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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0026-S/05

Unterlassene Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Bordellbetreiber.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-S/05vom 19.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 6.500,00 zu verhängen gewesen. Als mildernd sind zu berücksichtigen die offensichtlich schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten im Begehungszeitraum, welche mit eine Ursache für sein Fehlverhalten sein kann, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, weiters seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der nachträglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie sein abgelegtes Geständnis, sowie die teilweise Schadensgutmachung in Höhe der im Rahmen der Selbstanzeige offen gelegten Beträge. Als erschwerend erweist sich hingegen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg. Zu beachten ist aber auch der - wenngleich nach den Angaben des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, wonach er nunmehr wieder als Kellner arbeiten werde, stark abgeschwächte - spezialpräventive Aspekt sowie - siehe oben - die erforderliche Generalprävention. Bei Abwägung dieser Argumente wäre der obige Ausgangswert auf € 5.000,00 abzumildern. In Anbetracht der derzeit schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten wäre zusätzlich ein Abschlag um die Hälfte angemessen. Da aber der nunmehrige Strafrahmen nur mehr 16,71 % der ursprünglichen Strafdrohung erreicht, was bei lediglich gleichmäßiger Strafausmessung eine verhältnismäßige Geldstrafe von € 1.671,00 indizieren würde, einem Argument, welchem aber wieder mit dem Hinweis zu begegnen ist, dass eine hohe Geldstrafe als existenzbedrohender Eingriff und damit als ein unverhältnismäßig größeres Sanktionsübel zu begreifen ist, sohin ein Absinken des Strafrahmens und der tatsächlichen Geldstrafe auf die wirtschaftliche Existenz bzw. das berufliche Fortkommen des Finanzstraftäters nicht mehr tangierende Größen bei im Übrigen gleich bleibenden Bemessungskriterien auch - in Grenzen - verhältnismäßig erhöhte Geldstrafen zur Folge haben kann, erweist sich letztendlich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 2.000,00 unter Beachtung des Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs.3 FinStrG als tat- und schuldangemessen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des T entsprechend. Der solcherart ermittelte Geldstrafenbetrag entspricht der von der Verteidigung angestrebten Höhe. Eine bedingte Nachsicht dieser Geldstrafe, wie vom Verteidiger gefordert, ist jedoch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist; die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgeschrieben. Solcherart wäre im gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Wochen angemessen erwiesen. Zum Vergleich ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Spruchpraxis üblicherweise pro € 7.000,00 / 8.000,00 an Geldstrafe (unter Ausblendung der Reduzierung der Geldstrafe aufgrund der schlechten Finanzlage des Beschuldigten) ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird. Der Erstsenat hätte nach dieser Überlegung (ebenfalls unter Ausblendung der Reduzierung der Geldstrafe aufgrund der schlechten Finanzlage des Beschuldigten) sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten festsetzen können; tatsächlich hat er lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen festgesetzt. Zur Vermeidung einer Verböserung war daher die vom Berufungssenat auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls um die Hälfte, sohin auf eine Woche, zu verringern. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal ein Betrag von € 363,00, festzusetzen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 19. Oktober 2006  

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0026-S/05
Stammnummer
37192
Gültig
19.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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