Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0175-K/07
Haftung bei nicht ausreichenden Mitteln zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-K/07vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
12. Februar 2004 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Haftung wird hinsichtlich
folgender Abgabenschuldigkeiten, die bisher nicht entrichtet wurden, geltend
gemacht:
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Zeitraum
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Abgabenart
|
Betrag in €
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2001
|
Umsatzsteuer 2001
|
1.823,89
|
2002
|
Umsatzsteuer 2002
|
1.927,21
|
2002
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Dienstgeberbeitrag 2002
|
1.515,43
|
2002
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002
|
157,97
|
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Gesamtbetrag
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5.424,50
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war handelsrechtlicher
Geschäftsführer der St.P. Ges.m.b.H. und hat diese selbständig ab
19. Dezember 2001 vertreten. Über die Gesellschaft wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes A. vom 25. Februar 2003 der Konkurs
eröffnet und die Gesellschaft über Antrag des Masseverwalters unter
Zustimmung des Bw. an diesem Tag geschlossen. Die Gründe der
Zahlungsunfähigkeit hat der Masseverwalter in der sehr geringen
Eigenkapitalausstattung und in der Unfähigkeit des Unternehmens, in der
Baubranche an profitable Aufträge heranzukommen und in Managementfehlern
gesehen. Mit Beschluss des Landesgerichtes A. vom 8. Juli 2003
wurde der über das Vermögen der Gesamtschuldnerin eröffnete
Konkurs mangels Masse gemäß
§ 166 Konkursordnung
aufgehoben. Am 14. Oktober 2003 erfolgte die amtswegige Löschung
der Gesellschaft im Firmenbuch.
In den Akten findet sich der Bericht des Finanzamtes
Oberwart vom 30. April 2003 über eine durchgeführte
Lohnsteuerprüfung betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Mai 2001 bis
25. Februar 2003. Der Masseverwalter St.W. wurde als Partei
gehört und hat ua. die Erklärung abgegeben, dass von ihm außer
den auf den Lohnkonten (im Kassabuch) ausgewiesenen Bezügen keine weiteren
Zuwendungen über Aufwandskonten (zB. Aufwandsentschädigungen usw.)
bezahlt oder gutgeschrieben wurden.
Das Finanzamt Oberwart hat mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 5. Mai 2003 gegenüber der St.P. Ges.m.b.H.
als Arbeitgeber die Haftung für Lohnsteuer in Anspruch genommen und
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 wurde der Bw. vom
Finanzamt Oberwart nachweislich eingeladen, er möge zur Absicht, ihn zur
Haftung als Haftungspflichtigen für ausgewiesene Abgabenforderungen gegen
die Primärschuldnerin heranzuziehen, Stellung nehmen. Der Bw. wurde auch
darauf hingewiesen, dass es in seinem Interesse liege, zu beweisen, dass er ohne
sein Verschulden daran gehindert war, für die Entrichtung der Abgaben zu
sorgen.
Der Bw. hat in seiner diesbezüglichen Stellungnahme
vom 28. August 2003 im Wesentlichen vorgebracht, es treffe ihn an der
Verletzung von Abgabenverpflichtungen kein Verschulden. Er habe sich trotz
diverser Ausfälle immer bemüht, die entsprechenden Zahlungen
vorzunehmen, es seien jedoch ab Mai 2002 keine liquiden Geldmittel mehr
vorhanden gewesen, um offene Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen.
Mit Haftungsbescheid vom 12. Februar 2004 nahm
das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den Bw. als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 iVm mit § 80 BAO für die
nachfolgend angeführten nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten in
Anspruch:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
2001
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Umsatzsteuer
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9.925,09
|
2002
|
Umsatzsteuer
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33.417,13
|
2002
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Dienstgeberbeitrag
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1.992,77
|
2002
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
203,71
|
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Gesamtbetrag
|
45.538,70
Das Finanzamt begründet seine Entscheidung nach dem
Hinweis auf § 9 Abs. 1 und auf § 80 Abs. 1 BAO im
Wesentlichen damit, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten sei nach der
Aktenlage und gemäß
§ 166 Konkursordnung objektiv nicht
gegeben. Ein Geschäftsführer hafte für die nicht
entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach,
dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschuldigkeiten daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat, als andere Verbindlichkeiten. Dieser Nachweis sei von ihm in der
Vorhaltsbeantwortung vom 28. August 2003 nicht erbracht worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bestehe bei einer Betrauung
Dritter mit abgabenrechtlichen Agenden die Pflichtverletzung in der Verletzung
von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter
(Geschäftsführer) habe den Betrauten in so regelmäßigen
Abständen zu überwachen, dass ihm Abgabenrückstände nicht
verborgen bleiben. Wer als im Firmenbuch eingetragener gesetzlicher Vertreter
einer Kapitalgesellschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt, habe sich, wenn ihm die
entsprechenden Kenntnisse fehlen, diese in geeigneter Weise zu
verschaffen.
Dagegen hat der Bw. mit Eingabe vom
4. März 2004 berufen. Er wendet sich darin sowohl gegen die
Abgabenansprüche als auch gegen die Heranziehung zur Haftung. Der
Bw. hat im Wesentlichen eingewendet, im bekämpften Bescheid sei
unberücksichtigt geblieben, dass die Umsatzsteuer unrichtig berechnet
worden sei. Sein Unternehmen habe tatsächlich Leistungen an staatlich
korrekt gegründete Unternehmen erbracht, sodass eine Umsatzsteuerschuld
richtigerweise nicht bestehe. Das Finanzamt habe es bisher verabsäumt, die
tatsächliche Leistungserbringung zu überprüfen, wenn es die
Rechtsgeschäfte in diversen Berichten für fingiert halte. Er habe
nicht nur die Fakturierungen vorgelegt, sondern seien die Leistungen noch
vorhanden, so dass es kein Problem sein könne, dies zu
überprüfen. Die Rechnungen, Baustellen und der Arbeitsumfang
(Leiharbeit) würden dem Finanzamt vorliegen. Es sei das Einvernehmen mit
den beschäftigten Arbeitern gegeben und damit die tatsächliche
Leistungserbringung erwiesen, sodass damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
und daher keine Umsatzsteuerschuld bestehe. Er sei nicht verpflichtet,
ein faktisch bestehendes Unternehmen mit dem es schriftlichen und
persönlichen Kontakt gebe, zu überprüfen, wenn ihm kein
offensichtlicher Zweifel an der Berechtigung auffalle. Es sei vor allem Aufgabe
des Bundes und der Finanzverwaltung, Unternehmen korrekt zu erfassen und
sorgfältig arbeitende Unternehmen vor schwarzen Schafen zu schützen.
Folge man den Ausführungen des Finanzamtes in Prüfberichten, so sei
der Bund bzw. die Finanzverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Dieses Versäumnis könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt und er
für faktisch erbrachte Leistungen im Rahmen einer Haftung herangezogen
werden. Sollte er dennoch zur Haftung herangezogen werden, werde er den
Schadenersatz wegen Amtshaftung für diese Versäumnisse gegen seine
Steuer- und Abgabenschuld aufrechnen. Aus den von ihm mit vorgelegten
Auszügen der Firmenverzeichnisse ergebe sich die Existenz dieser
Unternehmen. Er habe immer dargestellt, dass er bzw. das Unternehmen
wegen des eingetretenen finanziellen Engpasses nicht in der Lage gewesen seien,
die offenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Er habe ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass niemand bevorzugt oder benachteiligt worden sei. Es seien
einfach keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen, um die offenen
Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies zeige sich daran, dass der Konkurs der
St.P. Ges.m.b.H. gemäß
§ 166 Konkursordnung beendet worden
sei, eine Verteilung damit nicht stattgefunden habe. Bei der Prüfung
der Konten hätte sich die Richtigkeit seiner Darstellung herausgestellt,
weil nicht nur gegenüber Lieferanten, sondern auch gegenüber der
Sozialversicherung und der Finanzverwaltung in gleicher Weise Forderungen
unberichtigt geblieben seien, weshalb von einer Bevorzugung / Benachteiligung
nicht gesprochen werden könne. Es sei von ihm sehr wohl ein ausreichender
Nachweis erbracht worden, sodass er nicht zur Haftung heranzuziehen sei.
Im angefochtenen Bescheid werde lediglich festgestellt, dass er einen
solchen Nachweis nicht erbracht habe. Wie das Finanzamt allerdings zu diesen
Feststellungen gelangt sei, welche Beweisergebnisse diese Ansicht stützen,
sei nicht ausgeführt und auch nicht zutreffend, so dass der angefochtene
Bescheid nicht ausreichend begründet sei. Er hafte daher nicht
für offene Steuern und Abgaben und beantrage, seiner Berufung Folge zu
geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Im Schreiben vom 4. März 2003 hat der Bw. in
Ergänzung zum Berufungsvorbringen eingewendet, es habe die besagten Firmen
gegeben. Der Rückstand resultiere aus vorgeschriebener Umsatzsteuer. Bei
dieser Vorschreibung sei keine Rücksicht darauf genommen worden, dass
erhebliche Beträge von den Kunden wegen Reklamationen oder
Nichtfertigstellung der Arbeiten gar nicht bezahlt worden seien. Die
Umsatzsteuer werde einfach aufgrund der erstellten Rechnungen vorgeschrieben,
ohne zu berücksichtigen, wie viel von diesen Beträgen gar nicht
eingenommen worden sei. Er könne die Vorgangsweise bei der
Prüfung nicht nachvollziehen, da er zum Zeitpunkt der Prüfung die
Verfügungsmacht über die Firma infolge laufenden Konkurses nicht mehr
gehabt habe. Er sei zu keinem einzigen Sachverhalt betreffend die letzte
Betriebsprüfung befragt worden. Er hätte die vorgeschriebenen
Beträge wegen offensichtlicher Unrichtigkeit auf keinen Fall zur Kenntnis
nehmen können. Auch diesen Umstand ersuche er bei der Würdigung des
Sachverhaltes zu berücksichtigen. Er könne nur betonen, von
seiner Seite sei alles korrekt berechnet und soweit wie möglich
abgeführt worden, so dass er seine ihm als Geschäftsführer
gesetzlich auferlegten Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe.
Mit Vorhalt vom 8. März 2004 wurde der Bw.
eingeladen, eine Aufstellung zur von ihm behaupteten Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger, bezogen auf den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt der in Haftung gezogenen Abgaben einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel und deren Verwendung zu diesen Zeitpunkten
andererseits vorzulegen, weil ihm als Geschäftsführer der Ges.m.b.H.
der Nachweis darüber, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliege.
In seiner diesbezüglichen Eingabe vom
10. Juli 2004 hat der Bw. dargetan, das Ersuchen habe völlig
unberücksichtigt gelassen, dass die Umsatzsteuerschuld durch die
Nichtanerkennung von Vorsteuern im Zuge der Betriebsprüfung für das
Jahr 2001 und im Zuge der Nachschau für das Jahr 2002 vom
7. April 2003 bzw. durch die Lohnsteuerprüfung vom
5. Mai 2003 entstanden sei. Beide Vorschreibungen würden
nachgewiesener Maßen aus einem Zeitpunkt resultieren, an dem er infolge
Konkurseröffnung am 25. Februar 2003 die Verfügungsgewalt
über die Firma nicht mehr gehabt habe, so dass er sich gegen
ungerechtfertigte Vorschreibungen nicht habe wehren
können. Betreffend den Sachverhalt zur Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 hat der Bw. im Wesentlichen angeführt, die Umsatzsteuer
rühre von der Nichtanerkennung der Vorsteuern betreffend die Firmen C.
BauGmbH und D. BauGmbH. Die Nichtanerkennung der Vorsteuern sei
zunächst im Zuge der USO - Prüfung vom
9. April 2002 vorgenommen worden. Gegen den Bescheid vom
24. April 2002 sei am 24. Mai 2002 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht worden. In dieser und in der Ergänzung zur Berufung
sei die Existenz und Unternehmereigenschaft der betroffenen Firmen dargetan und
belegt worden. Bis zur Konkurseröffnung über die St.P.
Ges.m.b.H. am 25. Februar 2003, damit bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem
er alle Schreiben persönlich erhalten habe, sei über die Berufung
nicht entschieden worden. Erst durch die beabsichtigte Heranziehung zur
Haftung und nach Einleitung eines Strafverfahrens habe er zu seiner Verwunderung
feststellen müssen, dass seine Berufung am 28. Februar 2003
abgewiesen und dass am 10. April 2003 ein Steuerbescheid für das
Jahr 2001 ergangen sei. Da ihm die Verfügungsgewalt entzogen gewesen
sei, habe er diese Bescheide nicht erhalten. Er hätte gegen die Bescheide
ein Rechtsmittel eingelegt, weil die Nichtanerkennung der Vorsteuern wegen eines
offensichtlichen Irrtums seitens des Finanzamtes nicht richtig gewesen sei.
Aus welchen Gründen auch immer der Masseverwalter die Bescheide
nicht bekämpft habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Zur Frage der
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 hat der Bw. im Wesentlichen angemerkt,
die Festsetzung derselben sei auf den Betriebsprüfungsbericht vom
1. April 2003, als ihm die Verfügungsgewalt entzogen gewesen sei,
zurückzuführen. Er habe keine Kenntnis darüber, warum der
Masseverwalter den Bescheid anerkannt habe. Er jedenfalls habe die Umsatzsteuer
für die Monate, für die eine solche zu bezahlen war, dem Finanzamt
abgeliefert. Er könne nicht nachvollziehen und es sei ihm
unverständlich, wie es zu der Vorschreibung an Umsatzsteuer habe kommen
können. Es sei bei der Höhe des Umsatzes nicht berücksichtigt
worden, dass etliche Firmen wegen Reklamationen die Leistungen nicht bezahlt
hätten. Zur Frage des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag hat der Bw. im Wesentlichen angemerkt, er wisse nicht, wie es
dazu komme. Er habe die vom Steuerberater errechneten Beträge immer
einbezahlt und könne sich vorstellen, der Masseverwalter habe die
vorgeschriebenen Beträge widerspruchslos hingenommen. Es könne nicht
sein, dass er vom Finanzamt für ungerechtfertigte Vorschreibungen, gegen
die er sich wegen des Entzuges der Verfügungsmacht nicht habe wehren
können, zur Haftung herangezogen werde. Da die Schulden vor und nach
Konkurseröffnung nicht bestanden hätten, erübrige sich eine
Aufstellung bzw. ein Nachweis betreffend Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger.
In seiner Eingabe vom 20. September 2004 hat der
Bw. darum ersucht, seine Berufung in der Haftungssache vorerst nicht zu
behandeln, da er betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 eine
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt habe und betreffend die vorläufig
veranlagte Umsatzsteuer für das Jahr 2002 eine
Umsatzsteuererklärung einreichen werde.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat über die
Berufung vom 4. März 2004 gegen den Haftungsbescheid mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2005 entschieden und dieser
teilweise stattgegeben.
Der Bw. hat mit Eingabe vom 20. Juni 2005 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Der Bw. wendet betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 2001 und 2002 ein, es sei in der
Berufungsvorentscheidung unberücksichtigt geblieben, dass die Umsatzsteuer
erst nach Eröffnung des Konkurses und durch irrtümliche Feststellungen
der Betriebsprüfung vorgeschrieben worden sei. Es seien die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 darüber hinaus
infolge Berufung noch nicht rechtskräftig und werde sich nach
antragsgemäßer Erledigung der Berufungen ein Abfall an Umsatzsteuer
ergeben. Auch der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2002 seien im Zuge einer Prüfung
nach Konkurseröffnung festgesetzt worden. Er habe die
Prüfungsfeststellungen angefordert und erhalten. Er habe feststellen
müssen, dass für den Monat Juli 2002 unter bisher entrichtet "0"
angeführt sei, obwohl er laut Kontonachricht für den Monat
Juli 2002 € 376,48 bezahlt habe. Es seien ihm für die Monate
November und Dezember 2002 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge
vorgeschrieben worden, obwohl die Firma seit 2. November 2002 keine
Arbeiter mehr beschäftigt habe. Gemäß den Buchungen
hätten zuvor keine Rückstände an Umsatzsteuer, Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bestanden. Er müsse sich mit allen
Mitteln wehren, weil die Vorschreibungen zu Unrecht erfolgt seien. In der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung werde ausgeführt, es liege
eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, wenn der Geschäftsführer nicht
nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller
Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter
behandelt hat. Er frage sich nun, wie er im Grunde der ihm obliegenden
Darlegungs- und Beweislast dartun soll, wie viele Mittel zu den jeweiligen
Fälligkeits- bzw. Zahlungszeitpunkten zur Verfügung gestanden haben
und wie sie verwendet wurden, wenn ihm die Steuern erst nach
Konkurseröffnung vorgeschrieben wurden. Er habe bereits in der
Berufung vom 4. März 2004 dargestellt, dass er bzw. das
Unternehmen wegen des eingetretenen finanziellen Engpasses nicht in der Lage
gewesen seien, die offenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Er habe
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass niemand bevorzugt oder benachteiligt
worden sei, dies deshalb, da ab Mai 2002 einfach keine Mittel mehr zur
Bezahlung von Gläubigern vorhanden gewesen seien. Diese Tatsache habe er
bereits im Schreiben vom 28. August 2003 durch Vorlage der
Bankauszüge dargelegt. In der Berufungsvorentscheidung werde
lediglich angeführt, dass er einen solchen Nachweis nicht erbracht habe.
Wie das Finanzamt zu dieser Feststellung gelangt sei und welche Beweisergebnisse
diese Ansicht stützen, sei nicht ausgeführt. Für ihn hätten
die Steuern zu diesem Zeitpunkt nicht existiert. Es handle sich bei den
Beiträgen und Steuern um solche, die ihm erst nach Konkurseröffnung
und aufgrund falscher Beweisaufnahmen (Umsatzsteuer) und falscher Annahmen
(Dienstgeberbeitrag 2002) zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Er als
Geschäftsführer könne sohin bei bestem Willen nicht dartun,
weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet. Die Abgabenbehörde könne nicht
annehmen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, zumal er nicht
vorher habe wissen können, dass ihm die Finanzverwaltung Vorsteuern von
existenten Firmen nicht anerkennen und einen Dienstgeberbeitrag aus unrichtigen
Gründen vorschreiben werde. Auf diese besonderen Umstände werde
in der Begründung überhaupt nicht eingegangen. Es werde sowohl im
Abweisungsbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung festgestellt, er
habe nicht nachgewiesen, die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung
aller Verbindlichkeiten verwendet, damit Abgabenverbindlichkeiten nicht
schlechter behandelt zu haben. Mit keinem Wort werde darauf eingegangen, dass
zum Prüfungszeitpunkt keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien. In
der Berufungsvorentscheidung werde weiters ausgeführt, die bloße
Behauptung, die vorhandenen Mittel seien auf die Gläubiger gleich
aufgeteilt worden, stelle keine ausreichend konkrete Behauptung dar. Mit
keinem Wort werde darauf eingegangen, dass die Nachforderung ihre Ursache in
einer nach der Konkurseröffnung durchgeführten Betriebs- und
Lohnsteuerprüfung habe. Wie soll er hinsichtlich für ihn nicht
existenter Steuern dartun, wie viele Mittel zu den jeweiligen Fälligkeits-
bzw. Zahlungszeitpunkten zur Verfügung gestanden haben und wie sie
verwendet wurden, wenn zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Steuern bestanden
hätten. Mit keinem Wort werde auf die nach Konkurseröffnung
entstandene Schuld hingewiesen und mit keinem Wort begründet, dass auch die
durch die Prüfung entstandenen Steuern für die Haftung heranzuziehen
seien. Es werde lediglich eine allgemein gehaltene Begründung erstellt,
ohne auf den vorliegenden Sachverhalt einzugehen.
Im Schreiben vom 30. Oktober 2006 bringt der Bw.
in Ergänzung zum Vorlageantrag vor, er sei erst seit
19. Dezember 2001 selbständig vertretungsberechtigter
Geschäftsführer der Gesellschaft geworden. Die Arbeiten für die
Rechnungen, für die ihm das Finanzamt die Vorsteuern nicht anerkennen
wolle, würden aber aus dem Zeitraum Juni bis August 2001 stammen. In
diesem Zeitraum sei er noch nicht Geschäftsführer der St.P. Ges.m.b.H.
gewesen, so dass er dafür, abgesehen vom Ausgang der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001, schon aus diesem Grunde nicht
zur Haftung herangezogen werden könne. Aus ihm vorliegenden und dem
Finanzamt vorgelegten Urkunden gehe eindeutig hervor, dass sich die Firma durch
Anforderung verschiedener Unterlagen (Steuernummer, Kontonummer der
Gebietskrankenkasse, Gewerbebewilligung, Lohnkonten udgl.) auch in der Zeit vor
seiner Bestellung als Geschäftsführer über die
Unternehmenseigenschaft der Firmen vergewissert habe, sodass die
diesbezügliche Begründung in der Berufungsvorentscheidung betreffend
anteilige Zahlungen ins Leere gehe.
Der Bw. hat dazu fünf Rechnungen in Kopie betreffend
den Rechnungszeitraum 19. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001
über in der Zeit vom 11. Juni 2001 bis 20.12 2001 erbrachte
Leistungen vorgelegt und dazu angemerkt, die Richtigkeit seiner Angaben
könne die betriebliche Veranlagung bestätigen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die Berufung der St.P.
Ges.m.b.H. vom 16. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend die Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 und das Jahr 2002 mit Berufungsentscheidung vom
28. November 2006 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen
und festgehalten, dass die angefochtenen Bescheide unverändert
bleiben.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde die Berufung vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am 28. März 2007 zur
Entscheidung vorgelegt.
Dem Steuerkonto der Primärschuldnerin lässt sich
derzeit ein Abgabenrückstand im Betrage von € 13.937,88 mit
nachfolgender Aufgliederung der Rückstände entnehmen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
2001
|
Umsatzsteuer
|
1.823,89
|
12/2001
|
Umsatzsteuer
|
5.547,62
|
2002
|
Umsatzsteuer *
|
4.369,89
|
2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.992,77
|
2002
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
203,71
* in diesem Betrag ist auch noch die Umsatzsteuer für
den Monat Jänner 2002 im Betrage von € 2.442,68
enthalten
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften
die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die
Abänderungsbefugnis durch die Sache beschränkt. Sache ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (zB. VwGH
20.11.1997, 96/15/0059).
Die St.P. GmbH als Primärschuldnerin war in der Zeit
vom 25. Februar bis zum 8. Juli 2003 in ein Konkursverfahren
verfangen.
Das Finanzamt Oberwart hat in dieser Zeitspanne den
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 5. Mai 2003 an die "St.P. GmbH,
vertreten d. MV St.W., D.E." adressiert. Weder im Spruch noch in der
Begründung des Bescheides wird das anhängige Konkursverfahren
erwähnt.
Lehre und Rechtsprechung definieren den Bescheid als einen
individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden,
normativen Verwaltungsakt. Jeder individuelle Verwaltungsakt muss angeben, wem
gegenüber die normative Willensäußerung gelten soll. In diesem
Sinne bestimmt § 93 Abs. 2 BAO, dass jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, den Spruch zu enthalten hat und
dass in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen
ist, an die er ergeht (vgl. dazu UFS vom 14.06.2005, Zl. ZRV/0194-Z3K/04).
Aus einer objektiven Gesamtbetrachtung des Bescheides vom
5. Mai 2003 ergibt sich, dass der behördliche Wille darauf
gerichtet ist, die Primärschuldnerin als Bescheidadressatin und damit als
Partei des Verfahrens zu bezeichnen und dem Masseverwalter lediglich die Rolle
eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zukommen zu lassen.
Diese Vorgangsweise steht in Widerspruch zur Rechtslage,
insbesondere in Widerspruch zu § 81a Abs. 2 der Konkursordnung.
Sie ist aber auch nicht mit der bisher ergangenen Judikatur zur Stellung des
Masseverwalters im Konkursverfahren in Einklang zu bringen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Abgaben während des
Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen und es ist
ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln. Durch die
bloße Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an
den Masseverwalter werden diese ihm gegenüber nicht wirksam (zB. VwGH
20.03.2003, 98/17/0319; 21.12.2004, 2000/04/0118; 29.3.2007, 2005/15/0130).
Da der angefochtene Bescheid an die Gemeinschuldnerin
gerichtet ist, ist er damit als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen, er geht
ins Leere.
Die Geltendmachung einer Haftung mit Haftungsbescheid
erfordert es, dass gegen den Vertretenen (im Gegenstand die St.P. Ges.m.b.H.)
Abgabenschulden entstanden und dass sie noch nicht (zB. durch Entrichtung)
erloschen sind. Nicht hingegen muss die Abgabenschuld dem Primärschuldner
gegenüber bereits mit Bescheid geltend gemacht worden sein.
Der Bericht vom 30. April 2003 über eine
durchgeführte Lohnsteuerprüfung hat im Zusammenhang mit dem
Neugründungsförderungsgesetz ergeben, dass Dienstgeberbeiträge
und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen nicht richtig abgerechnet
wurden. Es haben sich danach Nachforderungen an Dienstgeberbeiträgen
für die Monate Juli bis Dezember 2002 im Betrage von
€ 1.891,91 und für Jänner 2003 im Betrage von
€ 100,86, mithin die Nachforderung eines Gesamtbetrages von
€ 1.992,77 ergeben. Als nachzufordernder Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag wurde für die Monate Juli 2002 bis
Jänner 2003 ein Betrag von € 203,71 ermittelt.
Diese aus Anlass der Lohnsteuerprüfung errechneten
Nachforderungsbeträge waren einerseits im Hinblick auf die Sache des
Verfahrens und die geleisteten Zahlungen und andererseits betreffend das
Vorbringen des Bw. zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juli 2002 zu
überprüfen.
Mit dem Einwand, den Prüfungsfeststellungen
ließe sich entnehmen, dass für den Monat Juli 2002 unter bisher
entrichtet "0" angeführt, obwohl laut Kontonachricht für den Monat
Juli 2002 ein Betrag von € 376,48 an Dienstgeberbeitrag bezahlt
worden sei, ist der Bw. im Recht. Aus dem Steuerkonto der Primärschuldnerin
ergibt sich - ausgehend vom vorausgehenden Tagessaldo im Betrage von
€ 13.485,20 - nach der Überweisung ÖPSK mit
Verrechnungsweisung für die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, alle für den Monat Juli 2002, ein
ebenso hoher nachfolgender Tagessaldo.
Die Neuberechnung der aushaftenden Dienstgeberbeiträge
für die Monate Juli bis Dezember 2002 ergibt einen Betrag in der
Höhe von € 1.515,43; die Neuberechnung des aushaftenden
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einen Betrag von € 157,97.
Ausgehend von der Summe der Bemessungsgrundlagen für
die Monate Juli bis Dezember 2002 in der Höhe von
€ 48.987,52 ergeben sich bei einem Satz von 4,5% € 2.204,44.
Von diesem Betrag waren die abgeführten Beträge in der Summe von
€ 689,01 - diese beinhaltend € 376,48 für den
Monat Juli 2002 - abzuziehen. Ausgehend von der Summe der
Bemessungsgrundlagen für die Monate Juli bis Dezember 2002 ergibt sich
bei einem Satz von 0,46% an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag der Betrag
von € 225,34; davon waren die geleisteten Zuschläge im Betrage
von € 67.37 in Abzug zu bringen.
Der Masseverwalter hat im Bericht vom
30. April 2003, also in der Zeit, als die Primärschuldnerin in
ein Konkursverfahren verfangen war (25. Februar bis
8. Juli 2003), als Partei (als Arbeitgeber) die Erklärung
abgegeben, dass von ihm außer den auf den Lohnkonten (im Kassabuch)
ausgewiesenen Bezügen - darin eingeschlossen die dem Bericht zugrunde
gelegten Bezüge - keine weiteren Zuwendungen über Aufwandskonten
bezahlt oder gutgeschrieben wurden.
Bei Selbstbemessungsabgaben (zB. Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit, unabhängig
davon, ob und wann die Abgaben in der Folge bescheidmäßig festgesetzt
werden. Werden Löhne ausbezahlt, so hat der Arbeitgeber die darauf lastende
fällige Lohnsteuer, darauf lastende Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten und am Fälligkeitstag, dem 15. des darauf folgenden Monats
abzuführen.
Die den Ausführungen des Masseverwalters
entgegenstehenden Einwendungen des Bw., es seien ab November 2002
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge vorgeschrieben worden, obwohl die
Firma seit 2. November 2002 keine Arbeiter mehr beschäftigt habe,
sind schon deshalb nicht geeignet, die Ausführungen des Masseverwalters zu
erschüttern, weil sich dem Steuerkonto der Primärschuldnerin selbst
beispielsweise für den Zeitraum, als die Primärschuldnerin noch gar
nicht in ein Konkursverfahren verfangen war, die Barzahlung mit
Verrechnungsweisung vom 20. Dezember 2002 der Lohnsteuer, des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den
Monat November 2002 entnehmen lässt.
Zu den Einwendungen des Bw. betreffend die Umsatzsteuer
für die Jahre 2001 und 2002 ist festzuhalten, dass diesbezüglich
bindende rechtskräftige Bescheide betreffend die Primärschuldnerin
vorliegen. Der Unabhängige Finanzsenat hat dazu im Rechtszug angerufen mit
Berufungsentscheidung vom 28. November 2006 entschieden und die
Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
1. März 2005 als unbegründet abgewiesen sowie
ausgeführt, dass die Bescheide unverändert bleiben.
Aber auch der nun angefochtene Haftungsbescheid selbst
erweist sich in einem Teil, namentlich hinsichtlich der Umsatzsteuer für
den Monat Dezember 2001 und den Monat Jänner 2002 sowie
hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
für den Monat Jänner 2003 als rechtswidrig. Im Spruch des
bekämpften Bescheides wurden Abgaben zusammengerechnet und einerseits unter
der Abgabenart Umsatzsteuer 2001 im Gesamtbetrag von
€ 9.925,09 - darin enthalten U 2001 im Betrage von
€ 1.823,89 und U 12/2001 im Betrage von
€ 8.101,20 - und unter der Abgabenart Umsatzsteuer 2002 im
Gesamtbetrage von € 33.417,13 - darin enthalten U 2002 im
Betrage von € 30.974,45 und U 1/2002 im Betrage von
€ 2.442,68 - bzw. unter den Abgabenarten
Dienstgeberbeitrag 2002 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002
geltend gemacht.
Bei der Geltendmachung von Haftungen sind die im
Haftungsweg geltend gemachten Abgabenansprüche vor allem im Hinblick auf
die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufgeschlüsselt auszuweisen. Erst auf der Basis einer
entsprechenden Aufgliederung werden sie dem Haftungspflichtigen auf geeignete
Weise zur Kenntnis gebracht (vgl. UFS vom 10.5.2004, RV/1760-W/02 oder UFS vom
25.11.2005, RV/0437-G/05).
Dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht
gerecht, weil dort unterschiedliche Abgabenarten und Besteuerungszeiträume
vermengt in einer Summe ausgewiesen und nicht aufgegliedert worden sind. Wie
sich diese Beträge errechnen und welche Beträge auf welche Jahre /
Zeiträume entfallen, ist aus dem Spruch des bekämpften Bescheides
nicht zu ersehen. Die erforderliche Aufschlüsselung ist für den Bw.
aber auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides oder einer
Beilage dazu zu entnehmen. Wegen des Erfordernisses der
Sachidentität und wegen des dem Bw. verfassungsrechtlich zustehenden
Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Verkürzung des Instanzenzuges) durfte
sich der Unabhängigen Finanzsenat mit der Haftungsinanspruchnahme
betreffend die Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2001, für den
Monat Jänner 2002 und hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2003 nicht
auseinander setzen. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist namentlich
die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz
und damit den Inhalt des Spruches des Haftungsbescheides vom
12. Februar 2004 gebildet hat; Sache des Verfahrens sind die derzeit
aushaftenden Abgabenarten Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume
2001 (€ 1.823,89) und 2002 (€ 1.927,21) sowie der
Dienstgeberbeitrag (1.515,43) bzw. der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für
das Jahr 2002 (157,97). Zur Umsatzsteuer 2002 ist anzumerken, dass sich im
Rückstandsbetrag von € 4.369,89 auch die in der Gesamtsumme von
€ 33.417,13 erfasste Umsatzsteuer für den Monat
Jänner 2002 im Betrage von € 2.442,68 findet, die im
Hinblick auf die Sachidentität vom Betrag an Umsatzsteuer 2002 in
Abzug zu bringen war.
Ausgehend von der Sache des Verfahrens und der damit im
Zusammenhang stehenden Stattgabe der Berufung steht eine neuerliche Heranziehung
des Bw. zur Haftung für diese Abgaben grundsätzlich nichts entgegen.
Der Bw. hat eingewendet, er habe erst durch die
beabsichtigte Heranziehung zur Haftung und nach Einleitung eines Strafverfahrens
zu seiner Verwunderung feststellen müssen, dass seine Berufung abgewiesen
und Steuerbescheide ergangen seien. Ihm sei die Verfügungsgewalt entzogen
gewesen, weshalb er diese Bescheide nicht erhalten habe. Er hätte
Rechtsmittel gegen die Bescheide eingelegt, weil die Nichtanerkennung der
Vorsteuern wegen eines offensichtlichen Irrtums seitens des Finanzamtes nicht
richtig gewesen sei. Aus welchen Gründen auch immer der Masseverwalter die
Bescheide nicht bekämpft habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Der
Bw. darf diesbezüglich daran erinnert werden, dass der nach
Abgabenvorschriften Haftungspflichtige gemäß
§ 248 BAO
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen kann.
Die Haftung des § 9 BAO setzt - die
Stellung als Vertreter, - das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den
Vertretenen, - die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim
Primärschuldner, - eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
durch den Vertreter, - ein Verschulden des Vertreters und - die
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit voraus.
Unstrittig ist, dass der Bw. ab dem
19. Dezember 2001 die gesellschaftsrechtlich zum handelsrechtlichen
Geschäftsführer der St.P. Ges.m.b.H. bestellte Person war.
Der Zeitpunkt, für den es zu beurteilen gilt, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu
entrichten gewesen wären (zB. VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220). Die
Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin
(Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt.
Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren
Zahlungstermine bereits vor der Tätigkeit gelegen sind (zB. VwGH
12.11.1997, 95/16/0155; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Die Möglichkeit der
Haftung erlischt auch nicht dadurch, dass der Vertreter seine Tätigkeit
zurücklegt oder nicht mehr ausüben darf. Die Geltendmachung kann auch
nach Beendigung seiner Tätigkeit erfolgen.
Damit ist der Bw. im Hinblick auf den Einwand in seiner
Eingabe vom 30. Oktober 2006, die Arbeiten für die Rechnungen,
für die ihm das Finanzamt die Vorsteuern nicht anerkennen wolle,
würden den Zeitraum Juni bis August 2001 betreffen, einen Zeitraum, in
dem er noch nicht Geschäftsführer der St.P. Ges.m.b.H. gewesen sei,
nicht exkulpiert.
Die Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung
ausgeführt wird. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Monat, wenn die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Der Unternehmer
hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung abzugeben und sich ergebende Vorauszahlungen spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Der VwGH hat in seiner Entscheidung
vom 17. Oktober 2001, GZ 96/13/0055, ua. zur Verwirklichung des
Tatbestandes an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen
ausgeführt, dass ein Abgabenanspruch auch der Rückforderungsanspruch
eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerüberhanges ist.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallshaftung. Sie setzt eine objektive Uneinbringlichkeit von
Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten
voraus. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos
waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Für die
Uneinbringlichkeit spricht im Gegenstande die Aufhebung des Konkurses mangels
kostendeckenden Vermögens nach § 166 der Konkursordnung. Dagegen
wird vom Bw. auch nichts eingewendet.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören
insbesondere die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter
verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die
zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen. Die Pflicht des
Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur
insoweit, als hiefür liquide Mittel vorhanden sind. Das Ausreichen,
Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung hat nicht die Abgabenbehörde
nachzuweisen, vielmehr hat der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel
nachzuweisen. Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die
Abgabenbehörde aber nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Diese hat bei
entsprechenden Behauptungen und diesbezüglichem Beweisanbot die zur
Entlastung des Vertreters angebotenen Beweise aufzunehmen und
erforderlichenfalls Präzisierungen abzufordern.
In der Regel wird nur der Vertreter jenen ausreichenden
Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, und daher nur er in der Lage
sein, seine Behauptungen durch entsprechende Nachweise zu seiner Entlastung zu
präzisieren. Die Behörde hat den Bw. mehrfach (Vorhalt vom
31. Juli 2003; Vorhalt vom 8. März 2004) aufgefordert,
eine ihn entlastende Aufstellung zur von ihm behaupteten Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger, bezogen auf den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt der in Haftung gezogenen Abgaben einerseits und das
Vorhandensein / Nichtvorhandensein liquider Mittel und deren Verwendung zu
diesen Zeitpunkten andererseits vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Bw. nicht in geeigneter Weise
nachgekommen. Der Bw. bringt lediglich pauschal vor, es treffe ihn an der
Verletzung von Abgabenverpflichtungen kein Verschulden, er habe sich trotz
diverser Ausfälle immer bemüht, die entsprechenden Zahlungen
vorzunehmen. Es seien ab Mai 2002 keine liquiden Geldmittel mehr vorhanden
gewesen, offene Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen.
Gegen die Annahme und den Einwand des Bw., dass nach dem
Monat Mai 2002 für die Entrichtung der Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, spricht das Abgabenkonto selbst. Auf dieses
wurden Zahlungen vor dem Monat Mai 2002 geleistet; es wurden darauf aber
auch Zahlungen nach dem Monat Mai 2002, insbesondere jene, die nun bei der
Neuberechnung der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag in Anrechnung zu bringen waren, geleistet.
Reichen die Mittel des Vertretenen nicht aus, die offenen
Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter
grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis
(anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Die
Gleichbehandlung aller Gläubiger bezieht sich auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits. Der Vertreter darf hierbei Abgabenschulden nicht schlechter
behandeln als die übrigen Schulden. Eine Verletzung der
Gleichbehandlung von Gläubigern kann sich nicht nur bei Abzahlung von
bereits bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auch schon im Hinblick auf die
Barzahlung neuer Materialien oder laufender Ausgaben (Miete, Strom)
ergeben.
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt
sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Diesbezüglich
obliegt aber dem Vertreter der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre
(zB. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). Eine pauschale Behauptung der
Gleichbehandlung reicht nicht (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Gelingt der Nachweis der Gleichbehandlung nicht, so kann
die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht
werden (zB. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168).
Für eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten genügt leichte Fahrlässigkeit (zB. VwGH 31.10.2000,
95/15/0137). Der Vertreter hat darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge
tragen können, dass der Vertretene in dem Zeitraum, für den er
für einen Primärschuldner zur Haftung herangezogen wurde, die Abgaben
entrichtet hat. Gelingt ihm dies nicht, so darf von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (zB. VwGH 23.11.2004,
2001/15/0138). Dem Bw. ist der diesbezügliche Nachweis im Rechtszug
nicht gelungen. In der Regel wird nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick
in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und
Nachweise ermöglicht (zB. VwGH 19.11.1998, 97/15/0115). Der Vertreter hat
für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen
Verhaltens vorzusorgen (VwGH 7.9.1990, 89/14/0132). Ihm obliegt kein negativer
Beweis, sondern die konkrete schlüssige Darstellung der Gründe, die
etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 4.4.1990,
89/13/0212).
Diese Darlegungspflicht trifft auch solche
Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der
Abgaben beim Vertretenen nicht mehr deren Vertreter sind. Dem Vertreter, der
fällige Abgaben des Vertretenen nicht oder nicht zur Gänze entrichten
kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als
Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im
Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige
Abgabenschuldigkeiten aushaften - jene Informationen zu sichern, die im
Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der
Darlegungspflicht ermöglichen (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).
Der Bw. konnte mit seinem Einwand, ab Mai 2002 seien
keine liquiden Geldmittel mehr vorhanden gewesen, offene Abgabenschuldigkeiten
zu bezahlen, nicht durchdringen. Es wurden Zahlungen auf das Abgabenkonto vor
und nach dem Mai 2002 geleistet. Dafür, dass einerseits im gesamten
Haftungszeitraum insbesondere aber ab Mai 2002 für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, gibt es über die pauschale Behauptung des Bw. hinausgehend
keine Gründe.
Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen
Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren. Hat der Vertreter Dritte mit
der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen betraut, so hat er sich
darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen auch erfüllt werden. Er hat
Kontrollen in solchen zeitlichen Abständen durchzuführen, die es
ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben.
Aus der mit dem Bw. aufgenommenen Niederschrift vom
9. April 2002 ergibt sich ua., die Kontakte zu den Firmen C. BauGmbH
und D. BauGmbH seien vom gewerblichen Geschäftsführer Herrn E.
verschafft worden. Er habe von ihm die Rechnungen erhalten, habe auch keinen
Preisvergleich angestellt, diesen habe Herr E. durchgeführt. Die Bezahlung
der Rechnungen sei auf die Weise erfolgt, dass er entweder Herrn E. Bargeld zur
Weiterleitung gegeben oder er selbst kassierte Ausgangsrechnungen für die
Bezahlung der Subunternehmer verwendet habe. Er könne nicht sagen, an wen
genau das Geld übergeben worden sei. Er habe außer den
Eingangsrechnungen bis auf die Firmenbuchauszüge keine weiteren Unterlagen
zu diesen Firmen.
Darin, dass es der Bw. im Hinblick auf die
Unternehmereigenschaft der Rechnungsempfänger lediglich auf den guten
Glauben hat ankommen lassen, ohne zu Beginn der Geschäftsbeziehungen die
Unternehmereigenschaft von Rechnungsempfängern dahingehend abzuklären,
ob sie existent oder an einer bestimmten Adresse überhaupt etabliert sind,
sich sohin mit der Problematik allenfalls fehlender Rechnungsmerkmale
(§ 11 Abs. 1 UStG - siehe dazu auch die
Berufungsentscheidung vom 28. November 2006 betreffend die
Primärschuldnerin St.P. Ges.m.b.H.) nicht ausreichend auseinander gesetzt
hat, liegt sein Verschulden.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf eine
Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit ist (zB. VwGH
16.12.1999, 97/15/0051). Nachdem der Bw. nicht dargetan hat, weshalb er nicht
dafür Sorge getragen hat, dass der Vertretene Abgaben in Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger entrichtet hat, darf von der Abgabenbehörde
die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (zB. VwGH 23.11.2004,
2001/15/0138).
Schließlich liegt die Geltendmachung der Haftung im
Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind
beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der Grad des
Verschuldens und ein allfälliges Mitverschulden der Abgabenbehörde an
der Uneinbringlichkeit zu berücksichtigen. Das Finanzamt orientiert
sich dabei durchaus lebensnah daran, dass es die Einbringung aufgrund des Alters
des Bw. für sinnvoll erachtet. Es hat den Bw. mit Schreiben vom
31. Juli 2003 eingeladen, sich zu seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen zu äußern.
Der Bw. hat daraufhin im Schreiben vom
28. August 2003 zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
überhaupt nicht Stellung bezogen, sich aber auch nicht gegen die
Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger dadurch verwahrt, seine wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit würde dagegen sprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 26.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-K/07
- Stammnummer
- 31620
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF