Berufung brachte der Bw. in der Sache selbst vor, dass er
niemals die Absicht gehabt hätte, vorsätzlich Abgaben zu
verkürzen. Tatsächlich habe er die faktische
Geschäftsführung des Unternehmens weitgehend seinem Mitgesellschafter
D. überlassen, da er ein anderes Unternehmen geführt habe. Dabei habe
er sich auf die fristgerechte Abgabe aller Abgabenerklärungen durch seinen
Mitgesellschafter verlassen. Tatsächlich sei es jedoch zu Schätzungen
von Abgaben gekommen, da Erklärungen nicht fristgerecht eingereicht worden
seien. Der Bw. sei nunmehr bemüht, sämtliche ausständigen
Erklärungen nachzureichen, aus welchen sich auch ergeben werde, dass der
vom Spruchsenat angenommene verkürzte Betrag tatsächlich wesentlich
geringer gewesen sei. Hinsichtlich der unterlassenen Kontrolle des
Mitgesellschafters D. habe sich der Bw. in vollem Umfang schuldig
bekannt.
Tatsächlich könne dem Bw. aus diesem Sachverhalt
jedoch keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgeworfen werden, da er im
Wesentlichen lediglich seine Überwachungspflichten gegenüber den
Mitgesellschaftern unterlassen habe.
Zudem werde auch die Höhe der ausgesprochenen
Geldstrafe bekämpft, da der Bw. nur über ein geringes Einkommen
verfüge und er zudem nicht in der Lage wäre, bei Bezahlung dieses
Betrages seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Weiters sei zu
berücksichtigen, dass der Bw. bisher unbescholten und zum Sachverhalt auch
geständig sei.
Auch die Nachreichung der verabsäumten
Erklärungen werde beweisen, dass tatsächlich von wesentlich geringeren
Zahllasten auszugehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Vorweg ist zur objektiven Tatseite festzustellen, dass der
Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. S-GmbH für
die Tatzeiträume Jänner 2005 bis März 2007 keine einzige
Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich bis zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet hat. Für die Monate Jänner bis Mai 2005 wurden durch die
steuerliche Vertretung der Fa. S-GmbH am 7. September 2005 die
Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht und auf deren Basis die
Umsatzsteuervorauszahlungen für diesen Zeitraum in Höhe von
€ 1.454,00 in offen gelegter Höhe festgesetzt.
Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgten
am 13. Dezember 2006 schätzungsweise Festsetzungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen 7-12/2005 in Höhe von € 11.820,00 und
für die Monate 1-9/2006 in Höhe von € 17.730,00 sowie am
11. Mai 2007 Schätzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/2006
und 1-3/2007 in Höhe von jeweils € 5.910,00. Im Rahmen dieser
Schätzung wurden die Umsätze im Wege eines inneren Betriebsvergleiches
in Anlehnung an die Vorzeiträume angesetzt, jedoch erfolgte, wegen
Nichtvorlage von Unterlagen, keine Berücksichtigung einer Vorsteuer im
Rahmen der bescheidmäßigen Festsetzungen dieser
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert
zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch
trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit
der Schätzung. Während im Abgabenverfahren, in dem der
Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko
unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft im
Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit
der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der
Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des
Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so
unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden
kann (VwGH 7.2.1989, 88/14/00222).
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wurde die
Nachreichung der verabsäumten Erklärungen zum Beweis dafür
angekündigt, dass tatsächlich von wesentlich geringeren Zahllasten
auszugehen sei. Festgestellt wird, dass seitens des Bw. die angekündigte
Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen unterblieben ist, offensichtlich auch
deswegen, weil mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2. Oktober 2007
der Konkurs über das Vermögen der Fa. S-GmbH eröffnet wurde
und der Bw. ab diesem Zeitpunkt sohin nicht mehr legitimiert war,
Abgabenerklärungen erstellen zu lassen.
Dennoch entsprechen die der erstinstanzlichen Bestrafung
zugrunde gelegten Schätzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Juli 2005 bis März 2007, welche bei aufrechtem Gastronomiebetrieb
ohne Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges erfolgt sind und der Höhe
nach auffällig von den im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen offen
gelegten Zahllasten für die Monate 1-5/2005 abweichen, den
Nachweiserfordernissen des Finanzstrafgesetzes nicht und sind nicht geeignet,
einen tauglichen Nachweis für die Höhe der erstinstanzlich der
Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge darzustellen. Vielmehr
entspricht es bei aufrechtem Geschäftsbetrieb der Erfahrung des
täglichen Lebens, dass sehr wohl Vorsteuern aus Eingangsrechnungen
über Wareneinkäufe bzw. andere betriebliche Aufwendungen angefallen
sind.
Mangels konkretem Vorbringen des Bw. hinsichtlich der
tatsächlichen Höhe der Verkürzungsbeträge wurde seitens des
Unabhängigen Finanzsenates im Schätzungswege, unter Anwendung der
Schätzungsmethode des inneren Betriebsvergleiches, eine durchschnittliche
monatliche Vorsteuer in Höhe von € 1.679,00 aus den offen
gelegten Zeiträumen 1-5/2005 ermittelt und in dieser Höhe auch
den Umsatzsteuervorauszahlungszeiträumen Juli 2005 bis März 2007
zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges in Höhe
von € 1.679,00 ergeben sich aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
nachweisbare Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen
7-12/2005 in Höhe von € 1.726,00, 1-9/2006 in Höhe von
€ 4.345,00, 10-12/2006 in Höhe von € 873,00 sowie
1-3/2007 in Höhe von € 873,00, welche mit den erklärten
Zahllasten für die Monate 1-5/2005 der Höhe nach stimmig sind und
daher bedenkenlos der Bestrafung zugrunde gelegt werden können. In
Höhe der Differenzbeträge zur Anschuldigung, und zwar betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen 7-12/2005 in Höhe von € 10.074,00,
1-9/2006 in Höhe von € 13.385,00, 10-12/2006 in Höhe von
€ 5.037,00 und 1-3/2007 in Höhe von € 5.037,00 war
daher gemäß
§§ 136, 157 FinStrG mit Verfahrenseinstellung
laut Spruch der gegenständlichen Entscheidung vorzugehen.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht
sind das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung
der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen,
richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug
auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 12. September 2007 hat sich der Bw. der Anschuldigung
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG grundsätzlich schuldig bekannt und ausgeführt, dass er als
Geschäftsführer für die steuerlichen Agenden verantwortlich
gewesen sei. Er habe einen Bekannten gehabt, der ihm dabei geholfen hätte.
Er habe sich aufgrund anderer Beschäftigungen sicher zu wenig um die
Gesellschaft gekümmert.
Diesem Vorbringen widerspricht die nunmehrige
Verfahrenseinlassung des Bw. im Berufungsverfahren, in dem er vorbringt, dass er
niemals die Absicht gehabt habe, vorsätzlich Abgaben zu verkürzen.
Tatsächlich habe er die faktische Geschäftsführung des
Unternehmens weitgehend seinem Mitgesellschafter D. überlassen, da er
selbst ein anderes Unternehmen geführt habe. Dabei habe sich der Bw. darauf
verlassen, dass seitens seines Mitgesellschafters alle Abgabenerklärungen
fristgerecht durchgeführt würden. Tatsächlich sei es jedoch zu
Schätzungen von Abgaben gekommen, da Erklärungen nicht fristgerecht
eingereicht worden seien.
Dieses Berufungsvorbringen kann den Bw. als
verantwortlichen Geschäftsführer der Fa. S-GmbH nicht vom Vorwurf
einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG befreien. Aus der für einzelne Monate der Jahre 2003 und 2004
erfolgten Abgabe pünktlicher Umsatzsteuervoranmeldungen (9/2003 bis 2/2004)
kann auf die von ihm ohnehin nicht bestrittene Kenntnis zur Abgabe von
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen geschlossen werden. Unbestritten hat der
Bw. auch die Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen gekannt.
Führt man sich vor Augen, dass der Bw. im Zeitraum
Jänner 2005 bis März 2007, also in einem Zeitraum von
27 Monaten keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich beim
Finanzamt abgegeben und auch keine einzige dieser Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet hat, so lässt ein derartiges Gesamtbild der Verhältnisse
nur auf eine völlige Negierung sämtlicher Melde- und
Entrichtungspflichten im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen
schließen und kann nicht mit der Überlassung der faktischen
Geschäftsführung an den Mitgesellschafter D. erklärt werden,
welcher keine Geschäftsführerfunktion im Rahmen der GmbH und somit
auch keine Handlungslegitimation hatte. Vielmehr hat der Bw. nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates seine steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
Entrichtung der ihm obliegenden Umsatzsteuervorauszahlungen ohne jeden Zweifel
gekannt und diese, wie oben ausgeführt, völlig negiert. Das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher auch in subjektiver Hinsicht
zweifelsfrei verwirklicht.
Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen.
Wegen der festgestellten völligen
Vernachlässigung sämtlicher Offenlegungs- und Entrichtungspflichten
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen der tatgegenständlichen
Zeiträume ist nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates von einem hohen
Grad des Verschuldens des Bw. auszugehen und als mildernd eine geringfügige
Schadensgutmachung an Umsatzsteuer 1-5/2005 in Höhe von
€ 1.454,00 anzusehen. Die vom Spruchsenat bei der erstinstanzlichen
Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des Geständnisses waren bei der
Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht zu Gunsten des Bw.
ins Kalkül zu ziehen, da vom Bw. ein deliktisches Verhalten im Rahmen des
Berufungsverfahrens in Abrede gestellt wurde und der Spruchsenat vom
Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Unrecht
ausgegangen ist, da der Bw. bereits zweimal wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
rechtskräftig vorbestraft wurde. Dieser Erschwerungsgrund und der oftmalige
Tatentschluss über einen Zeitraum von 27 Monaten wirken sich zu Lasten
des Bw. bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat
aus.
Unter Berücksichtigung der sehr eingeschränkten
Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatliches Bruttoeinkommen
laut Lohnzettel 2007 € 350,00, von der Einbringung ausgesetzter derzeit
uneinbringlicher Rückstand am Abgabenkonto € 32.802,14) des Bw.
war mit einer Strafherabsetzung in der aus dem Spruch der gegenständlichen
Entscheidung ersichtlichen Höhe vorzugehen.
Einer weitergehenden Strafminderung standen sowohl spezial-
als auch generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei zwei
einschlägigen Vorstrafen und nur geringfügig erfolgter
Schadensgutmachung mit einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VorsatzWissentlichkeitUmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenÜberwachungsfahrlässigkeitfaktischer Geschaftführer.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0174-W/07
- Stammnummer
- 34845
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF