Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0316-I/02
Vertreterhaftung bei behaupteter Mittellosigkeit der Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-I/02vom 11.10.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf den
Betrag von 32.709,24 € eingeschränkt. Die Aufgliederung nach
Abgabenarten und Zeiträumen ist der unten stehenden Berechnung zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit
12. Oktober 1978 alleiniger selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der X. GmbH.
Am 20. August 1998 wurde
über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde der Konkurs mit Beschluss des
Konkursgerichtes vom 21. August 2000 gemäß
§ 139 KO
aufgehoben.
Mit Beschluss des
Firmenbuchgerichtes vom 1. Dezember 2000 wurde die Gesellschaft infolge
Vermögenslosigkeit von Amts wegen gemäß
§ 40 FBG
gelöscht.
Mit Bescheid vom
19. Oktober 2000 wurde der Berufungswerber gemäß den
§§ 9 und 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der X. GmbH im Gesamtausmaß von
570.286,28 S (41.444,32 €) zur Haftung herangezogen.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
Schilling
|
Umsatzsteuer
|
1995
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69.016,00
|
Umsatzsteuer
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4/1997, 8 - 12/1997
|
159.462,28
|
Umsatzsteuer
|
1 - 4/1998
|
107.570,00
|
Lohnsteuer
|
10/1997 - 6/1998
|
137.383,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/1997 - 6/1998
|
69.368.00
|
Dienstgeberzuschlag
|
10/1997 - 6/1998
|
10.163,00
|
Kammerumlage
|
7 - 12/1997
|
1.679,00
|
Verspätungszuschlag
|
1997
|
2.746,00
|
Exekutionsgebühren
|
1997, 1998
|
12.743,00
|
Barauslagenersatz
|
1997, 1998
|
156,00
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer der
X. GmbH im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO
verpflichtet gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben des
Betriebes Sorge zu tragen. Bei der gegebenen Aktenlage müsse bis zum Beweis
des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber diese
Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Die Abgabenschulden seien bei der
primärschuldnerischen Gesellschaft uneinbringlich.
In der sowohl gegen die
Heranziehung zur Haftung als auch gegen den "Bescheid über die
Abgabenansprüche im Ausmaß von gesamt S 570.286,28 mit
Posteingang v. 6. 11. 2000" gerichteten Berufung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass das Strafverfahren gegen den Berufungswerber wegen des
Vergehens der fahrlässigen Krida eingestellt worden sei, weil der
Berufungswerber die Zahlungsunfähigkeit der X. GmbH nicht
fahrlässig herbeigeführt habe. Die X. GmbH, die bereits seit
ihrer Gründung mit Schulden in Höhe von rund 1 Mio. S aus
dem Konkurs des Vaters des Berufungswerbers konfrontiert gewesen sei, habe von
Beginn an über kein "Geschäftsvermögen" verfügt. Sowohl das
Finanzamt als auch die Tiroler Gebietskrankenkasse als auch ein Großteil
der Lieferanten hätten es in Kenntnis der Überschuldung der
X. GmbH unterlassen, den Betrieb "einzustellen bzw. rechtzeitig einen
Konkursantrag zu stellen". Diese Gläubiger hätten somit selbst die
Fortführung eines "offensichtlichen Defizitbetriebes" ermöglicht. Die
Hausbank habe den "Neustart" nur im eigenen Interesse befürwortet, indem
sie für die anfangs gewährten Kredite überhöhte Zinsen
verrechnet habe. Das Konkursverfahren hätte spätestens Ende 1988
eröffnet werden müssen, als der Bruder des Berufungswerbers ohne
Rücksichtnahme auf den Betrieb "samt Kredit-Sicherstellungen,
Befähigungsnachweis, Meisterbrief und Abfindung" aus der Firma
ausgeschieden sei. Der Berufungswerber, der die Meisterprüfung nicht
bestanden habe, sei eigentlich nur als "Proforma-Geschäftsführer" ohne
Befähigungsnachweis eingeschritten. Eine diesbezügliche Nachsicht sei
ihm von der Gewerbebehörde erst Ende 1997 erteilt worden, als das Schicksal
der Gesellschaft durch die "Einstellung des Geldflusses" seitens der Hausbank
bereits besiegelt gewesen sei.
Entscheidend für den
Zusammenbruch der X. GmbH sei die Insolvenz der Firma B. im Jahr 1994
gewesen, deren Zahlungsunfähigkeit zu einem Forderungsausfall von rund
800.000 S geführt habe. Zur Stabilisierung der stark
beeinträchtigten Liquidität sei der von der Hausbank gewährte
Kreditrahmen auf 1,4 Mio. S aufgestockt worden, wobei der
Berufungswerber als Sicherheit das private Wohnhaus verpfändet habe. In den
Folgejahren hätten weitere Kundeninsolvenzen zu zusätzlichen
Forderungsausfällen mit einem Gesamtschaden von rund 400.000 S
geführt, sodass der Berufungswerber kaum mehr über liquide Mittel zur
Abgabenentrichtung verfügt habe. Der Berufungswerber und zum Teil auch
seine Gattin hätten immer wieder auf ihre Gehälter verzichtet bzw.
diese als Darlehen (neben weiteren Privatkrediten) der X. GmbH zur
Verfügung gestellt. Da die Hausbank im Herbst 1997 sämtliche Zahlungen
eingestellt habe, seien Anfang 1998 sämtliche Geldflüsse versiegt.
Für den "kompletten Zahlungsausfall" sei auch die schlechte Zahlungsmoral
mehrerer Kunden (zB Firma S.) ausschlaggebend gewesen, die Forderungen von
rund 779.000 S erst nach Exekutionsandrohung durch den Masseverwalter
beglichen hätten.
Der Berufungswerber habe sich
immer wieder mit dem Gedanken getragen, selbst einen Konkursantrag zu stellen,
dies aber aus Rücksicht auf die Firmenbelegschaft und seine eigene Familie
unterlassen. Hinzu sei noch gekommen, dass der Mietvertrag für die
Betriebsliegenschaft ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden sei.
Der Berufungswerber beziehe
derzeit eine geringfügige Invalidenrente. Er habe kein Vermögen,
sondern "jede Menge" Schulden, sodass er außerstande sei, die
Haftungsschuld zu erfüllen.
Da der Berufungswerber bis
zuletzt für die Bezahlung der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und
Löhne - soweit möglich - Sorge getragen habe, könne von einer
Uneinbringlichkeit als Folge einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten keine Rede sein. Der Berufungswerber sei insbesondere seiner
Verpflichtung nachgekommen, dem Finanzamt jeweils mitzuteilen, aus welchen
Gründen ihm die Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht nicht
möglich war. Das Finanzamt habe immer wieder kulanten Zahlungslösungen
in Form von Ratenvereinbarungen und Barzahlungen zugestimmt. Anfang 1998 sei der
Fortbestand der X. GmH ermöglicht worden, indem das Finanzamt den
Vorschlag des Berufungswerbers, die offenen Beträge aus der Schlussrechnung
an die Firma N. direkt auf das Abgabenkonto der GmbH zu überweisen,
angenommen habe.
Was die Abgabenansprüche
als solche betreffe, sei der Rückstand an Umsatzsteuer 1995 (69.016 S)
für den Berufungswerber nicht verständlich, weil die in den
Folgejahren geleisteten Zahlungen längst zur Tilgung dieses Betrages
hätten verwendet werden können. Auf der in Kopie beigeschlossenen
letzten Saldenliste der X. GmbH sei ein Steuerguthaben von rund
143.000 S ausgewiesen, das mit den Haftungsschulden zu verrechnen sei. Auch
habe der Masseverwalter diverse "Direktzahlungen" geleistet, wobei insbesondere
die Konkursquote von der Haftungsschuld in Abzug zu bringen wäre. Der
Berufungswerber beantrage die Übermittlung einer "Saldenliste der Aus- und
Eingänge" ab dem 1. Jänner 1988 bis zur Konkursaufhebung sowie
Unterlagen über die "Abschlussprüfung" beim Masseverwalter.
In weiterer Folge richtete das
Finanzamt an den Berufungswerber das Ergänzungsersuchen vom
14. Dezember 2000, mit dem es um Mitteilung ersuchte, ob im Jahr 1995 bzw.
im Zeitraum Jänner 1997 bis zur Konkurseröffnung noch liquide Mittel
zur Abgabenentrichtung vorhanden waren, ob in dieser Zeit noch Gläubiger
befriedigt wurden und weiters, ob der Abgabengläubiger schlechter als die
übrigen Gläubiger behandelt wurde. Gleichzeitig erging die
Aufforderung, für den gegenständlichen Zeitraum eine Aufstellung
sämtlicher Zahlungen an die Gläubiger der X. GmbH vorzulegen, und
zwar einschließlich der Namen und Anschriften, der Höhe der
jeweiligen Zahlungen und der zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt offenen
Gläubigerforderungen. Zur Nachweisführung wurde dem Berufungswerber
die Vorlage der diesbezüglichen Bank- und Kontoauszüge samt
Kassabüchern aufgetragen. Dem Ergänzungsersuchen war auch eine
Aufstellung der Buchungen auf dem Abgabenkonto der X. GmbH für den in
der Berufung angesprochenen Zeitraum beigeschlossen.
Dieses Ersuchen wurde mit dem
Schreiben vom 29. Jänner 2001 dahingehend beantwortet, dass die
Liquidität der X. GmbH in den Jahren 1994/1995 durch eine
Kreditaufstockung zumindest vorübergehend gesichert gewesen sei und die
"gegenständlichen Abgaben" entrichtet worden seien. Aus der dem
Berufungswerber übermittelten Darstellung der Buchungen auf dem
Abgabenkonto der X. GmbH gehe hervor, dass der Abgabenrückstand zum
15. Februar 1996 lediglich 3.828 S betragen habe.
Die Umsatzsteuernachforderung
für 1995 (69.016 S) sei erst am 14. November 1997, also zu einem
Zeitpunkt vorgeschrieben worden, als kein Gläubiger mehr befriedigt worden
sei, weil die Hausbank "den Geldhahn erneut zugedreht" habe.
Die X. GmbH habe Anfang
1997 nur mehr über begrenzte liquide Mittel zur Abgabenentrichtung
verfügt und diese entsprechend eingesetzt. Da an andere Gläubiger
schon lange keine Zahlungen mehr erfolgt seien, könne dem Berufungswerber
keine Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung vorgeworfen
werden.
Ein Nachweis hiefür anhand
von Originalbelegen sei allerdings nicht möglich, weil sämtliche
Buchhaltungsordner für diesen Zeitraum unauffindbar seien. Die
Geschäftsunterlagen der X. GmbH seien wahrscheinlich bei der
gerichtlichen Räumung der Betriebsliegenschaft zusammen mit dem Inventar
bei der Spedition W. deponiert und nach dem Verkauf der Masse in Bausch und
Bogen weggeworfen worden.
Aus dem Anmeldungsverzeichnis
im Konkurs der X. GmbH sei jedoch ersichtlich, dass der
Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern nicht
benachteiligt wurde, zumal sich die Konkursforderungen der Abgabenbehörde
und der Gebietskrankenkasse auf insgesamt 2 Mio. S, jene der
übrigen Konkursgläubiger aber auf 5 Mio. S belaufen
hätten. Bei der Durchsicht des Konkursaktes in der Kanzlei des
Masseverwalters sei dieser aufgrund des umfassenden
"Gläubiger-Forderungskataloges" zur Ansicht gelangt, dass eine
Gleichbehandlung des Abgabengläubigers gegeben sei. Die vom Finanzamt
geforderten Angaben (Namen und Anschriften der Gläubiger, jeweiliger
Zeitpunkt der "Zahlungsaufforderung", offene Forderungsbeträge in Höhe
der jeweiligen Rechnungsbeträge) seien aus dem Anmeldungsverzeichnis
ersichtlich. Zudem habe beim Masseverwalter eine abgabenbehördliche
Prüfung der X. GmH stattgefunden, weshalb dem Finanzamt "das
Verhältnis der durchgeführten Zahlungen in Bezug auf die
Gleichbehandlung" bekannt sein müsse.
Mit dem aufgestockten Kredit
der Hausbank im Zeitraum 1994/1995 sowie den Privatkrediten und
"Bausparkassendarlehen 1995 und 1996" seien vorrangig das Finanzamt, die
Gebietskrankenkasse sowie die Lohnforderungen der Arbeiter befriedigt worden,
"zu den Zeitpunkten der Kredit- bzw. Darlehensgewährungen auch die
Lieferanten".
Der Kredit der Hausbank sei in
den Jahren 1991 und 1992 um jeweils 300.000 S und im Zeitraum 1994/1995 um
weitere 400.000 S aufgestockt worden. Die dem Berufungswerber und seiner
Ehegattin zugezählten Bauspardarlehen hätten sich auf jeweils
180.000 S belaufen. Die der X. GmbH durch Gehaltsrückstellungen
gewährten Privatdarlehen seien bis Mitte 1996 auf 230.270 S
(Berufungswerber) und 163.800 S (Ehegattin) angewachsen.
In den Monaten Oktober 1997 bis
Juni 1998 seien die Löhne der Arbeiter nur noch zum Teil ausbezahlt worden,
während an den Berufungswerber und seine Ehegattin keine Gehaltszahlungen
mehr erfolgt seien. Die Höhe der offenen Lohnansprüche sei dem
Anmeldungsverzeichnis (ON 6, 7, 8, 10, 26, 33, 37, 48, 57) zu entnehmen, das vom
Masseverwalter jederzeit zur Verfügung gestellt werde.
Die Vereinbarung mit dem
Finanzamt, die Zahlungseingänge von der Firma N. in Höhe von
insgesamt 499.779, 59 S direkt auf das Abgabenkonto der X. GmbH
überweisen zu lassen, sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als "schon
lange keine anderweitigen Zahlungen an irgendjemand anderen möglich waren".
Dies zeige, dass der Abgabengläubiger nicht nur nicht benachteiligt,
sondern "zu 100%" bevorzugt worden sei.
Die ab 1. Juli 1998
fällig gewordenen Steuerschulden könnten nicht anerkannt werden, weil
der Betrieb ab diesem gerichtlichen Räumungsdatum nicht mehr existent
gewesen sei. Die haftungsgegenständlichen Exekutionsgebühren
(12.743 S) wären "vor der Quotenverteilung" aus dem Massevermögen
zu begleichen gewesen.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2002 teilweise Folge, indem es
die im Konkurs der X. GmbH ausgeschüttete Quote (4,86 %) von den
Haftungsschulden laut angefochtenem Bescheid in Abzug brachte, wodurch die
Haftungsinanspruchnahme auf den Betrag von 39.504,73 €
eingeschränkt wurde:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
Schilling
|
Betrag in
Euro
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
65.786,05
|
4.780,86
|
Umsatzsteuer
|
4/1997, 8 - 12 /1997
|
151.999,45
|
11.046,23
|
Umsatzsteuer
|
1 - 4/1998
|
102.535,72
|
7.451,56
|
Lohnsteuer
|
10/1997 - 6/1998
|
130.953,48
|
9.516,76
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/1997 - 6/1998
|
66.121,58
|
4.805,24
|
Dienstgeberzuschlag
|
10/1997 - 6/1998
|
9.687,37
|
704,01
|
Kammerumlage
|
7 - 12/1997
|
1.600,42
|
116,31
|
Verspätungszuschlag
|
1997
|
2.617,49
|
190,22
|
Exekutionsgebühren
|
1997, 1998
|
12.146,63
|
882,73
|
Barauslagenersatz
|
1997, 1998
|
148,70
|
10,81
|
Summe
|
|
|
39.504,73
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass es für die Haftung gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO ohne Bedeutung sei, ob den Berufungswerber ein Verschulden am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der X. GmbH treffe. Das
freisprechende Urteil im Strafverfahren wegen des Verdachts der
fahrlässigen Krida stünde der Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen.
Der Vorwurf, die Abgabenbehörde habe es verabsäumt, einen
Konkursantrag zu stellen, gehe ins Leere. Der Berufungswerber sei nicht "pro
forma" Geschäftsführer, sondern seit dem 12. Oktober 1978 im
Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH
eingetragen gewesen. Dem Ersuchen vom 14. Dezember 2000, für den
haftungsrelevanten Zeitraum eine Aufstellung der an die Gläubiger der
X. GmbH geleisteten Zahlungen einschließlich der offenen Forderungen
vorzulegen, sei nicht entsprochen worden. Die angeforderten Bankbelege,
Kontoauszüge und Kassabücher seien nicht vorgelegt worden. Nicht die
Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der Berufungswerber das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Berufungswerber hätte nur dann eine Einschränkung der Haftung erlangt,
wenn er den Nachweis erbracht hätte, welcher Abgabenbetrag auch bei einer
gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden
wäre. Im Streitfall stünde fest, dass dem Berufungswerber Geldmittel
zur Verfügung gestanden seien, weil mehr als die Hälfte der
Haftungssumme auf nicht entrichtete Umsatzsteuerbeträge entfiele. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen,
dass die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und
sonstigen Leistungen bezahlt werde und daher für die Abfuhr an das
Finanzamt zur Verfügung stehe (VwGH 7. 9. 1990, 89/14/0298;
23. 5. 1990, 89/13/0143). Im Übrigen sei die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer zur Gänze ausständig,
anteilsmäßige Zahlungen seien nicht erfolgt. Was die Lohnsteuer
betreffe, ergebe sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 die
Verpflichtung, diese zur Gänze zu entrichten. Der Berufungswerber habe
seine Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatz- und Lohnsteuer unabhängig
von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der X. GmbH schuldhaft verletzt,
weil es sich bei diesen Abgaben um solche handle, deren Entrichtung bzw. Abfuhr
bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht
gehindert gewesen wäre (VwGH 18. 9. 1985,85/13/0086).
Hinsichtlich der übrigen Haftungsschulden sei festzustellen, dass der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann hafte, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden also
nicht schlechter gestellt habe als andere Verbindlichkeiten. Da auch diese
Abgaben in der jeweils gemeldeten bzw. festgesetzten Höhe aushafteten, sei
keine anteilsmäßige Entrichtung erfolgt.
Mit dem Schreiben vom
18. März 2002 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
wiederholte er seinen Standpunkt und führte ergänzend aus, dass eine
Auflistung sämtlicher Zahlungen an die Gläubiger der X. GmbH
nicht möglich gewesen sei, "weil es keine Zahlungen an andere
Gläubiger mehr gab, was wohl klar auf der Hand liegt, wenn neben der
Geldflusssperre der Hausbank im Herbst 1997 allein das Finanzamt durch die
gesetzwidrige Pfändung mehrerer Kundenrechnungen einen Betrag von einer
halben Million Schilling vorenthält". Das Fehlen ausreichender Geldmittel
zur Abgabenentrichtung sei damit ausreichend begründet worden. Auch der
Masseverwalter habe in den Schreiben vom 13. November 1998,
11. Jänner 1999, 25. Jänner 1999, 8. September 1999,
17. November 1999 und 25. November 1999 auf die "extrem bevorzugte"
Befriedigung des Abgabengläubigers hingewiesen. Im Übrigen sei "seit
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000 eine
Neuregelung in Kraft, nach der der Nachweis der Gleichbehandlung irrelevant
ist".
Bei einer korrekten Verbuchung
der Gebarung bestünde kein Umsatzsteuerrückstand, sondern ein
Guthaben. Die als Konkursforderung angemeldete Umsatzsteuer habe laut
Anmeldungsverzeichnis (ON 52) nur 228.860 S betragen.
Ab dem Zeitpunkt der
gerichtlichen Schließung des Betriebes (1. Juli 1998) seien keine
Umsätze mehr erzielt worden. Die vom Masseverwalter vereinnahmten
Umsatzsteuerbeträge für die vor der Betriebsschließung
erbrachten Leistungen müssten "vor der Betriebsschließung als bezahlt
angerechnet" werden und nicht "für den Zeitraum während des Konkurses,
in dem gar keine Umsätze mehr getätigt werden konnten".
Fehlbuchungen: 21. 10. 1998:
-35.240 S (USt 9/1998), 27. 11. 1998: -16.471,65 S (USt 10/1998), 7.
1. 1999: -150 S (USt 11/1998), 17. 9. 1999: -4.000 S (USt 4/1999), 11.
10. 1999: -1.746 S (USt 8/1999), 25. 1. 2000: -4.450 S (USt 12/1999),
21. 2. 2000: -8.123 S (USt 1/2000), 30. 5. 2000: -12.284 S (USt
3/2000), 28. 6. 2000: -310,80 S (USt 1999).
Nach der gerichtlichen
Betriebsschließung seien weitere Umsatzsteuerbuchungen erfolgt:
30. 7. 1998: -18.282 S (USt 5/1998); 27 4. 1999:
-1.457 S (USt 1996); 30. 9. 1999: -190 S (USt 1997); 6. 10. 1999:
-2.548,65 S (USt 1998). Laut "Abgabenschuldigkeitsauflistung" sei aber
keine Umsatzsteuer für 1996 mehr offen gewesen.
Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer für 1995 (69.016 S)
hätte vor den gutgebuchten Abgabenschuldigkeiten für 1997 (30. 9.
1999: -101.900 S) und 1998 (30. 9. 1999: -94.400 S)
berücksichtigt werden müssen.
Auch wären die durch die
Forderungspfändungen bei der Firma N. entstandenen Gutschriften vom
10. Februar 1998, 11. März 1998 und 27. April 1998
(insgesamt 499.779,59 S) um die auf die gepfändeten Beträge
entfallende Umsatzsteuer (rd. 83.000 S) zu kürzen gewesen. Diese
Umsatzsteuer hätte "ausgesondert" und als Umsatzsteuer 1998 gutgebucht
werden müssen.
Sowohl die auf den
Bruttoerlös aus der Verwertung der Masse (778.891,45 S) entfallende
Umsatzsteuer (rd. 130.000 S) als auch "die bereits erhaltenen
Gewährleistungszahlungen der verpfändeten Kundenrechnungen" seien
bisher nicht gebucht worden.
Da keine Lohnzahlungen mehr
erfolgt seien, sei auch keine Lohnsteuer von einem zur Auszahlung gelangten,
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten gewesen. Auf die von der
Arbeiterkammer, dem Masseverwalter und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
überprüften bzw. bestätigten Forderungen der Arbeitnehmer werde
diesbezüglich hingewiesen.
Neben den Gutbuchungen an Umsatzsteuer seien nach der
gerichtlichen Betriebsschließung am 1. Juli 1998 weitere
"Guthabenbeträge" gebucht worden, die "für die fehlende Lohnsteuer"
hätten verwendet werden können. Aus den Buchungsmitteilungen sei die
Zuordnung dieser Beträge nicht ersichtlich: 12. 11. 1998: -29.850 S:
31. 3. 1999: -4.323 S; 10. 6. 1999: -4.323 S; 17. 9. 1999:
-41.453,80 S; 29. 10. 1999: -10.757 S; 26. 1. 2000: -58.277,40 S,
-47.270 S,
-28.319 S,
-107.584,92 S; 26. 7. 2000: -44.295,36 S.
Weiters seien im Jahr 1999
viermal 6.250 S an Kammerumlage 1999 und im Jahr 2000 dreimal 6.020 S
an Kammerumlage 2000 gutgebucht worden. Diese ungerechtfertigten Buchungen
müssten ebenso wie die Buchungen betreffend Lohnsteuer 8/1998, Lohnsteuer
9/1998, Dienstgeberbeitrag 9/1998 und Dienstgeberzuschlag 9/1998 (insgesamt
4.323 S) "rückgebucht und für Rückstandsbuchungen bis zur
Betriebsschließung...gutgerechnet" werden.
Da während des
Konkursverfahrens Zahlungen und sonstige Gutschriften in Höhe von
725.389,58 S verbucht worden seien, die vom Finanzamt angemeldeten
Konkursforderungen 946.451,43 S betragen hätten und
Abgabenschuldigkeiten für Zeiträume nach der Betriebsschließung
nicht anerkannt werden könnten, könne von einer Haftung "für
etwaige Rückstände" keine Rede sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen,
die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9
Abs.1 BAO voraus, dass
- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den
Vertretenen besteht,
- der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum
Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,
- eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
des Vertreters vorliegt,
- die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist.
1.) Die Berufung richtet sich
sowohl gegen die Heranziehung zur Haftung als auch gegen den "Bescheid über
die Abgabenansprüche im Ausmaß von gesamt öS 570.286,28".
Auch wenn der Berufungswerber mit letzterem Bescheid offenbar den am
3. November 2000 zugestellten Haftungsbescheid meint - (ein Abgabenbescheid
vom 3. November 2000 mit Posteingang 6. November 2000, mit welchem
über Abgabenansprüche im Umfang der vom Finanzamt geltend gemachten
Haftung abgesprochen worden wäre, existiert nicht) -, sei dazu bemerkt,
dass die Abgabenbehörde an die dem Haftungsbescheid vorangegangenen
Abgabenbescheide gebunden ist und sich die Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Abgabenbescheide, gegen die
dem Haftungspflichtigen durch § 248 BAO ein Rechtszug eingeräumt
ist, zu halten hat. Diese Bindungswirkung erstreckt sich im Streitfall auf den
Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 14. November 1997, auf den
Verspätungszuschlagsbescheid zur Körperschaftsteuer 1997 vom
11. November 1997, auf die Nachforderungen an Lohnsteuer 1997 (6.944 S) und
Dienstgeberzuschlag 1997 (1.932 S) laut Haftungs- und Abgabenbescheid vom
9. April 1998 sowie auf die Bescheide vom 2. Dezember 1997 und
20. April 1998 über die Anforderung der Kosten des
Vollstreckungsverfahrens.
Ist der Entscheidung über
die Heranziehung zur Haftung kein anfechtbarer Bescheid vorangegangen, gibt es
eine solche Bindung nicht (vgl. zB VwGH 19. 12. 2002, 2000/15/0017).
Insoweit wäre zwar die Frage, ob ein Abgabenanspruch - (hier: hinsichtlich
Umsatzsteuervorauszahlungen für April 1997, August - Oktober 1997, Dezember
1997, Jänner - April 1998; Lohnabgaben für Oktober - Dezember 1997,
Jänner - Juni 1998 und Kammerumlage Juli - Dezember 1997) - gegeben ist,
als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden. Das zur Entscheidung über
die Haftung zuständige Organ ist aber nicht gehalten, sich über das
diesbezügliche Vorbringen im Haftungsverfahren hinaus mit der Frage
auseinander zu setzen, ob ein Abgabenanspruch im Umfang der geltend gemachten
Haftung besteht oder nicht. Die Ausführungen des Berufungswerbers lassen
nicht erkennen, inwiefern er die der Haftung zu Grunde liegenden
Abgabenansprüche bekämpft. Mit Ausnahme der Lohnabgaben für 1998
(siehe dazu unten) wurden weder in der Berufung noch im Vorlageantrag noch in
den sonstigen Eingaben konkrete Einwendungen gegen die Höhe der
Abgabenschulden vorgebracht. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz geht daher
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die nicht
bescheidmäßig festgesetzten Selbstbemessungs- bzw. Abfuhrabgaben,
soweit sie nicht die Lohnabgaben für 1998 betreffen, dem Finanzamt in
zutreffender Höhe bekannt gegeben wurden.
Das Vorbringen
- der Rückstand an Umsatzsteuer 1995 (69.016 S) sei
nicht nachvollziehbar,
- laut letzter Saldenliste der X. GmbH bestünde
ein Abgabenguthaben von 143.081,33 S,
- bei der Abgabenverrechnung sei es zu diversen
Fehlbuchungen gekommen,
- bestimmte Buchungen seien überhaupt unterlassen
worden,
- die Reihenfolge der Verbuchung sei nach unsachlichen
Gesichtspunkten erfolgt und
- Zahlungen bzw. sonstige Gutschriften seien nicht
entsprechend verrechnet worden,
richtet sich nicht gegen die
Abgabenansprüche als solche. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht,
dass zwischen dem Berufungswerber und der Abgabenbehörde erster Instanz
Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob und inwieweit die
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist.
Insbesondere dem Einwand, bei
einer korrekten Verbuchung der Gebarung bestünde kein
Umsatzsteuerrückstand, und weiters, die nach der Betriebsschließung
verbuchten Gutschriften wären mit der aushaftenden Lohnsteuer zu verrechnen
gewesen, ist entgegenzuhalten, dass bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben die Gebarung gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen ist. Auf welche Abgabenschuldigkeiten Zahlungen in den Fällen
einer zusammengefassten Verbuchung zu verrechnen sind, regeln die §§
214 f BAO. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens steht der
Abgabenfestsetzung nicht entgegen. Die vom Berufungswerber angesprochenen
Beträge wurden einerseits auf Masseforderungen
(Umsatzsteuervorauszahlungen, Körperschaftsteuervorauszahlungen,
Lohnabgaben) und andererseits entsprechend den einschlägigen
Verrechnungsbestimmungen (§ 214 f BAO) auf den ältesten
Rückstand verrechnet. Da der Streit über die Richtigkeit der Gebarung
auf dem Abgabenkonto nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem im
§ 216 BAO normierten Verfahren zur Erlassung eines
Abrechnungsbescheides auszutragen ist, welches auch auf Antrag des
Haftungspflichtigen durchzuführen ist (vgl. zB VwGH 16. 12. 1999,
97/15/0051), war auf die teilweise in diametralem Gegensatz zu den
Verrechnungsvorschriften in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung
der Gebarung stehenden Ausführungen des Berufungswerbers im Rahmen des
Haftungsverfahrens nicht näher einzugehen.
2.) Was die Uneinbringlichkeit
der Abgabenforderungen betrifft, so ist diese im Hinblick auf die Aufhebung des
Konkurses über das Vermögen der X. GmbH mit Gerichtsbeschluss vom
21. August 2000 gegeben (vgl. VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613). Auch
der Berufungswerber bestreitet nicht, dass der durch die Konkursquote nicht
gedeckte Teil der Abgabenforderungen bei der mittlerweile von Amts wegen
gelöschten primärschuldnerischen X. GmbH nicht mehr eingebracht
werden kann.
3.) Unbestritten ist weiters,
dass der Berufungswerber im haftungsrelevanten Zeitraum - der
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben liegt zwischen dem
15. Februar 1996 (Umsatzsteuer 1995) und dem 15. Juli 1998
(Lohnabgaben Juni 1998) - als selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der X. GmbH im Firmenbuch eingetragen war.
Der sinngemäße
Einwand, der Berufungswerber habe mangels eines gewerberechtlichen
Befähigungsnachweises auch keine Qualifikation zur handelsrechtlichen
Geschäftsführung besessen, enthebt ihn seiner abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht, weil er als ehemaliger Geschäftsführer der
X. GmbH dafür einzustehen hat, dass er über die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. VwGH 17. 5. 2004,
2003/17/0134). Dass der Berufungswerber erst im Jänner 1998 zum
gewerberechtlichen Geschäftsführer der X. GmbH bestellt wurde,
ist aus haftungsrechtlicher Sicht irrelevant, weil die Vertreterhaftung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO nicht an gewerberechtliche
Bestimmungen, sondern an die Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen durch
einen zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehörigen Vertreter
anknüpft.
4.) Wenn der Berufungswerber
vorbringt, das gegen ihn wegen des Verdachtes der fahrlässigen Krida
eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden, weil er die
Zahlungsunfähigkeit der X. GmbH nicht fahrlässig
herbeigeführt habe, übersieht er, dass für die Haftung
gemäß
§ 9 BAO nur die Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten von Bedeutung ist, nicht jedoch ein Verschulden des Vertreters am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Auf die Gründe für die
Insolvenz der X. GmbH kommt es somit nicht an (vgl. zB VwGH
30. 1. 2003, 2000/15/0086).
Der Berufungswerber
bemängelt weiters, dass es die Abgabenbehörde ungeachtet der
offensichtlichen Überschuldung der X. GmbH unterlassen habe,
rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen, wodurch die Fortführung eines
Verlustbetriebes ermöglicht worden sei. Falls mit diesen Ausführungen
ein Mitverschulden des Finanzamtes an der Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten der X. GmbH aufgezeigt werden soll, genügt der
Hinweis, dass es nicht Aufgabe des Finanzamtes ist, die Entstehung von
Abgabenforderungen beim Vertretenen etwa durch die Stellung eines
Konkursantrages zu vermeiden.
5.) Der vom Finanzamt
getroffenen Feststellung einer Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht
tritt der Berufungswerber auch mit dem Einwand entgegen, dass die X. GmbH
auf Grund diverser Forderungsausfälle in den Jahren ab 1994 kaum mehr
über liquide Mittel zur Abgabenentrichtung verfügt habe. Nach
Einstellung sämtlicher Zahlungen durch die Hausbank im Herbst 1997 seien
Anfang 1998 sämtliche Geldflüsse "versiegt". Diese Ausführungen
wurden im oben erwähnten Schreiben vom 29. Jänner 2001
dahingehend modifiziert, dass die Liquidität der X. GmbH in den Jahren
1994 und 1995 insbesondere durch die Aufstockung eines Bankkredites gegeben
gewesen sei. Erst Anfang 1997 seien nur mehr begrenzte Mittel zur Bezahlung der
Abgabenschulden vorhanden gewesen, wobei andere Gläubiger "schon lange
nicht mehr" befriedigt worden seien. Die Löhne für die Monate Oktober
1997 bis Juni 1998 seien allerdings - wenn auch nur zum Teil - ausbezahlt
worden.
a) Mit diesem Vorbringen wird
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 schon deshalb kein mangelndes Verschulden im
Sinn des § 9 Abs. 1 BAO aufgezeigt, weil sich der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bei den Selbstbemessungsabgaben
danach bestimmt, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der jeweilige Fälligkeitstermin, und zwar unabhängig von der
bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung (vgl. zB VwGH
24. 2. 2004, 99/14/0278). Die Umsatzsteuernachforderung für 1995
laut Bescheid vom 14. November 1997 stellt sich als Folge mindestens einer
unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung dar. Sie ist als rückständige
Umsatzsteuervorauszahlung anzusehen, deren Fälligkeit sich nach
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 richtet. Da die
X. GmbH zu dem sich hieraus ergebenden Fälligkeitstermin keineswegs
mittellos war, stellt die Nichtentrichtung dieser Abgabe eine schuldhafte
Pflichtverletzung dar.
b) Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer ergibt sich aus § 78
Abs. 3 EStG 1988, dass der Geschäftsführer für den Fall,
dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die
Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer
ausreichen, nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen
darf, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.
Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht nämlich hinsichtlich der
Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller
Schulden hinaus (vgl. zB VwGH 25. 2. 2003, 97/14/0164).
Der Berufungswerber hat im
Schreiben vom 29. Jänner 2001 mitgeteilt , dass die Löhne
für die Lohnzahlungszeiträume Oktober 1997 bis Juni 1998 zum Teil
ausbezahlt wurden. Dazu ergibt sich aus dem Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der
X. GmbH in Verbindung mit den Feststellungen, die bei einer nach
Konkurseröffnung durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 20. August 1998 getroffen wurden,
dass Lohnzahlungen bis einschließlich Mai 1998 erfolgten. Die auf
diese Lohnzahlungen entfallende Lohnsteuer wurde zwar dem Finanzamt (auf den
jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen) bekannt gegeben, aber nicht
abgeführt. Auch wenn die wirtschaftliche Lage der X. GmbH nur die
teilweise Auszahlung der Arbeitslöhne zuließ, wäre der
Berufungswerber gehalten gewesen, bei jeder dieser Zahlungen die darauf
entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die
Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer kann nicht mit dem Hinweis auf nicht
ausreichende Mittel als unverschuldete Pflichtverletzung gewertet werden.
Das im Vorlageantrag
erstattete, in zeitlicher oder sonstiger Hinsicht allerdings nicht näher
konkretisierte Vorbringen, "eine Lohnsteuer von einem zur Auszahlung gelangenden
Betrag war nicht zu berechnen und einzubehalten, weil keine Lohn- und
Gehaltszahlungen mehr erfolgten", wird durch die Aktenlage nur insoweit
bestätigt, als bei der erwähnten Lohnsteuerprüfung
Abfuhrdifferenzen zu Gunsten der Primärschuldnerin an Lohnsteuer 1998
(37.625 S), Dienstgeberbeitrag 1998 (10.868 S) und Dienstgeberzuschlag
1998 (1004 S) festgestellt wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass diese
Abfuhrdifferenzen zu Gunsten der X. GmbH darauf zurückzuführen
sind, dass die auf die tatsächlich zur Auszahlung gelangten Löhne
entfallenden Lohnabgaben laut Jahreslohnzetteln (LSt : 103.099 S,
DB: 41.293 S; DZ: 4.863 S) niedriger waren als die dem
Finanzamt bekannt gegebenen Beträge (LSt: 140.724 S,
DB: 52.161 S, DZ: 5.867 S). Die hieraus resultierenden
Gutschriften verminderten allerdings nicht die haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben, sondern wurden mit anderen (teils bedingte Konkursforderungen und
teils Masseforderungen darstellenden) Nachforderungen an Lohnabgaben für
1998 verrechnet (siehe Prüfungsbericht vom 24. März
1999/2. April 1999). Da aber den im Haftungsbescheid enthaltenen
Lohnabgaben für Jänner bis Juni 1998 nicht die von der X. GmbH
tatsächlich geschuldeten niedrigeren Beträge laut
Lohnsteuerprüfung zu Grunde liegen, sondern die dem Finanzamt gemeldeten
höheren Beträge, sind die Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer 1998
(37.625 S bzw. 2.734,31 €) Dienstgeberbeitrag 1998 (10.868 S
bzw. 789,81 €) und Dienstgeberzuschlag 1998 (1004 S bzw.
72,96 €) von den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben in Abzug zu
bringen. Dadurch wird auch dem obigen Vorbringen im Vorlageantrag, soweit es
durch das vorliegende Ermittlungsergebnis gedeckt ist, Rechnung getragen. Da
weder der Berufungswerber noch der Masseverwalter über die Lohnkonten
für 1998 verfügen (vgl. Schreiben des UFS v. 2. April 2004 und
tel. Antwort v. 23. April 2004) und auch aus dem Prüfungsbericht
selbst nicht ersichtlich ist, welchen Lohnzahlungszeiträumen diese
Abfuhrdifferenzen zuzuordnen sind, werden diese wie folgt
berücksichtigt:
|
Abfuhrdiff. LSt
|
2.734,31
€
|
Abfuhrdiff. DB
|
789,81
€
|
Abfuhrdiff. DZ
|
72,96 €
|
LSt 5/98 lt. BVE
|
-1.225,00
€
|
DB 6/98 lt. BVE
|
-600,38 €
|
DZ 6/98 lt. BVE
|
-70,73 €
|
LSt 6/98 lt. BVE
|
-373,17 €
|
|
189,43
€
|
|
2,23 €
|
|
1.136,14 €
|
DB 5/98 lt. BVE
|
510,94
|
DZ 5/98 lt. BVE
|
60,19 €
|
LSt 4/98 lt. BVE
|
1.423,88 €
|
|
-189,43
|
|
-2,23
|
|
-1.136,87 €
|
DB 5/98 lt. BE
|
321,51 €
|
DZ 5/98 lt. BE
|
57,96 €
|
LSt 4/98 lt. BE
|
287,74
|
|
|
|
c) Zwecks Beurteilung der
Haftungsvoraussetzungen für die übrigen Abgabenschuldigkeiten ist in
Anbetracht der in den Umsatzsteuervoranmeldungen der X. GmbH im Zeitraum
Juni 1997 bis Mai 1998 ausgewiesenen Umsätze in einer Gesamthöhe von
rund 3,7 Mio. S sowie im Hinblick auf die bereits erwähnte
Tatsache, dass die Löhne der bei der Primärschuldnerin
beschäftigten Arbeiter bis Mai 1998 ausbezahlt wurden, vom Vorhandensein
wenn auch eingeschränkter finanzieller Mittel bis einschließlich Mai
1998 auszugehen. Da ab Juni 1998 keine Zahlungen seitens der X. GmbH
feststellbar sind, ist insoweit der Verantwortung des Berufungswerbers, er habe
sämtliche Zahlungen an alle Gläubiger eingestellt, zu folgen. Von
einer Haftungsinanspruchnahme für die ab Juni 1998 fällig gewordenen
Abgabenschuldigkeiten war daher Abstand zu nehmen, zumal der Standpunkt des
Finanzamtes, die Umsatzsteuer werde regelmäßig mit den Preisen
für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt, die
implizite Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, der X. GmbH seien
auch noch im Juni 1998 liquide Geldmittel zur Verfügung gestanden, nicht zu
tragen vermag. Wird doch die Ansicht, dass die Umsatzsteuer für die Abfuhr
an das Finanzamt ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten zur Verfügung
stünde, seit dem VwGH-Erkenntnis (verstärkter Senat) vom
18. 10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, nicht mehr aufrecht
erhalten.
d) Wenn der Berufungswerber den
Vorhalt vom 6. September 2004, wie die in den Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate August 1997 bis Juni 1998 erklärten Entgelte
für die Lieferungen und sonstigen Leistungen der X. GmbH verwendet
wurden, im Schreiben vom 29. September 2004 dahin gehend beantwortete, dass
in diesem Zeitraum "wohl Umsätze verzeichnet", wegen der Insolvenzen der
Firmen R., F. und B. sowie mehrerer kleinerer Kunden aber "keine Einnahmen mehr
erzielt" worden seien, so widerspricht dies den glaubhaften
Berufungsausführungen, denen zufolge diese Kundeninsolvenzen nicht ab
August 1997, sondern bereits in den Jahren ab 1994 aufgetreten sind, wobei
sich der diesbezügliche Forderungsausfall auf insgesamt rund 400.000 S
belief. Von einer gänzlichen Mittellosigkeit der X. GmbH auch in der
Zeit vor Juni 1998 kann daher nicht ausgegangen werden. Dies selbst dann nicht,
wenn das Finanzamt eine Geldforderung der X. GmbH gegenüber der
Firma N. pfändete, aus welchem Titel Zahlungen an die
Abgabenbehörde in Höhe von 151.338,39 S (9. Februar 1998),
207.889,94 S (10. März 1998) und 140.551,26 S
(24. April 1998) geleistet wurden. Denn abgesehen davon, dass die mit
Bescheid vom 26. November 1997 durchgeführte Forderungspfändung
keinen Grund für das Fehlen liquider Mittel vor dem Pfändungszeitpunkt
darstellt, beliefen sich die der Primärschuldnerin durch diese
Einbringungsmaßnahme entzogenen Mittel nur auf einen Bruchteil des
Umsatzes, den diese im Zeitraum Dezember 1997 bis zur Betriebsschließung
am 1. Juli 1998 erzielte (insgesamt rund 2,1 Mio. S). Bei dieser Sachlage
kann daher nicht von einem vollständigen Fehlen liquider Mittel als Folge
der Forderungspfändung durch das Finanzamt gesprochen werden.
Die weiteren
Berufungsausführungen, der "komplette Zahlungsausfall" ab Anfang 1998 sei
auch auf die schlechte Zahlungsmoral einiger Kunden (darunter die Firma S.)
zurückzuführen, welche Forderungen in Höhe von rund
779.000 S erst nach Exekutionsandrohung durch den Masseverwalter beglichen
hätten, ist insofern aktenwidrig, als es sich beim vorgenannten Betrag um
den Bruttoerlös aus der Verwertung der Masse handelt. Darin sind aber nicht
nur Kundenzahlungen, sondern auch der Erlös aus der Verwertung der
Fahrnisse (192.000 S) sowie diverse Gutschriften (A. Versicherung:
9.063 S; T. Wasserkraftwerke: 5.050,85 S; LG Innsbruck:
50.000 S) und dergleichen mehr enthalten. Ferner trifft es nicht zu, dass
vom Masseverwalter Forderungen in der behaupteten Höhe betrieben werden
mussten. Vielmehr ist den Schlussanträgen des Masseverwalters an das
Gericht vom 23. Februar 2000 zu entnehmen, dass die auf das Massekonto
eingegangenen Kundenzahlungen auch Aufträge betrafen, welche erst nach
Konkurseröffnung abgeschlossen wurden. Dabei erschwerte - so der
Masseverwalter - das Fehlen von Unterlagen "die Verwertung bzw. den Abschluss
der noch offenen Projekte", weil "viele Dinge, welche bei geordneter Buchhaltung
an sich selbstverständlich zu erfahren sind, erst langwierig im
Korrespondenzweg und im Zuge langer Besprechungen geklärt werden mussten".
Der behauptete Zahlungsausfall im Betrag von rund 779.000 S und ein dadurch
verursachtes gänzliches Fehlen liquider Mittel im Zeitraum vor Juni 1998
können daher ebenfalls nicht als erwiesen angesehen werden.
e) Steht die Uneinbringlichkeit
bestimmter Abgabenbeträge bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet
hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden
Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so
hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der
Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen und die uneinbringlich gewordenen Abgaben dem Vertreter zur Gänze
vorschreiben (vgl. etwa VwGH 24. 2. 2004, 99/14/0278).
Im Berufungsfall ging bereits
das Finanzamt vom Vorhandensein nur eingeschränkter Mittel aus. Der
Berufungswerber ist dem Ersuchen vom 14. Dezember 2000 um Erbringung des
Nachweises, dass die Abgabenschulden bei der Verfügung über die zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten vorhandenen Mittel nicht schlechter
behandelt wurden als die übrigen Verbindlichkeiten, nicht nachgekommen. Im
Antwortschreiben vom 29. Jänner 2001 teilte er mit, dass
"sämtliche Belegordner für diesen Zeitraum nicht auffindbar sind".
Soweit sich der Berufungswerber, der für die Jahre ab 1994 auch keine
Jahresabschlüsse für die X. GmbH eingereicht hat, damit
rechtfertigt, dass die Buchhaltungsbelege vermutlich im Zuge der gerichtlichen
Räumung der Betriebsliegenschaft zusammen mit dem übrigen Inventar bei
einer Spedition eingelagert und im Anschluss an die Verwertung der Masse
weggeworfen worden seien, ist ihm zu entgegnen, dass es ihm oblag, entsprechende
Beweisvorsorgen zu treffen (vgl. VwGH 30. 10. 2001, 98/14/0082).
Mit den Ausführungen zu
Punkt 2 des obigen Schreibens, Anfang 1997 seien andere Gläubiger "schon
lange nicht mehr befriedigt" worden, wurde die Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zwar behauptet, aber keineswegs nachgewiesen.
Abgesehen davon widerspricht sich der Berufungswerber insofern selbst, als
Lohnzahlungen - wie bereits erwähnt - noch bis Mai 1998 vorgenommen wurden,
während die letzte Abgabenentrichtung in Höhe von 28.316 S am
16. Dezember 1997 erfolgte (vgl. nochmals Punkt 4 des Schreibens vom
29. Jänner 2001). Der Berufungswerber hat somit die
Abgabenzahlungspflicht schuldhaft verletzt, indem er zur Vermeidung der
Einstellung des Geschäftsbetriebes der X. GmbH Löhne bezahlte,
nicht aber auch Abgaben (vgl. VwGH 8. 6. 1982, 81/14/0171).
Aus dem Umstand, dass den als
Konkursforderungen angemeldeten Abgabenforderungen und rückständigen
Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt zirka 2 Mio. S
Forderungen anderer Konkursgläubiger in Höhe von rund
5 Mio. S gegenüber standen, ergibt sich keineswegs zwingend, dass
der zur Haftung herangezogene Berufungswerber den Gleichbehandlungsgrundsatz
beachtet bzw. die Abgabenforderungen insbesondere gegenüber den
Lohnansprüchen nicht benachteiligt hat. Besagt doch die
betragsmäßige Relation zwischen den Abgabenschulden und den
übrigen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nichts
darüber, welche liquiden Geldmittel dem Berufungswerber zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben zur Verfügung standen
und wie diese verwendet wurden (vgl. VwGH 30. 10. 2001, 98/14/0142).
Der fehlende Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits an das Finanzamt zu entrichten gewesen wäre, wird auch
nicht durch den Hinweis auf die beim Masseverwalter als Vertreter der
Konkursmasse durchgeführte Lohnsteuerprüfung ersetzt, zumal kein
Zusammenhang zwischen den Prüfungsfeststellungen laut Prüfungsbericht
vom 24. März/2. April 1999 und der im Haftungsverfahren
maßgeblichen Frage der Gläubigergleichbehandlung besteht.
Der Vorlageantrag stützt
sich schließlich auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, dem der Berufungswerber zu
entnehmen vermeint, dass der "Nachweis der Gleichbehandlung irrelevant" sei. Die
diesbezüglichen Ausführungen haben offenbar das zu § 67
Abs. 10 ASVG ergangene Judikat mit der Geschäftszahl 98/08/0191 im
Auge, das sich unter anderem mit der Frage befasst, auf welche Weise die
Gleichbehandlungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gegenüber der
Gebietskrankenkasse zu erfüllen
ist, will der Geschäftsführer im Falle unzureichender Mittel für
den Fall der nachfolgenden Insolvenz der Gesellschaft seine Inanspruchnahme im
Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG vermeiden. Auch wenn dieses
Erkenntnis auf die divergierende Rechtsprechung zur Frage verweist, ob sich die
Gleichbehandlungspflicht des Geschäftsführers darauf bezieht, die
Forderungen des Krankenversicherungsträgers gemessen an den zur
Verfügung stehenden Mitteln ("Mitteltheorie") oder gemessen an den auf
andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen ("Zahlungstheorie")
gleich zu behandeln, und der Gerichtshof dem Gesetz keinerlei Hinweise
darüber zu entnehmen vermochte, auf welche Weise nach der jeweiligen
Theorie die Gleichbehandlung zu ermitteln wäre, folgt hieraus keineswegs,
dass ein Vertreter iS des § 80 BAO von der ihn treffenden
Nachweispflicht in Bezug auf die anteilige Verwendung der vorhandenen Mittel
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten entbunden wäre.
Der Berufungswerber hat, obwohl
bereits in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen wurde, dass eine
Einschränkung der Haftung den Nachweis voraussetzt, welcher Abgabenbetrag
auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger
uneinbringlich geworden wäre, keinen derartigen Nachweis geführt, auch
wenn ihm die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Schreiben vom
6. September 2004 Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme
einschließlich der Vorlage zweckdienlicher Beweismittel gab. Da die
Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschulden zur Verfügung
stehenden Anteils an liquiden Mitteln somit nicht beigebracht wurden, kommt eine
Einschränkung der Haftung nicht in Betracht (vgl. zB VwGH
17. 12. 2002, 2002/17/0151).
6.) Unter dem Gesichtspunkt
einer Unrechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme führt der
Berufungswerber ins Treffen, dass die ab 1. Juli 1998 fällig
gewordenen Steuerschulden nicht "anerkannt" würden, weil der Betrieb ab
diesem gerichtlichen Räumungstermin nicht mehr existent gewesen sei. Dieses
Vorbringen besteht nicht zu Recht, weil im angefochtenen Haftungsbescheid keine
Abgabenschuldigkeiten mit Fälligkeitsterminen zum bzw. nach dem
1. Juli 1998 enthalten sind. Es trifft auch nicht zu, dass die mit
Bescheiden vom 2. Dezember 1997 und 20. April 1998 angeforderten
Kosten des Vollstreckungsverfahrens aus der Konkursmasse zu entrichten gewesen
wären, weil es sich hiebei um keine bevorrechteten Masseforderungen
handelt. Ob die im Zusammenhang mit der erwähnten Forderungspfändung
eingegangenen Zahlungen "um die auf die gepfändeten Beträge
entfallende Umsatzsteuer (rd. 83.000 S) zu kürzen" gewesen wären
- nach Ansicht des Berufungswerbers hätte eine Gutschrift an Umsatzsteuer
1998 verbucht werden müssen - , mag schon deshalb dahingestellt bleiben,
weil die Umsatzsteuer, für die der Berufungswerber zur Haftung herangezogen
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-I/02
- Stammnummer
- 12238
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF