Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0020-S/04
Bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben durch den Geschäftsführer einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0020-S/04vom 04.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle einer bloß nachträglichen Entrichtung eines verkürzten Abgabenbetrages auf das Abgabenkonto einer GmbH ohne ein entsprechendes Anbringen fehlt für den Eintritt einer strafaufhebenden Wirkung eine unabdingbare diesbezügliche finanzstrafrechtliche Prozesserklärung eben in Gestalt der Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG.
Ließe man das faktische Geschehen aber als derartiges Anbringen gelten, fehlte es im Übrigen an der Darlegung der Verfehlung insoweit, als die Identität derjenigen, welche eine Verfehlung begangen haben, der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt, welcher mit der möglichen Verkürzung in Zusammenhang steht, und der Tatbestand (Abgabenhinterziehung?, Finanzordnungswidrigkeit?) im Dunkeln bleiben. Letztendlich würde bei Annahme einer Selbstanzeige durch Entrichtung auch die Person nicht benannt werden, für welche sie erstattet wurde (für die Gesellschaft, für den Geschäftsführer, den/die Gesellschafter, den Buchhalter, den Steuerberater etc.?), weshalb einer solchen Entrichtung die Qualifikation einer allenfalls strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG nicht zukommt.
Möglicherweise liegt aber ein mildernder Umstand in Form einer Schadensgutmachung vor.
Die bei einer mündlichen Verhandlung des Spruchsenates erfolgte Verkündung der Entscheidung hat die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die Niederschrift) entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (siehe dazu bereits VwGH 30.5.1969, 1564/68 [hier gem. § 62 Abs. 2 AVG]; VwGH 29.9.1993, 93/02/0158 [hier und folgende Erkenntnisse zu mündlichen Berufungsverhandlungen vor dem UVS]; VwGH27.4.1995, 95/17/0007; VwGH 26.9.1996, 95/09/0228; VwGH 6.3.1997, 95/09/0250 - ZfVB 1998/590; VwGH 18.11.1998, 98/03/0207 - ZfVB 2000/1910; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0149 - ÖStZB 2003/702 [zu einer Berufungsentscheidung der FLD f OÖ als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz].
Daher sind in das Verhandlungsprotokoll für den Fall, dass das Erkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, jedenfalls gemäß § 135 Abs.1 lit.g FinStrG auch der Inhalt des Erkenntnisses und die wesentlichen Entscheidungsgründe aufzunehmen; eine fast inhaltsleere Formel (wie zB "verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis samt seinen wesentlichen Entscheidungsgründen (Strafe € 3.000,--; EFS: 1 Woche; € 300,-- Kosten)" entspricht solcherart nicht dem Gesetz.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR. Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer
Dr. Helmut Renner und Dipl.Ing. Peter Tomasi als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 1.
Juni 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt
als Organ des Finanzamtes Zell am See (nunmehr: St. Johann Tamsweg Zell am
See) vom 16. Juli 2003, StrNr. 2001/00124-001, nach der am
4. Februar 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten
OR Mag. Bernhard Berauer sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
stattgegeben
und die bekämpfte
erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten
hat:
I.1.
E ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Zell am See (nunmehr: St. Johann Tamsweg Zell am See) als
Geschäftsführer, sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
der EH GmbH vorsätzlich
a.) betreffend die
Voranmeldungszeiträume Dezember 1999, Mai, Juli, August, September, Oktober
und Dezember 2000 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S
546.674,-- (12/99: S 31.195,-- + 05/00: S 91.810,-- + 07/00: S 76.010,-- +
08/00: S 88.313,-- + 09/00: S 29.601,-- + 10/00: S 82.617,-- + 12/00: S
147.128,--) sowie
b.) betreffend den Zeitraum
2000 Lohnsteuern in Höhe von S 27.982,--, Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 15.812,-- und
Zuschläge zu letzteren in Höhe von S 1.715,--
nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und
hiedurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG begangen, weswegen über ihn gemäß
§ 49 Abs.2
iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
2.000,--
(in
Worten: Euro zweitausend)
sowie
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit
eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
sechs
Tagen
verhängt
wird.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat E pauschale Verfahrenskosten in Höhe von
€ 200,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche
gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu
tragen.
Gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG haftet die EH GmbH für die verhängte
Geldstrafe zur ungeteilten Hand mit dem Beschuldigten.
I.2.
Das
unter der StrNr. 2001/00124-001 beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See
gegen E wegen des Verdachtes begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach §
49 Abs.1 lit.a FinStrG betreffend vorsätzlich nicht bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit abgeführte bzw. entrichtete Lohnabgaben
hinsichtlich die Zeiträume 1998 und 1999 anhängige
Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 136, 157, tw. iVm §
82 Abs.3 lit.c erste Alternative FinStrG, tw. im Zweifel zugunsten für den
Beschuldigten eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt
Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell am See (nunmehr: St. Johann
Tamsweg Zell am See) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Juli
2003, StrNr. 2001/00124-001, war E der Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig
gesprochen worden, weil er als selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der EH GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See
vorsätzlich 1.) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die
Voranmeldungszeiträume "Dezember 1999 - USt-Gutschrift
1999" [erkennbar: Dezember 1999], Mai, Juli, August, September, Oktober
2000, "Dezember 2000 - USt-Gutschrift 2000" [erkennbar:
Dezember 2000] in Höhe von insgesamt S 547.509,-- [tatsächlich: S
546.674,--] sowie 2.) betreffend 1998 bis 2000 Lohnsteuern in Höhe von
insgesamt S 33.490,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu letzteren in Höhe von insgesamt S
31.814,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt habe, und über ihn aus diesem Grunde
gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und
2 FinStrG] eine Geldstrafe von € 3.000,-- sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt worden.
An Verfahrenskosten wurden E gemäß
§ 185
Abs.1 [lit.a] FinStrG pauschal € 300,-- auferlegt.
Laut der schriftlichen Ausfertigung des Spruches des
Erstsenates wurde die EH GmbH gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG zur
Haftung über die E auferlegte Geldstrafe herangezogen, obwohl die GmbH
vorher weder dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren gemäß
§ 122 Abs.1 FinStrG als Nebenbeteiligte zugezogen noch zu den Verhandlungen
des Spruchsenates geladen worden war. Wohl jedoch war bei der Verkündung
der Entscheidung der die EH GmbH vertretende E anwesend (Finanzstrafakt Bl. 76,
78 bis 82). Auch eine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die
Nebenbeteiligte war nicht erfolgt (Finanzstrafakt Bl. 83).
Dem Verhandlungsprotokoll des Erstsenates ist der Inhalt
der verkündeten Entscheidung erstaunlicherweise nicht zu entnehmen
(Finanzstrafakt Bl. 76); das Beratungsprotokoll - in welches
notwendigerweise Einsicht genommen werden musste - wiederum hält
diesbezüglich u.a. lediglich fest, dass "das "Erkenntnis wie in
der schriftlichen Ausfertigung" ergeht (Finanzstrafakt Bl.
77).
Laut den
Feststellungen des Erstsenates [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger
Klammer] ist der finanzstrafrechtlich unbescholtene und für drei
minderjährige Kinder sorgepflichtige E seit dem 10. Februar 1994
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der EH
GmbH.
E habe es betreffend die Monate
Dezember 1999, Mai, Juli bis Oktober und Dezember 2000 verabsäumt,
fristgerecht Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. Voranmeldungen
einzureichen, sodass die Zahllasten bescheidmäßig festgesetzt werden
mussten.
Anlässlich einer bei der
EH GmbH am 22. Oktober 2001 durchgeführten Lohnsteuerprüfung seien
Abfuhr- und Berechnungsdifferenzen [die an Aushilfen bezahlten Löhne waren
unversteuert geblieben (Finanzstrafakt Bl. 17)] festgestellt und die sich daraus
ergebenden Nachforderungen bescheidmäßig festgesetzt
worden.
Dem Beschuldigten sei seine
Verpflichtung zur [offenbar: rechtzeitigen] Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen [und offenbar: zur rechtzeitigen Entrichtung bzw.
Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben] bekannt gewesen. Im
inkriminierten Zeitraum sei er jedoch aufgrund der Tatsache, dass er eigene
Außenstände nicht einbringlich machen konnte, nicht in der Lage
gewesen, die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Er habe nicht gewusst, dass
alleine [besser: auch] die rechtzeitige Abgabe der Voranmeldungen strafbefreiend
gewirkt hätte.
Die steuerlichen
Angelegenheiten innerhalb des Unternehmens habe die Ehegattin des E, J,
erledigt. Sie habe dem Steuerberater keinen Auftrag erteilt, die Voranmeldungen
zu erstatten. "Für diese" [gemeint wohl: Diese] habe J
ausschließlich selbstverantwortlich gezeichnet. Für die
inkriminierten Zeiträume habe sie auch die Zahlscheine erstellt
[ergänze: , auf welchen auch die mittels Verrechnungsweisung zu zahlenden
Lohnabgaben angegeben waren]. Die Hausbank habe jedoch die Überweisungen
mangels [gemeint wohl: infolge] Überziehung des Kontorahmens nicht
durchgeführt, worüber J ihren Ehegatten informierte, der wiederum
danach trachtete, seine offenen Forderungen [offenbar: die offenen Forderungen
der EH GmbH] einbringlich zu machen. Soweit ihm dies gelang, leistete er in der
Folge Zahlungen.
E sei bekannt gewesen, dass die
Bank immer wieder Überweisungen aufgrund des überzogenen Kontorahmens
nicht durchführte. Demnach [gemeint wohl: Dennoch] habe er die Zahlscheine
zur Bank gegeben in der Hoffnung, dass von seinen Schuldnern [den Schuldnern der
EH GmbH] entsprechende Eingänge verzeichnet würden, die wiederum eine
Überweisung der auf den Zahlscheinen aufscheinenden Beträgen
zugelassen hätten. Damit aber habe er es jedenfalls für ernstlich
möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Lohnabgaben und
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt worden seien.
Eine nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG geforderte Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung
[mittels Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens an den
Fälligkeitstagen] sei nicht nachzuweisen, weshalb mit einem Schuldspruch
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG vorzugehen sei.
Der Beschuldigte [bzw. die EH
GmbH] habe volle Schadensgutmachung geleistet.
Bei der Strafbemessung
berücksichtigte der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des E, die volle Schadensgutmachung sowie die finanzielle
Notlage [im Begehungszeitraum], als erschwerend keinen Umstand.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist
Berufung erhoben, wobei erklärte, sich nicht schuldig zu fühlen, weil
er ohnehin für den Umstand der verspäteten Entrichtung der Abgaben
Verzugszinsen habe zahlen müssen.
Nach Erörterung der Sach-
und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
beantragte er die Qualifizierung der nachträglichen Entrichtungen vor einem
Tätigwerden der Abgabenbehörde als strafbefreiende Selbstanzeigen im
Sinne des § 29 FinStrG und verwies im Übrigen auf sein nunmehriges
steuerliches Wohlverhalten, den Umstand, dass er nunmehr entsprechende
Vorkehrungen getroffen habe, um in Hinkunft strafrelevante Nichtentrichtungen zu
vermeiden, dass er nicht gewusst habe, das rechtzeitige Lohnsteueranmeldungen
bzw. Voranmeldungen zur Straffreiheit von Nichtentrichtungen führten, was
er nunmehr beherzige, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafe zu erfolgen
habe.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der
Berufungsverhandlung, bei deren Beginn E in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der EH GmbH für die Nebenbeteiligte einen
Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, wurde der strafrelevante Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 Abs.1 FinStrG ist der Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben
des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Dabei ist in dieses Protokoll für
den Fall, dass das Erkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung
verkündet worden ist, jedenfalls auch aufzunehmen der Inhalt des
Erkenntnisses und die wesentlichen Entscheidungsgründe (lit.g); eine wie im
gegenständlichen Fall fast inhaltsleere Formel ("verkündet der
Vorsitzende das Erkenntnis samt seinen wesentlichen Entscheidungsgründen
(Strafe € 3.000,--; EFS: 1 Woche; € 300,-- Kosten)" entspricht
solcherart nicht dem Gesetz.
Die bei einer mündlichen
Verhandlung des Spruchsenates erfolgte Verkündung der Entscheidung hat die
Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein
mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche
Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die Niederschrift) entscheidend, die
über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt
wurde (siehe dazu bereits VwGH 30.5.1969, 1564/68 [hier gem § 62 Abs 2
AVG]; VwGH 29.9.1993, 93/02/0158 [hier und folgende Erkenntnisse zu
mündlichen Berufungsverhandlungen vor dem UVS]; VwGH 27.4.1995, 95/17/0007;
VwGH 26.9.1996, 95/09/0228; VwGH 6.3.1997, 95/09/0250 - ZfVB 1998/590;
VwGH 18.11.1998, 98/03/0207 - ZfVB 2000/1910; VwGH 19.12.2002,
2002/16/0149 - ÖStZB 2003/702 [zu einer Berufungsentscheidung der FLD
f OÖ als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz]. Eine
ausreichende Protokollierung der verkündeten Entscheidung ist darum von
umso größerer Bedeutung.
Aufgrund des Hinweises im
Beratungsprotokoll, wonach eine Entscheidung des Spruchsenates "wie in der
schriftlichen Ausfertigung" (sohin auch beinhaltend die Heranziehung der
EH GmbH zur Haftung nach § 28 Abs.1 FinStrG) beschlossen worden sei, geht
der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass auch diese
soeben beschlossene Entscheidung der Erstsenates von ihm tatsächlich
verkündet worden ist, was auch dann später in der schriftlichen
Ausfertigung der Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hat.
Der Haftungsausspruch
gegenüber der EH GmbH erlangte durch seine Verkündung durch den
Vorsitzenden des Erstsenates im Anschluss an die mündliche Verhandlung
gegenüber dem anwesenden Geschäftsführer der GmbH rechtliche
Wirksamkeit und kommt einer nachträglichen Zuziehung der genannten GmbH zum
Finanzstrafverfahren gegen E als Nebenbeteiligte im Sinne des § 122 Abs.1
FinStrG gleich.
In der Sache
selbst ist auszuführen:
Der Berufung
des Beschuldigten kommt teilweise Berechtigung zu.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. der die
steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt
der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten
Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21
Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig,
der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet
werden.
Von einer (versuchten)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn
der Unternehmer bzw. der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers
Wahrnehmende vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
das Veranlagungsjahr bewirkt hat bzw. zu bewirken versucht hat, wobei eine
Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall bewirkt wäre, wenn die
Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt worden wäre, und gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt hätte.
Eine etwaige Strafbarkeit wegen
zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13,
33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur und Lehre die
Strafbarkeit diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15.
Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und
die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs.7
Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu
entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder
Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt.
Ebenso hat eine derartige
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wer
zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt
beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche
Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit.
noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt
(letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung
spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach
Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung
zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich
ist.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Der
gegenständlichen Aktenlage ist in diesem Zusammenhang folgender Sachverhalt
zu entnehmen:
Die am 15. März, 15.
April, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November,
15. Dezember 1999 und am 15. Jänner 2000 fälligen
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner
bis November 1999 wurden - mit Ausnahme des Juni 1999 - jeweils
verspätet bekannt gegeben bzw. entrichtet, nämlich bekannt gegeben am
6. April 1999 (01/99), am 13. Juli 1999 (02/99; entrichtet am 15. Juli 1999), am
13. Juli 1999 (03/99; entrichtet am 15. Juli 1999), am 13. Juli 1999 (04/99;
entrichtet am 15. Juli 1999) bzw. entrichtet am 16. August 1999 (05/99), am 25.
Oktober 1999 (07/99), am 18. November 1999 (08/99), am 21. Dezember 1999
(09/99), am 14. Februar 2000 (10/99) und am 14. Februar 2000 (11/99), ohne dass
dies von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen worden
wäre (Abfrage des Abgabenkontos betreffend die EH GmbH vom 14. Jänner
2005).
Auch für den
Voranmeldungszeitraum Dezember
1999 wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Februar 2000
(bzw. auch nicht bis zum 20. Februar 2000), weder die Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von S 31.195,-- entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung
beim Finanzamt eingereicht, weshalb die Abgabenbehörde im
Schätzungswege nach § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zahllast am
1. Februar 2001 mit S 200.000,-- festsetzte. Aus der aufgrund der Verbuchung der
Jahressteuererklärung für 1999 sich ergebenden Gutschrift
erschließt sich die der tatsächlich strafrelevante Betrag
(Veranlagungsakt StNr. 141/1637 betreffend die EH GmbH, obgenannte
Buchungsabfrage).
Die Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Jänner und Februar 2000 sind am 15. März und am
15. April 2000 fällig gewesen, wurden jedoch jeweils erst am 27. April 2000
entrichtet, ohne dass dies von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
aufgegriffen worden wäre (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt).
Die Zahllast für März
2000 wurde rechtzeitig entrichtet (Buchungsabfrage).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer für April 2000 ist am 15. Juni 2000 fällig gewesen, wurde
jedoch erst am 20. Juli 2000 entrichtet, ohne dass dies von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen worden wäre
(Buchungsabfrage, Finanzstrafakt).
Für den
Voranmeldungszeitraum Mai 2000
wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Juli 2000 (bzw. auch
nicht bis zum 20. Juli 2000), weder die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von S 91.810,-- entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt
eingereicht, weshalb die Abgabenbehörde im Schätzungswege nach §
184 BAO die Zahllast am 23. Oktober 2000 mit S 100.000,-- festsetzte. Erst
anlässlich einer am 28. März 2001 begonnenen Betriebsprüfung
wurde die tatsächliche Zahllast bekannt (BP-Bericht vom 11. Mai 2001, Abnr.
101034/02, Tz. 18).
Die Zahllast für Juni 2000
wurde rechtzeitig entrichtet (Buchungsabfrage).
Für den
Voranmeldungszeitraum Juli 2000
wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. September 2000 (bzw.
auch nicht bis zum 20. September 2000), weder die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von S 76.010,-- entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim
Finanzamt eingereicht. Die Zahllast wurde vielmehr erst am 19. Oktober 2000
entrichtet, noch bevor für die Monate Juli und August 2000 von Seite des
Finanzamtes im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO eine
Festsetzung erfolgte (Buchungsabfrage).
Ohne vorerst auf die
Erfüllung des Tatbestandes noch näher einzugehen (siehe unten), stellt
sich die Frage einer allfällig strafaufhebenden Wirkung dieser
Handlungsweise des E.
Gemäß
§ 29
FinStrG wird nämlich derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung beispielsweise der zur
Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde
darlegt (Abs.1), wenn ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden (Abs.2). Dabei wirkt die Selbstanzeige nur für die
Personen, für die sie erstattet wird (Abs.5).
Im Falle einer bloßen
Entrichtung des verkürzten Betrages am Abgabenkonto einer GmbH fehlt es an
der Darlegung der Verfehlung insoweit, als die Identität desjenigen,
welcher möglicherweise eine Verfehlung begangen haben könnte, und auch
die Tathandlung, welche mit der möglichen Verkürzung in Zusammenhang
stehen könnte (Abgabenhinterziehung?, Finanzordnungswidrigkeit?) im Dunkeln
bleibt, das Substrat einer finanzstrafrechtlichen Prozesserklärung eben in
Form der Selbstanzeige gänzlich fehlt (woraus sollte sich auch ein
entsprechender Erklärungsinhalt erschließen), sowie letztendlich
dass, würde eine Selbstanzeige vorliegen, in dieser die Person nicht
benannt wird, für welche sie erstattet wurde (für die Gesellschaft,
für den Geschäftsführer, den/die Gesellschafter, den Buchhalter,
den Steuerberater etc?). Eine bloß nachträgliche Entrichtung einer
bereits fälligen Selbstbemessungsabgabe auf dem Abgabenkonto einer GmbH ist
daher keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, sondern lediglich ein
mildernder Umstand im Falle eines Schuldspruches wegen eines damit in
Zusammenhang stehenden Finanzvergehens in Form einer
Schadensgutmachung.
Für den
Voranmeldungszeitraum August
2000 wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Oktober 2000
(bzw. auch nicht bis zum 20. Oktober 2000), weder die Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von S 88.313,-- entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung
beim Finanzamt eingereicht, weshalb für die Monate Juli (siehe oben) und
August 2000 von Seite des Finanzamtes im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO eine Festsetzung erfolgte (Buchungsabfrage). Erst mit Eingabe vom
26. Jänner 2001, beim Finanzamt eingelangt am 20. Februar 2001, wurde die
korrekte Zahllast bekannt gegeben (Veranlagungsakt,
Umsatzsteuerakt).
Für den
Voranmeldungszeitraum September
2000 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, des 15. November
2000, eine Umsatzsteuervorauszahlung von S 117.914,-- zu entrichten gewesen bzw.
eine diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen.
Tatsächlich wurde am 14.
November 2000 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von S 88.313,-- bekannt
gegeben, was sich in Anbetracht der Entrichtung dieses Betrages am 17. November
2000 offenbar als Missverständnis erwies (Buchungsabfrage).
Am 1. Februar 2001 setzte das
Finanzamt die Vorauszahlungen für September und Oktober 2000
gemäß
§ 184 BAO mit insgesamt S 200.000,-- fest
(Buchungsabfrage).
Erst in der Berufung gegen den
Festsetzungsbescheid reichte E am 1. März 2001 eine Voranmeldung ein, in
welcher die tatsächliche Zahllast von S 117.914,-- und damit eine vorerst
verheimlichte Zahllast von S 29.601,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt,
Umsatzsteuerakt). Die Kriterien für eine strafaufhebende Selbstanzeige
liegen nicht vor (siehe oben), zumal auch keine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung erfolgte (Buchungsabfrage).
Für den
Voranmeldungszeitraum Oktober
2000 wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Dezember
2000 (bzw. auch nicht bis zum 20. Dezember 2000) weder die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 82.617,-- entrichtet noch eine
entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, weshalb das Finanzamt die
Vorauszahlungen für September und Oktober 2000 gemäß
§ 184
BAO mit insgesamt S 200.000,-- festsetzte (Buchungsabfrage).
Erst in der Berufung gegen den
Festsetzungsbescheid reichte E am 1. März 2001 eine Voranmeldung ein, in
welcher die tatsächliche Zahllast von S 82.617,-- ausgewiesen war
(Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Die Kriterien für eine strafaufhebende
Selbstanzeige liegen nicht vor (siehe oben), zumal auch keine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung erfolgte
(Buchungsabfrage).
Die Zahllast für November
2000 wurde rechtzeitig entrichtet (Buchungsabfrage).
Für den
Voranmeldungszeitraum Dezember
2000 wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Februar 2001
(bzw. auch nicht bis zum 20. Februar 2001) weder die Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von S 147.128,-- entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung
beim Finanzamt eingereicht, weshalb das Finanzamt die Vorauszahlung
gemäß
§ 184 BAO am 1. März 2001 mit S 200.000,-- festsetzte
(Buchungsabfrage). Eine entsprechende Voranmeldung wurde erst am 4. April 2001
nachgereicht (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Nach Ansicht
des Erstsenates kann E mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen
Sicherheit ein Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur
zeitgerechten Einreichung von Voranmeldungen nicht nachgewiesen werden, obwohl
er - zumindest grundsätzlich - nach den Feststellungen des
Erstsenates in Kenntnis über diese Verpflichtung gewesen ist. Im Zuge der
Berufungsverhandlung hat E dieses sein Wissen im strafrelevanten Zeitraum
bestritten. Aufgrund des bestehenden Verböserungsverbotes nach § 161
Abs.3 FinStrG ist es dem Berufungssenat verwehrt, eine Qualifizierung des
Handels des E als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
vorzunehmen.
Außer Streit gestellt
wurde das Wissen um die Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung der
Vorauszahlungen, jedoch - so der Beschuldigte und im Ergebnis auch die
Feststellung des Erstsenates - wäre kein Geld für die
Entrichtung der Vorauszahlung vorhanden gewesen.
Laut Abgabenerklärungen
hat die EH GmbH bei steuerpflichtigen Umsätzen von S 4,997.201,-- (1996), S
3,925.821,-- (1997), S 6,833.252,-- (1998), S 8,386.776,-- (1999) und S
8,954.092,-- (2000) für die Veranlagungsjahre ab einschließlich 1996
eine wirtschaftlich eher ungünstige Entwicklung genommen: Verlust S
287.792,-- (1996), Gewinn S 77.614,-- (1997), Verlust S 124.107,-- (1998),
Gewinn S 6.194,-- (1999) und Verlust S 577.984,-- (2000). Dabei sind durchaus
umfangreiche Geldmittel der EH GmbH zugeflossen, welche jedoch offenbar zur
Begleichung dringlicher betrieblicher Aufwendungen wie beispielsweise Löhne
und Wareneinkäufe von Lieferanten verwendet worden sind (genannter
Veranlagungsakt, Bilanzakt). Von einer faktischen Unmöglichkeit zur
rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung kann daher keine Rede
sein, vielmehr hat E offenbar - betriebswirtschaftlich nachvollziehbar
- die strategische Entscheidung getroffen, manchen Geldflüssen
höhere Priorität beizumessen, wozu die Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben an den Fiskus nicht gehört hat, und keine
ausreichende Vorsorge getroffen. Er hat - wie vom Erstsenat
ausgeführt - vielmehr lediglich die Erlagscheine zur Bank gebracht in
der - unrealistischen Hoffnung, dass rechtzeitig Zahlungen eingingen, damit der
Zahlungsauftrag auch durchgeführt würde, wobei er es ernsthaft
für möglich hielt, dass die Überweisungen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit erfolgen würden.
Für eine allfällige
Qualifizierung des strafrelevanten Handelns des E als zumindest versuchte
Hinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG fehlt es an einer entsprechenden
Manifestierung eines Tatentschlusses in Form unrichtiger
Umsatzsteuerjahreserklärungen; überdies wäre eine derartige
Verböserung des Schuldspruches dem Berufungssenat mangels Berufung des
Amtsbeauftragten wiederum verwehrt.
Der Beschuldigte hat daher
bedingt vorsätzliche Nichtentrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen
betreffend Dezember 1999, Mai, Juli, August, September, Oktober und Dezember
2000 in Höhe von insgesamt S 546.674,-- und damit entsprechende
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Betreffend die
E zum Vorwurf gemachten Verkürzungen an Lohnabgaben ist auf den
Lohnsteuerprüfungsbericht vom 22. Oktober 2001 zu verweisen.
Demnach war im Jahre 1998 auf
dem Konto 540 "Aushilfslöhne" der EH GmbH ein Betrag von S
32.400,-- verbucht worden, welcher aber nicht der erforderlichen Besteuerung
unterworfen wurde (Finanzstrafakt Bl. 17). Hinsichtlich der sich im nachhinein
ergebenden Lohnsteuer in Höhe von S 5.508,--, Dienstgeberbeiträge in
Höhe von S 5.216,-- und Zuschläge zu diesen in Höhe von S 614,--
ist der Nachweis einer vorsätzlichen Vorgangsweise des E im Zweifel zu
seinen Gunsten nicht beweisbar.
Gleiches gilt auch für die
Abfuhrdifferenzen an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S 7.566,-- und
an Zuschlägen zu diesen in Höhe von S 891,-- betreffend den Zeitraum
1998, da für dieses Jahr exakt derselbe Betrag an Lohnsteuerguthaben
festzustellen war (Finanzstrafakt Bl. 18), was die Möglichkeit eines
entsprechenden Buchungsfehlers ohne vorsätzliches Zutun des Beschuldigten
eröffnet.
Es verbleiben sohin die
Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuern in Höhe von S 27.982,--, an
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S 15.812,-- und an Zuschlägen zu
diesen in Höhe von S 1.715,-- betreffend den Zeitraum 2000, hinsichtlich
welche sich der Beschuldigte ebenfalls wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat.
Betreffend der weiteren Fakten
war jedoch spruchgemäß mit einer Einstellung des Verfahrens
vorzugehen.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht
entrichteten Beträge geahndet, weshalb im gegenständlichen Fall der
Strafrahmen die Hälfte von S 546.674,-- + S 27.982,-- + S 15.812,-- + S
1.715,--, also S 296.091,50, umgerechnet € 21.517,80,
beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des G in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 21.517,80. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
wäre etwa eine Geldstrafe von rund € 10.000,-- zu verhängen
gewesen.
Bei der Strafausmessung sind als mildernd zu
berücksichtigen die geständige Verantwortung des Beschuldigten, seine
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung, der
Umstand, dass er offensichtlich durch drückende Finanznot zu seinem
Verhalten verleitet worden ist, weiters die Mitwirkung an der Aufklärung
des strafrelevanten Sachverhaltes. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu werten ist das
zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschuldigten, welcher glaubhaft
entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, um in Hinkunft weitere Verfehlungen
von seiner Seite zu vermeiden.
Als erschwerend ist zu werten jedoch die Mehrzahl der
deliktischen Angriffe über einen doch längeren Zeitraum hinweg.
Ebenfalls zu beachten ist auch die erforderliche Generalprävention, sodass
an sich eine Geldstrafe von € 5.000,-- tat- und schuldangemessen wäre.
Aufgrund der von E geschilderten persönlichen
Umstände, insbesondere seiner Sorgepflichten und seiner derzeitigen
finanziellen Lage ist im gegenständlichen Fall ausnahmsweise ein Abschlag
um die Hälfte dieses Betrages, sohin auf lediglich € 3.000,-- tat- und
schuldangemessen gewesen.
Da aber mangels Strafberufung des Amtsbeauftragten der
Berufungssenat in Beachtung des Verböserungsverbotes grundsätzlich von
der Argumentation des Erstsenates auszugehen hat, ist in Anbetracht der
angeführten zusätzlichen Milderungsgründe ein weiterer Abschlag
auf lediglich € 2.000,--, das sind nur 9,29 % des Strafrahmens (dem
gegenüber die ursprüngliche Geldstrafe im Ausmaß von 13,47 % des
ursprünglichen Strafrahmens), zulässig.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist
anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja
eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist, sodass eine solche von einer Woche ansich zutreffend gewesen
wäre. Um jedoch dem Gebot des zu beachtenden Verböserungsverbotes des
§ 161 Abs.3 FinStrG Genüge zu tun, war - ausgehend von der
Strafausmessung des Erstsenates - die tatsächliche
Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage abzumildern.
Die Kostenentscheidung
gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach
dem Beschuldigten pauschale Kosten im Ausmaß von 10 % der verhängten
Geldstrafe aufzuerlegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Salzburg,
4. Februar 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerNichtentrichtungNichtabfuhrFinanzordnungswidrigkeitEntrichtungnachträgliche EntrichtungVorauszahlungUmsatzsteuervorauszahlungLohnabgabenSelbstanzeigeStrafmilderungBeratungsprotokollProtokollierungNiederschriftVerhandlungsprotokollErkenntnisinhaltStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-S/04
- Stammnummer
- 23242
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF