Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0626-W/05
Haftung bei behaupteter mangelnder Liquidität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-W/05vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vertreten durch JL, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 27. September 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 3.988,31 anstatt € 38.895,67
eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 27. September 2004 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 38.895,67 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Spruch des Haftungsbescheides aus der
Begründung überhaupt nicht nachvollziehbar sei. In der Begründung
würden ausschließlich die maßgeblichen Gesetzesstellen zitiert
und werde allgemein angeführt, dass der Geschäftsführer hafte.
Eine Begründung dafür, worin das Verhalten des Bw. bestehen sollte,
welches den Tatbestand der zitierten Gesetzesstellen als Haftungsgrundlagen
erfülle, fehle gänzlich. Mangels jeglicher Begründung sei der
angefochtene Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
behaftet.
Durch den angefochtenen Bescheid seien die Rechte des Bw.
als Partei verletzt worden, zumal er keine Gelegenheit erhalten habe, zu den
nunmehr mit angefochtenem Bescheid geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten und
zur Frage seiner Haftung Stellung zu nehmen. Der Bw. hätte nachweisen
können, dass er nur einen Teil der verfahrensgegenständlichen Zeit
Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin gewesen sei und in dieser Zeit
die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausgereicht
hätten und dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere
Verbindlichkeiten.
Ab 27. Februar 2002 bis zur amtswegigen
Löschung der Abgabenschuldnerin im Firmenbuch am 20. April 2004,
unterbrochen durch das beim Landesgericht Korneuburg vom
29. Oktober 2002 bis 7. Juli 2003 anhängige
Konkursverfahren der Abgabenschuldnerin, sei nicht der Bw., sondern DS der
allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin
gewesen, womit dieser und nicht der Bw. zum Personenkreis des
§ 80 BAO gezählt habe und daher gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO dieser (neben der Abgabepflichtigen) und
nicht der Bw. für die Abgabenverbindlichkeiten ab
27. Februar 2002 hafte. Im Konkursverfahren sei das gesamte
Vermögen der Abgabenschuldnerin verwertet worden und habe die
Abgabenschuldnerin nach Aufhebung des Konkurses gemäß Beschluss des
Landesgerichtes Korneuburg vom 7. Juli 2003 den Betrieb nicht mehr
aufgenommen, somit keinerlei Umsätze getätigt und kein Vermögen
erworben, somit auch keinerlei Zahlungen, an wem auch immer, geleistet bzw.
leisten können, womit die ab Konkursaufhebung, somit ab
7. Juli 2003 entstandenen Abgabenschulden nicht schlechter behandelt
worden seien als andere Verbindlichkeiten.
Dennoch habe das Finanzamt Umsatzsteuer 1-9/2002 in
Höhe von € 22.375,76 (von diesen neun Monaten sei der Bw. nur
zwei Monate lang Geschäftsführer gewesen), Körperschaftsteuer
1-9/2002 in Höhe von € 1.311,00 (von diesen neun Monaten sei der
Bw. nur zwei Monate lang Geschäftsführer gewesen), Lohnsteuer
12/2001-9/2002 in Höhe von € 7.348,70 (von diesen zehn Monaten
sei der Bw. nur drei Monate lang Geschäftsführer gewesen),
Dienstgeberbeiträge 11/2001-9/2002 in Höhe von € 3.961,46
(von diesen elf Monaten sei der Bw. nur drei Monate lang
Geschäftsführer gewesen), Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
11/2001-9/2002 in Höhe von € 464,50 (von diesen elf Monaten sei
der Bw. nur drei Monate lang Geschäftsführer gewesen),
Nebenansprüche 2001-2002 in Höhe von € 2.511,78 (von diesen
zwei Jahren sei der Bw. nur acht Monate lang Geschäftsführer gewesen),
Körperschaftsteuer 10-12/2003 in Höhe von € 438,96 (in
dieser Zeit sei der Bw. nicht Geschäftsführer gewesen) und
Körperschaftsteuer 1-3/2004 in Höhe von € 437,00 (in dieser
Zeit sei der Bw. nicht Geschäftsführer gewesen) gegen den Bw. geltend
gemacht. Alleine die für den Zeitraum 10-12/2001 mit € 46,51
geltend gemachte Kammerumlage entfalle zur Gänze auf eine Zeit, in der der
Bw. alleiniger Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO gewesen sei.
Darüber hinaus hätte das Finanzamt für den
gesamten geltend gemachten Abgabenzeittraum feststellen müssen, dass sowohl
DS in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit als auch der Bw.
in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit (nämlich bis
26. Februar 2002) sämtliche Mittel, die für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Abgabenschuldnerin zur Verfügung gestanden
seien, anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
hätten, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten.
In dem mit angefochtenem Haftungsbescheid geltend gemachten
Abgabenzeitraum seien nur die Lohnforderungen der Arbeiter und die zur
Fertigstellung der übernommenen Bauarbeiten unbedingt notwendigen
Betriebsmittel (Zug um Zug gegen Lieferung) bezahlt worden, sonst keine anderen
Verbindlichkeiten. Durch diese Lohnzahlungen und Zahlung der unbedingt
notwendigen Betriebsmittel seien die Abgabenverbindlichkeiten aber im
Verhältnis zu den sonstigen Verbindlichkeiten nicht schlechter gestellt
worden. Die Zahlung der Löhne und der unbedingt notwendigen Betriebsmittel
habe aber nicht dazu geführt, dass weniger Abgabenforderungen hätten
getilgt werden können, sondern vielmehr zum Gegenteil. Die Zahlung dieser
Löhne und der unbedingt notwendigen Betriebsmittel sei Voraussetzung
gewesen, dass die Abgabenschuldnerin den übernommenen Bauwerkvertrag habe
fertig stellen und abrechnen können. Nur so habe die Abgabenschuldnerin als
Subunternehmerin des Bauunternehmens P-GmbH die Baustelle der MÖ im August
2002 fertig stellen können und sei dafür an Werklohn ein Betrag von
€ 24.189,88 auf das Konkurskonto der Masseverwalterin überwiesen
worden. Dadurch habe (nach Abzug sämtlicher Verfahrenskosten) ein
Gesamtmassevermögen von € 38.400,00 zur Verteilung gelangen
können, sohin eine Quote von 21,1207 %, womit dem Finanzamt auf die
angemeldete Konkursforderung von € 55.812,24 ein Betrag
€ 12.226,51 zugewiesen worden sei. Ohne die Zahlung des Werklohnes von
€ 24.189,88 auf das Konkurskonto wäre nur eine wesentlich
geringere Quote zur Auszahlung gelangt und wäre an das Finanzamt nur ein
Betrag von etwa € 5.000,00 überwiesen worden. Durch diese Zahlung
der Löhne und der unbedingt notwendigen Betriebsmittel sei dem Finanzamt
daher im Verhältnis zur Nichtzahlung dieser Löhne und unbedingt
notwendigen Betriebsmittel kein finanzieller Schaden erwachsen, womit für
eine Haftung seitens des Bw. auf Grund dieser Zahlungen rechtlich kein Raum mehr
bleibe.
Das Finanzamt schränkte die Haftung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2004 auf
€ 17.004,90 ein.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass die
Begründung der Berufungsvorentscheidung unzureichend und unrichtig sei, da
nicht angeführt sei, auf Grund welches festgestellten Sachverhaltes man zur
Begründung komme, dass im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit die Abgabenschuldigkeiten wesentlich
schlechter behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten, wie z.B.
Lieferantenverbindlichkeiten. Auf Grund der mit Berufung vorgelegten Urkunden,
nämlich Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
7. Juli 2003, Verteilungsnachweis und Berichte der Masseverwalterin im
Konkurs und Forderungsanmeldungen, hätte man zur Feststellung gelangen
müssen, dass andere Verbindlichkeiten, wie z.B.
Lieferantenverbindlichkeiten, ebenfalls nicht getilgt und Abgabenschuldigkeiten
daher nicht wesentlich schlechter behandelt worden seien.
Es werde Körperschaftsteuer auch für den Monat
März 2002 geltend gemacht, obwohl der Bw. im März 2002 nicht mehr
Geschäftsführer gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als
Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch
von 11. August 1999 bis 26. Februar 2002 gemeinsam mit einem
weiteren Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden
wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw.
nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr geht
aus der Unterfertigung der Eingaben der Abgabepflichtigen an das Finanzamt durch
den Bw. (etwa Abgabenerklärungen 1999) hervor, das der Bw. mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war, sodass in Hinblick auf die
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der
Ermessensübung auch die Inanspruchnahme des Bw. für die Haftungsschuld
als zweckmäßig und sachlich gerechtfertigt erscheint.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses nach Verteilung gemäß
§ 139 KO mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
7. Juli 2003 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. zwar behauptet, doch hat er mit dieser allgemeinen
Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996,
92/17/0083) keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur
Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete Gründe hiefür nicht
vorgebracht hat. Infolge von Teilzahlungen auf das Abgabenkonto der B-GmbH durch
den Bw. bis 19. Februar 2002 (S 6.783,00) ergeben sich auch aus
der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur
Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel bis zu diesem Zeitpunkt, zumal
laut den bis einschließlich Mai 2002 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung in diesen Monaten Umsätze erzielt wurden (Zahllast
Jänner 2002: € 4.707,21, Zahllast Februar 2002:
€ 5.629,87) und die Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der B-GmbH erst mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
29. Oktober 2002 erfolgte. Zudem hätte das Fehlen der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu
deren Entrichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch Darstellung auch der
Einnahmesituation der Primärschuldnerin aufgezeigt werden
können.
Auch die bloße Behauptung, die (nicht) vorhandenen
Mittel seien auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt worden, stellt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147) keine
ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem Bw. obliegenden
besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt. Abgesehen davon hat der Bw.
in der Berufung selbst nur die Zahlung der Löhne und unbedingt notwendigen
Betriebsmittel (Zug um Zug gegen Lieferung) und sonst keinen anderen
Verbindlichkeiten vorgebracht. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers
oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Infolge Zurücklegung der
Geschäftsführerfunktion durch den Bw. am 26. Februar 2002
war der Berufung jedoch hinsichtlich der danach fällig gewordenen Abgaben
stattzugeben, daher war die Haftung auf folgende Abgaben
einzuschränken:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Körperschaftsteuer
|
1-3/02
|
19.2.2002
|
437,00
|
Lohnsteuer
|
12/01
|
15.1.2002
|
963,71
|
Lohnsteuer
|
1/02
|
15.2.2002
|
757,02
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/01
|
17.12.2001
|
287,41
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.1.2002
|
519,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
1/02
|
15.2.2002
|
327,25
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
11/01
|
17.12.2001
|
69,84
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.1.2002
|
58,86
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1/02
|
15.2.2002
|
34,25
|
Kammerumlage
|
10-12/01
|
15.2.2002
|
46,51
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
17.12.2001
|
77,09
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
11.2.2002
|
99,95
|
Eintreibungsgebühr
|
2002
|
14.2.2002
|
309,59
|
Eintreibungsgebühr
|
2002
|
14.2.2002
|
0,51
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war. Daran vermag auch die Behauptung,
dass durch die Zahlung der Löhne und der unbedingt notwendigen
Betriebsmittel dem Finanzamt im Verhältnis zur Nichtzahlung dieser
Löhne und unbedingt notwendigen Betriebsmittel infolge einer höheren
Konkursquote kein finanzieller Schaden erwachsen sei, schon mangels Darlegung
und Nachweises, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, nichts zu ändern.
Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann
dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden
(vgl. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168).
Sofern der Bw. die im angefochtenen Bescheid enthaltene
Begründung als nicht ausreichend erachtet, ist dem zu entgegnen, dass
Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im
Rechtsmittelverfahren saniert werden können (VwGH 17.2.1994, 93/16/0117).
Auch die Verletzung des Parteiengehörs ist kein absoluter Verfahrensmangel
(VwGH 21.12.1990, 86/17/0106), daher wird auch die Verletzung des
Parteiengehörs durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren
entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, saniert
(VwGH 31.7.1996, 92/13/0163).
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom 22. April 2005
nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im
Ausmaß von € 3.988,31 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
qualifizierte Mitwirkungspflichtquantitative Unzulänglichkeit der MittelBevorzugung eines GläubigersBegründungsmangelParteiengehör
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-W/05
- Stammnummer
- 15662
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF