…von € 290,69, sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu ihrer Abstattung nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften (§ 101 Abs…
…Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel nicht bezahlt hätte, ungerechtfertigt. Hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben sei daher zu prüfen, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt hätte, bestimme…
…deren gesetzlicher Fälligkeitstag jedenfalls vor Konkurseröffnung gelegen ist. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertreter nicht die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgeblich…
…Herrn FH, zu Grunde, wonach die Rw weder über die für die Nachzahlung erforderlichen Mittel noch über besicherbares Vermögen verfüge und die sofortige Bezahlung über einen mit 5% zu verzinsenden Kontokorrentkredit finanzieren müsste. Zu diesem Antrag wurde erwogen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis…
…wenn die Abgabenschuld beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt, sah sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Da der Abgabenausfall auch auf das…
…weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach…
…m.b.H. bestellte Person war. Der Zeitpunkt, für den es zu beurteilen gilt, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB. VwGH 17.12.2003, 2000/13…
…des § 9 Abs. 1 BAO aufgezeigt, weil sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bei den Selbstbemessungsabgaben danach bestimmt, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der jeweilige Fälligkeitstermin…
…Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt. Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel…
…für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, deren Fälligkeit spätestens mit 12. Juni 1995 eintrat, erforderlichen Mittel…
…der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel. Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet…
…da sie alle Gläubiger gleich behandelt habe, nicht über die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Haftungsabgaben verfügt habe, die Löhne für die haftungsgegenständliche Lohnsteuer nicht ausbezahlt worden seien und außerdem im Falle der völligen Befriedigung der Haftungsabgaben ein Anfechtungstatbestand im Insolvenzverfahren vorgelegen wäre. Darüber hinaus…
…sei, lässt sich nichts gewinnen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108)…
…des Bw. vorliegen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungsabgaben…
…512.510,05, sondern nur auf € 8.327,00 belaufe und weil die Bw. als Geschäftsführerin der Gesellschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt habe, um die im Schätzungswege viel zu hoch festgesetzten Abgaben zu entrichten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs…
…für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28…
…wenn die Abgabe nicht entrichtet werde, wenn der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat. Der Vertreter müsse zur Entrichtung fälliger Abgaben auch keine Kredite aufnehmen. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel habe, bestimme sich danach…
…GebG könne die aushaftende Gebühr bei diesen Personen nicht einbringlich gemacht werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Bf die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hätte, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären bzw…
…Geschäftsführer der C GmbH seiner Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nachkommen hätte müssen. Dieser Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH…
…da sie alle Gläubiger gleich behandelt habe, nicht über die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Haftungsabgaben verfügt habe, die Löhne für die haftungsgegenständliche Lohnsteuer nicht ausbezahlt worden seien und außerdem im Falle der völligen Befriedigung der Haftungsabgaben ein Anfechtungstatbestand im Insolvenzverfahren vorgelegen wäre. Darüber hinaus…