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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0067-W/04

Wareneinsatz- und Umsatzverkürzungen und damit auch Abgabenhinterziehung in einem Brauerei-KM Fall bestritten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0067-W/04vom 19.02.2008Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

es sich bei der im gegenständlichen Fall erfassten Adresse - Angabe eines Platzes ohne Nennung einer Hausnummer - um keine ausreichend spezifizierte Adresse handelt, an welche eine Lieferung hätte vorgenommen werden können. Im Schreiben der Bw. vom 29. August 2007 wird vorgebracht, aus dem EDV-Sachverständigengutachten gehe hervor, dass der Dummykunde "ARGE" (KundenNr. 10...6) noch weiteren fünf Kunden zugeordnet wurde (Gutachten, Seite 19), wodurch keine Rückschlüsse auf eine Zuordnung von Schwarzeinkäufen an die Bw. gezogen werden könnten. Hiezu ist auf die oben bereits erwähnte Feststellung in dem Gutachten (Seite 14) über den Vermerk von zwei verschiedenen Kundennummern in einer Buchungszeile zu verweisen, und weiters ergibt sich die Zusammengehörigkeit der Lieferungen auf den Listen "Wareneink." und "Schwarzeink." auf Grund der aufsteigenden Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer, der gleichen Ladeschein- bzw. Auftragsnummern und insbesondere der oben beschriebenen in augenfälliger Weise gegebenen Übereinstimmung hinsichtlich der Liefertage, der Getränkearten und der Mengen. Den obigen Ausführungen zufolge ist der Grad der Wahrscheinlichkeit ein dermaßen hoher, dass der tatsächlichen Handhabung bzw. des Sinnes und Zweckes der Erfassung der Lieferadresse des Dummy-Kunden de facto keine Bedeutung zukommt. Die erörterten Übereinstimmungen sind auch anhand der Ausführungen unter dem nachfolgenden Punkt zu ersehen. Kapsreiter Gebinde Kiste mit Flaschen Berufung: Schenke man den der Bw. übergebenen Tabellen betreffend der angeblichen Schwarzeinkäufe Glauben, dann hätte die Bw. am 4.6.1998 eine Kapsreiter Gebinde Kiste mit Flaschen retourniert. Tatsache sei, dass die Bw. ein derartiges Bier im gesamten Prüfungszeitraum nicht verkauft hat und folglich nicht im Besitz des entsprechenden Gebindes gewesen ist. Im Schreiben vom 29. August 2007 wird vorgebracht, im Vorhalt vom 29. März 2007 werde die Vermutung aufgestellt, es habe sich bei der am 4.6.1998 retournierten Kiste um jene am 7.11.1996 übernommene gehandelt. Fragwürdig sei, warum eine Kiste Bier eineinhalb Jahre später erst retourniert werden sollte, vor allem wenn man die geringe Lagerkapazität der Bw. bedenke. Es sei auch nahezu auszuschließen, dass die Kisten durch Handwerker in den Betrieb gelangt wären, da Handwerker erfahrungsgemäß in der Regel kein qualitativ hochwertiges und hochpreisiges Bier trinken würden. Auch sei nicht erklärbar warum eine solche Bierkiste ohne Inhalt geliefert werden sollte. Die Bierkiste sei der Bw. keinesfalls zuordenbar, die Richtigkeit der Liste "Schwarzeink." sei in Frage gestellt. Die Position Kapsreiter scheint in der sich über den Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 erstreckenden Liste "Schwarzeink." 3 Mal auf: Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 19.10.1995: Bier-Kiste 15 BV mit Fl., LG-Bv/mFl., Kapsreiter Gebinde, Kiste: Menge in Einheiten: -1,00 Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 07.11.1996: Bier-Kiste 15 BV mit Fl., LG-Bv/mFl., Kapsreiter Gebinde, Kiste: Menge in Einheiten: 1,00 Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 04.06.1998: Bier-Kiste 15 BV mit Fl., LG-Bv/mFl., Kapsreiter Gebinde, Kiste: Menge in Einheiten: -1,00 Der Umstand, dass in der Liste "Schwarzeink." - ebenso wie in der Liste "Weißeink." - keine einzige Bier-Lieferung der Marke Kapsreiter ausgewiesen ist, bestätigt das Berufungsvorbringen, dass von der Bw. ein derartiges Bier im gesamten Prüfungszeitraum nicht verkauft wurde. Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass die Bw. (innerhalb des Zeitraumes von über 2 Jahren) 2 Kapsreiter-(Bier)Kisten, die aus welchem Grund auch immer in den Betrieb gelangt waren, an die Brauerei retournierte bzw. retournieren konnte und 1 (unbefüllte) Kapsreiter-(Bier)Kiste von der Brauerei übernahm. Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen kann, zumal diese Kapsreiter-(Bier)Kisten sich im gesamten Überprüfungszeitraum nur 3 Mal mit der Menge jeweils einer Kiste in der Liste finden, dahingestellt bleiben, ob es sich den obigen Positionen zufolge bei der am 4. Juni 1998 - etwa im Anschluss an eine Räumungsaktion - retournierten Kiste um die am 7. November 1996 übernommene Kiste gehandelt hat oder nicht (vgl. die untenstehenden Ausführungen zur (Nicht)Verwendung von Kisten des Typs "Bier-Kiste 20 Euro m. Fl."). An den drei hier in Rede stehenden Tagen entsprechen sich die "weißen" und "schwarzen" Lieferungen in augenfälliger Weise; es wurden laut Liste "Weißeink." und laut Liste "Schwarzeink." jeweils gekauft: ein Fass Goldfassl Spezial, eine Kiste Almdudler und zwei Kisten Vöslauer am 19. Oktober 1995, ein Fass Goldfassl Spezial und drei Kisten Vöslauer am 7. November 1996 sowie ein Fass Goldfassl Spezial (ein weiteres Fass Goldfassl Spezial weist unter der Rubrik Wert "0,00" aus) und zwei Kisten Vöslauer am 4. Juni 1998. Somit kann hinsichtlich der übereinstimmenden Fassbier- und alkoholfreie Getränkelieferungen (auch) an den genannten Tagen nicht von einem Zuordnungsfehler gesprochen werden. Der Argumentation der Bw. folgend hätte ein oder mehrere andere Kunden der Brauerei an den drei Tagen genau die gleichen Lieferungen wie die Bw. erhalten. Containerware Berufung: Wie unschlüssig und unglaubwürdig die vorgehaltenen Daten sind, zeige auch nachfolgendes Kuriosum: In der Liste über die angeblichen Schwarzeinkäufe seien mehrmals und wiederholt die Lieferung bzw. Retourgabe von Containern angeführt (zB Rechnungen 112153 und 186213 vom 29.1.1998 bzw. 13.6.1996 über einen "Container 18,9l"; Rechnung 186213 vom 13.6.1996 über die Rücklieferung von 14 Stück "Container 10kg"). Ferner werde auf jeder Seite der Liste über die angeblichen Schwarzeinkäufe mehrmals ein sogenannter Containerabschlag verrechnet. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Bw. weder im gesamten Prüfungszeitraum noch zu irgend einem anderen Zeitpunkt die Möglichkeit zum Verkauf von Containerware gehabt habe. Die Bw. verfüge weder über eine Zapfsäule noch über eine Mischanlage. In den Schreiben vom 29. August und 13. November 2007 bringt die Bw. zum Ausdruck, es entspreche nicht der Lebenserfahrung dass ein Container - folge man der im Vorhalt vom 29. März 2007 aufgezeigten Möglichkeit, es habe sich bei dem am 29.1.1998 retournierten Container 18,9l um den am 19.10.1995 übernommenen Container gehandelt - in einem Lager mit begrenzter Lagerkapazität mehr als zwei Jahre stehe. Bei den Buchungen am 13.6.1996 handle es sich um verschiedene Containern, es könne nicht von einer korrigierten Fehlbuchung ausgegangen werden. Darin, dass der Containerabschlag nur hinsichtlich der der Bw. vorgehaltenen Schwarzeinkäufe, nicht aber hinsichtlich der Weißeinkäufe verrechnet worden sei, liege eine Inkonsistenz des vorgeworfenen Datenmaterials. Die Position "Container 18,9l" bzw. "Container 10kg" scheint in der sich über den Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 erstreckenden Liste "Schwarzeink." 4 Mal auf (Seiten 1, 7, 24 und 25): Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 19.10.1995: Container 18,9l, Cont. 18,9; Diverse Gebinde, Container; Menge in Einheiten: 1,00 Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 13.06.1996: Container 18,9l, Cont. 18,9; Diverse Gebinde, Container; Menge in Einheiten: 14,00 Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 13.06.1996: Container 10kg, Cont. 10kg; Diverse Gebinde, Container; Menge in Einheiten: - 14,00 Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 29.01.1998: Container 18,9l, Cont. 18,9; Diverse Gebinde, Container; Menge in Einheiten: - 1,00 Betreffend die drei hier in Rede stehenden Tage entsprechen sich die "weißen" und "schwarzen" Lieferungen wie oben zum Punkt "Kapsreiter Gebinde Kiste mit Flaschen" ausgeführt; es wurden laut Liste "Weißeink." und laut Liste "Schwarzeink." jeweils gekauft: ein Fass Goldfassl Spezial, eine Kiste Almdudler und zwei Kisten Vöslauer am 19. Oktober 1995, ein Fass Goldfassl Spezial, zwei Kisten Pepsi Cola, zwei Kisten Almdudler, zwei Kisten Vöslauer und zwei Kisten Rauch Orangennektar am 13. Juni 1996 sowie ein Fass Goldfassl Spezial am 29. Jänner 1998. Auch hinsichtlich dieser Tage gilt bezüglich der übereinstimmenden Lieferungen das oben Gesagte. Es kann somit wie oben nicht von einem Zuordnungsfehler gesprochen werden. Auch an diesen Tagen hätte der Argumentation der Bw. folgend ein oder mehrere andere Kunden der Brauerei an diesen drei Tagen genau die gleichen Lieferungen wie die Bw. erhalten. Wie oben im Zusammenhang mit den Kapsreiter-(Bier)Kisten ausgeführt wurde, kann auch betreffend die beiden Containerbuchungen dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem am 29.01.1998 retournierten 1 Container um den am 19.10.1995 übernommenen Container gehandelt hat oder nicht - insbesondere die Reihe der Lieferungen laut den beiden Listen am 13. Juni 1996 (fünf verschiedene Produkte) zeigt eindrucksvoll auf, dass es sich um geteilte Bestellungen handelte. Gleiches gilt hinsichtlich der Buchungen von 14 Containern; handelte es sich um - am selben Tag korrigierte - Fehlbuchungen (Menge in Einheiten: 14,00 / - 14,00), so wurde einer fehlerhaften Buchung eine nicht exakt entsprechende Rückbuchung hinzugefügt. Zum Containerabschlag ist auszuführen: Der Containerabschlag wurde seitens der Brauerei bei kistenweisen Lieferungen von (alkoholfreien) Getränken gewährt. Bspw. führten die Lieferungen von Cola und Mineralwasser am 12. Oktober 1995 zu folgenden Buchungen: Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 12.10.1995: Pepsi Cola, PC Ki, 24x0,20; Pepsi Limonaden, KI 24X0,20; Menge in Einheiten: 5,00 Vöslauer, Vsl. Ki, 12x1,00; Vöslauer Mineralwas, KI 12X1,00; Menge in Einheiten: 5,00 Containerabschlag, Cont-Absch; Menge in Einheiten: 5,00; Wert in S: 0,18 Containerabschlag, Cont-Absch; Menge in Einheiten: 5,00; Wert in S: 0,08 Da es lediglich zu einer einmaligen Lieferung nur eines Containers gekommen war, kann es dahingestellt bleiben, dass für das Abzapfen nicht notwendigerweise eine Schankanlage vorhanden sein muss (EDV-Gutachten Mag. DI G., S 22). Der EDV-Gutachter stellte auf S 23 seines Gutachtens fest, der Containerabschlag komme in den Tabellen 167-mal vor und umfasse einen Gesamtbetrag von ATS 9,61, es dürfte sich um einen Rundungswert handeln. Lieferung von zwei Mal vier Kisten Bockbier Berufung: Laut den vorgelegten Tabellen hätte die Bw. am 22.3.1996 einmal unter der Rechnungsnummer 141299 vier Kisten Bockbier "offiziell" und ein weiteres Mal am selben Tag unter der Rechnungsnummer 141300 weitere vier Kisten Bockbier "inoffiziell" geliefert bekommen. Dass die Lieferung von acht Kisten Bockbier weder mit dem Bedarf der Bw. noch mit der vorhandenen Lagerfläche in Einklang zu bringen ist, erscheine klar. Im Schreiben vom 29. August 2007 wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Barbetriebes der Bw. kein Bockbier geführt werde, auch nicht auf der Karte vermerkt sei, sich saisonbedingt nicht erklären lasse und auch der Inventurliste 1996 nicht zu entnehmen sei. Der Umstand, dass nach den Listen Weißeinkäufe und Schwarzeinkäufe "offiziell" vier Kisten Bockbier und ein weiteres Mal am selben Tag weitere vier Kisten Bockbier "inoffiziell" ausgewiesen sind, bestätigt die obigen Ausführungen, wonach jede Bestellung geteilt wurde. Das Argument, die Lieferung von acht Kisten Bockbier sei mit dem Bedarf der Bw. nicht in Einklang zu bringen, wird insbesondere damit begründet, dass die Lieferung mengenmäßig nicht in die Regelmäßigkeit des Barbetriebes passe und eine geringe Lagerkapazität zu bedenken sei. Die Lieferung am 22. März 1996 beinhaltete nicht wie im Regelfall Bier- und alkoholfreie Getränke, sondern ausschließlich Ottakringer Bock in Kisten ("Osterbock"). Mit der vorangegangenen Lieferung am 21. März 1996 wurde (abweichend vom Regelfall) kein Bier angeliefert, mit der zweitvorangegangenen Lieferung am 14. März 1996 auch nur ein Fass Goldfassl Spezial. Betreffend das Argument, die Lieferung sei mit der vorhandenen Lagerfläche nicht in Einklang zu bringen, wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen. Der Umstand, dass Bockbier nicht auf der Karte vermerkt ist, steht mit der Lebenserfahrung insofern im Einklang, als dieses Bier nur an wenigen Tagen eines Jahres zur Verfügung steht bzw. angeboten wird. Damit steht weiters im Einklang, dass der zum 31. Dezember 1996 erstellten Inventurliste kein Bockbier zu entnehmen ist. Rückgabe von dreizehn Stück Gebindekisten AfG-Kiste 24 mit Flaschen, AfG-KmF24 Berufung: Laut den Daten über die Schwarzlieferungen hätte die Bw. am 2.11.1995 dreizehn Stück Gebindekisten des Typs "AfG-Kiste 24 mit Flaschen, AfG-KmF24" retour gegeben. Wie den Daten über den offiziellen Wareneinkauf entnommen werden könne, seien von der Bw. stets nur einige wenige Kisten (maximal 3-4 Stück; lt. Schreiben vom 29. August 2007 meistens bis maximal 5 Stück pro Lieferung, manchmal auch zwischen 6 bis maximal 9 Stück pro Lieferung) retourniert worden. Die Lagerung und Abwicklung von Leergut in einer derartigen Größenordnung (13 Kisten) sei mit der Infrastruktur der Bw. (Entgegennahme der Lieferungen durch den Portier, Größe des Lagerraumes etc.) nicht in Einklang zu bringen. Bei der aufgezeigten Retournierung von dreizehn Kisten handelt es sich um einen Spitzenwert der Liste Schwarzeinkäufe, meistens wurden 6 bis 8 Kisten retourniert. Ein stichhältiger Grund, weshalb die Entgegennahme der Lieferungen (Gesamtanlieferung 2 bis 4 Fass Bier und 12 bis 20 Kisten mit Bier bzw. alkoholfreien Getränken) nicht möglich war, wurde nicht ins Treffen geführt. 13 retournierte Kisten stellen keine dermaßen große Anzahl an Kisten dar, sodass jedenfalls von nicht der Bw. zuzuordnenden Liefervorgängen ausgegangen werden muss; nach Ansicht des Senates vermag das hier erstattete Vorbringen die oben geschilderte Zurechnung nicht einmal ansatzweise zu erschüttern. Beispielsweise enthält auch die Anlieferung am 12. Oktober 1995 weit überdurchschnittlich hohe Mengen an alkoholfreien Getränken. Im Schreiben vom 13. November 2007 wird eingeworfen, die erwähnte Anlieferung vom 12. Oktober 1995 betreffe nicht eine weit überdurchschnittlich hohe Mengen an AfG-Kisten 24 mit Flaschen, AfG-KmFl24, weil lediglich 8 derartige Kisten geliefert worden seien. Allerdings wurden an dem genannten Tag je 8 solcher Gebinde laut Liste "Wareneink." und laut Liste "Schwarzeink." geliefert (jeweils 5 Pepsi Limonaden und 3 Rauch Fruchtsaft), hingegen nur ein Mal 8 solcher Gebinde (laut Liste "Wareneink.") retourniert. Betreffend das Argument, die Lagerung und Abwicklung von Leergut in einer derartigen Größenordnung sei mit der Größe des Lagerraumes nicht in Einklang zu bringen, wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen. (Nicht)Verwendung von Kisten des Typs "Bier-Kiste 20 Euro m. Fl." Berufung: Die Bw. habe noch nie Kisten des Typs "Bier-Kiste 20 Euro m. Fl." sowie des Typs "Bier-Kiste 15 BV mit Fl." verwendet, wie es allerdings der Bw. vorgehalten werde. Nach dem Schreiben vom 29. August 2007 sei es im Hinblick auf die geringe Lagerkapazität im Getränkelager der Bw. völlig unverständlich, dass es sich bei der am 4.6.1998 retournierten Kiste um die am 22.2.1996 übernommene Kiste gehandelt haben könne. Die Position "Bier-Kiste 20 Euro m. Fl." scheint in der sich über den Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 erstreckenden Liste "Schwarzeink." 2 Mal auf (Seiten 10, 51, 92 und 22, 63, 104): Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 22.02.1996: Bier-Kiste 20 Euro m. Fl., LG-BK 20; Diverse Gebinde, Kiste; Menge in Einheiten: 1,00 Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 04.06.1998: Bier-Kiste 20 Euro m. Fl., LG-BK 20; Diverse Gebinde, Kiste; Menge in Einheiten: - 1,00 Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Punkt "Kapsreiter Gebinde Kiste mit Flaschen" verwiesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der am 4. Juni 1998 retournierten Kiste um die am 22. Februar 1996 übernommene Kiste gehandelt hat (vgl. die obigen Ausführungen zum Kapsreiter Gebinde Kiste mit Flaschen). In der Liste "Schwarzeink." ist - ebenso wie in der Liste "Weißeink." - keine Bier-Lieferung ausgewiesen, welche der angegebenen Bierkiste zugewiesen werden kann. Dieser Umstand bestätigt das Berufungsvorbringen mit der Einschränkung, dass von der Bw. Kisten dieses Typs im gesamten Prüfungszeitraum von dieser einen Kiste abgesehen nicht verwendet wurden. Dieser Umstand schließt - wie betreffend die 2 Kapsreiter-(Bier)Kisten - nicht aus, dass die Bw. innerhalb des Zeitraumes von über 2 Jahren 1 (unbefüllte) Bierkiste 20 Euro aus welchem Grund auch immer von der Brauerei übernahm und über zwei Jahre später an die Brauerei retournierte. Auch dieses Vorbringen erscheint dem Senat nicht einmal annähernd geeignet, die oben geschilderte Zurechnung zu erschüttern. Verbandsrabatt / Grundrabatt Berufung: Die Begriffe "Verbandsrabatt" und "Grundrabatt", die in der vorliegenden Tabelle ebenfalls laufend aufscheinen, seien der Bw. weder bekannt noch für sie erklärbar oder nachvollziehbar. Der Liste über den offiziellen Wareneinkauf seien diese Begriffe nicht zu entnehmen. Die Liste Weißeinkauf beinhaltet 2 Mal unter der Artikelbezeichnung lang den Begriff Verbandsrabatt (Seiten 1, 26 und 51): Lieferscheindat. / Rechnungsdat. 09.11.1995 und 04.12.1997 Nachdem der Bw. vorgehalten wurde, dass ihr Vorbringen unzutreffend ist, wurde zu den obigen Feststellungen im Schreiben vom 29. August 2007 vorgebracht, "dass es sich hierbei nicht wie bei den Schwarzeinkäufen um Minuswerte handelt, sondern um Pluswerte. Da die Bezeichnung Rabatt normalerweise einen Abzug darstellt und es sich, da die Bezeichnung innerhalb der offiziellen Lieferungen nur zwei Mal vorkommt, um keine Rabattkorrektur handeln kann, liegt auch in diesem Fall die Vermutung der Unrichtigkeit der (der Bw.) vorgehaltenen Schwarzeinkäufe nahe." Bei Erstattung dieses Vorbringens wurde übersehen, dass der Vorwurf, bei einem Rabatt könne es sich um keinen Pluswert handeln, nicht die Liste "Schwarzeink." betrifft, sondern die Liste "Wareneink." Die Überprüfung sämtlicher Werte der Liste "Schwarzeink.": Verbandsrabatt ergibt, dass es sich in Wahrheit bei den Positionen mit der Bezeichnung "Verbandsrabatt" nicht um einen Rabatt, sondern um einen Groschenausgleich handelt: Die Beträge belaufen sich zwischen S 0,02 und S 0,91, in zahlreichen Fällen sind es S 0,45 und S 0,06. Der Begriff Grundrabatt ist insbesondere in Deutschland weit verbreitet und Teil der von Unternehmen gewährten Rabattsysteme (vgl. z.B. www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/ neues/sendungen/magazin/87912/index.html). Wenn die Bw. für ihren Standpunkt ins Treffen führt, dass die Begriffe, von den zwei angeführten Ausnahmen abgesehen, der Liste über den offiziellen Wareneinkauf nicht zu entnehmen sind, ist darauf zu verweisen, dass die Schwarzlieferungen als Letztverbraucherlieferungen fakturiert waren (vgl. das Vorbringen auf Seite 7 der Berufung, zweiter Absatz). Nichtfeststellung von Schwarzeinkäufen seitens der BP 1993 -1996 Berufung: Im Rahmen der erst im März 1999 abgeschlossenen BP über den Prüfungszeitraum 1993 bis 1996 hätten seitens der Prüfer keine Schwarzeinkäufe festgestellt werden können. Auch dieser Umstand spreche gegen Schwarzeinkäufe der Bw. Konnten von den Prüfern der BP betreffend den Zeitraum 1993 bis 1996 keine Schwarzeinkäufe festgestellt werden, so kann daraus kein zuverlässiger Schluss gezogen werden, wie dies die Bw. im Auge hat, liegt es doch im Wesen von Schwarzeinkäufen begründet, nicht entdeckt zu werden. Die der Berufung zugrunde liegende Aufdeckung der Schwarzeinkäufe konnte (nur) durch die Prüfungshandlungen bei der Brauerei bewerkstelligt werden. Nichtfeststellung von Mängeln betreffend das Hotel F. Berufung: Im Jahr 1995 seien die Erlöse und Aufwendungen des verschmolzenen Betriebes Hotel F. neutralisiert worden, da dort keine Mängel festgestellt werden konnten. Der Prüfer komme zu diesem Ergebnis, obwohl bei der verschmolzenen GmbH ebenfalls der Geschäftsführer der Bw. tätig gewesen sei und auch die Organisationsstruktur ähnlich gewesen sei. Die Feststellungen im BP-Bericht verwunderten darüber hinaus umso mehr, als der Prüfer zwar im verschmolzenen Bereich keine Mängel erblicke, aber die im Bereich Bier und alkoholfreie Getränke vorgehaltenen Mängel auch auf sämtliche anderen Sparten im Barbetrieb angewandt wissen wolle (siehe dazu unten). Auch dieser Umstand spreche gegen Schwarzeinkäufe der Bw. Können betreffend ein in der Steiermark betriebenes Hotel keine Mängel festgestellt werden, spricht dieser Umstand auch bei Geschäftsführeridentität nicht gegen Schwarzeinkäufe betreffend ein in Wien betriebenes Stundenhotel. In dem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass die berufungsgegenständlichen Mängel auch nur durch die Prüfungshandlungen bei der Brauerei festgestellt werden konnten. Stichprobenartige Überprüfung der Beherbergungserlöse Berufung: Von der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchführung der Bw. habe sich der Prüfer auch im Rahmen der Betriebsbesichtigung überzeugen können. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Beherbergungserlöse anhand des Verbrauches an Leintüchern sei vom Prüfer die korrekte Abrechnung festgestellt worden. Auch dieser Umstand spreche gegen Schwarzeinkäufe der Bw. Diesbezüglich gilt das oben zur Nichtfeststellung von Mängeln betreffend das Hotel F. Gesagte. Ergibt eine stichprobenartige Überprüfung der Beherbergungserlöse keine Unkorrektheit der Abrechnung, kann nicht zwingend oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Handhabung im Bereich des angeschlossenen Barbetriebes geschlossen werden. Zwei Lagerräume Berufung: Die Bw. verfüge, wie sich der Prüfer selbst vor Ort überzeugt habe, lediglich über zwei Lagerräume mit einer Gesamtfläche von genau 10,51 m², wobei die Fläche des Getränkelagers nur 3,67 m² betrage; ein Verteilerkasten ließe die Stapelung nur in eingeschränktem Ausmaß zu. Im zweiten Lagerraum (6,84 m²) würden neben Spirituosen auch andere Waren und Gläser gelagert werden, aber weder Bier, alkoholfreie Getränke noch Wein. Es sei wohl einleuchtend, dass man auf dieser geringen Fläche - welche gerade zur Abwicklung des als offiziell bezeichneten Einkaufes und des damit erzielbaren Umsatzes ausreiche - nicht zusätzliche Mengen an Getränkelieferungen (zusätzlich in etwa in der Größenordnung des offiziellen Einkaufs) lagern kann. Die Weißeinkäufe an Getränken betrugen meistens 1 oder 2 Fass Bier und 6 bis 10 Kisten mit Bier bzw. alkoholfreien Getränken. Da sich die "Schwarzlieferungen" zusätzlich in etwa in der Größenordnung des offiziellen Einkaufs beliefen, betrug die Gesamtanlieferung 2 bis 4 Fass Bier und 12 bis 20 Kisten mit Bier bzw. alkoholfreien Getränken. Dabei handelt es sich um eine Menge, welche im Lagerraum (mit einer Fläche von 3,67 m²) bzw. in Ausnahmefällen betriebsbedingt größerer Anlieferungen in für Lagerzwecken heranziehbaren Räumlichkeiten/ Stellflächen Platz findet. Die Niederschrift über die bei der Bw. durchgeführte Betriebsbesichtigung enthält betreffend diesen Punkt Folgendes: "2 Lagerräume ca. 15 m²", "Lager: ca. 20 Kisten Bier + alkoholfreie Getränke; einige Flaschen Sekt und Spirituosen, 2 Fass Bier im Lager, 1 Fass in der Bar"; AB 6f. Die den obigen Ausführungen gemäß eindeutig gegebene Zuordenbarkeit der Lieferungen an die Bw. kann durch die seitens der Bw. aufgeworfene Frage nach dem Ort der Lagerung der Getränkeanlieferungen im Hinblick auf die angesprochene Größenordnung von ein paar Kisten nicht erschüttert werden; sollte die gesamte Anlieferung in Ausnahmefällen nicht in den als Lagerräume ausgewiesenen Räumen untergebracht werden können, so hätten allenfalls andere Räumlichkeiten mitbenutzt werden können. Umsätze nach Wegfall des (angeblichen) Schwarzeinkaufes Berufung: Bei einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall hätte der Prüfer leicht feststellen können, dass sich die Umsätze der Bw. trotz Wegfall des angeblichen Schwarzeinkaufes nicht wesentlich verändert haben. Diese Argumentation geht von der durch nichts gestützten Voraussetzung aus, dass bei anderen Firmen keine Schwarzeinkäufe möglich sind. Äußerer Betriebsvergleich mit einem Stundenhotel ähnlicher Größe - kein gastgewerbliches Personal beschäftigt, Analyse der Entwicklung der Umsätze in der Bar in den letzten Jahren Berufung: Die Bw. betreibe nicht einen Gastgewerbebetrieb, sondern ein Stundenhotel mit einem angeschlossenen Barbetrieb im kleinen Umfang, welcher darüber hinaus ausschließlich Hotelgästen zugänglich sei. Somit seien auch etwaige Erfahrungswerte der Behörde im Zusammenhang mit Schwarzeinkäufen von Gastronomen nicht auf die Bw. anwendbar. Hätte der Prüfer einen äußeren Betriebsvergleich mit einem Stundenhotel ähnlicher Größe vorgenommen, wäre er mit Sicherheit zum Ergebnis gekommen, dass die erklärten Umsätze der Bw. korrekt und im Einklang mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten sind. Eine Analyse der Entwicklung der Umsätze in der Bar in den letzten Jahren zeige, dass diese stark gestiegen sind, obwohl die Größe des Hotels (Bettenzahl) gleich geblieben sei. Zusätzliche Schwarzumsätze in der Hotelbar könnten somit wirtschaftlich gar nicht gerechtfertigt werden. Betreffend dieses Vorbringen genügt es festzuhalten, dass "etwaige Erfahrungswerte der Behörde im Zusammenhang mit Schwarzeinkäufen von Gastronomen" tatsächlich nicht angewendet wurden. Da die Schätzung - wie oben ausgeführt - auf Basis der eindeutig der Bw. zugeordneten "Schwarzlieferungen" erfolgte, bedurfte es auch nicht der Vornahme eines äußeren Betriebsvergleiches und Überlegungen, wie zusätzliche Umsätze zu rechtfertigen sind. Gewährung eines Bonus Berufung: Die Tatsache, dass die Brauerei der Bw. jährlich einen Bonus gewährt, spreche dafür, dass die Bw. ein Interesse daran hatte bzw. hat, nur unter der tatsächlichen Kundennummer Einkäufe zu tätigen. Darüber hinaus hätte die Brauerei wohl gegen Handelsbrauch verstoßen, wenn sie nicht sämtliche Lieferungen an die Bw. auch boniert hätte. Zumal bei der Brauerei die oben erörterte Verknüpfung bestand, stand der Umstand, dass nicht sämtliche Einkäufe unter der Kundennummer 12...5 getätigt wurden, einer vereinbarungsgemäßen Bonusgewährung nicht entgegen. Das Verweisen auf die Bonusgewährung durch die OBAG an die Bw. im Schreiben vom 13. November 2007 (Beilage 1: Kontoblatt und Arbeitsprotokoll) ändert daran nichts. Eine unterschiedliche Preisgestaltung bedingte der Umstand, dass die Warenlieferungen einerseits Wiederverkäuferlieferungen (in der Liste "Wareneink." erfasst) und andererseits Letztverbraucherlieferungen (in der Liste "Schwarzeink." erfasst) waren. Dementsprechend wurden die letztgenannten Lieferungen anders als die erstgenannten mittels Getränkesteuer, Grundrabatt, Verbandsrabatt und Containerabschlag abgerechnet. Andere Sparten der Bar (Kaffee, Tee, Kakao, Wein, Spirituosen und Sekt) Berufung: Die BP gehe, ohne nur eine einzige Erhebung vorgenommen zu haben, geschweige denn über einen Hinweis oder Beweis zu verfügen, davon aus, dass auch bei den anderen Sparten im Barbetrieb als Bier und alkoholfreie Getränke (Kaffee, Tee und Kakao, Wein, Spirituosen und Sekt) Schwarzeinkäufe stattgefunden haben und begründe dies laut BP-Bericht mit "Buchführungsmängel" und den "nicht erklärten Einkäufen in den Sparten Bier und alkoholfreie Getränke". Diese Vorgangsweise verstoße klar gegen jenen aus § 184 BAO ableitbaren Grundsatz der Schätzung, welcher vorsehe, dass einem sachlichen Mangel, der begrenzbar ist und der "weittragende unbegrenzbare Wirkungen auf das Ergebnis ausschließt", "im Ausmaß seiner mutmaßlichen Wirkung auf das Ergebnis zu begegnen" ist. Nur wenn sachliche Mängel bezogen auf ihre Entstehung, Art, Zahl und Wirkung nicht isolierbar sind, kann vermutet werden, dass neben den aufgedeckten Fehlern noch weitere vorliegen. Die angeblich stattgefundenen Schwarzeinkäufe bei Bier und alkoholfreien Getränken würden - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen würden - die BP keineswegs dazu berechtigen, auch im Bereich der anderen Sparten unsubstantiiert - ohne Überprüfung der Umsätze auf Vollständigkeit und Richtigkeit - eine Hinzuschätzung im Verhältnis der Schwarzeinkäufe bei Bier und alkoholfreien Getränken zum offiziellen Einkauf vorzunehmen. Ebensowenig räumten die von der BP behaupteten Buchführungsmängel der Behörde diesbezüglich eine Schätzungsberechtigung ein, da diese schlicht und einfach nicht vorlägen. Diesem Vorbringen kommt hinsichtlich der Höhe der von der Bw. vorgenommenen Schätzung Berechtigung zu: Betreffen die Schwarzeinkäufe nur Bier und alkoholfreie Getränke kann ohne weitere Feststellungen im Tatsachenbereich, die von äquivalentem Gewicht der Feststellungen bei Bier und alkoholfreien Getränken sind, nicht auf Schwarzumsätze in anderen Sparten in demselben Ausmaß geschlossen werden. Betreffend die anderen Sparten wurden jedoch Feststellungen mit gleichem Gewicht nicht getroffen (näheres vgl. unten). Anstelle des Umlegens des hinsichtlich des Bieres und der alkoholfreien Getränke gegebenen Prozentsatzes ist betreffend die anderen Sparten - Kaffee, Tee und Kakao, Wein, Spirituosen und Sekt - mit dem Ansatz eines Sicherheitszuschlages vorzugehen. Bereits im Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Z. vom 20. Oktober 2000, Seite 33, wird für den Fall bestehender Unsicherheitsmomente, ob bei den anderen Lieferanten als der OBAG zum Teil offiziell und zum Teil inoffiziell eingekauft wurde, aufgezeigt, diesbezüglich bestehende Unsicherheitsmomente im Abgabenverfahren grundsätzlich durch Ansatz eines Sicherheitszuschlages abzudecken. Da die Feststellungen betreffend die anderen Sparten, auf welche unten eingegangen wird, durchaus als gravierend zu bezeichnen sind, ist der Ansatz eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 30% gerechtfertigt (wodurch es in diesen Sparten der Bar bspw. im Jahr 1996 anstelle einer Umsatzerhöhung in Höhe von S 358.482,58 und einer Wareneinsatzerhöhung in Höhe von S 47.446,45 laut BP zu entsprechenden Erhöhungen laut Berufungsentscheidung von S 114.451,57 bzw. S 15.148,08 kam). Die Begründung der Höhe des Sicherheitszuschlages liegt über die Feststellung des Schwarzeinkaufes bei Bier und alkoholfreien Getränken hinausgehend in weiteren von der BP festgestellten Unregelmäßigkeiten (siehe hiezu die Punkte Mehrfachlosungen der Bar, Inventurmängel und Festhaltung des täglichen Kassenbestandes). Der Berufung wird daher in diesem Punkt teilweise stattgegeben. Ausweis von Getränkesteuer Berufung: Die angeblich festgestellten Schwarzeinkäufe seien betragsmäßig in Relation zu den offiziellen Einkäufen gestellt worden, wobei allerdings übersehen worden sei, dass die angeblichen Schwarzlieferungen als Letztverbraucherlieferungen fakturiert waren, da in der vorgelegten Liste im Unterschied zu der Liste über den offiziellen Wareneinkauf laufend Getränkesteuer ausgewiesen sei. Stelle man nun den offensichtlich um fakturierte Getränkesteuer erhöhten Schwarzeinkauf dem offiziellen Wareneinkauf gegenüber, ergebe sich zwangsläufig ein höherer Prozentsatz an Schwarzeinkauf und folglich auch ein höherer Prozentsatz an Schwarzumsatz, obwohl der Verkauf eines offiziell und eines inoffiziell eingekauften Getränkes wohl zum gleichen Umsatz führen müsse. Die BP ging irrtümlich von der Bemessungsgrundlage inkl. Getränkesteuer aus (die Getränkesteuer gehört zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) und hat den Schwarzeinkauf somit um die Getränkesteuer zu hoch angesetzt (in seiner Stellungnahme zur Berufung vergriff sich der Prüfer im Ausdruck oder lag ein Hörfehler vor und scheint anstelle des Wortes Getränkesteuer Gewerbesteuer auf - die anschließenden Tabellen enthalten den richtigen Ausdruck Getränkesteuer). Im Schreiben vom 29. August 2007 wird seitens der Bw. darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der alkoholfreien Schwarzeinkäufe in den Jahren 1996 und 1997 die Getränkesteuer falsch berechnet wurde. Bei Korrektur betrage der Schwarzeinkauf hinsichtlich der alkoholfreien Getränke im Jahr 1996 € 19.921,01 (richtig: S 19.921,01) anstelle S 20.395,80 laut Stellungnahme der BP und im Jahr 1997 € 19.892,99 (richtig: S 19.892,99) anstelle S 20.953,43 laut Stellungnahme der BP. Die korrekten Ziffern zur Berechnung des Verhältnisses WEK zu SEK lauten somit: | | WEK Alk (Bier) lt. BP-Bericht | SEK Alk (Bier) ohne Getränkesteuer | WEK alkfrei BP-Bericht | SEK alkfrei ohne Getränkesteuer | 10-12/1995 | 10.143,25 | 9.926,01 | 5.486,38 | 5.134,98 | 1996 | 56.592,67 | 48.798,10 | 23.330,81 | 19.921,01 | 1997 | 67.216,59 | 62.146,83 | 23.755,97 | 19.892,99 | 1-6/1998 | 25.108,50 | 18.329,52 | 15.238,50 | 8.908,15 Änderung des Verhältnisses WEK zu SEK: | | 10-12/1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Schwarzeinkauf | 49,07% | 46,23% | 47,42% | 40,30% Umlegung des Prozentsatzes im Zeitraum 10 - 12/1995 auf das gesamte Jahr 1995 Unter Tz. 19 des BP-Berichtes führte die BP aus, aufgrund der in Tz. 18 dargestellten Buchführungsmängel erfolge die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO. Der durch die PAST festgestellte Schwarzeinkauf im Verhältnis zu den offiziellen Einkäufen betrage in den einzelnen Jahren: von 10 - 12/1995 51,11%, im Jahr 1996 48,44%, im Jahr 1997 49,84% und von 1-6/1998 42,30%. Der im Zeitraum 10 - 12/1995 festgestellte Prozentsatz an Schwarzeinkauf wurde von der BP auf das gesamte Jahr 1995 umgelegt. In der Berufungsschrift wird die von der BP vorgenommene Umlegung des im Zeitraum 10 - 12/1995 festgestellten Prozentsatzes von Schwarzeinkauf auf das gesamte Jahr 1995 als aus prinzipiellen Gründen zu verwerfen bezeichnet, da dabei etwaige saisonale Schwankungen im Einkauf und im Absatz völlig unberücksichtigt blieben. Dieses Vorbringen wird seitens der Bw. auch in den Schreiben vom 29. August und vom 13. November 2007 aufrechterhalten und zusätzlich ausgeführt, die in den Jahren 1996 und 1997 vorgehaltenen Verkürzungsprozentsätze seien deutlich höher als im Zeitraum 1 - 6/1998. Aus diesem Grund erscheine ein Verkürzungsprozentsatz von 49,07% nicht im Einklang mit den anderen Perioden zu stehen. Für eine Schätzung betreffend das Jahr 1995 wurde ein durchschnittlicher Prozentsatz unter Berücksichtigung einer Gewichtung vorgeschlagen. Grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar³, Tz. 3 zu § 184, und die dort angeführte Judikatur). Im vorliegenden Fall rührt die unterschiedliche Höhe der Prozentsätze auch daher, dass die nicht deckungsgleich aufgeteilten Produktlieferungen in den einzelnen Jahren differierten, weiters auch daher, dass - wie oben ausgeführt - 1996 an drei Lieferterminen und 1998 an zwei Tagen nur Weißlieferungen ohne korrespondierende Schwarzlieferungen ausgeführt wurden. Im Jahre 1997 fanden hingegen nur geteilte Lieferungen statt (mit den oben beschriebenen einzelnen Abweichungen). Der Prozentsatz des Jahres 1997 ist demgemäß auch höher als 1996 (oder 1998). Dementsprechend verhält es sich mit dem Prozentsatz für 1995; für diesen Beobachtungszeitraum kommt hinzu, dass hier (fast) ausschließlich Schwarz- und Weißlieferungen deckungsgleich waren, wodurch sich die Höhe des Prozentsatzes für dieses Jahr erklärt. Mit dem Argument saisonaler Schwankungen den Prozentsatz senken zu wollen ist demgemäß nicht gerechtfertigt; wollte man das, müsste man unterstellen, es werde wohl auch in diesem Jahr insgesamt gesehen irgendwann Weißlieferungen ohne korrespondierende Schwarzlieferungen gegeben haben; gemessen am Beobachtungszeitraum bietet sich dafür aber kein Anlass. Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung saisonaler Schwankungen ist festzuhalten, dass die von der Bw. angesprochenen Umstände dann unberücksichtigt geblieben wären, wenn die BP den für den Zeitraum 10 - 12/1995 errechneten Betrag auf das gesamte Jahr 1995 umgelegt hätte. Diese Vorgangsweise wurde von der BP jedoch nicht gewählt. Für den restlichen Zeitraum wurde nicht ein absoluter Betrag, sondern nur der festgestellte Prozentsatz herangezogen. Der Verkürzungsprozentsatz angewandt auf die Umsätze und die Wareneinsätze laut Buchhaltung der Bw., in die etwaige saisonale Schwankungen Eingang gefunden haben müssen, ergibt somit eine Berücksichtigung dieser Umstände." Der erkennende Berufungssenat schließt sich diesen präzisen und inhaltlich schlüssigen Ausführungen des Berufungssenates in Abgabensachen, an welche zwar keine Bindung im Finanzstrafverfahren besteht, die aber sehr wohl eine äußerst qualifizierte Vorprüfung darstellen, vollinhaltlich an und hält es für zweifelsfrei erwiesen, dass der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. B-GmbH die im zur Last gelegten Schwarzeinkäufe von der Fa. B-AG und die daraus resultierenden Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zu verantworten hat. Schon allein die oben wiedergegebene, vom Rechtsmittelbearbeiter im Abgabenverfahren aufgrund der Auswertungen der Systemprüfung und der Prüfungsabteilungen Strafsachen erstellte Gegenüberstellung der offiziellen Getränkelieferungen an die Fa. B-GmbH und der dieser GmbH zuzuordneten Schwarzeinkäufe lässt mit einer kaum zu überbietenden Deutlichkeit den zweifelsfreien Schluss auf das Vorliegen von Wareneinsatzverkürzungen zu. Es ist für den Unabhängigen Finanzsenat denkunmöglich, dass an eine andere Firma an exakt den selben oben bezeichneten 135 Liefertagen Getränke in diesen sehr weitgehend gleichen Produktzusammensetzungen und auch gleichen Mengen (jedenfalls bei teilbaren Bestellungen in gerader Zahl) geliefert worden wären. Der Kürze halber wird dazu auf die oben zitierten detaillierten Ausführungen der zugrunde liegenden Berufungsentscheidung in Abgabensachen verwiesen. Die Zusammengehörigkeit der offiziellen Wareneinkäufe mit der auf der Liste der Schwarzeinkäufe genannten Lieferungen lässt sich zudem auch noch aufgrund der aufsteigenden Lieferschein- und Rechnungsnummern und der gleichen Ladeschein- und Auftragnummern ableiten (siehe oben). Im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens wurde seitens des Bw. immer wieder eingewendet, dass der im gegenständlichen Verfahren erstinstanzlich beauftragte EDV-Sachverständige DI G. konstatiert habe, dass "aus technischer Sicht nicht zu beurteilen ist, ob mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit Rückschlüsse auf Schwarzeinkäufe (des Bw.) gezogen werden könne." Zum Beweis dafür, dass aus EDV-technischer Sicht eine klare und eindeutige Zurechnung von Schwarzeinkäufen zur Fa. B-GmbH ist, der Dummykunde "ARGE" auch anderen Firmen zugeordnet wurde, Eintragungen der Finanzverwaltung in die X-Daten vorgenommen wurden und für eine Rekonstruktion eine Befundaufnahme zum damaligen Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre, wurde seitens des Verteidigers des Bw. mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2008 die Ladung des EDV-Sachverständigen DI G. beantragt. Aus der zitierten Kernaussage diese Gutachtens geht hervor, dass dem Sachverständigen aus technischen Gesichtspunkten eine Zuordnung der Schwarzeinkäufe nicht möglich war. Von dieser Tatsache geht der Unabhängige Finanzsenat (wie auch der Spruchsenat) ohnehin aus und stützt seine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zuordnung der Schwarzeinkäufe zur Fa. B-GmbH auch nicht auf dieses Sachverständigengutachten. Eine Zeugeneinvernahme dieses EDV-Sachverständigen hält der erkennende Berufungssenat zur Erforschung der materiellen Wahrheit auch deswegen nicht für erforderlich, weil eine eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung der inkriminierten Schwarzeinkäufe aufgrund der Unterlagen und des Ergebnisses der Auswertungen der Systemprüfung und der Prüfungsabteilungen Strafsachen der daraus erstellten Gegenüberstellung der "offiziellen Getränkeeinkäufen" mit der Liste der "Schwarzeinkäufe" erfolgen kann. Ferner wurde auch die Zeugeneinvernahme der zuständigen Prüfer der Prüfungsabteilung Strafsachen sowie der Systemprüfung Wien-Körperschaften zum Beweis dafür beantragt, dass keine eindeutige Zuordnung möglich und das vorgehaltene Datenmaterial inkonsistent sei. Insbesonders solle eine Aufklärung dahingehend erfolgen, warum der Fa. B-GmbH bis dato fünf unterschiedliche Versionen von Schwarzeinkäufen vorgehalten wurden und nicht einmal die offiziellen Einkäufe mit den Daten der Fa. B-AG übereinstimmen würden. Die Prüfer der Prüfungsabteilung Strafsachen sowie der Systemprüfung mögen insbesonders sämtliche Aktenvermerke im Zusammenhang mit der vermeintlichen Zuordnung zur Fa. B-GmbH vorlegen. Auch werde die Vorlage sämtlicher Beweismittel, insbesonders die Vorlage sämtlicher Protokolle der im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. Hausdurchsuchungen bei der Fa. B-AG durchgeführten Zeugeneinvernahmen sowie auch die Bekanntgabe der Namen dieser Zeugen beantragt. Aufgrund der bereits ausgeführten und dargestellten eindeutigen Zuordenbarkeit der inkriminierten Schwarzeinkäufe zur Fa. B-GmbH anhand der vorhandenen und dem Bw. vorgehaltenen Unterlagen hält der erkennende Berufungssenat ergänzende Beweisaufnahmen zur Erforschung der bereits eindeutig auf den Tisch liegenden Zuordnung der Schwarzeinkäufe nicht für erforderlich. Was die vom Bw. ins Treffen geführte Inkonsistenz des Datenmaterials, insbesonders die vorgehaltenen unterschiedlichen Versionen der Schwarzeinkäufe betrifft, wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der Abgabenberufungsentscheidung verwiesen. Die nunmehr der Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Daten über Schwarzeinkäufe stimmen, wie bereits dargestellt, mit den offiziellen Einkäufen laut Buchhaltung der Fa. B-GmbH auf derart beeindruckende Weise nahezu Deckungsgleich überein, was gegen eine vom Bw. nicht näher beschriebene Inkonsistenz des Datenbestandes spricht. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass dem Bw. vorgehaltene korrigierte Versionen von Datenbeständen, welchen der Bw. im Übrigen nicht durch betragsmäßig konkretisierte Einwände entgegen getreten ist, keine mangelnde Beweiskraft der zugrunde liegenden Daten über Schwarzeinkäufe abgeleitet werden. Eventuelle dennoch aufgetretene Ungenauigkeiten wären einem - bei Unvollständigkeit der Bücher und Aufzeichnungen durchzuführenden -Schätzungsverfahren immanent und müssten von dem diese Pflichten Verletzenden in Kauf genommen werden. Wegen der bereits mehrfach erwähnten an 135 Liefertagen in der Produktzusammensetzung und in den gelieferten Mengen beeindruckend weitgehend übereinstimmenden offiziellen Lieferungen und Schwarzlieferungen laut der vorhandenen und dem Bw. bekannten Unterlagen ist nach Ansicht des Berufungssenates mit der für eine Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Nachweis einer Abgabenhinterziehung durch den Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer erbracht. Die beantragte Beischaffung zusätzlicher Beweismittel, insbesonders der Protokolle der im Rahmen der Prüfungsmaßnahmen bzw. Hausdurchsuchungen bei der Fa. B-AG durchgeführten Zeugeneinvernahmen sowie der beschlagnahmten "Hefte" konnte daher unterbleiben. Zum Beweis dafür, dass keine Schwarzeinkäufe Rahmen der Fa. B-GmbH getätigt worden seien, beantragte der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat weiters die Einvernahme der Zeugen A:L: und A.B., für den Einkauf zuständige Mitarbeiter der Fa. B-GmbH. Diese Zeugen könnten auch zu den Betriebsgepflogenheiten, z.B. dass keine Mischanlagen vorhanden gewesen seien, befragt werden. Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund des bereits mehrfach angesprochenen Ergebnisses der Auswertung der vorhandenen Datenmaterialien in Form der sehr weitgehenden Übereinstimmung der offiziellen Einkäufe mit den Schwarzeinkäufen (siehe oben) ein eindeutiger Nachweis der zur Last gelegten Wareneinsatz- und Umsatzverkürzungen bereits erbracht ist, war auch diesem Beweisantrag nicht zu folgen. Insgesamt spricht nach Ansicht des erkennenden Senates das Ergebnis der im Abgabenverfahren durchgeführten Auswertungen in Form der oben dargestellten Gegenüberstellung der Liste der offiziellen Lieferungen mit der aus dem vorliegenden Kontrollmaterial erstellten Liste der Schwarzeinkäufe eine derart deutliche Sprache, dass die vom Verteidiger des Bw. im Abgabenverfahren vorgebrachten umfangreichen Einwendungen und Unsicherheitsmerkmale insgesamt nicht geeignet waren, Zweifel am Vorliegen der angeschuldigten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG zu erzeugen. Zweifelsfrei und unbestritten hatte der Bw. Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen sowie zur Einreichung richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen und vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Aufgrund der festgestellten nicht erklärten Einkäufe in den Sparten Bier und alkoholfreie Getränke ging der Spruchsenat, entsprechend der Feststellung der zugrunde liegenden Betriebsprüfung (Bericht vom 1. September 1999) unter Textziffer 19, davon aus, dass auch bei den anderen Sparten eine Umsatz-Einsatzverkürzung stattgefunden habe. Den diesbezüglichen Berufungseinwendungen des Bw., dass angebliche Schwarzeinkäufe bei Bier und alkoholfreien Getränken keinesfalls dazu berechtigen, auch im Bereich der anderen Sparten (Kaffee, Tee, Wein, Spirituosen, Sekt) eine Hinzuschätzung im Verhältnis der Schwarzumsätze bei Bier und alkholfreien Getränke zum offiziellen Einkauf vorzunehmen, wurden, wie oben ersichtlich, bereits im Abgabenberufungsverfahren durch Verhängung eines 30%igen Sicherheitszuschlages Rechnung getragen. Ein derartiger pauschaler Sicherheitszuschlag ist von den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gekennzeichnet. Er kann daher für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens nicht als taugliche Basis für einen Nachweis einer Abgabenverkürzung angesehen werden. Für eine finanzstrafrechtliche Verurteilung ist es vielmehr erforderlich, den Nachweis zu erbringen, aufgrund welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren Abgabenverkürzungen erfolgt sind. Es war daher mit einer Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages, welcher ausschließlich die nachgewiesenen Umsatz- und Gewinnverkürzungen aus Schwarzeinkäufen von Bier und alkoholfreien Getränken bei der Fa. B-AG zugrunde gelegt wurden, wie folgt vorzugehen: | Laut Berufungsentscheid., RV/0124 u.0899-W/03, (Beträge in Schilling) | Umsatzsteuer 1-6/1998 | Umsatzsteuer 1995 | Umsatzsteuer 1996 | Umsatzsteuer 1997 | Nettoumsatzerhöhung Bier | 59.322,52 | 170.443,68 | 162.307,36 | 195.827,84 | Nettoumsatzerhöhung alkoholfreie Getränke | 59.868,15 | 122.788,40 | 93.812,04 | 86.012,08 | Erhöhung gesamt | 119.190,67 | 293.232,08 | 256.119,40 | 281.839,92 | davon 20% USt = Verkürzungsbetrag lt. UFS | 23.838,00 | 58.646,00 | 51.224,00 | 56.368,00 | Verkürzungsbetrag lt. Spruchsenatserkenntnis | 25.888,00 | 63.624,00 | 55.983,00 | 62.103,00 | Verfahrenseinstellung lt. UFS | 2.050,00 | 4.978,00 | 4.759,00 | 5.735,00 Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass in den Prüfungszeiträumen für die Schwarzeinkäufe bei der Fa. B-AG (naturgemäß) keine Rechnungen an die Fa. B-GmbH gelegt wurden bzw., da nicht beabsichtigt war, diese ins die Buchhaltung aufzunehmen, derartige Rechungen sofort nach Barzahlung vernichtet wurden und daher wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG auch kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen war. Die Ansicht des Bw. dahingehend, dass auf Grund der EDV-Listen der PAST wohl eindeutig erwiesen sei, dass auch Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt wurden, kann nicht geteilt werden, da bei tatsächlicher Existenz derartiger Rechungen diese im Betriebsprüfungsverfahren bzw. in den Rechtmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wohl zugunsten des Bw. vorgelegt worden wären. Ein eventuell, nach Ausstellen von ordnungsgemäßen Rechnungen, in späteren Zeiträumen zugestehender Vorsteuerabzug konnte keine Auswirkung auf die Umsatzsteuerhinterziehung der Tatzeiträume haben, zumal es dem Bw. als erfahren Geschäftsführer und Unternehmer zweifelsfrei klar war, dass bei nicht in das Rechenwerk aufgenommenen Schwarzeinkäufen ohne Rechung auch kein Vorsteuerabzug zustehen konnte. In Höhe der in der obigen Tabelle dargestellten Differenzbeträge zu den der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer war mit einer Verfahrenseinsgellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vor zu gehen. Im Rahmen einer Neuberechung der Verkürzungsbeträge an Körperschaftsteuer 1995-1997, wurde der verkürzte Gewinn durch Gegenüberstellung der Nettoumsatzerhöhungen gegenüber den Wareneinsatzerhöhungen zu Bruttobeträgen (kein Vorsteuerabzug) laut Abgabenberufungsentscheidung für diese Jahre ermittelt. Wie die nachfolgende Berechung zeigt, würden sich auf Grund dieser Berechnung höhere strafbestimmende Wertbeträge an Körperschaftsteuer 1995-1997 ergeben, als diese der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt wurden. Wegen des in § 161 Abs. 3 FinStrG normierten Verböserungsverbotes (eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor) war jedoch, wie nachfolgend dargestellt, vom Unabhängigen Finanzsenat weiterhin von den der Bestrafung durch den Spruchsenat zugrunde gelegten Höhe der Verkürzungen an Körperschaftsteuer 1995-1997 auszugehen: | Laut Berufungsentscheid., RV/0124 u.0899-W/03, (Beträge in Schilling) | Körperschaftsteuer 1995 | Körperschaftsteuer 1996 | Körperschaftsteuer 1997 | Nettoumsatzerhöhung Bier und alkoholfreie Getränke: | 293.232,00 | 256.119,40 | 281.840,68 | abzüglich Wareneinsatzerhöhung brutto (keine Vorsteuer) | 112.473,12 | 73.895,28 | 84.875,42 | = verkürzter Gewinn | 180.758,96 | 182.224,12 | 196.965,22 | davon 34% = Verkürzungsbetrag: | 61.458,00 | 61.956,00 | 66.968,00 | strafbest. Wertbetrag laut Berufungsentscheidung wie laut Spruchsenat (Verböserungsverbot): | 40.392,00 | 41.378,00 |

Normen und Schlagworte

NachweisUngereimtheitenInkonsistenz des DatenmaterialsBeweislast.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0067-W/04
Stammnummer
33251
Gültig
19.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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