Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4110-W/02
Haftung bei nicht ausreichenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4110-W/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung erst durch das Konkursverfahren ausgelöst, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine Pflicht zur Berichtigung getroffen hat (vgl. VwGH 82/14/0309, 2.7.1985).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom 14. Mai 2002 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 50.947,09
anstatt € 75.424,29 eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
14. Mai 2002 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 75.424,29 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er den Bescheid seinem
gesamten Inhalt nach anfechte.
Mit dem angefochtenen Bescheid
sei dem Bw. für 1997 eine Umsatzsteuer von € 36.653,77
(S 504.367,00) vorgeschrieben worden. Dies sei jedoch unrichtig. Für
das Jahr 1997 sei nämlich der B-GmbH eine Umsatzsteuer von
S 367.417,00 vorgeschrieben worden. Es sei anscheinend unrichtig der Betrag
von S 136.950,00, der bisher vorgeschrieben gewesen sei, dazugerechnet
worden. Diese Hinzurechnung sei jedoch rechtswidrig und unrichtig. Der Betrag
von S 504.367,00 für 1997 an Umsatzsteuer verringere sich somit auf
S 367.417,00.
Weiters werde dem Bw. für
1999 ein Haftungsbetrag an Umsatzsteuer von € 34.300,11 angelastet.
Auch dieser Betrag sei zu Unrecht dem Bw. angelastet worden. Für
Jänner 1999 ergebe sich eine Voranmeldung an Umsatzsteuer von
S 22.115,00. Dieser Betrag von S 22.115,00 sei am
23. April 1999 mit Verrechnungsanweisung beglichen worden. Für
Februar 1999 ergebe sich eine Umsatzsteuervoranmeldung von
S 45.609,00. Für März 1999 ergebe sich ein Umsatzsteuerguthaben
von S 9.348,00 und für April 1999 ein Umsatzsteuerguthaben von
S 42.794,00. Mit diesen beiden Vorsteuerguthaben sei die Umsatzsteuer
Februar zur Gänze abgedeckt und verbleibe noch ein Guthaben.
Für Mai 1999 ergebe
sich ein Vorsteuerguthaben von S 57.132,00. Für Juli 1999 ergebe sich
eine Umsatzsteuer von S 43.992,00. Im August 1999 sei eine
Umsatzsteuervoranmeldung deshalb nicht mehr abgegeben worden, weil die
Zahlungspflicht und Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung am
15. Oktober 1999 gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch
bereits der Konkursantrag gelaufen; die Konkurseröffnung sei am
21. Oktober 1999 erfolgt.
Mit Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer Zeitraum 9/1999 vom 27. Dezember 1999,
bereits gerichtet an den Masseverwalter Dr. L, werde der B-GmbH eine
Umsatzsteuer von S 309.954,00 auferlegt. Da die Umsatzsteuer
September 1999 erst am 15. November 1999 zur Zahlung fällig
gewesen sei, über das Vermögen der B-GmbH bereits am
21. Oktober 1999 das gerichtliche Konkursverfahren eröffnet
worden sei, sei es dem Bw. nicht möglich gewesen, am
15. November 1999 irgendeine Zahlung für diese Firma zu leisten
und treffe den Bw. sohin an der Nichtzahlung des festgesetzten
Umsatzsteuerbetrages keinerlei wie immer geartetes Verschulden. Es werde dem Bw.
sohin die Haftung für diesen Umsatzsteuerbetrag zu Unrecht
angelastet.
Der Umsatzsteuerrückstand
von € 34.300,11 könne sohin für 1999 nicht entstanden sein,
zumindest treffe den Bw. keine Haftung. Soferne 1999 seitens des Finanzamtes
eine Ungleichbehandlung durch den Bw. als Geschäftsführer behauptet
werde, sei dies unrichtig. Der Gegenteil sei nämlich der Fall.
Aber auch 1997 sei ein
Umsatzsteuerrückstand nicht gegeben gewesen, da der Bw. am
15. Juni 1999 alleine einen Betrag von S 500.000,00 an das
Finanzamt bezahlt habe, wodurch der richtige Umsatzsteuerbetrag 1997 von
S 367.417,00 zur Gänze abgedeckt sei.
Letztlich sei die B-GmbH im
gerichtlichen Konkurs gewesen und hätte das Finanzamt bei
ordnungsgemäßer Anmeldung aus dem Konkurs Zahlungen erhalten, die im
geforderten Haftungsbetrag nicht berücksichtigt seien.
Zum Beweis dafür, dass von
April 1999 bis inkl. September 1999 das Finanzamt nicht nur nicht
benachteiligt, sondern sogar bevorzugt mit Zahlungen gegenüber anderen
Gläubigern worden sei, lege der Bw. die Aufstellungen über die
Verbindlichkeiten der B-GmbH vor.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. Juli 2002 schränkte das Finanzamt die Haftung auf die
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 36.653,77 und die
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 292,73 ein.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass
die Behörde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung selbst
ausführe, dass insgesamt offensichtlich von der B-GmbH S 755.920,00 im
Zeitraum April 1999 bis August 1999 an den Fiskus geleistet worden
sei. Da der Haftungsbescheid als solcher an Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstnehmerbeitrag (gemeint wohl:
Dienstgeberbeitrag) 1997 bis 1999 insgesamt einen Betrag von
€ 75.424,29 ausweise, ergebe sich, wie dies der Bw. bereits in seiner
Berufung ausgeführt habe, dass in diesen Steuerverbindlichkeiten keinerlei
Betrag enthalten sein könne, für den der Bw. haftungsmäßig
herangezogen werden könne.
Unter Bedachtnahme auf seine
Zahlungen an den Fiskus 1997, 1998 und Jänner bis inkl. März 1999
ergebe sich, dass an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag keinerlei Betrag mehr offen sei. Es müssten
nämlich die Zahlungen der B-GmbH jeweils auf die drückendste Schuld
angerechnet werden. Insbesondere was seine Haftung betreffe, seien die bezahlten
Beträge auf die jeweils drückendste Schuld, sohin auf
Rückstände an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anzurechnen. Die Behörde habe es jedenfalls
unterlassen aufzuschlüsseln, auf welche offene Forderungen dieser doch
nicht geringfügige Betrag verrechnet worden sei. Mangels dieser konkreten
Aufschlüsselung könne daher auch eine exakte Stellungnahme nicht
erfolgen und sei daher das Verfahren auch mangelhaft geblieben, ein Verschulden
des Bw. nicht nachgewiesen und eine Haftung seitens des Bw. sohin nicht
gesetzmäßig begründet. Auch der aus der Konkursmasse
zugeflossene Betrag oder aus Verschulden des Finanzamtes nicht zugekommene
Betrag sei nicht berücksichtigt. Hätte die Erstbehörde die von
der B-GmbH im Zeitraum 1997 bis 1999, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung
über das Vermögen der B-GmbH, geleisteten Zahlungen auf die jeweils
für den Bw. drückendste Schuld, sohin Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, angerechnet, hätte
sich ergeben, dass sämtliche dieser Forderungen zur Gänze beglichen
seien. Nur deshalb, weil die Zahlungen nicht gesetzmäßig gebucht
seien, sohin auf die drückendste Schuld angerechnet worden seien, sei es
zur Erlassung des Haftungsbescheides gekommen.
Aber selbst auf Grund der
festgestellten Zahlungen von S 755.920,00 an den Fiskus im Zeitraum
April 1999 bis August 1999 sei auf Grund des Haftungsbescheides für
€ 75.424,29 der noch mit Berufungsvorentscheidung geforderte Betrag
von € 36.653,77 und € 292,73 für den Bw.
haftungsmäßig zur Zahlung nicht mehr gegeben.
Dies umso viel mehr, als mit 1.
Teilrechnung Nr. 9704/01 vom 10. Dezember 1997 an Dr. S über
Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten ein Rechnungsbetrag von insgesamt
S 1,554.000,00 (inkl. S 259.000,00 an USt) vorgeschrieben worden sei.
Dr. S habe jedoch lediglich S 756.000,00 (inkl. USt von S 129.500,00)
bezahlt, welcher Betrag am 31. Dezember 1997 dem Bankkonto der B-GmbH
gutgebucht worden sei. Dem gegenüber sei jedoch aus Versehen mit
Umsatzsteuervoranmeldung der Gesamtbetrag laut 1. Teilrechnung von
S 1,554.000,00 zur Umsatzsteuer bekannt gegeben worden. Der insgesamt
bekannt gegebene Betrag, der in der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1997
enthalten sei, ergebe sich aus der Rechnung R & R laut 2. Teilrechnung vom
1. Dezember 1997 im Betrag von S 450.837,18 und Rechnung R &
R vom 1. Dezember 1997 im Betrag von S 378.000,00 sowie 1.
Teilrechnung Nr. 9704/01 vom 17. Dezember 1997 der W-GmbH
über S 600.000,00 zuzüglich 1. Teilrechnung Dr. S vom
10. Dezember 1997 im Betrag von S 1,554.000,00, wobei jedoch
tatsächlich, wie oben ausgeführt worden sei, nur S 756.000,00
bezahlt worden seien.
In der 2. Teilrechnung
Nr. 9706/EV02 vom 15. Juli 1998 an Dr. S sei ein Betrag
abzüglich 1/3 Anzahlung von S 210.000,00 berücksichtigt worden.
Ebenso in der 3. Teilrechnung Nr. 9706/EV03 vom 11. August 1998
und in der 4. Teilrechnung Nr. 9707/EV04 vom 24. September 1998
1/3 Anzahlung von S 210.000,00. Dies ergebe insgesamt eine
berücksichtigte Anzahlung von insgesamt S 630.000,00 zuzüglich
20 % USt in Höhe von S 126.000,00, sodass insgesamt der von Dr. S
bezahlte Betrag von S 756.000,00 in diesen 3 Folgeteilrechnungen
zahlungsmäßig berücksichtigt sei und nicht der in der
1. Teilrechnung bekannt gegebene Betrag von S 1,554.000,00, der auch
der Umsatzsteuer unterzogen worden sei. Es sei sohin vom Betrag von
S 630.000,00, um welchen Dr. S auf Grund der 1. Teilrechnung zu wenig
bezahlt habe, die Umsatzsteuer in Höhe von S 129.500,00 zu viel
bekannt gegeben und sohin zu viel vorgeschrieben worden. Es sei sohin der
Gesamtumsatzsteuerbetrag für 1997 um S 129.500,00
(€ 9.411,34) zu reduzieren.
Auch in der
5. Teilrechnung, 6. Teilrechnung, 7. Teilrechnung,
8. Teilrechnung, 9. Teilrechnung sowie 10. Teilrechnung sei
dieser Fehler nie berichtigt worden, sodass daher die für 1997 unrichtige
Umsatzsteuer beibehalten worden sei. Erst mit Schlussrechnung vom
17. Juli 1999 Nr. 9706/EVSr an Dr. S sei der Gesamtbetrag von
S 4,000.000,00 zuzüglich 20 % USt in Höhe von
S 800.000,00, somit S 4,800.000,00 bekannt gegeben worden. Erst zu
diesem Zeitpunkt sei daher der Irrtum der Minderzahlung von S 630.000,00
zuzüglich USt durch Dr. S für die 1. Teilrechnung relevant
geworden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei dieser Betrag Dr. S tatsächlich zur
Zahlung vorgeschrieben worden und von ihm zu zahlen gewesen, da von der
Gesamtrechnung von S 4,800.000,00 die nicht bezahlte Summe auch nicht habe
abgezogen werden können. Es sei sohin erst für Juli 1999 dieser
für S 630.000,00 anfallende USt-Betrag von S 129.500,00 zur
Zahlung fällig.
Da bereits die Erstbehörde
in ihrer Berufungsvorentscheidung fest gehalten habe, dass im Jahr 1999 eine
Benachteiligung des Fiskus auf Grund der von der B-GmbH vorgenommenen Zahlungen
nicht erfolgt sei, sohin ein Verschulden des Bw. an der Nichtzahlung von Steuern
nicht gegeben sei, sei sohin auf jeden Fall die Haftung des Bw. für den
Betrag von S 129.500,00 (€ 9.411,34) nicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch vom 17. April 1997 bis
zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 21. Oktober 1999, 2 S 496/99z, die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über
deren Vermögen nach Verteilung gemäß
§ 139 KO mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. August 2001,
2 S 496/99z, fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben
sich aus der Aktenlage - schon auf Grund der im Zeitraum April bis
August 1999 geleisteten Zahlungen von S 5,019.090,00 (wobei noch am
30. September 1999 S 2.868,88 an PSK-Gebühren gezahlt
wurden) deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Der
bloße Einwand, dass das Finanzamt nicht nur nicht nachteilig, sondern
sogar bevorzugt mit Zahlungen gegenüber anderen Gläubigern gewesen
sei, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.4.1999, 94/14/0147) keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar,
die der dem Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt.
Daran vermag auch die vom Bw. vorgelegte Aufstellung für den Zeitraum von
29. April 1999 bis 21. Oktober 1999 über Bestand,
Entstehung neuer und Zahlung von Verbindlichkeiten schon deshalb nichts zu
ändern, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
16.12.1998, 98/13/0203) eine Darstellung der Einnahmesituation der
Primärschuldnerin in jenen Zeiträumen, zu welchen die Abgaben nicht in
der geschuldeten Höhe entrichtet worden waren, schon deshalb nicht
entbehrlich sein kann, weil auch das Fehlen ausreichender Mittel zur
Abgabenentrichtung vom Bw. darzulegen war. Auch nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001, 98/14/0142, kann keine
Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen habe, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, weil aus der vorgelegten
Liste nicht hervorgehe, welchen liquiden Geldmittel dem Beschwerdeführer zu
den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben zur
Verfügung gestanden seien.
Abgesehen
davon ist die vorgelegte Aufstellung nicht nachvollziehbar. Danach bestanden zum
29. April 1999 offene Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt
S 4,221.446,65. Da im Mai 1999 Verbindlichkeiten in Höhe von
S 1,303.749,08 neu entstanden sind und Verbindlichkeiten in Höhe von
S 910.527,02 bezahlt wurden, sollten die zum 30. Mai 1999
aushaftenden Verbindlichkeiten S 4,614.668,71 betragen. Demgegenüber
sind die zum 30. Mai 1999 aushaftenden Verbindlichkeiten jedoch mit
einem Betrag von S 4,921.842,32 ausgewiesen. In den Monaten Juni 1999 bis
September 1999 entstanden laut vorgelegter Aufstellung neue Verbindlichkeiten in
Höhe von S 815.990,45, S 1,113.699,43, S 524.953,14 und
S 555.134,24 und wurden Verbindlichkeiten in Höhe von
S 1,185.183,85, S 1,427.982,35, S 1,230.851,14 und
S 264.547,11 bezahlt, sodass zum 29. September 1999
Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt S 3,515.881,52 aushaften
sollten, während laut vorgelegter Aufstellung Verbindlichkeiten in
Höhe von S 5,648.394,52 ausgewiesen sind.
Der
Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Nachforderung an Umsatzsteuer 1997
in Höhe von S 504.367,00 ist zu entgegnen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1997,
93/15/0128) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben in einem
Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden können, wenn
gegenüber dem Primärschuldner - wie im gegenständlichen Fall -
ein Bescheid ergangen ist. Diesfalls besteht gemäß
§ 248 BAO ohnehin die Möglichkeit, auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch zu berufen. Zudem wurde dem Bw. bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2002 vorgehalten, dass die
Höhe der Umsatzsteuernachforderung für 1997 aus dem Umstand
resultiert, dass anstatt der laut Umsatzsteuererklärung sich ergebenden
Steuerschuld in Höhe von S 367.417,00 mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen Zeitraum Gutschriften in Höhe
von S 136.950,00 erklärt wurden.
Sofern der
Bw. vermeint, dass unter Bedachtnahme auf seine Zahlungen an den Fiskus 1997,
1998 und Jänner bis inkl. März 1999 sich ergebe, dass an Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag keinerlei
Betrag mehr offen sei, da die Zahlungen der B-GmbH nämlich jeweils auf die
drückendste Schuld hätten angerechnet werden müssen, ist dem
entgegenzuhalten, dass eine derartige Verrechnungsregelung der Bestimmung des
§ 214 BAO nicht entnommen werden kann.
Der Hinweis
auf die Verrechnungsweisung hinsichtlich des am 23. April 1999
entrichteten Betrages von S 22.115,00 zu Gunsten der Umsatzsteuer für
Jänner 1999 übersieht, dass der Bw. für diese laut
Rückstandsaufgliederung vom 17. April 2003 nicht mehr aushaftende
Abgabe ohnehin nicht in Anspruch genommen wurde. Die Gutschriften aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen für März bis Mai 1999 in Höhe von
S 9.348,00, S 42.794,00 und S 57.132,00 konnten entgegen den
Ausführungen in der Berufung nicht zur Abdeckung der Umsatzsteuer für
Februar 1999 in Höhe von S 45.609,00 verwendet werden, da sie
entsprechend den erteilten Verrechnungsweisungen zur Abdeckung der Lohnabgaben
dieser Monate zu verwenden waren. Der Hinweis auf die Zahlung von
S 500.000,- ist nicht zielführend, weil dafür keine
Verrechnungsweisung erteilt wurde, sodass diese Zahlung - ebenso wie die
Zahlungen der B-GmbH in den Jahren 1997 bis 1999, hinsichtlich derer der Bw.
nicht einmal die Erteilung einer Verrechnungsweisung behauptet hat - nach der
Bestimmung des § 214 Abs. 1 BAO auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen waren.
Der Berufung
war jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer für September 1999 in
Höhe von S 309.954,00 stattzugeben, da dieser Betrag, der entsprechend
dem Vorbringen des Bw. auch erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens
fällig wurde, aus einer Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG resultiert, sodass entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.1985, 82/14/0309) nicht davon ausgegangen
werden kann, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine Pflicht
zur Berichtigung getroffen habe, wenn die Notwendigkeit einer
Vorsteuerberichtigung erst durch das Konkursverfahren ausgelöst
wird.
Die Haftung
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 war somit laut Rückstandsaufgliederung
vom 17. April 2003 auf den aushaftenden Betrag von
€ 11.674,89 (U 2/99 € 3.314,54, U 6/99
€ 5.163,33 und U 7/99 € 3.197,02) einzuschränken,
sodass sich insgesamt mit den aushaftenden Beträgen an Umsatzsteuer 1997 in
Höhe von € 36.653,77, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 292,73, Lohnsteuer 1999 in Höhe von € 2.258,45
(L 2/99 € 286,69, L 3/99 € 1.447,79 und
L 6/99 € 523,97), Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von
1.806,44 (DB 2/99 € 464,02, DB 3/99 € 464,02 und DB 6/99
€ 878,40) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von
€ 212,79 (DZ 2/99 € 54,65, DZ 3/99 € 54,65
und DZ 6/99 € 103,49) ein Gesamtbetrag von € 52.899,07
ergibt.
Entsprechend
dem Vorbringen des Bw. hätte das Finanzamt bei ordnungsgemäßer
Anmeldung der aushaftenden Abgabenforderungen im Konkursverfahren eine Quote von
3,69% erhalten, daher ist der vorgenannte Betrag noch um den Betrag von
€ 1.951,98 zu kürzen, sodass sich insgesamt ein Haftungsbetrag
von € 50.947,09 ergibt.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 50.947,09 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4110-W/02
- Stammnummer
- 3837
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF