Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2658-W/06
Gegenstand des Haftungsverfahrens. Nichtvorhandensein liquider Mittel. Höhe der geschätzten Abgabenschuldigkeiten strittig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2658-W/06vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.K., geb. XX, Adr., vertreten durch
WTG Dr. Reinold-Mag. Veith Steuerberatungs GmbH,
1030 Wien, Am Modenapark 10/9, vom 1. März 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 8. Februar 2006 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 52.625,21 (statt bisher € 569.228,98)
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 8. Februar 2006 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtige für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin Fa. X.GmbH (FN X) im
Ausmaß von € 569.228,98 in Anspruch genommen. Dieser Betrag
setzt sich wie folgt zusammen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
in €
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1997
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Umsatzsteuer
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1.453,46
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1998
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Umsatzsteuer
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3.986,42
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1999
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Umsatzsteuer
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6.274,89
|
2000
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Umsatzsteuer
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9.231,93
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2001
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Umsatzsteuer
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7.390,18
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2002
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Umsatzsteuer
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8.816,73
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2003
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Umsatzsteuer
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1.405,32
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2001
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Kapitalertragsteuer
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512.510,05
|
2002
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Kapitalertragsteuer
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18.160,00
|
|
Summe:
|
€ 569.228,98
Zur
Begründung wurde dazu neben Zitierung der maßgeblichen
Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass der wirksam bestellte Vertreter einer
juristischen Person, der die Abgaben nicht entrichtet habe, für diese
Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet werden konnten.
Die Bw. sei
seit 13. Mai 1996 Geschäftsführerin der Fa. X.GmbH und somit
auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.
Hinsichtlich
der Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass diese
nicht oder nur unzureichend gemeldet und entrichtet worden sei. In diesem
Zusammenhang sei auf die ständige Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des
Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche
Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Demnach hafte der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihn für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die
Abgabenschuldigkeiten daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe
als andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich
der Heranziehung zur Haftung für die Kapitalertragsteuer sei festzuhalten,
dass gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG der Empfänger der
Kapitalerträge die Kapitalertragssteuer schulde. Diese sei durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete hafte dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei inländischen
Kapitalerträgen sei der Verpflichtete der Schuldner der
Kapitalertragssteuer.
Die
Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass der Bw. als Vertreterin der
GmbH Kapitalerträge zugeflossen seien und sie der Schuldner der
Kapitalertragssteuer wäre. Da die von ihr vertretene Gesellschaft für
die Berechnung der Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet sei, hafte sie
als Vertreterin für die Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer.
Gegen diesen
Haftungsbescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung
der Bw. vom 1. März 2006, mit welcher beantragt wird, die
tatsächlichen Haftungsbeträge an jene Abgabenschuldigkeiten
anzupassen, die im Zuge des Finanzstrafverfahrens vom Landesgericht für
Strafsachen Wien festgesetzt worden seien.
Gleichzeitig
werde auch gemäß
§ 248 BAO das Rechtmittel der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997-2002 sowie gegen die
Bescheide, mit denen die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 und 2002
vorgeschrieben worden sei, eingebracht.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 bis 2003 sowie der Kapitalertragssteuer für
die Jahre 2001 und 2002 gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege stattgefunden habe. Die Schätzung sei vom Finanzamt in
Folge Nichtabgabe der Steuererklärungen vorgenommen worden.
Der Grund,
warum die Bw. als ehemalige Geschäftsführerin ihren Verpflichtungen
nicht nachgekommen sei, liege in der schweren Erkrankung ihres Gatten im Jahr
1998, als dieser an einem Gehirntumor erkrankt und leider am 16. Oktober
1999 an den Folgen der Krankheit verstorben sei. Während seiner Krankheit
habe die Bw. ihren Gatten rund um die Uhr betreut. Psychische Probleme des
minderjährigen Sohnes nach dem Tod des Vaters hätten die Situation der
Bw. äußerst schwierig gemacht, weshalb sie sich um die
Angelegenheiten der Gesellschaft nicht im ausreichenden Maße hätte
kümmern können. Aus den selben Gründen sei auch gegen die
Schätzungsbescheide des Finanzamtes kein Rechtsmittel ergriffen
worden.
In der
Zwischenzeit sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien (GZ.) eine Anklage
gegen die Bw. erhoben worden, in der ihr die Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten im Zusammenhang mit dem oben
angeführten Beträgen an Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer
vorgeworfen werde. Im Zuge dieses Gerichtsverfahrens werde die Bw. den Nachweis
erbringen, dass weder die im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer noch
die festgesetzten Gewinne und damit auch die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer
mit den tatsächlichen Umsätzen bzw. Gewinnen der Gesellschaft im
Einklang stehe. In der Anlage werde eine Aufstellung beigelegt, aus der man die
tatsächlichen Gewinne aus den Verkauf der Liegenschaften entnehmen
könne, die weit geringer als die von der Finanzverwaltung angenommenen
seien.
Zum Teil seinen
auch Verluste aus dem Verkauf einzelner Immobilien erzielt worden, die im Zuge
der Schätzung ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Grund
dafür seien Kaufpreisreduktionen, Pönalzahlungen und Nebenkosten, die
mit den Grundstückstransaktionen verbunden gewesen und ebenfalls nicht in
die Schätzung eingeflossen seien.
Die beiliegende
Aufstellung solle in groben Zügen darstellen, dass die im Zuge der
Schätzung vom Finanzamt angenommenen Umsätze und Gewinne bei Weitem
nicht erzielt worden seien. Weitere Detailberechnungen und Unterlagen
würden im Zuge des Finanzstrafverfahrens noch vorgelegt werden.
Parallel zum
Gerichtsverfahren sei mit Schreiben vom 26. August 2005 im Namen der
Fa. X.GmbH ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303
BAO betreffen Umsatz-, Körperschafts-, und Kapitalertragsteuer mit dem
Begehren gestellt worden, im Zuge des Gerichtsverfahrens die im
Schätzungswege festgesetzten Abgaben herabzusetzen.
Der in der
Berufung namentlich genannte Sachbearbeiter der Abgabenbehörde
erster Instanz, der auch als Zeuge im Finanzstrafverfahren geladen sei und
seinerzeit die Schätzungen vorgenommen habe, habe gegenüber der Bw.
signalisiert, dass das Finanzamt durchaus bereit sei, die betreffenden Verfahren
wieder aufzunehmen und die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens den neuen
Bescheiden zugrunde zu legen, wodurch sich auch das Ausmaß der
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten entsprechend verringern werde.
Da sich im
gegenständlichen Fall die Besteuerungsgrundlagen im Finanzstrafverfahren
mit den Abgabenschuldigkeiten im Haftungsbescheid (auch betragsmäßig)
decken würden, werde der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid aufzuheben
und (nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Gründen) die
tatsächlichen Haftungsbeträge an jene Abgabenschuldigkeiten
anzupassen, die im Zuge des Finanzstrafverfahrens vom Landesgericht für
Strafsachen Wien festgesetzt werden würden. Weiters werde gemäß
§ 248 BAO das Rechtsmittel der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2002 sowie gegen die
Bescheide, mit denen die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 und 2002
vorgeschrieben worden sei, erhoben und ebenfalls der Antrag gestellt, die
Abgaben in Höhe jener Beträge festzusetzen, die im Zuge des
Finanzstrafverfahrens vom Landesgericht für Strafsachen Wien festgesetzt
werden würden.
Mit
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom
6. Juni 2006 wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet
abgewiesen und ausgeführt, dass in der Berufungsbegründung im
Wesentlichen die Umstände angeführt werden würden, die zur
Erledigung der gleichzeitig eingebrachten Berufung gegen die Grundlagenbescheide
maßgeblich seien. Es werde jedoch nicht ausgeführt, inwieweit die
Inanspruchnahme zur Haftung rechtswidrig wäre. Gemäß den
Bestimmungen des § 80 BAO
hätten die zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen alle
Pflichten, die den Vertretenen obliegen, zu erfüllen, und seien berechtigt,
die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, zu entrichten.
Bei
Haftungsinanspruchnahme müsse die Uneinbringlichkeit beim
Primärschuldner feststehen und eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Vertreters gegeben sein. Laut Lehre und ständiger Rechtssprechung
dürfe die Abgabenbehörde bei Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben, auch wenn sie von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht
nicht gänzlich entbunden sei, ohne weiteres Vorverfahren von einer
schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen.
Im konkreten
Fall sei über das Vermögen der Fa. X.GmbH am 12. August 2005
der Konkurs eröffnet worden. Nachdem die Masseverwalterin mitgeteilt habe,
dass aus dem Massevermögen nicht einmal die Masseforderungen zur Gänze
befriedigt werden könnten, erscheine die Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldner erwiesen.
Hinsichtlich
der schuldhaften Pflichtverletzung sei anzumerken, dass Umsatzsteuer 1997 bis
2003 und Kapitalertragssteuer 2001 und 2002 nicht entrichtet worden seien. Es
wäre an der Bw. gelegen, einen geeigneten Nachweis zu erbringen, dass die
vorgeworfene schuldhafte Pflichtverletzung unrichtig sei. Ein derartiger
Nachweis sei nicht erbracht worden.
Es sei
letztlich festzustellen, dass die Erledigung der Berufung gegen die
Abgabenbescheide erst nach Rechtskraft des Haftungsbescheides erfolgen
könne, da bis dahin die Aktivlegitimation fehle.
Mit Schriftsatz
vom 12. Juli 2006 beantragte die Bw. rechtzeitig die Vorlage der
gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und brachte vor, dass dann, wenn eine Abgabe deshalb nicht entrichtet werde,
weil der Vertreter über keine oder über keine ausreichenden liquiden
Mittel verfüge, eine Pflichtverletzung durch den Vertreter nicht begangen
werde. Ob ihn ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit treffe,
sei für § 9 BAO ohne Bedeutung.
Der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann
die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgeblich, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechung abzuführen gewesen
wären. Im gegenständlichen Fall handle es sich um die Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 bis 2003 sowie um die Kapitalertragsteuer für die
Jahre 2001 und 2002. Dazu sei festzuhalten, dass die Festsetzung der
Umsatzsteuer sowie die Festsetzung der Kapitalertragsteuer wegen Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege stattgefunden habe. Im Zuge dieser Schätzung seien die
Abgaben in einem viel zu hohen Ausmaß festgesetzt worden, worauf noch
näher eingegangen werden würde.
Wie bereits
bekannt, sei in der Zwischenzeit das Konkursverfahren eröffnet worden. Im
August 2005 habe eine Besprechung mit der Masseverwalterin stattgefunden, in
welcher der Beschluss gefasst worden sei, einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO zu stellen, da die
Schätzungen des Finanzamtes bei Weitem die tatsächlichen Umsätze
und Gewinne übersteigen würden. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom
26. August 2005 eingebracht und gleichzeitig eine Sachverhaltsdarstellung
beigelegt worden, die darstellen solle, dass weder die im Schätzungswege
festgesetzte Umsatzsteuer noch die Körperschaftsteuer den
tatsächlichen Umsätzen und Gewinnen der Gesellschaft entsprechen
würde.
Die
tatsächlich erzielten Gewinne aus dem Verkauf der Liegenschaften seien viel
geringer als von der Abgabenbehörde angenommen. Zum Teil seien auch
Verluste aus dem Verkauf einzelner Immobilien erzielt worden, die bei der
Schätzung unberücksichtigt geblieben seien. Grund dafür seien
Kaufpreisreduktionen, Pönalzahlungen und Nebenkosten, die mit den
Grundstückstransaktion verbunden wären, gewesen. In der Anlage werde
noch einmal die Sachverhaltsdarstellung über den Verkauf der Liegenschaften
übermittelt.
Zum
Großteil sei der Verkauf der Liegenschaften ohne Umsatzsteuer erfolgt, da
Grundstücksumsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9
a UStG umsatzsteuerbefreit seien. Demzufolge sei auch die im Schätzungswege
festgesetzte Umsatzsteuer zu hoch.
Die
Inanspruchnahme zur Haftung sei auch deswegen rechtswidrig, weil die
Fa. X.GmbH im gegenständlichen Zeitraum 1997 bis 2003 nicht über
die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe, die im
Schätzungswege festgesetzten Abgaben zu entrichten. Die Bw. sei derzeit
bemüht, die Bankauszüge der Gesellschaft zusammenzustellen bzw. diese
von der Bank zu besorgen. Anhand dieser Auszüge solle der Nachweis erbracht
werden, dass die im Schätzungswege festgesetzten Abgaben gar nicht
entrichtet hätten werden können. Diese Aufstellung werde ehest
möglich nachgereicht.
Des Weiteren
richte sich die Berufung dagegen, dass mit Bescheid vom 8. Februar 2006 der
Haftungsbetrag hinsichtlich Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 mit
€ 512.510,05 festgesetzt worden sei. Wie aus der beigelegten
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Mai 2005 zu entnehmen
sei, belaufe sich die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 auf nur
€ 8.327,00. Demnach müsse auch der Haftungsbetrag auf diesen
Betrag reduziert werden. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für die
Vorjahre werde auf die Verjährungsbestimmungen der BAO verwiesen.
Bezugnehmend
auf die angeführten Gründe werde daher der Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, da sich die
Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 nicht auf
€ 512.510,05, sondern nur auf € 8.327,00 belaufe und weil
die Bw. als Geschäftsführerin der Gesellschaft nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt habe, um die im Schätzungswege viel zu
hoch festgesetzten Abgaben zu entrichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige
die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so
gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Laut Firmenbuch war die Bw. im Zeitraum
13. Mai 1996 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der Fa. X.GmbH am 12. August 2005 deren
handelsrechtliche Geschäftsführerin und zählt damit zum Kreis der
in § 80 BAO genannten Vertreter, welche gemäß
§ 9 BAO zur Haftung herangezogen werden können.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben steht im bislang nicht abgeschlossenen
Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin laut
Auskunft der Masseverwalterin Dr. W., zweifelsfrei fest. Diese hat dem
Handelsgericht X. im anhängigen Konkursverfahren angezeigt (Beschluss vom
21. März 2006), dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die
Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Auch in einem
Telefonat vom 23. Juli 2007 mit dem Sachbearbeiter der
gegenständlichen Berufungsentscheidung hat die Masseverwalterin die
Auskunft gegeben, dass im laufenden Konkursverfahren mit Sicherheit keine Quote
für die Konkursgläubiger zu erwarten ist und somit auch die
Finanzverwaltung mit den angemeldeten Konkursforderungen leer ausgehen wird. Es
kann daher von einer gänzlichen Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ausgegangen werden.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft Sorge zu tragen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde durch die
Bw. das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten gar
nicht in Abrede gestellt, sondern unter Hinweis auf ein beim Landesgericht N.
anhängiges gerichtliches Finanzstrafverfahren eine derartige
Pflichtverletzung sogar implizit einbekannt und mit der umfangreichen zeitlichen
und psychischen Belastung aufgrund der Erkrankung des Gatten der Bw. im
Jahr 1998 und dessen Tod am 16. Oktober 1999 begründet.
In diesem angesprochenen gerichtlichen Finanzstrafverfahren
wurde die Bw. als verantwortliche Geschäftsführerin der
Fa. X.GmbH mit Urteil des Landesgerichtes N. vom 31. Mai 2006,
GZ. XY, unter anderem auch (Zitierung "nur insoweit für das
gegenständliche Haftungsverfahren relevant") der vollendeten
Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 1.453,00,
Umsatzsteuer 1999 in Höhe € 1.592,00, Kapitalertragsteuer 2001 in
Höhe von € 8.237,00 und Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von
€ 18.160,00 sowie der Abgabenhinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für 2000 in Höhe von € 9.231,00, 2001 in
Höhe von € 4.768,00 und für 2002 in Höhe von
€ 8.094,00 schuldig gesprochen. Aufgrund der geständigen
Verantwortung der Bw. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren wird im bezeichneten
Urteil wie folgt festgestellt:
"Die Bw. hat
für die Jahre 1997 und 1998 erst nach erfolgter Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen nachträglich inhaltlich unrichtige und
unvollständige Jahressteuererklärungen betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer abgegeben. Ab dem Jahre 1999 erstattete sie
überhaupt keine Jahreserklärungen mehr. Dies hatte zur Folge, dass die
Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis
einschließlich 1999 bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt
wurden. Insbesondere hat die Angeklagte in diesen Jahren aus
Grundstücksverkäufen erzielte Erlöse durch Aufnahme
tatsächlich nicht gewährter Preisnachlässe in das Rechnungswesen
der Gesellschaft in Kombination mit der Geltendmachung tatsächlich nicht
von der Gesellschaft zu tragender Kosten als Aufwand für dieselbe zu gering
ausgewiesen und so in diesem Umfang der Besteuerung entzogen. Die Angeklagte hat
diese Beträge samt den darauf entfallenden Steuern darüber hinaus aus
dem Unternehmen herausgenommen, ohne diese Entnahmen der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen. Darüber hinaus hat sie in den Jahren 2000 bis 2002 weitere
Beträge aus dem Unternehmen für ihre persönlichen, sohin
unternehmensfremde Zwecke entnommen, ohne die darauf entfallende
Kapitalertragsteuer zu melden oder abzuführen. Auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2000 bis 2002 wiesen die
tatsächlich zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen zu gering aus."
Weiters wird im Urteil des Landesgerichtes N. festgestellt,
dass die Bw. dieses Verhalten gesetzt hat, um die steuerliche Belastung der
Gesellschaft möglichst gering zu halten und derart möglichst hohe
liquide Mittel zur Bestreitung ihres persönlichen Bedarfes zu erlangen. Sie
wusste um die dadurch bewirkte Hinterziehung an Abgaben, auf welche es ihr
ankam.
Am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung kann
aufgrund dieser zitierten Feststellungen im genannten Urteil des Landesgerichtes
N. kein wie immer gearteter Zweifel bestehen.
Einen Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, hat die Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren trotz Hinweis
in der Begründung des Haftungsbescheides, welcher insoweit als Vorhalt
anzusehen ist, nicht erbracht. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. Juli 2006 hat die Bw. dazu
lediglich behauptet, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel
verfügt zu haben, um die im Schätzungswege festgesetzten Abgaben
entrichten zu können und angekündigt, dass anhand von vorzulegenden
Bankauszügen der Nachweis erbracht werden könne, dass die
geschätzten Abgaben gar nicht entrichtet hätten werden können.
Eine derartige Aufstellung, deren Nachreichung ehest
möglich angekündigt wurde, ist bis dato nicht vorgelegt worden, sodass
es bei der bloßen Behauptung der quantitativen Unzulänglichkeit der
vorhandenen liquiden Mittel geblieben ist.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabfuhr
grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren
Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der
Schuldner der Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der
Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß
§ 95
Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1
EStG - binnen einer Wochen nach dem Zufließen der Kapitalerträge
(Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der
Kapitalertragsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn
daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz
Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet,
liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 18.10.1995,
91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9
Abs. 1 BAO vor.
Das grundsätzliche Vorhandensein von liquiden Mitteln
zu einer zumindest teilweisen Entrichtung der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuerbeträge kann aus der Aktenlage, insbesondere aus dem zugrunde
liegenden Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2003
geschlossen werden, aus welchen ersichtlich ist, dass die Primärschuldnerin
Fa. X.GmbH folgende Umsätze erzielt hat: 1997 in Höhe von
S 17,927.856,44, 1998 in Höhe von S 61,414.203,00, 1999 in
Höhe von S 1,205.000,00, 2000 in Höhe von
S 1,230.206,00, 2001 in Höhe von S 1,436.621,00, 2002 in
Höhe von € 127.956,94 und 1.1.2003 bis 31.6.2003 in Höhe von
€ 34.200,00.
Auch Zahlungen auf das Abgabenkonto der
Primärschuldnerin im Jahr 2003 sowie eine Überweisung in Höhe von
€ 3.500,00 vom 23. Februar 2005 lassen auf das Vorhandensein
liquider Mittel schließen.
Zentraler Punkt der Berufungsausführungen der Bw. im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist die behauptete Unrichtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, welchen
bescheidmäßige Festsetzungen der Abgabenbehörde erster Instanz
zugrunde liegen, wobei die Besteuerungsgrundlagen nach dem Vorbringen der Bw. im
Schätzungswege zu hoch angenommen worden seien und auch auf eine
gemäß
§ 248 BAO eingebrachte Berufung gegen die der
Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide verwiesen wird.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu
halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den
Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148
und VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Unstrittig sind dem gegenständlichen Haftungsbescheid
Abgabenbescheide vorangegangen, gegen welche auch gemäß
§
248 BAO von der Bw. Berufung eingebracht wurde und an die im
gegenständlichen Haftungsverfahren, entsprechend der oben zitierten
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, eine Bindungswirkung
besteht. Die Bw. ist daher mit ihrem Vorbringen im Bezug auf die Unrichtigkeit
der Höhe der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten auf das
Berufungsverfahren gemäß
§ 248 BAO zu verweisen. Ein
näheres Eingehen auf die Einwendungen im Bezug auf die unrichtige Höhe
der im angefochtenen Haftungsbescheid bezeichneten Abgabenschuldigkeiten ist
daher obsolet.
Die Bw. ist jedoch mit ihrem Berufungsvorbringen
dahingehend, dass sich die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 sich
nicht auf € 512.510,05 sondern lediglich auf € 8.327,00
belaufe nach den Feststellungen im zugrunde liegenden
Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2003 und der darauf
basierenden bescheidmäßigen Festsetzung der Kapitalertragsteuer im
Recht. Laut Betriebsprüfungsbericht beträgt die von der Bw. als
verantwortliche Geschäftsführerin nicht gemeldete und entrichtete
Kapitalertragsteuer 2001 S 114.582,00 (€ 8.326,99). Mit Bescheid
vom 23. Jänner 2004 erfolgte aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung eine bescheidmäßige Festsetzung der
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1997 bis
Dezember 2001 in Höhe von insgesamt S 7,052.292,00
(€ 512.510,05), welche am Abgabenkonto der Fa. X.GmbH als
Kapitalertragsteuer 1-12/2001 mit einem Betrag von € 512.510,05
verbucht wurde. Dieser Betrag umfasst jedoch auch die Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 2000, für
welche Zeiträume eine Haftung im gegenständlichen Haftungsbescheid
nicht ausgesprochen wurde.
Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung
für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird,
wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen
für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Berufungsverfahren im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO festgelegt. Eine
darüber hinausgehende Einbeziehung von Abgaben in die Haftung mit
Berufungsentscheidung würde somit ein Hinausgehen über die Sache des
erstinstanzlichen Bescheides bedeuten (vgl. VwGH 19.12.2002,
2001/15/0029).
Da eine bescheidmäßige Festsetzung an
Kapitalertragsteuer 01-12/2001 durch die Abgabenbehörde erster Instanz
nur in Höhe des Betrages von € 8.326,99 erfolgt ist, war daher
dem Berufungsbegehren insoweit zu folgen.
Da Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
Jänner 1997 bis Dezember 2000 nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens war, konnte darüber auch nicht abgesprochen werden.
Eine Berichtung des Zeitraumes auf die Vorjahre wäre insoweit somit einer
erstmaligen Haftungsinanspruchnahme unter Abschneidung des Instanzenzuges
gleichgekommen.
Auf dem Abgabenkonto der Primärschuldner haften
derzeit noch die aus der folgenden Aufgliederung ersichtliche Beträge an
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2003 aus, für welche insoweit zu
Recht die Haftung ausgesprochen wurden. Soweit im erstinstanzlichen
Haftungsbescheid unter Umsatzsteuer 2001, 2002 und 2003 auch einzelne
Umsatzsteuervorauszahlungen der betreffenden Jahre einberechnet wurden, konnte
der Ausspruch der Haftung im Berufungswege nicht bestätigt werden, zumal
ein Haftungsausspruch für einzelne Umsatzsteuervorauszahlungen der Jahre
2001 bis 2003 nicht erfolgt ist und aus obgenannten Gründen eine
Abänderungsbefugnis für über den Haftungsbescheid hinausgehende
Abgabenarten und Zeiträume nicht gegeben war.
Die Haftungsinanspruchnahme der Bw. ist daher für
folgende Abgaben zu Recht erfolgt:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
in €
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1997
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Umsatzsteuer
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1.453,46
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1998
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Umsatzsteuer
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3.986,42
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1999
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Umsatzsteuer
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6.274,89
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2000
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Umsatzsteuer
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9.231,93
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2001
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Umsatzsteuer
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4.768,14
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2003
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Umsatzsteuer
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423,38
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01-12/2001
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Kapitalertragsteuer
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8.326,99
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01-12/2002
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Kapitalertragsteuer
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18.160,00
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Summe:
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€ 52.625,21
Da bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung
für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall spricht, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Wien, am 6.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Sache des HaftungsverfahrensSpruch des Haftungsbescheidesbestimmte Abgabebestimmter Betragliquide MittelHöhe des Abgabenanspruches§ 248 BAOSchätzungBescheidBindung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2658-W/06
- Stammnummer
- 30168
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF