Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0987-W/04
Haftung bei nicht ausreichenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0987-W/04vom 09.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs. 2 BAO festgelegt. Eine darüber hinausgehende Einbeziehung von Abgaben in die Haftung mit Berufungsentscheidung würde somit ein Hinausgehen über die Sache des erstinstanzlichen Bescheides bedeuten (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.JS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 19. Februar 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 85.693,96 anstatt
€ 202.519,40 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 19. Februar 2003 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von € 202.519,40 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang, somit dem
Grunde und der Höhe nach wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Der Bw.
sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH gewesen. Über
das Vermögen dieser Gesellschaft sei mit Beschluss des Handelsgerichtes
Wien vom 1. März 1999 der Konkurs eröffnet worden. Die
erstinstanzliche Behörde habe dem angefochtenen Haftungsbescheid
Beträge zugrunde gelegt, die nicht einmal annähernd nachvollziehbar,
ja ausgewiesenermaßen unrichtig seien. Damit werde der
§ 37 AVG entspringende Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung
faktisch ignoriert. Somit leide die bekämpfte Entscheidung - neben
Aktenwidrigkeiten - an wesentlichen Verfahrensmängeln.
Mit Buchungsmitteilung Nr 6 vom
9. März 1999 zur Steuernummer der F-GmbH sei zu diesem Datum ein
Rückstand von S 1,516.010,82 ausgewiesen. Dem gegenüber begehre
die erstinstanzliche Behörde im bekämpften Bescheid vom Bw. bis
Fälligkeitsdatum 8. März 1999 die Bezahlung von
€ 127.751,41 (S 1,757.897,70), sohin um € 17.578,61
(S 241.886,90) mehr als im seinerzeitigen Rückstandsausweis, ohne dies
auch nur ansatzweise irgendwie zu begründen. Auch fänden von Seiten
der erstinstanzlichen Behörde offenbar Doppelvorschreibungen statt. So
seien die dem Bw. vorgeschriebenen Posten L, DB und DZ jeweils für 5/1998
im Gesamtausmaß von € 4.599,76 (S 63.294,00) von der F-GmbH
bereits am 22. Juni 1998 bezahlt worden. Die dem Bw. vorgeschriebenen
Posten L, DB und DZ jeweils für 8/1998 im Gesamtausmaß von
€ 3.954,86 (S 54.420,00) seien von der F-GmbH bereits am
15. September 1998 bezahlt worden. Die dem Bw. ebenfalls
vorgeschriebenen Posten L, DB und DZ jeweils für 12/1998 im
Gesamtausmaß von € 4.496,63 (S 61.875,00) seien von der
F-GmbH bereits am 15. Jänner 1999 bezahlt worden. Ob die von der
F-GmbH am 15. Dezember 1998 erbrachte
Umsatzsteuervorauszahlung 1998 über S 104.725,00
(€ 7.610,66) berücksichtigt worden sei, könne mangels
Transparenz und Schlüssigkeit des bekämpften Bescheides nicht mit
Sicherheit festgestellt werden. Ebensowenig Berücksichtigung fänden
die allein im Zeitraum 1. März 1998 bis
1. März 1999 von der F-GmbH darüberhinausgehend an das
Finanzamt geleisteten Zahlungen von S 470.000,00 (€ 34.156,23)
sowie die Zession von Fakturen im Ausmaß von zumindest S 372.320,99
(€ 27.057,62). Zwar seien diese Zahlungen durch den Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen der F-GmbH, Rechtsanwalt Dr.GF, wegen
Inkongruenz respektive Begünstigungsabsicht angefochten worden, doch sei
schlussendlich ein Vergleich geschlossen und konkursgerichtlich genehmigt
worden, in welchem sich die Republik Österreich verpflichtet habe,
S 661.697,76 (€ 48.086,14), sohin nur rund 80 % des
eingeklagten Betrages von S 842.320,99 (€ 61.213,85)
zurückzuzahlen. Dieser Vorgang könne aber mangels jedweder
Einflussnahme oder Einflussmöglichkeit niemals zu einer Haftung des Bw.
führen.
Ebenso unerfindlich sei, warum der erstinstanzliche
Bescheid dem Bw. eine Haftung für Abgabenschuldigkeiten, welche erst nach
Konkurseröffnung am 1. März 1999 entstanden seien, zuordne.
Insbesondere treffe dies die in der Begründung des bekämpften
Bescheides angeführte Lohnsteuer 1-8/2001 und die Umsatzsteuer 6/99.
Abgesehen davon könnten für den Zeitraum 1-8/2001 überhaupt keine
Lohnsteuer, DB oder DZ angefallen sein, da mit Beschluss des Handelsgerichtes
Wien vom 15. November 1999 die Schließung des Unternehmens
F-GmbH angeordnet worden sei und die Gesellschaft sohin im Jahr 2001 gar keine
Tätigkeit entfaltet und keine Dienstnehmer mehr beschäftigt gehabt
habe. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt Dienstnehmer beschäftigt worden
wären, würde die Abgabepflicht den Masseverwalter treffen. Der
Haftungsbescheid in der vorgeschriebenen Höhe sei somit auch rechtlich
völlig verfehlt.
Neben offensichtlicher Aktenwidrigkeit, wesentlichen
Verfahrensmängeln und rechtlich unrichtiger Beurteilung verletze die
erstinstanzliche Behörde auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete
Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Eine solche
Verletzung liege nach der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes nämlich dann vor, wenn der angefochtene Bescheid
auf einer dem Gleichheitgebot widersprechenden Rechtslage beruhe, wenn die
Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift einen gleichheitswidrigen Inhalt
unterstelle oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt
habe. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die
Verfassungssphäre eingreife, liege ua. in einer gehäuften Verkennung
der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in
einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen
Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem
Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der
Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Genau dies sei
hier der Fall.
Auf Grund des schlechten Geschäftsganges der F-GmbH
seien dem Geschäftsführer nicht genügend Mittel zur Begleichung
sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden.
Dass der Bw. die Abgabenschulden aber jedenfalls nicht schlechter behandelt habe
als andere Verbindlichkeiten, ergebe sich schon allein ganz simpel daraus, dass
der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F-GmbH Zahlungen
an das Finanzamt im Gesamtausmaß von S 842.320,99
(€ 61.213,85) wegen Inkongruenz respektive Begünstigungsabsicht
angefochten habe. Durch den abgeschlossenen Vergleich, in welchem sich die
Republik Österreich verpflichtet habe, S 661.697,76
(€ 48.086,14) zurückzuzahlen, habe sie die inkongruente Deckung
respektive Begünstigungsabsicht jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages
(zumindest implizit) zugestanden. Nunmehr dem Bw. durch Erlassung des
Haftungsbescheides zu unterstellen, er hätte die Abgabenschulden schuldhaft
schlechter bedient als andere Forderungen, sei daher grob aktenwidrig, rechtlich
völlig verfehlt und auf Grund des Unterlassens jeglicher
Ermittlungstätigkeit, des leichtfertigen Abgehens vom Inhalt der Akten
sowie des Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes ein Akt der
Willkür, wodurch der Bw. in seinem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
verletzt sei. Genausowenig nachvollziehbar sei, welches Verschulden den Bw.
hinsichtlich Abgabenschuldigkeiten, welche erst nach Konkurseröffnung am
1. März 1999 entstanden seien, treffen sollte, sowie hinsichtlich
solcher, die nachweislich gar nicht entstanden sein könnten.
Da den Bw. keinerlei Verschulden treffe, könne ihm
auch die Zwangs- und Ordnungsstrafe vom 10. Juni 2002 in Höhe von
€ 363,00 nicht vorgeschrieben werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. März 2004 schränkte das Finanzamt die Haftung auf den
Betrag von € 124.497,14 ein.
Mit Eingabe vom 30. April 2004 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch vom 5. April 1990 bis zur Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen der F-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 1. März 1999 als selbstständig vertretungsbefugtem
Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen nach
Schlussverteilung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
3. Jänner 2002 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage
deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel. Dies schon deshalb,
weil laut eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Juli 1998 bis Jänner 1999 Umsätze in Höhe von
S 615.304,24, S 719.148,09, S 1,215.501,17, S 1,020.213,37,
S 735.643,79, S 1,014.155,79 und S 463.972,37 erzielt wurden.
Bestätigt wird das Vorhandensein von Mitteln zur Abgabenentrichtung auch
durch die laut vorgelegter Liste über Zahlungsausgänge von
1. März 1998 bis 1. März 1999 bis
10. Februar 1999 erfolgten Zahlungen. Vielmehr wurde vorgebracht, dass
auf Grund des schlechten Geschäftsganges der F-GmbH nicht genügend
Mittel zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden seien. Mangels Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel
kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2003, 97/14/0164) jedoch nicht in Betracht,
zumal sich auch aus der Anfechtung von Zahlungen an das Finanzamt durch den
Masseverwalter entgegen der Meinung des Bw. keineswegs eine Gleichbehandlung der
Abgabenschulden ergibt. Vielmehr geht aus den Zahlungen an AM
(22. April 1998: S 42.151,34), T (22. April 1998:
S 38.221,76 und 24. August 1998: S 50.000,00), R
(24. April 1998: S 32.508.50), M (25. November 1998:
S 30.000,00) und OB (18. Dezember 1998: S 26.049,20) und dem
Umstand, dass die Empfänger dieser Zahlungen im Konkurs über das
Vermögen der F-GmbH laut Anmeldungsverzeichnis keine Forderungen angemeldet
haben, hervor, dass einzelne Gläubiger durch Vollzahlung gegenüber dem
Abgabengläubiger bevorzugt wurden. Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168) eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten - wie
im gegenständlichen Fall durch Verminderung der vorhandenen Mittel zur
anteiligen Entrichtung aller Verbindlichkeiten - eine Verkürzung der
Abgaben bewirkt hat.
Da nach den - mit Berufungsvorentscheidung vom
26. März 2004 bestätigten - Ausführungen des Bw.
die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Monate Mai (€ 3.501,45, € 982,61 und
€ 115,70), August (€ 2.992,45, € 861,03 und
€ 101,38) und Dezember 1998 (€ 3.408,86,
€ 973,16 und € 114,61) bezahlt wurden, kann dem Bw.
hinsichtlich dieser Abgaben keine Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.
Weiters war die Haftung entsprechend der Begründung der
Berufungsvorentscheidung - mangels Vertretungsbefugnis des Bw. ab
Konkurseröffnung - um jene Abgaben, die nach Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der F-GmbH fällig wurden,
einzuschränken. Dies betrifft folgende Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
EG
|
1999
|
08.03.1999
|
580,95
|
EG
|
1999
|
08.03.1999
|
0,51
|
U
|
01/1999
|
15.03.1999
|
4.660,22
|
K
|
1997
|
16.04.1999
|
181,68
|
SZ
|
1999
|
17.05.1999
|
22,02
|
SZ
|
1999
|
17.05.1999
|
100,36
|
U
|
02/1999
|
15.04.1999
|
5.768,55
|
SZ
|
1999
|
15.06.1999
|
52,91
|
U
|
06/1999
|
16.08.1999
|
0,01
|
SZ
|
1999
|
16.08.1999
|
50,80
|
U
|
1999
|
15.02.2000
|
82,75
|
19
|
|
|
254,99
|
L
|
01-08/2001
|
17.09.2001
|
47.399,29
|
DB
|
01-08/2001
|
17.09.2001
|
14.219,82
|
DZ
|
01-08/2001
|
17.09.2001
|
1.611,59
|
ZO
|
2002
|
21.05.2002
|
363,00
Laut Rückstandsausweis vom 9. April 1999
haftete die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer für die Monate
September bis Dezember 1997 in Höhe von € 175,71,
€ 7.428,25, € 12.047,56 und € 8.753,22 nicht mehr
unberichtigt aus. Das Wiederaufleben dieser Abgabenschuldigkeiten erfolgte
lediglich auf Grund der Zahlung des Vergleichsbetrages von S 661.697,76 am
16. Oktober 2000 infolge der Anfechtung an den Masseverwalter. Da dies
dem Bw. entsprechend seinem Vorbringen nicht als Pflichtverletzung zum Vorwurf
gemacht werden kann, war die Haftung auch um diese Abgaben einzuschränken.
Der restliche Vergleichsbetrag in Höhe von S 270.839,94 entfällt
laut Aufgliederung vom 12. Oktober 2000 auf die Umsatzsteuer für
Juli 1997 in Höhe von S 133.944,76 und die restliche Umsatzsteuer
für September 1997 in Höhe von S 136.895,18, für welche
der Bw. jedoch nicht in Anspruch genommen wurde.
Entgegen der der Berufungsvorentscheidung beiliegenden
Rückstandsaufgliederung konnte der Bw. nicht zur Haftung für die
Lohnsteuer 11/97 in Höhe von € 5.096,40, den Dienstgeberbeitrag
11/97 inHöhe von € 1.961,51, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/97 in Höhe von € 231,03 und die Umsatzsteuer 9/97 in Höhe
von € 5.762,31 herangezogen werden, da diese Abgabenbeträge nicht
im angefochtenen Haftungsbescheid enthalten waren. Durch den Spruch des
Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer
bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten
Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die
Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Berufungsverfahren iSd des § 289 Abs. 2 BAO festgelegt. Die
- in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz
fallende - Einbeziehung der zuvor angeführten Abgaben in die Haftung mit
Berufungsentscheidung würde somit ein Hinausgehen über die Sache des
erstinstanzlichen Bescheides bedeuten (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029). Da
sich - wie auch in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde
- persönliche Haftungen gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche
(§ 3 Abs. 1 und 2) erstrecken, erfolgte die
Haftungsinanspruchnahme für die Säumniszuschläge entgegen den
Ausführungen der Berufungsentscheidung zu Recht. Dies gilt entgegen der
Begründung der Berufungsvorentscheidung auch für die
rückständige Körperschaftsteuer, hinsichlich der die
Abgabenbehörde wie bei allen anderen Abgaben infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen
konnte, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die Haftung erstreckt sich somit auf folgende
Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
U
|
04/98
|
15.05.1998
|
4.585,94
|
U
|
05/98
|
15.06.1998
|
9.198,27
|
L
|
06/98
|
15.07.1998
|
3.748,68
|
DB
|
06/98
|
15.07.1998
|
1.412,69
|
DZ
|
06/98
|
15.07.1998
|
166,35
|
U
|
06/98
|
15.07.1998
|
6.151,83
|
K
|
07-09/98
|
17.08.1998
|
454,21
|
KU
|
04-06/1998
|
17.08.1998
|
57,63
|
L
|
07/98
|
17.08.1998
|
4.708,33
|
DB
|
07/98
|
17.08.1998
|
1.550,84
|
DZ
|
07/98
|
17.08.1998
|
182,63
|
U
|
07/98
|
17.08.1998
|
3.987,41
|
U
|
08/98
|
15.09.1998
|
3.236,19
|
L
|
09/98
|
15.10.1998
|
3.224,49
|
DB
|
09/98
|
15.10.1998
|
901,80
|
DZ
|
09/98
|
15.10.1998
|
106,25
|
U
|
09/98
|
15.10.1998
|
11.924,89
|
K
|
10-12/98
|
16.11.1998
|
454,21
|
L
|
10/98
|
16.11.1998
|
3.231,69
|
DB
|
10/98
|
16.11.1998
|
900,13
|
DZ
|
10/98
|
16.11.1998
|
106,03
|
U
|
10/98
|
16.11.1998
|
10.557,60
|
U
|
11/98
|
15.12.1998
|
8.260,07
|
U
|
12/98
|
15.01.1999
|
4.879,04
|
SZ
|
1998
|
|
1.575,51
|
SZ
|
1999
|
|
131,25
Von der beantragten Vernehmung
der Zeugen war gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO
abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt
werden (vgl. VwGH 23.4.2001, 97/14/0145).
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die unberichtigt
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von
€ 85.693,96 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gleichbehandlungqualifizierte Mitwirkungspflichtquantitative Unzulänglichkeitdeutliche AnhaltspunkteAnfechtungBevorzugung eines GläubigersSache des Haftungsverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0987-W/04
- Stammnummer
- 10862
- Gültig
- 09.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF