Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0067-W/04
Wareneinsatz- und Umsatzverkürzungen und damit auch Abgabenhinterziehung in einem Brauerei-KM Fall bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0067-W/04vom 19.02.2008Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Prof. Mag.
Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1060 Wien,
Theobaldgasse 17/11, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 28. Mai 2004 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 9. März 2004, SpS, nach der am
19. Februar 2008 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit seines
Verteidigers, welcher auch als Vertreter der nebenbeteilgten Fa. B-GmbH
fungierte, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates in den
Schuldsprüchen zu 1.) und 2.a) hinsichtlich der Höhe der
Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer 1995 bis 1997 abgeändert und
im Schuldspruch 2.b) sowie im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der
Sache selbst erkannt:
Die abgeänderte Höhe der
Verkürzungsbeträge lautet:
Schuldspruch
1.): Umsatzsteuervorauszahlungen 1-6/1998 iHv. S 23.838,00
(€ 1.732,37)
Schuldspruch
2.a): Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 58.646,00
(€ 4.261,97), Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 51.224,00
(€ 3.722,59), Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 56.368,00
(€ 4.096,42).
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den
Berufungswerber (Bw.) für die hinsichtlich der strafbestimmenden
Wertbeträge an Umsatzsteuer abgeänderten Schuldsprüche 1.)
und 2.a) sowie für den hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen an
Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 unverändert aufrecht bleibenden
Schuldspruch 2.a) eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 12 Tagen verhängt.
Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
bleibt unverändert aufrecht.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die
Nebenbeteiligte Fa. B-GmbH zur ungeteilten Hand für die über den
Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird
das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung an
Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von S 73.255,00, Kapitalertragsteuer
1996 in Höhe von S 78.375,00 sowie Kapitalertragsteuer 1997 in
Höhe von S 93.037,00 gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3
lit. b FinStrG geführte Finanzstrafverfahren [Schuldspruch 2.b) des
Spruchsenatserkenntnisses] sowie auch hinsichtlich folgender
Differenzbeträge
Schuldspruch
1.): Umsatzsteuervorauszahlungen 1-6/1998: iHv. S 2.050,00
(€ 148,97)
Schuldspruch
2.a): Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 4.978,00
(€ 361,76), Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 4.759,00
(€ 345,85), Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 5.735,00
(€ 416,77)
eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
9. März 2004, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und b FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der
Fa. B-GmbH vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, wobei er dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar Umsatzsteuer
für 1-6/98 in Höhe von S 25.888,00; und weiters
2.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben
a) die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht
oder zu niedrig festgesetzt wurden, und zwar
Umsatzsteuer 1995 in Höhe
von S 63.624,00,
Umsatzsteuer 1996 in Höhe
von S 55.983,00 und
Umsatzsteuer
1997 in Höhe von S 62.103,00 sowie
Körperschaftsteuer 1995 in
Höhe von S 40.392,00,
Körperschaftsteuer 1996 in
Höhe von S 41.378,00 und
Körperschaftsteuer
1997 in Höhe von S 2.526,00; und weiters
b) die selbst zu berechnen
sind, nicht entrichtet wurden, und zwar
Kapitalertragsteuer 1995 in
Höhe von S 73.255,00,
Kapitalertragsteuer 1996 in
Höhe von S 78.375,00 und
Kapitalertragsteuer 1997 in
Höhe von S 93.037,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 14.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa. B-GmbH zur ungeteilten Hand mit dem
Bw. für die Bezahlung der Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. als
Geschäftsführer monatlich S 20.000,00 bis S 25.000,00
verdiene, er verheiratet sei und ihn keine Sorgepflichten treffen würden
sowie über seine Vermögensverhältnisse nichts bekannt sei.
Aufgrund einer Umsatzsteuerprüfung stehe fest, dass
der Bw. in den Monaten 1-6/1998 vorsätzlich und mit der Gewissheit einer
dadurch bewirkten steuerlichen Verkürzung - aufgrund seines Wissens
zufolge vieljähriger wirtschaftlicher Tätigkeit, eine Verkürzung
an Umsatzsteuer in Höhe von S 25.888,00 bewirkt habe.
In den Jahren 1995 bis 1998 habe der Bw. bei der
Fa. B-AG alkoholische und nichtalkoholische Getränke gekauft und im
Geschäftsbetrieb der GmbH wiederverkauft, wobei er vorsätzlich die
Umsätze und Einnahmen gegenüber dem Finanzamt verborgen gehalten habe,
das bedeute, nicht in die steuerlichen Erklärungen aufgenommen und ferner
nicht die sich daraus ergebende, selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer
gemeldet und abgeführt zu haben. Diese "Schwarzumsätze" seien in einem
solchen Umfang erfolgt, dass sie die im Spruch hinsichtlich Zeit und Betrag
genannten Beträge an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer ergeben würden.
Der Bw., welcher sich am Verfahren nicht beteiligt habe,
habe durch seinen Verteidiger vorgebracht, dass er sich nicht schuldig bekenne,
die GmbH habe nie Schwarzeinkäufe bei der Fa. B-AG gemacht.
Dass Vorsatz bei Schwarzgeschäften vorläge,
bedürfe nach Meinung des Senates keiner ausführlichen
Erörterung.
Der Spruchsenat stütze die Feststellungen auf das
Ergebnis der Betriebsprüfung, die ihrerseits wieder auf die im Auftrag des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien von der Betriebsprüfung für
Strafsachen (PAST) durchgeführte Hausdurchsuchung bzw. deren Ergebnisse
aufbauen habe können. Weder aus dem Akteninhalt, insbesonders dem Strafakt,
aber schon gar nicht nach der Aussage des Zeugen X. in Verbindung mit den von
ihm vorgelegten Aktenvermerken anlässlich seiner Zeugenaussage am
9. März 2004 habe der Senat die geringsten Bedenken gegen den
logischen Aufbau der Zuordnung der Schwarzeinkäufe zur Fa. B-GmbH. Es
handle sich bei X. eben um einen sachverständigen Zeugen der aufgrund
seiner Fachkenntnisse diese Darlegungen habe machen können. Wesentlich und
entscheidend sei, dass die Gedankengänge der computermäßigen
Nachverfolgung folgerichtig seien und durch keinen Einwand entkräftet
hätten werden können.
Sollte argumentiert werden, dass die Ausführungen
dieses Zeugen im Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Aktenvermerken
gedanklich zu schwierig seien, dann sei nochmals zu betonen, dass es sich hier
um einen sachverständigen Zeugen handle. Es sei auch nach der umfangreichen
Erfahrung des Senates in derartigen Verfahren auffallend, dass der
gegenständliche Akt der einzige Fall sei, in dem im Zusammenhang mit den
angeschuldigten Schwarzeinkäufen bei diversen Brauereien sich ein
Beschuldigter nicht schuldig bekannt habe.
Die Verantwortung des Bw. sei damit glatt widerlegt.
Was das Gutachten des Sachverständigen DI G.
anlange, so enthalte dieses weder Anhaltspunkte für eine Be- noch eine
Entlastung des Bw., sei also beweismäßig gleichsam neutral.
Bemerkenswert sei schließlich im Sinne einer Belastung des Bw., was der
Sachverständige Mag. Z. in seinem im Auftrag des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien erstatteten Gutachten (Seite 32) anführe:
"Die von mir
anhand der EDV-Listen ermittelten offiziellen Einkäufe stimmen mit jenen
der Betriebsprüfung weitgehend überein. Auch bei den
Schwarzeinkäufen ergeben sich keine gravierenden Abweichungen zu den von
der Betriebsprüfung ermittelten Beträgen ohne Berücksichtigung
von Getränkesteuer und Rabatte. Die von der Betriebsprüfung
ermittelten, der Schätzung zugrunde liegenden Zahlen sind daher auch aus
den von der Prüfungsabteilung Strafsachen übermittelten EDV-Listen
ableitbar."
Rechtlich erfülle daher das Verhalten der Bw. das
Tatbild des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung, wie im Spruch im Einzelnen
angeführt.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Wandel des Bw., als erschwerend hingegen die Begehung
durch einen längeren Zeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 28. Mai 2004,
welche sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und gegen die Bestimmung
des Kostenersatzes richtet und mit der die Einstellung des Verfahrens beantragt
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es schlicht
und einfach keinen Beweis dafür, dass der Bw. bei der Fa. B-AG
Schwarzeinkäufe für die nebenbeteiligte Fa. B-GmbH getätigt
habe, gebe. Warum der Spruchsenat von einer 100%igen Wahrscheinlichkeit von
Schwarzeinkäufen des Bw. ausgehe, sei in Anbetracht der aktenkundigen
Sachverhaltslage einschließlich des bisherigen Vorbringens des Bw. sowohl
im Rahmen des nicht einmal erstinstanzlich erledigten Abgabenverfahrens als auch
im Rahmen von schriftlichen Rechtfertigungen im Finanzstrafverfahren völlig
unklar.
Zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den in der
mündlichen Verhandlung vom 5. März 2001 beauftragten
Sachverständigengutachten des Gutachters DI G. wird vorgebracht, dass
dieser in seinem EDV-Gutachten in der Schlussbemerkung konstatiert habe, dass
"aus technischer Sicht nicht zu beurteilen
sei, ob mit der für das Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit
Rückschlüsse auf Schwarzeinkäufe der
Fa. B-GmbH gezogen werden
können."
Zu diesem vom Spruchsenat in Herbeisehnung eines
Beweismittels initiierten EDV-Gutachten werde nun nach Vorliegen des Ergebnisses
die Meinung vertreten, dass es weder Anhaltspunkte für eine Be- noch eine
Entlastung des Bw. enthalte, also gleichsam beweisneutral sei. Diese
Feststellung des Spruchsenates könne aber nicht bedeuten, dass ein
untaugliches Beweismittel vorliege. Vielmehr sei das vorliegende EDV-Gutachten
eindeutig so zu interpretieren, dass mit der für das Strafverfahren
erforderlichen Sicherheit aus technischer Sicht keine Zuordnung der
vermeintlichen Schwarzeinkäufe zur Fa. B-GmbH möglich sei.
Während also das vom Spruchsenat in Auftrag gegebene
Sachverständigengutachten im Rahmen der Urteilsfindung lapidar und
unbegründet verworfen worden sei, sei in der mündlichen Verhandlung
vom 9. März 2004 Herr X. als Zeuge vernommen worden. Zu dessen
Objektivität und Unabhängigkeit sei bereits im Vorfeld der
mündlichen Verhandlung Stellung genommen worden. So sei in der
schriftlichen Rechtfertigung vom 25. Februar 2004 dargelegt worden, dass
die komplette Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch Herrn Mag.
DI G. ausschließlich unter Beiziehung der
Großbetriebsprüfung Wien und zwar den nun als Zeugen vernommenen X.
erfolgt und dabei der Anschein erweckt worden sei, dass in einem "Kammerl" der
Finanzbehörde dem Sachverständigen die ausgewerteten Daten der
Fa. B-AG mit entsprechenden Kommentaren des Herrn X. (z.B. "mit Ausnahme
der Fa. B-GmbH hätten alle involvierten Firmen die Art und Weise der
Schwarzeinkäufe bestätigt" laut Seite 4 des Gutachtens)
zugänglich gemacht worden seien. Ungehindert dessen sei der
EDV-Sachverständige zu dem bereits erwähnten Ergebnis gekommen und
habe es dem Bw. darüber hinaus ermöglicht, neben den bisherigen
Vorbringen (z.B. Absurdität der Containerlieferungen, Lieferung von nicht
verwendeter Ware und Gebinde, fehlende Lagerkapazität, nicht gewährte
Rabatte, fehlendes Personal, steigende Umsatzentwicklung etc.), weitere
Ungereimtheiten bei der vermeintlichen Zurechnung von Schwarzeinkäufen zu
der Nebenbeteiligten aufzuzeigen (z.B. die Anzahl der "schwarz eingekauften
Fässer Bier, der Betragsdifferenzen bei der Summe der Einzelpositionen, der
unterschiedlichen Preisen und Themen "Kapsreiter" und "Bockbier").
Bei Herrn X. handle es sich nach Meinung des Spruchsenates
um einen "sachverständigen" Zeugen, dessen Darlegungen zu der Erkenntnis
des Spruchsenates geführt hätten, dass wesentlich und entscheidend
sei, dass die Gedankengänge der computermäßigen Nachverfolgung
folgerichtig seien und durch keinen Einwand entkräftet hätten werden
können. Und wie verhalte es sich mit dem vorliegenden EDV-Gutachten, dem
völlig unkonsistenten Datenbestand, der nicht vorgenommenen Rekonstruktion
des Programmes und der Arbeitsabläufe des EDV-Systems der Fa. B-AG,
der Markierung der angeblichen Schwarzeinkäufe durch Herrn X. sowie mit der
Vornahme von Eintragungen durch die Finanzverwaltung in jene Daten, die
schlussendlich eine Zuordnung ermöglichen hätten sollen? Hier sei nur
am Rande erwähnt, dass weder dem Bw. noch der Nebenbeteiligten die
Originaldaten der Fa. B-AG bis dato zur Verfügung gestellt worden
seien.
In Erinnerung möge auch noch gerufen werden, dass der
Fa. B-GmbH bereits drei bzw. unter Berücksichtigung der
"vorläufigen Ziffern" des Betriebsprüfers (ohne Getränkesteuer
und Rabatte) sogar vier Varianten an Schwarzeinkäufen - mit jeweils
unterschiedlichen zum Teil extrem differierenden Zahlenmaterial -
vorgehalten worden seien und nicht einmal die "offiziellen Einkäufe" laut
Fa. B-AG mit der Buchhaltung des Bw. in Einklang gebracht hätten
werden können, sondern händisch durch die Betriebsprüfung
nachträglich an die Buchhaltung der Fa. B-GmbH angepasst worden
seien.
Wenn die Strafbehörde unter Hinweis auf das im
gerichtlichen Strafverfahren erstellte Sachverständigengutachten von Herrn
Mag. Z. meine, dass weder bei den offiziellen noch bei den inoffiziellen
Einkäufen wesentliche Abweichungen bestehen würden, so müssten
diese Zahlen nochmals dargestellt werden, dabei sei einleitend festzuhalten,
dass seitens des Sachverständigen Mag. Z. lediglich die Zahlen der
Jahre 1996 und 1997 verglichen worden seien. Die Zahlen für die
Zeiträume 10-12/1995 und 1-6/1998, welche ebenfalls angelastet wurden,
seien nicht einmal auf eine weitgehende Übereinstimmung hin untersucht
worden, womit hier bereits ein Mangel in der Beweisführung vorliege. Dass
aber auch in den Jahren 1996 und 1997 - entgegen den Ausführungen des
Sachverständigen Mag. Z., eine derartige weitgehende Übereinstimmung
nicht gegeben sei, sei bereits im Rahmen der schriftlichen Rechtfertigung vom
12. Februar 2001 aufgezeigt worden. Eigentlich frage man sich, wie ein
Buchsachverständiger aufgrund der von ihm errechneten Zahlen eine derart
unrichtige verbale Feststellung treffen könne, welche schlussendlich zur
Begründung eines Schuldspruches des Spruchsenates und auch für die
Strafbemessung herangezogen würde. Betrachte man nämlich die
nachfolgend in der Berufung dargestellten Zahlen zum offiziellen und
unterstellten inoffiziellen Wareneinkauf, so würden sich gravierende
Abweichungen (bis zu 8,6%), sowohl zu den Zahlen laut PAST als auch zu jenen der
Betriebsprüfung ergeben. Es stelle sich überhaupt die Frage, wie es
bei EDV-Daten bzw. eines Datenbestandes, der in sich konsistent sein sollte,
Abweichungen geben könne?
Herr X. sei laut seiner Zeugenaussage vom Beginn bei den
Brauereiverfahren seitens der Systemprüfung der
Großbetriebsprüfung Wien eingebunden gewesen, wozu er im Rahmen der
Zeugenaussage auch insgesamt vier von ihm angefertigte Aktenvermerke vorgelegt
habe. Aus diesen Aktenvermerken gehe hervor, dass bei der Fa. B-AG Daten
für den Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 beschlagnahmt worden seien.
Diese Daten seien - da die Großbetriebsprüfung wenn nicht
über eine AS/400-Anlage verfügt habe - zunächst in einem externen
Rechenzentrum bei IPM gesichtet worden. In weiterer Folge sei offensichtlich
seitens der Finanzverwaltung eine derartige Anlage angeschafft worden, die es
ermöglicht habe, die Daten auf die PC-Ebene zu transferieren. Die
Auswertung sei laut den Ausführungen des X. in seinem Aktenvermerk vom
16. August 1999 ausnahmslos mit der Prüfsoftware ACL erfolgt,
wobei die Übernahme mittels einer Datensatzbeschreibung vorgenommen worden
sei, sodass in ACL mit zwar kopierten Datenbeständen gearbeitet worden sei,
diese jedoch nach Ansicht des Zeugen zu 100% dem Originaldatenbestand
entsprechen würden. Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Arbeit mit ACL
sei laut Aussagen des Herrn X. die Tatsache, dass die Originaldaten nicht
verändert werden könnten. Wenn es allerdings richtig sei, dass die
ausgewerteten Daten zu 100% mit den Originaldaten übereinstimmen und nicht
verändert werden könnten, dränge sich zwangsläufig die Frage
auf, warum der Bw. generell mit dem Vorwurf von mittlerweile vier
betragsmäßig differenten Schwarzeinkäufen konfrontiert sei und
die offiziellen Einkäufe nicht mit der Buchhaltung der Fa. B-GmbH
übereinstimmen und händisch "stimmend" gemacht hätten werden
müssen. Im Rahmen der Zeugenaussage sei Herr X. vom Vorsitzenden des
Spruchsenates hinsichtlich seiner Erfahrung mit dem System und der Art der
Verbuchung bei der Fa. B-AG befragt worden, wobei Herr X. bestätigt
habe, dass er keinerlei Erfahrung diesbezüglich gehabt habe. Im Rahmen
seiner Zeugenaussage habe sich weiters herausgestellt, dass die Finanzverwaltung
zunächst über keine AS/400-Anlage verfügt habe und auf ein
externes Rechenzentrum ausweichen habe müssen. Die in weiterer Folge
angeschaffte AS/400-Anlage sei folglich von auf diesem System völlig
unerfahrenen Beamten der Finanzverwaltung bedient worden. Was aber zeichne einen
Sachverständigen bzw. einen sachverständigen Zeugen aus, wenn nicht
seine besondere Erfahrung, seine Ausbildung und sein Fachwissen, wobei hier nur
auf den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB verwiesen werden
müsse. Beim Umgang mit derartig vielen Daten auf einer sicherlich eher
komplexen EDV-Anlage AS/400 sei eine bestimmte Erfahrung von Nöten,
über die Herr X. anfänglich sicherlich nicht verfügt habe.
Unstrittig sei, dass auch Beamte der Abgabenbehörde
als Zeugen einvernommen werden dürfen und dass der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeute, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig seien und es keine Beweisregeln gäbe. Fraglich sei allerdings,
ob einem Zeugen, der selbst auf Seiten der Finanzverwaltung die Ermittlungen im
Rahmen einer Betriebsprüfung bzw. einer Systemprüfung
durchgeführt habe, eine höhere Beweiskraft zukomme, als einem
unabhängigen Sachverständigen, wie im konkreten Fall DI G.) und
ob der innere Wahrheitsgehalt nicht doch ein unterschiedlicher sei. Nicht
zuletzt deshalb, als Herr X. offensichtlich über die Jahre hinweg bereits
mit einer Vielzahl an Brauereifällen konfrontiert gewesen sei und
vielleicht etwas voreingenommen an die Zeugenaussage herangegangen sei.
Angemerkt sei auch, dass Herr X. auf Vorhalt im Rahmen der Zeugenaussage
ausgeführt habe, dass er sich die Unterschiede bei den vorgehaltenen Zahlen
nicht erklären könne und ihm auch die Rechendifferenzen bei den
einzelnen Fakturen unerklärlich seien. Ebenso habe er nicht darlegen
können, warum entgegen den beschlagnahmten Aufzeichnungen bei der
Fa. B-AG die unterstellten Schwarzeinkäufe nicht im Verhältnis
1:1 erfolgt seien. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses werde
für den Fall, dass die Ausführungen des Zeugen X. seitens des
Beschuldigten als gedanklich zu schwierig angesehen würden, argumentiert,
dass es sich hierbei im einen sachverständigen Zeugen handle und es bei
einem Verkehrsunfall auch nicht Aufgabe des Sachverständigen sei, dem
erkennenden Gericht darzulegen, warum die Länge einer Bremsspur von der
Erdanziehungskraft abhänge. Mit dieser Ausführung bekenne sich der
Spruchsenat zur Komplexität des EDV-Problems und gebe offensichtlich zum
Ausdruck, dass er den Ausführungen des Zeugen nicht folgen konnte und die
Aktenvermerke seitens eines EDV-Laien nicht nachvollzogen werden können.
Wie denn auch, zumal es selbst dem beauftragten EDV-Sachverständigen nicht
möglich gewesen sei?
Ferner übersehe die Strafbehörde, dass die
Zuordnung von Schwarzeinkäufen zu einer bestimmten Person keinen
Naturgesetzen unterliege und eine derartige Fragestellung sehr wohl einem
Sachverständigengutachten zugänglich sei, welches allerdings logisch
aufgebaut und in sich schlüssig sein müsse sowie natürlich eine
fachkundige Schlussfolgerung zu enthalten habe, wobei letztere dem erkennenden
Gericht seitens des Sachverständigen dargelegt werden müsse.
Zum bis dato nicht erbrachten Beweis der Zuordnung von
Schwarzeinkäufen zu der Fa. B-GmbH sei vorweg festgehalten, dass sich
in den vorliegenden vier Aktenvermerken des X. kein einziger Beweis hinsichtlich
der vorgenommenen Zuordnung der Schwarzeinkäufe durch den einzelnen Kunden
und folglich auch nicht zur Fa. B-GmbH befinde und auch dem
EDV-Sachverständigen DI G. eine Zuordnung nicht möglich gewesen
sei. Es möge wohl stimmen, dass die Fa. B-AG an Kunden
Schwarzverkäufe getätigt habe, diese als nicht entlastete
Verlegerumsätze abgewickelt worden seien und dass auch laut dem
Erfahrungsschatz des Spruchsenates mit Ausnahme des Bw. alle anderen
Beschuldigten derartige Schwarzeinkäufe zugegeben haben. Dies ändere
aber nichts daran, dass sich sowohl die Ausgangsbasis als auch die
abschließende Begründung in Zusammenhang mit der gesamten
Zuordnungsthematik auf das informelle Auswertungskriterium der so genannten
"Hefte" konzentriere. Dass allerdings genau dieses Auswertungskriterium absolut
kein Beweis für die Zuordnung der unter dem Dummykunden "ARGE"
abgewickelten Schwarzverkäufe der Brauerei zu der Fa. B-GmbH sei, sei
sowohl im Finanzstrafverfahren als auch im Abgabenverfahren bereits vehement
vorgebracht worden.
So gehe die Finanzverwaltung davon aus, dass der
Getränkeeinkauf der Fa. B-GmbH bei der Fa. B-AG stets im
Verhältnis 1:1 abgewickelt worden sei, obwohl der Bw. keinerlei
Schwarzeinkäufe getätigt habe und auch die unterstellten Daten
insofern völlig widersprüchlich seien, als nicht nur wesentliche
Abweichungen zwischen den offiziellen und vermeintlich inoffiziellen
Einkäufen je Tag bestünden sondern absolut kein Zusammenhang zwischen
den offiziellen Einkäufen und den vorgeworfenen Schwarzeinkäufen
erkennbar sei.
Zu diesen informellen Auswertungskriterien müsse
erneut vorgebracht werden, dass die angeblichen "Hefte", in denen sich zur
Fa. B-GmbH der Vermerk "jede Bestellung teilen" finde, weder dem Bw. noch
der Nebenbeteiligten bis dato zur Kenntnis gebracht worden seien. Offensichtlich
würden hier allerdings nicht nur den Bw. und der Nebenbeteiligten
vermeintliche Beweismittel vorenthalten, denn bereits der im gerichtlichen
Strafverfahren bestellte Sachverständige Mag. Z. habe in seinem Gutachten
wie folgt festgestellt: "Unterlagen anhand
welcher die unter dieser Kundennummer getätigten Einkäufe klar und
eindeutig der Fa. B-GmbH
zugeordnet werden können, befinden sich nicht im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung".
Auch der im Verwaltungsstrafverfahren bestellte
EDV-Sachverständige habe konstatiert, dass sich im vorliegenden Akt hierzu
keine Unterlagen finden würden, obwohl eigentlich genau wegen der
Erstellung von Gutachten zur Zuordnung der Umsätze des Dummykunden "ARGE"
beauftragt worden sei. Der EDV-Sachverständige sei lediglich durch Herrn X.
dahingehend informiert worden, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der
Fa. B-AG von den erhebenden Beamten Aufzeichnungen gefunden worden seien,
in denen die tatsächlichen Kundennummern, die des Dummykunden und der
Aufteilungsschlüssel in offizielle und inoffizielle Einkäufe vermerkt
gewesen wären.
Zum Beweis, dass das informelle Auswertungskriterium
("Hefte") mit dem angeblichen Vermerk "jede Bestellung teilen" nicht als Beweis
für die Zuordnung von Schwarzeinkäufen zur Fa. B-GmbH anzusehen
sei, werde die Vorlage dieser beschlagnahmten Aufzeichnungen beantragt. Sollte
sich tatsächlich in diesen Heften der Vermerk "jede Bestellung teilen"
finden, dann stehe fest, dass diese Beweismittel nicht zu Lasten des Bw.
gewürdigt werden könnten, die Grundannahme der Finanzverwaltung
schlicht und einfach nicht haltbar sei und der Dummykunde "ARGE" nicht der
Fa. B-GmbH zugerechnet werden könne. Vielmehr entlaste dies den Bw.,
da die der Fa. B-GmbH unterstellten Schwarzeinkäufe über den
gesamten Beobachtungszeitraum eindeutig nicht im Verhältnis 1:1 erfolgt
seien und somit nur erneut festgestellt werden müsse, dass vom Bw.
keinerlei Schwarzeinkäufe getätigt worden seien. Was insofern auch
nicht verwunderlich sei, als der Dummykunde "ARGE" noch weiteren fünf
Kunden zugeordnet worden sei und bei der Fa. B-GmbH eindeutig ein
Zuordnungsfehler bestehe, für den sich die Finanzverwaltung lapidar
hinwegsetze. Widerspreche es nicht gänzlich dem menschlichen Erfahrungsgut,
dass man eine Teilung der Bestellungen im Verhältnis 1:1 in offizielle und
inoffizielle vereinbare, die sie dann über einen Zeitraum von 33 Monaten
nicht vollziehe?
Erneut sei auch darauf verwiesen, dass Herr X. in den
kommentierenden Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen
davon ausgehe, dass es sich bei allen Firmen, die als Dummy verwendet worden
wären, um reale Firmen handle. Bereits im Rahmen der Betriebsprüfung
sei seitens des Bw. dargelegt worden, dass es im fraglichen Zeitraum eine
Vielzahl von Arbeitsgemeinschaften als mögliche Kunden der Fa. B-AG in
der Gegend "XY-Platz" gegeben habe (Stadthallenumbau, Stadthallenbad,
Märzpark, Gürtelausbau, Haus des Buches, etc.). Da der
EDV-Sachverständige auf einer Telefon-CD unter "XY-Platz" zwar insgesamt
123 Telefonanschlüsse gefunden habe, allerdings keine Zuordnung zu einer
Firma "ARGE" vornehmen haben könne, sei vom Bw. im weiteren Verfahren
vorgebracht worden, dass es sich bei einer ARGE in der Regel um eine nicht
protokollierte Gesellschaft nach bürgerlichem Recht handle, die mangels
Rechtsfähigkeit gar keinen Telefonanschluss anmelden könne und eine
Anmeldung nur persönlich auf einen der Gesellschafter möglich sei. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung sei dieses Vorbringen als unrichtig
angesehen worden, womit eine falsche Beweiswürdigung vorläge.
In diesem Zusammenhang könne nur allgemein
festgehalten werden, dass sich die Strafbehörde mit keinem einzigen der
substantiiert vorgebrachten Ungereimtheiten bei den ohne Beweis unterstellten
Schwarzeinkäufen auseinandergesetzt habe, wobei neuerlich ein
abschließender Verweis auf den nichtkonsistenten und offensichtlich
unvollständigen Tatenbestand erlaubt sei. Beispielhaft könne hier auch
auf die vom EDV-Sachverständigen aufgegriffenen Betragsdifferenzen Bezug
genommen werden. So würden in den vorgeworfenen Tatenbestand bei den
angeblichen Schwarzeinkäufen die Summe der Einzelpositionen nicht mit dem
(im Wesentlichen immer höheren) Inkassobetrag übereinstimmen. Weder
der Zeuge X. noch der Vorsitzende des Spruchsenates hätten hierfür im
Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Erklärung abgeben können.
Offensichtlich sei es mit dem menschlichen Erfahrungsgut - zumindest nach
Ansicht des erkennenden Spruchsenates - in Einklang zu bringen, dass bei nicht
verbuchten Rechnungen die Summe der Einzelpositionen samt Umsatzsteuer nicht mit
der Rechnungssumme übereinstimme.
Zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der
umfangreichen Erfahrung des Spruchsenates im Zusammenhang mit Brauerei-Verfahren
könne unter Bezugnahme auf die aktenkundige Sachlage ausgeführt
werden, dass sich die Strafbehörde mit keinem einzigen der unzähligen
Vorbringen befasst habe und diese unter Hinweis auf den Erfahrungsschatz des
Senates in derartigen Fällen abgetan habe. Eine derartige Vorgangsweise sei
mit den fundamentalen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung im Rahmen
eines Finanzstrafverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Auch wenn es eine
Million an Brauereifällen gebe, in denen sich die Beschuldigten wegen
Schwarzeinkäufen für schuldig bekannt hätten, bedeutet dies
nicht, dass auch der Bw. als Kunde der betroffenen Brauereien schuldig sei,
Schwarzeinkäufe getätigt zu haben. Hierbei handle es sich eindeutig um
eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die sowohl im Abgaben- und umso mehr
im Finanzstrafverfahren unzulässig sei. Keinesfalls könne dadurch die
Rechtfertigung des Beschuldigten als glatt widerlegt angesehen werden.
Neben den bereits aufgezeigten Verletzungen von
Verfahrensvorschriften sei auch darauf verwiesen, dass bislang überhaupt
keine ordnungsgemäße Feststellung eines allfällig
strafbestimmenden Wertbetrages erfolgt sei. Der Spruchsenat habe die von ihm der
Bestrafung zugrunde gelegten Beträge vielmehr ungeprüft von dem vom
Sachverständigen Mag. Z. im gerichtlichen Strafverfahren in der
Variante 1 genannten Beträgen übernommen, wobei diese
ausschließlich auf Basis von der Betriebsprüfung errechneten
Verkürzungsprozentsätzen ermittelt worden sei. Der
Sachverständige folge somit den Zahlen der Betriebsprüfung, obwohl er
selbst aus den ihm zur Verfügung gestellten Daten andere Zahlen
hinsichtlich der Schwarzeinkäufe ermittelt habe. Ferner sei übersehen
worden, dass im Gerichtsverfahren keine abschließende Bestimmung
allfälliger Verkürzungsbeträge erfolge, sondern lediglich
Varianten unter bestimmten Annahmen berechnet worden seien. Zudem seien vom
Sachverständigen bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages
insbesondere nachfolgende Aspekte unberücksichtigt belassen worden, obwohl
er dies zum Teil sogar in seinen verbalen Erläuterungen zugunsten des
Beschuldigten aufgegriffen habe:
Einerseits handle es sich hierbei um die
Nichtberücksichtigung von saisonalen Schwankungen im Jahr 1995. So sei
nämlich die vom Betriebsprüfer vorgenommene Umlegung des im Zeitraum
10-12/1995 festgestellten Prozentsatzes des Schwarzeinkaufes auf das gesamte
Jahr 1995 vom Sachverständigen Mag. Z. ohne Begründung bzw.
Stellungnahme zu etwaigen saisonalen Schwankungen in beiden Varianten seiner
Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages übernommen worden, obwohl er
diesen Punkt als wesentlich für eine - offensichtlich für Zwecke des
Abgabenverfahrens vorgenommene - Schätzung, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich habe, ansehe.
Andererseits werde der Aspekt der Getränkesteuer,
welcher auch in der Berufung vom 15. Oktober 1999 gegen die
Abgabenbescheide vorgebracht worden sei, außer Acht gelassen und
unsubstantiiert die höheren Verkürzungsprozentsätze der
Betriebsprüfung übernommen, welchen den inoffiziellen Einkäufen
(ohne Getränkesteuer) die angeblichen Schwarzeinkäufe (mit
Getränkesteuer) gegenüber gestellt habe. Dies verwundere insofern, als
der Sachverständige in der Variante 2 seiner Berechnungen des
strafbestimmenden Wertbetrages - in der er unpräjudiziell davon ausgehe,
dass bei allen Lieferanten in gleichem Ausmaß Schwarzeinkäufe
vorgenommen worden seien, den offiziellen Einkäufen die
Schwarzeinkäufe ohne Getränkesteuer gegenüber stelle und sich
daraus natürlich niedrigere Verkürzungsprozentsätze ergeben
würden.
Ferner sei auf die Nichtberücksichtigung der
Vorsteuerbeträge im Rahmen der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages durch Mag. Z. zu verweisen. Hier liege aufgrund der EUGH-Judikatur
zur Kostenneutralität der Umsatzsteuer eindeutig eine
Gemeinschaftswidrigkeit vor.
Zur Strafbemessung durch den Spruchsenat werde auf die
Bestimmung des § 23 FinStrG verwiesen, welcher sich ausdrücklich
auf die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches beziehe. Demnach seien
neben den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen. Dabei sei offensichtlich aufgrund der
Ausführungen des Amtsbeauftragten im Rahmen der mündlichen
Verhandlung, der ausdrücklich eine Abgeltung der entgangenen Zinsen
für die Finanzverwaltung gefordert habe, übersehen worden, dass eine
unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bis zum
rechtskräftigen Verfahrensabschluss aus einem nicht vom Täter oder
seinem Verteidiger zu vertretenden Grund als strafmildernd anzusehen sei. Dass
das gegenständliche Verfahren nicht auf Grund des Verhaltens des Bw.
bereits so lange dauere, liege auf der Hand. Habe doch der vom Vorsitzenden des
Spruchsenates als viel beschäftigt und äußerst kompetent
bekannte EDV-Sachverständige mehr als zwei Jahre für die
Gutachtenerstattung benötigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat vom 19. Februar 2008 legte der Verteidiger des Bw. die gegen
die Berufungsentscheidung in Abgabensachen eingebrachte Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof vom 30. Jänner 2008 vor und erhob diese
inhaltlich auch zum Berufungsvorbringen in der gegenständlichen
Finanzstrafsache.
Mit dieser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wendet sich der
Bw. weiterhin entschieden gegen die aus seiner Sicht nicht nachgewiesene
Zurechung der Schwarzeinkäufe bei der Fa. B-AG zur Fa. B-GmbH und
zeigt eine Vielzahl von Indizien auf, welche gegen die Zurechnung sprechen
würden. Inhaltlich decken sich die in der Beschwerde dargestellten
Mängel und Ungereimtheiten weitgehend mit den schon bisher im
Abgabenberufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen in Richtung
- Unrichtigkeit und Inkonsistenz des Zahlenmaterials,
- entlastendes Gutachten des DI G.,
- als vermeintlicher Beweis vorgehaltene Hefte der
Brauereiverkäuferinnen,
- Gegenüberstellung der offiziellen Lieferungen mit
den Schwarzlieferungen bietet keinen Beweis für geteilte Lieferungen,
- erfasste Lieferadresse liegt nicht in unmittelbarer
Nähe,
- Kapsreiter Gebinde Kiste,
- Containerware,
- Lieferung von zwei Mal vier Kisten Bockbier,
- Rückgabe von dreizehn Stück Gebindekisten
AfG-Kiste 14 mit Flaschen,
- Nichtverwendung von Kisten des Typs Bier
Kiste 20 Euro m. Fl.,
- Verbandrabatt/Grundrabatt,
- Nichtfeststellung von Schwarzeinkäufen seitens der
BP 1993-1996,
- zwei Lagerräume,
- Umsätze nach Wegfall des Schwarzeinkaufes,
- Äußerer Betriebsvergleich mit Stundenhotel
ähnlicher Größe,
- Gewährung eines Bonus,
- Andere Sparten der Bar (Kaffe, Tee, Kakao, Wein,
Spirituosen und Sekt),
- Umlegung des Prozentsatzes 10-12/1995 auf das gesamte
Jahr 1995.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind."
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Zunächst ist aus Anlass der Berufung von Amts wegen
festzustellen, dass hinsichtlich der unter Punkt 2.b) des Schuldspruches des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates der erstinstanzlichen Bestrafung
zugrunde gelegten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1995 in
Höhe von S 73.255,00, Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von
S 78.375,00 und Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von S 93.037,00
mittlerweile absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten ist.
Die unter Spruchpunkt 2.b) des angefochtenen Erkenntnisses
angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer der Jahre 1995 bis
1997 waren entsprechend der Bestimmung des § 96 EStG durch
Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der
Kapitalertragsteuer bis eine Woche nach dem Erfolgen der verdeckten
Gewinnausschüttungen, somit spätestens mit Ablauf des 7. Jänner
1998 bewirkt, sodass die absolute Verjährung der Strafbarkeit
gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf
des 7. Jänner 2008 eingetreten ist.
Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.
Mit den im gegenständlichen Finanzstrafverfahren
vorgebrachten umfangreichen Berufungseinwendungen, welche sich mit dem
Vorbringen im Abgabenverfahren weitgehend decken, wird das Vorliegen von
Schwarzeinkäufen von der Fa. B-AG und damit auch das Vorliegen von
Schwarzumsätzen völlig in Abrede gestellt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich im
Abgabenberufungsverfahren schon einmal mit den vorgebrachten umfangreichen
Einwendungen des Bw. bzw. mit den von ihm aufgezeigten Umgereimtheiten
ausführlich in der Berufungsentscheidung vom 17. Dezember 2007,
RV /0124-W/03 und RV/0899-W/03, auseinander gesetzt und zur Zurechung der
strittigen Schwarzlieferungen bei Fa. B-GmbH wie folgt
ausgeführt:
"Strittig
ist, ob die von der BP vorgenommenen Umsatz- und Gewinnhinzurechnungen, die auf
Grund des im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei zwei österreichischen
Brauereien erstellten Kontrollmaterials durchgeführt wurden, zu Recht
bestehen.
Bei
der von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommenen Zuordnung von
(Getränke)Lieferungen handelt es sich in Wahrheit um ein
Zurechnungsverfahren mit Schätzungselementen nach erfolgter Zurechnung.
Die
Überprüfung der Richtigkeit dieser Zurechnung ergibt im Einzelnen
Folgendes:
Der
in einem gleich gelagerten Bierskandal-Fall im Strafverfahren seitens des
Gerichtes bestellte Gutachter traf nachstehende Feststellungen
(Seite 23ff):
"Vom
Sachverständigen wurden ... von der Prüfungsabteilung für
Strafsachen Linz Unterlagen verlangt, ... . Die Zuordnung der sog.
Schwarzlieferungen an einzelne Gastwirte wurde von der Prüfungsabteilung
nicht auf Grund von Ladevorschlagslisten vorgenommen, anhand derer eine
eindeutige Zuordnung möglich ist, sondern es wurden die EDV-Daten der
B AG zur Zuordnung verwendet. Und zwar wurden die bei der B AG als
"Lieferung an div. Letztverbraucher" ausgewiesenen Lieferungen einzelnen
Gastwirten zugeordnet, die unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach dieser
"Lieferung an Letztverbraucher" beliefert wurden. Eine eindeutige und
zweifelsfreie Zuordnung war daher auf Grund dieser Vorgangsweise der
Finanzverwaltung zunächst nicht möglich.
In
der von der Finanzverwaltung übermittelten Aufstellung über
Schwarzlieferungen wurden als Kollisionsfälle nur jene Lieferungen
bezeichnet, welche - zunächst (anhand der EDV-Auswertungen) - nicht
eindeutig einem Gastwirt zugeordnet werden konnten. Als Kollisionsfall wurde die
Lieferung deshalb bezeichnet, da nicht feststand, ob sie dem Gastwirt, der
unmittelbar vor Ausführung der Schwarzlieferung beliefert wurde, oder dem
Gastwirt der unmittelbar nach Ausführung der Schwarzlieferung beliefert
wurde, zuzurechnen ist. ...
Für
die Zuordnung der Lieferungen an einzelne Gastwirte wurde von einem EDV-Experten
der Prüfungsabteilung ein System entwickelt, mit dessen Hilfe dann die
Kontrollmitteilungen erstellt wurden. Eine Überprüfung dieser
Zuordnung ist ... möglich, ... .
... Die den Gastwirt A... lt.
Kontrollmitteilungen betreffenden Schwarzlieferungen wurden von der
Prüfungsabteilung auf Grund der Ladevorschlagslisten kontrolliert. Die
Überprüfung der Ladevorschlagslisten erfolgte auf Grund des vom
Sachverständigen geforderten Nachweises der richtigen Zuordnung. Die
Prüfungsabteilung hat Kopien von den Ladevorschlagslisten (ca. 200 A3-
Blätter) angefertigt und diese Kopien wurden dem Sachverständigen als
Nachweis der Schwarzlieferungen übermittelt. ...
...
Die von der Prüfungsabteilung für Strafsachen dem
Sachverständigen übermittelten Kontrollmitteilungen wurden durch den
Sachverständigen mit den Ladevorschlagslisten überprüft. Die
Überprüfung ergab, dass die als Schwarzlieferungen in den
Kontrollmitteilungen ausgewiesenen Lieferungen eindeutig dem Gastwirt A...
zugeordnet werden können. ...
Der
Nachweis der eindeutigen und zweifelsfreien Zuordnung der in den
Kontrollmitteilungen angeführten Lieferungen an den Gastwirt A... ist damit
gegeben.
Es
wurden daher die in der Beilage ./.. angeführten Mengen an Bier an den
Gastwirt A... ... geliefert, ohne dass diese Lieferungen als Wareneinsatz bzw.
ohne dass in der Folge der daraus erzielte Umsatz in der Buchhaltung erfasst
wurde."
Der
in einem gleich gelagerten Bierskandal-Fall seitens der BP erstellte Bericht
enthält nachstehende Feststellungen:
"Durch
die Finanzverwaltung erfolgten im Auftrag des LG Linz bei der B AG
Hausdurchsuchungen. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchungen wurden u.a. auch
EDV-Daten beschlagnahmt. Durch Einvernahmen von Bediensteten der B AG und
der Auswertung der EDV-Daten konnte festgestellt werden, dass Kunden neben
Lieferungen, bei denen auf den Lieferscheinen bzw. Rechnungen ihre Namen
aufschienen, auf Wunsch auch Lieferungen erhielten, bei denen weder auf den
Lieferscheinen noch in den sonstigen Aufzeichnungen der B AG der Name des
Kunden aufschien.
Der
Finanzverwaltung ist es durch Auswertung der EDV-Daten gelungen, eine
Verknüpfung zwischen den offiziellen und den inoffiziellen Lieferungen an
die Kunden herzustellen.
Ablauf
bei Bestellungen mit Erfassung der Letztverbraucherlieferungen:
Kundenbestellungen
wurden von Verkaufsdamen telefonisch entgegengenommen, wobei diese Bestellungen
entweder sofort oder nach Anfertigung handschriftlicher Aufzeichnungen in die
EDV eingegeben wurden. Diese Bestellungen wurden jedoch in der Weise gesplittet,
dass ein vom Kunden angegebener Teil auf seine offizielle Kundennummer
eingegeben wurde und die 'inoffiziellen' Lieferungen auf einem
Letztverbraucher-Sammelkonto erfasst wurden. Die Konten, auf denen solche
'inoffiziellen' Lieferungen erfasst wurden, wurden zumeist wie folgt bezeichnet:
'Div. Letztverbraucher Ortsname', 'Gemeinde Ortsname', 'Fahrverkauf Ortsname'.
Die Eingabe der LV-Lieferung erfolgte entweder unmittelbar vor oder gleich nach
der offiziellen Bestellung. Im Anschluss wurden Ausdrucke (sog.
Ladevorschlagslisten bzw. Auftragsscheine für die KUBU) angefertigt, auf
denen sämtliche Lieferungen (Rechnungen) eines Tages, und zwar nach dem
jeweiligen Wagen sortiert, aufgelistet wurden. Auf diesen Listen war eine
Zuordnung der LV-Lieferung zum Gastwirt anhand einer Kennzahl (LKZ =
Lieferkennzeichen bzw. ADRKZ = Adresskennzeichen) ersichtlich. Diese Kennzahl
wurde von den Telefonverkaufsdamen vergeben, wobei eine Vergabe der gleichen
Nummer täglich nur einmal vorkam. Dieses LKZ wurde so gesteuert, dass
für einen Auftragsschein zwei Fakturen erstellt wurden, diese aber
unmittelbar hintereinander auf dem Buchungsprotokoll aufschienen und die
Rechnungen auch hintereinander ausgedruckt wurden. Ebenso wurden auf den
Auftragsscheinen, die auch im Telefonverkauf angefertigt worden sind,
LV-Bestellungen besonders angeführt (z.B. andere Farbe, mit der Bezeichnung
'+' etc.). Zusätzlich wurde auf diesen Scheinen das Lieferkennzeichen (LKZ)
vermerkt.
Für
den Bierführer wurde der LV-Lieferschein an den offiziellen Lieferschein
geheftet, damit er erkennen konnte, welche LV-Lieferung zum Kunden gehört.
Diese
Vorgangsweise wurde im Zuge von Vernehmungen von B AG-Mitarbeitern,
speziell von Telefonverkaufsdamen und LKW-Chauffeuren, niederschriftlich
bestätigt.
EDV-mäßige
Auswertung
Als
Grundlage für die Auswertung und somit die Zuordnung der LV-Lieferungen zu
den Gastwirten dienten die beschlagnahmten EDV-Daten. Dabei handelt es sich um
Originaldatensätze der B AG, die von der Systemprüfung nur
zugeordnet und sortiert wurden. Die Zusammenführung betrifft
Datensätze von Gastwirtelieferungen mit Datensätzen von
Letztverbraucherlieferungen. Dabei wurden vor allem folgende Datensätze
berücksichtigt: auf- bzw. absteigende Lieferschein-Nummer, gleiche
Fuhrschein-Nummer sowie gleiches Datum. Um so genannte Kollisionsfälle (zu
einem Letztverbraucher-Lieferschein gibt es sowohl eine absteigende als auch
eine aufsteigende Wiederverkäufer-Lieferschein-Nr.) ausschließen zu
können, erfolgte eine weitere Zuordnung aufgrund einer fortlaufenden Nummer
im Datenbestand der B AG, anhand der es möglich war, solche
Kollisionsfälle dem richtigen Gastwirt zuzuordnen.
Die
Zuordnung wurde dadurch überprüft, dass Belege wie
Ladevorschlagslisten und Kundenkarteien, welche ebenfalls zum Teil beschlagnahmt
wurden, stichprobenweise mit den ausgewerteten EDV-Daten verglichen wurden. Bei
dieser Überprüfung ergaben sich ausschließlich idente
Zuordnungen."
Dieses
Gutachten bzw. dieser Prüfungsbericht werden auszugsweise wiedergegeben um
aufzuzeigen, dass ein flächendeckendes Brauerei-Belieferungssystem
existierte.
Im
Hinblick auf die Vielzahl der mittlerweile vom unabhängigen Finanzsenat
entschiedenen Bierskandal-Berufungsfälle ist die Existenz des oben
dargestellten Belieferungssystems unbestritten.
Gastwirte erhielten von
Brauereien neben den "offiziellen" Getränkelieferungen weitere
"inoffizielle" Getränkelieferungen (gegen Barzahlung).
Zu
beurteilen ist, ob dieses Bierskandal-Liefersystem im konkreten Fall dazu
benutzt wurde, dass auch die Bw. solche "inoffiziellen" Getränkelieferungen
erhielt.
Auf
die gleiche Weise wie in den oben dargestellten Fällen ist auch betreffend
den vorliegenden Berufungsfall der
Nachweis der
eindeutigen und zweifelsfreien Zuordnung der in den Kontrollmitteilungen
angeführten Lieferungen an die Bw.
gegeben:
Verdeckte
Getränkelieferungen von der Brauerei
In
Streit steht die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Schätzung
wegen Schwarzeinkäufen bei der Brauerei.
Bestritten wird der Umstand,
dass die Bw. überhaupt Schwarzeinkäufe bei der Brauerei vorgenommen
habe.
Der
Sachverhalt wird wie folgt festgestellt:
Die
Bw. tätigte neben den in der Buchhaltung erfassten Einkäufen
Schwarzeinkäufe von der Brauerei. Aus den gesicherten und ausgewerteten
Datenbeständen der Buchhaltung der Brauerei erfolgten folgende
Schwarzeinkäufe von Bier und alkoholfreien Getränken:
|
|
SEK
Alk. (Bier)
|
SEK
alkfrei
|
10-12/95
|
10.939,83
|
5.396,96
|
1-12/96
|
53.764,95
|
21.335,39
|
1-12/97
|
68.469,35
|
21.923,89
|
1-6/98
|
20.212,10
|
9.365,05
Der
Bw. sind die Daten zur vollständigen rechnerischen und inhaltlichen
Nachvollziehung der Gesamtbeträge der verdeckten Wareneinkäufe
vorgelegen und wurden die unten erörterten Einwände erhoben.
Die
Zurechnung der Schwarzeinkäufe erfolgte durch das Finanzamt an Hand der von
der PAST übermittelten Kontrollmitteilung. Die Auswertung des
Datenmaterials der Brauerei erfolgte durch die Großbetriebsprüfung
für Körperschaften Wien. Auf Grund des beschlagnahmten Datenmaterials
konnte bewiesen werden, dass die Bw. von der Brauerei nicht nur offizielle
Lieferungen erhalten hatte, sondern auch über Scheinkunden (Dummy)
Getränke bezogen hatte ("Schwarzeinkäufe"). Der Zusammenhang zwischen
der offiziellen und den inoffiziellen Kundennummern ist mengen- und
betragsmäßig nachweisbar.
Die
Abrechnungsbelege wurden an fiktive Abnehmer adressiert. Im Rechenwerk der
Brauerei waren die offizielle und die fiktive Rechnung als zusammenhängend
zu erkennen.
Aus
den Niederschriften, die im Zuge der Ermittlungen bei der Brauerei aufgenommen
wurden, geht hervor, dass es beim Verkauf von Waren an Gastwirte (wenn es von
diesen gewünscht wurde) üblich war, einen Teil des Verkaufs auf eine
andere, als die dem Erwerber der Waren zugehörige Kundennummer
(Dummynummer) zu buchen.
Aufzeichnungen, aus welchen die
Zuordnung von Dummynummern zur Kundennummer der Bw. hervorgeht, wurden
beschlagnahmt. Die Verbuchung des Verkaufes unter Heranziehung dieser
Dummynummer erfolgte auf eine Art und Weise, dass sich aus dem Datenbestand ein
Konnex zur Kundennummer der Bw. herstellen ließ.
Der
Bw. wurde zu Beginn der Prüfung vom Finanzamt ein Ausdruck der Daten, die
der BP seitens der Prüfungsabteilung Strafsachen zur Verfügung
gestellt wurde, zur Einsichtnahme und Stellungnahme übermittelt. Diese
Daten stammten aus dem Originaldatenbestand der Brauerei. Die
"Schwarzverkäufe" waren von der Brauerei kundenspezifisch verbucht worden,
sodass eine eindeutige Zuordnung zur Bw. möglich war (näheres vgl.
unten).
Somit
sind sowohl Art und Mengen der Waren als auch die jeweiligen Einkaufspreise
bezüglich der "Schwarzeinkäufe" ersichtlich und stehen fest
(näheres vgl. unten).
Der
Umstand, dass auch bei der Bw. dieses System etabliert wurde, ist auf Basis der
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-W/04
- Stammnummer
- 33251
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF