Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100604/2020
Keine Haftung gemäß § 9 BAO bei fehlenden liquiden Mitteln des Erstschuldners und langer Verfahrensdauer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100604/2020vom 09.02.2023Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
§ 210 Abs. 4 BAO
(4) Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
§ 212a Abs. 7 BAO
Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
§ 230 BAO
(1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
Vorab zu betonen ist, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Inanspruchnahme als Haftender geht und nicht um den Abgabenanspruch an sich.
3.1.2.1. Vertreterhaftung und deren Ausmaß
Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen.
Desweiteren muss die Stellung als Vertreters vorliegen.
Auch gegeben sein muss die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung.
Eine weitere Vorraussetzung ist eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an dieser Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043).
Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (VwGH 23.3.2010, 2009/16/0104).
Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können.
Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin C GmbH erfüllt der Bf die gesetzlich geforderte Vertreter-Eigenschaft.
Die Haftung ist subsidiär und akzessorisch.
Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Diese Uneinbringlichkeit steht im gegenständlichen Fall auf Grund des aufgehobenen Konkurses zweifelsfrei fest.
Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen oder hat nur mehr den Charakter einer Naturalobligation (VwGH 6.8.1996, 93/17/0093), ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200).
3.1.2.2. Bescheid über die Stammabgabe
Wie eingangs betont, geht es im gegenständlichen Verfahren die Haftung und deren Inanspruchnahme, nicht jedoch um den Abgabenanspruch an sich.
Da der Bf aber auch dahingehend in seinem Beschwerdevorbringen Argumente in Hinblick auf eine allfällige Nichtigkeit nach dem Zivilrecht vorgebracht hat, wird kurz darauf eingegangen:
Im gegenständlichen Fall gibt es einen gültigen Abgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 29. November 2010, der rechtskräftig ist, da die Rechtsmittel dagegen weder vom Bundesfinanzgericht noch von den Höchstgerichten von Erfolg gekrönt waren und ihnen in keinem Fall gefolgt wurde.
Allerdings hat der Bf im Zuge des § 248 BAO auf Grund seiner Heranziehung als Haftender nochmals dagegen Beschwerde erhoben.
Es stellt jedoch entgegen den Ausführungen des Bf in seiner gegenständlichen Beschwerde keine Vorfrage dar, wie über den Abgabenbescheid zu entscheiden ist, weil dieser zum einen nicht nur in Geltung sondern auch bindend ist.
Zum anderen ist allerdings an dieser Stelle festzuhalten, dass auch von der Entscheidung über den Haftungsbescheid die Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen für den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (siehe dazu genauer in Punkt 3.1.2.3.).
Das Vorbringen des Bf gegen den Stammabgabenbescheid hinsichtlich eine zivilrechtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes gemäß § 879 ABGB, die nach Ansicht des Bf das Entstehen einer Gebühr verhindert, ist primär Gegenstand des Verfahrens betreffend den Stammabgabenbescheid und nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch hier klarzustellen, dass diese Argumentation nicht neu ist.
Bereits in seiner Entscheidung BFG vom 26.09.2016, RV/7102003/2008 wurde eine derartige Argumentation in Richtung zivilrechtlicher Nichtigkeit von Glücksspiel/Poker vom Bundesfinanzgericht zusammengefasst wie folgt als unzutreffend beurteilt:
"…
Es gibt, bundesrechtlich gesehen, keine verbotenen Spiele gemäß § 1272 ABGB mehr, woraus sich selbsterklärend eine absolute Nichtigkeit der Verträge ergäbe. Zu unterscheiden ist für Zwecke der Spielverträge, gegen welche Vorschriften verstoßen wurde. Handelt es sich um sittenwidrige bzw. nach Landesgesetzen verbotene Verträge, die wie sie von Krejci in Rummel 3 II/1. §§ 1267-1274 Rz 64 und Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang 3 §§ 1270-1272 Rz 35 dargestellt werden, oder um Spielverträge, die solche Ziele verfolgen, oder um solche Verträge, die laut OGH 24.6.2004, 15 Os 64/04 "eo ipso verpönt" sind, wird absolute Nichtigkeit vorliegen.
Bezüglich der Spielverträge, die wegen konzessionslosem Angebots gegen § 3 GSpG (§§ 52 ff GSpG, § 168 StGB) verstoßen, hat sich die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, allenfalls gegenüber vor 1961, solange die Verordnung über verbotene Glücksspiele noch aufrecht war (VO des BKA vom 30.4.1923, BGBl. 1923/253 idFd Verordnung des BKA vom 2.1.1933, BGBl. 1933/6) , insofern geändert, als ursprünglich gemäß §§ 1174 und 1432 ABGB nicht einmal eine Naturalobligation übrig bleiben sollte und, was aus einem verbotenen Spiel kam, nicht zurückgefordert werden konnte, nun aber über teleologische Reduktion bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zuerkannt.
Aus der Anordnung des Glücksspielgesetzes - § 1 GSpG, auf den sich § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG bezieht, steht vor § 3 GSpG, - ist erschließbar, dass die Spielverträge vorerst abschließbar sind, aber wegen Durchführung von Glücksspielen ohne Konzession mit Strafe belegt sind. Aus den Materialien zu den Glücksspielgesetznovellen ergibt sich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Rechtsverkehrsbesteuerung des Glücksspiels das konzessionierte und konzessionslos angebotene Glücksspiel steuerrechtlich gleichgestellt hat. Denn das nach dem Glücksspielgesetz konzessionierte Glücksspiel, das der Konzessions- und Spielbankabgabe oder auch vor dem 1.1.2011 den Rechtsgeschäftsgebühren (ab 1.1.2011 den Glücksspielabgaben) unterliegt, ist in vorliegendem Fall die legale Vorgangsweise und der legale Erfolg, dem steuerrechtlich das "glücksspielgesetzlich konzessionslose Glücksspiel" gleichgestellt wird. Die Besteuerung mit Rechtsverkehrsteuern besteuert gleichmäßig, macht aber das konzessionslos angebotene Kartenpokerspiel (Glücksspiel) weder zu einem Erlaubten, noch einem Konzessionierten. Abgesehen davon, kommt es tatsächlich auf das einzelne Spiel an, bei dem über die Konzessionslosigkeit hinaus, wie im vorvorigen Absatz dargestellt, absolute Nichtigkeit vorliegen kann.
Da eine Rückgängigmachung oder eine erfolgreiche Anfechtung der Spielverträge von der Bf. weder behauptet geschweige denn nachgewiesen wurde, besteht die Gebührenpflicht zu Recht…."
Diese Argumentation ist auf auf den gegenständlichen Fall gleichermaßen anwendbar.
Demzufolge ist den Ausführungen des Bf in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
3.1.2.3. Entscheidung zuerst über den Haftungsbescheid
Wie schon in Punkt 3.1.2.2. erwähnt, hat der Bf trotz der höchstgerichtlich bestätigten Abweisung der Beschwerde der C GmbH gegen den Stammabgabenbescheid erneut, weil ihm § 248 BAO diese Möglichkeit einräumt, Beschwerde erhoben.
Diese Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen, Beschwerde gegen einen Bescheid zu erheben, dessen Adressat er zum einen nicht ist und gegen den er zum anderen selbst dann Rechtsmittel erheben kann, wenn darüber bereits höchstgerichtlich entschieden wurde, ist eine seltene Ausnahme des Verfahrensrechts und die Rechtsmittelbefugnis dazu ergibt sich ausschließlich aus der Inanspruchnahme zur Haftung bzw. aus der Entscheidung über ein Rechtsmittel dagegen.
Gemäß laufender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Bf nicht nur gegen den Haftungsbescheid, sondern auch gegen den der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheid Beschwerde erhebt, sind diese beiden Verfahren nicht gemäß § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601).
Im Gegenteil, es ist vielmehr im Fall der Beschwerdeerhebung des Haftungspflichtigen nicht nur gegen den Haftungsbescheid sondern auch gegen den zu Grunde liegenden Abgabenbescheid nach höchstgerichtlicher Judikatur zuerst über den Haftungsbescheid abzusprechen und erst danach über den Abgabenbescheid, das heißt über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ist vom Bundesfinanzgericht vorher abzusprechen (siehe Ritz/Koran, BAO7 zu § 248 Rz 16 und die dort zitierte Judikatur).
Dies vor dem Hintergrund, dass von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (zB VwGH 25.04.2019, Ra 2019/13/0029).
Es handelt sich also nicht, wie der Bf es ausführte, um eine Vorfrage für das Haftungsverfahren, wie im Zuge des § 248 BAO über eine neuerliche Beschwerde gegen den der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheid entschieden wird, weil bis zur Entscheidung über den Haftungsbescheid der Abgabenbescheid gültig und bindend ist.
Nur im Falle einer Abweisung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid, würde die Beschwerde gegen den zu Grunde liegenden Abgabenbescheid aufrecht bleiben, während im Fall einer Stattgabe der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid sofort die Rechtsmittelbefugnis gegen den zu Grunde liegenden Abgabenbescheid wegfallen würde, da diese ja gemäß § 248 nur aus der Heranziehung zur Haftung (die bei einer Stattgabe der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht mehr eintritt) entstanden ist.
3.1.2.4. Zur Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner und den Gesamtschuldnern
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des aufgehobenen Konkurses fest. Im gegenständlichen Fall ist Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin C GmbH spätestens seit dem Zeitpunkt, als der Konkurs am 23. Juni 2020 aufgehoben wurde, evident.
Die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die Behörde die Haftung erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit hat (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123).
Nach der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar den Ausführungen des Bf in der Bescheidbeschwerde grundsätzlich zuzustimmen, dass Uneinbringlichkeit dann anzunehmen ist, wenn Vollstreckungsmaßnahmen bei dem Gesamtschuldner zB erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären und nicht, wenn dieser nicht bekannt ist.
Aber im gegenständlichen Fall ist durch den überaus langen Zeitraum, der seit der Fälligkeit der Abgabenschuld 2010 und der Aufforderung der belangten Behörde an den Bf, die Daten der Spieler zu nennen, vergangen ist, ca 8 Jahre die Uneinbringlichkeit zweifelsfrei gegeben.
Die Uneinbringlichkeit bei den Gesamtschuldnern, die ebenfalls für eine Haftung grundsätzlich herangezogen werden hätten können, ist zum jetzigen Zeitpunkt umso mehr gegeben, als seit der Aufforderung wieder einige Jahre verstrichen sind und seit dem gegenständlichen Turnier nunmehr fast 13 Jahre verstrichen sind.
Durch diesen langen Zeitabstand ist an der Uneinbringlichkeit nicht mehr zu zweifeln, wie die belangte Behörde auch zutreffend in ihren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung darstellt, auch wenn Unauffindbarkeit grundsätzlich nicht mit Uneinbringlichkeit gleichgesetzt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist aber auch anzumerken, dass dem Verhalten der belangten Behörde in Betracht auf die Erhebung der Spielerdaten eine große Bedeutung zukommt, das in letzter Konsequenz zu einem erheblichen Abgabenausfall geführt hat, wie der Bf in seinen Ausführungen zutreffend darstellt.
Die belangte Behörde gibt selbst in ihrer Beschwerdevorentscheidung an, dass sie eine Nachschau bei dem gegenständlichen Turnier durchgeführt hat und den Bf auf die Grundlagenfür die Bemessung der Gebühr hingewiesen hätte, also zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sogar vor Ort war.
Trotzdem hat sie die Daten der Spieler nicht erhoben, was in der Folge von sehr widersprüchlich begründet wird:
Die belangte Behörde gibt in ihrer Beschwerdevorentscheidung einerseits auf Seite 1 unten bzw. Seite 2 oben zur Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Primärschuldnerin an, dass der Bf bereits bei einer Begehung am 9. Dezember 2010 angegeben hätte, dass die C GmbH keinerlei Vermögenswerte hätte und ausgesagt hätte:
"… Die Gesellschaft existiert eigentlich nur als "Veranstaltungsträger" für Pokerturniere und das einzig "wertvolle" ist die Gewerbeberechtigung."
Andererseits steht die belangte Behörde aber auf Seite 3 oben auf dem Standpunkt, dass sie eine Nichtentrichtung der Abgaben nicht vorhersehen hätte können und führt aus:
"In diesem Zusammenhang ist zum Vorwurf, die Abgabenbehörde habe keinen Versuch unternommen, die verfahrensgegenständliche Gebühr bei den Kartenpokerspielern einzuheben, entgegenzuhalten, dass die Abgabehörde weder zum Zeitpunkt der Nachschau gern. § 144 BAO vor Ort des Pokerturnieres …im Jahre 2010, noch bei der Festsetzung am 29.11.2010 davon ausgehen musste, dass die Gebühr trotz erfolgter Anmeldung durch die Veranstalterin -abweichend von den abgabenrechtlichen Bestimmungen - von dieser in weiterer Folge nicht abgeführt wird. Zum Zeitpunkt der Gebührenanmeldung bestand daher seitens der Abgabenbehörde kein Anlass, die Daten der teilnehmenden Spieler zu erheben."
Damit setzt sich die belangte Behörde in einen Widerspruch, da sie einerseits selbst zugibt, vom Bf gewusst zu haben, dass die C GmbH keine Vermögenswerte habe, andererseits aber nicht mit einer Nichtentrichtung der Abgaben gerechnet hat.
Es wäre vielmehr dringend geboten gewesen, dass auf Grund der Informationen des Bf hinsichtich der Vermögenslosigkeit der C GmbH die belangte Behörde die Daten der Spieler erhebt.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gerade im Bereich des Glücksspiels die Nichtentrichtung von Abgaben durchaus keine Seltenheit sind.
Diese hingegen vom Bf als Haftungspflichtigen abzuverlangen, nachdem acht Jahre vergangen waren, va auch in Hinblick darauf, dass eine Aufbewahrungspflicht nur sieben Jahre lang bestehe, war weder eine taugliche Maßnahme, noch bestand eine Verpflichtung des Bf, diese bekannt zu geben, da die Aufbewahrungspflicht nicht mehr bestand, wie der Bf richtig ausführte.
Dass der Bf seinerseits die Spielerdaten nicht aus Vorsorge vor seiner eigenen Haftungsinanspruchnahme bekannt gegeben hat, ist nicht nachvollziehbar, aber nicht gegenständlich in diesem Verfahren.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass auch bei Kenntnis der Spielerdaten und insbesondere vor dem Hintergrund des extrem langen Zeitraums zwischen dem Turnier und dem gegenständlichen Haftungsbescheid ex post weder davon ausgegangen werden kann, dass alle Spieler für die Abgabenschuld tatsächlich eingestanden wären gleichermaßen wie auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Einstehen für die Abgabenschuld bei keinem Spieler möglich gewesen wäre.
Jedenfalls wäre es an der belangten Behörde gelegen, die Daten der Spieler 2010 zu erheben, um allfällig drohende Abgabenausfälle - besonders in so großen Höhen, wie sie beim Glücksspiel besonders bei derartigen Großveranstaltungen durchaus keine Seltenheit sind, im gegenständlichen Fall fast eine Million Euro - hintanzuhalten.
Der Vorwurf an den Bf als damaligen Geschäftsführer, dass er das Turnier im Bewusstsein, die Abgaben daraus nicht entrichten zu können, trotzdem hätte stattfinden zu lassen, kann eine mögliche Erklärung für eine Pflichtverletzung im Haftungsverfahren sein.
Er geht aber ins Leere, weil gleichermaßen wie der Vorwurf an ihn, die Abgaben von den Gewinnen einbehalten zu müssen, es dazu keine gesetzliche Verpflichtung oder Deckung gibt.
Dies auch besonders vor dem Hintergrund, dass es sich bei Gebühren nicht um Abfuhrabgaben handelt.
3.1.2.5. Pflichten des Vertreters und deren Verletzung zum "Stichtag" 30. November 2011
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO, Ritz/Koran, BAO7 zu § 9 BAO Rz 10).
Neben der Pflicht zur Abgabenentrichtung besteht insb. die Verpflichtung, die den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zu erfüllen bzw. andere Personen (Angestellte), die er mit den steuerlichen Agenden betraut, zu kontrollieren (Auswahl- und Überwachungspflichten, siehe Ritz/Koran, BAO7 zu § 9 Rz 13 und die dort zitierte VwGH Judikatur).
Nicht alle Pflichtverletzungen des Vertreters berechtigen hingegen zu einer Haftungsinanspruchnahme, sondern nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen dazu (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7 zu § 9 Rz 18), wobei keine bestimmte Schuldform gefordert ist, demzufolge also auch leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 31.10.2000, 95/15/0137). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Unkenntnis den Vertreter nicht exkulpiert (zB VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246, AW 2009/16/0041).
Die Behauptung der völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen kann den Geschäftsführer einer GmbH schon deswegen nicht von der Schuld befreien, weil ein Mindestmaß an Überwachung des mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauten angestellten Personals für den allein verantwortlichen Geschäftsführer als gesetzliches Vertretungsorgan der Gesellschaft verlangt werden muss (Ritz/Koran, BAO7 zu § 9 Rz 20).
Wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig (VwGH 18.12.1992, 89/17/0083).
Nach Stoll (BAO, 127) ist die schuldhafte Pflichtverletzung nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Von besonderer Relevanz für den gegenständlichen Fall ist der Zeitpunkt, an dem der Bf als Geschäftsführer der C GmbH seiner Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nachkommen hätte müssen.
Dieser Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 25.11.2009, 2007/15/0277), bei den gegenständlichen Gebühren (Selbstbemessungsabgaben) ist daher maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 25.1.1999, 94/17/0229; 23.1.2003, 2001/16/0291).
Das Turnier fand im Oktober 2010 statt, dh die Fälligkeit der Abgaben wäre gemäß § 3 GebG am 15. des zweitfolgenden Monats, dem 15. Dezember 2010, eingetreten.
Die Abgabe wurde aber später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit am 29. November 2010 von der belangten Behörde festgesetzt. Demzufolge ist § 210 Abs. 4 BAO einschlägig, der besagt, dass dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung bei Abgaben, die später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt werden, für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zusteht, das bedeutet mit Zustellung Anfang Jänner 2011.
Doch bereits am 3. Jänner 2011 wurde Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, der gemäß § 230 Abs. 6 BAO einbringungshemmende Wirkung entfaltet.
In der Folge hat am 7. November 2011 der Unabhängigen Finanzsenat sowohl die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid als auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages entschieden, UFS vom 07.10.2011, RV/1063-W/11.
Durch die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung kam § 212a Abs. 7 BAO zur Anwendung, der besagt, dass soweit dem eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zusteht.
Am 7. Oktober 2011 hat der Unabhängigen Finanzsenat entschieden, dazu ist die Zeit für die Zustellung zu rechnen und der eine Monat Nachfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO.
Demzufolge hätte eine Pflicht des Bf erst ca Ende November 2011, gleichsam zum verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt, man könnte ihn "Stichtag" 30. November 2011 nennen, bestehen können, die Abgaben entsprechend der Quote zu entrichten.
Daher sind die Ausführung des ersten Vertreters des Bf im Vorlageantrag zum "Stichtag" Ende November 2010 etc. nicht für den gegenständlichen Fall heranzuziehen, weil sie bis zu einem Jahr zu früh errechnet wurden. Aus diesem Grund wurden die liquiden Mittel vom Bundesfinanzgericht für den "Stichtag" 30. November 2011 angefordert und vom neuen Vertreter des Bf mit 116, 33 € angegeben.
3.1.2.6. Kausalität und Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme
Im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung bzw. Haftungsinanspruchnahme ist auszuführen, dass hinsichtlich der Pflicht des Vertreters, für die Abgabenschuld zu haften, diese Haftung nicht über die liquiden Mittel des Vertretenen zum Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung hinausgehen kann.
Der Bf darf also nicht zu mehr zur Haftung herangezogen werden, als die C GmbH zum Zeitpunkt, als sie an die belangte Behörde ihre Abgabenschuld zahlen hätte müssen, an liquiden Mitteln zur Verfügung gehabt hätte.
Wenn die Abgabe also deshalb nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (siehe Ritz/Koran, BAO7 zu § 9 Rz 10 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insb. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601).
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vertreter auch nicht verpflichtet, zur Entrichtung fälliger Abgaben einen Kredit aufnehmen (zB VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).
Auch irrelevant für die Haftung nach § 9 ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (Ritz/Koran, BAO7 zu § 9 Rz 10).
Die Pflicht des Bf nach der Entscheidung des UFS vom 07.10.2011, RV/1063-W/11 über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung plus der gemäß § 212 Abs. 7 BAO zu berücksichtigenden Nachfrist von einem Monat, also Ende November 2011, hätte darin bestanden, die Abgaben entsprechend der Quote zu entrichten, wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht auch zutreffend ausgeführt hat:
"…Die Ausführungen, dass die Haftungsinanspruchnahme in Höhe des aushaftenden Abgabenanspruchs auf Grund des Umstandes, dass die Abgabepflichtige nicht über ausreichende Mittel zur vollständigen Abgabenentrichtung verfügt hat, nicht gerechtfertigt sei, wurde trotz mehrmaliger Möglichkeit zur Stellungnahme erst im Zuge des Vorlageantrages präzisiert und durch die angeschlossenen Beilagen nachgewiesen. Bereits aus den Ausführungen im Vorlageantrag ergibt sich, dass die Gesellschaft unter Berücksichtigung des Gebotes zur gleichteiligen Befriedigung aller Gläubiger in der Lage gewesen wäre, den Abgabenanspruch zumindest teilweise entrichten zu können. Jedenfalls liegt insoweit eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor und erfolgt die Haftungsinanspruchnahme für nicht entrichtete Abgaben betraglich in jenem Umfang zu Recht, die unter Berücksichtigung des Gebotes zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zu entrichten gewesen wäre. …" (Hervorhebung durch das Bundesfinanzgericht).
Damit bestätigt die belangte Behörde, dass die Höhe der Haftung mit dem Betrag der Quote begrenzt ist.
Dass die belangte Behörde trotzdem auch noch im Vorlagebericht die gänzliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat und nicht die mit der Quote begrenzte teilweise Stattgabe, ist offensichtlich nur ein Flüchtigkeitsfehler.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus.
Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (zB Stoll, BAO, 131; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9, 51).
Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl zB VwGH 28.6.2012, 2011/16/0126; 28.2.2014, 2012/16/0001; 19.5.2015, 2013/16/0016; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027).
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123).
Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137).
Dass der Bf im November 2011 nicht die Abgaben entrichtet hat, erfüllt diese Kriterien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (zB VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108).
Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Darüberhinaus hat der Vertreter, also im gegenständlichen Fall, der Bf, das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen.
Ein konkretes diesbezügliches Vorbringen für den fraglichen Zeitpunkt Ende November 2011 hat der Bf nicht erstattet, er ging vielmehr von keiner bestehenden Verpflichtung zur Haftung aus.
Der Vertreter hat bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128).
Reichen die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat (VwGH 24.2.2011, 2009/16/0108).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Diesen Nachweis hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184; VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078).
Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat daher zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (siehe VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Solche Unterlagen wären bereits bei Entstehung der Zahlungspflicht und nicht vollständiger Entrichtung zu sichern gewesen wären (vgl. VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001).
Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
In diesem Sinn hat der Bf im Vorlageantrag dementsprechende Berechnungen angestellt. Allerdings ist der in Frage kommende Zeitpunkt, an dem eine Verpflichtung zur Haftung schlagend wird, wie oben erläutert Ende November 2011 - nach rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht.
Dementsprechend wurde vom Bf eine errechnete Quote zum Stichtag 30. November 2011 vom Bundesfinanzgericht abverlangt.
Der Bf kam dem in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 insoweit nach, als er die zu diesem Stichtag vorhandenen liquiden Mittel von ca 116 € bekannt gab.
Auf einem weiteren Kontoauszug vom Dezember 2011 waren es ca 300 €, also in diesem Zeitraum Summen in der Größenordnung von ein paar hundert Euro, jedenfalls weit unter 1.000 €.
3.1.2.7. Keine hemmende Wirkung nach Abweisung des Antrages auf Aussetzung
Durch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung, der am 3. Jänner 2011 gestellt wurde, entstand, wie schon in Punkt 3.1.2.5. dargestellt, einbringungshemmende Wirkung gemäß § 230 Abs. 6 BAO.
Durch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die Stammabgabe und den Antrag auf Aussetzung der Einhebung am 7. Oktober 2011, fiel diese hemmende Wirkung, die der "noch offene" Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit sich brachte, allerdings weg und eine etwaige Verpflichtung zur Zahlung für den Haftenden würde, wie in Punkt 3.1.2.6. beschrieben Ende November 2011 entstanden sein.
Aus diesem Grund war entscheidend genau zu diesem Zeitpunkt die liquiden Mittel der C GmbH zu kennen und wurden diese vom Bundesfinanzgericht am 7. Dezember 2022 abgefragt.
Nicht richtig ist die Argumentation des Bf hinsichtlich der hemmenden Wirkung durch die Erhebung eines Rechtsmittels vor dem Höchstgericht.
Die hemmende Wirkung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 230 Abs. 6 BAO gilt nur nach Maßgabe des § 212a BAO,
Die Tatsache, dass der Bf nach der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Rechtsmittel bei den Höchstgerichten dagegen eingelegt hat, bewirkt vielmehr keine weitere hemmende Wirkung.
Seit der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. Oktober 2011 besteht daher keine hemmende oder aufschiebende Wirkung, da der Bf keinen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung mehr gestellt hat, wie die Ausführungen der belangten Behörde und des Bf ergeben haben.
Der Bf hat vielmehr einen Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt, den Ausführungen des Bf zufolge "sofort" nachdem die Beschwerde der C GmbH im September 2012 vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde, am 20. September 2013. Nach Ablauf eines ganzen Jahres kann man allerdings kaum mehr von "sofort" sprechen, aber ungeachtet dessen, ist eine hemmende Wirkung gemäß § 230 Abs. 3 bis 5 BAO daher erst fast zwei Jahre nach Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates entstanden.
Wäre dieser Antrag auf Zahlungserleichterung früher gestellt worden, zB im diekten Anschluss an die Abweisung des Unabhängigen Finanzsenat im Oktober 2011, wäre die hemmende Wirkung tatsächlich durchgehend gewesen bis zu Aufhebung des Konkurses und den Bf hätte überhaupt keine Zahlungsverpflichtung getroffen mangels liquider Mittel.
Als nämlich über die Zahlungserleichterung entschieden wurde, im Jahr 2020 durch das Bundesfinanzgericht, war kein Vermögen mehr da, weil der Konkurs bereits aufgehoben war und daher bestand auch keine Zahlungsverpflichtung des Bf mehr.
3.1.2.8. Unbilligkeit
Der Bf hat mehrfach die die Inanspruchnahme zur Haftung des Bf in seinen Ausführungen als unbillig bezeichnet.
Dazu sind verschiedene Begleitumstände zu prüfen:
Die Entstehung der Abgabenschuld war im Jahr 2010, die Inanspruchnahme zur Haftung erfolgte im Jahr 2019, also fast neun Jahre danach.
Liegen keine besonderen Umstände vor, die eine so späte Inanspruchnahme des Geschäftsführers (Bf) zur Haftung rechtfertigen könnten, ist die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit gegenüber der Zweckmäßigkeitserwägung gegeben und zumindest teilweise zu berücksichtigen (zB BFG 17.10.2018, RV/7100468/2016 oder UFS 30.03.2012, RV/2301-W/11).
Solche besonderen Umstände sind von der belangten Behörde einerseits nicht explizit erklärt worden - sie ist auch auf die vom Bf mehrfach erwähnte lange Entscheidungsdauer über den Antrag auf Zahlungserleichterung von viereinhalb Jahren mit keinem Wort eingegangen - und andererseits haben sich solche Umstände auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenbart.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang für das Finanzamt anzuführen, dass im Bereich des Glücksspiels sich durch die Änderung der Gesetzeslage im Zuge der Glücksspielnovelle 2011 die Rechtslage lange Zeit nicht klar dargestellt hat. Der gegenständliche Fall und dessen abgabenrechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde fand kurz vor umfangreichen gesetzlichen Änderung durch die Glücksspielnovelle noch unter der damals alten Rechtslage statt.
Erst durch die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Laufe der Jahre konnte eine gewisse Rechtssicherheit erzielt werden.
Dieses Argument hat die belangte Behörde nicht vorgebracht, aber es ist auch zu bedenken, wenn es die belangte Behörde nicht ins Treffen geführt hat.
Für das Bundesfinanzgericht gelten keine Grenzen der Änderungsbefugnis und es ist weder an die Beschwerdepunkte noch die Argumente der Beschwerdevorentscheidung gebunden (siehe dazu Ritz/Koran BAO7 zu § 279 Rz 17).
3.1.2.9. Sehr lange Verfahrensdauer
Vielfach wurde auch in diesem Verfahren die lange Verfahrensdauer thematisiert.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf (VwGH 07.09.2022, Ra 2019/13/0066; Ritz/Koran, BAO7 zu § 9 BAO Rz 28).
Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde (siehe VwGH 07.09.2022, Ra 2019/13/0066; VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095, mwN).
Im gegenständlichen Fall beträgt dieser Zeitraum 8 Jahre. Seit dem abgabenauslösenden Ereignis sind sogar fast 13 Jahre verstrichen.
Ein derartig langer Zeitablauf, auch durch die umfangreichen Verfahren bis vor die Höchstgerichte, die sich in dieser Zeit ereignet haben, ist natürlich zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang werden umfangreiche Abschläge von der Haftungssumme in der Rechtsprechung vorgenommen. Zum Vergleich Judikatur des Bundesfinanzgerichtes im Vergleich, zB:
BFG 13.6.2016, RV/7100321/2014: Haftungsbescheid wurde knapp 2,5 Jahre nach Prüfung der Haftungsmöglichkeiten erlassen, der Haftungsbetrag wurde um 40 % reduziert.
BFG 11.1.2018, RV/7104967/2017: Haftungsbescheid wurde drei Jahre nach Konkursbeendigung erlassen, der Haftungsbetrag wurde um 50 % reduziert.
BFG 17.10.2018, RV/7100468/2016: Haftungsbescheid wurde fast sieben Jahre nach Ergehen der Abgabenbescheide bzw mehr als zehn Jahre nach Entstehung der letzten Abgabenschuld erlassen, die Haftungssummen wurden um 75 % reduziert unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid nicht eingeflossenen Konkursquote.
BFG 29.10.2018, RV/3100183/2011: Zwischen dem Feststehen der Uneinbringlichkeit und der Erlassung des Haftungsbescheides lag eine Zeitspanne von ca dreieinhalb Jahren, der Haftungsbetrag wurde um 40 % reduziert.
3.1.2.10. Ausübung des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
Wie der Bf richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei der Inanspruchnahme zur Haftung grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde, was bedeutet, dass sie "im Ermessen" der Abgabenbehörde liegt und nicht zwingend vorzunehmen ist.
Diese Ermessens-Entscheidungen müssen gemäß § 20 BAO im gesetzlichen Rahmen getroffen werden und innerhalb dessen nach den Prinzipien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit getroffen werden.
In diesem Zusammenhang sind alle im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen.
Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde gemäß § 20 BAO nach den Prinzipien der Gesetzesbegriffe Billigkeit und Zweckmäßigkeit.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner tatsächlich uneinbringlich ist.
Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Grundsätzlich war der Bf alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich.
Wie im vorigen Punkt schon ausgeführt, darf auch ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld bei Primärschuldner und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung des Haftungspflichtigen bei der Ermessensübung in Hinblick auf die Haftungsinanspruchnahme nicht außer Betracht gelassen werden.
Da im November 2011 zum einen allerdings nur mehr äußerst eingeschränkte liquide Mittel von 116,33 € vorhanden waren, wie der Bf auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes angab - diese Angaben hat auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember nicht in Zweifel gezogen oder ist ihnen entgegen getreten - ist zum anderen im gegenständlichen Fall und in diesem Zusammenhang bei der Bemessung der Haftungshöhe auch auf den Umstand des überaus langen Zeitablaufs Bedacht zu nehmen.
Ein solcher Umstand kann auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind, wobei die Frage inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, vom Einzelfall abhängt (zB VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046 oder BFG 30.6.2021, RV/7105704/2018).
Unter Abwägung aller Argumente und in Betracht kommenden Umstände würde es das Bundesfinanzgericht angesichts des außerordentlich langen Zeitraums, der zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld im Jahr 2010 und des angefochtenen Haftungsbescheides aus dem Jahr 2019 verstrichen ist, nämlich über 8 Jahre - wobei eine allfällige Haftungspflicht des Bf erst Ende November 2011 entstanden sein kann - auch in Anbetracht der laufenden, oben genannten Judikatur im Zusammenhang mit langen Zeitabläufen, als angemessen erachten, die Haftungssumme im gegenständlichen Fall um 50 bis 60% der zur Verfügung stehenden liquiden Mittel zu reduzieren.
Diese Reduktion würde im Ergebnis auf Grund der zum entscheidenden Zeitpunkt der Pflichtverletzung zur Verfügung stehenden liquiden Mittel von 116, 33 € tatsächlich eine Summe von knapp 70 € ergeben.
Dabei handelt es sich im Verhältnis zur gegenständlichen Abgabenschuld des Primärschuldners von fast einer Million € vergleichweise um einen geradezu lächerlichen Betrag.
Damit wäre dem Grundgedanken der Zweckmäßigkeit der Ausübung des Ermessens nicht Rechnung getragen, weil ein Abgabenausfall keinesfalls verhindert werden könnte.
Im Gesamtzusammenhang und aus Gründen der Verfahrensökonomie bzw. den Gründen der Ermessensausübung Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragend, wird daher dem Beschwerdebegehren stattgegeben.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Betreffend die Zustellung ist, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, zu beachten, dass Beschwerdeführer der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme gleichermaßen wie der nochmaligen Beschwerde betreffend die Abgabenschuld gemäß § 248 BAO der gegenständliche Bf und nicht mehr die C GmbH ist, die, wie der Bf zurecht ausführt, rechtlich nicht mehr existent ist, aber auch als Adressat für ein Erkenntnis im gegenständlichen Fall nicht in Frage kommt.
Hingegen ist aber neben der belangten Behörde das gegenständliche Erkenntnis auch dem ehemaligen Geschäftsführer, als aufrechten Beschwerdeführer zuzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm §25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt dieser.
Wien, am 9. Februar 2023
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Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100604/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100604.2020
- Stammnummer
- 139925
- Gültig
- 09.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF