Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0182-W/05
Einwendungen gegen die Höhe der der Haftung zugrundeliegenden Abgabenansprüche. Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Haftungsschulden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-W/05vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 19. November 2003 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise insoweit Folge gegeben, als der Haftungsbetrag auf
€ 55.390,38 (statt bisher € 63.036,57) zu lauten hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. November 2003 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als Geschäftsführer (Gf.) der Fa.I-GmbH
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von insgesamt
€ 63.036,57 zur Haftung herangezogen, und zwar konkret für:
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Zeitraum
|
Abgabenart
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Betrag
in €
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02/2002
|
Umsatzsteuer
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11.102,88
|
03/2002
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Umsatzsteuer
|
7.022,02
|
04/2002
|
Umsatzsteuer
|
4.137,83
|
05/2002
|
Umsatzsteuer
|
1.350,48
|
06/2002
|
Umsatzsteuer
|
2.703,93
|
07/2002
|
Umsatzsteuer
|
214,49
|
08/2002
|
Umsatzsteuer
|
4.710,03
|
09/2002
|
Umsatzsteuer
|
1.732,07
|
10/2002
|
Umsatzsteuer
|
6.513,97
|
11/2002
|
Umsatzsteuer
|
7.879,64
|
12/2002
|
Umsatzsteuer
|
3.295,44
|
01/2003
|
Umsatzsteuer
|
4.575,59
|
02/2003
|
Umsatzsteuer
|
2.902,20
|
07/2003
|
Umsatzsteuer
|
1.567,97
|
01-03/2003
|
Körperschaftsteuer
|
75,66
|
04-06/2003
|
Körperschaftsteuer
|
659,00
|
07-09/2003
|
Körperschaftsteuer
|
659,00
|
01-08/2003
|
Lohnsteuer
|
384,62
|
01-08/2003
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
234,19
|
01-08/2003
|
Zuschlag zum
DB
|
22,90
|
11/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
178,98
|
11/2003
|
Zuschlag zum
DB
|
49,80
|
2002
|
Säumniszuschlag
1
|
528,47
|
2003
|
Säumniszuschlag
1
|
315,41
|
2003
|
Zwangs- und
Ordnungsstrafe
|
220,00
|
SUMME
|
|
€ 63.036,57
In der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung
vom 22. Dezember 2003, welche sich auch gegen die Bescheide über
die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Februar bis
Dezember 2002 und Jänner, Februar und Juli 2003 richtet, brachte
der Bw. bezüglich der Körperschaftsteuer 01-03/2003, 04-06/2003 und
07-09/2003, Lohnsteuer 01-08/2003, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen 01-08/2003 vor, dass diese Beträge aus den
laufenden Mitteln des Unternehmens nicht mehr an das Finanzamt abgeführt
hätten werden können, weil die Kreditrahmen seitens der Banken
fällig gestellt worden seien und auch trotz intensiver Bemühungen
kurzfristig keine anderweitige Finanzierung zustande gebracht hätte werden
können. Die Fa.I-GmbH habe daher am 22. Juni 2003 den
Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren sei am
17. August 2003 eröffnet worden.
Ein besonderes Verschulden seiner Person als Gf. liege in
diesem Zusammenhang sicher nicht vor, die Beträge seien großteils
auch erst nach bereits angemeldeter Insolvenz fällig geworden.
Bezüglich der Umsatzsteuerbescheide werde darauf
verwiesen, dass es sich bei den Einnahmen zum Großteil um
innergemeinschaftliche Erlöse handle, die unter den Sammelbegriff
"Datenverarbeitung" fallen würden. Von den Kunden lägen
Umsatzsteueridentifikationsnummern vor, sodass die Steuerschuld auf diese
übergegangen sei. In diesem Zusammenhang werde auch auf das entsprechende
Finanzstrafverfahren verwiesen.
Weitere Ausführungen und Begründungen zu diesen
Beträgen würde sich der Bw. nach Zugang der entsprechenden Bescheide
vorbehalten.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 23. August 2004 wurde die gegenständliche
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw. die vorhandenen Mittel
nicht zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung verwendet und die
Abgabenbehörde benachteiligt habe, indem er laufend Lieferanten,
Versicherungen, Treibstoff usw. zur Gänze bezahlt habe.
Im rechtzeitig eingebrachten Antrag vom
27. September 2004 auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz führte der Bw. aus, dass es unrichtig sei, dass
laufend Lieferanten, Treibstoff usw. zur Gänze bezahlt worden wären.
Nach Fälligstellung der Kreditrahmen durch die Banken Ende
März 2003 seien von der Fa.I-GmbH keine Forderungen, welcher Art auch
immer, mehr beglichen worden.
Nachdem eine anderweitige Finanzierung nicht zustande
gekommen sei, sei der Konkurs angemeldet worden.
Der Bw. habe als Gf. stets danach getrachtet, die Abgaben
der Gesellschaft aus den zur Verfügung stehenden Mitteln zu begleichen. Er
habe zu diesem Zweck teilweise sogar private Geldmittel der Gesellschaft zur
Verfügung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum
7. August 1997 bis zur Konkurseröffnung über das
Vermögen der Fa.I-GmbH am 20. August 2003 deren selbständig
vertretungsbefugter Gf., er zählt damit zum Kreis der im § 80 BAO
genannten Vertreter und kann zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden kann.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben steht im gegenständlichen Fall aufgrund der Aufhebung des Konkurses
mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
26. Mai 2004 unstrittig fest.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des Gf. darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Gf.
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Gf. das
Fehlen ausreichender Mittel. Der Gf. haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel auch
zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaften nicht ausreichen, es
sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Gf. für
die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (VwGH vom
24. September 2003, 2001/13/0286). Im gegenständlichen Fall ist
dazu auszuführen, dass der Bw. als verantwortlicher Gf. der Fa.I-GmbH im
erstinstanzlich, wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Februar bis Dezember 2002 und
Jänner bis Februar 2003 nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anhängigen
Finanzstrafverfahren (StrafNr. X.) in subjektiver Hinsicht eine geständige
Rechtfertigung abgegeben hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher
dem Grunde nach zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung, welche kausal
für die Uneinbringlichkeit war, ausgegangen.
Wird jedoch eine Abgabe deswegen nicht entrichtet, weil die
Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe
überhaupt keine Mittel hatte, so verletzt der Vertreter dadurch keine
abgabenrechtliche Pflicht.
Unstrittig und aus dem Berufungsvorbringen zweifelsfrei
erkennbar ist im gegenständlichen Fall, dass bis zur Fälligstellung
der Kreditrahmen durch die Banken Ende März 2003 jedenfalls Mittel für
eine zumindest anteilige Befriedigung der Gläubiger vorhanden waren.
Nachdem der Bw. den Nachweis einer anteilsmäßig
gleichmäßigen Befriedigung der Abgabenbehörde im Verhältnis
zu den anderen Gläubigern zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht erbracht hat, ist die
Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht von einer Haftung in vollem
Ausmaß der auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin Fa.I-GmbH
aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten ausgegangen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Bw. glaubhaft dargelegt, dass
ab Ende März 2003 keine Mittel für eine, wenn auch nur
quotenmäßig anteilige Befriedigung der Gläubiger mehr vorhanden
waren. Seitens des unabhängigen Finanzsenates war daher der Berufung
insoweit stattzugeben, als die haftungsgegenständlichen Abgaben ihren
Fälligkeitstag nach dem 1. April 2003 hatten (betrifft
Umsatzsteuer Februar und Juli 2003, Körperschaftsteuer 04-06 und
07-09/2003, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01-08/2003, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2003 und Zwangs- und
Ordnungsstrafe 2003 in Höhe der im erstinstanzlichen Haftungsbescheid
genannten Beträge). Hinsichtlich der Lohnabgaben für den Zeitraum
Jänner bis August 2003 war aufgrund einer einheitlichen
bescheidmäßigen Festsetzung eine betragsmäßige Trennung in
Fälligkeiten bis Ende März und ab 1. April 2003 nicht
möglich, sodass dem Berufungsbegehren des Bw. insoweit in vollem Umfang
entsprochen wurde.
Gemäß der Bestimmung des § 7
Abs. 2 BAO erstreckten sich persönliche Haftungen auch auf die
Nebenansprüche, sodass die Abgabenbehörde erster Instanz im
angefochtenen Haftungsbescheid zu Recht auch die Säumniszuschläge 2002
und 2003 dem Haftungsausspruch zugrunde gelegt hat. Soweit jedoch der
Säumniszuschlag 1 für das Jahr 2003 die Umsatzsteuer
für den Monat Februar 2003 mit Fälligkeitstag
15. April 2003 betrifft, und zwar in Höhe eines Betrages von
€ 58,04, war der Haftungsbetrag im Ausmaß der nunmehr teilweise
stattgebenden Berufung zu kürzen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat daher
für folgende Abgabenarten und Zeiträume, welche derzeit auch noch
uneinbringlich auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaften, zu
Recht die Haftung ausgesprochen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
in €
|
02/2002
|
Umsatzsteuer
|
10.214,43
|
03/2002
|
Umsatzsteuer
|
7.022,02
|
04/2002
|
Umsatzsteuer
|
4.137,83
|
05/2002
|
Umsatzsteuer
|
1.350,48
|
06/2002
|
Umsatzsteuer
|
2.703,93
|
07/2002
|
Umsatzsteuer
|
214,49
|
08/2002
|
Umsatzsteuer
|
4.710,03
|
09/2002
|
Umsatzsteuer
|
1.732,07
|
10/2002
|
Umsatzsteuer
|
6.513,97
|
11/2002
|
Umsatzsteuer
|
7.879,64
|
12/2002
|
Umsatzsteuer
|
3.295,44
|
01/2003
|
Umsatzsteuer
|
4.575,59
|
01-03/2003
|
Körperschaftsteuer
|
75,66
|
11/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
178,98
|
2002
|
Säumniszuschlag
1
|
528,47
|
2003
|
Säumniszuschlag
1
|
257,37
|
SUMME
|
|
€ 55.390,38
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
ausführt, dass kein besonderes Verschulden seiner Person vorliege, zumal
die Beträge großteils erst nach bereits angemeldeter Insolvenz
fällig geworden seien, so ist dazu auszuführen, dass die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge zwar erst nach
Konkurseröffnung am 4. Juni 2003 bescheidmäßig, unter
Setzung einer Zahlungsfrist bis 14 Juli 2003 festgesetzt wurden,
jedoch deren gesetzlicher Fälligkeitstag jedenfalls vor
Konkurseröffnung gelegen ist.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertreter nicht die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgeblich, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe
später bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH vom
23. Jänner 2003, 2001/16/0291).
Wenn der Bw. im Rahmen der gegenständlichen Berufung
auf die im Abgabenverfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheide verweist und dazu
ausführt, dass es sich bei den Einnahmen zum Großteil um
innergemeinschaftliche Erlöse handle, für die die Steuerschuld auf die
Kunden übergegangen sei, so ist er diesbezüglich auf das
anhängige Berufungsverfahren gegen die den gegenständlichen
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu verweisen
(§ 248 BAO). Liegen nämlich einem Haftungsbescheid
Abgabenbescheide zugrunde, so ist die Abgabenbehörde im Haftungsverfahren
an diese gebunden und Einwendungen gegen den Abgabenanspruch können nach
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur in einem,
gemäß
§ 248 BAO anzustrengenden Berufungsverfahren wirksam
vorgebracht werden.
Aus den genannten Gründen erfolgte daher die
Heranziehung des Bw. zur Haftung gemäß
§ 9 BAO in
Höhe eines Betrages von € 55.390,38 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
keine MittelUneinbringlichkeitFälligstellung der KrediteFälligkeitstag nach Konkurseröffnungmaßgeblicher BeurteilungszeitpunktSelbstbemessungsabgabenEinwendungen gegen den Abgabenanspruch§ 248 BAO.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-W/05
- Stammnummer
- 14839
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF