Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0195-W/03
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Nichtabgabe der Steuererklärungen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-W/03vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Der Zeitpunkt, in dem die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre, ist entscheidend für die Frage, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte. In Bezug auf die Umsatzsteuer ist dies der Fälligkeitstag der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden 18. Juli 2002 betreffend Haftung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 1994
in Höhe von € 13.425,07 eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. Juli 2002 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO als
Geschäftsführer der P. GesmbH für Abgaben in der Höhe von
insgesamt € 27.552,67 (Umsatzsteuer für den Zeitraum 1994 bis
1996 in der Höhe von € 27.378,26 und Säumniszuschlag 1
für den Zeitraum 1996 in der Höhe von € 174,41) zur Haftung
herangezogen.
In der dagegen am
31. Juli 2002 eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass die
Firma P. GesmbH laut Schreiben an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
vom 5. Mai 1994 ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet hätte. Ab
diesem Zeitpunkt hätte die P. GesmbH keine Tätigkeit mehr
ausgeübt. Wie dem Finanzamt bereits mitgeteilt, seien die
Buchhaltungsunterlagen auf Grund mehrmaliger Übersiedlung der Kanzlei
P. GesmbH nicht mehr auffindbar. Auch seien die Buchhaltungsunterlagen aus
dem alten EDV-Programm nicht mehr zugänglich. Mit Hilfe eines
EDV-Spezialisten hätten nun in aufwändiger Arbeit wenigstens die
Saldenlisten 1994 rekonstruiert werden können. Auf Grund dieser Daten sei
die Umsatzsteuerberechnung für 1994 erstellt worden und würden daher
als Beilage nunmehr die Umsatzsteuererklärungen 1994, 1995 und 1996
übermittelt werden.
Zur Haftung als
Geschäftsführer verweise der Bw. darauf, dass er nur bis zur
Übernahme der wirtschaftstreuhändischen Tätigkeit durch seine
Kanzlei in WN für die P. GesmbH als Geschäftsführer tätig
gewesen sei. Danach sei ausschließlich Herr J. für die P. GesmbH
verantwortlich gewesen. Auch sei der Vorwurf, dass er die Abgaben der
Gesellschaft aus deren Mittel nicht bezahlt hätte, ungerechtfertigt.
Hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben sei daher zu prüfen, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob die Gesellschaft
die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt hätte,
bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei den
Umsatzsteuernachforderungen 1994 bis 1996 hätte es sich um keine
Nachmeldungen von laufenden Geschäftsfällen, sondern um reine
Schätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen durch das
Finanzamt gehandelt. Zum jeweiligen Fälligkeitstag der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen seien alle Umsätze und Vorauszahlungen auf Grund
der damals vorliegenden Belege und des jeweiligen Informationsstandes dem
Finanzamt erklärt bzw. die errechneten Abgaben auch entrichtet
worden.
Eine abgabenrechtliche
Pflichtverletzung liege nicht vor, da zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten
zum einen die Gesellschaft über keine liquiden Mittel mehr verfügt
hätte und zum anderen der Bw. zu jener Zeit für die Gesellschaft nicht
mehr verantwortlich gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Begründend führt das Finanzamt darin aus, dass
der Bw. laut Firmenbuch in der Zeit vom 3. September 1993 bis
27. Februar 1997 selbstständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Firma P. GesmbH und als solcher für die
abgabenrechtlichen Pflichten der GesmbH verantwortlich gewesen sei.
Infolge Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen
1994 bis 1996 hätte der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer
der P. GesmbH die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt,
weshalb die Abgabenbehörde zur Schätzung der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1994-1996 berechtigt und verpflichtet
gewesen sei.
Die entsprechenden nunmehr
uneinbringlichen Umsatzsteuernachforderungen seien daher auf die schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
zurückzuführen.
Die Einwendungen betreffend die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung, die dem Haftungsbescheid zu Grunde
lägen, könnten daher im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
nicht mit Erfolg erhoben werden, sondern nur in einem Rechtsmittelverfahren
betreffend die Bescheide über den Abgabenanspruch.
Der Bw. beantragte dagegen mit
Eingabe vom 3. Dezember 2002 die Entscheidung über seine Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führt
der Bw. darin aus, dass der angefochtene Haftungsbescheid auf
Abgabenfestsetzungen (Umsatzsteuerschätzungen für 1994 bis 1996) durch
das Finanzamt basiere. Mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
18. Juli 2002 sei gleichzeitig auch gegen den Abgabenanspruch
gemäß
§ 248 BAO berufen worden. Bereits in seinem
Schriftsatz vom 31. Juli 2002 hätte der Bw. darauf verwiesen,
dass es ihm aus verständlichen Gründen hinsichtlich der Nichtabgabe
der Umsatzsteuererklärungen 1994 bis 1996 nicht möglich gewesen sei,
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
nachzukommen.
Darüber hinaus setze die
Haftung insbesondere die schuldhafte Pflichtverletzung und die Kausalität
zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Wenn, wie in diesem
Fall (zu einem viel späteren Zeitpunkt, infolge von Abgabenfestsetzungen)
der Behörde bereits bekannt gewesen sei, dass mangels liquider Mittel eine
Abgabenentrichtung nicht möglich gewesen sei, so treffe den Vertreter der
GesmbH keine Haftung.
Die Einwendungen würden
sich daher gegen einen unrichtigen Abgabenanspruch und gegen eine unrichtige
Ermessensübung richten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Voraussetzung für die
Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
bei der Primärschuldnerin. Diese liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. erfolglos
wären.
Laut Aktenlage wurde die
P. GesmbH am 7. Dezember 2001 im Firmenbuch amtswegig
gelöscht. Die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten können daher bei der
GesmbH nicht mehr eingebracht werden. Schon aus einem Rechenschaftsbericht des
Vollstreckers des Finanzamtes vom 22 Oktober 1996 geht hervor, dass
die P. GesmbH keinerlei verwertbares Vermögen besitzt und auch keine
offenen Forderungen bestehen.
Laut Firmenbuch war der Bw. in
der Zeit vom 3. September 1993 bis 27. Februar 1997
selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der genannten
Gesellschaft und zählt damit zum Kreis der im § 80 BAO
genannten Vertreter, der zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden kann.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für die
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des
Monates März jeden Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister
für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern für die Jahre 1994 bis 1996
beruhen auf Schätzungen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen.
Im Hinblick auf den Umstand,
dass der Bw. ab 27. Februar 1997 nicht mehr Geschäftsführer
der Gesellschaft war, jedoch die Frist für die zeitgerechte Abgabe der
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 bis
2. Juni 1997 bzw. 30. April 1998 offen stand, hat der Bw.
für diese Jahre keine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe
der Steuererklärungen verletzt.
Da die
Umsatzsteuernachforderungen für 1995 und 1996 ausschließlich auf
Schätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen, für deren
Abgabe der Bw. nicht mehr verantwortlich war, beruhen, kann dem Bw. kein
Verschulden an der Nichtentrichtung dieser Abgaben, nämlich der
Umsatzsteuer 1995 und 1996 in der Höhe von € 8.720,75 bzw.
€ 5.232,44 angelastet werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich
weiter, dass der Bw. auch für den Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 174,41 nicht zur Haftung herangezogen werden kann.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
für das Jahr 1994 war laut Aktenlage die Frist zur Abgabe der
Steuererklärung bis zum 30. April 1996 offen. Da der Bw., wie
bereits oben ausgeführt, vom 3. September 1993 bis
27. Februar 1997 selbstständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der P. GesmbH war, war er daher als solcher
für die abgabenrechtlichen Pflichten der GesmbH, zu denen - abgesehen
von der zeitgerechten Abgabenentrichtung - weiters auch die Führung
gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die pünktliche Einreichung der
Steuererklärungen gehören, verantwortlich.
Wenn der Bw. in der
gegenständlichen Berufung einwendet, dass er nur bis zur Übernahme der
wirtschaftreuhändigen Tätigkeit durch seine Kanzlei in WN für die
P. GesmbH im Mai 1994 als Geschäftsführer tätig gewesen sei
und danach ausschließlich der Gesellschafter J. als
Geschäftsführer fungiert habe, dann ist darauf hinzuweisen, dass J.
laut Firmenbuch erst ab 31. Jänner 1997 die
Geschäftsführerfunktion innehatte. Mit diesem Argument kann daher das
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht entkräftet werden, da
nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei
Übertragung der steuerlichen Verpflichtungen an einen Gesellschafter dem
Geschäftsführer eine Überwachungspflicht trifft. Er hat die
betraute Person so oft zu kontrollieren, dass ihm die Nichtentrichtung von
Abgaben nicht verborgen bleibt (so z.Bsp: VwGH vom 31.1.2001,
95/13/0261).
Auf Grund der Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai, Juni und August bis Dezember
1994 und in der Folge auch der Nichtabgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1994 hat der Bw. daher als
verantwortlicher Geschäftsführer der P. GesmbH abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt. Die Abgabenbehörde war daher
zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer 1994
berechtigt und verpflichtet.
Der Zeitpunkt, in dem die
Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wäre, ist entscheidend für die Frage, ob die Gesellschaft die für
die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte. In Bezug
auf die Umsatzsteuer ist dies der Fälligkeitstag der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen. Das Nichtvorhandensein entsprechender Mittel zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen wurde vom Bw. im Rahmen seiner
Berufungsausführungen behauptet. Dieser Behauptung widerspricht jedoch auch
ganz eindeutig die Aktenlage, aus der hervorgeht, dass im Laufe des 1994 und
auch in den Folgejahren laufend Zahlungen (auf älteste Fälligkeiten)
auf das Abgabenkonto der P. GesmbH erfolgten, sodass zweifelsfrei liquide
Mittel vorhanden waren. Im Zuge der Einbringung der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1994 (Schätzung) wurde dem Finanzamt eine mit
30. September 1994 datierte Rechnung der P. GesmbH an Herrn J.
vorgelegt, aus welcher der Verkauf des Anlagevermögens und die
Inrechnungstellung einer Investitionsablöse hervorgeht. In dieser Rechnung
ist eine Umsatzsteuer in Höhe von S 94.490,00 ausgewiesen, welche jedoch
nicht im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung oder
Umsatzsteuerjahreserklärung offengelegt wurde.
Es kann daher nicht als
rechtswidrig angesehen werden, wenn die Abgabenbehörde auf Grund der
festgestellten Sach- und Rechtslage den Schluss zieht, dass der Bw. seinen
Obliegenheiten als Vertreter der P. GesmbH schuldhaft verletzt hat und die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1994 in der
Höhe von € 13.425,07 die Folge dieser Pflichtverletzung
war.
Da der Bw. keine geeigneten
Gründe vorgebracht hat, welche die Annahme einer schuldhaften Verletzung
der ihm auferlegten Pflichten hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr
1994 ausschließen würde, bestehen gegen die haftungsmäßige
Inanspruchnahme des Bw. keine Bedenken.
Nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH vom 18.10.1995,
91/13/0037, 0038).
Bei schuldhafter
Pflichtverletzung kann die Behörde auch davon ausgehen, dass diese Ursache
für die Uneinbringlichkeit war.
Soweit in der
gegenständlichen Berufung inhaltlich Einwendungen gegen den Abgabenanspruch
vorgebracht werden, ist insoweit auf die Bestimmung des § 248 BAO zu
verweisen, welche den Haftungspflichtigen auch eine ( hier bereits
wahrgenommene) Berufungsmöglichkeit gegen die der Haftung zugrundeliegenden
Abgabenbescheide einräumt.
Im Antrag auf Vorlage der
gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führt der Bw. aus, dass sich seine Einwendungen auch gegen eine unrichtige
Ermessensübung richten, ohne näher auszuführen worin aus seiner
Sicht eine unrichtige Ermessensübung begründet wäre. Im Rahmen
einer derartigen Ermessensübung sind die berechtigten Interessen des Bw. an
der Wahrung seiner wirtschaftlichen Situation durch Nichtinanspruchnahme zur
Haftung (Billigkeitsgründe) den berechtigten Interessen des Staates an der
Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) gegenüber zu
stellen. Ein Ermessensfehler der Abgabenbehörde erster Instanz bei
Inanspruchnahme des Bw., bei welchen der Haftungsbetrag aller Voraussicht nach
auch einbringlich sein wird, kann nicht gesehen werden und wurde auch konkret
nicht ausgeführt. Es bestehen seitens der Abgabenbehörde zweiter
Instanz im gegenständlichen Fall keine Bedenken, wenn dem Interesse der
Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung gegenüber dem (nicht berechtigten)
Einzelinteresse des Bw. der Vorzug gegeben wurde.
Auf Grund der festgestellten
Sach- und Rechtslage war daher der Betrag für den der Bw. herangezogen
wurde von € 27.552,67 auf € 13.425,07
einzuschränken.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schätzung der BesteuerungsgrundlagenVorhandensein ausreichender MittelNichtabgabe der Steuererklärungenmaßgeblicher BeurteilungszeitpunktOffenlegungs- und Wahrheitspflichtschuldhafte PflichtverletzungUmsatzsteuervorauszahlungenSteuererklärungFälligkeitstagErmessenEinwendungen gegen den Abgabenanspruch§ 248 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-W/03
- Stammnummer
- 3696
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF