Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0009-F/04
Umsatzsteuererklärung mit Restschuldausweis als Selbstanzeige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-F/04vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da auch im Falle einer unverschuldeten tatsächlichen Unmöglichkeit der Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung mangels entsprechender Mittel durch diesen Umstand nur ein Teil des aus den Aspekten der zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung bei gleichzeitiger zumindest bedingt vorsätzlich unterlassenen Einreichung der Voranmeldung jeweils zum Ablauf des Fälligkeitstages bestehenden Tatbestandes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG erfasst ist und der Finanzstraftäter durch eine faktische Unmöglichkeit einer Entrichtung keinesfalls abgehalten ist, zumindest die Voranmeldung einzureichen und damit der Verhängung einer Strafsanktion zu entgehen, liegt eine die Strafbarkeit ausschließende vis absoluta diesfalls nicht vor.
Fehlt in einem Anbringen eines potentiellen Selbstanzeigers eine Darlegung seiner Verfehlung, also desjenigen Lebenssachverhaltes, dessen in finanzstrafrechtlicher Hinsicht wesentliches Substrat unter einen konkreten Tatbestand des FinStrG subsumiert werden kann, insofern zur Gänze, als lediglich kommentarlos in einer Steuererklärung eine (im Übrigen unrichtige) Restschuld ausgewiesen wird, welche ja auch mannigfache Ursachen ohne finanzstrafrechtliche Relevanz haben könnte, liegt keine Selbstanzeige vor.
Allein durch den Umstand, dass eine Person ohne zusätzlichen Aufschluss gebende Erläuterungen eine sie selbst betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hat, in welcher eine namhafte Restschuld ausgewiesen ist, hat sie noch nicht die für eine Feststellung einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Voranmeldungszeiträume des betreffenden Veranlagungsjahres bedeutsamen Umstände iSd § 29 Abs.2 FinStrG dargelegt. Eine Umsatzsteuerrestschuld kann für sich mannigfaltige Ursachen haben, sie ist lediglich eine Saldogröße aus allfälligen Guthaben und Zahllasten aus den einzelnen diesbezüglichen Voranmeldungszeiträumen, weshalb unklar ist, ob und in welche Höhe betreffend einzelne Monate eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen stattgefunden hat. Eine nachträgliche Schätzung einzelner Zahllasten durch die Finanzstrafbehörden ist kein adäquater Ersatz.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Herbert Lenz und KammR Ignaz Hiller als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen N wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 1. Juni 2004 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes
Feldkirch vom 30. April 2004, StrNr. 098/2003/00470-001, nach der am 22.
März 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Mag.
Horst Ender sowie des Schriftführers Martin Eberl durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten [N] wird
teilweise
Folge
gegeben und die bekämpfte
Entscheidung in ihrem im Übrigen unverändert bleibenden Schuldspruch
hinsichtlich Punkt I. sowie in ihrem Strafausspruch insoweit abgeändert,
als sie zu lauten hat:
I.1.
N ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch als
Abgabepflichtiger im Zeitraum vom September 2000 bis Februar 2003
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch eine
verspätete Bekanntgabe der Zahllast betreffend Juli 2002 sowie im
Übrigen durch ein Unterlassen der Einreichung derselben, betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2002 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 35.204,31
(07/02 € 1.013,-- + 08 bis 12/02 jeweils € 6.838,26) bewirkt, indem er
bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die diesbezüglichen
Zahllasten nicht entrichtet hat, und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird
wegen des oben beschriebenen deliktischen Verhaltens und wegen des
unverändert in Rechtsbestand bleibenden Faktums II des
Spruchsenatserkenntnisses (Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG) über ihn eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
10.000,--
(in
Worten: Euro zehntausend)
und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
im Ausmaß von
drei
Wochen
verhängt.
I.2.
Das mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Jänner 2004 gegen N zu
StrNr. 2003/00470-001 wegen des Verdachtes, er habe die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2003 nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen, eingeleitete Finanzstrafverfahren wird im
Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten gemäß
§§ 136,
157 FinStrG eingestellt.
I.3.
Hinsichtlich des Vorwurfes, N habe
betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 eine Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, indem bis zum
Fälligkeitszeitpunkt die Zahllast von € 6.783,44 nicht entrichtet und
eine Voranmeldung erst am 13. Mai 2003 eingereicht worden ist, wird die
Entscheidung des Spruchsenates aufgehoben und die Finanzstrafsache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ins Untersuchungsverfahren
gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG
zurückverwiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 30. April
2004, StrNr. 2003/00470-001, des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde N schuldig erkannt,
er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen seines
Einzelunternehmens fortgesetzt in mehreren Tathandlungen an den jeweiligen
monatlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich
I. im Zeitraum von September 2002 bis März 2003 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichteinreichung (August bis
Dezember 2002) bzw. verspätete Einreichung (Juli 2002, Jänner, Februar
2003) bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen,
betreffend die Monate Juli 2002 bis Februar 2003 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 51.411,97 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
sowie
II. im Zeitraum von Oktober 2002 bis Jänner 2003
selbst zu berechnende Abgaben betreffend die Monate September bis Dezember 2002,
nämlich Lohnsteuern in Höhe von € 16.750,14 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 7.342,13, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG (Faktum I.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG (Faktum II.) begangen,
weswegen über ihn nach den
Strafsätzen des § 33 Abs.5 und § 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21
Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 18.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt worden ist.
Auch wurden dem Beschuldigten
pauschale Verfahrenskosten gemäß
§ 185 (ergänze: Abs.1
lit.a) FinStrG in Höhe von € 363,-- vorgeschrieben.
Der
Entscheidung liegt im Wesentlichen laut Aktenlage folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der in finanzstrafrechtlicher
Hinsicht vorerst unauffällige Einzelunternehmer N (eine zu StrLNr. 21/97
ergangene Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
betreffend Zeiträume des Jahres 1996 ist zwischenzeitlich getilgt)
entsprach offenbar bis August 2002 seinen diesbezüglichen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen; so wurden auch für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2002 die entsprechenden
Zahllasten entrichtet (01/02 fällig am 15. März 2002, € 1.365,--
entrichtet am 19. März 2002; 03/02 fällig am 15. Mai 2002, €
1.245,-- entrichtet am 23. Mai 2002; 04/02 fällig am 15. Juni 2002, €
1.150,-- entrichtet am 24. Juni 2002; 05/02 fällig am 15. Juli 2002, €
1.460,-- entrichtet am 29. Juli 2002; 06/02 fällig am 16. August 2002,
€ 2.465,-- entrichtet am 3. September 2002) bzw. Voranmeldungen eingereicht
(02/02 Guthaben € 4.453,08, eingereicht am 22. April 2002) (siehe
Buchungsabfrage des den Beschuldigten betreffenden Abgabenkontos vom 22. Februar
2005).
In weiterer Folge
unterließ er jedoch plötzlich die Entrichtung bzw. Abfuhr der
Selbstbemessungsabgaben.
So entrichtete er die am 16.
September 2002 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2002 nicht
und übermittelte lediglich am 9. Dezember 2002 eine Überweisungsliste
vom 6. Dezember 2002 an seine Hausbank, in welcher eine zu entrichtende Zahllast
von € 1.013,-- ausgewiesen war (obgenannte Buchungsabfrage, Finanzstrafakt,
dieser Finanzstraffall, Bl.11).
Hinsichtlich der am 15. Oktober
2002, am 15. November 2002, am 15. Dezember 2002, am 15. Jänner 2002, sowie
am 15. Februar 2002 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume August, September, Oktober, November und Dezember
2002 erfolgte weder eine Entrichtung der Zahllast noch die Einreichung einer
diesbezüglichen Voranmeldung bzw. eine anderweitige Bekanntgabe der
Zahllast (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten zu StNr. 271/8306,
Buchungsabfrage).
Auch eine Entrichtung bzw.
Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der am 15. Oktober, 15. November, 15.
Dezember 2002 und 15. Jänner 2003 fälligen Lohnabgaben (Lohnsteuer in
Höhe von insgesamt € 16.750,14, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt €
6.756,56 und von Zuschlägen zu letzteren in Höhe von insgesamt €
585,57) an die Abgabenbehörde unterblieb (siehe
Lohnsteuerprüfungsbericht vom 23. Mai 2003, Finanzstrafakt Bl.33,
Buchungsabfrage).
Ebenso wurden die am 15.
Februar 2003 und am 15. März 2003 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen
betreffend Jänner und Februar 2003 in Höhe von € 6.783,44 und
€ 5.249,30 nicht entrichtet (Buchungsabfrage), wohl jedoch wurden die
diesbezüglichen, vom Beschuldigten erstellten und unterfertigten
Voranmeldungen am 13. Mai 2003 beim Finanzamt eingereicht (Finanzstrafakt Bl.
19, 21).
Dies ist insoweit
bemerkenswert, als bereits am 24. März 2003 über das Vermögen des
Beschuldigten der Konkurs eröffnet worden war (Finanzstrafakt Bl.7) und
solcherart die Pflicht zur Beachtung der abgabenrechtlichen Pflichten des N auf
den bestellten Masseverwalter übergegangen war.
Am 18. März 2003 war
bereits eine von N unterfertigte Umsatzsteuererklärung für das
Veranlagungsjahr 2002 beim Finanzamt Feldkirch eingereicht worden, in welcher
bei steuerpflichtigen Umsätzen von € 1,218.242,93, Vorsteuern von
€ 155.880,98 zuzüglich Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb
von € 60.242,78, eine angebliche Restschuld (also eine Differenz zwischen
der Summe der bislang bekannt gegebenen Zahllasten und Gutschriften für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2002 und der sich nunmehr
aufgrund der Jahressteuererklärung errechnenden Umsatzsteuer für das
Veranlagungsjahr 2002) von € 84.414,39 ausgewiesen war (Veranlagungsakt,
Finanzstrafakt Bl. 13 ff).
Nach Verbuchung der
Jahressteuererklärung am 9. April 2003 ergab sich jedoch lediglich eine
Restschuld von € 80.169,47, welche nach Ablauf einer einmonatigen Nachfrist
bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in - soweit strafrelevant
verbleibend - einem Ausmaß von € 5.015,-- nachträglich
während des Insolvenzverfahrens entrichtet worden ist
(Buchungsabfrage).
Am 5. Dezember 2003 wurde
neuerlich eine von N unterfertigte Umsatzsteuererklärung für das
Veranlagungsjahr 2002 durch den Beschuldigten beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht, in welcher jedoch nunmehr - bei unverändert gebliebenen
steuerpflichtigen Umsätzen und Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem
Erwerb - eine Vorsteuer von € 166.629,94, eine Einfuhrumsatzsteuer
von € 35.229,20 und eine Restschuld von € 38.436,23 ausgewiesen war
(Veranlagungsakt, Finanzstrafakt Bl. 95 ff).
Die tatsächliche
Restschuld hat € 34.121,31 betragen (Buchungsabfrage).
Anlässlich seiner
Einvernahme am 29. Oktober 2003 hat sich N geständig verantwortet und
eingeräumt, im finanzstrafrechtlich relevanten Zeitraum der
abgabenrechtlich verantwortliche Entscheidungsträger des Unternehmens
gewesen zu sein, welcher die Belegsammlung, die Post, den Kontakt zum
Steuerberater und zum Finanzamt, sowie die Bankgeschäfte erledigt habe. Er
habe die Voranmeldungen erstellt, die Lohnverrechnung durchgeführt und
wäre für die Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
verantwortlich gewesen. Die Fälligkeiten der gegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben sei ihm bekannt gewesen. Die finanziellen
Schwierigkeiten hätten in der zweiten Hälfte des Jahres 2002
angefangen. Die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllast für Juli 2002 sei
in der Arbeitsüberlastung untergegangen, hinsichtlich der Zahllasten
für Jänner und Februar 2003 hätten die Banken nicht mehr
überwiesen; geplant wäre gewesen, die Umsatzsteuerrestschuld sofort
aus dem Erlös eines Liegenschaftsverkaufes zu begleichen, was letztendlich
nicht mehr gelungen war. Hinsichtlich der strafrelevanten Lohnabgaben
räumte N letztendlich ein, es wäre ihm schon klargewesen, dass bei
Überschreiten des Kontorahmens die Bank keine Überweisungen
durchführe (Finanzstrafakt Bl. 83 ff).
Laut der Entscheidung des
Erstsenates vom 30. April 2004 hat N willentlich die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und ebenso willentlich die Lohnabgaben nicht
fristgerecht entrichtet.
Der Erstsenat ordnete den
Voranmeldungszeiträumen August bis Dezember 2002 eine Gesamtsumme an
Verkürzungen in Höhe der zuletzt offengelegten Restschuld (bzw. davon
irrtümlich lediglich € 38.336,23) zu, qualifizierte das Verhalten des
Beschuldigten hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Juli 2002 bis Februar
2003 insgesamt als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG,
hinsichtlich welcher durch die nachträglichen Abgabenerklärungen in
Form der Jahressteuererklärungen und Voranmeldungen auch keine
Strafaufhebung zukomme, da - zusammengefasst - keine Entrichtung im
Sinne der Abgabenvorschriften erfolgt sei. Die (willentliche bzw.
vorsätzliche) Nichtentrichtung der Lohnabgaben (ergänze: bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit) seien Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG.
Bei einem Strafrahmen von
€ 75.504,24 verhängte der Erstsenat die genannte Geldstrafe von €
18.000,-- und in weiterer Folge eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen als
tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd die geständige
Verantwortung, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des N, die
Liquiditätsproblematik, die Arbeitsüberlastung und die misslungene
Selbstanzeige, als erschwerend die wiederholte Tatbegehung über einen
längeren Zeitraum hinweg berücksichtigte.
Dagegen wendet
der Beschuldigte in seiner fristgerecht erhobenen Berufung ein, die
strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hinsichtlich der
Umsatzsteuer(voraus)zahlungen sei ihm versagt worden, weil er die Beträge
durch die Konkurseröffnung bzw. den nicht mehr möglichen Verkauf von
Liegenschaften nicht mehr bezahlen konnte. Wäre ihm aber die Bezahlung an
das Finanzamt vor der Konkurseröffnung tatsächlich noch gelungen, so
wäre diese Bezahlung durch den Masseverwalter wegen
Gläubigerbevorzugung angefochten und rückgängig gemacht worden,
Darüber hinaus hätte er sich wegen Gläubigerbegünstigung
strafbar gemacht. Durch die Sperre des Bankkontos habe er auch die Lohnabgaben
für Jänner und Februar 2003 nicht mehr überwiesen. Auf die
Kontensperre habe er innerhalb von 60 Tagen mit dem Antrag auf
Konkurseröffnung reagiert. In seiner Situation habe er offenbar gar keine
Möglichkeit mehr gehabt, einem Strafverfahren zu entgehen.
In der Berufungsverhandlung
verwies der Beschuldigte verweist auf seine schriftliche Berufung und beantragte
präzisierend die Einstellung des Finanzstrafverfahrens, in eventu eine
Herabsetzung der verhängten Strafen aufgrund seiner schlechten finanziellen
Situation.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufung
kommt teilweise Berechtigung zu:
Gemäß
§ 21
Abs.1 lit.a UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum
Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten
Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21
Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig,
der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet
werden.
Von einer (versuchten)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn
der Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
das Veranlagungsjahr bewirkt hat bzw. zu bewirken versucht hat, wobei eine
Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall bewirkt wäre, wenn die
Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt worden wäre, und gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt hätte.
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15.
Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und
die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs.7
Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu
entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder
Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Laut Aktenlage ist
auszuschließen, dass der Beschuldigte betreffend das Veranlagungsjahr 2002
den Versuch einer Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG zu
verantworten hat. Laut seiner mit der übrigen Beweislage
übereinstimmenden Verantwortung hat er nämlich offensichtlich in
Anbetracht des Liquiditätsengpasses des Unternehmens den Tatplan gefasst
gehabt, einen vorübergehenden Finanzkredit vom Fiskus dadurch zu erzwingen,
dass er gegenüber der Abgabenbehörde betreffend die Monate Juli bis
Dezember 2002 die Vorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeiten nicht
entrichtete, in der Folge zwar betreffend Juli am 9. Dezember 2002 die relativ
geringe Zahllast bekannt gab, für die übrigen Monate aber (mit den
betraglich ungleich höheren Zahllasten) mit der Offenlegung bis zur
Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung für 2002 zuzuwarten
beabsichtigte, wobei er die sich solcherart dann ergebende Restschuld
unverzüglich mit dem Verkauferlös aus einer Liegenschaft begleichen
wollte. Hätte er auch eine Jahresumsatzsteuer für 2002 verkürzen
wollen, hätte er - ihm vernunftorientiertes Handeln unterstellt
- nicht in der Steuererklärung eine noch zu entrichtende Restschuld
dargestellt.
So aber hat er wider sein
Wissen um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen gehandelt, die Tatsache der
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen sowie auch der
spruchgegenständlichen Lohnabgaben bis zu den Fälligkeitszeitpunkten
billigend zur Kenntnis genommen unterlassen, solcherart hinsichtlich der
Geldflüsse im Unternehmen anderweitig disponiert und auch nicht einmal
teilweise eine Entrichtung der Abgaben veranlasst. Sein gefasster Plan für
den beschriebenen deliktischen Geschehensablauf wird auch indiziert durch seine
absichtliche Vorgangsweise hinsichtlich der Voranmeldungen: Hätte er
lediglich insofern wissentlich gehandelt, als ihm vor den
Fälligkeitszeitpunkten bewusst gewesen wäre, dass rechtzeitige
Überweisungsaufträge an die Hausbank von dieser nicht
durchgeführt würden, und er aber die entstanden Umsatzsteuerschulden
gegenüber dem Finanzamt nicht verheimlichen hätte wollen, wäre es
ihm durch keinen Umstand verwehrt gewesen, seiner abgabenrechtlichen
Verpflichtung zu entsprechen und dem Finanzamt die von ihm erstellten
Voranmeldungen zuzusenden.
Der Beschuldigte führt
selbst in seiner Berufung und bereits anlässlich seiner Einvernahme am 29.
Oktober 2003 (Finanzstrafakt Bl.85) aus, dass seine Zahlungsunfähigkeit
aufgrund einer Kontosperre der Bank eingetreten sei, wobei er diese zeitlich in
Zusammenhang mit der Entrichtung der Lohnabgaben für Jänner 2003
(fällig am 15. Februar 2003) und Februar 2003 (fällig am 15. März
2003) bringt.
Die strafrelevanten Lohnabgaben
waren bereits vorher zu entrichten.
Zu prüfen ist aber, ob
allenfalls betreffend die ebenfalls nicht bis zur Fälligkeit am 15. Februar
2003 entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002 ein schuld-
oder strafbefreiender bzw. -ausschließender Umstand durch eine
faktische Unmöglichkeit zur Entrichtung vorliegen könnte: Ein solcher
Umstand liegt jedoch nicht vor. Anders als die Bestimmungen des § 29 Abs.2
FinStrG (siehe unten), wonach für die Erzielung einer strafaufhebenden
Wirkung einer Selbstanzeige die verkürzten Beträge "den Abgaben-
oder Monopolvorschriften entsprechend" zu entrichten sind, was einen
für eine extensive Interpretation nutzbaren Spielraum lässt (indem
beispielsweise auch die insolvenzrechtlichen Vorschriften als solche Normen
gewertet werden), stellt die Erfüllung des Tatbestandes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG iVm § 33 Abs.3
lit.b leg.cit. lediglich auf die wissentliche Verkürzung durch
Nichtentrichtung ab.
Zu prüfen ist aber auch
noch weiters, ob nicht allenfalls eine vis absoluta vorliegt, welche eine
Bestrafung des N verhindere. Immerhin konnte der Beschuldigte hinsichtlich eines
Teilaspektes der ihm zum Vorwurf gemachten Straftat sich demnach gar nicht
anders verhalten, sollten ohne sein Zutun die finanziellen Mittel nunmehr
fehlen, weshalb er nicht handeln, also entrichten konnte. Stellt man aber auf
den Sanktionszweck der Norm ab, ergibt sich, dass § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
Unternehmer bzw. deren Entscheidungsträger davon abhalten will, den
Abgabengläubiger bei selbst zu berechnenden Abgaben durch eine Fehlleitung
von Finanzmitteln im Unternehmen bei
gleichzeitiger Fehlinformation zu benachteiligen, was bei
Selbstbemessungsabgaben für den Fiskus, der ja von der Entstehung des
konkreten Abgabenanspruches ohne Zutun des Unternehmers keine Kenntnis erlangt,
eine besondere Gefahrenquelle darstellt (vgl. ähnlich der UFS zu § 49
Abs.1 lit.a FinStrG, wenngleich mit gegenteiligem Ergebnis, siehe E vom
18.1.2005, FSRV/0025-S/03, FSRV/0006-S/04). Würde N für ein Verhalten
gestraft werden, welches er gar nicht abstellen kann, wäre tatsächlich
möglicherweise von einer in die Verfassungssphäre reichenden
überschießenden Tendenz der Strafnorm zu sprechen.
Tatsächlich aber erfasst
die Nichtentrichtung - wie erwähnt - nur einen Teilaspekt des
Tatbestandes, ein weiterer Aspekt ist die vorsätzliche Nichteinreichung der
Voranmeldung bis zum Fälligkeitszeitpunkt, womit dem Abgabengläubiger
aber die für die Abgabeneinhebung wesentliche Möglichkeit genommen
ist, von der Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe zeitgerecht zu
erfahren.
Der Beschuldigten aber war
durch eine faktische Unmöglichkeit keinesfalls abgehalten, die Voranmeldung
einzureichen, weshalb insoweit gegen seine Bestrafung keine Bedenken
bestehen.
Zu Recht hat daher der
Erstsenat das Verhalten des N hinsichtlich der strafrelevanten
Selbstbemessungsabgaben des Jahres 2002 als Abgabenhinterziehungen nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG bzw. als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG qualifiziert.
Gegen eine Zuordnung der sich
letztendlich ergebenden Umsatzsteuerrestschuld von € 34.121,31 zu gleichen
Teilen von € 6.838,26 auf die Voranmeldungszeiträume August bis
Dezember 2002 durch den Berufungssenat in freier Beweiswürdigung wurden
keine Bedenken erhoben.
In objektiver
und subjektiver Hinsicht im Ergebnis weder vom Beschuldigten noch vom
Amtbeauftragten bestritten, wird hinsichtlich der hinterzogenen
Umsatzsteuervorauszahlungen von N eine nachträgliche Strafaufhebung
eingewendet, weil der am 18. März 2003 eingereichten
Umsatzsteuererklärung die Eigenschaft einer solcherart wirksamen
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zukomme.
Hinsichtlich der
strafrelevanten Lohnabgaben wird eine Selbstanzeige weder behauptet, noch lassen
sich aus der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für eine solche
gewinnen.
Gemäß
§ 29
Abs.1 FinStrG wird jedoch eine Person, welche sich eines Finanzvergehens
schuldig gemacht hat, lediglich insoweit straffrei, als sie ihre Verfehlung der
zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde
oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde
darlegt.
Mit Verfehlung ist offenkundig
derjenige Lebenssachverhalt gemeint, dessen in finanzstrafrechtlicher Hinsicht
wesentliches Substrat unter einen konkreten Tatbestand des FinStrG subsumiert
werden kann (siehe dazu für viele
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz³ I, Rz 6 zu § 29).
Fehlt eine derartige Darlegung
wie im gegenständlichen Fall insofern zur Gänze, als lediglich
kommentarlos in einer Steuererklärung eine (im Übrigen unrichtige)
Restschuld ausgewiesen wird, welche ja auch mannigfache Ursachen ohne
finanzstrafrechtliche Relevanz haben könnte, liegt offensichtlich gar keine
Selbstanzeige vor.
War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit überdies nur insoweit ein, als der Behörde ohne
Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten;
diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in
allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger
zu laufen (§ 29 Abs.2 FinStrG).
Allein durch den Umstand, dass
eine Person eine sie selbst betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung
einreicht, in welcher eine namhafte Restschuld ausgewiesen ist, legt sie jedoch
nach Meinung des Berufungssenates noch nicht ohne zusätzlichen Aufschluss
gebende Erläuterungen die für eine Feststellung einer Verkürzung
von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Voranmeldungszeiträume
bedeutsamen Umstände dar. Eine Umsatzsteuerrestschuld kann für sich
mannigfaltige Ursachen haben, es bleibt unklar, da ja die Restschuld lediglich
eine Saldogröße aus allfälligen Guthaben und Zahllasten der
einzelnen Voranmeldungszeiträume darstellt, ob und in welche Höhe
betreffend einzelne Monate eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
stattgefunden hat. Eine nachträgliche Schätzung durch die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, womit - wie im
gegenständlichen Fall - die jedenfalls feststellbare Summe an
Verkürzungen zu gleichen Teilen auf die relevanten Monate aufgeteilt
werden, ist kein adäquater Ersatz.
Dazu kommt im konkreten Fall,
dass selbst in der zentralen Aussage der Höhe der Restschuld die am 18.
März 2003 abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung offenbar unzutreffend
gewesen ist (siehe oben).
Die am 18. März 2003
eingereichte Steuererklärung entfaltet daher keine strafaufhebende Wirkung,
ist jedoch als mildernder Umstand dahingehend anzusehen, als damit von N ein
erster Hinweis zur Aufhellung der gegenständlichen Finanzvergehen geleistet
worden ist.
Des Weiteren,
wenn auch nicht mehr von Relevanz, wäre ergänzend anzumerken, dass
auch im Falle von Einzelunternehmern die Möglichkeit besteht, dass nicht
diese selbst, sondern andere Personen die finanzstrafrechtliche Verantwortung
für eine allfällige Verkürzung bestimmter
Umsatzsteuervorauszahlungen in Frage kommen. Mit gutem Grund bestimmt daher
§ 29 Abs.5 FinStrG, dass eine Selbstanzeige nur für die Personen
wirkt, für die sie erstattet wird. In diesem Sinne auch VwGH 29.11.2000,
2000/13/0207, VwGH 27.2.2002, 2001/13/0297, VwGH 24.6.2004, 2001/15/0134, VwGH
20.10.2004, 2002/14/0060 [hier eine Selbstanzeige im Namen einer GmbH mit dem
Beschuldigten als alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter], VwGH
15.6.2005, 2002/13/0048, u.a.. Insoweit ist auch hier ein strenger Maßstab
anzulegen. Eine Abgabenerklärung eines Einzelunternehmers, welche von
diesem handschriftlich unterfertigt und mit Firmenstempel versehen ist,
enthält zwar ebenfalls keine ausdrückliche Benennung einer Person,
für welche eine Selbstanzeige erstattet wird, kann aber als Ausnahme
insoweit die Erfüllung der Verpflichtung der Benennung der angezeigten
Person erfüllen, als in der Regel aus der vorderhand offenkundig
eindeutigen Zuordnung des verantwortlichen Entscheidungsträgers in der
Person des Einzelunternehmers auf die Identität des Angezeigten mit
ausreichender Bestimmtheit geschlossen werden kann.
Der Vollständigkeit halber
ist weiters anzumerken, dass - hätte die
Jahresumsatzsteuererklärung (beinhaltend allenfalls die geforderten
Erläuterungen) den Tatbestand einer Selbstanzeige erfüllt -
für die Entrichtung der verkürzten Beträge die
insolvenzrechtlichen Normen zu beachten gewesen wären. Dies bedeutet, da
die Nachfrist zur Entrichtung der mit Bescheid vom 9. April 2003 festgesetzten
Umsatzsteuern für 2002 im Zeitraum nach Konkurseröffnung (am 24.
März 2003) geendet hätte (siehe Buchungsabfrage), die Befolgung des am
2. Dezember 2004 angenommenen Zahlungsplanes (beinhaltend die Begleichung einer
Quote von letztendlich 3,12 % in 14 halbjährlichen Teilzahlungen, beginnend
ab 2. Juni 2005 (siehe dazu den Vollstreckungsakt betreffend N), abgewartet
hätte werden müssen, um eine Aussage hinsichtlich der Straffreiheit
der Selbstanzeige zu erhalten.
Genau ein
solcher Umstand ist jedoch hinsichtlich der N ebenfalls vom Erstsenat zum
Vorwurf gemachten Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung betreffend
Jänner 2003 eingetreten:
Die diesbezügliche Fälligkeit ist infolge einer
Vorverlegung der Fälligkeiten für 2003 mangels zeitgerechter
Begleichung der Umsatzsteuersonderzahlung bereits am 15. Februar 2003
eingetreten. N bestreitet, davon zu dieser Zeit in Kenntnis gewesen zu sein.
Diese Behauptung kann offensichtlich mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden, weshalb allenfalls eine versuchte
Hinterziehung für den 15. März 2003 vorliegen könnte. Eine
entsprechende Voranmeldung wurde durch N - siehe oben - am 13. Mai
2003 (nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen am 24.
März 2003) beim Finanzamt eingereicht. Diese Voranmeldung kann (siehe die
obigen Ausführungen) als Selbstanzeige angesehen werden; einer
unverzüglichen Entrichtung der Vorauszahlung von € 6.783,44 wären
aber die insolvenzrechtlichen Bestimmungen entgegengestanden. Ob eine
rechtzeitige Entrichtung entsprechend den (um insolvenzrechtliche Normen
erweiterten) Abgabenvorschriften vorliegen wird, entscheidet sich durch die
zukünftige Einhaltung des erwähnten Zahlungsplanes. Dessen
Überwachung sprengt jedoch den Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens, weshalb dieses Faktum gemäß
§ 61 Abs.2 iVm
§ 63 FinStrG auszuscheiden und entsprechend der Bestimmung des § 161
Abs.4 FinStrG an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen ist.
Betreffend die
N vorgeworfene Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Februar
2003 ist der Nachweis einer strafbaren Vorgangsweise durch den Beschuldigten im
Zweifel zu seinen Gunsten nicht zu führen. Zwar ist die Zahllast von €
5.249,30 tatsächlich am 15. März 2003 fällig gewesen, doch ist
- siehe oben - nicht zweifelsfrei zu beweisen, dass etwa N diesen
Umstand auch zur Kenntnis genommen hätte. Solcherart wäre die
Fälligkeit erst am 15. April 2003 eingetreten, also nach der
Konkurseröffnung, weshalb den Beschuldigten gar keine entsprechende
abgabenrechtliche Pflicht zur Entrichtung mehr getroffen hatte. Im Zweifel zu
Gunsten für N war daher betreffend dieses Faktums das Verfahren
einzustellen.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs. 5 mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages, Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49
Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 49 Abs.2 leg.cit. mit einer
solchen bis zur Hälfte der vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben
geahndet. Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag
nach § 33 FinStrG von insgesamt € 35.204,31 und der strafrelevanten
Lohnabgaben nach § 49 FinStrG, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen
Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
€ 82.454,75.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des N in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Berufungswerbers von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in
Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die
Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also €
82.454,75, das sind 71,78 % des erstinstanzlichen Strafrahmens. Hielten sich die
Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden
Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen
Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rd.
€ 40.000,-- zu verhängen gewesen. Zu bedenken ist, dass mit den
Verfehlungen nur ein vorübergehender Abgabenkredit erzwungen werden sollte,
eine angestrebte dauernde Abgabenvermeidung im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG
nicht vorgeworfen worden ist, sohin als ein deutlicher Abschlag vorzunehmen ist,
weshalb sich als Ausgangsbasis für die Geldstrafe ein Betrag von etwa
€ 30.000,-- ergibt.
Für N sprechen jedoch
- wie bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende
mildernde Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten
Sachverhalte in Form der nachträglichen Abgabenerklärungen, seine
Arbeitsüberlastung bzw. die finanzielle Zwangslage, welche ihn offenkundig
zu seinem Fehlverhalten verleitet hatte, die teilweise Schadensgutmachung, sowie
das abgelegte Geständnis. Als erschwerend ist lediglich zu werten die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe.
Auch die als Strafzweck
geforderte Spezialprävention tritt hinsichtlich des Beschuldigten in den
Hintergrund in Anbetracht des Umstandes, dass N gegenwärtig lediglich
nichtselbständig tätig ist. Dem gegenüber ist aber auch der
grundsätzlich gegebene generalpräventive Aspekt nicht aus den Augen zu
verlieren: So erweist sich offenbar gerade in Phasen finanzieller Engpässe
eines Unternehmens die Verlockung, den Abgabengläubiger von weiteren
zeitgerechten Informationen abzuschneiden und damit einen Spielraum für
anderweitige Dispositionen hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben zu gewinnen,
oft als übermächtig, sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit
entsprechenden Sanktionen vorzugehen ist, um andere Täter in der Situation
des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten.
In der Gesamtschau wäre
solcherart in der Gesamtschau eine Geldstrafe von rd. € 20.000,--
angemessen gewesen, welche unter Beachtung der schlechten Finanzlage des
Beschuldigten auf etwa € 15.000,-- zu reduzieren gewesen
wäre.
Auf Grund des gegebenen
Verbößerungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG ist
jedoch dem Berufungssenat grundsätzlich die Argumentation des Erstsenates
überbunden.
Dabei ist anzumerken, dass, wie
oben ausgeführt, die vom Erstsenat verhängte Geldstrafe zwar €
18.000,-- betragen hat, der von ihm zur Anwendung gebrachte Strafrahmen aber
noch € 114.870,07 betrug, sohin der neue Strafrahmen sich auf 71,78 % des
ursprünglichen verringerte. Daraus ergäbe sich rein schematisch auf
Basis des neuen Strafrahmens eine Geldstrafe von gerundet € 13.000,--.
Auffällig ist dabei, dass der Erstsenat die schlechte Finanzlage des N
nicht ausdrücklich in seinen Ausführungen zur Bemessung der Geldstrafe
benannt hat, sodass die Möglichkeit besteht, dass in der erstinstanzlichen
Entscheidung diesem Umstand nicht ausreichend Gewicht zugemessen worden
ist.
In noch stärkerer
Gewichtung der Milderungsgründe bzw. insbesondere der derzeitigen
schlechten Finanzlage des N kann somit ausnahmsweise unter Beachtung der obigen
Erwägungen eine weitere Reduzierung der Geldstrafe auf
€ 10.000,-- vorgenommen werden.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre.
Weiters ist anzumerken, dass
der Umstand einer schlechten Finanzlage bei der Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Ausgehend von der vom
Spruchsenat festgelegten Höhe war aber unter Beachtung der genannten
zusätzlichen Milderungsgründe ebenfalls ein spruchgemäßer
Abschlag vorzunehmen.
Die Festsetzung der Verfahrenskosten durch den Erstsenat
entspricht der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und war daher in
der ausgesprochenen Höhe zu übernehmen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Feldkirch,
22. März 2005
Der
Vorsitzende:
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungenRestschuldUmsatzsteuerrestschuldSteuererklärungUmsatzsteuererklärungUmsatzsteuerjahreserklärungSelbstanzeigeVerfehlungDarlegung der Verfehlungbedeutsame UmständeOffenlegungEntrichtungentsprechend den AbgabenvorschriftenStrafbemessungfaktische Unmöglichkeitvis absolutaStrafbarkeitVerböserungsverbotZurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-F/04
- Stammnummer
- 21974
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF