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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101326/2013

Haftung bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101326/2013vom 10.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters (Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Laut Ihrem Vorbringen wären die Aufgaben intern zwischen Ihnen und dem 2. Geschäftsführer der Firma C-GmbH, Herrn B, so verteilt gewesen, dass Hr. B vor allem für das Tagesgeschäft (insbesondere Einkauf, Verkauf, Personalführung, Buchhaltung sowie laufender Kontakt mit dem Steuerberater und Behörden) zuständig gewesen ist, während Sie vor allem die Finanzierung und die grundlegende betriebswirtschaftliche Gestaltung übernommen hätten. Sie hätten in den ersten beiden Jahren (2005 und 2006) regelmäßig Kontrollen hinsichtlich Kassenführung und der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durchgeführt und dabei keine Beanstandungen festgestellt, weshalb Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den 2. Geschäftsführer vertraut hätten. Weder Herr B noch der steuerliche Vertreter der Firma C-GmbH hätte Sie darüber informiert, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht ordnungsgemäß entrichtet worden wären. Maßgebend für die Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer oder zum Beispiel nur als "pro forma Geschäftsführer (VwGH 2.7.2002, 99/14/0076) oder "nur auf dem Papier" (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0168) tätig ist. Die Haftungsbestimmung des § 9 BAO stellt nicht auf die faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab. Hat sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf genommen oder sich (aufgrund fehlender Kenntnisse) eine derartige Beschränkung sogar selbst ausbedungen, begründete dies bereits ein für die Haftung relevantes Verschulden (vgl. VwGH 19.2.2002, 2001/14/0205; 22.1.2004, 2003/14/0097; 15.6.2005, 2005/13/0035; 30.3.2006,2003/15/0080). Ihnen ist daher anzulasten, dass Sie als grundsätzlich verantwortlicher Geschäftsführer im Haftungszeitraum keine ausreichende und effektive Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig fristgerecht entrichtet wurden, ausgeübt haben, zumal Ihnen die Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens durchaus bekannt waren, da Sie selbst den zusätzlichen Finanzierungsbedarf initiierten und bei der erforderlichen Kreditaufnahme mitwirkten. Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Die von Ihnen vorgelegte Aufstellung über die jährliche Entwicklung der Summen der Verbindlichkeiten gegenüber Bank, Finanzamt und Lieferanten im Haftungszeitraum ist nicht geeignet, das Ausmaß der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten darzulegen oder zu konkretisieren, weshalb eine Beschränkung der Haftung nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus geht hinsichtlich der Lohnsteuer die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß § 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Da die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben jedoch nicht korrekt einbehalten und abgeführt wurden, ist Ihnen als Geschäftsführer der GmbH die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne der obigen Ausführungen anzulasten. Da Sie somit keine geeigneten Gründe vorgebracht und Unterlagen vorgelegt haben, die geeignet sind Ihrer Entlastung als verantwortlicher Geschäftsführer zu dienen, erfolgt die Haftungsinanspruchnahme zu Recht. Insoweit den uneinbringlichen Abgabenansprüchen jedoch Abgabenbescheide (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2006 und 2007 auf Grund einer Außenprüfung) vorangegangen sind, die Ihnen nicht spätestens mit dem angefochtenen Haftungsbescheid mitgeteilt wurden, ist Ihrem Begehren jedoch stattzugeben, weshalb die Haftung spruchgemäß herabgesetzt wurde. Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Da die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, den bei der C-GmbH eingetretenen Abgabenausfall einbringlich zu machen, ist im gegenständlichen Fall der im Interesse der Allgemeinheit gelegenen Zweckmäßigkeitserwägung - der Vermeidung des Abgabenausfalles - höhere Gewichtung gegenüber persönlichen Billigkeitserwägungen zuzumessen. Mit Eingabe vom 3. April 2013 beantragte der Bf die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind d ie am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch ab 12. April 2005 alleine und seit 27. März 2006 neben BB als weiterem selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Gs vom Datum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Gs vom Datum1 fest. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Entgegen der Meinung des Finanzamtes, dass dem Bf insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung als handelsrechtlicher Geschäftsführer vorzuwerfen sei, als er mit Herrn B mündlich eine Vereinbarung über die Aufgabenaufteilung in der Geschäftsführung getroffen und damit die Einschränkung der Befugnisse durch den Geschäftsführer Herrn B akzeptiert habe, zumal maßgebend für die Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO lediglich die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH sei, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Zuständig für eine vom gesetzlichen Regelzustand abweichende Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern sind in erster Linie die Gesellschafter, welche darüber schon im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss entscheiden können. Der Gesellschaftsvertrag kann aber die Geschäftsverteilungskompetenz auch einem anderen Gesellschaftsorgan, zum Beispiel dem Aufsichtsrat oder dem Geschäftsführerkollegium selbst zuordnen. Solange derartige Regelungen fehlen, sind die Geschäftsführer auch von sich aus befugt, die ihnen als Gesamtheit obliegenden Aufgaben untereinander im Wege einer einstimmigen Beschlussfassung aufzuteilen. Eine Formvorschrift für die erwähnte Beschlussfassung der Geschäftsführer kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. VwGH 19.11.1991, 90/15/0123). Sofern das Finanzamt dem Bf anlasten, dass er als grundsätzlich verantwortlicher Geschäftsführer im Haftungszeitraum keine ausreichende und effektive Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig fristgerecht entrichtet wurden, ausgeübt habe, zumal ihm die Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens durchaus bekannt war, ist zu bemerken, dass der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hierfür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Davon ausgehend trifft ihn auch eine Überwachungspflicht, deren Rahmen von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Aufgrund der Darlegungen des Bf steht jedoch im vorliegenden Fall nicht fest, dass der Bf gegen eigene Pflichten verstoßen hätte. Von einer solchen Pflichtverletzung könnte insbesondere erst gesprochen werden, wenn dem Bf im haftungsrelevanten Zeitraum konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers vorgelegen wären und er nichts unternommen hätte, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung eines von den abgabenrechtlichen Pflichten entbundenen Geschäftsführers kann ferner in einer vorwerfbaren Unkenntnis von der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den anderen Geschäftsführer liegen. Derartiges, etwa die Unterlassung von Überprüfungen trotz eines konkreten Verdachtes in Richtung eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Pflichten oder die Außerachtlassung von Mindestzuständigkeiten wurde jedoch nicht festgestellt (vgl. VwGH 19..11.1991, 90/15/0123). Die vom Finanzamt zur Begründung der Pflichtverletzung herangezogene Kenntnis von den Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weder einen Anhaltspunkt für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers noch einer vorwerfbaren Unkenntnis von der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den anderen Geschäftsführer dar. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurden vom Finanzamt – wohl schon aufgrund der irrigen Rechtsmeinung laut Haftungsbescheid, dass der Bf durch die Vereinbarung einer Aufgabenaufteilung eine unzulässige Einschränkung der Befugnisse durch den zweiten Geschäftsführer in Kauf genommen habe - nicht festgestellt und liegen laut Aktenlage auch nicht vor. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO für Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 24.975,18 zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 10. November 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101326/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101326.2013
Stammnummer
112672
Gültig
10.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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