Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0622-W/04
Haftung bei behaupteter mangelnder Liquidität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-W/04vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dass im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten die Mittel zu deren vollständiger Entrichtung gefehlt hätten, vermag der Vertreter tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin aufzuzeigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FE, vertreten durch HW, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20. September 2002
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 21.266,39 anstatt
€ 56.077,34 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Haftungsbescheid vom 20. September 2002, laut Aktenlage zugestellt am
31. Jänner 2003, nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als
Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 56.077,34 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass das Umsatzsteuergebrechen nicht in der
Verantwortung des Bw. gelegen, sondern auf einen Fehler des Finanzamtes
zurückzuführen gewesen sei, den der Bw. später entdeckt und dem
Finanzamt bekannt gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Firma nicht
zahlungsunfähig gewesen, sodass den Geschäftsführer keine Haftung
treffe, weil auch sein Verschulden nicht gegeben sei. Der Bw. sei auch nicht im
Stande, den eingeforderten Betrag zu leisten, da er gegenwärtig auf Grund
anderer Haftungsverpflichtungen de facto auf dem Existenzminimum
stehe.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 brachte der Bw.
vor, dass der überwiegende Teil des austehenden Betrages, der nun anstelle
von der Gesellschaft vom seinerzeitigen Geschäftsführer eingefordert
werde, auf einen Buchungsfehler des Finanzamtes zurückzuführen sei. Es
handle sich um die Umsatzsteuer 5/98 in Höhe von S 440.861,00 anstelle
von S 40.861,00, die das Finanzamt irrtümlich gutgeschrieben habe.
Dieser Fehler (der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, die Buchungen des
Finanzamtes zu kontrollieren; er dürfe auf richtige Buchungsmitteilungen
und richtige Bescheide vertrauen) sei erst bei den Abstimmarbeiten zur Bilanz
1998 aufgefallen und damals dem Finanzamt mitgeteilt worden. Die damalig
erwarteten Forderungen seien leider für die P-GmbH ausgeblieben, die Firma
sei insolvent geworden. Eine derartige Gegebenheit sei keine schuldhafte
Verletzung des Abgabepflichtigen im Sinne des § 9 BAO, die zu einer Haftung
führe.
Die Insolvenz der P-GmbH habe sich nicht schuldhaft
ergeben, sondern durch das Platzen eines großen Auftrages, für den
die Vorbestellung aus terminlichen Gründen in Gang zu setzen gewesen
wäre, es aber durch einen Personenwechsel bei den Bestellern letztlich
nicht zur Durchführung gekommen sei. In dieser Phase habe die Gesellschaft
keine liquiden Mittel gehabt. Für die Haftung nach § 9 BAO
sei nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten gehöre dafür zu sorgen, dass die Abgaben
entrichtet würden. Werde eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel habe, so verletze der Vertreter dadurch
keine abgabenrechtliche Pflicht. Ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit treffe, sei für die Haftung nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung. Damit ergebe sich auf Grund des
maßgebenden Kommentars und der einschlägigen Rechtsprechung, dass im
gegebenen Fall der Bw. nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Der
Rückstand sei zusammenfassend gesagt und wie oben ausgeführt worden
sei, überwiegend auf einen Fehler des Finanzamtes zurückzuführen.
Die weiteren Rückstände seien in jener Zeit entstanden, in der die
Gesellschaft über keine liquiden Mittel verfügt habe und dadurch auch
in Konkurs habe gehen müssen, was aber nicht ein Verschulden des
Geschäftsführers gewesen sei, sondern sich aus den geschäftlichen
Umständen ergeben habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. im Wesentlichen ergänzend aus, dass der ÖC
1988 eine Aktion "SA" für die finanzielle Absicherung der CN geplant habe.
Es hätten unter dem Namen "SA " verschiedene Produkte zum Verkauf gelangen
sollen. In weiterer Folge habe "SS" dem Bw. signalisiert, dass diese Aktion
zustande kommen werde. Der Bw. habe Kontakt mit der BA aufgenommen, die die
Chancen und Risken des Geschäftes überprüft, die Angelegenheit
positiv beurteilt und der P-GmbH Kredit gewährt habe. Um die Bestellung,
den Auftrag und die Lieferfähigkeit zu gewährleisten, sei die
Fertigung, finanziert mittels Kredites der BA in Auftrag gegeben worden. Damit
habe sich die P-GmbH auf die Liefertätigkeit vorbereitet und den Auftrag
zur Fertigung gegeben, da die Abnahme der Waren signalisiert und zugesagt worden
sei (SS). Dadurch hätten sich für die Bilanz zum
31. Dezember 1998 für die Positionen Waren und Verbindlichkeiten
an die BA S 9,229.350,87 und S 6,715.041,82 ergeben. Das Warenlager
und die Forderungen seien zur Sicherstellung des Kredites an die BA
verpfändet worden. Nach den einschlägigen Gesetzen habe auch der
Spediteur zur Sicherung seiner Gebühren (insbesondere Lagergebühren)
ein gesetzlich mögliches Zurückbehaltungsrecht.
Die Zusagen, welche die P-GmbH von "SS" erhalten habe,
seien von Letzterer nicht eingehalten worden. Ende 1998 bzw. Anfang 1999 sei die
P-GmbH insolvent geworden, sie habe über keine liquiden Mittel mehr
verfügt. Die P-GmbH habe die aufgelaufenen Lagerkosten nicht bezahlen
können. Sowohl die I-GmbH als auch die BA hätten die P-GmbH so unter
Druck gesetzt, dass sie nun endgültig manövrierunfähig und
illiquid geworden sei. Die Tatsache der Illiquidität gehe schon daraus
hervor, dass der Bw. die Lagerkosten nicht habe bezahlen können, wodurch
das Geschäft total blockiert worden sei. Hätte es irgendeine
Liquidität gegeben, hätte der Bw. einen größeren Spielraum
in seinen Verwertungsbemühungen gehabt. Wäre das Geschäft aber
nicht erfolgversprechend und aussichtsreich gewesen, hätte sich die BA
niemals auf einen solchen Kredit eingelassen. Nach österreichischen
Bankusancen und Rechtslage seien die Kreditwürdigkeit und Aussichtschancen
der Geschäfte zu überprüfen. In weiterer Folge habe die P-GmbH
weiter versucht, Waren zu verkaufen. Nach vielen intensiven Bemühungen habe
sie ein Anbot von der NH erhalten. Die BA habe die P-GmbH ersucht zu versuchen,
S 2,000.000,00 zu bekommen. Das Geschäft sei schließlich dadurch
nicht zustande gekommen. Am 2. Juni 1999 habe die P-GmbH 4.000
Stück T-Shirts und 4.000 Stück Sweater um S 77.360,00 verkauft.
Da die Ware verpfändet gewesen sei, sei der Betrag an die BA zu zahlen
gewesen. Dies zeige die gegeben gewesene Blockade und Illiquidität. Daher
sei es dem Bw. auch nicht möglich gewesen, die Steuern zu
bezahlen.
Je länger die Ware gelagert worden sei, desto weniger
sei die Verwertbarkeit gegeben gewesen, wie auch aus dem Schriftverkehr mit der
I-GmbH hervorgehe, da die Textilware der Entmodung unterliege, aber letztlich
die Dispositionsmöglichkeit sowohl von der kreditgebenden Bank als auch
durch den Spediteur erschwert bzw. blockiert worden sei. Daher sei die P-GmbH
unverschuldet im Sinne der BAO nicht in der Lage gewesen, die finanzamtlichen
Vorschreibungen zu begleichen, nämlich mangels Liquidität, wie die
Rechtskommentare es beschrieben. Wie schon in der ersten und ergänzenden
Eingabe dargelegt und vom Bw. beim Finanzamt ausführlich mündlich
referiert worden sei, habe er keine verfügbaren Mittel gehabt, um die
Zahlungen zu leisten, habe er doch nicht einmal Mittel gehabt, um seine Ware
wieder durch Begleichung des Lagergeldes mobil und verwertbar zu
machen.
Daraus ergebe sich, dass der Bw. nicht zur Haftung
herangezogen werden könne. Die Gesellschaft habe zur Zeit der
Nichtentrichtung der Abgaben über keine liquiden Mittel verfügt. Diese
seien in dem blockierten Geschäft gebunden gewesen. Insolvenz und Konkurs
seien in diesem Fall kein Verschulden des Geschäftsführers gewesen,
sondern hätten sich aus den geschäftlichen Umständen ergeben. Das
angestrebte und mit Fleiß betriebene Geschäft sei chancenreich
gewesen, sonst hätte die BA hiefür keinen Kredit zur Verfügung
gestellt. Angemerkt werden dürfe noch, dass der Bw. es derzeit sehr schwer
habe, seine Existenz aufrecht zu erhalten. Er sei ein relativ junger
Erwerbstätiger, müsse aber auch derzeit bei seiner Mutter wohnen, da
er durch Pfändungen und Ansprüche der Bank de facto am Existenzminimum
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch ab 9. Dezember 1998 als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer und ab
30. Jänner 2001 als Liquidator die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 15. Dezember 2000 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Zwar wurde vom Bw. behauptet, dass die Gesellschaft zur
Zeit der Nichtentrichtung der Abgaben über keine liquiden Mittel
verfügt habe, doch stehen diesem Vorbringen Zahlungen auf das Abgabenkonto
der Gesellschaft bis 19. Mai 1999 (3. Februar 1999:
S 23.000,00, 15. Februar 1999: S 11.000,00,
25. Februar 1999: S S 7.033,00,
22. März 1999: S 30.431,00, 25. März 1999:
S 220,00, 14. Mai 1999: S 16.714,00, 19. Mai 1999:
S 14.727,00) entgegen. Bestätigt wird das Vorhandensein von Mittel zur
zumindest teilweisen Abgabenentrichtung bis zu diesem Zeitpunkt auch durch die
bis April 1999 erklärten Umsätze (Jänner 1999:
S 166.306,08, Februar 1999: S 120.651,75, März 1999:
S 92.118,40 und April 1999: S 100.261,67). Der aus dem Verkauf
von 4000 Stück T-Shirts und Sweater am 2. Juni 1999 dem Bw.
entsprechend seinem Vorbringen zur Verfügung stehende Betrag von
S 77.360,00, der jedoch auf Grund der Verpfändung der Ware an die BA
bezahlt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
25.4.2002, 99/15/0253) bei der Prüfung der Gleichbehandlung außer
Acht gelassen werden.
Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel bis
19. Mai 1999 ist in Verbindung mit dem Vorbringen des Bw. mangels
entgegenstehender Feststellungen somit davon auszugehen, dass der Gesellschaft
bis 19. Mai 1999 Mittel zur - zumindest anteiligen -
Abgabenentrichtung zur Verfügung standen. Mangels Darlegung des Fehlens der
Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der
Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was der Bw.
nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tauglich nur
durch Darstellung auch der Einnahmensituation der Primärschuldnerin
hätte aufzeigen können, konnten dem Bw., der mit Vorhalten vom
6. September 2000, 25. Mai 2001 und
27. März 2002 auch um Beantwortung bezüglich der
Einnahmenverwendung der Gesellschaft ersucht wurde, nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die uneinbringlichen Abgaben, sofern
sie bis 19. Mai 1999 fällig waren, zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt am
14. Juli 1999 festgesetzten Nachforderung an Umsatzsteuer 1998 in
Höhe von S 652.627,00, die laut Umsatzsteuererklärungen für
1998 vom 30. Juni 1999 und 31. März 2000 darauf
zurückzuführen ist, dass statt der Entrichtung von Vorauszahlungen in
Höhe von S 297.190,00 Gutschriften in Höhe von S 355.437,00
durchgeführt wurden, ist ein Teilbetrag in Höhe von S 400.000,00
auf die irrtümliche Gutschrift des Betrages von S 440.861,00 anstatt
S 40.861,00 durch das Finanzamt am 23. Juli 1998 als Umsatzsteuer
für Mai 1998 zurückzuführen. Da nach übereinstimmender
Auffassung (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 139, Rz 15) für den
Abgabepflichtigen keine abgabenrechtliche Verpflichtung besteht, die
Abgabenbehörde auf einen ihr unterlaufenen Irrtum bei der Verbuchung
aufmerksam zu machen, kann dem Bw. mangels einer vorzuwerfenden Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten der Umstand, dass der Teilbetrag von
€ 29.069,13 (S 400.000,00) an Umsatzsteuer 1998 erst zu
einem Zeitpunkt ermittelt und festgesetzt wurde, zu dem keine
Gesellschaftsmittel mehr vorhanden waren, aus denen die Abgabe entrichtet werden
konnte, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Mangels zur Verfügung stehender
liquider Mittel nach deren Vorschreibung mit Bescheid vom
14. Juli 1999 kann dem Bw. auch deren Nichtentrichtung zu diesem
Zeitpunkt nicht als abgabenrechtliche Pflichtverletzung angelastet werden.
Bezüglich des verbleibenden aushaftenden Betrages von
€ 18.359,12, der bereits am 15. Februar 1999 fällig
war, ist die verspätete Festsetzung auf die nicht ordnungsgemäße
Selbstberechung bzw. Erklärung mittels Voranmeldungen
zurückzuführen. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
28.9.1998, 98/16/0018) danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären.
Mangels Vorwerfbarkeit der Nichtentrichtung des
Teilbetrages von € 29.069,13 an Umsatzsteuer 1998 kann dem Bw.
auch die Nichtentrichtung des dafür verhängten Säumniszuschlages
im Teilbetrag von € 581,38 (S 8.000,00) nicht zum Vorwurf gemacht
werden. Da der Säumniszuschlag 1999 in Höhe von € 947,51
laut Rückstandsaufgliederung vom 19. August 2004 infolge
teilweiser Entrichtung nur mehr mit einem Betrag von € 523,25
aushaftet, war die Haftung um den gesamten Säumniszuschlag 1999 in
Höhe von € 947,51 einzuschränken. Weiters war die Haftung
nach den vorstehenden Ausführungen um jene Abgabenschuldigkeiten
einzuschränken, deren Fälligkeit erst nach dem 19. Mai 1999
eintrat.
Die Haftung erstreckt sich somit auf folgende
Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
15.2.1999
|
18.359,12
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.4.1999
|
14,68
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/99
|
17.5.1999
|
109,01
|
Umsatzsteuer
|
1-3/99
|
17.5.1999
|
2.534,32
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
17.5.1999
|
50,65
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
15.2.1999
|
198,61
Sofern der Bw. in der eingewendeten schlechten
wirtschaftlichen Lage einen Fehler in der Ermessensübung erblickt, ist dem
entgegenzuhalten, dass der Bw. laut Firmenbuchauszug im haftungsrelevanten
Zeitraum einziger Geschäftsführer der GmbH war, somit der einzige in
Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 80 ff. BAO gewesen ist, und das diese Abgabenschulden bei der
Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde
daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen, woran auch der Hinweis des Bw. auf seine schlechte wirtschaftliche
Lage, wonach er durch die Pfändungen und Ansprüche der Bank de facto
am Existenzminimum sei, nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom
Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er
ausführt, dass der bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des
Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (VwGH 10.9.1998,
96/15/0053), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld
beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigen konnte (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006) und die vom Haftenden
geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und
Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Haftung stehen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Auch
schließt die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177).
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Von der
beantragten Vernehmung des Bw. war gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen, da die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden (vgl. VwGH 23.4.2001,
97/14/0145).
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von
€ 21.266,39 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
qualifizierte Mitwirkungspflichtquantitative Unzulänglichkeit der MittelDarstellung der Einnahmesituation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0622-W/04
- Stammnummer
- 11527
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF