Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0026-S/05
Unterlassene Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Bordellbetreiber.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-S/05vom 19.10.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Finanzstraftäter, welchem Hinterziehungen nach § 33 FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorzuwerfen sind, sich zu den Tatzeitpunkten in Unkenntnis über die konkreten Verkürzungsbeträge befunden hat, exkulpiert diesen nicht.
Andernfalls ginge gerade derjenige Täter, welcher jegliche Beschäftigung mit seinen abgabenrechtlichen Pflichten vermeidet und sich daher auch in Unkenntnis über die konkrete Höhe seiner solcherart eingetretenen rechtswidrigen Abgabenvermeidung bzw. des Zahlungsverzuges befinden muss, straffrei, was nicht der Gesetzessystematik entsprechen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 2
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Dr. Gerd
Raspotnig und Dipl. Ing. Rainer Herbrich als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen T, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt
in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 22. August 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des
Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15.
März 2005, StrNr. 91/2004/00000-001, nach der am 19. Oktober 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Dr.
Josef Inwinkl sowie der Schriftführerin Katharina Sams durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates mit Ausnahme des einstellenden
Teiles dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.1. T ist
schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2002 bis Februar 2003
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 25.980,56
(01/02 € 1.158,74 + 02/02 € 1.310,62 + 03/02 € 471,92 + 04/02
€ 1.978,11 + 05/02 € 2.277,59 + 06/02 € 438,93 + 07/02 €
3.862,03 + 08/02 € 3.582,03 + 09/02 € 2.043,27 + 10/02 € 2.280,33
+ 11/02 € 1.650,26 + 12/02 € 924,01 + 01/03 € 2.001,36 + 02/03
€ 2.001,36) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen, weswegen über ihn gemäß
§ 49 Abs.2 iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
€
2.000,00
(in
Worten: Euro zweitausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einer
Woche
verhängt werden.
Der Beschuldigte hat gemäß
§ 185 Abs.1
lit.a FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 und die
Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen; letzte werden
gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.
I.2.
Das beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter der StrNr. 2004/00000-001 gegen
den Beschuldigten wegen des Vorwurfes, er habe überdies betreffend die
Voranmeldungszeiträume März und April 2003 Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG hinterzogen,
anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den
Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. März 2005 wurde T zu StrNr.
91/2004/00000-001 der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
(ergänze: als abgabepflichtiger Unternehmer) vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz
(UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch deren Nichtabgabe,
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2002 bis April 2003 eine
Verkürzung (ergänze: von Vorauszahlungen) an Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt € 38.881,24 (Jänner bis Dezember 2002 € 30.875,78 +
Jänner bis April 2003 € 8.005,46) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, weshalb über ihn
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG (ergänze: iVm § 21 Abs.1 und
2 FinStrG) eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und für den
Fall deren Uneinbringlichkeit (gemäß
§ 20 FinStrG) eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt wurden. Überdies wurden
dem Beschuldigten gemäß
§ 185 Abs.1 FinStrG pauschale
Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 und die Kosten eines
allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
Der Spruchsenat ging bei seiner
Entscheidung von folgenden Feststellungen aus:
Laut dem Ergebnis einer beim
Beschuldigten zu ABNr. 201013/03 durchgeführten
Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe er im strafrelevanten Zeitraum den
Nachtclub X (ein Bordell) geführt.
(Ergänzung des
Berufungssenates: Obwohl entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen fällig
geworden sind, habe der Bordellinhaber T diese Zahllasten bis auf
Teilbeträge für die Monate März und Juni 2002 nicht entrichtet;
ebenso habe er - mit Ausnahme betreffend Dezember 2002 - keine Voranmeldungen
eingereicht.)
Vom Prüfer wurden die
Erlöse im Barbetrieb aus den aufgefundenen Eingangsrechnungen
hochgerechnet.
(Das Gebäude an der
Betriebsanschrift des X hatte T vom Hauseigentümer W angemietet.) In diesem
Haus existierten zehn Wohnungen, wobei eine Wohnung im ersten Stock vom
Vermieter selbst genutzt werde. Laut einer Aufstellung des T seien die
(restlichen) Wohnungen (als Separees) den Prostituierten gegen eine Mietzahlung
von ca. € 204,00 bis € 254,00 pro Monat zur Verfügung gestellt
worden, wobei die Miete vom Liebeslohn einbehalten wurde. Im Durchschnitt seien
etwa sechs Damen im Etablissement tätig gewesen.
Die festgestellten, mit 20 %
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hätten betragen:
Jänner bis Dezember 2002:
Umsatz Barbetrieb netto € 123.902,13 + Mieteinnahmen Separees netto €
75.250,00 = € 199.152,13,
Jänner bis April 2003:
Umsatz Barbetrieb netto € 45.055,32 + Mieteinnahmen Separees netto €
27.250,00 = € 72.305,32.
Die Vorsteuern ließen
sich wie folgt berechnen:
Jänner bis Dezember 2002:
(mit Selbstanzeige nachträglich) bekannt gegebene Vorsteuern in Höhe
von € 12.837,45 + (zusätzliche) Vorsteuern aus Einkäufen für
den Barbetrieb in Höhe von € 5.028,00 abzüglich
(nachträglich aus dem Mietvertrag geltend gemachte, aber nicht zustehende)
Vorsteuern in Höhe von € 6.061,37,
Jänner bis April 2003:
Vorsteuern aus Einkäufen für den Barbetrieb in Höhe von €
1.005,60.
Dem Beschuldigten seien seine
steuerlichen Verpflichtungen bekannt gewesen.
Vor der gegenständlichen
Prüfung sei Selbstanzeige erstattet worden.
Dabei seien für den
Zeitraum 2002 im Zusammenhang mit Mietzahlungen an den Hauseigentümer W in
Höhe von netto € 30.081,83 Vorsteuern geltend gemacht worden, welche
aber mangels Mietvertrag bzw. Rechnung nicht anerkannt hätten werden
können.
Der Selbstanzeige komme mangels
rechtzeitiger Entrichtung der sich daraus ergebenden Abgabenbeträge keine
strafaufhebende Wirkung zu.
Eine Schadensgutmachung im
Ausmaß von 36 % wäre erfolgt.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die (finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des T,
die teilweise Schadensgutmachung und die Selbstanzeige, als erschwerend keinen
Umstand.
Gegen dieses
Straferkenntnis des Erstsenates hat T innerhalb offener Frist Berufung sowohl
hinsichtlich des Schuldspruches als auch des Strafausspruches erhoben. Es werde
beantragt, in Stattgebung der Berufung das Verfahren einzustellen; in eventu die
über den Beschuldigten verhängte Strafe herabzusetzen und diese unter
Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen, in eventu das angefochtene
Erkenntnis aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Aus den
Entscheidungsgründen ergebe sich, dass für die im Spruch
angeführten Zeiträume die Erlösermittlung infolge Hochrechnung
aus den Eingangsrechnungen erfolgte.
Der Beschuldigte habe sowohl im
Jahre 2002 als auch im Jahre 2003 hinsichtlich der inkriminierten Zeiträume
an den Hauseigentümer W Bestandzins bezahlt und die entsprechende
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Zur Vermietung liege zwar ein
Mietvertragsentwurf vor, der vom Rechtsvertreter des Hauseigentümers W
verfasst worden war, der allerdings in der Folge von W nicht unterschrieben
wurde, weil hinsichtlich der Benützung eines einzigen Raumes eine
vermeintliche Differenz vorlag. Tatsächlich liege eine solche Differenz
nicht vor. Der Mietvertragsentwurf, der vom Beschuldigten zur Gänze
inhaltlich akzeptiert worden sei, wäre ja ohnedies vom Vertreter des W
verfasst worden. W sei schon sehr betagter alter Mann, der offenbar
altersbedingt auch an einer gewissen Eigenwilligkeit, um es euphemistisch
auszudrücken, leide. Er habe im Nachhinein hinsichtlich dieses Raumes
andere Vorstellungen geäußert. Nichtsdestotrotz sei ein
endgültiger Mietvertrag zivilrechtlich zustande gekommen, weil ein
Mietvertrag einen Konsensionalkontrakt darstelle. Es sei vollständige
Einigung über das Bestandobjekt und den Bestandzins erzielt worden. Dieser
wurde auch entrichtet inklusive der Umsatzsteuer und vom Bestandgeber auch an-
und entgegen genommen. Der Beschuldigte sei der Auffassung, die Umsatzsteuer als
Vorsteuer geltend machen zu können. Der Umstand, dass sich W geweigert
habe, den Mietvertrag zu unterschreiben, liege nicht in der Sphäre des
Beschuldigten. Insofern seien entschuldigende, in eventu mildernde Umstände
vorgelegen. Unter Berücksichtigung dieser materiell rechtlich gegebenen
Vorsteuerabzugsberechtigung bzw. der entrichteten Vorsteuer relativierte sich
jedenfalls der Schuldvorwurf. Auch die Schätzung hinsichtlich der Miete
betreffend die Damen, insbesondere dass sechs Damen im Etablissement tätig
seien, sei inhaltlich unrichtig. Tatsächlich wären allenfalls vier bis
fünf Damen ständig tätig gewesen.
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG
verlange auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Bei der Wissentlichkeit
bezwecke der Täter, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner
Handlung verbunden ist. Der Täter sehe also den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Der Beschuldigte habe aber
die Umsatzsteuerverkürzung als solche keineswegs für gewiss gehalten,
dies insbesondere im Hinblick auf die Vorsteuerproblematik. Weiters seien die
tatsächlichen Abgabenverbindlichkeiten viel niedriger als die zu Unrecht zu
hoch geschätzten bzw. hochgerechneten. Dem Erkenntnis lägen ja nicht
tatsächliche Umsatzerlöse zugrunde, sondern hochgerechnete. Da es sich
naturgemäß der Kenntnis des Beschuldigten - ex ante betrachtet -
entziehen müsse, in welcher Weise Umsätze hoch gerechnet bzw.
geschätzt werden und überdies er davon ausgehen konnte, dass durch den
Vermieter W der Mietvertrag jedenfalls noch unterfertigt werde, sohin die nicht
unerheblichen Vorsteuerbeträge zur Anrechnung kommen, war eine
Verkürzung der Umsatzsteuer auf der subjektiven Tatseite keineswegs gewiss
gegeben bzw. gewiss anzunehmen oder überhaupt nur als gewiss voraus zu
sehen.
Selbst wenn man von dem
festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei die über den Beschuldigten
verhängte Strafe wesentlich zu hoch und überhöht. Unter
Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit, der teilweisen
Schadensgutmachung, der Selbstanzeige und eines in Anbetracht der Hochrechnung
sicherlich nicht zu Gunsten des Beschuldigten errechneten Betrages wäre in
Anbetracht dessen, dass T zwischenzeitig das betreffende Unternehmen aufgeben
musste und schon lange nicht mehr betreibt und daher keine entsprechenden
Einkünfte mehr erziele, die verhängte Strafe weder schuld- noch
tatbildangemessen. Es werde daher eine Reduktion der Strafe auf € 2.000,00'
beantragt und in der Folge die bedingte Nachsicht, da es beim unbescholtenen
Beschuldigten nicht der Vollstreckung der Strafe bedürfe, um ihn von der
Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten, dies insbesondere im
Hinblick darauf, dass er das Unternehmen schon seit Jahren nicht mehr führe
und daher eine Tatwiederholung schon aus diesem Grunde ausgeschlossen
sei.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der
Berufungsverhandlung wurde der gegenständliche Sachverhalt im Beisein auch
des Beschuldigten ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit seiner
Berufung ist der Beschuldigte teilweise im Recht:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit der Unternehmer (hier also T als Inhaber des
Bordells "X") spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag
zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1.
Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren
Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,-- nicht
überstiegen hatte.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wurde der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer veranlagt, wobei von ihm eine entsprechende Steuererklärung
gemäß
§ 134 Abs.1 BAO bis Ende März des Folgejahres
(Rechtslage bis zum AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) abzugeben war.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige Unternehmer einer Abgabenhinterziehung
schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind.
Hingegen macht sich derjenige
Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG
schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten
Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf
irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende
Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem bestimmte
erzielte Umsätze gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen
verheimlicht mit dem Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer
erklärungsgemäß zu niedrig festsetzen möge, was
tatsächlich geschieht) (§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, erste
Alternative).
Ebenso macht sich ein
Unternehmer einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig,
wenn er vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der Umsatzsteuer dadurch
bewirkt, dass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer
nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden
konnte (§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, zweite Alternative).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versuchte, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt
einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt
tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Im gegenständlichen Fall
kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG nicht in
Frage, weil T einerseits mit seinem Bordellbetrieb steuerlich erfasst gewesen
ist (siehe unten) und anderseits die entscheidende Prüfung, in deren
Zusammenhang die verfahrensgegenständlichen abgabenrechtlichen
Unterlassungen des T thematisiert worden sind, bereits am 6. Februar 2003, also
noch Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist bzw. des diesbezüglichen
Veranlagungsjahres, begonnen hat, also ein Entschluss zu einer allfälligen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG noch durch keine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt worden
ist.
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat statt dessen zu verantworten, wer
zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt dann
zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise,
weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am
Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber
eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung
der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
erweislich ist).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Eine Analyse
der vorgelegten Akten ergibt folgende Feststellungen:
Der im Jahre 1971 in Bosnien
geborene Beschuldigte T hat dort die Grundschule und den Präsenzdienst,
sowie eine Ausbildung als Koch und Kellner absolviert. Er kam Anfang 1992 nach
Österreich, da sein Vater hier beschäftigt war, und verblieb hier auch
zumal aufgrund der Jugoslawienkriege. Seit Oktober 1995 ist er als
Geschäftsführer der E GmbH in Salzburg und sohin auch als
Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen tätig gewesen. Am 26.
Jänner 2002 hat er mit Geschäftspartnern das Bordell an der Anschrift
KR von dem in Haft befindlichen H bzw. dessen Freundin S übernommen bzw.
die diesbezüglichen Räumlichkeiten vom Hauseigentümer W gemietet
(Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt, StNr. 037/1004, Veranlagung ab
einschließlich 1996; Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner
Vernehmung als Verdächtiger vor der Kriminalpolizei Salzburg am 17. Mai
2003, Kopie der Niederschrift im Beiakt zum Arbeitsbogen ABNr.
300909/03).
Gegenüber der
Abgabenbehörde hat T durch seinen Steuerberater angegeben, dass er dieses
Bordell unter dem neuen Namen "X" als Einzelunternehmer betreibt (z.B. Schreiben
vom 7. Februar 2002 im ihn betreffenden Veranlagungsakt, Dauerakt, dazu
übereinstimmend die diesbezüglichen Abgabenerklärungen wie
beispielsweise die eingereichten Voranmeldungen).
Als Unternehmer und
Abgabenschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer haben ihn auch die
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten, wie oben geschildert,
getroffen. Anhaltspunkte, dass nicht er, sondern etwa andere Personen im
spruchgegenständlichen Zeitraum diese Verantwortlichkeit beispielsweise zur
Entrichtung der Vorauszahlungen getragen hätten, sind der Aktenlage nicht
zu entnehmen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 hätte somit T bis zum Ablauf des 15.
März 2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.158,74 zu entrichten
gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten beim
Finanzamt Salzburg-Stadt vom 6. September 2006). Erst am 5. Februar 2003 hat T
im Zuge einer Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine
Zahllast in Höhe von € 234,73 ausgewiesen war (Veranlagungsakt des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend den Beschuldigten, StNr. 037/1004,
Veranlagung 2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege
mittels Saldozahlung vom 28. März 2003 an den Vollstrecker der
Abgabenbehörde erfolgt (genannte Buchungsabfrage). Die überdies
erzielten, jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom
Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der
Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche Zahllast von € 924,01
(siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag wurde zwischenzeitlich
entrichtet (genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2002 hätte T bis zum Ablauf des 15. April
2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.310,62 zu entrichten gehabt;
ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (genannte Buchungsabfrage). Erst am 5. Februar 2003 hat T im Zuge
einer Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast in
Höhe von € 386,61 ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege
mittels Saldozahlung vom 28. März 2003 an den Vollstrecker der
Abgabenbehörde erfolgt (genannte Buchungsabfrage). Die überdies
erzielten, jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom
Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der
Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche Zahllast von € 924,01
(siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag wurde nicht mehr entrichtet
(genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2002 hätte T bis zum Ablauf des 15. Mai
2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.507,92 zu entrichten gehabt;
ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen. Wohl jedoch hat er am 31. Mai 2002 einen Betrag von € 1.036,00
entrichtet, welchen er für Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate
Jänner bis März 2002 verwendet haben wollte (Buchungsabfrage). Am 5.
Februar 2003 hat T im Zuge einer Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht,
in welcher eine Zahllast in Höhe von € 583,91 ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2002). Die überdies erzielten,
jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom Betriebsprüfer
ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der Vermietung der Separees
ergaben eine zusätzliche Zahllast von € 924,01 (siehe unten). Im
Zweifel zugunsten für den Beschuldigten war der obgenannte Betrag von
€ 1.036,00 straffrei zu belassen. Der verbleibende Verkürzungsbetrag
von € 471,92 wurde nicht mehr entrichtet (genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2002 hätte T bis zum Ablauf des 17. Juni 2002
eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.978,11 zu entrichten gehabt; ebenso
hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung beim
Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht geschehen
(genannte Buchungsabfrage). Erst am 5. Februar 2003 hat T im Zuge einer
Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast in
Höhe von € 1.054,10 ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege
mittels Saldozahlung vom 28. März 2003 an den Vollstrecker der
Abgabenbehörde erfolgt (genannte Buchungsabfrage). Die überdies
erzielten, jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom
Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der
Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche Zahllast von € 924,01
(siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag wurde nicht mehr entrichtet
(genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2002 hätte T bis zum Ablauf des 15. Juli 2002
eine Vorauszahlung in Höhe von € 2.277,59 zu entrichten gehabt; ebenso
hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung beim
Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht geschehen
(genannte Buchungsabfrage). Erst am 5. Februar 2003 hat T im Zuge einer
Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast in
Höhe von € 1.353,58 ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege
mittels Saldozahlung vom 28. März 2003 an den Vollstrecker der
Abgabenbehörde erfolgt (genannte Buchungsabfrage). Die überdies
erzielten, jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom
Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der
Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche Zahllast von € 924,01
(siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag wurde nicht mehr entrichtet
(genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2002 hätte T bis zum Ablauf des 16. August 2002
eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.580,84 zu entrichten gehabt; ebenso
hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung beim
Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht geschehen. Wohl
jedoch hat er am 25. Juli 2002 einen Betrag von € 1.141,91 entrichtet,
welchen er für Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate April bis Juni 2002
verwendet haben wollte (Buchungsabfrage). Am 5. Februar 2003 hat T im Zuge einer
Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast in
Höhe von € 656,83 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 2002).
Die überdies erzielten, jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom
Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der
Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche Zahllast von € 924,01
(siehe unten). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten war der
obgenannte Betrag von € 1.141,91 straffrei zu belassen. Der verbleibende
Verkürzungsbetrag von € 438,93 wurde nicht mehr entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2002 hätte T bis zum Ablauf des 16. September
2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 3.862,03 zu entrichten gehabt;
ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (Buchungsabfrage). Erst am 5. Februar 2003 hat T im Zuge einer
Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast in
Höhe von € 2.938,02 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung
2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege mittels
Saldozahlung vom 28. März 2003 an den Vollstrecker der Abgabenbehörde
erfolgt (Buchungsabfrage). Die überdies erzielten, jedoch weiterhin nicht
offen gelegten, sondern vom Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem
Barbetrieb und der Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche
Zahllast von € 924,01 (siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag
wurde nicht mehr entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2002 hätte T bis zum Ablauf des 15. Oktober
2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 3.582,03 zu entrichten gehabt;
ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (Buchungsabfrage). Erst am 5. Februar 2003 hat T im Zuge einer
Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast in
Höhe von € 2.658,86 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung
2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege mittels
Saldozahlung vom 28. März 2003 an den Vollstrecker der Abgabenbehörde
erfolgt (Buchungsabfrage). Die überdies erzielten, jedoch weiterhin nicht
offen gelegten, sondern vom Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem
Barbetrieb und der Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche
Zahllast von € 924,01 (siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag
wurde nicht mehr entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2002 hätte T bis zum Ablauf des 15.
November 2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 2.043,27 zu entrichten
gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (Buchungsabfrage). Erst am 5. Februar 2003 hat T im Zuge einer
Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast in
Höhe von € 1.119,26 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung
2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege mittels
Saldozahlung vom 28. März 2003 an den Vollstrecker der Abgabenbehörde
bzw. mittels Saldozahlung vom 3. April 2003 erfolgt (Buchungsabfrage). Die
überdies erzielten, jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom
Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der
Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche Zahllast von € 924,01
(siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag wurde nicht mehr entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 hätte T bis zum Ablauf des 16. Dezember
2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 2.280,33 zu entrichten gehabt;
ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (Buchungsabfrage). Erst am 5. Februar 2003 hat T im Zuge einer
Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast in
Höhe von € 1.356,32 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung
2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege mittels
Saldozahlung vom 3. April 2003 erfolgt (Buchungsabfrage). Die überdies
erzielten, jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom
Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der
Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche Zahllast von € 924,01
(siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag wurde nicht mehr entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2002 hätte T bis zum Ablauf des 15.
Jänner 2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.650,26 zu
entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen
gehabt; beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Erst am 5. Februar 2003
hat T im Zuge einer Selbstanzeige eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher
eine Zahllast in Höhe von € 726,25 ausgewiesen war (Veranlagungsakt,
Veranlagung 2002). Eine Entrichtung dieses Betrages ist erst im Einbringungswege
mittels Saldozahlungen vom 3. April 2003 und 5. Mai 2003 erfolgt
(Buchungsabfrage). Die überdies erzielten, jedoch weiterhin nicht offen
gelegten, sondern vom Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem
Barbetrieb und der Vermietung der Separees ergaben eine zusätzliche
Zahllast von € 924,01 (siehe unten). Dieser weitere Verkürzungsbetrag
wurde nicht mehr entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 hätte T bis zum Ablauf des 17. Februar
2002 eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.252,02 zu entrichten gehabt;
ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (Buchungsabfrage). Statt dessen reichte er am 5. Februar 2003 - also
zeitgerecht - eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von
€ 328,01 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 2002). Die
überdies erzielten, jedoch weiterhin nicht offen gelegten, sondern vom
Betriebsprüfer ermittelten Erlöse aus dem Barbetrieb und der
Vermietung der Separees ergaben jedoch eine zusätzliche Zahllast von €
924,01 (siehe unten). Dieser Verkürzungsbetrag wurde nicht mehr entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 hätte T bis zum Ablauf des 15.
März 2003 eine Vorauszahlung in Höhe von € 2.001,36 zu entrichten
gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Prüfung wurde der -
teilweise strafrelevante (siehe unten) - Sachverhalt festgestellt. Der
Verkürzungsbetrag wurde zwischenzeitlich entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2003 hätte T bis zum Ablauf des 15. April
2003 eine Vorauszahlung in Höhe von € 2.001,36 zu entrichten gehabt;
ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt; beides ist nicht
geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich der am 6. Februar 2003 begonnenen
UVA-Prüfung wurde der - teilweise strafrelevante (siehe unten) -
Sachverhalt festgestellt. Der Verkürzungsbetrag wurde nicht mehr entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume März und April 2003 hätte T bis zum Ablauf
des 15. Mai 2003 bzw. 15. Juni 2003 eine Vorauszahlung in Höhe von jeweils
€ 2.001,36 zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem
Zeitpunkt die diesbezüglichen Voranmeldungen beim Finanzamt Salzburg-Stadt
einzureichen gehabt; beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am 16. Mai
2003 war T jedoch u.a. wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen
Rauschgifthandels festgenommen worden (Kopien der Vernehmungsprotokolle im
Beiakt zum Arbeitsbogen zu ABNr. 300909/03) und verblieb bis zum 6. November
2003 in Untersuchungshaft (Aktenvermerk des Betriebsprüfers, Finanzstrafakt
betreffend den Beschuldigten, Bl. 33).
Im Zweifel zugunsten für
den Beschuldigten geht der Berufungssenat davon aus, dass T durch seine
Inhaftierung in seinen geschäftlichen Kontakten dermaßen
eingeschränkt gewesen ist, dass es ihm zumal in dieser unmittelbaren Phase
seiner Inhaftierung bzw. aus seiner Haft heraus nicht möglich gewesen ist,
betreffend März und April 2003 die Umsatzsteuervorauszahlungen zu
entrichten bzw. die erforderlichen Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen.
Insoweit war somit mit einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens
vorzugehen.
Da - wie dargestellt - für
die obigen Zeiträume T keine Vorauszahlungen entrichtet und keine
Voranmeldungen eingereicht hatte, nahm das Finanzamt Salzburg-Stadt eine
UVA-Prüfung vor. Noch vor Beginn der Prüfung am 6. Februar 2003
übergab T persönlich dem Prüfer ein von ihm unterfertigtes
Schriftstück, wonach er "wegen Nichtabgabe bzw. Nichtbezahlung der
Umsatzsteuern 1-11/02" Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG erstatte
und auf die bereits am Vortag beim Finanzamt eingereichten Voranmeldungen
verweist (Arbeitsbogen zu ABNr. 300909/03, Bl. 1 verso, 2). Tatsächlich
waren auch am 5. Februar 2003 Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner
bis Dezember 2002 eingereicht worden (siehe oben).
Bei Überprüfung der
Angaben in den Voranmeldungen durch den Prüfer stellte sich jedoch heraus,
dass in diesen nicht sämtliche Erlöse erfasst worden waren.
Zur Ermittlung der
Verkürzungsbeträge errechnete er die umsatzsteuerpflichtigen
Umsätze des Barbetriebes aus den aufgefundenen Eingangsrechnungen und
Preislisten für Februar bis Dezember 2002 (offenbar: Jänner bis
Dezember 2002) mit netto € 123.902,13. Die nach den Angaben des
Beschuldigten und der Prostituierten errechneten steuerpflichtigen Umsätze
aus der Zurverfügungstellung von Separees hätten - unter der Annahme
von durchschnittlich sechs im Etablissement tätigen Frauen - netto €
75.250,00 betragen. Die abzuziehenden Vorsteuern hätten statt €
12.837,45 lediglich € 6.776,98 betragen, weil in Zusammenhang mit den
Mietzinszahlungen an den Hauseigentümer keine mehrwertsteuergerechte
Rechnung vorliege (Beilage zum Niederschrift über die Schlussbesprechung,
Tz.1 und 3, Arbeitsbogen). Der Erstsenat hat dieses Rechenwerk in seiner
Entscheidung offenbar übernommen.
In Nachvollziehung der
Argumentation des Betriebsprüfers findet der Berufungssenat
grundsätzlich mit zwei Ausnahmen auch keinen Anlass, an diesen
Feststellungen zu zweifeln, zumal diesbezüglich von Seite des Beschuldigten
keine substanziierten Einwendungen erhoben werden.
Die Ausnahmen bestehen darin,
dass der Beschuldigte einerseits noch in seiner Berufung die Geltendmachung von
Vorsteuern auch in Zusammenhang mit den entrichteten Mietentgelten für
zulässig hält und anderseits die vom Prüfer angenommene
durchschnittliche Anzahl der anwesenden Prostituierten als überhöht
bemängelt:
Anzumerken ist nämlich,
dass hinsichtlich der im gegenständlichen Fall in Frage kommenden
Tatbestände nach dem FinStrG jedenfalls Vorsatz gefordert ist. Gerade ein
derartiger Vorsatz erscheint jedoch in Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen
gegenüber dem Beschuldigten als mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit als nicht erweislich. In Anbetracht des doch gegebenen
erhöhten Aufwandes für den Beschuldigten, die nicht in seiner
Muttersprache abgefassten Mietvertragsentwürfe zu verstehen, der
gastronomischen Ausbildung des T noch in Bosnien, der bekanntlich eher nur
eingeschränkten Vertrautheit und Aufgeschlossenheit der
Entscheidungsträger im Rotlichtmilieu gegenüber Abgabenvorschriften
erscheint es denkbar, dass T bei seinen Überlegungen irrtümlich davon
ausgegangen ist, dass ihm ein entsprechender Vorsteuerabzug zugestanden ist. Im
Zweifel war daher die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge um den Betrag
der nicht anerkannten Vorsteuern zu verringern.
Obwohl der Beschuldigte bei
seiner Einvernahme vor der Kriminalpolizei selbst die durchschnittlich Anzahl
der in seinem Bordell tätigen Prostituierten mit sechs bis sieben angegeben
hat (Niederschrift vom 17. Mai 2003, Beiakt zum Arbeitsbogen), nimmt der
Berufungssenat im Zweifel in freier Beweiswürdigung - um jedenfalls alle
Unabwägbarkeiten einer Schätzung zu Lasten des Beschuldigten im
Finanzstrafverfahren abzuwehren - die Anzahl der Prostituierten mit lediglich
fünf an, sodass sich im Vergleich zwischen der Gesamtsumme der in den
nachträglichen Voranmeldungen offen gelegten Zahllasten von €
13.396,48 und der strafrelevant verbleibenden Gesamtsumme auf Basis der
Erhebungen des Betriebsprüfers von € 24.484,64 (Umsätze
Barbetrieb netto € 123.902,13 zuzüglich 5/6 Umsätze Separees laut
Betriebsprüfung netto € 62.708,33 = € 186.610,46; davon 20 %
ergibt € 37.322,09; dieser Wert abzüglich Vorsteuern in voller
Höhe € 12.837,45) ein zusätzlicher Betrag von lediglich €
11.088,16 an Umsatzsteuern ergibt, welche offenbar auch in den nachträglich
eingereichten Voranmeldungen nicht offen gelegt worden sind. In freier
Beweiswürdigung wird dieser Gesamtbetrag mangels weiterer Anhaltspunkte zu
gleichen Anteilen von € 924,01 auf die einzelnen
Voranmeldungszeiträume verteilt.
Gemäß
§ 29
Abs.2 FinStrG tritt bei mittels einer Selbstanzeige offen gelegten
strafrelevanten Sachverhalten, mit welchen eine Abgabenverkürzung verbunden
gewesen ist, eine Straffreiheit unter anderem nur insoweit ein, als die
verkürzten bzw. nicht entrichteten Abgaben den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden.
Eine derartige Entrichtung hat
im gegenständlichen Fall - siehe oben - nicht stattgefunden, weshalb die
Selbstanzeige vom 6. Februar 2003 nicht strafbefreiend wirken konnte. Gleichwohl
stellt diese Mitwirkung des Beschuldigten in Form der eingereichten Voranmeldung
insoweit einen entsprechenden Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar,
wenngleich andererseits die Einreichung der objektiv falschen Voranmeldungen
wohl eine - vom Beschuldigten erfolgreich bestrittene - Zielsetzung indiziert,
hinsichtlich der verbleibenden verheimlichten Abgabenschulden den rechtswidrigen
Abgabenkredit allenfalls zu perpetuieren.
Betreffend den
Voranmeldungszeiträumen Jänner und Februar 2003 ist vorerst auf die
Berechnung der Barerlöse durch den Prüfer für Jänner bis
April 2003 in Höhe von netto € 45.055,32 zu verweisen, zu welchen die
Mieteinnahmen aus den Separees hinzuzuzählen gewesen wären
(Niederschrift über die Schlussbesprechung, Tz. 1 und 3 sowie die dort
gegebene Zusammenstellung). Irrtümlich ist aber der Ansatz einer
Umsatzsteuerschuld aus den Separeeerlösen bei der UVA-Prüfung und auch
im Finanzstrafverfahren bislang unterblieben, sodass lediglich € 8.005,46
vorgeschrieben und auch für Strafzwecke übernommen worden sind
(Finanzstrafakt Bl. 20, 46, 56, 75). Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten
ist der Berufungssenat in Beachtung des Verböserungsverbotes nach §
161 Abs.3 FinStrG ebenfalls an diese Feststellungen gebunden.
In freier Beweiswürdigung
war dieser Gesamtwert auf die prüfungsgegenständlichen vier Monate zu
gleichen Beträgen aufzuteilen, weshalb sich pro Monat der obgenannte
Verkürzungsbetrag von € 2.001,36 ergibt.
Gemäß den obigen
Ausführungen hätten die Finanzstrafbehörden dem Beschuldigten,
wollten sie ihn wegen Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig sprechen, zumindest bedingt
vorsätzlich nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage
erfolgte Abgaben von Voranmeldungen und zumindest wissentlich nicht erfolgte
Entrichtungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern zu beweisen gehabt.
Gerade das sich aus der
Aktenlage erschließende fast völlige Fehlen einer entsprechenden
Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Abgabenbehörde im
strafrelevanten Zeitraum in Verbindung mit den milieu- und herkunftsbedingten
Defiziten des T bei seinen Möglichkeiten zur Gewinnung einer ausreichenden
Information über die ihm auferlegten abgabenrechtlichten Pflichten - siehe
oben - lässt es als möglich erscheinen, dass der Beschuldigte trotz
seiner langen unternehmerischen bzw. selbständigen Tätigkeit eben
nicht in Kenntnis über seine Verpflichtung zur Einreichung von
Voranmeldungen gewesen ist. Auch sind diesbezüglich konkrete Hinweise den
vorgelegten Akten nicht zu entnehmen und wurden vom Amtsbeauftragten auch nicht
vorgetragen.
Anders stellt sich die
Situation dar betreffend die Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung
entsprechender Umsatzsteuervorauszahlungen:
Solches ist steuerliches
Basiswissen und kann dem seit immerhin 1996 damit befassten T keinesfalls
entgangen sein, mag er auch mangels zeitgerechter Berechnung der Zahllasten
über die konkrete Höhe der Abgabenschulden nur eine ungefähre
Vorstellung gehabt haben. Für diese Kenntnis spricht auch der Umstand, dass
er ja teilweise auch - siehe oben - entsprechende Teilbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat.
Gleiches gilt auch für die
Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2003, bei welchen zur
Verdeutlichung der subjektiven Tatseite noch darauf hinzuweisen ist, dass T ja
kurz vor den Fälligkeiten gerade für die Vormonate Selbstanzeige
erstattet hat.
Soweit der Beschuldigte in
diesem Zusammenhang anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungssenat zwar
eingeräumt hat, im strafrelevanten Zeitraum zwar in Kenntnis von seiner
Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
gewesen zu sein, aber behauptete, diese Aufgabe seinem Kellner übertragen
zu haben, ist anzumerken, dass der Beschuldigte auf Befragen des Vorsitzenden
einräumen musste, sehr wohl die diesbezüglichen Kontoauszüge
kontrolliert zu haben, aus denen die Entrichtung der Vorauszahlungen zu den
Fälligkeitszeitpunkten, hätte sie stattgefunden, ersichtlich gewesen
wäre. Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten brachten
Aufklärung: "Er hat geschaut, ein Teil wurde bezahlt, ein anderer wieder
nicht. Der Kellner behauptete, alles
nachzuzahlen."
Der Berufungssenat geht daher
davon aus, dass T im strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis von seiner
Verpflichtung gewesen ist, entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuern bis zu
bestimmten Fälligkeitszeitpunkten (und auch noch danach, weil kein
vernunftorientierter Geschäftsmann etwa ernsthaft auf die Idee käme,
dass dann, wenn er derartige Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht
entrichtet, diese Verpflichtung gegenüber dem Fiskus erlöschen
würde) gegenüber dem Finanzamt entrichten zu müssen, dies jedoch
zumal aufgrund anderweitiger Verpflichtungen bewusst unterlassen hat. Dabei ist
ihm die Höhe der nicht entrichteten Zahllasten vorerst mangels Berechnung
nur in groben Umrissen bekannt gewesen, wenngleich im Zweifel zu seinen Gunsten
davon auszugehen ist, dass er dabei angenommen hat, zum Abzug von Vorsteuern in
Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen (siehe oben) berechtigt zu sein. Erst
weit verspätet hat er aufgrund des Andrängens des Fiskus von seinem
Gehilfen nachträglich Voranmeldungen beim Finanzamt erstellen und diese
dann einen Tag vor seiner Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen lassen. Dabei
ist nicht auszuschließen, dass er bei Erstattung der Selbstanzeige davon
ausgegangen ist, die von ihm solcherart nachträglich gemeldeten
Beträge wären zutreffend.
Der Umstand, dass ein
Finanzstraftäter sich zu den Tatzeitpunkten in Unkenntnis über die
konkreten Verkürzungsbeträge befunden hat, exkulpiert diesen nicht
(vgl. für viele bereits VwGH 17.9.1992, 91/16/0093, OGH 25.4.1991, 12 Os
32/91; OGH 1.8.1996, 15 Os 114/96, u.a.). Andernfalls ginge gerade derjenige
Täter, welcher jegliche Beschäftigung mit seinen abgabenrechtlichen
Pflichten vermeidet und sich daher auch in Unkenntnis über die konkrete
Höhe seiner solcherart eingetretenen rechtswidrigen Abgabenvermeidung bzw.
des Zahlungsverzuges befinden muss, straffrei, was nicht der Gesetzessystematik
entsprechen kann.
T hat daher betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner 2002 bis Februar 2003 vorsätzlich
die diesbezüglichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nämlich in
Höhe von € 25.980,56 (01/02 € 1.158,74 + 02/02 € 1.310,62 +
03/02 € 471,92 + 04/02 € 1.978,11 + 05/02 € 2.277,59 + 06/02
€ 438,93 + 07/02 € 3.862,03 + 08/02 € 3.582,03 + 09/02 €
2.043,27 + 10/02 € 2.280,33 + 11/02 € 1.650,26 + 12/02 € 924,01 +
01/03 € 2.001,36 + 02/03 € 2.001,36), nicht bis zum Ablauf des
jeweiligen Fälligkeitstages bzw. nicht bis jeweils spätestens am
fünften Tag danach entrichtet, weshalb er Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 21
Abs. 1, 1. Satz und 2 FinStrG ist, wenn jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig
erkannt wird, auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Hängen die
zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für
diese einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Finanzordnungswidrigkeiten m
Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 49 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht
entrichteten Abgabenbeträge geahndet, weshalb sich im gegenständlichen
Fall ein vom Gesetzgeber angedrohter Strafrahmen von € 12.990,28,
innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in
Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des Beschuldigten in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2
FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung
einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten zumal aus
seinem Milieu von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Gerade auch weil in den Geschäftsbereichen des Beschuldigten den
abgabenrechtlichen Pflichten dem Vernehmen nach ein eher geringer Stellenwert
beigemessen wird, wäre grundsätzlich eine empfindliche Strafsanktion
anzustreben, um bei Bekanntwerden der Entscheidung nicht den fälschlichen
Eindruck zu erwecken, die Finanzstrafbehörden teilten eine derartige
Einschätzung.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in
Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die
Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BordellinhaberBordellUmsatzUmsatzsteuervorauszahlungVorsatzDetailwissenTatwissenKenntnis um VerkürzungshöheEntrichtungFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-S/05
- Stammnummer
- 37192
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF