Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105763/2015
1. Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Ressortteilung 2. Zwischen mehreren Geschäftsführern vereinbarte Geschäftsverteilung 3. Zahlung von Zug-um-Zug Geschäften 4. Gleichbehandlung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105763/2015vom 28.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus der Gebarung des Abgabenkontos der Fa. X-GmbH ist ersichtlich, dass bis zur Einbuchung der hier haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung 9/2006 (Buchungstag 27.11.2006/Fälligkeitstag 15.11.2006) kein Rückstand am Abgabenkonto bestand und die zuvor fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben zeitgerecht gemeldet und zumindest zeitnah zu den Fälligkeitstagen entrichtet wurden. Das Beschwerdevorbringen, die Abgabenverbindlichkeiten seien über weite Strecken ordnungsgemäß bedient worden, lediglich kurz vor Insolvenzeröffnung seien Abgaben offen geblieben, findet daher in der Aktenlage Deckung.
Im Rahmen der sich anbahnenden Krise wurde zunächst ein mit Sanierungen und lnsolvenzen erfahrenen Unternehmensberater (Firma Z-GmbH) beigezogen. Als die Liquiditätsprobleme der Primärschuldnerin größer wurden, wurde nach dem unbedenklichen Beschwerdevorbringen kurzfristig die Rechtsanwaltskanzlei XY beauftragt, die notwendigen Schritte für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Insolvenzverfahrens zu tätigen. Auf deren Anraten wurde auf Zug-um-Zug Zahlungen umgestellt, um eine Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten und um im Rahmen einer Zahlungseinstellung (Quote € 0,00 zur Vermeidung von Anfechtungsansprüchen) keine anderen Gläubiger zu benachteiligen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes lagen für den Bf. als in Standort2 tätigen und den Firmenstandort Standort2 leitenden technischen Geschäftsführer zu den hier maßgeblichen Fälligkeitstagen 15.11.2006 (U 9/2006, DB und DZ 10/2006) und 15.12.2006 (U 10/2006 sowie DB, DZ 11/2006) keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der für die steuerlichen und finanziellen Belange der Primärschuldnerin verantwortliche am Standort Standort1 (und auch Standort3) tätige Geschäftsführer E.F. seine Verpflichtung zur Abgabenentrichtung verletzen würde. Zum einem konnte der Bf. auf Grund der in der Vergangenheit erfolgten zeitgerechten Meldung und vollständigen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten auf eine weitere zuverlässige und richtige Erledigung der steuerlichen Belange durch den darin erfahrenen und dafür nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführer E.F. vertrauen und zum anderen beruhte die Vorgangsweise der vollständigen Zahlungseinstellung betreffend die hier haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten (Ausnahme von der Zahlungseinstellung: Zahlung der nicht gegenständlichen Lohnsteuern 10/2006 und 11/2006) auf Anraten eines berufsmäßigen Parteienvertreters (des Rechtsanwaltes), der als rechtlicher Bestand beratend zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens beigezogen wurde.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136; VwGH 23.5.2007, 2004/13/0073, sowie VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005, 0006 und 0007).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist der Bf. mit seinem Beschwerdevorbringen, er hätte im Rahmen der Geschäftsverteilung und auf Basis der ihm bekannten Umstände darauf vertrauen dürfen, dass die Agenden des Finanzwesens ordnungsgemäß abgehandelt worden seien, im Recht. Der Bf. hatte zu den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten (insbesondere 15.11.2006 und 15.12.2006) keine Anhaltspunkte dafür, dass der für die steuerlichen Belange zuständige Geschäftsführer, der auf Basis der rechtlichen Beratung eines berufsmäßigen Parteienvertreters agiert Zahlungsentscheidungen getroffen hat, abgabenrechtliche Pflichten verletzen würde und es kann ihm daher auch keine Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten angelastet werden.
Da der Bf. somit im Rahmen der Geschäftsverteilung auf eine korrekte steuerliche Erledigung der steuerlichen Belange durch den dafür zuständigen Geschäftsführer E.F. vertrauen durfte und ihn schon deswegen keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft, kommt dem im verwaltungsbehördlichen Haftungsverfahren umfangreich abgehandelten Streitpunkt, ob die (nicht vom Bf. durchgeführte) Bezahlung der Zug-um-Zug Geschäfte zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit bei sonstiger Zahlungseinstellung zu einer Ungleichbehandlung der Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern geführt hat, keine Entscheidungsrelevanz zu. Dennoch wird dazu informativ auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verwiesen, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, bezieht, und eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften bestehen kann. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (vgl. z.B. VwGH b18.4.2012, 2011/16/0186; VwGH 28.4.2011, 2011/16/0084).
Keine Anhaltspunkte hat das gegenständliche Verfahren dafür ergeben, dass der Bf. wusste oder es ihm aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, dass durch den für die Abgabenentrichtung zuständigen Geschäftsführer im Rahmen der Bezahlung der Zug-um-Zug Geschäfte bei sonstiger weitgehender Zahlungseinstellung gegenüber der Abgabenbehörde (außer Lohnsteuer) und auch den anderen Gläubigern, eine Benachteiligung des Finanzamtes stattfinden würde. Dahingehend hatte der Bf. bei anwaltlich begleiteten Zahlungsentscheidungen des zuverlässig arbeitenden
E.F.
keine Hinweise.
Die haftungsgegenständlichen Zuschläge
zum Dienstgeberbeitrag 2003 (Fälligkeitstag 15.1.2004) in Höhe € 520,16,
zum Dienstgeberbeitrag 2004 (Fälligkeitstag 17.1.2005) in Höhe € 783,24 und
zum Dienstgeberbeitrag 2005 (Fälligkeitstag 16.1.2006) in Höhe € 295,91 wurden im Rahmen einer abgabenbehördliche Prüfung mit Bescheiden der Abgabenbehörde vom 19.12.2006 (Zahlungsfrist 29.1.2007 - nach Konkurseröffnung) nachgefordert. Bedenkt man, dass die durchschnittliche Höhe der monatlichen Lohnabgaben deutlich über € 100.000,00 betrug, so wird schon allein aufgrund der verhältnismäßig geringfügigen Höhe dieser Nachforderungen deutlich, dass dem Bf. insoweit kein Überwachungs- bzw. Kontrollverschulden in Bezug auf eine zu geringe Abfuhr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen durch den dafür zuständigen Geschäftsführer treffen kann.
Die mit Bescheid vom 27.2.2007 der Primärschuldnerin vorgeschrieben Lohnabgaben 2006 (Fälligkeitstag 15.1.2007) betreffen nach dem Beschwerdevorbringen und nach der Aktenlage ganz offensichtlich den Monat 12/2006, da die Lohnabgaben (L,DB, DZ) bis September 2006 sowie auch die Lohnsteuern 10/2006 und 11/2006 vollständig gemeldet und entrichtet wurden. Die Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für die Monate 10/2006 und 11/2006 wurde nach der Aktenlage zumindest in betraglich den Vormonaten entsprechender Höhe gemeldet, sodass der Schluss nahe liegt, dass die Festsetzung der Lohnabgaben 2006 (L, DB, DZ) den Monat 12/2006 betrifft, für den die Fälligkeit (15.1.2007) bereits nach Konkurseröffnung (9.1.2007) gelegen ist, sodass dem Bf. insoweit auch aus diesem (zusätzlichen) Grund keine schuldhafte Pflichtverletzung treffen kann.
Insgesamt ist der Senat des Bundesfinanzgerichtes zur Überzeugung gelangt, dass der Bf. (insbesondere durch sein Vorbringen und die Vorlage entsprechender Beweismittel zur Geschäftsverteilung im Rahmen des Vorlageantrages) glaubhaft darlegen konnte, dass er seine ihm als Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO verletzt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall (Geschäftsverteilung im Rahmen der GmbH, Gläuigergleichbehandlung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 28. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105763/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105763.2015
- Stammnummer
- 110413
- Gültig
- 28.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF