RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100604/2020

Keine Haftung gemäß § 9 BAO bei fehlenden liquiden Mitteln des Erstschuldners und langer Verfahrensdauer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100604/2020vom 09.02.2023Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bekanntgabe allfälliger weiterer Anträge auf Aussetzung der Einhebung: Nach Auskunft des Finanzamtes wurde nach dem in Punkt 1. erwähnten Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 3.1.2011, der vom BFG am 7.10.2011 abgewiesen wurde, kein weiterer Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Vorgehalten wurde dem Bf in diesem Zusammenhang seine Formulierung in der Bescheidbeschwerde vom 23.4.2019 auf Seite 12 Rz 83 von Verfahren bis zum Jahr 2012 und "dabei" beantragter Aussetzung der Einhebung: "…In der bisherigen Nichtentrichtung der Abgabe ist jedoch keine Pflichtverletzung zu erblicken, weil bisher gar keine Pflicht bestand die Abgaben zu entrichten. Die ***C*** GmbH - deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war und ist - hat bis 2012 Verfahren betreffend die Gewinstgebühr für Oktober 2010 geführt und dabei die Aussetzung der Einhebung beantragt. Somit wurden die Abgaben nicht vollstreckbar. Mangels Vollstreckbarkeit bestand keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben und mangels Verpflichtung auch keine Pflichtverletzung." 3. Zahlungen an die belangte Behörde: Bekanntgabe von Zahlungen an die Abgabenbehörde bzw. deren Nachweise: Der Bf gibt Zahlungen von 23.771,74 € an, die von der Abgabenbehörde bisher aktenkundig nicht bestätigt wurden. Ebenfalls am 7. Dezember wurde das Bundesfinanzgericht vom bisherigen Parteienvertreter informiert, dass er nicht mehr die Vertretung des Bf innehabe und der neue Parteienvertreter bekanntgegeben. Noch am selben Tag übermittelte das Bundesfinanzgericht dem neuen Parteienvertreter den Beschluss vom 30. November per mail. 4.4. Zurückziehung des Antrages auf mündliche Verhandlung und Stellungnahme des Bf Am 12. Dezember 2022 zog der Bf seinen Antrag auf mündliche Verhandlung in einer schriftlichen Stellungnahme zurück und hielt den Antrag auf Senatsentscheidung aufrecht. Es wurde eine weitere Stellungnahme bis spätestens 16. Dezember 2022 zugesagt zu den drei vom Bundesfinanzgericht gefragten Punkten. Darüberhinaus merkte der Bf an, dass in der bisherigen Nichtentrichtung der Abgabe keine Pflichtverletzung zu erblicken sei, weil bisher infolge offener Aussetzungsanträge gar keine Pflicht bestanden hätte, die Abgaben zu entrichten. Die C GmbH - deren Geschäftsführer der Bf war - hätte bis 2012 Verfahren betreffend die Gewinstgebühr für Oktober 2010 geführt und dabei stets die Aussetzung der Einhebung im Zuge der Erhebung der Berufungen beantragt, sodass die Abgaben nicht vollstreckbar gewesen wären. Mangels Vollstreckbarkeit hätte daher auch keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben bestanden. Mangels Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben könne auch keine Pflichtverletzung des Bf vorliegen, sodass schon aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben wäre. Am 16. Dezember 2022 erstattete der Bf die angekündigte Stellungnahme durch seinen neuen Vertreter und legte ein umfangreiches Konvolut an Beilagen vor. Die Stellungnahme umfasste im Wesentlichen folgende Punkte: Neben dem Wechsel der Vertretungsbefugnis auf den neuen Vertreter wies der Bf daraufhin, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15.10.2021 GZ ***aaa*** die C GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurde und der Konkurs nach Verteilung der Masse an die Massegläubiger mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien aufgehoben worden sei. Eine Liquidation habe mangels verteilbaren Vermögens nicht stattgefunden. Ein Antrag der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin auf Fortsetzung der Gesellschaft wäre nicht gestellt worden. Mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG sei auch die Rechtspersönlichkeit dieser Gesellschaft untergegangen. Nach § 79 BAO seien für die Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes sinngemäß anzuwenden. Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person habe nach einhelliger Judikatur nur deklaratorischen Charakter und beende die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden sei und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt wären. Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibe solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf bestehe, was dann der Fall sei, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen könne. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergingen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Da im hier gegenständlichen Verfahren jedoch keine der im angefochtenen Abgabenbescheid festgesetzten Beträge an Steuern von der C GmbH bezahlt worden wären, sondern vielmehr alle diese Summen bis zur Erledigung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 212a BAO ausgesetzt worden wären und dies immer noch seien, würde selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft mehr führen können. Weder die gelöschte Gesellschaft noch deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben erwarten. Mangels Aktivvermögen sei somit die C GmbH gemäß § 40 Abs 1 FBG mit der Löschung aufgelöst und mit der am 16.10.2021 im Firmenbuch eingetragenen amtswegigen Löschung vollbeendet (vgl VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Seit diesem Stichtag 16.1 0.2021 fehle es der C GmbH an der Rechtsfähigkeit des § 79 BAO. Wierde eine an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung oder ein Urteil an eine rechtsunfähige Person gerichtet, so sei nach herrschender Judikatur des VwGH zB 17.12.2002, 2002/17/0273 dieser behördlichen (verwaltungsgerichtlichen) Erledigung jede Rechtsqualität abzusprechen. So sei zwar ein angefochtener Bescheid grundsätzlich rechtsgültig, doch durch die amtswegige Löschung, hier der C GmbH deren Rechtspersönlichkeit im laufenden Beschwerdeverfahren untergegangen. In einem solchen Fall sei das Beschwerdeverfahren einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in solchen Fällen, in denen es zum "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der revisionswerbenden Partei kommt, die Revision in einem anhängigen Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. § 33 Abs 1 VwGG betreffe die Fälle der Klaglosstellung gemäß § 289 BAO und der Zurückziehung der Revision. Dies entspreche - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, ausführlich dargelegt habe - den Fällen des § 278 Abs 1 lit b BAO, wonach die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes "als gegenstandslos ... zu erklären" sei. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht in analoger Vorgangsweise zu jener im Revisionsverfahren würde demgemäß vom Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig erachtet, so sehe das auch der Unabhängigen Finanzsenat und das Bundesfinanzgericht (zitiert wurde zB 9.12.2020, RV/5 100498/2018; 22.09.2022, RV/5100334/2016). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeute dies, dass im Falle der Abweisung der Beschwerde des Bf im Haftungsverfahren die daran anschließende Prüfung der vom Bf erhobenen Beschwerde gegen den Abgabenbescheid in sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 1 lit. b BAO diese Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen sei. Dies hätte rechtlich die Wirkung, dass damit die Rechtskraft der Ausgangsbescheide festgestellt werde (in diesem Sinne auch BVwG 29.03.2019, L511 2014203-1). Diese Einstellung habe durch Beschluss zu erfolgen (zitiert wurde VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Allerdings habe wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Rechtsmittelentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren gegen den Abgabenbescheid dem Bf gegenüber rechtswirksam zu erlassen, dieser Beschluss nur an die belangte Behörde zu ergehen. An nicht Parteifähige zugestellte Bescheide seien nichtig, was laut Ritz/Koran, BAO7, § 79 Tz 4 von Amts wegen zu beachten sei. Gemäß § 248 BAO könne der nach den Abgabenvorschriften gemäß §§ 9 iVm 80 BAO Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde wegen seiner Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben, wie es der Bf als Geschäftsführer der C GmbH im gegenständlichen Fall auch getan habe. Das Finanzamt habe die hier gegenständlichen Gebühren gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Ziffer 7 lit b GebG in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung für Oktober 2010 festgesetzt und bei der Gesellschaft geltend gemacht. Dieser Umstand könne jedoch nicht zu einer Zustellung eines Erkenntnisses für diese Gesellschaft an deren damaligen Geschäftsführer und hier Bf führen, der seit 16.10.2021 nicht mehr Geschäftsführer dieser Gesellschaft sein könne, weil die C GmbH rechtlich untergegangen sei. Infolge Unterganges der Abgabenschuldnerin würden auch die Voraussetzungen für eine Kuratorenbestellung gemäß § 82 Abs 1 BAO (beim zuständigen Gericht) nicht vorliegen: Diese setze nämlich ein handlungsunfähiges aber rechtsfähiges Steuersubjekt voraus. Diese Rechtsfähigkeit habe jedoch die C GmbH, wie oben dargestellt, verloren. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren gegen den Abgabenbescheid beantragten mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat sei festzuhalten, dass deren Durchführung mangels vertretungsbefugter Personen der Gesellschaft nicht denkbar und wäre und es tatsächlich auch unmöglich sei, sodass die beantragte mündliche Verhandlung entfallen könne. In analoger Anwendung der §§ 272 Abs 4 BAO und § 274 Abs 5 BAO ergebe sich für den Fall einer Gegenstandslosigkeit die Zuständigkeit des Berichterstatters und der Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung. Daraus folge dass bei Einbringung einer Beschwerde des Haftungspflichtigen (Bf) gemäß § 248 BAO sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den für die Haftung maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch, seien diese Beschwerden nicht gemäß § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (entsprechende Judikaturnachweise in Ritz/Koran, BAO7 § 248 Tz 16, wie auch das Bundesfinanzgericht in seinem Beschluss vom 30.11.2022 ausgeführt habe. Vielmehr sei zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, zumal für diese Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhänge. Werde der Haftungsbescheid mit Erkenntnis oder Beschluss aufgehoben, so sei die gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen. Werde der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht oder nur teilweise stattgegeben, so wäre nach Eintritt der Rechtskraft dieser Rechtsmittelentscheidung die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid zu prüfen. Allerdings könne - wie oben dargelegt - die darüber ergehende Rechtsmittelentscheidung dem Bf nicht zugestellt werden, sodass der bekämpfte Abgabenanspruch ihm gegenüber auch nicht rechtskräftig werden könne, somit die Haftung gegen den Bf für den Abgabenanspruch auch nicht vollstreckt werden könne. Die drei Punkte (liquide Mittel, allfällige weitere Anträge auf Aussetzung der Einhebung und tatsächlich erfolgte Zahlungen an die Abgabenbehörde), um deren Bekanntgabe das Bundesfinanzgericht ersucht hatte, wurden von der Bf zur Gänze beantwortet. Zur ersten Frage nach der Bereithaltung der Information über die liquiden Mittel der Primärschuldnerin sowie die vom Bf auszurechnende Quote zum Stichtag 30.11.2011, legte der Bf in Ergänzung zum Vorbringen im Vorlageantrag betreffend die zivilrechtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes in Kopie das Kontoblatt der C GmbH per 12.12.2022 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 sowie den Bankbrief (Wirtschaftsbericht) der Bank über die C GmbH zum 31.12.2011 vor, wonach diese auch zum Stichtag 30.11.2011 über keine liquiden Mittel verfügt habe, die ihr die sofortige volle Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ermöglicht hätten. Das Bankkonto der Gesellschaft hätte zum 30.11.2011 einen Kontostand von € 116,33 aufgewiesen. Kontoauszüge zum 15.11.2011 und 01.12.2022 wurden beigelegt. Zur zweiten Frage betreffend die Bekanntgabe allfälliger weiterer Anträge auf Aussetzung der Einhebung legte de Bf zum Beweis dafür, dass auch nach dem 3. Jänner 2011 weitere Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden wären, folgende Urkunden vor: Berufung samt Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 31. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 16.03.2011 gegen die C GmbH betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages vom 3.Jänner 2011 samt Faxbestätigung. Darüber wäre die Berufungsentscheidung des UFS vom 07.10.2011 erfolgt, am gleichen Tag, an dem auch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur Abgabensache ergangen sei. Gegen das Erkenntnis des UFS vom 07.10.2011 hätte die C GmbH mit Schriftsatz vom 24.1 1.2011 Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs 2 VfGG. Mit Beschluss vom 09.12.2011 hätte der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 03.02.2012 hätte die C GmbH neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesen Antrag hätte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.03.2012 zurückgewiesen, wie ebenfalls in der Beilage übermittelt würde. Mit Beschluss vom 21.09.2012 hätte der Verfassungsgerichtshof schließlich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hätte mit Beschluss vom 04.01.2013 den mit der Beschwerde gestellten Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Schließlich hätte er mit Beschluss vom 09.09.2013 die Behandlung der Beschwerde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt, wie das Bundesfinanzgericht in seinem Beschluss vom 30.11.2022 bereits auf Seite 37 zusammengefasst habe. Und die dritte Frage betreffend die Bekanntgabe von Zahlungen an die Abgabenbehörde bzw. deren Nachweise wurde dahingehend beantwortet, dass auf Grund der langen verstrichenen Zeit von 10 Jahren bzw. der kurzfristigen Datensuche nicht alle Informationen zu dem Betrag in Höhe von 23.771,74 € zusammengetragen werden hätten können. Übermittelt wurden zwei Belege über die Zahlung von Säumniszuschlägen über jeweils 9.480,44 €, gesamt sohin 18.960,88 € und ein Bildschirmausdruck aus dem Buchhaltungsprogramm der C GmbH, aus welchem die Verbuchung der beiden SZ im April und Juli 2011 ersichtlich sei. Belege über den Restbetrag von 4.810,86 € hätten nicht ausgehoben werden können, könnten aber auch im Überrechnungswege bezahlt worden sein. 4.5. Parteiengehör und Stellungnahmen der belangten Behörde zu den Ausführungen des neuen Vertreters des Bf Am selben Tag als die Stellungnahme des Bf im Bundesfinanzgericht einlangte, wurde sie auch an die belangte Behörde weitergeleitet und um Kenntnisnahme bzw. allfällige Stellungnahme bis 19. Dezember 2022 ersucht, da der gegenständliche Senat für den 20. Dezember 2022 bereits anberaumt war. Am 19. Dezember nahm die belangte Behörde zu den Ausführungen des Bf Stellung, indem sie nochmals darauf hinwies, dass am 3. Jänner 2011 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt und dieser am 16. März 2011 abgewiesen worden bzw., dass die dagegen erhobene Berufung vom Unabhängigen Finanzsenat mit Entscheidung vom 7. Oktober 2011 als unbegründet abgewiesen worden sei (RV/1063-W/11). Bei der belangten Behörde wäre von der C GmbH kein weiterer Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden. Desweiteren bestätigte die belangte Behörde nach Darstellung des Kontos der C GmbH die Ausführungen des Bf dahingehend, dass am 22. April 2011 ein Betrag in Höhe von 9.480,44 € für den SZB (2010) und am 21. Juli 2011 ein Betrag in Höhe von 9.480,44 € entrichtet worden und verrechnet worden wäre. Außerdem bestätigte die belangte Behörde die Entrichtung des Gesamtbetrages von 23.771,74 €, der auch bei der Haftungssumme bereits berücksichtigt und in Abzug gebracht worden wäre und verwies in diesem Zusammenhang auf den gegenständlichen Haftungsbescheid 15. März 2019. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf das bisherige Vorbringen und insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und hielt ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrecht. Darüberhinaus stellte die belangte Behörde einen Fristerstreckungsantrag ohne konkrete Fristnennung: Die belangte Behörde war der Ansicht, dass für einen nach Art und Umfang derart komplexen Fall wie den gegenständlichen die Frist zur Stellungnahme von Freitag 16. Dezember 2022 mittags bis Montag 19. Dezember mittags nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreiche, sondern dieses aushöhle. Die belangte Behörde ersuchte um eine Verlängerung, um sich zu einem schriftlichen ergänzenden Vorbringen samt einer umfassenden Urkundenvorlage fundiert auseinanderzusetzen zu können. 4.6. Fristerstreckung für weitere Stellungnahme der belangten Behörde zu den Ausführungen des neuen Vertreters des Bf bis 11. Jänner 2023 Das Bundesfinanzgericht kam diesem Antrag nach. Die für den 20. Dezember anberaumte Senatsverhandlung wurde abgesagt und das Bundesfinanzgericht gewährte der belangten Behörde eine Frist bis 11. Jänner 2023 für eine allfällige weitere Stellungnahme. Am 4. Jänner 2023 gab die belangte Behörde eine weitere und ergänzende Stellungnahme zum gegenständlichen Fall ab. Darin führte sie aus, dass die vom Bf vertretene Rechtsansicht in Punkt 2 seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 sowie die angeführten Gerichtsentscheidungen, welche diese Rechtsansicht untermauern sollten, sich ausschließlich auf jene Fallkonstellationen bezögen, in denen die gelöschte Gesellschaft selbst als Bf auftrete und dieser gegenüber die Entscheidung nicht wirksam ergehen könne. Verfahrensgegenständlich wäre aber vom in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen Beschwerde erhoben worden. Dieser habe gemäß § 248 BAO das Recht, eine Beschwerde auch gegen den Abgabenbescheid zu erheben, was er auch getan hätte, wodurch er Bf im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung sei. Demzufolge resultiere daraus, dass das Erkenntnis zu diesem Verfahren dem Bf zuzustellen sei, damit das Rechtsmittelverfahren abschließend erledigt werden könne. Der Umstand, dass dem Primärschuldner, der die Beschwerde überhaupt nicht eingebracht hätte, das Erkenntnis (noch) zustellbar sei, sei nicht Voraussetzung, dass an sich ein Erkenntnis in der Beschwerdesache ergehen könne. Die Rechtsperson des Bf sei existent und dessen Zustelladresse bzw. die seines Rechtsvertretersbekannt, daher könne ihm auch das Erkenntnis über seine Beschwerde wirksam zugestellt werden. Die einzige rechtliche Konsequenz aus dem Umstand, dass eine Zustellung an einen Primärschuldner nicht (mehr) möglich sei, sei die Tatsache, dass das Erkenntnis, welches gegenüber dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen ergeht, nicht mehr gegenüber dem Primärschuldner Rechtswirkungen entfalten könne. § 281 Abs. 2 BAO normiere, dass dieses nur dann gegenüber dem Primärschuldner wirke, wenn es ihm gegenüber bekannt gegeben werde. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch nur deklarativen Charakter habe. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bestehe so lange fort, als ein Abwicklungsbedarf vorhanden sei. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen wären (vgl. dazu VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Bf, der nur dann den Fortbestand einer gelöschten Gesellschaft annehme, wenn Aktivvermögen hervortreten würde, bestünde ein Abwicklungsbedarf auch dann, wenn noch Abgaben festzusetzen seien. Dass die Löschung gemäß § 40 FBG erfolgt sei, habe nämlich die rechtliche Konsequenz, dass dadurch und damit der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden sei, sodass Bescheide ihr gegenüber - unabhängig davon, dass sie rechtlich noch existiere - nicht mehr wirksam erlassen werden könnten. Würde man der Rechtsansicht des Bf folgen, würde dies dazu führen, dass der Bescheid der Abgabenbehörde nicht aus dem Rechtsbestand ausscheide und dadurch rechtskräftig werden würde. Nachdem über die Beschwerde abschließend entschieden worden wäre (Einstellung des Beschwerdeverfahrens), wäre der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen und konsequenterweise die fällig gewordene Abgabe laut Festsetzung im Erstbescheid einzufordern bzw. im Vollstreckungsweg einzubringen. 4.7. Senatsverhandlung am 2. Februar 2023 Am 2. Februar 2023 fand die Verhandlung vor dem Senat statt. Da der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen worden war, fand keine mündliche Verhandlung mit den Parteien statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf war Geschäftsführer der C GmbH, die mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom xx.xx.2019 in Konkurs gegangen ist, der nach Verteilung an die Massegläubiger mit Beschluss vom 23. Juni 2020 aufgehoben wurde. Die C GmbH veranstaltete im Oktober 2010 ein Pokerturnier im ***Veranstaltungsort***. Danach wurde von ihr eine Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.043,83 € angemeldet und die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr beantragt. Die belangte Behörde erließ am 29. November 2010 einen Bescheid gemäß § 201 BAO und setzte die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.318,83 € fest. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Entscheidung vom 7. Oktober 2011, RV/0743-W/11 vom Unabhängigen Finanzsenat abgewiesen. In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der dem Antrag der C GmbH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss 04.01.2013, AW 2012/16/0055 nicht stattgab und die Behandlung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 9.9.2013, 2012/16/0188, ablehnte. Die C GmbH beantragte daher am 20. September 2013 Nachsicht der Rechtsgeschäftsgebühr. Mit Erkenntnis vom 06.02.2018 RV/7100382/2014 wurde das Nachsichtsansuchen vom Bundesfinanzgericht abgewiesen. Gleichzeitig brachte sie einen Antrag auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Gewinstgebühr für Oktober 2010 in Höhe von EUR 948.318,83 samt Zinsen und Zuschlägen ein, der mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.10.2020, RV/7103357/2019 ebenfalls abgewiesen wurde. Am 15. März 2019 wurde der gegenständliche Haftungsbescheid gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO an den Bf (Geschäftsführer) für die aushaftenden Abgabenschulden in Höhe von 962.468,85 € erlassen, die sich folgendermaßen zusammensetzen: [Grafik]   Begründet wurde die Haftungsinsanspruchnahme insbesondere damit, dass gemäß § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt seien, diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen und insbesondere dafür zu sorgen hätten, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwahren, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO würden die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung, der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können. Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten würden zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen, wobei es nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers sei, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen könne, dass die Abgabenschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet würden, sondern auch, dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Die belangte Behörde hätte weder zum Zeitpunkt der Nachschau vor Ort des Pokerturnieres im Jahre 2010, noch bei der Festsetzung am 29. November 2010 wissen können, dass die Gebühr nicht abgeführt würde und es daher zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass gegeben hätte, die Daten der teilnehmenden Spieler zu erheben. Das Finanzamt hätte trotz Recherche die Identität der Vertragspartner nicht mehr feststellen können. Der Aufforderung an den Bf vom 11. Juli 2018, die Spielerdaten wie Namen, Adresse und Geburtsdatum bekanntzugeben, sei nicht Folge geleistet worden. Die Identität der Vertragspartner sei daher nicht mehr festzustellen eine Inanspruchnahme faktisch daher nicht möglich. Desweiteren hätte der Bf keine Zahlungen für die aushaftenden Abgaben geleistet und somit verabsäumt, für die gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen. Gegen die Haftungsinanspruchnahme erhob der Bf die gegenständliche Beschwerde am 23. April 2019, va weil nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers nicht vorliegen würden und die belangte Behörde die Uneinbringlichkeit der Abgabe nicht festgestellt hätte und ein gemäß § 9 BAO haftender Geschäftsführer erst dann in Anspruch genommen werden würfe, wenn die Abgabenschuld sowohl beim Erstschuldner als auch bei allfälligen Gesamtschuldnern als uneinbringlich feststehe. Auch wäre eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers unbillig, wenn die Abgabenbehörde bei den Abgabenschuldnern (Pokerspielem als Gesamtschuldner) jahrelang keine Versuche unternommen hätte, die Abgabe einzuheben, und dann acht Jahre später vom Geschäftsführer ihre Entrichtung. Am 11. Juli 2018 wäre der Bf von der belangten Behörde ersucht worden, die Spielerdaten bekanntzugeben, da seit der Durchführung des Turniers im Oktober 2010 mehr als acht Jahre vergangen wären, hätte jedoch weder der Bf noch die C GmbH über die Spielerdaten mehr verfügt. Somit hätte der Bf dem Ersuchen der belangten Behörde nicht entsprechen können. Neben den fehlenden Voraussetzungen für eine Haftung, stützte sich die Beschwerde auch auf sachliche Unbilligkeit der Inanspruchnahme zur Haftung, kein Vorliegen einer Pflichtverletzung und falsche Ermessensübung (siehe ausführlich im Verfahrensgang dargestellt). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben und in eventu beantragt, der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Haftungssumme herabzusetzen. Der Bf bezweifelte im Übrigen auch die Rechtsrichtigkeit der Abgabenforderung auf Grund von zivilrechtlicher Nichtigkeit des gegenständlichen Glücksspiels gem. § 879 ABGB in seiner Gesamtheit. Außerdem sah der Bf in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde des Bf gegen den Abgabenanspruch auf Grundlage des § 248 BAO eine Vorfrage für das gegenständliche Haftungsverfahren. Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung am 31. Oktober 2019 als unbegründet ab, va mit der Begründung, dass die belangte Behörde bei der vorgenommenen Nachschau gern. § 144 BAO beim Turnier im Oktober 2010 den Bf bereits auf die Grundlagen für die Bemessung der Gebühr gern. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG hingewiesen hätte und die Haftungsinsanspruchnahme wegen der Zahlungsunfähigkeit der C GmbH und der Uneinbringleichkeit erfolgte sei, wobei es der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer unterlassen habe, für die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen und keine Unbilligkeit vorliege (siehe auch ausführlich im Verfahrensgang). Dagegen richtetet die Bf Vorlageantrag und begründete diesen im Wesentlichen gleich wie die Beschwerde, insbesondere aber mit den Argumenten, dass zB überhaupt keine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nichtentrichtung der Abgabe stattgefunden hätte, die Voraussetzungen für die Haftungsheranziehung nicht vorliegen würden, dass die belangte Behörde ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit treffe, dass keine Aufbewahrungspflicht bestanden hätte, die Behörde das Ermessen falsch geübt hätte. Sowohl in der Bescheidbeschwerde als auch im Vorlageantrag wurde die lange Verfahrensdauer betont. Auch wiederholt wurde die Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme des Bf angeführt bzw. sah der Bf die belangte Behörde verantwortlich für die Einbringung der gegenständlichen Abgaben bei den Spielteilnehmern bzw. wie in der Bescheidbeschwerde wurde der Abgabenanspruch zur Gänze wegen Nichtigkeit generell in Zweifel gezogen. Ebenso wurden im Vorlageantrag die Übersicht über die liquiden Mittel der C GmbH dargestellt im Zeitraum Ende November 2010 und Ende Juli 2011: [Grafik]   Ebenfalls die Quoten wurden zu diesem Zeitraum angegeben: [Grafik]   Anhand dieser Berechnungen wurden die liquiden Mittel zu den Stichtagen, an denen die Gewinstgebühr Oktober 2010 sowie die ersten, zweiten und dritten Säumniszuschläge fällig gewesen wären dargestellt und dadurch dargelegt, dass keine ausreichenden liquiden Mittel bei der C GmbH vorhanden waren und anhand einer zweiten Berechnungsmethode der Entscheidung des UFS vom 17.2.2011, RV/0789-G/09, der Quotenschaden der Abgabenbehörde durch Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen ermittelt. Auch die Leistungen an Zahlungen der Monate April und Juli 2011 wurden in Höhe von 9.480,44 € angegeben (der sehr umfangreiche Vorlageantrag ist ausführlich oben im Verfahrensgang dargestellt). Am 12. Februar 2020 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Fall dem Bundesfinanzgericht vor und nahm darin die unzureichenden liquiden Mittel, die der BF im Vorlageantrag angegeben hatte, zur Kenntnis. Beantragt wurde im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2022 lud das Bundesfinanzgericht zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Dezember 2022. Am 30. November 2022 übermittelte das Bundesfinanzgericht einen Beschluss in Form eines Vorbereitungsvorhaltes für die mündliche Verhandlung und informierte die Parteien über den gesamten Verfahrensgang und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und ersuchte am 7. Dezember 2022 den Vertreter des Bf um 1. Bereithaltung der Information über die liquiden Mittel der Primärschuldnerin sowie die vom Bf auszurechnende Quote zum Stichtag 30.11.2011, 2. Bekanntgabe allfälliger weiterer Anträge auf Aussetzung der Einhebung sowie 3. Bekanntgabe von Zahlungen an die Abgabenbehörde bzw. deren Nachweise für die mündliche Verhandlung. Am 12. Dezember 2022 zog der Bf seinen Antrag auf mündliche Verhandlung in einer schriftlichen Stellungnahme zurück, hielt den Antrag auf Senatsentscheidung aufrecht und kündigte eine weitere Stellungnahme bis spätestens 16. Dezember 2022 zu den drei vom Bundesfinanzgericht gefragten Punkten an. Am 16. Dezember erstattete der Bf durch seinen neuen Vertreter, wie angekündigt, eine Stellungnahme (siehe Verfahrensgang), wies auf den Wechsel der Vertretungsbefugnis und darauf hin, dass die C GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurde und der Konkurs nach Verteilung der Masse an die Massegläubiger mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien aufgehoben wurde, ohne dass eine Liquidation mangels verteilbaren Vermögens stattgefunden hat. Die drei Fragen des Bundesfinanzgerichtes beantwortete der Bf und gab liquide Mittel der Primärschuldnerin sowie die vom Bf auszurechnende Quote zum Stichtag 30.11.2011 mit einem Stand des Bankkontos der Gesellschaft zum 30.11.2011 von € 116,33 an. Kontoauszüge zum 15.11.2011 und 01.12.2022 wurden beigelegt. Zur zweiten Frage betreffend die Bekanntgabe allfälliger weiterer Anträge auf Aussetzung der Einhebung legte de Bf zum Beweis dafür, dass auch nach dem 3. Jänner 2011 weitere Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden wären, die Berufung samt Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 31. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 16.03.2011 gegen die C GmbH betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages vom 3.Jänner 2011 samt Faxbestätigung vor, die mit Berufungsentscheidung des UFS vom 7. Oktober 2011 erfolgte, am gleichen Tag, an dem auch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur Abgabensache erging. Gegen dieses Erkenntnis hat die C GmbH mit Schriftsatz vom 24.1 1.2011 Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs 2 VfGG. Mit Beschluss vom 09.12.2011 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 03.02.2012 hat die C GmbH neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesen Antrag hätte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.03.2012 zurückgewiesen, wie ebenfalls in der Beilage übermittelt würde. Mit Beschluss vom 21.09.2012 hat der Verfassungsgerichtshof schließlich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hat mit Beschluss vom 04.01.2013 den mit der Beschwerde gestellten Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und schließlich mit Beschluss vom 09.09.2013 die Behandlung der Beschwerde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt. Ein weiterer Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde vom Bf in diesem Vorbringen nicht behauptet. Die dritte Frage betreffend die Bekanntgabe von Zahlungen an die Abgabenbehörde bzw. deren Nachweise in Höhe von 23.771,74 € wurden mit Zahlungsbelegen beantwortet. Diese wurde in der Folge von der belangten Behörde in ihren beiden Stellungnahmen vom 19. Dezember 2022 und 4. Jänner 2023 auch bestätigt (siehe in den Stellungnahmen im Verfahrensgang). Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde übermittelt, die ihrerseits nach Fristerstreckungsantrag insgesamt zweimal dazu Stellung nahm und die Angabe der verbliebenen liquiden Mittel nicht bezweifelte, sondern die vom Bf angegebenen Zahlungen bestätigte. Übersicht der relevanten Sachverhalts-Daten: | 1. | Poker-Turnier fand im Oktober 2010 statt | 2. | Fälligkeit der Abgaben gemäß § 3 GebG am 15. des zweitfolgenden Monats, dem 15. Dezember 2010 | 3. | Abgabe wurde aber später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit am 29. November 2010 von der belangten Behörde mit Festsetzungsbescheid gem. § 201 BAO festgesetzt | 4. | 3. Jänner 2011 Antrag auf Aussetzung der Einhebung | 5. | 7. November 2011 weist der Unabhängigen Finanzsenat sowohl die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid als auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages ab (UFS vom 07.10.2011, RV/1063-W/11) | 6. | Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2012, B 1357/11, ab | 7. | Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag der C GmbH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss VwGH vom 04.01.2013, AW 2012/16/0055, nicht statt | 8. | Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde durch die C GmbH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit seinem Beschluss VwGH vom 9.9.2013, 2012/16/0188 ab | 9. | C GmbH beantragte am 20. September 2013 Nachsicht der Rechtsgeschäftsgebühr, Nachsichtsansuchen wurde abgewiesen und | 10. | Beschwerde gegen Abweisung des Nachsichtsansuchens wurde mit Erkenntnis vom 06.02.2018 RV/7100382/2014 vom Bundesfinanzgericht abgewiesen | 11. | C GmbH brachte am 20. September 2013 Antrag auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Gewinstgebühr für Oktober 2010 in Höhe von EUR 948.318,83 samt Zinsen und Zuschlägen ein, der von der belangten Behörde abgewiesen wurde | 12. | Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.10.2020, RV/7103357/2019 abgewiesen 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des elektronisch vorgelegten Aktes der belangten Behörde als erwiesen anzusehen. Auch die vom Bundesfinanzgericht angefragten Sachverhaltselemente wie nach dem Bestehen allfälliger weiterer Anträge auf Aussetzung der Einhebung bzw. der Entscheidungen darüber wurden von den Parteien im Zuge der Fragenbeantwortung vorgelegt. Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bzw. dem nunmehrigen Rechtsnachfolger Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigen sowie dem Bundesfinanzgericht ist evident. Auch die Einsicht in das Firmenbuch und die dort vermerkte Konkurseröffnung bzw. Aufhebung der C GmbH sowie die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG wurde in der rechtlichen Beurteilung gewürdigt. Sämtliche Ausführungen und Stellungnahmen, die der Bf oder die belangte Behörde eingebracht haben, inklusive der Ausführungen zum Stand der liquiden Mittel zu dem für für die Haftungsinanspruchnahme im gegenständlichen Fall relevanten Zeitpunkt, wurden dem Senat vorgelegt und dementsprechend gewürdigt. Im Zuge des Parteienvertreterwechsels wurde dem neuen Parteienvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die dieser genutzt hat und eine ausführliche Stellungnahme mit den genannten verfahrensrelevanten Daten abgegeben hat. Auch der belangten Behörde wurde insbesondere durch die Fristverlängerung ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und so dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen. Die mündliche Verhandlung fand auf Grund der Zurücknahme des Antrages durch den Bf statt, durch seine, insbesondere relevanten Angaben zu den liquiden Mitteln, die von der belangten Behörde in ihren beiden Stellungnahmen auch nicht bezweifelt wurden, war der Sachverhalt evident. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 3.1.1. Rechtsgrundlagen GebG idF BGBl. I Nr. 54/2010 § 33 TP 17 GebG Glücksverträge (1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird: 1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise 2 v.H.; 2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise 2 v.H.; 3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte 2 v.H.; 4. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen 2 v.H.; 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001) 6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos vom Wert des bedungenen Entgelts 2 vH. Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird. 7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze 12 vH, b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25 vH, c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen 12 vH, sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten 25 vH. Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen: - Ausspielungen gemäß Z 8, - Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind, - Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, - Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen. 8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). (2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2005) (4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten. (5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 vH nach Abs. 1 Z 7 lit. c ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen. (6) Gebührenfrei sind 1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, 2. Differenzgeschäfte. § 16 Abs. 5 GebG (5) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Wetteinsätze n anläßlich sportlicher Veranstaltungen mit der Bezahlung des Einsatzes; b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist; c) bei Gewinsten mit der Fälligkeit. § 3 Abs. 3-4a GebG (3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. (4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen. (4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen. § 31 GebG (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde, hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen. Gleichschriften, die zur ordnungsgemäßen Gebührenanzeige verwendet werden, sind von den Gebühren befreit. (2) Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht. (3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige. § 9 BAO idgF (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. (2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden. § 20 BAO Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 80 BAO idgF (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Dieses Dokument enthält 11 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100604/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100604.2020
Stammnummer
139925
Gültig
09.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF