Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1521-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1521-W/05vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PM, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 26. Februar 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 26. Februar 2004 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von € 25.253,44 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die K-GmbH im Jahr 1996 liquide gewesen sei und
die Abgabenforderung hätte begleichen können. Zum Zeitpunkt des
Ausscheidens des Bw. als Geschäftsführer der K-GmbH sei ihm der
Abgabenrückstand nicht bekannt gewesen. Die K-GmbH sei von PaM geleitet
worden, der alleiniger Gesellschafter gewesen sei. PaM hätte alle
wirtschaftlichen Entscheidungen während der Zeit der
Geschäftsführung des Bw. getroffen und sei der Bw. weisungsgebunden
gewesen. Die Firmenadresse stelle eine Privatwohnung des FM, Bruder des PaM, dar
und seien von dort tatsächlich keine Tätigkeiten der K-GmbH entfaltet
worden. Der Bw. bestreite eine Pflichtverletzung für die Zeit
11. März 1995 bis 10. Jänner 1997. Im Zeitpunkt
der Festsetzung des Abgabenrückstandes habe er für die Berichtigung
keine Sorge tragen können. Dem Bw. sei auch nicht bekannt, aus welchen
Gründen es zu einem Abgabenzuwachs an Einkommensteuer und Umsatzsteuer
für 1996 habe kommen können. In diesem Verfahren sei der Bw. nicht
Partei gewesen, er sei jedoch durch den Festsetzungsbescheid beschwert und
ersuche daher um Zustellung einer Ausfertigung des Festsetzungsbescheides
für 1996 zwecks Erstattung einer Berufung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass die vom Finanzamt begehrten Abgaben von der
S-GmbH zu fordern seien. Diese Firma arbeite heute noch mit dem gleichen
Personal wie in S, jetzt aber unter dem Namen W-GmbH und spiele täglich um
18:30 Uhr und um 20:30 Uhr Konzerte im PA. Nur Herr PaM sei vor ca.
2 Jahren gestorben. Die Witwe SM sei die Inhaberin und
Geschäftsführerin und führe das Geschäft weiter. Der Bw.
vermute, dass PaM, der sicher nicht arm gewesen sei, ihr einiges hinterlassen
habe. Und wenn man das Erbe bedingungslos annehme, dann hafte man auch für
die hinterlassenen Schulden des Verstorbenen. Da die Forderung des Finanzamtes
nicht zur ungeteilten Hand gewesen sei, müsse der Bw. nicht für die
Abgaben von PaM aufkommen. Der Bw. habe sich mit PaM schon einmal beim
Landesgericht wegen ähnlicher Sachen getroffen. Vielleicht sei es auch
möglich, Einsicht in die Akten zu bekommen und die Entscheidung des
damaligen Richters daraus zu entnehmen. Jedenfalls seien die
Abgabenrückstände selbst als einbringlich zu betrachten, da die SS
weiter von der Witwe des PaM unter dem Namen WR geführt würden. Die
Ausfallshaftung betreffe die Erben von PaM und der Betrag von
€ 25.253,44 gelte nach Meinung des Bw. nicht als uneinbringlich. Die
GmbH von SM sei aktiv und liquid.
Bezüglich der Behauptung, dass der Bw. als
Geschäftsführer nicht weisungsgebunden gewesen sei, dass das ganze
eine Schutzbehauptung des Bw. wäre und der Bw. keine Unterlagen habe
vorlegen können, bitte der Bw. das Finanzamt noch einmal, sich die
Unterlagen im Landesgericht für Strafsachen anzuschauen und sich eine
Meinung über das Ganze zu bilden. Nur nebenbei sei erwähnt, dass beim
Bw. nach 2 Konkursen, die gemäß
§ 72 KO abgelehnt
worden seien, wirklich nichts zu holen sei, und schon gar nicht um die Schulden
anderer zu begleichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 11. März 1995 bis
8. Jänner 1997 die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) spätestens mit der
Eintragung der amtswegigen Löschung ihrer Firma im Firmenbuch am
16. Februar 2002 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären,
wurde vom Bw. insofern ausdrücklich in Abrede gestellt, als die K-GmbH im
Jahr 1996 liquid gewesen sei und die Abgabenforderung hätte begleichen
können. Bestätigt wird dieses Vorbringen durch den Umstand, dass sich
am Abgabenkonto der Gesellschaft am 10. Jänner 1997 ein Guthaben
in Höhe von S 140.809,00 befand.
Dem Einwand, dass die K-GmbH vom alleinigen Gesellschafter
PaM geleitet worden sei, der alle wirtschaftlichen Entscheidungen während
der Zeit der Geschäftsführung des Bw. getroffen habe, und dass der Bw.
weisungsgebunden gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es sich hier nicht um eine
rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame
Beschränkung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), hat ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im
Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit
nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen
nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch
dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme
seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die
künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere
auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die
mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
begründen.
Im Hinblick auf die - durch Hinnahme der
Beschränkung seiner Befugnisse - verschuldete Unkenntnis von den
Abgabenverbindlichkeiten kann sich der Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.6.1999, 98/14/0171) nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass er die Abgabenverbindlichkeiten nicht gekannt hat.
Bezüglich des Ersuchens um Zustellung einer Ausfertigung des
Festsetzungsbescheides für 1996 zwecks Erstattung einer Berufung ist zu
bemerken, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides
die Abgabenart und deren jeweilige Höhe, für die der Bw. als Haftender
in Anspruch genommen worden ist, aufgegliedert ist, sodass es daher nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076)
möglich gewesen wäre, von der im § 248 BAO vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Auch der Umstand, dass der Bw. im Zeitpunkt der Festsetzung
des Abgabenrückstandes infolge seines Ausscheidens als
Geschäftsführer für die Berichtigung keine Sorge tragen konnte,
vermag den Bw. nicht zu exculpieren, da bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner
selbst zu berechnen und abzuführen hat, wie der gegenständlichen
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger für 1996 in Höhe von
€ 21.747,49 und der Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 3.215,26 samt Verspätungszuschlag 1996 in Höhe von
€ 290,69, sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der
Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu ihrer
Abstattung nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften (§ 101 Abs. 1 EStG bzw.
§ 21 Abs. 1 UStG) zu entrichten gewesen
wären.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Sofern der Bw. mit dem Hinweis auf die erfolgten
Konkursabweisungen die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei ihm vorbringt,
ist dem zu entgegnen, dass damit nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177) nicht eine
unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt wird, da die
allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Laut
Firmenbuchauszug war der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum einziger
Geschäftsführer der GmbH (PaM vertrat die Gesellschaft erst nach
Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer), somit der einzige in
Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden
bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden . Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde daher
in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen. Auch die Inanspruchnahme der von SM als Geschäftsführerin
vertretenen Gesellschaft allein auf Grund der Ausübung der ehemaligen
Tätigkeit der K-GmbH mit dem gleichen Personal ist gesetzlich nicht
vorgesehen.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH in Höhe von
€ 25.253,44 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1521-W/05
- Stammnummer
- 21690
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF