Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0076-L/08
Hinterziehungen von Mineralölsteuer durch den Geschäftsführer eines Bauunternehmens, welcher zum Betrieb von Estrich-Pumpen verbotenerweise gekennzeichnetes Gasöl verwenden ließ; Bemessung der Strafen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0076-L/08vom 13.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 239 BAO vorliegt, indem der offenbar erfolgte (de-facto-)Verzicht des Steuergläubigers auf den Abgabenzahlungsanspruch auf nicht vom Beschuldigten zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, nach wie vor der bereits vom Erstsenat festgestellte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 14 StGB (vollständige Schadensgutmachung) vor.
An darüber hinaus zu berücksichtigenden Milderungsgründen iSd. § 34 StGB (vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG) lässt der erhobene Sachverhalt auch für das Berufungsverfahren weiterhin jene für den Beschuldigten sprechenden Umstände des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) und Z 17 StGB (Geständnis bzw. wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) erkennen.
Was die nicht (mehr) bestimmungswidrig verwendete Teilmenge von 100 Litern Heizöl und damit hinsichtlich eines (geringen) Teilbereiches lediglich versuchte Tat (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13 StGB) als weiteren möglichen Milderungsgrund angeht, ist darauf zu verweisen, dass einerseits die diesbezüglich geplante Tatvollendung ja nur durch ein vorheriges Dazwischentreten der Behörde verhindert wurde, und daher diesem, auch schon angesichts der dargestellten Relationen nur eingeschränkt zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Aspekt eine lediglich untergeordnete Bedeutung bei der Gesamtbeurteilung zukommen kann.
Im Rahmen der im Berufungsverfahren vorzunehmenden Strafausmessung ist weiters die unverhältnismäßig lange, nicht vom Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger zu vertretende Verfahrensdauer, insbesondere jene des Rechtsmittelverfahrens (Berufung vom 18. Dezember 2008, eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 22. Dezember 2008), entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 34 Abs. 2 StGB), welche letztlich dazu geführt hat, dass der gegen den Beschuldigten an sich bestehende, sich im Ausspruch entsprechender Geld-, Verfall- bzw. Wertersatz- und Ersatzfreiheitsstrafen manifestierende gesetzliche Strafanspruch schon durch den seit der Tatbegehung eingetretenen Zeitablauf eine nicht unerhebliche Abschwächung erfahren hat (vgl. z. B. VwGH vom 8. Juli 2009, 2008/15/0284).
Erscheint zuvor zumal in Erfüllung des Strafzwecks einer Spezialprävention eine empfindliche Bestrafung geboten, wird solches durch ein abgabenredliches Verhalten des Täters in der später verstrichenen Zeit entsprechend relativiert.
Ähnliches gilt auch für die erst 2012 erfolgte Strafverfügung bezüglich der hinterzogenen Lohnabgaben aus den Jahren 2006 und 2007 (Bericht über die diesbezügliche Außenprüfung vom 28. Februar 2008).
In gesamthafter Abwägung ist daher der Strafbetrag auf € 30.000,00 abzumildern.
Die vom Beschuldigten dargelegte Sorgepflicht sowie seine derzeitige wirtschaftliche Situation sind mit weiteren Abschlägen auf € 21.000,00 zu bedenken.
Von diesem Betrag ist - wie oben ausgeführt - die bereits zu StrNr. 054/2012/00002-001 verhängte Geldstrafe von € 8.900,00 und auch - in Anbetracht der obigen Ausführungen ein ausdrücklicher Abschlag von € 4.100,00 wegen überlanger Verfahrensdauer in Abzug zu bringen, sodass spruchgemäß eine zusätzliche Geldstrafe von € 8.000,00, das sind 18,03 % des Strafrahmens für die Hinterziehungen an Mineralölsteuern) zu verhängen war.
Ähnliche Kriterien gelten mit der Maßgabe, dass den Verhältnissen iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG diesbezüglich keine Bedeutung zukommt, auch für die Ausmessung der gemäß
§ 20 FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld- bzw. Wertersatzstrafen zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafen, wobei bei deren Ausmaß in Bezug auf die Relation zwischen Geld- und Wertersatzstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen auch das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG (vgl. z. B VwGH vom 26. November 2002, 99/15/0154 - ÖStZB 2003/135 = SWK 2003 R 48 = ÖStZ 2003/611) zu beachten ist.
Nach den obigen Erwägungen wäre ansich für die Zusatzgeldstrafe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen gewesen.
Wegen des zu beachtenden Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG ist aber in Anbetracht der Reduzierung des nunmehrigen Sanktionsübels im Vergleich zur erstinstanzlichen Geldstrafe auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der (zusätzlichen) Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich verhältnismäßig zu verringern.
Neben einer (im gegenständlichen Fall zusätzlichen) Geldstrafe und diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe war nach Maßgabe der §§ 17, 19 FinStrG auf Verfall bzw. auf Wertersatz des bestimmungswidrig verwendeten bzw. (bei versuchter Tat) des dazu bestimmten gekennzeichneten Gasöls zu erkennen (vgl. § 33 Abs. 5 letzter Satz FinStrG), wobei grundsätzlich für die Höhe des insbesondere für Tatgegenstände, für die der Verfall, beispielsweise infolge bereits erfolgtem Verbrauch, unvollziehbar wäre, auszusprechenden Wertersatzes der gemeine Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens heranzuziehen ist (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 FinStrG).
Die Anwendbarkeit der §§ 17, 19 FinStrG bzw. die Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Strafdrohungen im Falle einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 11 Abs. 1 MinStG 1995 ergibt sich dabei aus § 11 Abs. 3 erster Satz MinStG 1995 iVm § 33 Abs. 5, 6 FinStrG, wobei dieser auch nicht die in § 11 Abs. 3 3. Satz MinStG 1995 angeführten, gleichsam als Ergänzung zu § 17 FinStrG gedachten Spezialbestimmungen hinsichtlich der dort genannten Voraussetzungen bzw. Gegenstände entgegenstehen.
Laut Aktenlage wurden 62.373,58 Liter Heizöl mit einem gemeinen Wert von € 46.416,58 bereits verbraucht und weitere 140 Liter Heizöl, wovon 40 Liter bereits bestimmungswidrig verwendet worden waren (Entnahme aus Fahrzeugtank), im Verkehrswert von insgesamt € 105,00 anlässlich des behördlichen Einschreitens am 15. Oktober 2007 sichergestellt.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 FinStrG kann auf Verfall von nicht im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten, sondern anderer Personen stehenden Tatgegenstände (Abs. 2 lit. a) nur unter den in lit. a und b beschriebenen Umständen erkannt werden, wobei jedoch diese Personen, sofern ihr Aufenthalt bekannt ist, nach Maßgabe des § 122 FinStrG als Neben- bzw. Verfallsbeteiligte (§ 76 lit. a FinStrG) dem gegen den bzw. die Täter als Beschuldigte geführten Verfahren zuzuziehen sind.
Betreffend den vom Erstsenat für die beschlagnahmte Menge an Heizöl ausgesprochenen Verfall ist aber festzustellen, dass im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Zuziehung der Eigentümerin der verfallsbedrohten Gegenstände, nämlich der X-KG , gemäß
§§ 17 Abs. 3, 76 lit. a und 122 FinStrG unterblieben ist, weshalb allein schon aus diesem Grund vom (neuerlichen) Ausspruch einer diesbezüglichen Sanktion Abstand zu nehmen war.
Im Hinblick auf die Ergebnisse des Berufungsverfahrens konnte diesbezüglich auch ein allenfalls in der Entscheidung auszusprechender Verfolgungsvorbehalt iSd. § 138 Abs. 2 lit. i FinStrG unterbleiben.
§ 19 Abs. 4 FinStrG zufolge ist der Wertersatz allen Personen, die als Täter oder andere an der Tat Beteiligte vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
Stünde der Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (Missverhältnisregel gemäß Abs. 5 leg. cit.).
Sowohl für den Fall der Aufteilung des Wertersatzes gemäß Abs. 4, als auch für den Fall, dass von der Auferlegung der Wertersatzes (ganz oder teilweise) Abstand genommen wird (Abs. 5), gelten § 19 Abs. 6 FinStrG zufolge die Grundsätze der Strafbemessung entsprechend dem § 23 FinStrG.
Somit sind sowohl für das Ausmaß der innerhalb des oben dargestellten Rahmens gegenüber dem Beschuldigten auszusprechen gewesenen Geldstrafe (siehe oben) als auch für die hier innerhalb sämtlicher Täter bzw. Beteiligter, das sind neben V (als Bestimmungstäter) einerseits die die bestimmungswidrige Verwendung des Heizöls tatsächlich oder planmäßig durchführenden Arbeiter der genannten Gesellschaft (als unmittelbare Täter) und andererseits der genannte Heizöllieferant, der durch seine Vereinbarung mit dem Beschuldigten und durch das Ausstellen von entsprechenden Deckungsbelegen (Dieselabrechnungen) zu den Taten beigetragen hat (als Beitragstäter), vorzunehmende Aufteilung des §§ 11 Abs. 3 MinStG 1995 und 33 Abs. 6 FinStrG zufolge auszusprechenden Wertersatzes gemäß
§§ 17, 19 FinStrG bzw. für die Bestimmung des den hier Beschuldigten treffenden Wertersatzanteiles und auch allenfalls anzustellende Erwägungen über die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme das Verschulden bzw. der Verschuldensanteil des Beschuldigten und die sonstigen relevanten Strafzumessungsaspekte entsprechend als Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen.
Daneben bilden auch für den Wertersatz die aktuellen, im Berufungsverfahren festgestellten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. § 161 Abs. 1 FinStrG) den Hintergrund für die nunmehr vorzunehmende Ausmessung der genannten Sanktionen.
Der Verschuldensanteil des V in Relation zu denen des Heizöllieferanten F und der Arbeiter als unmittelbare Täter wird mit zwei Drittel gewertet, da zwar insbesondere der die Taten begünstigende Einfluss des genannten Lieferanten nicht außer Acht zu lassen ist, dennoch dem sozialen Störwert der Planung und steten Umsetzung der innerbetrieblichen deliktischen Arbeitsabläufe und des sich solcherart massiv manifestierenden Tatwillens des Beschuldigten, welchem auch der wirtschaftliche Erfolg der rechtswidrigen Abgabenvermeidung zugekommen ist, bei weitem größere Bedeutung zukommt.
Es ergibt sich somit bei einem Ausgangswert von € 46.416,58 (= gemeiner Wert des bereits verbrauchten, dem Verfall unterliegenden Heizöls; vgl. § 19 Abs. 3 FinStrG) analog ein dem Beschuldigten gemäß
§ 19 Abs. 4 FinStrG aufzuerlegender Wertersatzanteil von zwei Dritteln bzw. € 30.944,33, welcher gemäß den bei schon der Geldstrafe dargelegten und auch hier greifenden Überlegungen auf ein Ausmaß von 18,03 % des Anteilsbetrages, das sind somit (gerundet) € 5.600,00 zu reduzieren war.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für den verhältnismäßigen Wertersatzanteil wäre unter ansich etwa mit drei Wochen zu bemessen gewesen. Da vom Erstsenat aber eine Wertersatzstrafe von € 30.000,00 ausgesprochen worden war; ist wiederum in Anbetracht des zu beachtenden Verböserungsverbotes auch hier eine verhältnismäßige Verringerung auf die spruchgemäße Höhe vorzunehmen gewesen.
Die gegenüber dem Ersterkenntnis abweichende, im Zuge der umfassenden sachlichen Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde (vgl. § 161 Abs. 1 FinStrG) vorzunehmende Kostenbestimmung ergibt sich aus den diesbezüglich zur Anwendung gelangenden Vorschriften §§ 185 Abs. 1 lit. a iVm 265 Abs. 1p FinStrG idF BGBl I 2010/104.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13. November 2012
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 9 Abs. 6 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 Abs. 8 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 Z 14 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 33 Abs. 5 letzter Satz FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 122 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Mineralölsteuergekennzeichnetes GasölHinterziehungVerfallWertersatzanteiliger WertersatzUnverhältnismäßigkeitHeizölGewerbsmäßigkeitVersuchVollendungGeschäftsverteilungGeschäftsverteilungsplanZusatzstrafebestimmungswidrige VerwendungVerböserungsverbotVerhältnismäßigkeitStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-L/08
- Stammnummer
- 64795
- Gültig
- 13.11.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF