Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0306-W/03
Haftung, Uneinbringlichkeit, Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers, bestritten wird auch das Vorhandensein liquider Mittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-W/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Albug Allgemeine Buchprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
6. Dezember 2001 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
§ 80 Abs. 1 BAO als Geschäftsführer der
H. GmbH für Abgaben in der Höhe von S 683.305,00 zur Haftung
herangezogen.
Diese Abgaben setzen sich aus
der Körperschaftsteuer 1996, 1997, der Lohnsteuer 1-4/99 und der
Umsatzsteuer 10-12/98, 1999 sowie 10-12/00 zusammen.
Im Wesentlichen wurde zur
Begründung ausgeführt, dass der Bw. in dem in Rede stehenden Zeitraum
als voll verantwortlicher Geschäftsführer im Handelsregister
eingetragen gewesen sei. Er habe über einen Zeitraum von 1996 bis dato
keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben
geleistet.
Die Schuldhaftigkeit sei damit
zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als Vertreter
der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Weiters sei der Bw.
seiner Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung
darzutun, nicht nachgekommen.
In der nach mehreren
Fristerstreckungsansuchen eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass der
Bw. unbestrittenermaßen seit 1996 Geschäftsführer der
H. GmbH gewesen und dies noch immer sei. Festgestellt werde ebenfalls, dass
der allergrößte Teil des Rückstandes aus einer
Körperschaftsteuer beruhe, für einen Gewinn, der zwar steuerrechtlich
klar gegeben gewesen sei, der sich jedoch in der Liquidität des
Unternehmens dadurch nicht ausgewirkt habe, da er überwiegend
bankenmäßig blockiert gewesen und dort auch lukriert worden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Juni 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage führte das Finanzamt
im Wesentlichen aus, dass in der Berufungsschrift lediglich darauf hingewiesen
werde, dass sich der Gewinn des Jahres 1996 nicht auf die Liquiditätslage
der H. GmbH ausgewirkt habe, da er überwiegend bankenmäßig
blockiert gewesen sei. Weitere Ausführungen, insbesondere zur Frage, ob und
welche Mittel überhaupt zur Verfügung gestanden seien und in welcher
Weise dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen worden sei, seien nicht einmal
ansatzweise ersichtlich. Somit habe der Bw. verabsäumt, jene Gründe
darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden gehindert hätten, die ihm
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, sodass die Abgabenbehörde von
einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen gehabt habe.
Dagegen beantragte der Bw. mit
Schreiben vom 9. August 2000 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte lediglich aus, dass er sich
weitere Berufungsausführungen vorbehalte.
Mit Schreiben vom
30. April 2003 ersuchte der unabhängige Finanzsenat den Bw., das
Vorbringen, dass sich der Gewinn des Jahres 1996 in der Liquidität des
Unternehmens nicht ausgewirkt habe, da er überwiegend
bankenmäßig blockiert gewesen sei, näher zu
präzisieren.
Weiters wurde der Bw. ersucht,
Feststellungen über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der GmbH zu treffen.
In der Beantwortung dieses
Schreibens führte der Bw. aus, dass im Jahre 1996 aus der
Miteigentümerschaft "H und P" sowie aus dem Umlaufvermögen die
Liegenschaften K,W und W,S veräußert worden seien. Weiters habe sich
auch eine Erlösberichtigung aus Vorperioden in der Höhe von
S 1 Mio in diesem Jahr gewinnmäßig ausgewirkt.
Sämtliche oben
angeführten Liegenschaften seien Jahre davor mit Bankfinanzierung
angeschafft worden, wobei bei der Miteigentümerschaft ein Abverkauf bereits
1994 begonnen habe. Durch die Fremdfinanzierung hätten sich in den Jahren
1992/93 und auch in der Folge hohe Dauerschuldzinsen als Betriebsausgaben
ergeben, welche nur teilweise hätten entrichtet werden können und
darüber hinaus zu einer Erhöhung des Kreditvolumens geführt
hätten. Im Rahmen der Liegenschaftsverkäufe 1996
hätten - um die Lastenfreistellung zu erwirken -
die Verkaufserlöse auf die Konten der jeweiligen Banken übermittelt
werden müssen.
Es habe sich daher praktisch
aus den Verkäufen, die zu steuerlichen Gewinnen im Jahr 1996 geführt
hätten, da die Zinsenaufwendungen schon in den Vorjahren steuerlich erfasst
gewesen wären und auch zu Verlustvorträgen geführt hätten,
kein nennenswerter Überschuss aus liquiden Mitteln ergeben, wobei als
Beilage auch die Treuhandabrechnung des Anwaltes des Käufers und der
Schriftverkehr der kreditgewährenden Bank vorgelegt werde.
Auch betreffend der
Liegenschaft K,W würden die entsprechenden Darlehens- und
Freistellungsunterlagen vorgelegt.
Es sei hiermit klar
ersichtlich, dass für die Körperschaftsteuer des Jahres 1996 keine
liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien, da Verkaufserlöse
praktisch ausschließlich für die Abdeckung der dafür
aufgewendeten und im Grundbuch abgesicherten Kredite verwendet hätten
werden müssen.
In diesem Zusammenhang
dürfe aber insbesondere darauf hingewiesen werden, dass für den Bw.
bis 19. April 1996 auch keine Notwendigkeit bestanden habe, für
eine eventuelle Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 vorzusorgen, da
auf Grund der Verlustvorträge der Vorjahre mit keinem nennenswerten
steuerlichen Gewinn zu rechnen gewesen wäre.
Diese Verlustvorträge
hätten ihre Hauptursache in den Dauerschuldzinsen für die langfristige
Finanzierung der 1996 veräußerten Liegenschaften.
Damit, dass der Nationalrat am
19. April 1996 den Beschluss gefasst habe, im Rahmen des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 das Ansetzen der Verlustvorträge 1996 und
1997 zu verbieten, habe der Bw. in keiner Weise rechnen können und daher
auch keine Vorkehrungen getroffen.
Dass aufgrund des Fehlens von
liquiden Mitteln auch keine anderen Gläubiger begünstigt worden seien,
sei bei einer Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten per Ende 1995 zu den
Verbindlichkeiten Ende 1996 festzustellen.
Die Bankverbindlichkeiten vom
31. Dezember 1995 seien gegenüber dem 31. Dezember 1996
nur durch den Wegfall der Konten, die hätten abgedeckt werden müssen
(Lastenfreistellung), geringer geworden, die Verbindlichkeit gegenüber
Firmen sei in Summe, wenn man den Wegfall der Verbindlichkeit betreffend HG PP
in Betracht ziehe, sogar gestiegen. Die Verbindlichkeiten ohne HG PP zum
31. Dezember 1995 hätten S 3,458.053,00 und zum
31. Dezember 1996 S 3,797.164,00 betragen.
Es sei also eindeutig klar, dass der Bw. für die
Körperschaftsteuer 1996 keine liquide Mittel zur Verfügung gehabt
habe, um diese zu bezahlen, dies umso mehr, als aufgrund der
Verlustvorträge bis 4/96 mit einer derartigen Steuerbelastung nicht habe
gerechnet werden können. Auch eine Begünstigung von anderen
Gläubigern gegenüber der Finanzverwaltung sei eindeutig nicht gegeben,
da hiefür überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären.
Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Bw.
vom 15. Juli 2003 beim unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw. vom
Referenten ersucht, bis spätestens Ende August 2003 einen
Liquiditätsstatus zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Bw. bis dato nicht
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Der Bw. ist seit
18. Dezember 1996 Geschäftsführer der genannten GmbH.
Voraussetzung für die
Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
bei der Primärschuldnerin.
Gemäß Erkenntnis des
VwGH vom 8.11.1978, 1199/78 liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder erfolglos
wären.
Nach der Aktenlage wurden die
letzten Umsätze im 1. Quartal 2001 erzielt.
Gemäß dem
Rechenschaftsbericht des Vollstreckers vom 16. März 1999 sowie
vom 21. Juli 1999 bestand kein pfändbares
Vermögen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom
8. September 2000 wurde der Bw. aufgefordert, bekanntzugeben, ob die
Gesellschaft über Mittel verfügt, die die Entrichtung der
Abgabenrückstände ermöglichen. Dieser Vorhalt blieb nach der
Aktenlage unbeantwortet.
Im Haftungsbescheid führte
das Finanzamt aus, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. die
Uneinbringlichkeit eingetreten sei.
Dieser Feststellung betreffend
der Uneinbringlichkeit ist der Bw. im Berufungsverfahren nicht
entgegengetreten.
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 30. April 2003 wurde der Bw. ua.
ersucht, Feststellungen über die Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH zu treffen.
Derartige Feststellungen können dem Schreiben vom
16. Juni 2003 nicht entnommen werden.
Im Hinblick auf diesen
Sachverhalt ist vom Vorliegen der gänzlichen Uneinbringlichkeit
auszugehen.
Gemäß dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038, ist es
Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne
sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne
dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte
Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für
nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er diese Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten.
Dies setzt allerdings voraus,
dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Behauptungs- und
Konkretisierungspflicht im Verfahren die Grundlagen für die
behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur
Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung gestandenen Anteils an liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein, wobei es auf die
Abgabenverbindlichkeit einerseits und auf die Summe der anderen
Verbindlichkeiten andererseits ankommt.
Der Zeitpunkt für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären,
bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung maßgebend.
Daraus folgt aber, dass das
Vorbringen, dass bei Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten per Ende 1995
zu den Verbindlichkeiten per Ende 1996 festzustellen sei, dass aufgrund des
Fehlens von liquiden Mitteln auch keine anderen Gläubiger begünstigt
worden seien, ins Leere geht, zumal die dem Fälligkeitstag älteste
haftungsgegenständliche Abgabe, die Körperschaftsteuer 1996 am
21. Oktober 1998 fällig wurde.
Somit wäre es im Sinne des
bisher Gesagten Sache des Bw. gewesen, zum Nachweis, dass dem
Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen wurde, einen Liquiditätsstatus
beginnend mit 21. Oktober 1998 vorzulegen. Diesen Nachweis hat der Bw.
trotz mündlicher Aufforderung durch den Referenten nicht
erbracht.
Dass liquide Mittel zur
zumindest anteiligen Befriedigung der haftungsgegenständlichen Abgaben
vorhanden waren, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass gemäß den
vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen bis einschließlich
1. Quartal 2001 Umsätze erzielt wurden.
Es widerspricht der
Lebenserfahrung, dass keiner der Kunden durch Jahre hindurch seine
Schuldigkeiten entrichtet hat.
Weiters ergibt sich auch aus
einem vorliegenden Kaufvertrag vom 17. Juni 1999, dass die GmbH aus
dem Verkauf einer Eigentumswohnung S 3,351.600,00 (S 2,793.000,00 +
S 558.600,00 an Umsatzsteuer) lukrierte. In diesem Vertrag wurde der Erhalt
des Kaufpreises bestätigt. Allerdings wurde dieser Umsatz weder in der
Umsatzsteuervoranmeldung für das 1 Kalendervierteljahr 1999 noch in
der Folge ausgewiesen, zumal aus der Aktenlage nur 10%ige Umsätze
ersichtlich sind.
Weiters ergibt sich auch aus der Aktenlage, dass bis April
1999 Löhne ausbezahlt wurden.
All diese Umstände
beweisen, dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum vom Vorhandensein
liquider Mittel auszugehen ist.
Da der Bw. es unterlassen hat,
nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der
Abgaben an den Bund als Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre,
ist das Finanzamt nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie den
Geschäftsführer für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH in
voller Höhe herangezogen hat.
Ergänzend wäre zur
Haftung betreffend die Lohnsteuer auf § 78 Abs. 3 EStG
zu verweisen, wonach der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangten niedrigeren Betrag zu
berechnen und einzubehalten hat.
Etwaige
Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne
zu bezahlen, durften sie auch nicht daran hindern, die darauf entfallende
Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Unterlässt die zur
Vertretung berufene Person die Abfuhr dennoch, so haftet sie nach den zitierten
Bestimmungen der BAO für die Lohnsteuer.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UneinbringlichkeitLiquiditätsstatusNachweispflichtKonkretisierungspflichtZeitpunktGleichbehandlungsgrundsatzLöhneLohnsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-W/03
- Stammnummer
- 6571
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF