Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3163-W/02
Haftung für Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3163-W/02vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Baumgartner Wirtschaftstreuhand GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 5. März 2001
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 12.173,72
(S 167.514,04) anstatt S 703.249,00 (€ 51.107,10)
eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
5. März 2001 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von insgesamt S 703.249,-
in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass ihm als
Geschäftsführer keinerlei Mittel zur Verfügung gestanden seien,
sodass nicht nur die angeführten Abgabenforderungen, sondern auch sonst
keine Verbindlichkeiten im maßgeblichen Zeitraum hätten beglichen
werden können. Insofern seien die Abgabenforderungen keinesfalls
benachteiligt worden. Auf Grund dieser Umstände werde jedoch eine
ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt. Weiters erhebe der Bw.
gegen die zugrundeliegenden Sachbescheide, insbesondere den
Umsatzsteuerbescheid 1991 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1994 sowie
den Bescheid über die Kapitalertragsteuer 1991 und die
Kapitalertragsteuer 1994 das Rechtsmittel der Berufung. Aus den derzeit zur
Verfügung stehenden Unterlagen gehe hervor, dass diese Bescheide auf Grund
der Feststellungen einer Betriebsprüfung erfolgt seien. Offensichtlich sei
gegen die seinerzeitigen Feststellungen der Betriebsprüfung sowie den
daraus resultierenden Bescheiden seinerzeit weder von der Gesellschaft, noch von
deren damaligen steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung erhoben
worden, sodass die Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien. Nachdem die
Feststellungen der Betriebsprüfung nach der Rechtsansicht des Bw. nicht
gerechtfertigt seien, werde nunmehr seitens des Bw. das Rechtsmittel der
Berufung als Haftungspflichtiger erhoben.
Mit Eingabe vom
16. Mai 2001 brachte der Bw. im Wesentlichen ergänzend vor, dass
die Abgabenforderungen auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers im
Jahr 1998 entstanden seien und der Bw. zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr
Geschäftsführer gewesen sei. Aus dem Grund, dass der Bw. zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, sei auch die
Berufung der T-GmbH vom April 1998 seitens der Behörde
zurückgewiesen worden. Der Bw. habe ja grundsätzlich davon ausgehen
können, dass zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführung die Vorsteuern
zu Recht in Anspruch genommen worden seien, da ja korrespondierend die
entsprechende Umsatzsteuer ordnungsgemäß von ihm abgeführt
worden sei. Von einem schuldhaften Verhalten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
der Vorsteuer könne daher keinesfalls ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt der
Feststellungen der Betriebsprüfung habe er jedoch keine Möglichkeit
mehr gehabt, ein entsprechendes Rechtsmittel zu erheben, da dies ja seitens der
Behörde selbst abgelehnt worden sei. Wie bereits ausgeführt worden
sei, habe der Bw. jedoch zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Vorsteuer von der
Ordnungsmäßigkeit überzeugt sein müssen, da er selbst auf
der anderen Seite die Abfuhr der korrespondierenden Umsatzsteuerbeträge
vorgenommen habe. Da die Nachforderung demgemäß erst durch die
Beurteilung der Betriebsprüfung erfolgt sei, deren inhaltliche Richtigkeit
vom Bw. entsprechend obigen Ausführungen nach wie vor bestritten werde,
liege keinerlei Verschulden des Bw. als Geschäftsführer vor, dass die
Nachforderung der Betriebsprüfung nicht mehr habe entrichtet werden
können. Darüberhinaus habe die Betriebsprüfung selbst bereits
festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsprüfung die
Gesellschaft bereits ihre Tätigkeit eingestellt gehabt habe und völlig
vermögenslos gewesen sei. Dass die Gesellschaft untätig und
vermögenslos gewesen sei, sei ja von der Betriebsprüfung unter Tz 26
selbst ausgeführt worden. Abgesehen davon, dass der Bw. zum Zeitpunkt der
Feststellung und Festsetzung der Abgaben durch die Betriebsprüfung gar
nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, habe die Gesellschaft auch
keinerlei Mittel gehabt, wodurch eine bevorzugte Begleichung anderer
Verbindlichkeiten von vornherein außer Betracht gestanden sei. Weiters sei
auszuführen, dass, wie ebenfalls von der Betriebsprüfung festgestellt
worden sei, keine anderen Verbindlichkeiten gegenüber fremden Dritten
bestanden hätten. Somit komme auch deshalb eine bevorzugte Behandlung
anderer Gläubiger von vornherein nicht in Betracht. Letztlich zeige sich
die Rechtswidrigkeit des Bescheides dadurch, dass einerseits seitens der
Behörde die Berufung des Bw. beziehungsweise dessen steuerlichen Vertreters
mangels Vertretungsberechtigung zurückgewiesen werde, andererseits aber der
Bw. für die Haftung als gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden
solle. Diese Vorgangsweise der Behörde stelle in sich einen Widerspruch
dar.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2002 als
unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass der
Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht gefolgt werden könne, da
es nicht zu Lasten des ehemaligen Geschäftsführers gehen könne,
wenn die nachfolgenden Vertreter der Gesellschaft im Rahmen der
Betriebsprüfung es verabsäumt hätten, entsprechende Unterlagen
vorzulegen bzw. ein entsprechendes Rechtsmittel einzubringen, die die
Feststellungen in der Betriebsprüfung eindeutig als unrichtig erwiesen
hätten. Die Versäumnisse der rechtlichen Vertreter im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens, in dem der Bw. nicht mehr
Geschäftsführer gewesen sei, könnten jedoch nicht dem ehemaligen
Geschäftsführer angelastet werden, weshalb der Begründung in der
Berufungsvorentscheidung keinesfalls gefolgt werden könne. Dies zeige sich
dadurch, dass die seitens des Bw. eingebrachte Berufung durch die Behörde
mangels einer Vertretungsberechtigung seinerzeit zurückgewiesen worden sei.
Die Berufungsvorentscheidung sei auch aus dieser Sicht völlig rechtswidrig,
da auf diese Argumente in keiner Weise eingegangen werde. Weiters sei
anzumerken, dass die Berufung gegen die Sachbescheide bisher unerledigt sei.
Auch die seinerzeit bereits beantragte Zeugeneinvernahme sei bisher nicht
vorgenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
entsprechend der Eintragung im Handelsregister vom 26. Februar 1990
bis zu seinem Rücktritt als Geschäftsführer, welcher entsprechend
dem Vorbringen des Bw. laut Berufungsvorentscheidung vom
6. September 1999 im April 1997 erfolgte, als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) spätestens mit
der Eintragung der Löschung ihrer Firma im Firmenbuch mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 2000 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Dass für die Entrichtung
der haftungsgegenständlichen Abgaben keinerlei Mittel zur Verfügung
gestanden wären, wurde vom Bw. zwar behauptet, doch hat er mit dieser
allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der
Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete Gründe hiefür
nicht vorgebracht hat. Auch aus der Aktenlage ergeben sich mangels
diesbezüglicher Eingaben bzw. Feststellungen keine deutlichen Anhaltspunkte
für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel, zumal
laut Vorbringen des Bw. die Gesellschafter der P-GmbH Ende 1990 eine
Kapitalerhöhung von S 1,5 Mio. beschlossen und das Stammkapital auf
S 2 Mio. erhöht haben.
Dem Einwand, dass die
Abgabenforderungen auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers im Jahr
1998 entstanden seien und der Bw. zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr
Geschäftsführer gewesen sei, ist zu entgegnen, dass der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992,
88/17/0216) grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend.
Sofern der Bw. die inhaltliche
Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreitet, ist
dem entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen
sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide
über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Der Einwand, dass zum Zeitpunkt
seiner Geschäftsführung die Vorsteuern zu Recht in Anspruch genommen
worden seien, ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 1991 in Höhe von
S 153.200,00 nicht zutreffend, da nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung laut Bericht vom 25. März 1998, auf dessen
Ausführungen verwiesen wird, die Rechnung nicht die gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG erforderliche
Bezeichnung der Art und des Umfanges der Leistung enthält. Bezüglich
der Umsatzsteuer 1994 in Höhe von S 103.106,00 erfolgte die
Vorsteuerkürzung durch die Betriebsprüfung laut Bericht vom
25. März 1998 infolge Nichtzahlung einer Verbindlichkeit an die
M-GmbH, welche laut Eingabe an das Finanzamt vom 29. April 1998 auf
die Nachlässigkeit deren Geschäftsführung insbesondere im
Zusammenhang mit dem Forderungsmanagement zurückzuführen ist. Hat sich
die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG
geändert, so hat gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG der Unternehmer, an den
dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist. Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges bezüglich der
Umsatzsteuer 1994 in Höhe von S 103.106,00 kann dem Bw. daher nicht
als Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden. Ob in der Unterlassung der
Berichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG durch den Bw. eine
schuldhafte Pflichtverletzung zu erblicken ist, kann schon mangels
Feststellungen über den Zeitpunkt des Eintrittes der Änderung des
Entgeltes nicht beurteilt werden.
Infolge des Rücktrittes
des Bw. als Geschäftsführer im April 1997 war die Haftung weiters
um die laut Rückstandsaufgliederung vom 22. Oktober 2003 nach
diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Abgaben, also die Vorauszahlungen auf
die Körperschaftsteuer für das 2. (15. Mai 1997) und
3. Kalendervierteljahr 1997 und für das Jahr 1998, die
Körperschaftsteuer 1997 (16. September 1999) und die
Kapitalertragsteuer 1991 und 1994 (6. April 1998) samt den dafür
vorgeschriebenen Säumniszuschlägen einzuschränken, da der Bw.
für die Gesellschaft nicht mehr vertretungsbefugt war, sodass die Haftung
die am 10. Februar 1992 fällige Umsatzsteuer 1991 in Höhe
von € 11.133,48 samt den dafür festgesetzten Säumniszuschlag
in Höhe von € 222,67 und die am 16. August 1996 und
17. Februar 1997 fälligen Vorauszahlungen auf die
Körperschaftsteuer für das dritte Kalendervierteljahr 1996 und das
erste Kalendervierteljahr 1997 in Höhe von € 545,05 und
€ 272,52 umfasst.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989,
89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 12.173,72
(S 167.514,04) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3163-W/02
- Stammnummer
- 6430
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF