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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK FSRV/0004-K/09

Cafebetreiberin als steuerliches U-Boot, im Zweifel die Kleinunternehmergrenze nicht überschreitend, bestraft wegen nicht eingereichter Steuererklärungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-K/09vom 03.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Zwangsstrafe nach § 111 BAO wird jedoch nicht deswegen ausgesprochen, weil der Steuerpflichtige in der Folge seine Pflicht zur Erklärungseinreichung nicht erfüllt, sodass für den Fall seiner auch danach verbleibenden Untätigkeit eine Bestrafung wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für diesen Zeitraum nicht gegen das Gebot des "ne bis in idem" verstoßen kann, es sei denn, es würde wiederum eine Zwangsstrafe festgesetzt werden (UFS 24.3.2009, FSRV/0042-L/08; UFS 6.10.2011, FSRV/0001-L/09). Die obgenannten strafrelevanten Zeiträume waren daher betreffend die unterbliebenen Steuererklärungen für 2002 auf die Zeit zwischen dem 25. März 2004 und dem 18. Juni 2004, sowie betreffend die Steuererklärungen für 2004 auf die Zeit zwischen dem 2. November 2005 und dem 16. Februar 2006 einzuschränken. Für das Verständnis des einfachen Lebenssachverhaltes, dass jemand, der - aufgrund seiner eigenen Behauptungen - vom Finanzamt für einen Gewerbebetreibenden und selbständigen Unternehmer gehalten wird und solcherart überdies auch entsprechend aufgefordert, erinnert und ermahnt wird, entsprechende Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einzureichen, dies auch vorzunehmen bzw. zu veranlassen hat, bedarf es keines Spezialwissens. Der Aktenlage ist zu auch entnehmen, dass die Beschuldigte - wie ihr in der Berufungsverhandlung nachgewiesen wurde - die oben beschriebenen Poststücke des andrängenden Finanzamtes selbst übernommen hat. Diese will sie dann aber einfach beständig ungelesen an ihren Gatten weitergeleitet haben, weil sie im Ergebnis sich mit ihren steuerlichen Angelegenheiten nicht beschäftigt habe, sondern alles GS überlassen habe. Dem steht wiederum entgegen, dass dem Veranlagungsakt aber durchaus gehaltvolle Anbringen zu entnehmen sind, welche von ES eigenhändig unterfertigt wurden (zB die Berufung gegen die im Schätzungswege ermittelte Umsatz- bzw. Einkommensteuer für 2003 am 20. Februar 2005) oder sogar von ihr vorher noch selbst handschriftlich verfasst wurden (z.B. ihr erwähnter Antrag vom 13. Dezember 2005 an die betriebliche Veranlagung, Team 25, die Einkommensteuervorauszahlung "auf 0 zu stellen"). Ihre grundsätzliche Einstellung, andererseits soweit als möglich jegliche Mitwirkung an der ihre Person betreffenden Abgabenerhebung zu vermeiden, zeigt sich deutlich beispielsweise an den Ereignissen vom September 2004, als sie den Betriebsprüfer trotz Terminvereinbarung vor verschlossener Türe stehen ließ und, umgangssprachlich ausgedrückt, "auf Tauchstation" gegangen ist. Der Berufungssenat geht daher in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass in Wirklichkeit die Beschuldigte an der Geschäftsführung der Lokale zumindest mitgewirkt hat und diesbezügliche Entscheidungen gemeinsam mit ihrem Ehemann getroffen hat, wenngleich möglicherweise seinem Wollen eine wesentliche Bedeutung zugekommen ist, und sie sich auch ganz detailliert in Kenntnis über den Stand ihrer Verfahren beim Fiskus gesetzt hat bzw. in Kenntnis gesetzt worden ist - andernfalls wären die von ihr unterfertigten bzw. eigenhändig geschriebenen Eingaben nicht erklärlich. Solcherart war aber ES in den strafrelevanten Zeiträumen auch in genauer Kenntnis, welches Handeln die Abgabenbehörde von ihr gefordert hat. Die Beschuldigte hat aber - wenngleich möglicherweise unter dem Einfluss ihres Ehegatten - zumal in Anbetracht ihrer schlechten Finanzlage (siehe den Ausgang ihres Insolvenzverfahrens) - sich bewusst gegen die Erfüllung dieser ihr auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten entschieden und damit der Abgabenbehörde einen enormen Verwaltungsaufwand verursacht. ES hat daher spruchgemäß Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Zur Strafzumessung ist auszuführen: Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG waren im strafrelevanten Zeitraum mit einer Geldstrafe bis € 3.625,00 bedroht. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 23 FinStrG die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Zu Gunsten von ES zu bedenken sind ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das nunmehrige weitgehende Zurücktreten des spezialpräventiven Aspektes (folgt man ihren Ausführungen, wonach sie zumal aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr unternehmerisch tätig sein könne und auch nicht eine entsprechende Absicht habe), der Zeitablauf seit der Tatbegehung, der Umstand, dass sie durch ihre Finanzlage wohl zu ihrem Verhalten verleitet worden ist und unter dem Einfluss des sie in ihrem Fehlverhalten bestärkenden Ehegatten gestanden ist, - Aspekten, welchen erschwerend lediglich die Faktenmehrheit über einen längeren Zeitraum entgegenstehen. Berücksichtigt man überdies die äußerst ungünstige wirtschaftliche Situation der Beschuldigten und ihre angegriffene Gesundheit, wie von ihr in der Berufungsverhandlung dargelegt, wäre so gesehen nur eine geringe Geldstrafe zu verhängen. Nicht außer Acht zu lassen ist aber auch, dass gerade Verhaltensweisen wie diejenigen der ES im gegenständlichen Finanzstraffall das Herzstück einer gleichmäßigen und fairen Abgabenerhebung treffen: Verhält sich eine ausreichende Anzahl an Steuerpflichtigen auf die gleiche Weise wie die Beschuldigte, kann die Gesellschaft die von ihr übernommenen Aufgaben (beispielsweise - auch das Leben der Beschuldigten berührend - im Sozial- und Gesundheitswesen) nicht oder nur eingeschränkt unter Aufnahme von Verbindlichkeiten erfüllen. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass nicht bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu der Beschuldigten fälschlicherweise der Eindruck entsteht, übernommene abgabenrechtliche Verpflichtungen insbesondere in der Form der Einreichung entsprechender Steuererklärungen wären nur eine banale Belanglosigkeit, welcher man sich mit vordergründigen Ausflüchten einfach entledigen könne. Die Geldstrafe war daher aus generalpräventiven Gründen in spruchgemäßer Höhe zu bemessen. Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber überdies der Umstand der schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, 3. April 2012  

Normen und Schlagworte

KleinunternehmerregelungAbgabenhinterziehungZweifelsgrundsatzSteuererklärungspflichtFinanzordnungswidrigkeitGeneralpräventionStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0004-K/09
Stammnummer
58761
Gültig
03.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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