Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0057-W/02
Haftung bei nicht ausreichenden Mittel zur Abgabenentrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-W/02vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 6. September 1995 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 517.172,57
anstatt € 520.807,73 (S 7,166.470,58) eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 6. September 1995 nahm
das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von S 7,166.470,58 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen
Verfahrensmangel leide, nämlich demjenigen der (gänzlich)
unzureichenden Begründung, sodass er schon allein deshalb aufzuheben sei,
zumal gleichzeitig sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Auch
die Mitteilung des Finanzamtes, dass nach Ansicht des Finanzamtes die
Erwägungen für die Erlassung des Haftungsbescheides schlüssig und
ausreichend dargestellt worden seien, sei gänzlich unzulänglich. Sie
lasse wiederum in keiner Weise erkennen, worauf die betreffende behördliche
Ansicht überhaupt gestützt werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. März 1996 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass die Uneinbringlichkeit der Abgaben
ausdrücklich bestritten werde. Über das Vermögen der G-GmbH sei
zwar das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden, jedoch könnten in
dem Verfahren die Verbindlichkeiten zumindest zum Teil hereingebracht werden.
Auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Situation werde es nämlich zu
einem Zwangsausgleich kommen, bei dem sämtliche Gläubiger auf ihre
angemeldeten und anerkannten Forderungen eine Quote von mindestens 20 %
bezahlt erhalten würden.
Im angefochtenen Bescheid begründe die Behörde
das Verschulden des Bw. mit ihrem Hinweis, dass keine Zahlungen geleistet worden
seien, obwohl dies aus dem Betriebsergebnis möglich gewesen wäre. Eine
solche Begründung sei zunächst unsubstantiert und damit nicht
nachvollziehbar. Sie lasse nicht erkennen, auf Grund welcher konkreten Fakten
die Behörde zu ihrer diesbezüglichen Schlussfolgerungen gekommen sei.
Unabhängig davon sei die Begründung aber allein schon insoweit falsch,
als die G-GmbH in den hier relevanten Fälligkeitszeitpunkten stets nur
Verluste ausgewiesen habe. Was den zusätzlichen Hinweis auf den
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung
angehe, kämen hier als ganz wesentliche Kriterien noch diejenigen
Gesichtspunkte hinzu, die der Bw. bereits anlässlich seiner Vernehmung als
Beschuldigter am 25. Oktober 1995 vor dem Landesgericht St.
Pölten im Einzelnen angegeben habe und die in der beigefügten Kopie
des entsprechenden Vernehmungsprotokolles enthalten seien. Festzuhalten bleibe
hier jedenfalls, dass sich für die G-GmbH auf Grund der an die H-GmbH zu
zahlenden Miete ein Vorsteuerguthaben in Höhe von S 2,016.000,00 und
damit bis Ende April 1995 ein Abgabenguthaben von S 508.241,00 ergeben
hätte. Solange hiervon auszugehen gewesen sei, habe mithin keinerlei
Verpflichtung zu einer Umsatzsteuervorauszahlung bestanden. Von einer
ebensolchen entscheidungserheblichen Bedeutung sei des Weiteren die Tatsache,
dass sich der Umsatzsteuerrückstand per 12/94 (S 4,588.991,00) erst
Ende April 1995 durch die aus dem seinerzeitigen Fuhrparkverkauf
resultierende Umsatzsteuer in Höhe von S 5,097.232,00 ergeben habe.
Insoweit sei dem Bw. jedoch ebenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung
anzulasten. Zunächst habe nämlich die K-GmbH mit Eingabe vom
23. Februar 1995 an das Finanzamt für Körperschaften in Wien
um Überrechnung eines Steuerguthabens von S 2,469.801,00 auf das
Steuerkonto der G-GmbH ersucht. Von dort sei dem Bw. auf seine
ausdrückliche Anfrage bestätigt worden, dass das zu überrechnende
Steuerguthaben, wie auch in der beigefügten Kopie der Buchungsmitteilung
Nr. 2 ausgewiesen sei, tatsächlich bestanden habe. Damit hätte
also für die G-GmbH im hier relevanten Zeitpunkt insgesamt ein deutliches
Steuerguthaben bestanden. Nachdem dem Bw. in späterer Folge zur Kenntnis
gebracht worden sei, dass die am 23. Februar 1995 ersuchte
Überrechnung auf Grund zwischenzeitlicher Aufbuchungen von Lastschriften
bei der K-GmbH doch nicht erfolgt sei, sei der Behörde, was sicherlich
unstreitig bleiben dürfte, am 31. Mai 1995 zur Begleichung des
seinerzeit aufgelaufenen Abgabenrückstandes die Abtretung des
entsprechenden Teiles einer Kaufpreisforderung angeboten worden, die der W-GmbH
auf Grund eines am 24. Mai 1995 abgeschlossenen
Liegenschaftskaufvertrages gegenüber Dr. AS zugestanden sei. Nach der
damaligen Liquiditätslage der Abgabenschuldnerin hätten insbesondere
auch vom Bw. zur Begleichung der Abgabenschuld keine anderen Konsequenzen
gezogen werden können. Dass der Abtretungsvertrag dann schließlich
nicht zustande gekommen sei, sei dem Bw. gleichfalls nicht anzulasten, weil der
Bw. hierauf schlussendlich keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten gehabt
habe.
Statt dessen sei es am 19. Juni 1995 zur
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der G-GmbH
gekommen, weil diese ihre gegenüber allen Gläubigern bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr habe befriedigen können. Im Übrigen sei
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Zeit von Jänner bis Juni
1995 auf den damaligen Steuerrückstand die aus der in Kopie
beigefügten Jahreszusammenstellung ersichtlichen Zahlungen in mehrfacher
Millionenhöhe erfolgt seien.
Hinsichlich des Komplexes "Kraftfahrzeugsteuer" nehme der
Bw. im Übrigen ebenfalls ausdrücklich und vollinhaltlich Bezug auf
seine in dem beigefügten Vernehmungsprotokoll enthaltenen Angaben
gegenüber dem Landesgericht St. Pölten. Insoweit sei dem Bw. also
gleichfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Entsprechendes gelte
hinsichtlich der rückständigen Umsatzzsteuer für 1993, die sich
erst aus der einschlägigen Erklärung vom 19. Juni 1995
ergeben habe, also vorher gar nicht habe abgeführt werden können. Ganz
grundsätzlich könne und dürfe hier nicht unbeachtet bleiben, dass
sich die Struktur des Unternehmens der Steuerschuldnerin deutlich von den
Betriebsstrukturen in Normalfällen unterscheide und daher die von der
Rechtsprechung herausgearbeiteten, in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Grundsätze hier nicht ohne weiteres Anwenung finden
könnten. Vorrangigkeit oder doch zumindest Gleichbehandlung von
Steuerzahlungsverpflichtungen müssten hinter dem Einkauf von Futtermitteln
zurücktreten, weil das Fehlen solcher Futtermitteln zwangsläufig das
Absterben aller eingestallten Masthühner und -puten zur Folge gehabt
hätte. Ein Schlachtbetrieb könne nicht abrupt eingestellt werden,
sondern dürfe unter Beachtung dieser besonderen tatsächlichen
Voraussetzungen nur ganz allmählich auslaufen.
Schließlich sei ebenso grundsätzlich die
spezielle wirtschaftliche Situation der Schlachtbetriebe ab dem
1. Jänner 1995 zu beachten. Die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen hätten sich für zahlreiche österreichische
Betriebe im Bereich der Nahrungsmittelindustrie durch den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union stark verschlechtert. Eine
Vorbereitung auf die verschärfte Wettbewerbssituation sei durch die
besondere Situation des Agrarmarktes einerseits und durch fehlende gleitende
Übergangsvereinbarungen andererseits praktisch schwer möglich gewesen.
Im Bereich des Flügelmarktes seien ab 1. Jänner 1995 bisher
nur auf den österreichischen Markt ausgerichteten Betrieben europaweit
tätige Konkurrenten gegenüber gestanden. Ein erheblicher Anteil des
österreichischen Marktes sei dadurch verloren gegangen. Märkte in den
übrigen EU-Ländern hätten nicht im gleichen Ausmaß
erschlossen werden können. Mangels finanzieller Reserven hätten die
durch den verschärften Wettbewerb im Zuge des Beitrittes Österreichs
zur Europäischen Union anfallenden Verluste von der G-GmbH aus Eigenem
nicht finanziert werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
laut Eintragung im Firmenbuch von 28. Jänner 1994 bis zur
Eröffnung des Anschlusskonkurses mit Beschluss des Landesgerichtes St.
Pölten vom 14. Dezember 1995 gemeinsam mit einem weiteren
Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Laut Eingabe des
selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführers JH vom
7. November 1995 waren die Agenden mit den Abgabenbehörden auf
Grund einer geschäftsinternen Aufgabenteilung dem Bw. übertragen. Dies
wird durch die Aktenlage auf Grund der Unterfertigung von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Mitwirkung an zahlreichen Besprechungen mit dem
Finanzamt hinsichtlich der Entrichtung des aushaftenden Rückstandes durch
den Bw. bestätigt.
Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin, über
deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
14. Dezember 1995 der Anschlusskonkurs eröffnet wurde, steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.10.1987,
85/17/0011) auf Grund der Mitteilung des Masseverwalters vom
8. März 2004, wonach lediglich die Massegläubiger teilweise
befriedigt werden könnten, während die Konkursgläubiger mit
keiner Quote rechnen könnten, fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben
sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, deren Fälligkeit
spätestens mit 12. Juni 1995 eintrat, erforderlichen Mittel. Dies
schon deshalb, weil laut einer - auch vom Bw. als
Geschäftsführer unterfertigten - Vermögensübersicht der
G-GmbH per 9. Juni 1995 Kassen- und Bankguthaben in Höhe von
S 621.000,00 bestanden. Laut Niederschrift vom 10. Juli 1995
über das Ergebnis der UVA-Prüfung betrugen die Umsätze im
Mai 1995 S 41,530.992,18. Laut Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate Juli, August, Oktober und November 1995 wurden in diesen Monaten
Umsätze in Höhe von S 31,254.602,93, S 31.939.633,52
S 29,105.395,06 und S 31,201.997,77 erzielt. Bestätigt wird das
Vorhandensein von Mittel zur Abgabenentrichtung über den
Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgaben hinaus auch
durch den Umstand, dass noch bis November 1995 Zahlungen (22. August:
S 3.750,00, 23. August: S 37.080,00, 6. September:
S 758.106,00, 7. September: S 742,00 und 13. November:
S 77.280,00) auf das Abgabenkonto der G-GmbH geleistet wurden.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Laut
Vermögensübersicht der G-GmbH per 9. Juni 1995 bestanden an
Umlaufvermögen neben den bereits erwähnten Kassen- und Bankguthaben
noch Vorräte in Höhe von S 47,495.000,00, Forderungen aufgrund
von Warenlieferungen und Leistungen in Höhe von S 44,435.000,00 und
sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände in Höhe von
S 17,813.000,00. Nach den Ausführungen des Antrages auf Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens vom 19. Juni 1995, Pkt. 8., wurden
sämtliche Forderungen an die Sparkasse Region St. Pölten NÖ
Sparkasse und Bank, St. Pölten, zediert. Dies wird auch durch die laut
Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. April 1998 im
Anfechtungsverfahren der G-GmbH wider die H-GmbH getroffenen Feststellungen
bestätigt, wonach insbesondere mit Kreditvertrag vom
12. Juli 1994 - also während der Geschäftsführung
durch den Bw. - von der Sparkasse St. Pölten ein Zessionskredit in
Höhe von S 45,000.000,00 eingeräumt wurde. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.1.1997, 96/15/0107) ist
auch der Abschluss eines Zessionsvertrages dem Vertreter der Körperschaft
dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch
entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer
Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender
Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen
Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag
beeinträchtigt wird.
Schließlich wird auch
durch das Vorbringen des Bw., dass Steuerzahlungsverpflichtungen hinter den
Einkauf von Futtermittel zurücktreten müssten, die Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes geradezu dargetan. Bestätigt wird diese
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch durch die Ausführungen des
Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom
19. Juni 1995, Pkt. 6., wonach nahezu sämtliche Lieferanten
weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung gewährt hätten.
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
19.2.2002, 98/14/0189) zu verweisen, wonach eine Privilegierung von
Gläubigern auch in der Barzahlung laufender Betriebsaufwendungen -
auch wenn dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
notwendig ist - bestehen kann.
Insofern der Bw. unter Hinweis
auf seine Aussage als Beschuldigter vom 25. Oktober 1995 vor dem
Landesgericht St. Pölten vermeint, dass auf Grund des sich aus der an die
H-GmbH zu zahlenden Miete ergebenden "Vorsteuerguthabens" in Höhe von
S 2,016.000,00 keinerlei Verpflichtung zu einer Umsatzssteuervorauszahlung
bestanden habe, ist dem vorerst zu entgegnen, dass der Bw. anlässlich
dieser Vernehmung selbst ausführt, dass die - am
13. Februar 1995 bereits tatsächlich vorbereitete -
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1994 "normalerweise" bis
15. Februar abzugeben gewesen wäre. Der Umstand, dass die
Mietrechnungen für 1994 noch nicht vorlagen und auch nicht gebucht waren,
rechtfertigt keineswegs die vom Bw. gewählte Vorgangsweise, die bereits
vorbereitete Umsatzsteuervoranmeldung zurückzuhalten, um eine
"Falschmeldung" zu vermeiden. Vielmehr lagen mangels Vorliegens einer Rechnung
die Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 für den
Vorsteuerabzug nicht vor, zumal die Rechnung nach den laut Urteil des
Landesgerichtes St. Pölten vom 29. April 1998 im
Anfechtungsverfahren der G-GmbH wider die H-GmbH getroffenen Feststellungen
storniert wurde.
Entgegen dem Vorbringen des Bw.
hat sich der "Umsatzsteuerrückstand" per 12/94 in Höhe von
S 4,588.991,00 auch nicht erst Ende April 1995 ergeben, sondern wurde die
Umsatzsteuer für Dezember 1994 in Höhe von S 4,588.991,00 auf
Grund einer UVA-Prüfung laut Niederschrift vom 2. Mai 1995
mangels Abgabe einer Voranmeldung und Entrichtung einer Vorauszahlung erst mit
Bescheid vom 4. Mai 1995 nach den Daten der Buchhaltung der G-GmbH
festgesetzt. An der bereits am 15. Februar 1995 eingetretenen
gesetzlichen Fälligkeit gemäß
§ 21 UStG 1994
hat sich dadurch aber nichts geändert.
Die Meinung, dass für die
G-GmbH auf Grund des Überrechnungsantrages vom 23. Februar 1995
hinsichtlich des Guthabens am Abgabenkonto der K-GmbH in Höhe von
S 2,469.801,00 ein deutliches Steuerguthaben bestanden hätte,
übersieht, dass die Abgabenbehörde gemäß
§ 215 Abs. 4 iVm. § 239 Abs. 2 BAO den
Überrechnungsantrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken kann, der
die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die
der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Überrechnungsantrages zu entrichten haben wird. Auf Grund der am
18. April 1995 fälligen Körperschaftsteuer 1990 in Höhe
von S 2,040.840,00 und der am 15. Mai 1995 fälligen
Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer für das zweite
Kalendervierteljahr 1995 in der Höhe von S 1,388.250,00 wurde die
beantragte Überrechnung vom Abgabenkonto der K-GmbH zu Recht nicht
durchgeführt, sodass auch vom Bestand eines deutlichen Steuerguthabens
keine Rede sein kann.
Der Hinweis auf die angebotene
Abtretung einer Kaufpreisforderung der W-GmbH ist schon deshalb nicht
zielführend, weil die dem Vertreter auferlegte Verflichtung zur
pünklichen Entrichtung von Abgaben auf die seiner Verwaltung obliegenden
Mittel eingeschränkt ist (vgl. Stoll, BAO, 121), vom Bw. jedoch keineswegs
dargetan wurde, warum er zur Verfügung über Forderungen fremder
Gesellschaften berechtigt gewesen wäre.
Mit diesen Hinweisen auf die
fehlgeschlagenen Enttrichtungsversuche seitens Dritter (Überrechnungsantrag
der K-GmbH und Forderungsabtretung der W-GmbH) wird auch keineswegs dargetan,
dass der Bw. die zweifellos vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller
Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter
behandelt hat, zumal die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die
Ausführungen des Bw., dass Steuerzahlungsverpflichtungen hinter den Einkauf
von Futtermittel zurücktreten hätten müssen, und die
Ausführungen des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom
19. Juni 1995, Pkt. 6., wonach nahezu sämtliche Lieferanten
weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung gewährt hätten,
bestätigt wird.
Bezüglich des Einwandes,
dass sich die rückständige Umsatzsteuer 1993 erst aus der
einschlägigen Erklärung vom 19. Juni 1995 ergeben habe, also
vorher gar nicht habe abgeführt werden können, ist vorerst zu
bemerken, dass der Bw. nichts vorgebracht hat, wonach ihm die unrichtige
Erklärung der Umsatzsteuer 1993 mittels Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
subjektiv vorwerfbar wäre. Abgesehen davon standen dem Bw. selbst bei
Festsetzung der Abgabe mit Bescheid vom 26. Juli 1995 noch Mittel zur
zumindest anteiligen Entrichtung der Umsatzsteuer 1993 zur Verfügung,
sodass er selbst für den Fall, dass ihm die Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, weil
ihm erst ab 28. Jänner 1994 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft oblag, mangels Darlegung der
Verwendung der vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller
Verbindlichkeiten nicht haftungsfrei ist.
Auch dem Verweis hinsichtlich
des Komplexes "Kraftfahrzeugsteuer" auf die Angaben laut Vernehmungsprotokoll
des Landesgerichtes St. Pölten, wonach mangels Klärung der
Übernahme des Fuhrparkes eine richtige Voranmeldung nicht habe erfolgen
können, ist zu entgegnen, dass dem Bw. auch nach Vorschreibung der Abgaben
mit Bescheiden vom 4. Mai 1995 bzw. bei Fälligkeit der
selbstberechneten Abgaben am 15. Mai 1995 noch Mittel für deren
anteilige Entrichtung zur Verfügung standen, sodass er mangels Darlegung
der Verwendung der vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller
Verbindlichkeiten auch hinsichtlich dieser Abgaben nicht haftungsfrei
ist.
Der Berufung war jedoch
insoweit stattzugeben, als von den haftungsgegenständlichen Abgaben laut
Kontoabfrage vom 18. Juni 2004 die Umsatzsteuer 12/94 nur mehr mit dem
Betrag von € 330.132,34 anstatt € 333.494,98
(S 4,588.991,00) und die Körperschaftsteuer 1-3/95 in Höhe
von S 3.750,00 (€ 272,52) nicht mehr aushaftet. Der
haftungsgegenständliche Betrag vermindert sich somit von
S 7,166.470,58 (€ 520.807,73) um den Betrag von
€ 3.635,16 auf den Betrag von € 517.172,57.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989,
89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Von der beantragten Vernehmung
der Zeugen war gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO
abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt
werden (vgl. VwGH 23.4.2001, 97/14/0145).
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die unberichtigt
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von
€ 517.172,57 (S 7,116.449,71) zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-W/02
- Stammnummer
- 10704
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF