…die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. von einem Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgegangen und hat bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesehen. An vorhandenen Vermögen wurde ein…
…der deliktischen Säumnisse über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg stehen als mildernd gegenüber die laut Abfragen aus dem Strafregister und Finanzstrafregister gegebene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A sowie die laut Abfrage des Abgabenkontos der B-GmbH erfolgte Schadensgutmachung. Seit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten sind…
…diesen Gründen und mangels diesbezüglicher konkreter Einwendungen in der Berufung kann daher insgesamt vom Vorliegen der subjektiven Tatseite der angeschuldigten Finanzvergehen ausgegangen werden. Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, so war bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., seine teilgeständige Rechtfertigung…
…also eine Geldstrafe von gerundet € 27.888, 00 zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall hat der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis als mildernd bei der Strafbemessung die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zusätzlich sowie der Umstand der teilweisen Schadensgutmachung, als erschwerend die wiederholte Deliktsbegehung über einen…
…dass sie durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirken" [wohl gemeint: dass sie die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichteten]. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat für jeweils beide Beschuldigte als mildernd ein Teilgeständnis, ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie eine schwierige finanzielle Situation [offenbar im Begehungszeitraum]…
…verbleibenden strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von gerundet € 128.000,00 nach Abzug des Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung für die begangene Abgabenhinterziehungen. Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über fünf Jahre hinweg stehen als mildernd gegenüber bei beiden Beschuldigten die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit…
…auch beim belangten Verband ein Unterschreiten der Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG. Dem jeweils gegebenen Erschwerungsgrund einer Vielzahl deliktischer Angriffe über mehrere Jahre hinweg stehen jeweils als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung, die - teilweise sogar völlig eigenständige - Darlegung der…
…schwieriger wirtschaftlicher Situation des Betriebes, das in der schriftlichen Rechtfertigung vom 14. Oktober 2005 abgegebene reumütige Geständnis des Bw. und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit stellen wichtige Milderungsgründe dar, denen bei der Strafbemessung wesentliche Bedeutung zukommt. Dem gegenüber steht, wie vom Spruchsenat zutreffend festgestellt, kein Erschwerungsgrund. Da…
…Tabakmonopol der Kleinverkaufspreis der in Rede stehenden Zigaretten iHv € 1.360,00 hinzuzurechnen, sodass sich ein Strafrahmen von € 3.518,60 ergebe. Bei der Strafbemessung sei das Geständnis und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd zu werten gewesen; zudem sei gem. …
…€ 18.000.- zu verhängen gewesen. Für den Berufungswerber sprechen jedoch ausschließlich mildernde Umstände, denen keinerlei Erschwerungsgründen gegenüberstehen, nämlich die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten (welche allerdings im erstinstanzlichen Erkenntnis bereits berücksichtigt worden ist), weiters dessen reumütiges Geständnis, das er sofort bei Betretung abgelegt hat…
…und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten) hielt der Erstsenat eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 9.000,-- als tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis (betreffend die Fakten der Strafverfügung) und die finanziellen Probleme (ebenfalls betreffend die Fakten der Strafverfügung)…
…Tage). Es liegen somit nunmehr für die Strafbemessung kein Erschwerungsgrund, wohl aber als strafmildernd das nunmehr abgegebene Schuldeinbekenntnis, eine zwischenzeitlich eingetretene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Tatsache, dass es hinsichtlich der Finanzstraftaten beim bloßen Versuch geblieben ist, vor. So gesehen kann in gesamthafter Abwägung der obige…
…etwa € 18.000,--. Der Berufungssenat übernimmt den bisher tadellosen Lebenswandel bzw. die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des M als Milderungsgrund. In Anbetracht der Gegebenheiten des Falles (Erstellung der Jahressteuererklärung durch einen fachkundigen Steuerberater, Arbeitsbelastung des Beschuldigten) ist das Verschulden des M als eher leicht einzuschätzen. Zusätzlich…
…Schuldspruch nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG vorzugehen sei. Der Beschuldigte [bzw. die EH GmbH] habe volle Schadensgutmachung geleistet. Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E, die volle Schadensgutmachung sowie die finanzielle Notlage [im Begehungszeitraum], als erschwerend keinen…
…24 verhängte der Erstsenat die genannte Geldstrafe von € 18.000,-- und in weiterer Folge eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen als tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des N, die Liquiditätsproblematik, die Arbeitsüberlastung und die misslungene Selbstanzeige…
Mildernd sind die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, der Umstand, dass er offenkundig zu seinen Säumigkeiten und Unterlassungen durch seine schlechte Finanzlage verleitet worden ist, die dennoch erfolgte Schadensgutmachung bzw. seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes. Dem steht entgegen als erschwerend die Mehrzahl…
…für den Beschuldigten sprechenden Umstände des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) und Z 17 StGB (Geständnis bzw. wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) erkennen. Was die nicht (mehr) bestimmungswidrig verwendete Teilmenge von 100 Litern Heizöl und damit hinsichtlich eines (geringen) Teilbereiches lediglich versuchte Tat (vgl. …
…mildernd sind zu berücksichtigen die offensichtlich schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten im Begehungszeitraum, welche mit eine Ursache für sein Fehlverhalten sein kann, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, weiters seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der nachträglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie sein abgelegtes Geständnis…
…sind. Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. und als geordnet anzusehenden wirtschaftlichen Verhältnissen (Jahreseinkommen laut letztveranlagten Einkommensteuerbescheid 2006 in Höhe von € 42.763,41) sah der erkennende Berufungssenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., die zutreffend in der Berufung ins Treffen geführte…
…gewesen. Für K sprechen aber - wie teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände, nämlich sein bislang tadelloses Vorleben (in finanzstrafrechtlicher Hinsicht) bzw. seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der von ihm veranlassten nachträglichen Meldungen der nicht…