Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0626-G/07
Geschäftsführerhaftung, angebliche mündliche Geschäftsverteilung mit zweitem Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-G/07vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 6. November 2006 betreffend
Haftung gemäß
§§ 9 ff BAO
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Bw. wird als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO
für die folgenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der D.GmbH im
Ausmaß von 30.890,75 € in Anspruch genommen:
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Abgabe/Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag in Euro
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Umsatzsteuer 11/02
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15.01.2003
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25.953,94
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Lohnsteuer 01-12/02
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15.01.2003
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695,93
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Dienstgeberbeitrag 01-12/02
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15.01.2003
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466,44
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Umsatzsteuer 11/03
|
15.01.2004
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917,22
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Lohnsteuer 01-12/03
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15.01.2004
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278,27
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Dienstgeberbeitrag 01-12/03
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15.01.2004
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2.339,77
|
Zuschlag zum DB 01-12/03
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15.01.2004
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239,18
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30.890,75
Entscheidungsgründe
Mit dem Gesellschaftsvertrag
vom 25. Oktober 2001 wurde die D.GmbH (im Folgenden kurz GmbH) errichtet.
Der Berufungswerber (= Bw.) und PR wurden am 17. November 2001 zu
handelsrechtlichen Geschäftsführern der GmbH bestellt. Die Funktion
des PR als Geschäftsführer wurde am 29. November 2003 im
Firmenbuch gelöscht.
Mit dem Beschluss des
Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. Februar 2004 wurde
über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und vom
Masseverwalter am 20. Februar 2004 die Schließung des Unternehmens
angeordnet. Mit dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
4. Oktober 2006 wurde der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens
(Verteilungsquote 2,47 %) gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Mit dem Vorhalt vom
19. Oktober 2006, dem ein Rückstandsausweis der GmbH vom gleichen Tag
beigelegt war, teilte das Finanzamt dem Bw. mit, am Abgabenkonto der GmbH hafte
ein uneinbringlicher Rückstand in der Höhe von 67.586,94 €
aus. Unter ausführlicher Darstellung der allgemeinen rechtlichen Grundlagen
für eine Haftungsinanspruchnahme sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bw. aufgefordert, zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der Abgabenverbindlichkeiten eine Auflistung
sämtlicher Gläubiger vorzunehmen und die gleichzeitig oder früher
fällig gewordenen Forderungen darzulegen. Die verfügbar gewesenen
liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) seien ebenso wie die auf die
einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen anzugeben. Dem Bw. stehe frei,
die maßgebliche finanzielle Situation der GmbH, die offenen
Verbindlichkeiten und die erbrachten Zahlungen an die einzelnen Gläubiger
auch auf andere Art und Weise nachzuweisen. Werde der Nachweis der
Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, werde
das Finanzamt die gesetzliche Vertreterhaftung geltend machen.
In der Eingabe vom 27. Oktober 2006 gab der Bw.
bekannt, er sei seit Anmeldung des Konkurses nicht mehr im Besitz der
erforderlichen Unterlagen, sodass es ihm nicht möglich sei, den vom
Finanzamt verlangten Nachweis zu erbringen.
Er habe jedoch mit
Gründung der GmbH und seiner Bestellung zum Geschäftsführer einen
externen Steuerberater und eine Buchhalterin beigezogen, um die
ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte und des Geldflusses zu
gewährleisten. Als eine mögliche Zahlungsunfähigkeit ersichtlich
geworden sei, habe er gemeinsam mit dem Steuerberater alle Maßnahmen
getroffen, um eine mögliche Gläubigerbevorzugung zu verhindern.
Mit dem Haftungsbescheid vom 6. November 2006 nahm das
Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 in
Verbindung mit §§ 80 ff BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der GmbH in der Gesamthöhe von 67.586,94 €
in Anspruch.
Begründend wurde im
Bescheid ausgeführt, der Bw. sei der ihm im Haftungsverfahren auferlegten
erhöhten Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Das Finanzamt
gehe daher vom Vorliegen einer Verletzung der Geschäftsführerpflichten
des Bw. aus.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom
2. November 2006 brachte der Bw. vor, der Vorwurf der Nichtmitwirkung am
Verfahren sei nicht gerechtfertigt, da er sehr wohl willens sei, bei der
Aufklärung des Sachverhaltes behilflich zu sein, aber seit der
Eröffnung des Konkursverfahrens keinen Zugang zu den diesbezüglichen
Unterlagen habe und auch nicht in der Lage sei, aus dem Gedächtnis genaue
Daten von Zahlungen wieder zu geben, die mehr als drei Jahre
zurücklägen.
Er habe von dem Zeitpunkt an, als sich eine eventuelle
Zahlungsunfähigkeit der GmbH abgezeichnet habe, keinerlei Zahlungen an
Gläubiger veranlasst und somit den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht
verletzt.
Dazu komme, dass mit diesen
Belangen der zweite Geschäftsführer der GmbH, PR, befasst gewesen sei.
Der Aufgabenbereich des Bw. sei in der technischen Abwicklung der Aufträge
gelegen.
Mit dem neuerlichen Vorhalt vom 9. Februar 2007 wurde
der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen, ab welchem Zeitpunkt die GmbH keinerlei Zahlungen mehr geleistet
habe.
Weiters sei ein Nachweis für die behauptete Aufteilung
der Geschäftsführertätigkeit, insbesondere die Verantwortung des
PR für die Entrichtung der Abgaben zu erbringen.
Dazu gab der Bw. in der Eingabe vom 24. Februar 2007
Folgendes bekannt:
Er verfüge über keinerlei Unterlagen. Diese
befänden sich beim Masseverwalter und seien ihm auf Grund der Postsperre
nicht zugänglich. Da der Überziehungsrahmen des Kontokorrentkredites
seitens der Bank unerwartet auf 70.000,00 € eingefroren worden sei und
die GmbH über keine Barmittel verfügt habe, sei sie auch nicht mehr in
der Lage gewesen, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Es stehe dem Finanzamt
frei, sich diesbezüglich bei der Bank zu erkundigen.
Da die Aufteilung der
Geschäftsführertätigkeit auf einer mündlichen Vereinbarung
beruht habe, sei er nicht in der Lage, diese zu beweisen.
Im Übrigen lege er Wert auf die Feststellung, dass
laut österreichischer Rechtsprechung die so genannte "Unschuldsvermutung"
gelte, so dass es nicht dem Bw. obliege zu beweisen, keine
unrechtmäßigen Tätigkeiten durchgeführt zu haben, sondern
es wäre Aufgabe des Finanzamtes, ihm eventuelles schuldhaftes Verhalten
nachzuweisen.
In der Eingabe vom 21. Februar 2007 gab PR über
Vorhalt des Finanzamtes bekannt, es treffe zu, dass er und der Bw.
geschäftsführende Gesellschafter der am 17. November 2001 in das
Firmenbuch eingetragenen D.GmbH gewesen seien. Auf Grund der vereinbarten
Geschäftsverteilung sei er für den technischen Bereich des
Unternehmens, der Bw. hingegen für den kaufmännischen Bereich
zuständig gewesen. Der Bw. sei auch Inhaber der Gewerbeberechtigung
gewesen.
Der Grund für diese Geschäftsverteilung sei darin
gelegen, dass er über keinerlei kaufmännische Ausbildung verfüge
und im Rahmen des Unternehmens mit der technischen Planung, Vorbereitung und
Durchführung von Projekten befasst gewesen sei.
Für die kaufmännische Führung des
Unternehmens, somit die Kalkulation, die Abrechnung und die Rechnungslegung sei
allein der Bw. zuständig gewesen. Die Berechnung von Steuern und
Gebühren bzw. die Buchhaltung sei an einen Steuerberater und an eine
selbständige Buchhalterin, deren Kontrolle dem Bw. oblegen habe,
ausgelagert worden. Dieser sei auch für die Prüfung und Bezahlung von
Rechnungen und Abgabenschulden verantwortlich gewesen.
Wenn er sich diesbezüglich erkundigt habe, sei ihm
stets versichert worden, dass alles ordnungsgemäß ablaufe. Zudem habe
die Bezahlung von Abgaben stets oberste Priorität gehabt.
Er habe während seiner Tätigkeit als technischer
Geschäftsführer keine Kenntnis von außergewöhnlichen
Schulden oder Abgabenrückständen des Unternehmens gehabt.
Erst im Herbst 2003, als der Bw. längere Zeit nicht im
Unternehmen anwesend gewesen sei, habe er vom wahren Finanzstand der GmbH
Kenntnis erlangt. Dies sei für ihn Anlass gewesen, die
Geschäftsführung mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 niederzulegen.
Am 29. November 2003 sei er als Geschäftsführer im Firmenbuch
gelöscht worden.
Steuerschulden, die nach seinem
Ausscheiden aus der GmbH entstanden seien, könnten ihm nicht zugerechnet
werden. Auch an den übrigen Steuerschulden treffe ihn kein Verschulden, da
die Berechnung, Meldung und Abfuhr der Steuerbeträge nicht in seine
Zuständigkeit gefallen sei.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2007 wies das Finanzamt die
Berufung des Bw. als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 6. April 2007 brachte der Bw.
vor, er erwarte Vorschläge, wie sich das Finanzamt eine "erhöhte
Mitwirkungspflicht" vorstelle, zu der er im Rahmen seiner Möglichkeiten
gerne bereit sei.
Er versichere zum wiederholten Mal, dass er als
Geschäftsführer den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe.
Dass das Finanzamt Oststeiermark im Zweifel von seiner
Schuld ausgehe, befremde ihn im Rechtsstaat Österreich sehr.
Mit dem Vorhalt vom 27. April 2007 teilte das
Finanzamt dem Bw. mit, dass nach den Bestimmungen der Konkursordnung eine
Postsperre nur während des aufrechten Insolvenzverfahrens bestehe. Da das
Konkursverfahren über die GmbH bereits am 4. Oktober 2006 aufgehoben
worden sei, werde der Bw. aufgefordert, den Vorhalt vom 19. Oktober 2006
durch Einholung der erforderlichen Unterlagen beim Masseverwalter innerhalb
einer Frist von acht Wochen vorzunehmen.
Der Vorhalt des Finanzamtes blieb unbeantwortet.
Mit dem Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
1. Oktober 2007 wurde dem Bw. die Eingabe des PR vom 21. Februar 2007
zur Kenntnis gebracht und um eine diesbezügliche Stellungnahme bis
31. Oktober 2007 ersucht. Des Weiteren wurde der Bw. aufgefordert,
innerhalb dieser Frist die in den bisher ergangenen Vorhalten des Finanzamtes
gestellten Fragen zu beantworten bzw. den Aufforderungen zur Vorlage
entsprechender Aktenunterlagen nachzukommen.
In der Eingabe vom 30. Oktober 2007 führte der
Bw. unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens aus, er ersuche um genauere
Angaben, in welcher Form der Nachweis eines nicht schuldhaften Verhaltens zu
erbringen sei.
Die Ausführungen des PR seinen eine subjektive, zum
Vorteil des Verfassers ausgelegte Darstellung der damaligen Situation. Es sei
z.B. unwahr, dass der Bw. im Herbst 2003 nicht in der Firma anwesend gewesen
sei. Vielmehr habe es PR für angebracht gehalten, in einer
äußerst angespannten Situation, in der der Bw. teilweise von 7.00 bis
23.00 Uhr gearbeitet habe, zwei Wochen nach Ägypten auf Urlaub zu
fahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme sind somit das Vorliegen einer Abgabenforderung gegen
den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985, 84/17/0224).
Uneinbringlichkeit liegt vor,
wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich
erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben auf Grund der
Konkursaufhebung nach Verteilung des Massevermögens bei der GmbH nicht
einbringlich sind.
Die Haftungsinanspruchnahme des
Bw. war allerdings auf jene Abgaben zu beschränken, deren
Fälligkeitstag vor der Konkurseröffnung liegt. Die Befugnis zur
Vertretung der primärschuldnerischen GmbH ist mit der
Konkurseröffnung
am 16. Februar 2004 auf den
Masseverwalter
übergegangen, weshalb für die Abfuhr von Abgabenverbindlichkeiten, die
erst nach der Konkurseröffnung fällig wurden, nicht mehr der
Geschäftsführer, sondern der Masseverwalter verantwortlich war. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtabfuhr der am
16. Februar 2004 und am 15. März 2004 fälligen Abgaben kann
dem Bw. daher nicht angelastet werden, weshalb der Berufung hinsichtlich
Umsatzsteuer 12/03, Umsatzsteuer 01/04 sowie Lohnabgaben 01-02/04 stattzugeben
war.
Der Bw. bestreitet, dass ihm
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft,
insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen, oblag. In der Eingabe vom 21. Februar 2007 bringt
er vor, auf Grund einer (mündlich) vereinbarten Geschäftsverteilung
sei sein Aufgabenbereich die technische Abwicklung der Aufträge gewesen,
während die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft, insbesondere die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben, dem Geschäftsführer PR oblegen hätte.
Nach der Aktenlage waren seit
der Errichtung und Eintragung der GmbH im Firmenbuch im November 2001 sowohl der
Bw. als auch PR handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH. Nach der
Löschung des Geschäftsführers PR am 29. November 2003 war
bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH am
16. Februar 2004 der Bw. alleiniger handelsrechtlicher
Geschäftsführer.
Im Gegensatz zu den
Ausführungen des Bw. steht das Vorbringen PRs in der Eingabe vom
21. Februar 2007, er sei mangels kaufmännischer Ausbildung für
den technischen Bereich des Unternehmens, der Bw. hingegen für den
kaufmännischen Bereich zuständig gewesen.
Aus den Aktenunterlagen ist
ersichtlich, dass im Zuge der Identitätsprüfung durch das Finanzamt
für die Neuaufnahme der GmbH als Geschäftsführer und
Zeichnungsberechtigte sowohl der Bw. als auch PR bekannt gegeben wurden. Die
Abgabenerklärungen sowie die Bilanz für das Jahr 2002 wurden von
beiden Geschäftsführern unterfertigt. Die Erklärung der
Neugründung eines Unternehmens gemäß
§ 4
Neugründungs-Förderungsgesetz, verbunden mit dem Antrag auf
Nichterhebung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
vom 23. Oktober 2001 ist vom Bw. allein unterfertigt. Bereits auf Grund
dieser Feststellungen kann der Bw. nicht überzeugend argumentieren,
für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der GmbH sei
ausschließlich PR zuständig gewesen.
Weitere Indizien gegen das
Vorbringen des Bw. sind die glaubwürdigen Ausführungen des PR in der
Eingabe vom 21. Februar 2007. Demnach habe er im Herbst 2003
anlässlich einer längeren Abwesenheit des Bw. Kenntnis vom wahren
Finanzstand der GmbH erlangt und daraufhin mit Schreiben vom 9. Oktober
2003 die Geschäftsführung niedergelegt. Für die Bezahlung von
Rechnungen und Abgabenverbindlichkeiten sei ausschließlich der Bw., dem
auch die Kontrolle des Steuerberaters und der Buchhalterin oblegen sei,
zuständig gewesen.
Diese Ausführungen werden
vom Bw. in der Eingabe vom 30. Oktober 2007 nicht bestritten. Unwesentlich
ist, ob und aus welchem Grund im Herbst 2003 der Bw. oder PR vorübergehend
nicht im Unternehmen anwesend waren; auf Grund des vom Bw. unwidersprochen
gebliebenen Vorbringens des PR, für den kaufmännischen Bereich sei der
Bw., der auch Inhaber der Gewerbeberechtigung gewesen sei, zuständig
gewesen, weil er, PR , über keinerlei kaufmännische Ausbildung
verfüge sowie der aktenkundigen Feststellungen, die das Vorbringen des Bw.
widerlegen, er sei ausschließlich für den technischen Bereich der
GmbH verantwortlich und auf Grund einer mündlichen Kompetenzverteilung von
den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten der GmbH
ausgeschlossen gewesen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass der Bw.
für die Abfuhr der Abgaben aus den der GmbH zur Verfügung gestandenen
Mitteln verantwortlich war und grundsätzlich als Haftungspflichtiger im
Sinne des § 9 BAO in Anspruch genommen werden kann.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit von Abgaben bei der primärschuldnerischen Gesellschaft
Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten
Pflichten nicht entsprechen und insbesondere nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung iSd. § 9 BAO angenommen werden darf (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach,
dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten
verwendet hat (VwGH 27.9.2000, 95/14/0056), er die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Das Verschulden im Sinne des
§ 9 BAO hat somit nicht - gleich einer Strafbehörde, die dem
Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung gilt, das schuldhafte
Verhalten nachzuweisen hat - die Abgabenbehörde zu beweisen, sondern es
kommt vielmehr die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zum Tragen (VwGH
26.6.2000, 95/17/0613), was bedeutet, dass der Geschäftsführer seine
Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher Abgaben
nachzuweisen hat. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Zum
tatbestandsmäßigen Verschulden im Sinne des § 9 BAO reicht
bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen aus.
Da somit für die Beurteilung eines schuldhaften
Verhaltens des Bw. die Vorlage einer Darstellung der Einnahmensituation der GmbH
in jenen Zeiträumen, in denen die Abgaben nicht in der geschuldeten
Höhe entrichtet worden waren, erforderlich war, wurde der Bw. mit den
Vorhalten vom 19. Oktober 2006, 27. April 2007 und 1. Oktober
2007 aufgefordert, eine Auflistung sämtlicher Gläubiger zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgabenverbindlichkeiten vorzunehmen sowie
die verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen)
ebenso wie die auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen
anzugeben.
Der Bw. hat dazu zunächst
vorgebracht, ein diesbezüglicher, ihn entlastender Beweis könne nicht
erbracht werden, weil er seit der Konkurseröffnung der GmbH nicht mehr im
Besitz der Unterlagen sei. Da eine Postsperre verhängt worden sei, habe er
keinen Zugang zu den Unterlagen.
Abgesehen davon, dass der Bw. auf den Hinweis des
Finanzamtes im Vorhalt vom 27. April 2007, das über das Vermögen
der GmbH eröffnete Konkursverfahren sei bereits mit dem Beschluss des
LG für ZRS Graz vom 4. Oktober 2006 aufgehoben worden,
weshalb einer Auswertung der Geschäftsunterlagen seit dem ersten Vorhalt
vom 19. Oktober 2006 nichts im Wege gestanden sei, nicht reagierte, ist
nicht nachvollziehbar, warum die mit der Konkurseröffnung in Zusammenhang
stehende Sicherungsmaßnahme der Postsperre, wonach Postdienststellen alle
Sendungen, die dem Gemeinschuldner zuzustellen wären, dem Masseverwalter
auszuhändigen haben, eine Akteneinsicht des Bw. in die Unterlagen der GmbH
unmöglich gemacht hat. Dass dem Bw. die Akteneinsicht verwehrt wurde, wird
nicht vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Bw. um eine
Akteneinsicht gar nicht bemüht und, um seine Untätigkeit zu
verschleiern, den Vorwand der Postsperre vorgeschoben hat.
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende
Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum
es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast
einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden
darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine,
sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen (vgl. VwGH
29.1.1993, 92/17/0042) darzulegen. Die bloße Behauptung,
Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein
derartiges konkretes Vorbringen nicht dar.
Dem aktuellen Vorbringen des Bw., es sei nicht klar, wie
ein geeigneter Nachweis auszusehen habe, weshalb er um genauere Angaben ersuche,
ist entgegen zu halten, dass das Finanzamt in einem dreiseitigen Vorhalt vom
19. Oktober 2006 noch vor Erlassung des Haftungsbescheides ausführlich
dargelegt hat, welche Nachweise der Bw. zu führen hat und wie diese zu
erbringen seien (Auflistung sämtlicher Verbindlichkeiten, der auf die
einzelnen Verbindlichkeiten entrichteten Zahlungen und der verfügbar
gewesenen liquiden Mittel im Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten). Dem Bw.
stehe es frei, die finanzielle Situation der GmbH zu den einzelnen
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben, die offenen Verbindlichkeiten sowie die
an einzelne Gläubiger erbrachten Tilgungsleistungen auf andere Art und
Weise darzulegen. Dem Bw. wurde daher nicht nur bereits im ersten Vorhalt im
Oktober 2006 eine ausführliche Anleitung zur Erbringung des Nachweises der
Nichtschlechterstellung der Entrichtung von Abgabenverbindlichkeiten
gegenüber anderen Verbindlichkeiten dargelegt, sondern auch frei gestellt,
den Nachweis auf andere Art und Weise zu erbringen. Der Bw. hatte daher im
gegenständlichen Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, die
entsprechenden Nachweise vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen. Wenn der Bw.
nunmehr ein Jahr später nach insgesamt vier Vorhalten der
Abgabenbehörden (nicht berücksichtigt die Erlassung der
Berufungsvorentscheidung, die nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls wie ein Vorhalt wirkt, siehe z.B. Erkenntnis
vom 26.2.2004, 2004/16/0034) um genauere Angaben ersucht, kann dieses Ersuchen
nur als Versuch einer Verfahrensverschleppung angesehen werden, weshalb darauf
nicht neuerlich einzugehen ist.
Den Ausführungen des Bw. ist insoweit beizupflichten,
dass ihm eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht zum Vorwurf
gemacht werden kann, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wurde und der GmbH im
Abgabenfälligkeitszeitpunkt
überhaupt keine liquiden Mittel
zur Verfügung standen (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 26.11.2002,
99/15/0249). Aber auch in einem derartigen Fall hat nicht die Behörde das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der
Geschäftsführer das Fehlen entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH
26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233).
Das bloße Vorbringen des Bw., er habe den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, weil er, als sich eine eventuelle
Zahlungsunfähigkeit der GmbH abgezeichnet habe, keine Zahlungen an
Gläubiger veranlasst habe, stellt daher ohne Vorlage von Beweismitteln
keinen geeigneten Nachweis für das Fehlen ausreichender Mittel dar. Werden
trotz ausdrücklichen Ersuchens (Vorhalte vom 9. Februar 2007 und
1. Oktober 2007) keine diesbezüglichen Unterlagen (z.B.
Kontoauszüge) zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt, so kann die
Abgabenbehörde von einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten ausgehen.
Die Aufforderung des Finanzamtes im Vorhalt vom
9. Februar 2007, der Bw. möge durch geeignete Unterlagen nachweisen,
ab welchem Zeitpunkt die GmbH keine Zahlungen mehr geleistet habe, ist klar
verständlich und bedarf daher ebenfalls keiner weiteren
Ausführungen.
Für einen Großteil der haftungsverfangenen
Abgaben (Umsatzsteuer 11/02 und Lohnabgaben 1-12/02) mit dem Fälligkeitstag
15. Jänner 2003 kann die Behauptung, nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit seien keine Zahlungen an Gläubiger erfolgt,
ohnedies nicht zutreffen, weil die schlechte finanzielle Lage der GmbH nach den
Ausführungen beider Geschäftsführer erst im Herbst 2003
augenscheinlich wurde.
Hinsichtlich der am 15. Jänner 2003 fälligen
Umsatzsteuer 11/02 ergibt sich aus der Aktenlage (Niederschrift über das
Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 15. März 2004), dass
eine Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Voranmeldungszeitraum nicht
eingereicht bzw. die Zahllast in der vom Prüfer errechneten Höhe von
26.546,84 € nicht abgeführt worden ist. Da die Lohnabgaben 12/02
mit dem gleichen Fälligkeitstag gemeldet und verbucht wurden und für
die Monate 12/02 und 01/03 Umsatzsteuervoranmeldungen mit einer Zahllast von
jeweils 35.199,77 € eingereicht wurden, kann der Schluss gezogen
werden, dass die GmbH im Jänner 2003 die der Voranmeldung zu Grunde
liegenden Umsätze erzielt hat, was vom Bw. auch nicht bestritten wird. Bei
laufendem Geschäftsbetrieb und Auszahlung von Löhnen an Dienstnehmer
ist das Vorhandensein finanzieller Mittel jedenfalls nicht unschlüssig. Es
ist daher davon auszugehen, dass der GmbH im haftungsrelevanten Zeitraum
Jänner 2003 finanzielle Mittel zur Entrichtung der Abgaben zur
Verfügung gestanden sind.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben
bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit,
unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig
festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 9 Tz 10 und
die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben wurden erst
in einer nach Konkurseröffnung durchgeführten Lohnsteuerprüfung
festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 10. Mai
2004). Die Nachforderungen resultieren einerseits aus der nicht
(vollständigen) Abfuhr der Lohnabgaben und andererseits aus der
Nachversteuerung von Kilometergeldern und des Pendlerpauschales. Obwohl zwei
Dienstnehmer der GmbH nachweislich keinen Antrag auf Gewährung eines
Pendlerpauschales gestellt haben, wurde bei der Berechnung der Lohnsteuer
für diese Dienstnehmer das Pendlerpauschale berücksichtigt. Nach den
Feststellungen des Prüfers hat die Lohnverrechnerin der GmbH in ihren
Originalnotizen das Fehlen der Anträge ebenso vermerkt wie den Hinweis,
dass die tägliche Fahrt eines Dienstnehmers von seiner Wohnung zur
Baustelle keine Dienstreise sei, nicht zur steuerfreien Auszahlung eines
Kilometergeldes berechtige und die Geschäftsführer mehrmals darauf
aufmerksam gemacht worden seien, dass im Falle einer Prüfung mit einer
Nachversteuerung zu rechnen sei.
Angesichts dieser Sachlage (Nichtabfuhr einbehaltener
Lohnabgaben, Berücksichtigung von Pendlerpauschalen ohne Vorliegen
diesbezüglicher Anträge, Auszahlung von Kilometergeldern trotz Hinweis
der Lohnverrechnerin, es handle sich um keine Dienstreise) ging das Finanzamt im
Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers aus.
Hat der
Geschäftsführer seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, schuldhaft verletzt, so darf
die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht
Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war
(VwGH 26.6.2000, 95/17/0613).
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als laut
Buchungsabfrage vom 29. Oktober 2007 die Umsatzsteuer 11/02 nur mehr in der
Höhe von 25.953,94 € (statt 26.546,85 €) und die
Umsatzsteuer 11/03 nur mehr in der Höhe von 917,22 € (statt
1.156,39 €) unberichtigt aushaftet.
Die
Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse der Partei", dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung
der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl.
VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen Fall ist unbestritten,
dass die haftungsrelevanten Abgaben bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich sind.
Gründe, welche die
Geltendmachung der Haftung für die Abgabenschulden der GmbH unbillig
erscheinen ließen, wurden vom Bw. nicht vorgebracht. Die Nichtentrichtung
der Abgaben ist dem Bw. als damals verantwortlichen Geschäftsführer
anzulasten, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des
öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw.
als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war.
Die sich aus der Aktenlage ergebende wirtschaftliche
Sitaution des Bw. (Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit im
Jahr 2005 10.223,60 €, drei sorgepflichtige Kinder) lässt eine
zumindest teilweise Einbringlichmachung des Haftungsbetrages nicht aussichtslos
erscheinen. Im Übrigen ist es auch keineswegs so, dass die
Haftung
etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH
29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die
Geltendmachung der
Haftung
kann selbst dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im
Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Insgesamt gesehen war die Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung im vorliegenden Fall daher
zweckmäßig, um zumindest einen Teil der bei der Gesellschaft
uneinbringlichen Abgaben im Haftungsweg doch noch einzubringen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-G/07
- Stammnummer
- 31299
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF