Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0026-S/05
Unterlassene Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Bordellbetreiber.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-S/05vom 19.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also
eine Geldstrafe von rund € 6.500,00 zu verhängen gewesen.
Als mildernd sind zu
berücksichtigen die offensichtlich schwierige finanzielle Lage des
Beschuldigten im Begehungszeitraum, welche mit eine Ursache für sein
Fehlverhalten sein kann, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, weiters
seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes in Form der nachträglich eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie sein abgelegtes Geständnis, sowie die
teilweise Schadensgutmachung in Höhe der im Rahmen der Selbstanzeige offen
gelegten Beträge.
Als erschwerend erweist sich
hingegen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren
Zeitraum hinweg.
Zu beachten ist aber auch der -
wenngleich nach den Angaben des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung,
wonach er nunmehr wieder als Kellner arbeiten werde, stark abgeschwächte -
spezialpräventive Aspekt sowie - siehe oben - die erforderliche
Generalprävention.
Bei Abwägung dieser
Argumente wäre der obige Ausgangswert auf € 5.000,00
abzumildern.
In Anbetracht der derzeit
schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten wäre
zusätzlich ein Abschlag um die Hälfte angemessen.
Da aber der nunmehrige
Strafrahmen nur mehr 16,71 % der ursprünglichen Strafdrohung erreicht, was
bei lediglich gleichmäßiger Strafausmessung eine
verhältnismäßige Geldstrafe von € 1.671,00 indizieren
würde, einem Argument, welchem aber wieder mit dem Hinweis zu begegnen ist,
dass eine hohe Geldstrafe als existenzbedrohender Eingriff und damit als ein
unverhältnismäßig größeres Sanktionsübel zu
begreifen ist, sohin ein Absinken des Strafrahmens und der tatsächlichen
Geldstrafe auf die wirtschaftliche Existenz bzw. das berufliche Fortkommen des
Finanzstraftäters nicht mehr tangierende Größen bei im
Übrigen gleich bleibenden Bemessungskriterien auch - in Grenzen -
verhältnismäßig erhöhte Geldstrafen zur Folge haben kann,
erweist sich letztendlich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich
€ 2.000,00 unter Beachtung des Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG als tat- und schuldangemessen und den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des T entsprechend.
Der solcherart ermittelte
Geldstrafenbetrag entspricht der von der Verteidigung angestrebten Höhe.
Eine bedingte Nachsicht dieser Geldstrafe, wie vom Verteidiger gefordert, ist
jedoch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht
vorgesehen.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei
aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz
zu lassen ist; die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgeschrieben.
Solcherart wäre im
gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Wochen
angemessen erwiesen.
Zum Vergleich ist darauf zu
verweisen, dass nach ständiger Spruchpraxis üblicherweise pro
€ 7.000,00 / 8.000,00 an Geldstrafe (unter Ausblendung der Reduzierung
der Geldstrafe aufgrund der schlechten Finanzlage des Beschuldigten) ein Monat
an Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird.
Der Erstsenat hätte nach
dieser Überlegung (ebenfalls unter Ausblendung der Reduzierung der
Geldstrafe aufgrund der schlechten Finanzlage des Beschuldigten) sogar eine
Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten festsetzen können;
tatsächlich hat er lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen
festgesetzt.
Zur Vermeidung einer
Verböserung war daher die vom Berufungssenat auszusprechende
Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls um die Hälfte, sohin auf eine Woche, zu
verringern.
Die Verfahrenskosten gründen
sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein
Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal
ein Betrag von € 363,00, festzusetzen ist.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
19. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-S/05
- Stammnummer
- 37192
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF