…handwerkliche Tätigkeit typischen Agenden wie Baustellenkontrolle, Materialbeschaffung, Auftragsrekrutierung aus. Es ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass zwischen beiden Geschäftsführern intern eine konkludente Geschäftsverteilung bestand, bei der der Bf. "als Handwerker" für die anfallenden Arbeiten auf den Baustellen, und G1 für die Büroarbeiten und…
Insoweit der Bf. vorbringt, es seien Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds nicht auf die Haftungsbeträge angerechnet worden, ist festzustellen, dass Einzahlungen des Fonds auf das Abgabenkonto der Gesellschaft nicht erfolgt sind. Die Haftungssumme verringert sich damit auf 93.437,30 €. Ermessen Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde gegen den Bescheid des FA Baden Mödling vom 14. November 2012, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 zu Recht…
…wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Zuständig für eine vom gesetzlichen Regelzustand abweichende Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern sind in erster Linie die Gesellschafter, welche darüber schon im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss entscheiden können. Der Gesellschaftsvertrag kann aber die Geschäftsverteilungskompetenz auch einem anderen Gesellschaftsorgan…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch BK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 19. Jänner 2009 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit…
Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung sind gemäß § 69 Finanzstrafgesetz in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Die ab 1.1.2014 geltenden Geschäftsverteilungen der Spruchsenate und deren Zusammensetzung…
…der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurde vom Finanzamt - aufgrund der irrigen Annahme, dass schon die Vereinbarung einer Geschäftsverteilung ein Einverständnis hinsichtlich der Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers darstelle, welche die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich mache, sodass ein für die Haftung gemäß…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Verwaltungsstrafsache gegen B., A-1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 2 KommStG iVm § 10 Abs. 1 lit. a WAOR über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. April 2021 gegen das Erkenntnis des…
…In der Eingabe vom 21. Februar 2007 bringt er vor, auf Grund einer (mündlich) vereinbarten Geschäftsverteilung sei sein Aufgabenbereich die technische Abwicklung der Aufträge gewesen, während die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, insbesondere die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben, dem Geschäftsführer PR oblegen…
…oder nicht vollständig erfüllt habe. Somit habe er seine Überwachungspflicht erfüllt (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Eine Geschäftsverteilung könne einen Vertreter exkulpieren, wenn er sich nach Lage des Falles auf den intern für Abgabenangelegenheiten zuständigen Vertreter verlassen habe dürfen. Primär sei jener Vertreter…
…habe nicht bewirkt, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit des anderen nicht mehr zu kümmern brauche. Jedem Vertreter obliege Überwachung des anderen. Die Geschäftsverteilung könne den Geschäftsführer von einigen Aufgaben entlasten, wenn er sich auf den anderen verlassen habe dürfen. Der Bf. hätte als…
…somit ab 8.2.2007) habe es eine Geschäftsordnung bzw. -verteilung gegeben und der Bf. sei nicht mehr für kaufmännische Belange zuständig gewesen. Diese Geschäftsverteilung erscheine auch verständlich, wenn man bedenke, dass mit E.F. im Rahmen der Restrukturierung der Gesellschaft ein Investor eingestiegen sei…
…Aus dem Aktenvermerk vom 31.3.2009 gehe hervor, dass sich ein "Steuerberater J.K." um die steuerlichen Belange gekümmert habe, das zeige auch die vereinbarte Geschäftsverteilung, die auch so gelebt worden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die…
…benachteiligt hat. Für den Zeitraum ab 8.2.2007 bringt der Bf. zum Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung vor, aufgrund der Geschäftsordnung bzw. Geschäftsverteilung zwischen ihm und den weiteren Geschäftsführern E.F. bzw. G.H. (ab 12.11.2008 Gesamtprokuristin) sei nicht mehr er für die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom 19.12.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19.11.2014 betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO…
…lediglich kurz vor Insolvenzeröffnung seien Abgaben offen geblieben. Dies hätte nicht bereits die damit nicht betrauten Geschäftsführer auf den Plan rufen müssen - sie hätten im Rahmen der Geschäftsverteilung und auf Basis der ihnen bekannten Umstände darauf vertrauen dürfen, dass die Agenden des Finanzwesens ordnungsgemäß abgehandelt…
…einem konnte der Bf. auf Grund der in der Vergangenheit erfolgten zeitgerechten Meldung und vollständigen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten auf eine weitere zuverlässige und richtige Erledigung der steuerlichen Belange durch den darin erfahrenen und dafür nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführer E.F. vertrauen und zum anderen…
…2007 brachte der Bw. vor, dass zwischen ihm und Y. eine interne Geschäftsverteilung bestanden habe. Danach sei der Bw. nur für die technischen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig gewesen. Sein Aufgabengebiet habe nur die Wartung und Reparatur von Taxifahrzeugen der GmbH sowie die Instandhaltung ihrer Vermietungsobjekte…
…Falle eines Antrages des Beschuldigten einem derartigen Spruchsenat gemäß § 58 Abs.2 lit.b FinStrG als Organ der jeweiligen Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Spruchsenate ergibt sich aus der jeweils geltenden Geschäftsverteilung im Sinne des § 68 FinStrG. Gemäß Abs.4 der Gesetzesstelle…
…sei nicht durch Mitarbeiter der GmbH, sondern durch die Gattin des Zweitgeschäftsführers durchgeführt worden, konnte nicht in der behaupteten Weise verifiziert werden. Die Darlegungen des Zweitgeschäftsführers, wonach es eine zumindest schlüssige Geschäftsverteilung mit dem Bw. gegeben habe, erscheinen überzeugender, zumal eine unmittelbare Wahrnehmung sämtlicher Geschäftsführungsagenden…