Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100128/2017
Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Gleichbehandlungsnachweis, Liquiditätsrechnung, Geschäftsverteilung bei mehreren Geschäftsführern, Ermessen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100128/2017vom 14.12.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Theobaldgasse 19, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 27.11.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 14.10.2014, St.Nr.: ***** betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner steuerlichen Vertreter W.H. und L.E., der Amtsvertreterin N.M. sowie der Schriftführerin G.R. in nichtöffentlicher Sitzung am 14.12.2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von € 97.513,36 (statt bisher € 1.174.231,92) eingeschränkt. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Höhe in Euro
|
Umsatzsteuer
|
2005
|
35.054,43
|
Umsatzsteuer
|
04-12/2006
|
9.967,39
|
Umsatzsteuer
|
12/2008
|
4.420,55
|
Umsatzsteuer
|
2009
|
918,43
|
Umsatzsteuer
|
01/2009
|
1.585,11
|
Umsatzsteuer
|
02/2009
|
5.899,09
|
Umsatzsteuer
|
04-12/2009
|
4.304,30
|
Umsatzsteuer
|
2010
|
1.022,85
|
Umsatzsteuer
|
01-02/2010
|
901,48
|
Umsatzsteuer
|
05-06/2010
|
2.753,04
|
Umsatzsteuer
|
07/2010
|
146,05
|
Umsatzsteuer
|
08/2010
|
77,54
|
Lohnsteuer
|
2005
|
42,26
|
Lohnsteuer
|
2006
|
253,27
|
Lohnsteuer
|
2007
|
105,45
|
Lohnsteuer
|
2008
|
86,84
|
Lohnsteuer
|
01/2009
|
2.417,70
|
Lohnsteuer
|
02/2009
|
2.476,90
|
Lohnsteuer
|
03/2009
|
2.308,61
|
Lohnsteuer
|
04/2009
|
1.925,16
|
Lohnsteuer
|
06/2009
|
2.293,24
|
Lohnsteuer
|
07/2009
|
1.185,95
|
Lohnsteuer
|
08/2009
|
1.158,15
|
Lohnsteuer
|
09/2009
|
1.059,10
|
Lohnsteuer
|
10/2009
|
1.185,58
|
Lohnsteuer
|
11/2009
|
1.637,34
|
Lohnsteuer
|
12/2009
|
1.019,69
|
Lohnsteuer
|
01/2010
|
745,83
|
Lohnsteuer
|
02/2010
|
746,22
|
Lohnsteuer
|
07/2010
|
1.208,44
|
Lohnsteuer
|
08/2010
|
1.452,75
|
Lohnsteuer
|
09/2010
|
1.233,37
|
Lohnsteuer
|
10/2010
|
2.170,15
|
Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
6,60
|
Dienstgeberbeitrag
|
2006
|
9,18
|
Dienstgeberbeitrag
|
2007
|
3,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
2008
|
2,99
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2009
|
635,56
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2009
|
596,88
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/2009
|
195,36
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/2009
|
198,99
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/2009
|
301,03
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/2009
|
122,22
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/2009
|
119,36
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/2009
|
109,15
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2009
|
119,35
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2009
|
141,45
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2009
|
119,36
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2010
|
95,41
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2010
|
95,75
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/2010
|
167,91
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/2010
|
122,74
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/2010
|
95,42
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2010
|
158,01
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/2008
|
25,06
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
01/2009
|
57,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/2009
|
54,38
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
03/2009
|
17,80
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
04/2009
|
18,13
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
06/2009
|
27,43
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
07/2009
|
12,22
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
08/2009
|
11,94
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
09/2009
|
10,92
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
10/2009
|
11,82
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
11/2009
|
14,12
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
12/2009
|
11,81
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
01/2010
|
5,94
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/2010
|
6,21
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
07/2010
|
14,92
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
08/2010
|
10,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
09/2010
|
9,58
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
10/2010
|
14,04
|
|
Summe:
|
97.513,36
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24.10.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO iVm §§ 80ff BAO für die uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH, Firmenbuchnummer *****, im Ausmaß von € 1.174.231,92 in Anspruch genommen, und zwar hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Höhe in Euro
|
Umsatzsteuer
|
2005
|
525.382,92
|
Umsatzsteuer
|
04-12/2006
|
149.387,52
|
Umsatzsteuer
|
06/2008
|
0,53
|
Umsatzsteuer
|
12/2008
|
22.759,65
|
Umsatzsteuer
|
2009
|
13.765,08
|
Umsatzsteuer
|
01/2009
|
8.161,12
|
Umsatzsteuer
|
02/2009
|
88.413,39
|
Umsatzsteuer
|
04-12/2009
|
64.511,27
|
Umsatzsteuer
|
2010
|
16.767,09
|
Umsatzsteuer
|
01-02/2010
|
13.511,05
|
Umsatzsteuer
|
05-06/2010
|
41.261,55
|
Umsatzsteuer
|
07/2010
|
21.818,85
|
Umsatzsteuer
|
08/2010
|
1.162,15
|
Lohnsteuer
|
2005
|
217,59
|
Lohnsteuer
|
2006
|
1.303,99
|
Lohnsteuer
|
2007
|
542,90
|
Lohnsteuer
|
2008
|
447,11
|
Lohnsteuer
|
01/2009
|
12.447,76
|
Lohnsteuer
|
02/2009
|
12.752,56
|
Lohnsteuer
|
03/2009
|
11.886,13
|
Lohnsteuer
|
04/2009
|
9.911,90
|
Lohnsteuer
|
06/2009
|
11.807,00
|
Lohnsteuer
|
07/2009
|
6.106,00
|
Lohnsteuer
|
08/2009
|
5.962,88
|
Lohnsteuer
|
09/2009
|
5.452,88
|
Lohnsteuer
|
10/2009
|
6.104,10
|
Lohnsteuer
|
11/2009
|
8.430,00
|
Lohnsteuer
|
12/2009
|
5.250,00
|
Lohnsteuer
|
2010
|
24.523,03
|
Lohnsteuer
|
01/2010
|
3.840,00
|
Lohnsteuer
|
02/2010
|
3.842,00
|
Lohnsteuer
|
07/2010
|
6.221,79
|
Lohnsteuer
|
08/2010
|
7.479,62
|
Lohnsteuer
|
09/2010
|
6.350,15
|
Lohnsteuer
|
10/2010
|
11.173,25
|
Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
98,93
|
Dienstgeberbeitrag
|
2006
|
137,56
|
Dienstgeberbeitrag
|
2007
|
48,55
|
Dienstgeberbeitrag
|
2008
|
44,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2009
|
3.272,26
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2009
|
3.073,09
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/2009
|
2.927,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/2009
|
2.982,46
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/2009
|
4.511,76
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/2009
|
1.831,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/2009
|
1.788,86
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/2009
|
1.635,86
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2009
|
1.788,79
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2009
|
2.120,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2009
|
1.789,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
2010
|
1.885,55
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2010
|
1.430,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2010
|
1.435,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/2010
|
2.516,56
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/2010
|
1.839,59
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/2010
|
1.430,10
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2010
|
2.368,14
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
9,06
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2006
|
12,39
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2007
|
4,53
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2008
|
4,18
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/2008
|
375,55
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
01/2009
|
298,14
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/2009
|
280,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
03/2009
|
266,77
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
04/2009
|
271,73
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
06/2009
|
411,07
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
07/2009
|
183,18
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
08/2009
|
178,89
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
09/2009
|
163,59
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
10/2009
|
177,19
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
11/2009
|
212,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
12/2009
|
177,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2010
|
148,29
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
01/2010
|
89,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/2010
|
93,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
07/2010
|
223,69
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
07/2010
|
223,69
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
08/2010
|
163,52
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
09/2010
|
143,52
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
10/2010
|
210,50
|
|
Summe:
|
1.174.231,92
Zur Begründung wurde nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt,der Bf. sei unbestritten Geschäftsführer der Fa. X-GmbH, also einer juristischen Person und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Er sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Hinsichtlich der Haftung für aushaftende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die fälligen Lohnsteuerbeträge dem Finanzamt zum Teil gemeldet, jedoch nicht beglichen.
Es werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 EStG für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. VwGH 18.9.1985, 84/13/0085). Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei folgendes festzuhalten: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 habe der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldezeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen sei. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für die in der Rückstandsaufgliederung angeführten Zeiträume sei die Umsatzsteuer vom Bf. zum Teil korrekt selbstbemessen und nur teilweise beglichen worden.
Da der Bf. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Aufgrund des Sanierungsplanes des Bf. werde auf 20% der Haftungsforderung Anspruch erhoben.
********
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom 27.11.2014, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Haftungsbescheides beantragt wird.
Zunächst beantragt der Bf. gemäß § 248 BAO die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruchs. Eine solche Bekanntmachung habe durch Zusendung der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen.
Im vorliegenden Haftungsbescheid vom 24.10.2014 finde sich lediglich eine Auflistung von Abgabenschuldigkeiten und zudem seien dem Bf. nachfolgende Bescheide übermittelt worden:
- Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 24.8.2011, welcher im Schätzungswege gemäß § 188 BAO nach Konkurseröffnung ergangen sei.
- Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO zum Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 4-12/2009 vom 22.7.2011 ohne jeglicher Begründung.
- Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 14.1.2014, welcher im Schätzungswege gemäß § 184 BAO nach Konkurseröffnung ergangen sei.
- Berufungsvorentscheidung gemäß
§
276 BAO zum Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-2/2010 vom 22.7.2011 ohne jeglicher Begründung.
- Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 5-6/2010 vom 19.10.2010 ohne jeglicher Begründung.
- Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 14.6.2007 mit einem Verweis auf die abgabenbehördliche Prüfung ohne Vorlage der aufgenommenen Niederschriften bzw. des Prüfungsberichts.
-
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 4-12/2006 vom 12.6.2007 mit einem Verweis auf die abgabenbehördliche Prüfung ohne Vorlage der aufgenommenen Niederschriften bzw. des Prüfungsberichts.
- Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO zum Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 5-6/2010 vom 19.10.2010 mit einem Verweis auf eine nicht vorgelegte Begründung.
- Haftungsbescheid zur Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2010 vom 9.6.2011 mit einem Verweis auf einen nicht vorgelegten Bericht vom 9.6.2011.
- Haftungsbescheide zur Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2005, 2006, 2007 und 2008 vom 30.3.2010 mit einem Verweis auf einen nicht vorgelegten Bericht vom 30.3.2010.
Darüber seien vom Haftungsbescheid weitere Abgaben und Zeiträume betroffen, zu denen der Bf. überhaupt keine Informationen habe (etwa zum Jahr 2009).
Aufgrund obiger Ausführungen und den fehlenden Informationen (einschließlich der fehlendenden bzw. unvollständigen Bescheidbegründungen) zu einzelnen haftungsgegenständlichen Abgaben sei es dem Bf. nicht möglich, die Höhe der jeweiligen Abgabe zu überprüfen und gegebenenfalls gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide Rechtsmittel ergreifen.
Mit Bescheid vom 28.10.2014 sei der Bf. als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm § 80 BAO für offene Abgabenschulden in Höhe von € 1.174.231,92 der Fa. X-GmbH, FN *****, in Anspruch genommen worden.
Angemerkt sei, dass in der Abgabenauflistung des gegenständlichen Haftungsbescheids der Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag für Juli 2010 in Höhe von € 223,69 doppelt angeführt werde.
Nach der jeweiligen Abgabenart zusammengefasst würden sich folgende Summen je Abgabenart (Beträge in €) ergeben:
Umsatzsteuer: € 966,902,17
Lohnsteuer: € 162.052,64
Dienstgeberbeitrag: € 40.956,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: € 4.320,48
Summe: € 1.174.231,92
Voraussetzung der Ausfallshaftung nach § 9 Abs.
1 BAO sei, dass die betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden objektiv uneinbringlich seien. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass über das Vermögen der Fa. X-GmbH mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom Datum1 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei (GZ.: ******). Zur Masseverwalterin sei Dr. A.B. bestimmt worden. Das Konkursverfahren sei bis zum heutigen Tage noch nicht abgeschlossen (Ausdruck aus der Ediktsdatei vom 24.11.2014, Beilage 1). Laut einem vorliegenden Anmeldungsverzeichnis vom 18.5.2011 seien im Konkursverfahren der X-GmbH Gläubigerforderungen in Höhe von rund € 3,1 Mio angemeldet worden, wovon damals nur rund € 0,4 Mio von der Masseverwalterin festgestellt worden wären. Es lägen keine Informationen über etwaige Quotenzahlungen im Konkurs der X-GmbH vor. Die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben liege somit nicht vor. Denn etwaige Quotenzahlungen im Insolvenzverfahren der X-GmbH seien jedenfalls zu berücksichtigen.
Zur Haftung im Allgemeinen sei zu beachten, dass gemäß § 9 Abs. 1 BAO die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften würden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten, entrichtet werden. Daraus ergebe sich, dass keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt werde, wenn Abgaben nicht entrichtet werden, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung habe (vgl. VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Reichten die vorliegenden liquiden Mittel zur Entrichtung aller Abgaben nicht aus, hafte grundsätzlich der Vertreter für die Nichtentrichtung der Abgaben, es sei denn, er könne nachweisen, dass er diese Mittel anteilig zur Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, sodass die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt würden. Da es sich bei der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO um eine Ausfallshaftung handle, sei als objektive Tatbestandsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Primärschuldner im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme des Haftenden anzusehen. Es sei somit zu prüfen, ob bereits etwaig erfolgte Quotenzahlungen korrekt auf den dargestellten Abgabenrückstand angerechnet worden seien.
Zur qualifizierten Vertretereigenschaft im Sinne des § 80 BAO sei festzuhalten, dass unternehmensrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich als zu deren Vertretung berufene Personen als qualifizierte Vertreter im Sinne der §§ 80 bis 83 BAO anzusehen seien. Seien jedoch mehrere untemehmensrechtliche Geschäftsführer bestellt, sei zu prüfen, ob es eine geschäftsführungsinterne Aufgabenverteilung gegeben habe. Dazu sei im konkreten Fall Folgendes zu bedenken:
Bei der X-GmbH seien folgende Geschäftsführer bestellt gewesen:
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Geschäftsführer
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Zeitraum
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Vertretungsbefugnis
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C.D.
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18.11.1988 bis 13.8.2003
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Selbständig
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N.N.
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13.8.2003 bis 8.2.2007
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Selbständig
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N.N.
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8.2.2007 bis 12.11.2008
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gemeinsam mit E.F. oder Prokuristin G.H.
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N.N.
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12.11.2008 bis 25.5.2009
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gemeinsam mit E.F. oder Prokuristin G.H.
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G.H.
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8.2.2007 bis 12.11.2008
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gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Gesamtprokuristen
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E.F.
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8.2.2007 bis 25.5.2009
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gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Gesamtprokuristen
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N.N.
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25.5.2009 bis Konkurseröffnung
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Selbständig
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J.K.
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25.5.2009 bis Konkurseröffnung
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Selbständig
Ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Vertretungsbefugnis (somit ab 8.2.2007) habe es eine Geschäftsordnung bzw. -verteilung gegeben und der Bf. sei nicht mehr für kaufmännische Belange zuständig gewesen. Diese Geschäftsverteilung erscheine auch verständlich, wenn man bedenke, dass mit E.F. im Rahmen der Restrukturierung der Gesellschaft ein Investor eingestiegen sei. Bei G.H. handle es sich um die Tochter von E.F.. In den Monaten Jänner bis Mai 2009 sei der Bf. gemeinsam mit E.F. unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH, jedoch mit kollektiver Vertretungsbefugnis, gewesen. Bis zum Ausscheiden von Mag Helmut Marko aus der Geschäftsführung der X-GmbH sei die Lohnverrechnung im Auftrag der Gesellschaft von der Steuerberatung durchgeführt worden. Danach sei die Lohnverrechnung von der Dienstnehmerin N.P. vorgenommen worden. N.P. sei bis zur Karenz aufgrund der Geburt ihres Kindes Prokuristin der Gesellschaft und unter anderem für die Lohnverrechnung zuständig gewesen. Sie habe über eine langjährige Erfahrung verfügt.
Wie bereits oben festgestellt, sei der Bf. in die kaufmännische Geschäftsführung nicht eingebunden gewesen. Laut UFS-Entscheidung RV/1091-W/05 vom 24.1.2006 hafte ein Geschäftsführer - sofern eine Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführer vorliege - nur dann, wenn ein Anlass vorliege, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln. Eine Kontrollpflicht, insbesondere auch hinsichtlich des Abgabenkontos der Gesellschaft sei, solange ein derartiger Anlass nicht vorliege, nicht gegeben. Da von der X-GmbH laufend Lohnabgaben entrichtet worden wären, habe der Bf. auch nicht bei Durchsicht der laufenden Buchungsmitteilungen erkennen können, dass die Lohnabgaben nicht in korrekter Höhe entrichtet worden seien. Er habe darauf vertraut, dass sämtliche Abgaben ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt würden. Anzeichen für eine nicht vollständige Meldung bzw. Entrichtung von lohnabhängigen Abgaben seien dem Bf. zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen.
Ab 25.5.2009 bis Konkurseröffnung im Datum1 sei der Bf. gemeinsam mit J.K. unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH gewesen, wobei
beiden Geschäftsführern jeweils selbständige Vertretungsbefugnis übertragen gewesen sei. Zwischen den beiden Geschäftsführern sei ebenfalls eine Vereinbarung über die interne Aufteilung der Geschäftsführungsagenden insofern getroffen worden, als J.K. die Agenden von E.F. übernehmen sollte. Der Mehrheitsgesellschafter der Fa. Y-GmbH, E.F., sei vor Eintritt von J.K. in die Geschäftsführung der X-GmbH als Geschäftsführer mit den kaufmännischen Belangen der Gesellschaft betraut gewesen. Nach dem Ausscheiden von E.F. aus der Geschäftsführung der X-GmbH habe er seine Geschäftsführungsagenden an J.K. (Beilage 2) übertragen. Somit sei zwischen den beiden Geschäftsführern J.K. und dem Bf. intern schriftlich vereinbart, dass der Bf. für die technische Geschäftsführung samt Kundenakquise und Vertriebsleitung zuständig gewesen sei. J.K. sei ausschließlich für die kaufmännischen Belange zuständig gewesen, worin auch sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Abrechnung von Dienstnehmern, der Meldung und Entrichtung der entsprechenden Lohnabgaben, der laufenden Umsatzsteuervoranmeldung und die Entrichtung der sonstigen laufenden Steuern und Abgaben enthalten seien.
Die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsführers habe sich im Wesentlichen durch die
verstärkt notwendige Kundenaquise und -betreuung aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, der starken Konkurrenz und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft selbst ergeben. Aufgrund der langjährigen Branchenerfahrung und der dadurch resultierenden umfassenden Branchenkenntnis sowie des technischen Hintergrundwissens sei der Bf. für die Übernahme der technischen Geschäftsführung und der Vertriebsleitung prädestiniert gewesen. Zur Verstärkung und vor allem zur Entlastung hinsichtlich der umfassenden kaufmännischen Verwaltungsnotwendigkeiten, zu denen auch sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen zählten, sei dem Bf. der selbständig vertretungsbefugte unternehmensrechtliche Geschäftsführer J.K. zur Seite gestellt worden, der ausschließlich für den kaufmännischen Bereich der
Fa. X-GmbH zuständig gewesen sei. In das Aufgabengebiet des selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführers J.K. seien unter anderem die Organisation des Finanz- und Rechnungswesens und der Abrechnung der laufenden Gehälter samt den diesbezüglichen Melde- und Beitragspflichten bei den Abgabenbehörden sowie auch die Aufbereitung der zu tätigenden Überweisungen gewesen.
J.K. selbst habe über langjährige Erfahrung als Geschäftsführer verfügt und sei unter anderem bei der Z-GmbH als Partner für steuerliche Fragen zuständig gewesen. Zuvor sei er langjährig für die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XYX sowie in der Unternehmensberatung tätig gewesen. Der Bf. habe daher darauf vertrauen können, dass J.K. über alle notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen verfügt habe, die erforderlich gewesen seien, um die ihm übertragenen, kaufmännischen Geschäftsführungsagenden pflichtgemäß wahrnehmen zu können. Der Bf. habe insbesondere auch davon ausgehen können, dass J.K. aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in einer renommierten Wirtschaftstreuhandkanzlei über die notwendigen Kenntnisse (insbesondere der gesetzlichen Bestimmungen) verfügte, um dafür Sorge tragen zu können, dass die laufenden Beiträge ordnungsgemäß berechnet und abgeführt würden, und dass sämtlichen Meldeverpflichtungen vollständig und fristgerecht nachgekommen werde. Für die technische Auftragsabwicklung, den Verkauf und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Kunden (insbesondere bei Großaufträgen) habe J.K. nicht über das nötige, technische facheinschlägige Know-How im Bereich der Klima- und Kälteanlagentechnik verfügt, weshalb dies ausdrücklich nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen und ausschließlich dem Bf. vorbehalten geblieben sei.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass ab Anfang Februar 2007 für die Erfüllung der abgabenrechtliehen Pflichten der Fa. X-GmbH andere Personen und nicht der Bf. zuständig und verantwortlich gewesen seien. Dies gehe eindeutig aus der vorliegenden Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Geschäftsführung hervor, weshalb der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling ein gegen den Bf. eingeleitetes Finanzstrafverfahren auch eingestellt habe (Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, Erkenntnis vom 5.3.2013 im Verfahren SpS ****). Dies deshalb, da der Spruchsenat erkannt habe, dass der unternehmensrechtliche, selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer J.K. und nicht der Bf. für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der X-GmbH Sorge zu tragen gehabt hätte.
Die internen Zuständigkeitsverteilungen, im konkreten Fall die vorliegende Trennung der kaufmännischen und technischen Geschäftsführung, seien bei Prüfung der Voraussetzungen für eine etwaige Haftung im Sinne des § 9 BAO zwingend zu beachten. Primär sei jener Vertreter von mehreren gleichrangigen zur Haftung heranzuziehen, welcher entsprechend der internen Geschäftsverteilung mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei (VwGH 94/17/0122, 94/17/0229; Unger in Ratka/Rauer (Hrsg) in Geschäftsführerhaftung, S 396). Laut UFS-Entscheidung RV/1091-W/05 vom 24.1.2006 hafte ein Geschäftsführer - sofern eine Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführer vorliege - nur dann, wenn ein Anlass vorliege, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln. Eine (ständige) Pflicht zur aktiven Überwachung und Überprüfung auch ohne bestimmten Anlass bestehe im Verhältnis von Geschäftsführern zueinander - anders als gegenüber Personen, derer sich der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient - nicht (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107).
Eine detaillierte Kontrollpflicht, insbesondere auch hinsichtlich des laufenden Saldos des Finanzamtskontos der Fa. X-GmbH bzw. des laufenden Rechnungswesens sei somit nicht gegeben, solange kein begründeter Anlass vorliege, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des zweiten Geschäftsführers zu zweifeln. Der Bf. habe daher zu Recht darauf vertrauen können, dass der abgabenrechtskundige Geschäftsführer J.K. und der Investor E.F. - welcher durch seine Tochter G.H. und deren Ehegatten, welcher im Übrigen die steuerliche Vertretung der Gesellschaft über gehabt habe - ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen seien. Anzeichen für eine unvollständige Meldung bzw. Entrichtung von Steuern und Abgaben, somit für eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, seien dem Bf. nicht bekannt gewesen. Allein der Umstand, dass sich die X-GmbH offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe, genüge nicht, um die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des weiteren Geschäftsführers in Frage zu stellen (siehe Twardosz/Heffermann in Althuber (Hrsg), Geschäftsführer- und Vorstandshaftung, S 107).
Festzuhalten sei, dass für den Bf. im relevanten Zeitraum kein Anlass vorgelegen sei, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der anderen involvierten Personen zu zweifeln. Denn dem Bf. sei weder bekannt gewesen, dass Abgaben nicht entrichtet worden wären, noch habe er Umstände erkennen können, die ihn an der Ordnungsgemäßheit der unternehmsrechtlichen Geschäftsführung der anderen Personen zweifeln lassen hätten müssen.
Im konkreten Fall sei der Bf. im Zeitraum ab Anfang Februar 2007
- weder geschäftsführungsintern für die Beitrags- und Steuerangelegenheiten der X-GmbH zuständig gewesen, da diese nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen seien,
- noch seien dem Bf. Indizien dafür bekannt gewesen, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der anderen Personen gerechtfertigt hätten, sodass der Bf. auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung inklusive der pflichtgemäßen Erfüllung sämtlicher abgabenrechtlicher Pflichten zu Recht vertrauen habe können und sich daher für den Bf. keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Überwachungs- und Kontrollpflicht der anderen Organe ergeben hätten, denen er pflichtgemäß hätte nachkommen müssen.
Aus den dargestellten Gründen sei dem Bf. somit eindeutig keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last zu legen, die eine etwaige Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen würde. Die Klärung der Frage einer etwaigen Kausalität für die Nichtentrichtung der angeführten Abgaben erübrige sich daher, weshalb die Haftungsinanspruchnahme des Bf. den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
Für den Zeitraum der alleinigen Geschäftsführung durch den Bf. (bis Anfang Februar 2007) werde auf die Stellungnahme vom 28.9.2007 (siehe Beilage 3) verwiesen, welche vollinhaltlich zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben werde. In dieser Stellungnahme sei umfassend dargelegt worden, dass der Bf. keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe. Der hier angefochtene Bescheid erweise sich im Übrigen bereits deshalb rechtswidrig, da in der Begründung mit keinem einzigen Wort auf die bisherige Rechtfertigung des Bf. eingegangen worden sei.
Eine Haftung komme nur insoweit zum Tragen, als eine etwaige Pflichtverletzung kausal für den Abgabenausfall gewesen wäre. Insbesondere sei bei zu geringen vorhandenen liquiden Mittel, um die fälligen Abgaben zur Gänze bezahlen zu können, zu prüfen, ob die vorhandenen liquiden Mittel pflichtgemäß gleichmäßig auf alle Gesellschaftsgläubiger aufgeteilt worden seien und somit dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen worden sei (siehe VwGH vom 29.3.2001, 2000/14/0149 und 17.10.2001, 2000/16/0575). Eine Benachteiligung für die Gläubiger liege aber nur dann vor, wenn der Befriedigungsfonds, auf den die Gläubiger im Konkursverfahren jeweils angewiesen seien, im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung verkleinert worden sei und „bestehende (Alt-)Gläubiger einen (größeren) Ausfall erleiden würden oder wenn Neugläubiger dieses Befriedigungsfonds hinzugekommen seien und einen Ausfall erleiden würden (siehe König, Die Anfechtung nach der KO3, Rz 5/18).
Gemäß § 9 Abs.
1 BAO hafteten die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Die in §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Daraus ergebe sich, dass keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt werde, wenn Abgaben nicht entrichtet werden, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung habe (vgl VwGH 20.9.1996, 9411710420). Reichten die vorliegenden liquiden Mittel zur Entrichtung aller Abgaben nicht aus, hafte grundsätzlich der Vertreter für die Nichtentrichtung der Abgaben, es sei denn, der Vertreter könne nachweisen, dass er die vorhandenen liquiden Mittel anteilig zur Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, sodass die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt worden seien. Dem Vertreter obliege kein negativer Beweis seiner Schuldlosigkeit, sondern lediglich die konkrete Darstellung der Gründe, die der Erfüllung seiner Pflichten entgegengestanden seien (vgl Ritz, BA04, § 9; TZ 22).
Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters entbinde die Abgabenbehörde allerdings nicht von jeglicher Mitwirkungspflicht (vgl etwa VwGH 13.4.2005, 2002
/13/0177, 0178,- vgl Ellinger/Jro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 4. Ergänzungslieferung, § 9 E 221). Eine solche Mitwirkungspflicht der Abgabenbehörde bestehe etwa, wenn sich aus dem Inhalt des Finanzamtsakts deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen von liquiden Mitteln ergeben würden(vgl. Ritz BAO4, § 9, Rz 22). Zumindest müssten sich die bereits erwähnten Eingaben der X-GmbH (Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Bescheidbeschwerden, Betriebsprüfungsberichte, Zahlungserleichterungsansuchen, Unterlagen zum außergerichtlichen Ausgleich, etc) im Finanzamtsakt befinden, woraus eindeutig hervorgehe, dass die Abgabenpflichtige über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt habe, um die Abgabenschulden zur Gänze zu entrichten. Nicht zuletzt deshalb dürfte das Finanzamt auch dem außergerichtlichen Ausgleich auch zugestimmt haben.
Zusammenfassend ergebe die abgabenrechtliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts eindeutig, dass der Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH stets bemüht gewesen sei, deren Abgabenverbindlichkeiten vollständig zu entrichten.
Dies zeige schon der dokumentierte Wille des Geschäftsführers, die Abgabenverbindlichkeiten der Fa. X-GmbH in die Sanierung und Restrukturierung der verbundenen Unternehmen Y-GmbH und S-GmbH einzubeziehen. Zudem wäre - wie bereits angeführt - zu bedenken, dass der Vertreter zur Entrichtung fälliger Abgaben nicht verpflichtet sei, Kredite aufzunehmen (VwGH 26.6.2007, 2004/13/0032).
Es liege somit keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. vor, die kausal für den Abgabenausfall gewesen wäre.
In Erfüllung seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht obliege dem Vertreter selbst kein negativer Beweis seiner Schuldlosigkeit, sondern lediglich die konkrete Darstellung der Gründe, die der Erfüllung seiner Pflichten entgegenstanden seien (vgl Ritz, BAO4, § 9, Tz 22). Er müsse jedoch - sofern beim Abgabenpflichtigen liquide Mittel vorhanden gewesen seien - den Beweis führen, dass der Gleichheitsgrundsatz beachtet worden sei und somit der Vertreter im Falle von nicht ausreichend vorhandenen liquiden Mitteln das Finanzamt als Gläubiger nicht schlechter als die übrigen Gesellschaftsgläubiger behandelt habe (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 17.10.2001, 2000/16/0575). Bei der Beweisführung durch den Vertreter sei zu beachten, dass auch eine überschlägige Ermittlung der Quote ausreichend sein könne, weil Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht über das Maß des Möglichen und Zumutbaren hinaus überspannt werden dürften (vgl Ritz, BAO4, § 9, Tz 27). Dies insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auch die Abgabenbehörde aufgrund der Aktenlage eine Ermittlungspflicht treffe. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass jenen Abgabenbescheiden, die gegenständlichem Haftungsbescheid vom Finanzamt beigelegt worden seien, Hinweise auf abgabenrechtliche Prüfungen im März 2010 entnommen werden könnten.
Hinzuweisen sei abschließend darauf, dass der Bf. auch über keine ausreichenden Mittel verfüge, die seine Inanspruchnahme überhaupt zweckmäßig und sinnvoll erscheinen ließe. Er sei verheiratet und habe Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder. Aufgrund persönlicher Haftungen für Verbindlichkeiten der X-GmbH und der Y-GmbH bei diversen Kreditinstituten sehe sich der Bf. nach Abschluss des Konkursverfahrens mit beträchtlichen Haftungen konfrontiert. Am 11.11.2013 sei über das Vermögen des Bf. zur Zahl ***** ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden, in dem am 16.6.2014 ein Sanierungsplan mit einer 20%igen Quote bestätigt worden sei. Für seinen privaten Lebensunterhalt komme derzeit seine Frau auf. Da Haftungsverfahren ohne ausreichende Aussicht auf einen entsprechenden Erfolg mangels Sinnhaftigkeit nicht durchzuführen seien (so ausdrücklich BMF vom 12. Dezember 1995, GZ E 1009/111-IV/3/95), sei die vorliegende vom Finanzamt geltend gemachte Haftung des Bf. kritisch zu hinterfragen. Aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Bf. ergebe sich somit zusätzlich eine persönliche Unbilligkeit (siehe etwa VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253 und VwGH 1.7.2003, 2001/13/0215).
Aus den dargestellten Gründen werde die ersatzlose Aufhebung des mit gegenständlicher Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheids beantragt.
Nach weiteren Ausführungen zur vorsorglichen Einbringung von Beschwerden gemäß § 248 BAO gegen die den gegenständlichen Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
In der für den Zeitraum der alleinigen Geschäftsführung durch den Bf. (bis Anfang Februar 2007) zum Haftungsvorhalt abgebenen Stellungnahme vom 28.9.2007 (Beilage 3 der Beschwerde), die zum Inhalt des Beschwerdevorbringens des Bf. erhoben wurde, bringt der Bf. a
uf die Frage, was dem Bf. gehindert habe, für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft aus deren Vermögen und laufenden Einnahmen zu sorgen und wie die Einnahmen verwendet worden seien, vor, unabhängig von einer etwaigen Relevanz im Zusammenhang mit einer Haftung nach § 9 BAO sei darauf zu verweisen, dass er erst im Zuge der eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen von den nunmehr aushaftenden Abgabenschulden der Primärschuldnerin Kenntnis erlangt habe, umgehend eine Berichtigung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen vorgenommen, Wiederaufnahmeanträge gestellt und Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG eingebracht habe. All dies, insbesondere auch die angestrebte Richtigstellung der Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt, sei ausschließlich auf Betreiben und Initiative des Bf. erfolgt.
Der Ausgangspunkt für die finanziellen Schwierigkeiten der
X-GmbH
liege sicherlich beim Erwerb dieser Gesellschaft durch die
Y-GmbH
(nachfolgend auch Y-GmbH). Dieser Erwerb sei mit Hilfe der X-Bank, einer Ausschüttung und einer äußersten komplizierten Verrechnung mit der X-GmbH
mit Stichtag 30.6.2003 um € 3,5 Mio
erfolgt.
Tatsächlich habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass sowohl die
X-GmbH
als auch die
Y-GmbH
-
offensichtlich bereits seit Jahren - operative Verluste erwirtschaftet hätten, der Kaufpreis von
€
3,5
Mio. bei weitem überhöht gewesen sei und Ungereimtheiten beim Erwerb (zB Bewertung von Vorräten und Anlagevermögen) festgestellt hätten werden müssen. Letztere würden derzeit gerade verifiziert, wobei rechtliche Schritte gegen den ehemalige Eigentümer nicht ausgeschlossen seien.
Die wirtschaftliche Situation der
X-GmbH
könne für die ersten Monaten nach deren Erwerb durch die Y-GmbH
wie folgt beschrieben werden:
- Mangel an liquider Mittel aufgrund des Finanzierungserfordernisses für den Kaufpreis;
- nachweislich operative Verluste (sowohl in der Vergangenheit als auch laufend), die es zu finanzieren gegolten habe
- massiver Aufbau der Vorräte (insbesondere auch aufgrund der Umsatzsteigerungen) und
- enormer Anstieg der Lieferverbindlichkeiten.
Die mit dem laufenden Betrieb verbundenen Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben,
Körperschaftsteuer etc) seien - soweit diese dem Bf. bekannt gewesen seien - auch
stets abgeführt worden. So gebe es etwa auch hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2003/2004 keinen
Rückstand. Faktum sei allerdings, dass aufgrund unterschiedlichster Umstände in weiterer
Folge Fehler bei der Berechnung der Umsatzsteuer passiert, welche erst bei der Aufarbeitung der gesamten Misere aufgedeckt worden seien. Zu dieser Aufarbeitung sei es gekommen,
als der Bf. Ende des Jahres 2005 gemeinsam mit der kreditgewährenden Bank versucht habe, dem Unternehmen Kapital zuzuführen. Dabei sei zunächst eine Betriebsanalyse mit von der Bank eingesetzten Unternehmensberatern durchgeführt und festgestellt worden, dass die
X-GmbH
einen Liquiditätsbedarf von € 3 Mio. habe. In weiterer Folge sei
auch eine Mezzaninfinanzierung überlegt worden. Die nunmehrige steuerliche Vertretung sei darauf vom Bf.
- der nach den Ergebnissen der Berater verunsichert gewesen sei - mit der Wirtschaftsprüfung der
Jahresabschlüsse zum 31.3.2006 beauftragt worden. Im Herbst 2006 sei man - nach dem der
vormalige Steuerberater Unterlagen übermittelt habe - zum Ergebnis gekommen, dass
testierbare Jahresabschlüsse nicht vorlägen und die gesamte Buchhaltung als auch die
Jahresabschlüsse der Vorjahre Mängel aufweisen würden. Daraufhin habe auch die steuerliche Vertretung zur nunmehrigen Kanzlei gewechselt und es seien erste Gespräche mit den Banken geführt worden. Erst
Ende 2006 habe der Bf. aufgrund der vollständigen Aufarbeitung und Korrektur der gesamten Buchhaltung davon Kenntnis erlangt, dass gravierende Fehler bei der Berechnung
und Meldung der Umsatzsteuer für die hier relevanten Zeiträume bestanden hätten:
- In vielen Bereichen seien schlicht und einfach Fehlbuchungen der eigenen Buchhaltungsabteilung als auch des ehemaligen Steuerberaters vorgelegen. Beispielsweise seien aufgrund von Missverständnissen in der Buchhaltungsabteilung der Gesellschaft Schadenersatzzahlungen mit Vorsteuer eingebucht worden (zB
Firmenname laut
Beilage 4), obwohl es sich bloß um Zahlungen auf eine bereits bestehende und verbuchte
Schuld (bzw. Rückstellung) gehandelt habe.
- Überdies sei die Gesellschaft und auch der Bf. einem
Rechtsirrtum
iZm der Besteuerung von Teilrechnungen sowie dem Vorsteuerabzug bei Teilrechnungen unterlegen. Beispielhaft sei auf die Verbuchung einer Teilrechnung über netto € 700.000,00 zum 30.6.2005 verwiesen. Bei dieser Teilrechung sei ein Vorsteuerabzug von € 1
40.000,00 gebucht worden, obwohl keine Zahlung erfolgt und auch noch keine Teilschlussrechnung vorgelegen sei (siehe zB Beilage 3).
- Auch die grundsätzlich als eher diffizil einzustufende Verbuchung der Umsatzsteuer bei Teilrechnungen (zB zwischen den verbundenen Unternehmen) sei fehlerhaft gewesen. So seien etwa die Umsatzsteuer von Teilrechnungen mit Automatikbuchungen auf Umsatzsteuerwartekonten verbucht worden, welche keinen Eingang in die Umsatzsteuervoranmeldungen gefunden hätten.
- Die Verbuchung der Kundenanzahlungen (zT über das Konto „Kundenanzahlung fiktiv") sei ebenso fehlerhaft gewesen.
- Bei der Verbuchung von Verrechnungen mit verbundenen Unternehmungen sei eine Vielzahl von Fehlern passiert, die aufgrund von Versäumnissen bei der Abstimmung erst im Rahmen der Aufarbeitung erkannt worden seien. Generell müsse festgestellt werden, dass die Buchhaltungen für die hier gegenständlichen Zeiträume - was grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabschlüsse auch nicht unüblich sei - nicht abgestimmt gewesen seien. Der ehemalige Steuerberater habe erst im August 2006 den Jahresabschluss zum 30.6.2004 fertig gestellt und die Steuererklärungen 2004 beim Finanzamt eingereicht. Die tatsächliche Abstimmung der Buchhaltungen 2004/2005ff sei erst - nach mehreren vergeblichen Versuchen des ehemaligen Steuerberaters Mag. Z. - im Rahmen der eingeleiteten Restrukturierung erfolgt. Die dem neuen steuerlichen Vertreter für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2004/2005ff vorgelegene Buchhaltungen seien geprägt gewesen von unzähligen Storno- und Korrekturbuchungen und ursprünglich nicht abgestimmten Anzahlungs-, Teilrechnungs- bzw. Umsatzsteuerwartekonten.
- Insbesondere habe sowohl die Gesellschaft als auch der ehemalige steuerliche Vertreter den Überblick bei den Leistungsverrechnungen zwischen den verbundenen Unternehmen verloren. Versuche, mit internen Rechnungen eine korrekte Leistungsverrechnung (zB auch hinsichtlich der ausschließlich von der Primärschuldnerin getragenen Miete bzw. der bei der
X-GmbH
beschäftigten Monteure) vorzunehmen, seien gescheitert.
- Auch Missverständnisse zwischen dem steuerlichen Vertreter und dem Bf. bzw. den Buchhaltungsabteilung hätten zu dieser Situation geführt.
Zugleich sei allerdings auch zu bedenken, dass der Bf.
- selbst wenn er zum Fälligkeitszeitpunkt Kenntnis von den Abgabenschulden der X-GmbH gehabt habe - für deren Begleichung die erforderlichen liquiden Mittel nicht zur Verfügung gehabt hätte!
Dies könne wie folgt begründet werden:
- Ende 2004 hätte mit der Rückzahlung von Bankkrediten für den·Erwerb der Beteiligung an der X-GmbH X-GmbH
als auch bei der Y-GmbH) begonnen werden müssen. Da mit den damit verbundenen Zahlungen die Zahlungsfähigkeit beider
, hätten die kreditgewährenden Banken neue Kreditmittel zur Verfügung gestellt bzw. in weiterer Folge (bereits im Jahr 2006) begonnen, die Ratenzahlungen zu stunden.
- Der Hauptlieferant
Fa.N.
habe der X-GmbH
bis Mai 2005 laufend auf Kredit (mit entsprechendem Zahlungsziel) Waren geliefert. Ursprünglich sei für einen großen Auftrag der von Fa.N.
sogar eine weitere Ausdehnung des Zahlungsziels zugesagt worden. Nachdem Fa.N. Schwierigkeiten geraten sei und
im Jahr 2005 nur durch eine auch in der Presse kolportierte Finanzspritze(in Milliardenhöhe)
vor der Insolvenz gerettet habe werden können, sei die X-GmbH ab Mai 2005 „auf Vorauszahlung gestellt" worden. Um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, hätten nicht nur die angehäuften Lieferverbindlichkeiten (etwa per Februar 2005 rund € 2 Mio) abgebaut, sondern auch die neuen Warenlieferungen finanziert werden müssen. Insgesamt seien die Lieferverbindlichkeiten gegenüber
Fa.N.
2006 im Wesentlichen abgebaut worden.
- Dieser Abbau der Lieferverbindlichkeiten habe
einerseits die Banken weitere Kredite eingeräumt hätten - so sei es bis zum 3
.3.2006 zu
einem massiven Anstieg der Bankverbindlichkeiten gekommen - und zum andern habe der Bf. der X-GmbH Juli bzw. Oktober 2005 ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen idH von
T€ 700 gewährt. Die dabei lukriierten Mittel seien nahezu eins zu eins an Fa.N. geflossen, wie
auch nachfolgender Aufstellung entnommen werden könne:
|
|
|
in
T€
|
30.06.2004
|
31.12.2004
|
28.02.2005
|
30.06.2005
|
31.03.2006
|
Fa.N. Europe
|
146
|
762
|
792
|
799
|
1
8
|
Fa.N. Japan
|
429
|
904
|
1.251
|
1.246
|
12
|
Z-Bank
|
0
|
0
|
0
|
0
|
667
|
V-Bank
|
-41
|
-22
|
-8
|
|
-20
|
274
|
Y-Bank
|
0
|
93
|
108
|
88
|
|
287
|
X-Bank
|
161
|
668
|
719
|
966
|
878
|
Gesellschafterdarlehen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
700
|
|
695
|
2.405
|
2.862
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Der Anstieg der Bankverbindlichkeiten resultiere einerseits aus einer internen Überziehung von T€ 300 bei der X-Bank, einer Rahmenerhöhung im Jänner 2006 bei der Y-Bank, einem Kredit vom Jänner 2007 bei der Z-Bank und einem Kredit der V-Bank idH von T€ 300 (im August 2005).
- Der obigen Aufstellung könne weiters entnommen werden, dass sich die Größenordnung der Verbindlichkeiten nicht geändert habe, sondern im Wesentlichen nur eine Umschichung von Liefer- zu Bankverbindlichkeiten und Gesellschafterdarlehen erfolgt sei.
- Dass dem Bf. die erforderlichen Mittel zur Begleichung der nun aushaftenden Abgabenschulden der X-GmbH nicht zur Verfügung gestanden seien, sei auch mit den Ergebnissen der von der X-Bank eingesetzten Berater dokumentiert, die bereits im Jahr 2005 einen zusätzlichen Liquiditätsbedarf von € 3 Mio ermittelt hätten. In diesem Zusammenhang könne auch auf informierte Vertreter der X-Bank verwiesen werden.
- Zusätzlich sei festgestellt, dass in etwa der bereits damals ermittelte Liquiditätsbedarf nunmehr auch im Rahmen der bekannten Sanierungsmaßnahmen aufzubringen sei. Wie im Schreiben von Dr. H. vom 16.7.2007 mitgeteilt worden sei, hätten die Banken, die damals die zusätzlichen Kredite gewährten, bereits die Zustimmung zu Nachlässen idH von 65% erteilt. Diese Nachlässe hätten sich natürlich auch auf die damals gewährten Kredite bezogen.
- Unabhängig von der hier dargestellten Abdeckung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Hauptlieferanten sei der Geschäftsbetrieb der X-GmbH durch laufende Zahlungen (auch an das Finanzamt) aufrecht erhalten worden. Wesentliche Altverbindlichkeiten seien ab dem Jahr 2005 nicht mehr beglichen worden.
Betrachte man nun den hier dargestellten Sachverhalt unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Bestimmung zur Haftung von Vertretern gemäß § 9 BAO, so sei zunächst festzustellen, dass eine Haftung dann nicht zum Tragen komme, wenn bei vorhandenen liquiden Mitteln die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt worden seien als die übrigen Schulden und somit dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen worden sei (siehe VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149 und VwGH 17.10.2001, 2000/16/0575). Eine Benachteiligung für die Gläubiger liege aber nur dann vor, wenn der Befriedigungsfonds, auf den die Gläubiger im Konkursverfahren jeweils angewiesen seien, im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung verkleinert worden sei und „bestehende (Alt-)Gläubiger einen (größeren) Ausfall erleiden oder wenn Neugläubiger dieses Befriedigungsfonds hinzugekommen seien und einen Ausfall erleiden würden" (siehe König, Die Anfechtung nach der KO3, Rz 5/18).
Auf Seite 4 sei dargestellt worden, dass der Abbau der Lieferverbindlichkeiten im Wesentlichen eins zu eins mit dem Aufbau von Bankverbindlichkeiten und dem Gesellschafterdarlehen finanziert worden sei. Wenn dem Bf. seitens der Banken Mittel zur Begleichung der Lieferantenverbindlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien, so könne eine Begleichung dieser Lieferverbindlichkeiten niemals eine Gläubigerbegünstigung darstellen. Der Befriedungsfonds der Gläubiger (und auch der Abgabenbehörde) insgesamt habe sich nämlich durch diese Handlung des BF. in keiner Weise verändert. Im Gegenteil habe er sogar mit dem Gesellschafterdarlehen liquide Mittel von außen zugeführt.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100128/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100128.2017
- Stammnummer
- 118008
- Gültig
- 14.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF