Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1641-W/05
Haftung, Nachweis der fehlenden Mittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1641-W/05vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 3. Oktober 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
10. September 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insofern stattgegeben, als die Haftungsschuld von bisher
€ 67.814,80 (ATS 933.152,00) auf € 66.894,18
(ATS 920.484,00) herabgesetzt wird.
ImÜbrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. September 2001 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO als Geschäftsführer der GmbH für Abgaben
in der Höhe von € 67.814,80 (ATS 933.152,00),
nämlich
|
|
|
fällig
am
|
Körperschaftsteuer 1996
|
ATS 920.484,00
|
02. 10. 2000
|
Körperschaftsteuer 1-3/2001
|
ATS 6.020,00
|
15. 02. 2001
|
Körperschaftsteuer 4-6/2001
|
ATS 6.020,00
|
15. 05. 2001
|
Körperschaftsteuer 7-9/2001
|
ATS 6.020,00
|
16. 08. 2001
|
Stundungszinsen
|
ATS 628,00
|
15. 06. 2001
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
3. Oktober 2001 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass
eine vom Gesetz erforderliche Pflichtverletzung nicht vorliegen würde, da
die Abgaben zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben worden wären, zu dem die
Gesellschaft über keine liquiden Mittel mehr verfügt hätte,
weshalb es der Gesellschaft nicht möglich gewesen wäre, die
vorgeschriebenen Abgaben zu bezahlen. Da die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt
auch keine anderen Schulden mehr bezahlt hätte, wäre es daher zu
keiner pflichtwidrigen Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen. Dem
Bw. als Geschäftsführer wäre es vielmehr faktisch unmöglich
gewesen, für die Bezahlung der Abgaben durch die Gesellschaft zu
sorgen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Oktober 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dazu wurde ausgeführt, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
darin bestehen würde, dass die Abgabenfestsetzung unter Verletzung der
"Offenbarungslegungspflicht" unterbleiben oder sich verspäten würde.
Insofern die Abgabe aus diesem Grund nicht richtig errechnet werden würde,
genüge dieses Verschulden für die
Haftungsinanspruchnahme.
Zum Einwand des Bw., dass die
Abgaben zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben worden wären, zu dem die
Gesellschaft über keine liquiden Mittel mehr verfügt hätte,
wandte das Finanzamt ein, dass die Körperschaftsteuer 1996 im Zuge einer
Betriebsprüfung festgesetzt worden wäre. Da das Verschulden der
verspäteten Vorschreibung den Bw. treffen würde, wäre die
Inanspruchnahme zur Haftung nach § 9 BAO zu Recht
erfolgt.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 21. Februar 2002 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die Geltendmachung der Haftung nach
§ 9 BAO die schuldhafte Verletzung von abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters voraussetzen würde. Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertreter überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
würde er dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht verletzen.
Das Finanzamt hätte
bislang nicht dargetan, auf Grund welcher von ihm festgestellten Tatsachen es
konkret zu dem Schluss gekommen sei, dass ein solches Verschulden
vorliege.
Außerdem wies der Bw.
darauf hin, dass die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuldigkeiten
noch nicht als endgültig angesehen werden könnte, da der Bw. nach wie
vor bemüht wäre, eine Wertsteigerung der von der Gesellschaft
gehaltenen Beteiligung herbeizuführen. Im Falle einer
Beteiligungsveräußerung stünden der Gesellschaft dann wieder
liquide Mittel zur Verfügung.
In Beantwortung eines Vorhaltes
des Unabhängigen Finanzsenates zur Beibringung eines Liquiditätsstatus
bzw. Nachweises des Fehlens von verwendbaren Mitteln brachte der Bw. mit
Schreiben vom 2. Februar 2006 vor, dass im Jahr 2000 aus Kostengründen
keine Buchhaltung mehr verfertigt worden wäre. Eine Einsichtnahme in die
Bankauszüge, die jederzeit vorgelegt werden könnten, hätte
ergeben, dass weder Erträge noch Einnahmen aus Erträgen vorgelegen
wären, zumal der Geschäftsbetrieb auch bereits eingestellt gewesen
wäre.
Daraus wäre auch klar
ersichtlich gewesen, dass der Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt
worden wäre als allfällige übrige Gläubiger, da keine alten
Schulden berichtigt worden wären. Darüber hinaus hätten nach
Einstellung des Geschäftsbetriebes auch gar keine anderen Gläubiger
bestanden, der Abgabengläubiger wäre somit der einzige Gläubiger
gewesen. Da die Abgabenschuld erst im Zuge der Betriebsprüfung
hervorgekommen wäre, wäre sie für den Bw. nicht absehbar
gewesen.
Was die Bezahlung der am
15. November 2001 fälligen Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2001 betrifft, so wäre der Betrag von ATS 5.330,00
außerhalb des nicht mehr vorhandenen Vermögens der GmbH beschafft
worden. Der Bw. hätte damit lediglich seinen guten Willen bekunden wollen.
Darüber hinaus sei der Bw. im gegenständlichen Zeitraum nicht in
Österreich wohnhaft gewesen, sondern wäre einem Erwerb im Ausland
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Dem Vorbringen des Bw., dass
die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuldigkeiten noch nicht
endgültig feststehen würde, da er bemüht wäre, eine
Wertsteigerung der von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligung
herbeizuführen, muss entgegengehalten werden, dass mittlerweile auf Grund
des mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. Mai 2005 mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesenen Konkursantrages die
Uneinbringlichkeit im gegenständlichen Fall feststeht.
Da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter
anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät
eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991,
90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen
ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), und lediglich die Körperschaftsteuer 1996
rückständig ist, besteht die Haftungsinanspruchnahme für die
übrigen Abgaben (Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/01, 4-6/01 und
7-9/01 sowie Stundungszinsen 2001) nicht zu Recht.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als Geschäftsführer der GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären
(VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben wie die Körperschaftsteuer ist grundsätzlich die erstmalige
Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216).
Da die gegenständliche
Körperschaftsteuer 1996 erstmals mit Bescheid vom 24. August 2000
festgesetzt wurde, war daher der Fälligkeitstag 2. Oktober 2000
maßgebend.
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Das Vorbringen des Bw., dass
die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt über keine liquiden Mittel mehr
verfügt hätte, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, da nach
eigenen Angaben des Bw. im Jahr 2000 keine Buchhaltung mehr verfertigt worden
wäre. Da kein Kassabuch sowie keine Einnahmen-/Ausgabenrechnung bzw.
Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt werden konnten, konnte auch auf die
angebotene Übermittlung des angeblich einzigen Bankkontos verzichtet
werden, da dieses lediglich einen Teil der benötigten Beweise darzustellen
vermag.
Auch aus dem Einwand der
Abwesenheit des Bw., dass er sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten
hätte, lässt sich nichts gewinnen, da damit nicht zwangsläufig
die operative Einstellung des Geschäftsbetriebes verbunden ist.
Darüber hinaus ergab eine Meldeamtsabfrage, dass der Bw. bis
28. Dezember 2001 im Inland seinen Hauptwohnsitz gemeldet
hatte.
Mangels Vorlage der Buchhaltung
vermag auch das Vorbringen; dass die Bezahlung der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/00 aus Mitteln außerhalb des
nicht mehr vorhandenen Vermögens der Gesellschaft erfolgt wäre, keinen
tauglichen Nachweis für das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmittel
darzustellen.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Das Vorbringen des Bw., dass
die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt keine anderen Gläubiger gehabt
hätte, der Abgabengläubiger somit der einzige Gläubiger gewesen
wäre, konnte mangels Vorlage von schlüssigen Nachweisen ebenfalls
nicht verifiziert werden und war daher als reine Schutzbehauptung zu
werten.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von nunmehr € 66.894,18
(ATS 920.484,00) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1641-W/05
- Stammnummer
- 20972
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF