…die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. von einem Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgegangen und hat bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesehen. An vorhandenen Vermögen wurde ein…
…diesen Gründen und mangels diesbezüglicher konkreter Einwendungen in der Berufung kann daher insgesamt vom Vorliegen der subjektiven Tatseite der angeschuldigten Finanzvergehen ausgegangen werden. Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, so war bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., seine teilgeständige Rechtfertigung…
…dass sie durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirken" [wohl gemeint: dass sie die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichteten]. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat für jeweils beide Beschuldigte als mildernd ein Teilgeständnis, ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie eine schwierige finanzielle Situation [offenbar im Begehungszeitraum]…
…verbleibenden strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von gerundet € 128.000,00 nach Abzug des Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung für die begangene Abgabenhinterziehungen. Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über fünf Jahre hinweg stehen als mildernd gegenüber bei beiden Beschuldigten die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit…
…auch beim belangten Verband ein Unterschreiten der Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG. Dem jeweils gegebenen Erschwerungsgrund einer Vielzahl deliktischer Angriffe über mehrere Jahre hinweg stehen jeweils als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung, die - teilweise sogar völlig eigenständige - Darlegung der…
…schwieriger wirtschaftlicher Situation des Betriebes, das in der schriftlichen Rechtfertigung vom 14. Oktober 2005 abgegebene reumütige Geständnis des Bw. und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit stellen wichtige Milderungsgründe dar, denen bei der Strafbemessung wesentliche Bedeutung zukommt. Dem gegenüber steht, wie vom Spruchsenat zutreffend festgestellt, kein Erschwerungsgrund. Da…
…Tabakmonopol der Kleinverkaufspreis der in Rede stehenden Zigaretten iHv € 1.360,00 hinzuzurechnen, sodass sich ein Strafrahmen von € 3.518,60 ergebe. Bei der Strafbemessung sei das Geständnis und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd zu werten gewesen; zudem sei gem. …
…€ 18.000.- zu verhängen gewesen. Für den Berufungswerber sprechen jedoch ausschließlich mildernde Umstände, denen keinerlei Erschwerungsgründen gegenüberstehen, nämlich die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten (welche allerdings im erstinstanzlichen Erkenntnis bereits berücksichtigt worden ist), weiters dessen reumütiges Geständnis, das er sofort bei Betretung abgelegt hat…
…und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten) hielt der Erstsenat eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 9.000,-- als tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis (betreffend die Fakten der Strafverfügung) und die finanziellen Probleme (ebenfalls betreffend die Fakten der Strafverfügung)…
…etwa € 18.000,--. Der Berufungssenat übernimmt den bisher tadellosen Lebenswandel bzw. die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des M als Milderungsgrund. In Anbetracht der Gegebenheiten des Falles (Erstellung der Jahressteuererklärung durch einen fachkundigen Steuerberater, Arbeitsbelastung des Beschuldigten) ist das Verschulden des M als eher leicht einzuschätzen. Zusätzlich…
…Schuldspruch nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG vorzugehen sei. Der Beschuldigte [bzw. die EH GmbH] habe volle Schadensgutmachung geleistet. Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E, die volle Schadensgutmachung sowie die finanzielle Notlage [im Begehungszeitraum], als erschwerend keinen…
…24 verhängte der Erstsenat die genannte Geldstrafe von € 18.000,-- und in weiterer Folge eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen als tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des N, die Liquiditätsproblematik, die Arbeitsüberlastung und die misslungene Selbstanzeige…
…für den Beschuldigten sprechenden Umstände des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) und Z 17 StGB (Geständnis bzw. wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) erkennen. Was die nicht (mehr) bestimmungswidrig verwendete Teilmenge von 100 Litern Heizöl und damit hinsichtlich eines (geringen) Teilbereiches lediglich versuchte Tat (vgl. …
…mildernd sind zu berücksichtigen die offensichtlich schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten im Begehungszeitraum, welche mit eine Ursache für sein Fehlverhalten sein kann, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, weiters seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der nachträglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie sein abgelegtes Geständnis…
…sind. Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. und als geordnet anzusehenden wirtschaftlichen Verhältnissen (Jahreseinkommen laut letztveranlagten Einkommensteuerbescheid 2006 in Höhe von € 42.763,41) sah der erkennende Berufungssenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., die zutreffend in der Berufung ins Treffen geführte…
…gewesen. Für K sprechen aber - wie teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände, nämlich sein bislang tadelloses Vorleben (in finanzstrafrechtlicher Hinsicht) bzw. seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der von ihm veranlassten nachträglichen Meldungen der nicht…
… 33 Abs. 5 FinStrG lediglich € 2.000,00 erreichen würde. Bei einem durchschnittlichen Verschulden und einer Gleichgewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von € 1.800,00. Zu Gunsten für den Beschuldigten ist seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die durch den eingetretenen…
…wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre also eine Geldstrafe von etwa € 7.500,00 zu verhängen gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu bedenken seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und der Umstand, dass das Fehlverhalten ihm insoweit - siehe die Ausführungen…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Zu Gunsten von ES zu bedenken sind ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das nunmehrige weitgehende Zurücktreten des spezialpräventiven Aspektes (folgt man ihren Ausführungen, wonach sie zumal aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr unternehmerisch tätig sein könne und auch…
…deren Festsetzung mit Null oder lediglich in Höhe der bereits festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen (2006) zu erreichen,] sei aber gescheitert, weil die Behörde seinen Tatplan rechtzeitig entdeckt habe. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des G, seine schwierige finanzielle Situation [im Tatzeitraum…