Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2635-W/08
Keine Haftung bei Mittellosigkeit der GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2635-W/08vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Z., als Masseverwalter im
Schuldenregulierungsverfahren M, vom 25. Juni 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. Mai 2007 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
2. Jänner 2007 wurde der Konkursantrag über das Vermögen der
B-GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
Desweiteren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Hietzing vom 13. April 2007 über das Vermögen des M., der laut
Firmenbuch vom 7. Mai 2004 bis 28. Juni 2006
Geschäftsführer (Gf.) der genannten GmbH war, das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Am 9. Mai 2007 erließ das Finanzamt einen
an den Masseverwalter (MV.) des ehemaligen Gf. gerichteten Bescheid, mit dem es
den ehemaligen Gf. gemäß
§§ 9 und 80 BAO für
Abgabenschulden der GmbH in Höhe von € 14.461,97 zur Haftung
heranzog.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
04/05
|
17.05.2005
|
403,88
|
Lohnsteuer
|
05/05
|
15.06.2005
|
453,41
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/05
|
15.06.2005
|
133,32
|
Zuschlag zum
DB
|
05/05
|
15.06.2005
|
11,85
|
Lohnsteuer
|
06/05
|
15.07.2005
|
594,34
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/05
|
15.07.2005
|
133,32
|
Zuschlag zum
DB
|
06/05
|
15.07.2005
|
11,85
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/05
|
16.08.2005
|
136,00
|
Lohnsteuer
|
07/05
|
16.08.2005
|
594,34
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/05
|
16.08.2005
|
133,32
|
Zuschlag zum
DB
|
07/05
|
16.08.2005
|
11,85
|
Lohnsteuer
|
08/05
|
15.09.2005
|
594,34
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/05
|
15.09.2005
|
133,32
|
Zuschlag zum
DB
|
08/05
|
16.09.2005
|
11,85
|
Lohnsteuer
|
09/05
|
17.10.2005
|
778,46
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/05
|
17.10.2005
|
333,31
|
Zuschlag zum
DB
|
09/05
|
17.10.2005
|
29,63
|
Pfändungsgebühr
|
2005
|
08.11.2005
|
44,98
|
Pfändungsgebühr
|
2005
|
08.11.2005
|
0,55
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/05
|
15.11.2005
|
138,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/06
|
15.02.2006
|
136,00
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/06
|
15.05.2006
|
136,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/06
|
16.08.2006
|
136,00
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
15.02.2005
|
5.829,78
|
Säumniszuschlag1
|
2005
|
18.09.2006
|
116,60
|
Stundungszinsen
|
2006
|
18.10.2006
|
120,65
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/06
|
15.11.2006
|
1.342,00
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
22.11.2006
|
111,57
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
22.11.2006
|
6,85
|
Umsatzsteuer
|
2005
|
15.02.2006
|
416,00
|
Körperschaftsteuer
|
2005
|
12.02.2007
|
875,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/07
|
15.02.2007
|
437,00
|
Säumniszuschlag2
|
2005
|
19.02.2007
|
58,30
|
Säumniszuschlag3
|
2005
|
18.05.2007
|
58,30
Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt,
dass Herr M. Gf. der GmbH gewesen sei , deren Vermögenslosigkeit daraus
ersichtlich sei, dass ein Konkurs laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
2. Jänner 2007 mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei.
Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin sei somit gegeben.
Für 2004 und 2005 seien im Zuge der Jahresfestsetzung
die unrechtmäßig geltend gemachten Vorsteuern berichtigt
worden.
Hinsichtlich der Lohnsteuer wurde auf § 78 EStG
1988 verwiesen.
In der dagegen durch den MV eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass sich der Gf. in keiner Weise einer Abgabenverkürzung
schuldig gemacht habe. Er Hätte keine finanziellen Mittel zur Verwaltung
bzw. zur Verwendung gehabt. Die GmbH habe seit ihrem Bestehen kein einziges
Geschäft abgeschlossen, dies trotz massiver Bemühungen seitens des
Gf.
Jedenfalls sei der Gf. seinen
Geschäftsführerpflichten stets pünktlich und umfassend
nachgekommen. Von einer schuldhaften Pflichtverletzung könne keine Rede
sein. Er habe die Abgaben aus den Mitteln der GmbH gar nicht bezahlen
können, da keine Mittel vorhanden gewesen seien, zumal das eingezahlte
Stammkapital sehr rasch für die Anlaufkosten der GmbH lange vor den ersten
Steuerterminen aufgebraucht gewesen sei.
Er habe nach den ersten beiden Monaten der Aufnahme der
Tätigkeit der GmbH mit den ersten Honorareinnahmen gerechnet. Dass das
Geschäft so gar nicht habe anspringen wollen, habe er nicht für
möglich gehalten.
Darüber hinaus habe der Gf. aus seinem
Privatvermögen nicht nur die Gehälter der Prokuristin über ein
Jahr lang bezahlt, er habe auch die umfangreichen für die Akquisition
entstandenen Kosten aus seinem Privatvermögen bezahlt. Er sei aber nicht
verpflichtet gewesen, aus seinem Privatvermögen auch noch die
öffentlichen Abgaben nachzuschießen.
Die größeren Beträge an Umsatzsteuer laut
Rückstandsaufgliederung in der Höhe von € 5.829,78 und
€ 1.342,00 würden stornierte Steuergutschriften darstellen,
sodass dafür eine Haftung jedenfalls nicht gegeben sein könne.
Der Gf. habe zwecks Geschäftsanbahnung eine
große Anzahl von ihm persönlich bekannten Anwaltskanzleien weltweit
kontaktiert, ebenfalls eine große Anzahl von Großindustriellen (es
wurden 18 Kanzleien bzw. Namen konkret genannt).
Der Gf. habe mit der britischen Firma B. fast 1,5 Jahre
über ein sehr großes Projekt in Litauen verhandelt (2 Milliarden
Euro). Er habe auch mit dieser Firma eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen,
die dem Unternehmen im Falle des Zustandekommens des Geschäftes eine
Provision in Höhe von mehreren Millionen Euro gebracht hätte. Der Gf.
sei bezüglich dieses Geschäftes mit der Firma I. in Wien in Kontakt
gewesen. Durch eine ausgesprochen ungeschickte Verhandlungstaktik der britischen
Firma habe sich das Geschäft zerschlagen. Auf Grund dessen habe der Gf. den
Konkurs der GmbH angemeldet und habe gleich danach seine
Geschäftsführerfunktion zurückgelegt.
Es mangle sowohl am persönlichen Verschulden des Gf.
als auch an der Kausalität und dem Rechtswidrigkeitszusammenhang, so dass
eine Haftung nicht begründet werden könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2008 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die
GmbH im Mai 2004 gegründet worden sei. Das Unternehmen habe Einkünfte
aus Provisionsgeschäften in Litauen erwartet, diese seien jedoch nicht zu
Stande gekommen.
Am 30. Jänner 2007 sei ein Konkursantrag
mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Mit Eintragung vom
9. Februar 2007 sei die Löschung im Firmenbuch erfolgt.
Uneinbringlichkeit liege daher vor.
Sämtliche im Haftungsbescheid angeführten Abgaben
würden nach wie vor aushaften.
Die Abgabenerklärungen für 2004 und 2005 seien
nicht abgegeben worden, weshalb die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege hätten ermittelt werden müssen. Dadurch sei es
auch zur Rückverrechnung des offenbar unrichtig geltend gemachten
Vorsteuerabzuges gekommen. Im Zahlungserleichterungsansuchen vom
9. März 2006 sei um Stundung angesucht worden, da das Unternehmen
auf Grund eines Provisionsgeschäftes eine größere Zahlung
erwartete. Der Gf. habe das Finanzamt von der Einbringlichkeit der Abgaben
überzeugt und einen mehrmonatigen Zahlungsaufschub erwirkt. Die laufenden
Abgaben seien gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden. Die letzte Zahlung
stamme vom 16. August 2004. Abgabenhinterziehung liege nicht vor. Das
Gehalt der Prokuristin sei - wie auch in der Berufung erklärt - ausgezahlt
worden. Werde die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die verursachten
Pflichtverletzungen hätten letztendlich zur Uneinbringlichkeit
geführt. Auf Grund der Aktenlage ergäben sich keine Anhaltspunkte,
dass der Haftungsbescheid aufzuheben sei.
Dagegen beantragte der MV. ohne weiteres Vorbringen die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
vor, somit ist zunächst festzustellen, dass der Konkurs über das
Vermögen der GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
2. Jänner 2007 mangels Vermögens abgewiesen wurde und die
Firma in der Folge gemäß
§ 40 FBG gelöscht wurde. Die
Abgabenschuldigkeiten sind daher bei der Primärschuldnerin nicht
einzubringen.
Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich weiters, dass der Bw.
im Zeitraum 7. Mai 2004 bis 28. Juni 2006 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der GmbH war.
Nachdem der Geschäftsführer für Abgaben, die
nach Beendigung seiner Tätigkeit fällig wurden, nicht zur Haftung
herangezogen werden kann, war der Berufung hinsichtlich nachstehender Abgaben
stattzugeben.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/06
|
16.08.2006
|
136,00
|
Säumniszuschlag1
|
2005
|
18.09.2006
|
116,60
|
Stundungszinsen
|
2006
|
18.10.2006
|
120,65
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/06
|
15.11.2006
|
1.342,00
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
22.11.2006
|
111,57
|
Pfändungsgebühren
|
2006
|
22.11.2006
|
6,85
|
Körperschaftsteuer
|
2005
|
12.02.2007
|
875,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/07
|
15.02.2007
|
437,00
|
Säumniszuschlag2
|
2005
|
19.02.2007
|
58,30
|
Säumniszuschlag3
|
2005
|
18.05.2007
|
58,30
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach,
dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 25.1.1999, 94/17/0229,
23.1.2003, 2001/16/0291). Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben
(z.B. Körperschaftsteuer) ist grundsätzlich die erstmalige
Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) (siehe Ritz,
BAO-Kommentar3, § 9 Tz 10).
Auf Grund des Vorbringens des MV, dass die GmbH im
haftungsgegenständlichen Zeitraum mittellos gewesen sei, forderte der
Unabhängige Finanzsenat den MV mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 auf,
eine Ablichtung des Kassabuches und des Bankkontos für den Zeitraum
7. Mai 2004 bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2009
übermittelte der MV Kopien der Bankbelege beginnend mit
4. Mai 2004. Ein Kassabuch sei nicht geführt worden.
Eine Überprüfung der vorgelegten Belege ergab,
dass der Sollstand des Kontos im Jänner 2005 ca € 46.000,00
betragen hat. In der Folge wurde das Konto bis zum Ausscheiden des Gf. mit
ausschließlich mit Mahnspesen, Sollzinsen, Überziehungszinsen
u.ä belastet. Dass der Gf. etwa Gehälter ausgezahlt oder andere
Gläubiger befriedigte, ist nicht ersichtlich, auch vermutlich schon deshalb
gar nicht möglich, da der Kontorahmen € 30.000,00 betrug und
somit überzogen war.
Dem Vorbringen, dass die GmbH ab 2005 ohne liquide Mittel
war, kann daher nicht entgegengetreten werden. Es erscheint daher auch das
Vorbringen, dass die Löhne aus dem privaten Vermögen des Gf.
entrichtetet worden seien, glaubhaft.
Damit geht der Verweis des Finanzamtes auf die
ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der
Lohnsteuer ins Leere, da diese voraussetzt, dass Löhne aus Mitteln der GmbH
entrichtet werden.
Dem Finanzamt ist zwar zuzustimmen, dass bezüglich der
Abgabenerklärungen 2004 und 2005 eine Pflichtverletzung vorliegt, jedoch
ist diese auf Grund des völligen Fehlens liquider Mittel für den
Abgabenausfall nicht kausal.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2635-W/08
- Stammnummer
- 38866
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF