Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0067-W/04
Wareneinsatz- und Umsatzverkürzungen und damit auch Abgabenhinterziehung in einem Brauerei-KM Fall bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0067-W/04vom 19.02.2008Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
es sich bei der im gegenständlichen Fall erfassten Adresse - Angabe eines
Platzes ohne Nennung einer Hausnummer - um keine ausreichend spezifizierte
Adresse handelt, an welche eine Lieferung hätte vorgenommen werden
können.
Im
Schreiben der Bw. vom 29. August 2007 wird vorgebracht, aus dem
EDV-Sachverständigengutachten gehe hervor, dass der Dummykunde "ARGE"
(KundenNr. 10...6) noch weiteren fünf Kunden zugeordnet wurde
(Gutachten, Seite 19), wodurch keine Rückschlüsse auf eine Zuordnung
von Schwarzeinkäufen an die Bw. gezogen werden könnten.
Hiezu
ist auf die oben bereits erwähnte Feststellung in dem Gutachten
(Seite 14) über den Vermerk von zwei verschiedenen Kundennummern in
einer Buchungszeile zu verweisen, und weiters ergibt sich die
Zusammengehörigkeit
der Lieferungen auf den Listen "Wareneink." und "Schwarzeink." auf Grund der
aufsteigenden Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer, der gleichen Ladeschein- bzw.
Auftragsnummern und insbesondere der oben beschriebenen in augenfälliger
Weise gegebenen Übereinstimmung hinsichtlich der Liefertage, der
Getränkearten und der Mengen.
Den
obigen Ausführungen zufolge ist der Grad der Wahrscheinlichkeit ein
dermaßen hoher, dass der tatsächlichen Handhabung bzw. des Sinnes und
Zweckes der Erfassung der Lieferadresse des Dummy-Kunden de facto keine
Bedeutung zukommt. Die erörterten Übereinstimmungen sind auch anhand
der Ausführungen unter dem nachfolgenden Punkt zu ersehen.
Kapsreiter
Gebinde Kiste mit Flaschen
Berufung:
Schenke
man den der Bw. übergebenen Tabellen betreffend der angeblichen
Schwarzeinkäufe Glauben, dann hätte die Bw. am 4.6.1998 eine
Kapsreiter Gebinde Kiste mit Flaschen retourniert. Tatsache sei, dass die Bw.
ein derartiges Bier im gesamten Prüfungszeitraum nicht verkauft hat und
folglich nicht im Besitz des entsprechenden Gebindes gewesen ist.
Im
Schreiben vom 29. August 2007 wird vorgebracht, im Vorhalt vom
29. März 2007 werde die Vermutung aufgestellt, es habe sich bei der am
4.6.1998 retournierten Kiste um jene am 7.11.1996 übernommene gehandelt.
Fragwürdig sei, warum eine Kiste Bier eineinhalb Jahre später erst
retourniert werden sollte, vor allem wenn man die geringe Lagerkapazität
der Bw. bedenke. Es sei auch nahezu auszuschließen, dass die Kisten durch
Handwerker in den Betrieb gelangt wären, da Handwerker
erfahrungsgemäß in der Regel kein qualitativ hochwertiges und
hochpreisiges Bier trinken würden. Auch sei nicht erklärbar warum eine
solche Bierkiste ohne Inhalt geliefert werden sollte.
Die Bierkiste sei der Bw.
keinesfalls zuordenbar, die Richtigkeit der Liste "Schwarzeink." sei in Frage
gestellt.
Die
Position Kapsreiter scheint in der sich über den Zeitraum Oktober 1995 bis
Juni 1998 erstreckenden Liste "Schwarzeink." 3 Mal auf:
Lieferscheindat. /
Rechnungsdat. 19.10.1995:
Bier-Kiste 15 BV mit Fl.,
LG-Bv/mFl., Kapsreiter Gebinde, Kiste: Menge in Einheiten: -1,00
Lieferscheindat. /
Rechnungsdat. 07.11.1996:
Bier-Kiste 15 BV mit Fl.,
LG-Bv/mFl., Kapsreiter Gebinde, Kiste: Menge in Einheiten: 1,00
Lieferscheindat. /
Rechnungsdat. 04.06.1998:
Bier-Kiste 15 BV mit Fl.,
LG-Bv/mFl., Kapsreiter Gebinde, Kiste: Menge in Einheiten: -1,00
Der
Umstand, dass in der Liste "Schwarzeink." - ebenso wie in der Liste
"Weißeink." - keine einzige Bier-Lieferung der Marke Kapsreiter
ausgewiesen ist, bestätigt das Berufungsvorbringen, dass von der Bw. ein
derartiges Bier im gesamten Prüfungszeitraum nicht verkauft wurde. Dieser
Umstand schließt jedoch nicht aus, dass die Bw. (innerhalb des Zeitraumes
von über 2 Jahren) 2 Kapsreiter-(Bier)Kisten, die aus welchem
Grund auch immer in den Betrieb gelangt waren, an die Brauerei retournierte bzw.
retournieren konnte und 1 (unbefüllte) Kapsreiter-(Bier)Kiste von der
Brauerei übernahm. Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen
kann, zumal diese Kapsreiter-(Bier)Kisten sich im gesamten
Überprüfungszeitraum nur 3 Mal mit der Menge jeweils einer Kiste in
der Liste finden, dahingestellt bleiben, ob es sich den obigen Positionen
zufolge bei der am 4. Juni 1998 - etwa im Anschluss an eine
Räumungsaktion - retournierten Kiste um die am 7. November 1996
übernommene Kiste gehandelt hat oder nicht (vgl. die untenstehenden
Ausführungen zur (Nicht)Verwendung von Kisten des Typs "Bier-Kiste 20 Euro
m. Fl."). An den drei hier in Rede stehenden Tagen entsprechen sich die
"weißen" und "schwarzen" Lieferungen in augenfälliger Weise; es
wurden laut Liste "Weißeink." und laut Liste "Schwarzeink." jeweils
gekauft: ein Fass Goldfassl Spezial, eine Kiste Almdudler und zwei Kisten
Vöslauer am 19. Oktober 1995, ein Fass Goldfassl Spezial und drei
Kisten Vöslauer am 7. November 1996 sowie ein Fass Goldfassl Spezial
(ein weiteres Fass Goldfassl Spezial weist unter der Rubrik Wert "0,00" aus) und
zwei Kisten Vöslauer am 4. Juni 1998. Somit kann hinsichtlich der
übereinstimmenden Fassbier- und alkoholfreie Getränkelieferungen
(auch) an den genannten Tagen nicht von einem Zuordnungsfehler gesprochen
werden.
Der Argumentation der
Bw. folgend hätte ein oder mehrere andere Kunden der Brauerei an den drei
Tagen genau die gleichen Lieferungen wie die Bw. erhalten.
Containerware
Berufung:
Wie
unschlüssig und unglaubwürdig die vorgehaltenen Daten sind, zeige auch
nachfolgendes Kuriosum: In der Liste über die angeblichen
Schwarzeinkäufe seien mehrmals und wiederholt die
Lieferung bzw.
Retourgabe von Containern
angeführt
(zB Rechnungen 112153
und 186213 vom 29.1.1998 bzw. 13.6.1996 über einen "Container 18,9l";
Rechnung 186213 vom 13.6.1996 über die Rücklieferung von
14 Stück "Container 10kg"). Ferner werde auf jeder Seite der Liste
über die angeblichen Schwarzeinkäufe mehrmals ein sogenannter
Containerabschlag verrechnet. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die
Bw. weder im gesamten Prüfungszeitraum noch zu irgend einem anderen
Zeitpunkt die Möglichkeit zum Verkauf von Containerware gehabt habe. Die
Bw. verfüge weder über eine Zapfsäule noch über eine
Mischanlage.
In
den Schreiben vom 29. August und 13. November 2007 bringt die Bw. zum
Ausdruck, es entspreche nicht der Lebenserfahrung dass ein Container - folge man
der im Vorhalt vom 29. März 2007 aufgezeigten Möglichkeit, es
habe sich bei dem am 29.1.1998 retournierten Container 18,9l um den am
19.10.1995 übernommenen Container gehandelt - in einem Lager mit begrenzter
Lagerkapazität mehr als zwei Jahre stehe. Bei den Buchungen am 13.6.1996
handle es sich um verschiedene Containern, es könne nicht von einer
korrigierten Fehlbuchung ausgegangen werden.
Darin, dass der
Containerabschlag nur hinsichtlich der der Bw. vorgehaltenen
Schwarzeinkäufe, nicht aber hinsichtlich der Weißeinkäufe
verrechnet worden sei, liege eine Inkonsistenz des vorgeworfenen Datenmaterials.
Die
Position "Container 18,9l" bzw. "Container 10kg" scheint in der sich über
den Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 erstreckenden Liste "Schwarzeink." 4 Mal
auf (Seiten 1, 7, 24 und 25):
Lieferscheindat. /
Rechnungsdat. 19.10.1995:
Container 18,9l,
Cont. 18,9; Diverse Gebinde, Container; Menge in Einheiten: 1,00
Lieferscheindat. /
Rechnungsdat. 13.06.1996:
Container 18,9l,
Cont. 18,9; Diverse Gebinde, Container; Menge in Einheiten: 14,00
Lieferscheindat.
/ Rechnungsdat. 13.06.1996:
Container 10kg,
Cont. 10kg; Diverse Gebinde, Container; Menge in Einheiten: - 14,00
Lieferscheindat.
/ Rechnungsdat. 29.01.1998:
Container 18,9l,
Cont. 18,9; Diverse Gebinde, Container; Menge in Einheiten: - 1,00
Betreffend
die drei hier in Rede stehenden Tage entsprechen sich die "weißen" und
"schwarzen" Lieferungen wie oben zum Punkt "Kapsreiter Gebinde Kiste mit
Flaschen" ausgeführt; es wurden laut Liste "Weißeink." und laut Liste
"Schwarzeink." jeweils gekauft: ein Fass Goldfassl Spezial, eine Kiste Almdudler
und zwei Kisten Vöslauer am 19. Oktober 1995, ein Fass Goldfassl
Spezial, zwei Kisten Pepsi Cola, zwei Kisten Almdudler, zwei Kisten
Vöslauer und zwei Kisten Rauch Orangennektar am 13. Juni 1996 sowie
ein Fass Goldfassl Spezial am 29. Jänner 1998. Auch hinsichtlich
dieser Tage gilt bezüglich der übereinstimmenden Lieferungen das oben
Gesagte. Es kann somit wie oben nicht von einem Zuordnungsfehler gesprochen
werden.
Auch an diesen Tagen
hätte der Argumentation der Bw. folgend ein oder mehrere andere Kunden der
Brauerei an diesen drei Tagen genau die gleichen Lieferungen wie die Bw.
erhalten.
Wie
oben im Zusammenhang mit den Kapsreiter-(Bier)Kisten ausgeführt wurde, kann
auch betreffend die beiden Containerbuchungen dahingestellt bleiben, ob es sich
bei dem am 29.01.1998 retournierten 1 Container um den am 19.10.1995
übernommenen Container gehandelt hat oder nicht -
insbesondere die
Reihe der Lieferungen laut den beiden Listen am 13. Juni 1996 (fünf
verschiedene Produkte) zeigt eindrucksvoll auf, dass es sich um geteilte
Bestellungen handelte. Gleiches gilt hinsichtlich der Buchungen von
14 Containern; handelte es sich um - am selben Tag korrigierte -
Fehlbuchungen (Menge in Einheiten: 14,00 / - 14,00), so wurde einer
fehlerhaften Buchung eine nicht exakt entsprechende Rückbuchung
hinzugefügt.
Zum
Containerabschlag ist auszuführen:
Der
Containerabschlag wurde seitens der Brauerei
bei
kistenweisen Lieferungen von
(alkoholfreien) Getränken gewährt.
Bspw. führten die
Lieferungen von Cola und Mineralwasser am 12. Oktober 1995 zu folgenden
Buchungen:
Lieferscheindat.
/ Rechnungsdat. 12.10.1995:
Pepsi Cola, PC Ki, 24x0,20;
Pepsi Limonaden, KI 24X0,20; Menge in Einheiten: 5,00
Vöslauer, Vsl. Ki,
12x1,00; Vöslauer Mineralwas, KI 12X1,00; Menge in Einheiten: 5,00
Containerabschlag, Cont-Absch;
Menge in Einheiten: 5,00; Wert in S: 0,18
Containerabschlag, Cont-Absch;
Menge in Einheiten: 5,00; Wert in S: 0,08
Da
es lediglich zu einer einmaligen Lieferung nur eines Containers gekommen war,
kann es dahingestellt bleiben, dass für das Abzapfen nicht notwendigerweise
eine Schankanlage vorhanden sein muss (EDV-Gutachten Mag. DI G., S 22).
Der
EDV-Gutachter stellte auf S 23 seines Gutachtens fest, der
Containerabschlag komme in den Tabellen 167-mal vor und umfasse einen
Gesamtbetrag von ATS 9,61, es dürfte sich um einen Rundungswert
handeln.
Lieferung
von zwei Mal vier Kisten Bockbier
Berufung:
Laut
den vorgelegten Tabellen hätte die Bw. am 22.3.1996 einmal unter der
Rechnungsnummer 141299 vier Kisten Bockbier "offiziell" und ein weiteres Mal am
selben Tag unter der Rechnungsnummer 141300 weitere vier Kisten Bockbier
"inoffiziell" geliefert bekommen. Dass die Lieferung von acht Kisten Bockbier
weder mit dem Bedarf der Bw. noch mit der vorhandenen Lagerfläche in
Einklang zu bringen ist, erscheine klar.
Im
Schreiben vom 29. August 2007 wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des
Barbetriebes der Bw. kein Bockbier geführt werde, auch nicht auf der Karte
vermerkt sei, sich saisonbedingt nicht erklären lasse und auch der
Inventurliste 1996 nicht zu entnehmen sei.
Der
Umstand, dass nach den Listen Weißeinkäufe und Schwarzeinkäufe
"offiziell" vier Kisten Bockbier und ein weiteres Mal am selben Tag weitere vier
Kisten Bockbier "inoffiziell" ausgewiesen sind, bestätigt die obigen
Ausführungen, wonach jede Bestellung geteilt wurde.
Das
Argument, die Lieferung von acht Kisten Bockbier sei mit dem Bedarf der Bw.
nicht in Einklang zu bringen, wird insbesondere damit begründet, dass die
Lieferung mengenmäßig nicht in die Regelmäßigkeit des
Barbetriebes passe und eine geringe Lagerkapazität zu bedenken sei. Die
Lieferung am 22. März 1996 beinhaltete nicht wie im Regelfall Bier-
und alkoholfreie Getränke, sondern ausschließlich Ottakringer Bock in
Kisten ("Osterbock"). Mit der vorangegangenen Lieferung am 21. März
1996 wurde (abweichend vom Regelfall) kein Bier angeliefert, mit der
zweitvorangegangenen Lieferung am 14. März 1996 auch nur ein Fass
Goldfassl Spezial. Betreffend das Argument, die Lieferung sei mit der
vorhandenen Lagerfläche nicht in Einklang zu bringen, wird auf die
untenstehenden Ausführungen verwiesen.
Der Umstand, dass Bockbier
nicht auf der Karte vermerkt ist, steht mit der Lebenserfahrung insofern im
Einklang, als dieses Bier nur an wenigen Tagen eines Jahres zur Verfügung
steht bzw. angeboten wird. Damit steht weiters im Einklang, dass der zum 31.
Dezember 1996 erstellten Inventurliste kein Bockbier zu entnehmen ist.
Rückgabe
von dreizehn Stück Gebindekisten AfG-Kiste 24 mit Flaschen,
AfG-KmF24
Berufung:
Laut
den Daten über die Schwarzlieferungen hätte die Bw. am 2.11.1995
dreizehn Stück Gebindekisten des Typs "AfG-Kiste 24 mit Flaschen,
AfG-KmF24" retour gegeben. Wie den Daten über den offiziellen Wareneinkauf
entnommen werden könne, seien von der Bw. stets nur einige wenige Kisten
(maximal 3-4 Stück; lt. Schreiben vom 29. August 2007 meistens bis maximal
5 Stück pro Lieferung, manchmal auch zwischen 6 bis maximal 9 Stück
pro Lieferung) retourniert worden. Die Lagerung und Abwicklung von Leergut in
einer derartigen Größenordnung (13 Kisten) sei mit der Infrastruktur
der Bw. (Entgegennahme der Lieferungen durch den Portier, Größe des
Lagerraumes etc.) nicht in Einklang zu bringen.
Bei
der aufgezeigten Retournierung von dreizehn Kisten handelt es sich um einen
Spitzenwert der Liste Schwarzeinkäufe, meistens wurden 6 bis 8 Kisten
retourniert. Ein stichhältiger Grund, weshalb die Entgegennahme der
Lieferungen (Gesamtanlieferung 2 bis 4 Fass Bier und 12 bis 20 Kisten
mit Bier bzw. alkoholfreien Getränken) nicht möglich war, wurde nicht
ins Treffen geführt. 13 retournierte Kisten stellen keine dermaßen
große Anzahl an Kisten dar, sodass jedenfalls von nicht der Bw.
zuzuordnenden Liefervorgängen ausgegangen werden muss; nach Ansicht des
Senates vermag das hier erstattete Vorbringen die oben geschilderte Zurechnung
nicht einmal ansatzweise zu erschüttern. Beispielsweise enthält auch
die Anlieferung am 12. Oktober 1995 weit überdurchschnittlich hohe
Mengen an alkoholfreien Getränken.
Im Schreiben vom
13. November 2007 wird eingeworfen, die erwähnte Anlieferung vom
12. Oktober 1995 betreffe nicht eine weit überdurchschnittlich hohe
Mengen an AfG-Kisten 24 mit Flaschen, AfG-KmFl24, weil lediglich 8
derartige Kisten geliefert worden seien.
Allerdings wurden an dem
genannten Tag je 8 solcher Gebinde laut Liste "Wareneink." und laut Liste
"Schwarzeink." geliefert (jeweils 5 Pepsi Limonaden und 3 Rauch
Fruchtsaft), hingegen nur ein Mal 8 solcher Gebinde (laut Liste "Wareneink.")
retourniert.
Betreffend
das Argument, die Lagerung und Abwicklung von Leergut in einer derartigen
Größenordnung sei mit der Größe des Lagerraumes nicht in
Einklang zu bringen, wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
(Nicht)Verwendung
von Kisten des Typs "Bier-Kiste 20 Euro m.
Fl."
Berufung:
Die
Bw. habe noch nie Kisten des Typs "Bier-Kiste 20 Euro m. Fl." sowie des Typs
"Bier-Kiste 15 BV mit Fl." verwendet, wie es allerdings der Bw. vorgehalten
werde.
Nach
dem Schreiben vom 29. August 2007 sei es im Hinblick auf die geringe
Lagerkapazität im Getränkelager der Bw. völlig
unverständlich, dass es sich bei der am 4.6.1998 retournierten Kiste um die
am 22.2.1996 übernommene Kiste gehandelt haben könne.
Die
Position "Bier-Kiste 20 Euro m. Fl." scheint in der sich über den Zeitraum
Oktober 1995 bis Juni 1998 erstreckenden Liste "Schwarzeink." 2 Mal auf (Seiten
10, 51, 92 und 22, 63, 104):
Lieferscheindat. /
Rechnungsdat. 22.02.1996:
Bier-Kiste 20 Euro m. Fl.,
LG-BK 20; Diverse Gebinde, Kiste; Menge in Einheiten: 1,00
Lieferscheindat. /
Rechnungsdat. 04.06.1998:
Bier-Kiste 20 Euro m. Fl.,
LG-BK 20; Diverse Gebinde, Kiste; Menge in Einheiten: - 1,00
Diesbezüglich
wird auf die obigen Ausführungen zum Punkt "Kapsreiter Gebinde Kiste mit
Flaschen" verwiesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der am
4. Juni 1998 retournierten Kiste um die am 22. Februar 1996
übernommene Kiste gehandelt hat (vgl. die obigen Ausführungen zum
Kapsreiter Gebinde Kiste mit Flaschen).
In
der Liste "Schwarzeink." ist - ebenso wie in der Liste "Weißeink." - keine
Bier-Lieferung ausgewiesen, welche der angegebenen Bierkiste zugewiesen werden
kann. Dieser Umstand bestätigt das Berufungsvorbringen mit der
Einschränkung, dass von der Bw. Kisten dieses Typs im gesamten
Prüfungszeitraum von dieser einen Kiste abgesehen nicht verwendet wurden.
Dieser Umstand schließt -
wie betreffend die 2 Kapsreiter-(Bier)Kisten - nicht aus, dass die Bw.
innerhalb des Zeitraumes von über 2 Jahren 1 (unbefüllte)
Bierkiste 20 Euro aus welchem Grund auch immer von der Brauerei übernahm
und über zwei Jahre später an die Brauerei retournierte. Auch dieses
Vorbringen erscheint dem Senat nicht einmal annähernd geeignet, die oben
geschilderte Zurechnung zu erschüttern.
Verbandsrabatt
/ Grundrabatt
Berufung:
Die
Begriffe "Verbandsrabatt" und "Grundrabatt", die in der vorliegenden Tabelle
ebenfalls laufend aufscheinen, seien der Bw. weder bekannt noch für sie
erklärbar oder nachvollziehbar. Der Liste über den offiziellen
Wareneinkauf seien diese Begriffe nicht zu entnehmen.
Die
Liste Weißeinkauf beinhaltet 2 Mal unter der Artikelbezeichnung lang den
Begriff Verbandsrabatt (Seiten 1, 26 und 51):
Lieferscheindat. /
Rechnungsdat. 09.11.1995 und 04.12.1997
Nachdem der Bw. vorgehalten
wurde, dass ihr Vorbringen unzutreffend ist, wurde zu den obigen Feststellungen
im Schreiben vom 29. August 2007 vorgebracht, "dass es sich hierbei nicht wie
bei den Schwarzeinkäufen um Minuswerte handelt, sondern um Pluswerte. Da
die Bezeichnung Rabatt normalerweise einen Abzug darstellt und es sich, da die
Bezeichnung innerhalb der offiziellen Lieferungen nur zwei Mal vorkommt, um
keine Rabattkorrektur handeln kann, liegt auch in diesem Fall die Vermutung der
Unrichtigkeit der (der Bw.) vorgehaltenen Schwarzeinkäufe nahe."
Bei Erstattung dieses
Vorbringens wurde übersehen, dass der Vorwurf, bei einem Rabatt könne
es sich um keinen Pluswert handeln, nicht die Liste "Schwarzeink." betrifft,
sondern die Liste "Wareneink." Die Überprüfung sämtlicher Werte
der Liste "Schwarzeink.": Verbandsrabatt ergibt, dass es sich in Wahrheit bei
den Positionen mit der Bezeichnung "Verbandsrabatt" nicht um einen Rabatt,
sondern um einen Groschenausgleich handelt: Die Beträge belaufen sich
zwischen S 0,02 und S 0,91, in zahlreichen Fällen sind es
S 0,45 und S 0,06.
Der
Begriff Grundrabatt ist insbesondere in Deutschland weit verbreitet und Teil der
von Unternehmen gewährten Rabattsysteme (vgl. z.B.
www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/
neues/sendungen/magazin/87912/index.html).
Wenn
die Bw. für ihren Standpunkt ins Treffen führt, dass die Begriffe, von
den zwei angeführten Ausnahmen abgesehen, der Liste über den
offiziellen Wareneinkauf nicht zu entnehmen sind, ist darauf zu verweisen, dass
die Schwarzlieferungen als Letztverbraucherlieferungen fakturiert waren (vgl.
das Vorbringen auf Seite 7 der Berufung, zweiter Absatz).
Nichtfeststellung
von Schwarzeinkäufen seitens der BP 1993 -1996
Berufung:
Im
Rahmen der erst im März 1999 abgeschlossenen BP über den
Prüfungszeitraum 1993 bis 1996 hätten seitens der Prüfer keine
Schwarzeinkäufe festgestellt werden können. Auch dieser Umstand
spreche gegen Schwarzeinkäufe der Bw.
Konnten
von den Prüfern der BP betreffend den Zeitraum 1993 bis 1996 keine
Schwarzeinkäufe festgestellt werden, so kann daraus kein zuverlässiger
Schluss gezogen werden, wie dies die Bw. im Auge hat, liegt es doch im Wesen von
Schwarzeinkäufen begründet, nicht entdeckt zu werden. Die der Berufung
zugrunde liegende Aufdeckung der Schwarzeinkäufe konnte (nur) durch die
Prüfungshandlungen bei der Brauerei bewerkstelligt werden.
Nichtfeststellung
von Mängeln betreffend das Hotel F.
Berufung:
Im
Jahr 1995 seien die Erlöse und Aufwendungen des verschmolzenen Betriebes
Hotel F. neutralisiert worden, da dort keine Mängel festgestellt werden
konnten. Der Prüfer komme zu diesem Ergebnis, obwohl bei der verschmolzenen
GmbH ebenfalls der Geschäftsführer der Bw. tätig gewesen sei und
auch die Organisationsstruktur ähnlich gewesen sei. Die Feststellungen im
BP-Bericht verwunderten darüber hinaus umso mehr, als der Prüfer zwar
im verschmolzenen Bereich keine Mängel erblicke, aber die im Bereich Bier
und alkoholfreie Getränke vorgehaltenen Mängel auch auf sämtliche
anderen Sparten im Barbetrieb angewandt wissen wolle (siehe dazu unten). Auch
dieser Umstand spreche gegen Schwarzeinkäufe der Bw.
Können
betreffend ein in der Steiermark betriebenes Hotel keine Mängel
festgestellt werden, spricht dieser Umstand auch bei
Geschäftsführeridentität nicht gegen Schwarzeinkäufe
betreffend ein in Wien betriebenes Stundenhotel. In dem Zusammenhang ist
nochmals festzuhalten, dass die berufungsgegenständlichen Mängel auch
nur durch die Prüfungshandlungen bei der Brauerei festgestellt werden
konnten.
Stichprobenartige
Überprüfung der Beherbergungserlöse
Berufung:
Von
der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchführung der Bw.
habe sich der Prüfer auch im Rahmen der Betriebsbesichtigung
überzeugen können. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung
der Beherbergungserlöse anhand des Verbrauches an Leintüchern sei vom
Prüfer die korrekte Abrechnung festgestellt worden. Auch dieser Umstand
spreche gegen Schwarzeinkäufe der Bw.
Diesbezüglich
gilt das oben zur Nichtfeststellung von Mängeln betreffend das Hotel F.
Gesagte. Ergibt eine stichprobenartige Überprüfung der
Beherbergungserlöse keine Unkorrektheit der Abrechnung, kann nicht zwingend
oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Handhabung im Bereich des
angeschlossenen Barbetriebes geschlossen werden.
Zwei
Lagerräume
Berufung:
Die
Bw. verfüge, wie sich der Prüfer selbst vor Ort überzeugt habe,
lediglich über zwei Lagerräume mit einer Gesamtfläche von genau
10,51 m², wobei die Fläche des Getränkelagers nur
3,67 m² betrage; ein Verteilerkasten ließe die Stapelung nur in
eingeschränktem Ausmaß zu. Im zweiten Lagerraum (6,84 m²)
würden neben Spirituosen auch andere Waren und Gläser gelagert werden,
aber weder Bier, alkoholfreie Getränke noch Wein. Es sei wohl einleuchtend,
dass man auf dieser geringen Fläche - welche gerade zur Abwicklung des als
offiziell bezeichneten Einkaufes und des damit erzielbaren Umsatzes ausreiche -
nicht zusätzliche Mengen an Getränkelieferungen (zusätzlich in
etwa in der Größenordnung des offiziellen Einkaufs) lagern kann.
Die
Weißeinkäufe an Getränken betrugen meistens 1 oder 2 Fass
Bier und 6 bis 10 Kisten mit Bier bzw. alkoholfreien Getränken. Da
sich die "Schwarzlieferungen" zusätzlich in etwa in der
Größenordnung des offiziellen Einkaufs beliefen, betrug die
Gesamtanlieferung 2 bis 4 Fass Bier und 12 bis 20 Kisten mit Bier bzw.
alkoholfreien Getränken. Dabei handelt es sich um eine Menge, welche im
Lagerraum (mit einer Fläche von 3,67 m²) bzw. in
Ausnahmefällen betriebsbedingt größerer Anlieferungen in
für Lagerzwecken heranziehbaren Räumlichkeiten/ Stellflächen
Platz findet.
Die Niederschrift
über die bei der Bw. durchgeführte Betriebsbesichtigung enthält
betreffend diesen Punkt Folgendes: "2 Lagerräume ca. 15 m²",
"Lager: ca. 20 Kisten Bier + alkoholfreie Getränke; einige Flaschen Sekt
und Spirituosen, 2 Fass Bier im Lager, 1 Fass in der Bar"; AB 6f.
Die
den obigen Ausführungen gemäß eindeutig gegebene Zuordenbarkeit
der Lieferungen an die Bw. kann durch die seitens der Bw. aufgeworfene Frage
nach dem Ort der Lagerung der Getränkeanlieferungen im Hinblick auf die
angesprochene Größenordnung von ein paar Kisten nicht
erschüttert werden; sollte die gesamte Anlieferung in Ausnahmefällen
nicht in den als Lagerräume ausgewiesenen Räumen untergebracht werden
können, so hätten allenfalls andere Räumlichkeiten mitbenutzt
werden können.
Umsätze
nach Wegfall des (angeblichen) Schwarzeinkaufes
Berufung:
Bei
einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall
hätte der Prüfer leicht feststellen können, dass sich die
Umsätze der Bw. trotz Wegfall des angeblichen Schwarzeinkaufes nicht
wesentlich verändert haben.
Diese
Argumentation geht von der durch nichts gestützten Voraussetzung aus, dass
bei anderen Firmen keine Schwarzeinkäufe möglich sind.
Äußerer
Betriebsvergleich mit einem Stundenhotel ähnlicher Größe - kein
gastgewerbliches Personal beschäftigt, Analyse der Entwicklung der
Umsätze in der Bar in den letzten Jahren
Berufung:
Die
Bw. betreibe nicht einen Gastgewerbebetrieb, sondern ein Stundenhotel mit einem
angeschlossenen Barbetrieb im kleinen Umfang, welcher darüber hinaus
ausschließlich Hotelgästen zugänglich sei. Somit seien auch
etwaige Erfahrungswerte der Behörde im Zusammenhang mit
Schwarzeinkäufen von Gastronomen nicht auf die Bw. anwendbar.
Hätte der Prüfer
einen äußeren Betriebsvergleich mit einem Stundenhotel ähnlicher
Größe vorgenommen, wäre er mit Sicherheit zum Ergebnis gekommen,
dass die erklärten Umsätze der Bw. korrekt und im Einklang mit den
wirtschaftlichen Gegebenheiten sind.
Eine
Analyse der Entwicklung der Umsätze in der Bar in den letzten Jahren zeige,
dass diese stark gestiegen sind, obwohl die Größe des Hotels
(Bettenzahl) gleich geblieben sei. Zusätzliche Schwarzumsätze in der
Hotelbar könnten somit wirtschaftlich gar nicht gerechtfertigt werden.
Betreffend
dieses Vorbringen genügt es festzuhalten, dass "etwaige Erfahrungswerte der
Behörde im Zusammenhang mit Schwarzeinkäufen von Gastronomen"
tatsächlich nicht angewendet wurden. Da die Schätzung - wie oben
ausgeführt - auf Basis der eindeutig der Bw. zugeordneten
"Schwarzlieferungen" erfolgte, bedurfte es auch nicht der Vornahme eines
äußeren Betriebsvergleiches und Überlegungen, wie
zusätzliche Umsätze zu rechtfertigen sind.
Gewährung
eines Bonus
Berufung:
Die
Tatsache, dass die Brauerei der Bw. jährlich einen Bonus gewährt,
spreche dafür, dass die Bw. ein Interesse daran hatte bzw. hat, nur unter
der tatsächlichen Kundennummer Einkäufe zu tätigen. Darüber
hinaus hätte die Brauerei wohl gegen Handelsbrauch verstoßen, wenn
sie nicht sämtliche Lieferungen an die Bw. auch boniert hätte.
Zumal
bei der Brauerei die oben erörterte Verknüpfung bestand, stand der
Umstand, dass nicht sämtliche Einkäufe unter der Kundennummer 12...5
getätigt wurden, einer vereinbarungsgemäßen Bonusgewährung
nicht entgegen. Das Verweisen auf die Bonusgewährung durch die OBAG an die
Bw. im Schreiben vom 13. November 2007 (Beilage 1: Kontoblatt und
Arbeitsprotokoll) ändert daran nichts. Eine unterschiedliche
Preisgestaltung bedingte der Umstand, dass die Warenlieferungen einerseits
Wiederverkäuferlieferungen (in der Liste "Wareneink." erfasst) und
andererseits Letztverbraucherlieferungen (in der Liste "Schwarzeink." erfasst)
waren. Dementsprechend wurden die letztgenannten Lieferungen anders als die
erstgenannten mittels Getränkesteuer, Grundrabatt, Verbandsrabatt und
Containerabschlag abgerechnet.
Andere
Sparten der Bar (Kaffee, Tee, Kakao, Wein, Spirituosen und Sekt)
Berufung:
Die
BP gehe, ohne nur eine einzige Erhebung vorgenommen zu haben, geschweige denn
über einen Hinweis oder Beweis zu verfügen, davon aus, dass auch bei
den anderen Sparten im Barbetrieb als Bier und alkoholfreie Getränke
(Kaffee, Tee und Kakao, Wein, Spirituosen und Sekt) Schwarzeinkäufe
stattgefunden haben und begründe dies laut BP-Bericht mit
"Buchführungsmängel" und den "nicht erklärten Einkäufen in
den Sparten Bier und alkoholfreie Getränke". Diese Vorgangsweise
verstoße klar gegen jenen aus § 184 BAO ableitbaren Grundsatz
der Schätzung, welcher vorsehe, dass einem sachlichen Mangel, der
begrenzbar ist und der "weittragende unbegrenzbare Wirkungen auf das Ergebnis
ausschließt", "im Ausmaß seiner mutmaßlichen Wirkung auf das
Ergebnis zu begegnen" ist. Nur wenn sachliche Mängel bezogen auf ihre
Entstehung, Art, Zahl und Wirkung nicht isolierbar sind, kann vermutet werden,
dass neben den aufgedeckten Fehlern noch weitere vorliegen. Die angeblich
stattgefundenen Schwarzeinkäufe bei Bier und alkoholfreien Getränken
würden - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen würden - die BP
keineswegs dazu berechtigen, auch im Bereich der anderen Sparten unsubstantiiert
- ohne Überprüfung der Umsätze auf Vollständigkeit und
Richtigkeit - eine Hinzuschätzung im Verhältnis der
Schwarzeinkäufe bei Bier und alkoholfreien Getränken zum offiziellen
Einkauf vorzunehmen. Ebensowenig räumten die von der BP behaupteten
Buchführungsmängel der Behörde diesbezüglich eine
Schätzungsberechtigung ein, da diese schlicht und einfach nicht
vorlägen.
Diesem
Vorbringen kommt hinsichtlich der Höhe der von der Bw. vorgenommenen
Schätzung Berechtigung zu: Betreffen die Schwarzeinkäufe nur Bier und
alkoholfreie Getränke kann ohne weitere Feststellungen im Tatsachenbereich,
die von äquivalentem Gewicht der Feststellungen bei Bier und alkoholfreien
Getränken sind, nicht auf Schwarzumsätze in anderen Sparten in
demselben Ausmaß geschlossen werden. Betreffend die anderen Sparten wurden
jedoch Feststellungen mit gleichem Gewicht nicht getroffen (näheres vgl.
unten).
Anstelle
des Umlegens des hinsichtlich des Bieres und der alkoholfreien Getränke
gegebenen Prozentsatzes ist betreffend die anderen Sparten - Kaffee, Tee und
Kakao, Wein, Spirituosen und Sekt - mit dem Ansatz eines Sicherheitszuschlages
vorzugehen.
Bereits im
Gutachten des Buchsachverständigen
Mag. Z. vom 20. Oktober 2000,
Seite 33, wird für den Fall bestehender Unsicherheitsmomente, ob bei
den anderen Lieferanten als der OBAG zum Teil offiziell und zum Teil inoffiziell
eingekauft wurde, aufgezeigt, diesbezüglich bestehende Unsicherheitsmomente
im Abgabenverfahren grundsätzlich durch Ansatz eines Sicherheitszuschlages
abzudecken.
Da
die Feststellungen betreffend die anderen Sparten, auf welche unten eingegangen
wird, durchaus als gravierend zu bezeichnen sind, ist der Ansatz eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von 30% gerechtfertigt (wodurch es in diesen
Sparten der Bar bspw. im Jahr 1996 anstelle einer Umsatzerhöhung in
Höhe von S 358.482,58 und einer Wareneinsatzerhöhung in Höhe
von S 47.446,45 laut BP zu entsprechenden Erhöhungen laut
Berufungsentscheidung von S 114.451,57 bzw. S 15.148,08 kam). Die
Begründung der Höhe des Sicherheitszuschlages liegt über die
Feststellung des Schwarzeinkaufes bei Bier und alkoholfreien Getränken
hinausgehend in weiteren von der BP festgestellten Unregelmäßigkeiten
(siehe hiezu die Punkte Mehrfachlosungen der Bar, Inventurmängel und
Festhaltung des täglichen Kassenbestandes).
Der
Berufung wird daher in diesem Punkt teilweise stattgegeben.
Ausweis
von Getränkesteuer
Berufung:
Die
angeblich festgestellten Schwarzeinkäufe seien betragsmäßig in
Relation zu den offiziellen Einkäufen gestellt worden, wobei allerdings
übersehen worden sei, dass die angeblichen Schwarzlieferungen als
Letztverbraucherlieferungen fakturiert waren, da in der vorgelegten Liste im
Unterschied zu der Liste über den offiziellen Wareneinkauf laufend
Getränkesteuer ausgewiesen sei. Stelle man nun den offensichtlich um
fakturierte Getränkesteuer erhöhten Schwarzeinkauf dem offiziellen
Wareneinkauf gegenüber, ergebe sich zwangsläufig ein höherer
Prozentsatz an Schwarzeinkauf und folglich auch ein höherer Prozentsatz an
Schwarzumsatz, obwohl der Verkauf eines offiziell und eines inoffiziell
eingekauften Getränkes wohl zum gleichen Umsatz führen müsse.
Die
BP ging irrtümlich von der Bemessungsgrundlage inkl. Getränkesteuer
aus (die Getränkesteuer gehört zur Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer) und hat den Schwarzeinkauf somit um die Getränkesteuer zu
hoch angesetzt (in seiner Stellungnahme zur Berufung vergriff sich der
Prüfer im Ausdruck oder lag ein Hörfehler vor und scheint anstelle des
Wortes Getränkesteuer Gewerbesteuer auf - die anschließenden Tabellen
enthalten den richtigen Ausdruck Getränkesteuer).
Im Schreiben vom 29. August
2007 wird seitens der Bw. darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der
alkoholfreien Schwarzeinkäufe in den Jahren 1996 und 1997 die
Getränkesteuer falsch berechnet wurde. Bei Korrektur betrage der
Schwarzeinkauf hinsichtlich der alkoholfreien Getränke im Jahr 1996
€ 19.921,01 (richtig: S 19.921,01) anstelle S 20.395,80 laut
Stellungnahme der BP und im Jahr 1997 € 19.892,99 (richtig:
S 19.892,99) anstelle S 20.953,43 laut Stellungnahme der BP.
Die
korrekten Ziffern zur Berechnung des Verhältnisses WEK zu SEK lauten somit:
|
|
WEK
Alk (Bier)
lt. BP-Bericht
|
SEK
Alk (Bier)
ohne
Getränkesteuer
|
WEK
alkfrei
BP-Bericht
|
SEK
alkfrei
ohne
Getränkesteuer
|
10-12/1995
|
10.143,25
|
9.926,01
|
5.486,38
|
5.134,98
|
1996
|
56.592,67
|
48.798,10
|
23.330,81
|
19.921,01
|
1997
|
67.216,59
|
62.146,83
|
23.755,97
|
19.892,99
|
1-6/1998
|
25.108,50
|
18.329,52
|
15.238,50
|
8.908,15
Änderung
des Verhältnisses WEK zu SEK:
|
|
10-12/1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Schwarzeinkauf
|
49,07%
|
46,23%
|
47,42%
|
40,30%
Umlegung
des Prozentsatzes im Zeitraum 10 - 12/1995 auf das gesamte Jahr 1995
Unter
Tz. 19 des BP-Berichtes führte die BP aus, aufgrund der in Tz. 18
dargestellten Buchführungsmängel erfolge die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung gemäß
§ 184
BAO. Der durch die PAST festgestellte Schwarzeinkauf im Verhältnis zu den
offiziellen Einkäufen betrage in den einzelnen Jahren: von 10 - 12/1995
51,11%, im Jahr 1996 48,44%, im Jahr 1997 49,84% und von 1-6/1998 42,30%. Der im
Zeitraum 10 - 12/1995 festgestellte Prozentsatz an Schwarzeinkauf wurde von der
BP auf das gesamte Jahr 1995 umgelegt.
In
der Berufungsschrift wird die von der BP vorgenommene Umlegung des im Zeitraum
10 - 12/1995 festgestellten Prozentsatzes von Schwarzeinkauf auf das gesamte
Jahr 1995 als aus prinzipiellen Gründen zu verwerfen bezeichnet, da dabei
etwaige saisonale Schwankungen im Einkauf und im Absatz völlig
unberücksichtigt blieben.
Dieses
Vorbringen wird seitens der Bw. auch in den Schreiben vom 29. August und vom
13. November 2007 aufrechterhalten und zusätzlich ausgeführt, die
in den Jahren 1996 und 1997 vorgehaltenen Verkürzungsprozentsätze
seien deutlich höher als im Zeitraum 1 - 6/1998. Aus diesem Grund erscheine
ein Verkürzungsprozentsatz von 49,07% nicht im Einklang mit den anderen
Perioden zu stehen. Für eine Schätzung betreffend das Jahr 1995 wurde
ein durchschnittlicher Prozentsatz unter Berücksichtigung einer Gewichtung
vorgeschlagen.
Grundsätzlich
ist dazu zu sagen, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent
ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen
Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung
verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar³, Tz. 3
zu § 184, und die dort angeführte Judikatur).
Im
vorliegenden Fall rührt die unterschiedliche Höhe der
Prozentsätze auch daher, dass die nicht deckungsgleich aufgeteilten
Produktlieferungen in den einzelnen Jahren differierten, weiters auch daher,
dass - wie oben ausgeführt - 1996 an drei Lieferterminen und 1998
an zwei Tagen nur Weißlieferungen ohne korrespondierende
Schwarzlieferungen ausgeführt wurden. Im Jahre 1997 fanden hingegen nur
geteilte Lieferungen statt (mit den oben beschriebenen einzelnen Abweichungen).
Der Prozentsatz des Jahres 1997 ist demgemäß auch höher als 1996
(oder 1998). Dementsprechend verhält es sich mit dem Prozentsatz für
1995; für diesen Beobachtungszeitraum kommt hinzu, dass hier (fast)
ausschließlich Schwarz- und Weißlieferungen deckungsgleich waren,
wodurch sich die Höhe des Prozentsatzes für dieses Jahr erklärt.
Mit dem Argument saisonaler Schwankungen den Prozentsatz senken zu wollen ist
demgemäß nicht gerechtfertigt; wollte man das, müsste man
unterstellen, es werde wohl auch in diesem Jahr insgesamt gesehen irgendwann
Weißlieferungen ohne korrespondierende Schwarzlieferungen gegeben haben;
gemessen am Beobachtungszeitraum bietet sich dafür aber kein Anlass.
Zum
Vorwurf der Nichtberücksichtigung saisonaler Schwankungen ist festzuhalten,
dass die von der Bw. angesprochenen Umstände dann unberücksichtigt
geblieben wären, wenn die BP den für den Zeitraum 10 - 12/1995
errechneten Betrag auf das gesamte Jahr 1995 umgelegt hätte. Diese
Vorgangsweise wurde von der BP jedoch nicht gewählt. Für den
restlichen Zeitraum wurde nicht ein absoluter Betrag, sondern nur der
festgestellte Prozentsatz herangezogen. Der Verkürzungsprozentsatz
angewandt auf die Umsätze und die Wareneinsätze laut Buchhaltung der
Bw., in die etwaige saisonale Schwankungen Eingang gefunden haben müssen,
ergibt somit eine Berücksichtigung dieser Umstände."
Der erkennende Berufungssenat schließt sich diesen
präzisen und inhaltlich schlüssigen Ausführungen des
Berufungssenates in Abgabensachen, an welche zwar keine Bindung im
Finanzstrafverfahren besteht, die aber sehr wohl eine äußerst
qualifizierte Vorprüfung darstellen, vollinhaltlich an und hält es
für zweifelsfrei erwiesen, dass der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. B-GmbH die im zur Last gelegten
Schwarzeinkäufe von der Fa. B-AG und die daraus resultierenden
Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zu
verantworten hat.
Schon allein die oben wiedergegebene, vom
Rechtsmittelbearbeiter im Abgabenverfahren aufgrund der Auswertungen der
Systemprüfung und der Prüfungsabteilungen Strafsachen erstellte
Gegenüberstellung der offiziellen Getränkelieferungen an die
Fa. B-GmbH und der dieser GmbH zuzuordneten Schwarzeinkäufe lässt
mit einer kaum zu überbietenden Deutlichkeit den zweifelsfreien Schluss auf
das Vorliegen von Wareneinsatzverkürzungen zu.
Es ist für den Unabhängigen Finanzsenat
denkunmöglich, dass an eine andere Firma an exakt den selben oben
bezeichneten 135 Liefertagen Getränke in diesen sehr weitgehend
gleichen Produktzusammensetzungen und auch gleichen Mengen (jedenfalls bei
teilbaren Bestellungen in gerader Zahl) geliefert worden wären. Der
Kürze halber wird dazu auf die oben zitierten detaillierten
Ausführungen der zugrunde liegenden Berufungsentscheidung in Abgabensachen
verwiesen.
Die Zusammengehörigkeit der offiziellen
Wareneinkäufe mit der auf der Liste der Schwarzeinkäufe genannten
Lieferungen lässt sich zudem auch noch aufgrund der aufsteigenden
Lieferschein- und Rechnungsnummern und der gleichen Ladeschein- und
Auftragnummern ableiten (siehe oben).
Im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens
wurde seitens des Bw. immer wieder eingewendet, dass der im
gegenständlichen Verfahren erstinstanzlich beauftragte
EDV-Sachverständige DI G. konstatiert habe, dass
"aus technischer Sicht nicht zu beurteilen
ist, ob mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit
Rückschlüsse auf Schwarzeinkäufe (des Bw.) gezogen werden
könne."
Zum Beweis dafür, dass aus EDV-technischer Sicht eine
klare und eindeutige Zurechnung von Schwarzeinkäufen zur Fa. B-GmbH
ist, der Dummykunde "ARGE" auch anderen Firmen zugeordnet wurde, Eintragungen
der Finanzverwaltung in die X-Daten vorgenommen wurden und für eine
Rekonstruktion eine Befundaufnahme zum damaligen Zeitpunkt erforderlich gewesen
wäre, wurde seitens des Verteidigers des Bw. mit Schriftsatz vom 31.
Jänner 2008 die Ladung des EDV-Sachverständigen DI G. beantragt.
Aus der zitierten Kernaussage diese Gutachtens geht hervor,
dass dem Sachverständigen aus technischen Gesichtspunkten eine Zuordnung
der Schwarzeinkäufe nicht möglich war. Von dieser Tatsache geht der
Unabhängige Finanzsenat (wie auch der Spruchsenat) ohnehin aus und
stützt seine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zuordnung der
Schwarzeinkäufe zur Fa. B-GmbH auch nicht auf dieses
Sachverständigengutachten. Eine Zeugeneinvernahme dieses
EDV-Sachverständigen hält der erkennende Berufungssenat zur
Erforschung der materiellen Wahrheit auch deswegen nicht für erforderlich,
weil eine eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung der inkriminierten
Schwarzeinkäufe aufgrund der Unterlagen und des Ergebnisses der
Auswertungen der Systemprüfung und der Prüfungsabteilungen Strafsachen
der daraus erstellten Gegenüberstellung der "offiziellen
Getränkeeinkäufen" mit der Liste der "Schwarzeinkäufe" erfolgen
kann.
Ferner wurde auch die Zeugeneinvernahme der
zuständigen Prüfer der Prüfungsabteilung Strafsachen sowie der
Systemprüfung Wien-Körperschaften zum Beweis dafür beantragt,
dass keine eindeutige Zuordnung möglich und das vorgehaltene Datenmaterial
inkonsistent sei. Insbesonders solle eine Aufklärung dahingehend erfolgen,
warum der Fa. B-GmbH bis dato fünf unterschiedliche Versionen von
Schwarzeinkäufen vorgehalten wurden und nicht einmal die offiziellen
Einkäufe mit den Daten der Fa. B-AG übereinstimmen würden.
Die Prüfer der Prüfungsabteilung Strafsachen sowie der
Systemprüfung mögen insbesonders sämtliche Aktenvermerke im
Zusammenhang mit der vermeintlichen Zuordnung zur Fa. B-GmbH vorlegen. Auch
werde die Vorlage sämtlicher Beweismittel, insbesonders die Vorlage
sämtlicher Protokolle der im Rahmen der Betriebsprüfung bzw.
Hausdurchsuchungen bei der Fa. B-AG durchgeführten Zeugeneinvernahmen
sowie auch die Bekanntgabe der Namen dieser Zeugen beantragt.
Aufgrund der bereits ausgeführten und dargestellten
eindeutigen Zuordenbarkeit der inkriminierten Schwarzeinkäufe zur Fa.
B-GmbH anhand der vorhandenen und dem Bw. vorgehaltenen Unterlagen hält der
erkennende Berufungssenat ergänzende Beweisaufnahmen zur Erforschung der
bereits eindeutig auf den Tisch liegenden Zuordnung der Schwarzeinkäufe
nicht für erforderlich.
Was die vom Bw. ins Treffen geführte Inkonsistenz des
Datenmaterials, insbesonders die vorgehaltenen unterschiedlichen Versionen der
Schwarzeinkäufe betrifft, wird auf die oben wiedergegebenen
Ausführungen der Abgabenberufungsentscheidung verwiesen. Die nunmehr der
Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Daten über Schwarzeinkäufe
stimmen, wie bereits dargestellt, mit den offiziellen Einkäufen laut
Buchhaltung der Fa. B-GmbH auf derart beeindruckende Weise nahezu Deckungsgleich
überein, was gegen eine vom Bw. nicht näher beschriebene Inkonsistenz
des Datenbestandes spricht. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass dem Bw.
vorgehaltene korrigierte Versionen von Datenbeständen, welchen der Bw. im
Übrigen nicht durch betragsmäßig konkretisierte Einwände
entgegen getreten ist, keine mangelnde Beweiskraft der zugrunde liegenden Daten
über Schwarzeinkäufe abgeleitet werden. Eventuelle dennoch
aufgetretene Ungenauigkeiten wären einem - bei Unvollständigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen durchzuführenden -Schätzungsverfahren
immanent und müssten von dem diese Pflichten Verletzenden in Kauf genommen
werden.
Wegen der bereits mehrfach erwähnten an
135 Liefertagen in der Produktzusammensetzung und in den gelieferten Mengen
beeindruckend weitgehend übereinstimmenden offiziellen Lieferungen und
Schwarzlieferungen laut der vorhandenen und dem Bw. bekannten Unterlagen ist
nach Ansicht des Berufungssenates mit der für eine Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit der Nachweis einer Abgabenhinterziehung durch den Bw.
als verantwortlichen Geschäftsführer erbracht. Die beantragte
Beischaffung zusätzlicher Beweismittel, insbesonders der Protokolle der im
Rahmen der Prüfungsmaßnahmen bzw. Hausdurchsuchungen bei der
Fa. B-AG durchgeführten Zeugeneinvernahmen sowie der beschlagnahmten
"Hefte" konnte daher unterbleiben.
Zum Beweis dafür, dass
keine Schwarzeinkäufe Rahmen der Fa. B-GmbH getätigt worden
seien, beantragte der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat weiters die Einvernahme der Zeugen A:L: und A.B., für den
Einkauf zuständige Mitarbeiter der Fa. B-GmbH. Diese Zeugen
könnten auch zu den Betriebsgepflogenheiten, z.B. dass keine Mischanlagen
vorhanden gewesen seien, befragt werden. Da nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates auf Grund des bereits mehrfach angesprochenen Ergebnisses der
Auswertung der vorhandenen Datenmaterialien in Form der sehr weitgehenden
Übereinstimmung der offiziellen Einkäufe mit den Schwarzeinkäufen
(siehe oben) ein eindeutiger Nachweis der zur Last gelegten Wareneinsatz- und
Umsatzverkürzungen bereits erbracht ist, war auch diesem Beweisantrag nicht
zu folgen.
Insgesamt spricht nach Ansicht
des erkennenden Senates das Ergebnis der im Abgabenverfahren durchgeführten
Auswertungen in Form der oben dargestellten Gegenüberstellung der Liste der
offiziellen Lieferungen mit der aus dem vorliegenden Kontrollmaterial erstellten
Liste der Schwarzeinkäufe eine derart deutliche Sprache, dass die vom
Verteidiger des Bw. im Abgabenverfahren vorgebrachten umfangreichen Einwendungen
und Unsicherheitsmerkmale insgesamt nicht geeignet waren, Zweifel am Vorliegen
der angeschuldigten Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.
1 und Abs. 2 lit. a FinStrG zu erzeugen.
Zweifelsfrei und unbestritten
hatte der Bw. Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen sowie zur Einreichung richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen und vollständigen
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Aufgrund der festgestellten nicht erklärten
Einkäufe in den Sparten Bier und alkoholfreie Getränke ging der
Spruchsenat, entsprechend der Feststellung der zugrunde liegenden
Betriebsprüfung (Bericht vom 1. September 1999) unter Textziffer 19,
davon aus, dass auch bei den anderen Sparten eine Umsatz-Einsatzverkürzung
stattgefunden habe.
Den diesbezüglichen Berufungseinwendungen des Bw.,
dass angebliche Schwarzeinkäufe bei Bier und alkoholfreien Getränken
keinesfalls dazu berechtigen, auch im Bereich der anderen Sparten (Kaffee, Tee,
Wein, Spirituosen, Sekt) eine Hinzuschätzung im Verhältnis der
Schwarzumsätze bei Bier und alkholfreien Getränke zum offiziellen
Einkauf vorzunehmen, wurden, wie oben ersichtlich, bereits im
Abgabenberufungsverfahren durch Verhängung eines 30%igen
Sicherheitszuschlages Rechnung getragen.
Ein derartiger pauschaler Sicherheitszuschlag ist von den
Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gekennzeichnet. Er kann daher für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens nicht als taugliche Basis für einen Nachweis einer
Abgabenverkürzung angesehen werden. Für eine finanzstrafrechtliche
Verurteilung ist es vielmehr erforderlich, den Nachweis zu erbringen, aufgrund
welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren
Abgabenverkürzungen erfolgt sind.
Es war daher mit einer Neuberechnung des strafbestimmenden
Wertbetrages, welcher ausschließlich die nachgewiesenen Umsatz- und
Gewinnverkürzungen aus Schwarzeinkäufen von Bier und alkoholfreien
Getränken bei der Fa. B-AG zugrunde gelegt wurden, wie folgt
vorzugehen:
|
Laut Berufungsentscheid.,
RV/0124 u.0899-W/03, (Beträge in Schilling)
|
Umsatzsteuer
1-6/1998
|
Umsatzsteuer
1995
|
Umsatzsteuer
1996
|
Umsatzsteuer
1997
|
Nettoumsatzerhöhung
Bier
|
59.322,52
|
170.443,68
|
162.307,36
|
195.827,84
|
Nettoumsatzerhöhung
alkoholfreie Getränke
|
59.868,15
|
122.788,40
|
93.812,04
|
86.012,08
|
Erhöhung
gesamt
|
119.190,67
|
293.232,08
|
256.119,40
|
281.839,92
|
davon 20% USt =
Verkürzungsbetrag lt. UFS
|
23.838,00
|
58.646,00
|
51.224,00
|
56.368,00
|
Verkürzungsbetrag lt.
Spruchsenatserkenntnis
|
25.888,00
|
63.624,00
|
55.983,00
|
62.103,00
|
Verfahrenseinstellung lt.
UFS
|
2.050,00
|
4.978,00
|
4.759,00
|
5.735,00
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass in
den Prüfungszeiträumen für die Schwarzeinkäufe bei der
Fa. B-AG (naturgemäß) keine Rechnungen an die Fa. B-GmbH
gelegt wurden bzw., da nicht beabsichtigt war, diese ins die Buchhaltung
aufzunehmen, derartige Rechungen sofort nach Barzahlung vernichtet wurden und
daher wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG auch kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen war. Die Ansicht
des Bw. dahingehend, dass auf Grund der EDV-Listen der PAST wohl eindeutig
erwiesen sei, dass auch Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt wurden, kann
nicht geteilt werden, da bei tatsächlicher Existenz derartiger Rechungen
diese im Betriebsprüfungsverfahren bzw. in den Rechtmittelverfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wohl zugunsten des Bw. vorgelegt worden
wären.
Ein eventuell, nach Ausstellen von
ordnungsgemäßen Rechnungen, in späteren Zeiträumen
zugestehender Vorsteuerabzug konnte keine Auswirkung auf die
Umsatzsteuerhinterziehung der Tatzeiträume haben, zumal es dem Bw. als
erfahren Geschäftsführer und Unternehmer zweifelsfrei klar war, dass
bei nicht in das Rechenwerk aufgenommenen Schwarzeinkäufen ohne Rechung
auch kein Vorsteuerabzug zustehen konnte.
In Höhe der in der obigen Tabelle dargestellten
Differenzbeträge zu den der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer war mit einer Verfahrenseinsgellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vor zu gehen.
Im Rahmen einer Neuberechung der
Verkürzungsbeträge an Körperschaftsteuer 1995-1997, wurde
der verkürzte Gewinn durch Gegenüberstellung der
Nettoumsatzerhöhungen gegenüber den Wareneinsatzerhöhungen zu
Bruttobeträgen (kein Vorsteuerabzug) laut Abgabenberufungsentscheidung
für diese Jahre ermittelt.
Wie die nachfolgende Berechung zeigt, würden sich auf
Grund dieser Berechnung höhere strafbestimmende Wertbeträge an
Körperschaftsteuer 1995-1997 ergeben, als diese der erstinstanzlichen
Bestrafung zugrunde gelegt wurden.
Wegen des in § 161 Abs. 3 FinStrG
normierten Verböserungsverbotes (eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt
nicht vor) war jedoch, wie nachfolgend dargestellt, vom Unabhängigen
Finanzsenat weiterhin von den der Bestrafung durch den Spruchsenat zugrunde
gelegten Höhe der Verkürzungen an
Körperschaftsteuer 1995-1997 auszugehen:
|
Laut Berufungsentscheid.,
RV/0124 u.0899-W/03, (Beträge in Schilling)
|
Körperschaftsteuer
1995
|
Körperschaftsteuer
1996
|
Körperschaftsteuer
1997
|
Nettoumsatzerhöhung
Bier und alkoholfreie Getränke:
|
293.232,00
|
256.119,40
|
281.840,68
|
abzüglich
Wareneinsatzerhöhung brutto (keine Vorsteuer)
|
112.473,12
|
73.895,28
|
84.875,42
|
= verkürzter
Gewinn
|
180.758,96
|
182.224,12
|
196.965,22
|
davon 34% =
Verkürzungsbetrag:
|
61.458,00
|
61.956,00
|
66.968,00
|
strafbest. Wertbetrag laut
Berufungsentscheidung wie laut Spruchsenat
(Verböserungsverbot):
|
40.392,00
|
41.378,00
|
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-W/04
- Stammnummer
- 33251
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF