Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0067-W/04
Wareneinsatz- und Umsatzverkürzungen und damit auch Abgabenhinterziehung in einem Brauerei-KM Fall bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0067-W/04vom 19.02.2008Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2.526,00
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung die Schuld des Täters, wobei Milderungs-
und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der
Bemessung der Geldstrafe zudem die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
sind.
Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des
Bw. und als geordnet anzusehenden wirtschaftlichen Verhältnissen
(Jahreseinkommen laut letztveranlagten Einkommensteuerbescheid 2006 in Höhe
von € 42.763,41) sah der erkennende Berufungssenat als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., die zutreffend in der Berufung
ins Treffen geführte vom Bw. nicht verschuldete
unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer an sowie den Umstand an,
dass mittlerweile volle Schadensgutmachung erfolgt ist, als erschwerend wurden
hingegen die Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum angesehen.
Unter Zugrundlegung dieser Strafzumessungserwägungen
erweist sich die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung
ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung
der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Der Haftungsausspruch betreffend die Nebenbeteiligte
Fa. B-GmbH ergibt sich aus der zwingenden Bestimmung des § 28
Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 265 Abs. 1h FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-W/04
- Stammnummer
- 33251
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF