Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0028-S/10
Verkauf von Blankounterschriften durch einen wirtschaftlich gescheiterten und überdies schwer erkrankten ehemaligen Inhaber einer Werbeagentur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0028-S/10vom 03.09.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 23 Abs. 4 FinStrG (eingefügt durch BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab 5. Juni 2004) ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG in der zu den Tatzeiträumen geltenden Fassung werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,00 geahndet.
Dabei ist gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen, welche nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht.
Die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe richtet sich demnach nach § 51 Abs. 2 FinStrG, weil die Strafdrohung nach § 33 Abs. 5 FinStrG lediglich € 2.000,00 erreichen würde.
Bei einem durchschnittlichen Verschulden und einer Gleichgewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von € 1.800,00.
Zu Gunsten für den Beschuldigten ist seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die durch den eingetretenen Zeitablauf und die geänderten Lebensumstände völlig zurücktretende Spezialprävention und insbesondere der Umstand, dass A in der Zeit seiner Säumnisse schwer erkrankt war, zu bedenken. Erschwerend ist jedoch die Vielzahl der Versäumnisse über einen längeren Zeitraum und die Faktenmehrheit in Form der zusätzlichen Abgabenhinterziehung zu berücksichtigen, weshalb unter weiterer Bedachtnahme der derzeitigen schlechten Finanzlage und des weiterhin beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschuldigten in gesamthafter Abwägung die Geldstrafe vorerst mit € 1.200,00 festzusetzen war; wovon noch ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer auf die spruchgemäße Höhe vorzunehmen war.
Aus den gleichen Erwägungen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu verringern.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 3. September 2013
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ScheinrechnungZweifelsgrundsatzAbgabenhinterziehungUmsatzsteurvorauszahlungFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-S/10
- Stammnummer
- 67952
- Gültig
- 03.09.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF