…um den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können und die Umsatzsteuervorauszahlungen fristgerecht zu entrichten. Damit wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass entgegen den Berufungsausführungen doch nicht alle Vorkehrungen getroffen wurden, um den Geschäftsbetrieb - soweit die steuerlichen Belange davon betroffen sind - in der Umstrukturierungsphase aufrecht zu erhalten…
…vom Verhandlungstermin Kenntnis gehabt habe. Es sei daher gemäß den Bestimmungen des § 126 FinStrG verfahren worden. Der Beschuldigte sei, trotz gegenteiliger Behauptungen als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche der Fa. H. anzusehen. Anlässlich von Amtshandlungen der Zoll- und Abgabenbehörde seien die im Spruch…
…Bw., in den der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde liegenden Tatzeiträumen nicht mehr für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.H. verantwortlich gewesen zu sein, vollinhaltlich. Tatsächlicher Machthaber und verantwortlich für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH war während des gesamten Tatzeitraumes zweifelsfrei H., welcher das ihm vom Bw…
…unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986) c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird. Abs. 5…
…als Beilage zum Vorlageantrag vorgelegt wurde. Aus dieser Kompetenzvereinbarung geht hervor, dass P.S. für alle abgabenrechtlichen Belange im Rahmen der GmbH verantwortlich ist, er alle Abgaben an das Finanzamt, inklusive Mehrwertsteuern, pünktlich abzuführen hat und ihm die Kompetenz zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und bezüglich…
…April 2003 nicht nur die Berechtigung erlangt hat, sondern auch die Verpflichtung gegenüber dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer übernommen hat, für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens Sorge zu tragen. Aufgrund der niederschriftlichen Aussage des Bw. gegenüber der Betriebsprüfung der Abgabenbehörde erster Instanz vom…
…erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 097/2007/00094-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als die abgabenrechtlichen Belange Wahrnehmender der 2 in 3, 4, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …
…Gemäß Aussage des zweiten Geschäftsführers sei die Arbeitsaufgabenteilung dergestalt erfolgt, dass er selbst, also nicht der Bw. für die abgabenrechtlichen Belange, insbesondere auch für die Zahlung der Abgaben an das Finanzamt zuständig gewesen sei. Der Bw. habe sich im haftungsrelevanten Zeitraum in Ausbildung befunden und…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführerin und Machthaberin der Fa.R. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit…
…des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt. Begründend führte der Spruchsenat dazu aus, dass der Bw. im Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.D. verantwortlich gewesen sei, obwohl ab der Gründung der GmbH bis 16.5.2001 M. und ab 11.5.2001 S…
…1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.I. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen. Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.I. verantwortlich gewesen sei. Formell sei seit 24. November 2000 K…
…weil der Verdacht besteht, dass er als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH in R vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 6.145,72 € (84.567,-- ATS…
…Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Einleitungsbescheides wird dahingehend ergänzt, dass nach "als für abgabenrechtliche Belange verantwortliche Person" "der S.GesmbH" eingefügt wird. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 14. April 2008 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer…
…zur Annahme geben, der für abgabenrechtliche Belange zuständige Vertreter erfülle seine Aufgaben nicht, ist auch der nicht mit steuerlichen Aufgaben befasste Vertreter verpflichtet Abhilfe zu schaffen. Es sind entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen zu setzen, welche die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicherstellen. Zudem hat der…
…aus, dass sie infolge der aktenkundigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten keinerlei Geldmittel für eine fachkundige Beratung im Jahr 1999 gehabt habe, sodass sie sämtliche abgabenrechtliche Belange nach ihrem persönlichen Ermessen zu lösen versucht habe, und diese Situation sei durch das Schreiben vom 30. Juni 1999 an das…
…in der Folge vorerst zu klären, ob überhaupt die gegenständliche Kapitalertragsteuer zu Recht bestehe. Zur Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten werde ausgeführt, dass die Bw nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei und ausschließlich DK als Geschäftsführer für abgabenrechtliche Belange zuständig gewesen sei. Schon aus den bisherigen Beweisergebnissen…
…D. Ort der Geschäftsleitung sei jedoch H (gemietetes Büro) bzw. B (Wohnsitz des ST). ST sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der P GmbH und somit für deren abgabenrechtliche Belange verantwortlich. ST habe im Sommer 2004 die Stammanteile der Gesellschaft, die bis dahin ruhend gestellt war…
…der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.…
…der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.…
…am Sanierungskonzept nicht beteiligt gewesen. Seines Wissens nach und aus seiner Wahrnehmung wäre der Bw in abgabenrechtliche Belange nie involviert gewesen und wäre auch aus seiner Kanzlei nie an ihn herangetreten worden. Auf Vorhalt der Referentin führten sowohl der Bw. als auch der Zeuge aus…