…von € 290,69, sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu ihrer Abstattung nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften (§ 101 Abs…
…Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel nicht bezahlt hätte, ungerechtfertigt. Hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben sei daher zu prüfen, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt hätte, bestimme…
…deren gesetzlicher Fälligkeitstag jedenfalls vor Konkurseröffnung gelegen ist. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertreter nicht die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgeblich…
…weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach…
…m.b.H. bestellte Person war. Der Zeitpunkt, für den es zu beurteilen gilt, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB. VwGH 17.12.2003, 2000/13…
…des § 9 Abs. 1 BAO aufgezeigt, weil sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bei den Selbstbemessungsabgaben danach bestimmt, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der jeweilige Fälligkeitstermin…
…Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt. Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel…
…für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, deren Fälligkeit spätestens mit 12. Juni 1995 eintrat, erforderlichen Mittel…
…der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel. Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet…
…des Bw. vorliegen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungsabgaben…
…512.510,05, sondern nur auf € 8.327,00 belaufe und weil die Bw. als Geschäftsführerin der Gesellschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt habe, um die im Schätzungswege viel zu hoch festgesetzten Abgaben zu entrichten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs…
…für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28…
…Gesellschaft uneinbringlich. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers gehöre u.a. die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, wobei sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bei den Selbstbemessungsabgaben danach bestimme…
…17. September 2007). Dazu ist auszuführen, dass sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben, wie hier die Umsatzsteuer, ist…
…November 2005 fällig wurden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998…
…liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeit einerseits und auf die Summe der anderen Verbindlichkeiten andererseits ankommt. Der Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte…
…Haftungsabgaben wird auch eingewendet, dass es der Gesellschaft bzw. dem Einschreiter im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Nachforderung dieser Abgaben an den zu ihrer Entrichtung erforderlichen Mitteln gefehlt hätte. Dieser Einwand steht der Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers für bei der Gesellschaft rückständige und uneinbringliche Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997…
…nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, ist zu entgegnen, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach bestimmt, wann die Abgaben bei…
…bis 19. Februar 2002 (S 6.783,00) ergeben sich auch aus der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel bis zu diesem Zeitpunkt, zumal laut den bis einschließlich Mai 2002 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung in diesen Monaten Umsätze erzielt…
…die verspätete Festsetzung auf die nicht ordnungsgemäße Selbstberechung bzw. Erklärung mittels Voranmeldungen zurückzuführen. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach…