Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0088-W/03
Zuständigkeit des Mehrheitsgesellschafters und tatsächlichen Entscheidungsträgers einer GmbH für die Führung von Lohnkonten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0088-W/03vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat eine Person tatsächlich aufgrund ihrer beherrschenden Stellung als Mehrheitsgesellschafter die steuerlichen Belange der GmbH wahrgenommen und wäre sie daher auch für die Führung von Lohnkonten zuständig gewesen, trifft sie die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit, auch wenn sie nicht im Firmenbuch formell als Geschäftsführer eingetragen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner
und KomzlR Andreas Kolar als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch die Wirtschaftstreuhänder
Mag. Dr. Thomas Keppert WirtschaftsprüfungsGmbH, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 6. Juni 2003
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wienals Organ des Finanzamtes für den
23. Bezirk Wien vom 13. März 2003, SpS 668/02-III,
nach der am 1. April 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten und in
Anwesenheit seines Verteidigers, welcher gleichzeitig auch als Vertreter der
Nebenbeteiligten fungierte, des Amtsbeauftragten AR Alfred Hegy sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die
Strafe , im Ausspruch über die Kosten sowie im Haftungsausspruch aufgehoben
und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird über den Bw. eine
Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 und eine an deren Stelle
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
mit € 120,00 neu festgesetzt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa.I. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 13. März 2003, SpS 668/02-III, wurde der Bw.
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange
Verantwortlicher der Fa.I. vorsätzlich durch Nichtführung von
Lohnkonten für U. und B. eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung
und Aufbewahrung von Lohnkonten verletzt habe.
Gemäß
§ 51
Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe von
€ 2.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 200,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.I. für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum für
die abgabenrechtlichen Belange der Fa.I. verantwortlich gewesen sei. Formell sei
seit 24. November 2000 K. eingetragener Geschäftsführer, welcher
jedoch ausdrücklich vom Bw. in seiner Einvernahme als Arbeiter bezeichnet
worden und sohin dessen Geschäftsführertätigkeit nur formeller
Natur sei. Dies ergäbe sich auch aus der übrigen Tätigkeit des
Bw., insbesondere der festgestellten Aufnahme der gegenständlichen
Lohnempfänger.
Seitens der
Bundespolizeidirektion Wien sei am 23. November 2001 angezeigt worden, dass
B. und U. am 23. November 2001 um 07.40 Uhr auf der Baustelle der
Fa.I. in 1080 Wien in deren Auftrag arbeitend betreten worden seien, ohne im
Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis gewesen zu sein.
Beide hätten
übereinstimmend in der mit ihnen unter Beiziehung eines Dolmetsch
aufgenommene Niederschrift angegeben, seit 19.11.2001 gegen einen Stundenlohn
von S 75,00 auf der angeführten Baustelle im Auftrag des Bw.
gearbeitet zu haben.
Auf Grund dessen sei seitens
des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien eine Strafverfügung
wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. c FinStrG erlassen und dem Beschuldigten gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.000,00 auferlegt worden.
Gegen diese Strafverfügung
sei seitens des Verteidigers des Bw. Einspruch mit der Begründung erhoben
worden, dass der Bw. im Tatzeitraum nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, sondern K.. Darüber hinaus
wäre kein Dienstverhältnis, sondern ein Werkvertrag mit den beiden
festgestellten Personen vorgelegen.
Diesem Einspruch komme nur
insofern Berechtigung zu, als die Strafe nicht der angemessenen Übeltat
entspreche.
Was die Verantwortlichkeit des
Bw. im Bezug auf die abgabenrechtlichen Belange angehe, sei zunächst darauf
zu verweisen, dass er bereits im Vorerkenntnis vom
18. Jänner 2001 wegen der selben Tathandlung als für die
abgabenrechtliche Belange Verantwortlicher der GmH zu einer Geldstrafe von
S 15.000,00 oder zu einer 7-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe abgeurteilt
worden sei.
Weiters gehe der Bw. aus der
Schlussrechnung vom 8. Jänner 2001 als Verantwortlicher der Fa.I.
hervor.
Schließlich hätten
die beiden gegenständlichen Beschäftigten angegeben, nur von ihm
aufgenommen und beauftragt worden zu sein, an der Fertigstellung der unter Druck
stehenden Baustelle zu arbeiten.
Darüber hinaus hätten
beide Beschäftigten angegeben, sie wären auf Grund eines Inserates um
eine Stundenlohn von S 75,00 angeheuert worden, wobei sie nur unter
Verwendung eines Dolmetsch einvernommen werden hätten können.
Wenn die Behauptung aufgestellt
werde, es wäre hier kein Dienstverhältnis, sondern ein Werkvertrag
vorgelegen, so sei diese Behauptung glattweg falsch. Nicht nur, dass im
vorliegenden Fall ein Werkvertrag ausgeschlossen sei, es sei denn es wäre
ein Generalunternehmer vorhanden gewesen, müsste nachgewiesen werden, dass
den beiden Beschäftigten dezitierte Quadratmeter zur Restaurierung
übertragen worden wären, ein Umstand, welcher bei der vorliegenden
Baustelle (siehe Schlussrechnung) unter Anwesenheit von vier Arbeitern, darunter
auch K. undenkbar sei.
Ein schriftlicher Werkvertrag
liege nicht vor und es sei auch ausgeschlossen, dass ein solcher mit den kaum
deutsch sprechenden gegenständlichen polnischen Beschäftigten
abgeschlossen hätte werden können.
Dem Einspruch gegen die
Strafverfügung sei sohin der Erfolg zu versagen gewesen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand und als erschwerend die
einschlägige Vorstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates vom 13. März 2003 richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung vom 6. Juni 2003, mit welcher die Aufhebung des
angefochtenen Erkenntnisses sowie die gänzliche Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt wird.
Begründend wird dazu
ausgeführt, dass durch den Spruchsenat der im Firmenbuch dokumentierte
Wechsel in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der
Fa.I. in einer Weise gewürdigt worden sei, dass die Funktion von K.,
welcher seit November 2000 die Gesellschaft selbstständig vertrete, als
lediglich formeller Natur angesehen worden sei. Begründet sei diese
Würdigung unter anderem mit einer am 24. September 2002 erfolgten
Einvernahme des Bw. durch das Finanzamt worden, in welcher dieser den
handelsrechtlichen Geschäftsführer K. ausdrücklich als seinen
Arbeiter bezeichnet habe. Hiezu sei festzuhalten, dass die Aussage des Bw.
keineswegs dahingehend ausgelegt werden könne, dass der
Geschäftsführer K. ausdrücklich als Arbeiter bezeichnet worden
sei. Vielmehr sei vom Bw. lediglich eine Aufzählung derjenigen Personen,
welche für die Fa.I. auf der betreffenden Baustelle beschäftigt waren,
erfolgt. Unter den so aufgezählten Personen scheine auch der Name K. auf.
Dies sei auch logisch nachvollziehbar, da eine der Haupttätigkeiten von K.
als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Qualitätskontrolle auf
den einzelnen Baustellen darstelle. Andererseits werde darauf verwiesen, dass
der Bw. auf Grund seiner Herkunft aus Polen nicht mit der deutschen Sprache
aufgewachsen und auch noch nicht so lange in Österreich aufhältig sei,
um ohne weiteres davon ausgehen zu können, dass jeder Einzelne der von ihm
verwendeten Begriffe auch jenen Sinngehalt aufweise, welchen im etwa ein von
Geburt an Deutschsprachiger zuordnen würde. Daraus sei auch ableitbar, dass
der Begriff Arbeiter in diesem Sprachgebrauch sowohl die eigentlichen
Parkettbodenverleger als auch den handelsrechtlichen Geschäftsführer
umfassen könne. Die Bezeichnung als sein Arbeiter sei zudem damit
erklärbar, dass der Bw. zu 75 % an der Fa.I. beteiligt sei und
folglich der von der GmbH bezahlte handelsrechtliche Geschäftsführer
aus Sicht des 75 %igen Anteilsinhabers durchaus als sein Angestellter
angesehen werden könne.
Dass der Bw. in seiner Funktion
als gewerberechtlicher Geschäftsführer und 75 %iger
Gesellschafter einen Teil der Geschäfte mitentscheide, sei dabei keine
außergewöhnliche Konstellation. Allein daraus sei jedenfalls nicht
ableitbar, dass die Funktion von K. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer rein formeller Natur sei.
Die vom Spruchsenat
angeführte Tatsache, dass die Schlussrechnung zu diesem Auftrag vom Bw. (im
Auftrag gezeichnet durch dessen Gattin) gelegt worden sei, sei wie folgt
aufzuklären. Einerseits enthalte die besagte Schlussrechnung lediglich eine
vom Computer gefertigte Grußformel, in der der Name des Bw. (als 75 %
Anteilsinhaber logisch nachvollziehbar) aufscheine. Diese Schlussrechnung
enthalte allerdings keine Originalunterschrift des Bw.. Der Name seiner Gattin
scheine auf der Rechnung deshalb auf, weil diese in der Gesellschaft als
Buchhalterin angestellt sei und im Rahmen dieses Angestelltenverhältnisses
unter anderem auch für die Erstellung der Schlussrechnungen verantwortlich
zeichne.
Aus den soeben aufgezeigten
Gründen könne keinesfalls die subjektive Tatseite des
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG durch den Bw. erfüllt
worden sein, da dieser zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa.I. fungiert habe.
Hinsichtlich der objektiven
Tatseite sei vom Spruchsenat eine fehlerhafte Würdigung der Aussagen der
Personen B. und U. dahingehend vorgenommen worden, dass der Spruchsenat davon
ausgehe, dass in diesem Fall seitens der Gesellschaft Dienstverhältnisse
mit den genannten Personen abgeschlossen worden seien. Der Spruchsenat zitiere
dabei die Aussagen der beiden Werkvertragsnehmer, in dem er ausführe, dass
die beiden vom Bw. aufgenommen und beauftragt worden seien, an der
Fertigstellung der unter Druck stehenden Baustelle zu arbeiten. Hierzu sei
anzuführen, dass dem Bw. im Rahmen seiner Beschäftigung als
gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa.I. unter anderem auch die
Befugnisse zustehen würden, anderen Firmen Aufträge zu erteilen. Da es
sich in diesem Fall um eine dringende Erledigung gehandelt habe, sei es nicht
untypisch, dass die Beauftragung direkt durch den Bw. als Gesellschafter erfolgt
sei. Im Falle der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages wären
der Fa.I. Verspätungsabschläge abgezogen worden, welche unter
Umständen den gesamten Auftrag unrentabel gemacht und folglich einen
Verlust für die Gesellschaft dargestellt hätten.
Somit sei es durchaus
nachvollziehbar, warum die Beauftragung direkt durch den Bw.
(selbstverständlich unter Rücksprache mit Herrn K., welcher er selbst
auf dieser Baustelle für die Qualitätskontrolle verantwortlich gewesen
sei) erfolgt sei.
Weiters sei durch den
Spruchsenat eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der
Frage, ob in diesem Fall ein Werkvertrag konkret vorliege, erfolgt. Seitens des
Spruchsenates seien die vom Bw. vorgebrachten Ausführungen vom
4. Dezember 2002 hinsichtlich des Vorliegens eines Werkvertrages lediglich
als glattweg falsche Behauptung gewürdigt worden, ohne in irgendeiner Weise
argumentativ auf die vorgebrachten Punkte einzugehen. Diesbezüglich
dürfe auch auf die Ausführungen des Einspruches vom 4. Dezember
2002 verwiesen werden, in welchem auch die dazugehörige Kommentarmeinung
zitiert worden sei.
Ergänzend müsse auf
die Argumentation des Spruchsenates eingegangen werden, welcher nämlich
davon ausgehe, dass im konkreten Fall nur dann ein Werkvertrag vorliegen
könne, wenn ein Generalunternehmer vorhanden gewesen wäre. Weiters
werde angeführt, dass den beiden Werkvertragsnehmern dezidierte
Quadratmeter zur Restaurierung übertragen hätten werden müssen.
Beide Argumente würden jedweder Rechtsgrundlage entbehren. Nach erneutem
eingehendem Studium der Bestimmungen über den Werkvertrag lasse sich weder
aus dem Gesetzestext noch aus der Judikatur ableiten, dass das Vorhandensein
eines Generalunternehmers für das Bestehen eines Werkvertrages
vorausgesetzt werde. Würde man dieser Argumentation folgen, so gäbe es
in der österreichischen Wirtschaft bald nur noch unselbstständig
Beschäftigte. Diese vom Spruchsenat vorgenommene rechtliche Würdigung
sei somit jedenfalls als verfehlt einzustufen. Hinsichtlich des zweiten
Arguments sei auszuführen, dass bei dieser Würdigung die konkreten
Arbeiten zu untersuchen gewesen wären. Die Angabe durch den Spruchsenat,
dass ein Werkvertrag nur dann vorliegen könne, wenn dezitierte Quadratmeter
übertragen worden wären, sei keinesfalls durch den Gesetzestext oder
durch die Judikatur gedeckt. Im konkreten Tätigkeitsfeld der Fa.I. seien
dazu vielfache Variationen der Beauftragung von Subunternehmern denkbar, die
sich keinesfalls auf bestimmte Quadratmeterzahlen reduzieren lassen würden.
Vielmehr erfolge in etlichen Fällen die Auftragsvergabe lediglich nach
bestimmten Tätigkeiten (Entfernen und Ausbessern des alten Boden,
Schleifen, Feinpolieren, Lackierung etc.). Jede dieser Tätigkeiten
könne an jeweils einen eigenen Werkunternehmer übertragen werden. Die
Qualifikation als Werkvertrag würde in jeden dieser Fälle gegeben
sein, da die Unterscheidung ausschließlich danach zu erfolgen habe, ob ein
bestimmter Arbeitserfolg (= Werkvertrag) oder lediglich eine
Arbeitsleistung (= Dienstvertrag) geschuldet werde. Dies sei vom
Spruchsenat negiert worden, weshalb dieser zu einer unrichtigen rechtlichen
Würdigung gelangt sei. Im Übrigen sei auf die Ausführungen des
Einspruches vom 4. Dezember 2002 zu verweisen, welche vollinhaltlich
aufrecht bleiben würden.
Aus diesen und im Einspruch vom
4. Dezember 2002 erwähnten Gründen sei das Vorliegen eines
Finanzvergehens auf Grund der Bestimmung des § 51 Abs. 1
lit. c FinStrG zu verneinen, da im Falle des vorliegenden Werkvertrages im
Abgabenrecht keine Verpflichtung seitens des Werkbestellers zur Führung
eines Lohnkontos gegeben sei.
Dieses schriftliche
Berufungsvorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat dahingehend ergänzt, dass es für den Bw. nach dem
Aufgreifen der beiden Ausländer ein Leichtes gewesen wäre ein
Lohnkonto zu erstellen und eine rückwirkende Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse vorzunehmen. Der Bw. sei jedoch damals wie heute vom
Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses ausgegangen. Das Unterlassen der
Führung eines Lohnkontos und der rückwirkenden Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse biete einen Anscheinsbeweis für seine subjektive
Annahme eines Werkvertragsverhältnisses.
Auch werde zur Strafhöhe
ausgeführt, dass diese exorbitant hoch erscheine. Berücksichtige man
den Umstand, dass der Lohn für beide Arbeitnehmer bei vier
achtstündigen Arbeitstagen zu einem Stundenlohn von S 75,00 insgesamt S
4.800,00 betragen hätte und sich daraus keine Lohnsteuer ergeben würde
und nur ein Dienstgeberbeitrag von lediglich S 216,00 angefallen wäre,
so erscheine eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 als bei weitem zu
hoch, sachwidrig und nicht verfassungskonform.
Zur wirtschaftlichen Situation
des Bw. werde ausgeführt, dass das Einkommen des letztveranlagten Jahres
2001 S 276.000,00 betragen habe. An der wirtschaftlichen Situation habe
sich zwischenzeitig nichts Wesentliches geändert haben. Mittlerweile sei
der Bw. wieder Geschäftsführer der Fa.I. und sein Einkommen resultiere
aus den Geschäftsführervergütungen. Eine Betriebsprüfung bei
der Fa.I. habe zu einem Mehrergebnis von mehr als S 2 Mio. geführt. Sollte
die im Abgabenverfahren angestrengte Berufung zu keinem Erfolg führen, so
hätte das ruinöse Bedeutung für die Fa.I..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern
oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit
mit einer Geldstrafe bis zu "3.625 Euro" [50.000 S]
geahndet.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird im Bezug auf die objektive Tatseite
insbesonders eingewendet, dass die beiden polnischen Staatsbürger U. und B.
keine Dienstnehmer, sondern Werkvertragsnehmer der Fa.I. gewesen seien und daher
auch für diese keine Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos
bestanden hätte und in Bezug auf die subjektive Tatseite wird im
Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bw. im Tatzeitraum nicht
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa.I. und daher auch nicht
für die Führung von Lohnkonten verantwortlich gewesen
sei.
Aus der Aktenlage des dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Strafaktes und
des Steueraktes ergibt sich im Bezug auf die gegenständliche Berufung
folgender Sachverhalt:
Aus einer Anzeige der
Bundespolizeidirektion Wien vom 23. November 2001 geht hervor, dass die
beiden polnischen Staatsbürger U. und B. im Rahmen einer
Baustellenkontrolle in 1080 Wien in verschmutzter Arbeitskleidung am Boden
knieend bei Parkettbodenverlegungsarbeiten angetroffen wurden, ohne im Besitz
einer Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung zu sein. Seitens der
Bundespolizeidirektion Wien wurde weiters erhoben, dass die Bodenlegearbeiten
auf dieser Baustelle durch die Fa.I. durchgeführt wurden, deren
Geschäftsführer der Bw. sein solle. Näheres werde noch erhoben
und nachgereicht.
Im Rahmen der unter Beiziehung
einer Dolmetscherin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme der beiden
polnischen Staatsbürger vor der Bundespolizeidirektion Wien vom
23. November 2001 gaben beide übereinstimmend an, dass sie nach
Österreich eingereist wären, um hier schwarz zu arbeiten. Vom
Arbeitsplatz hätten sie durch einen Freund erfahren und beide führten
aus, in der Zeit vom Montag, 19. November 2001 bis
22. November 2001 beide jeweils in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr auf
der Baustelle der Fa.I. in 1080 Wien für einen vereinbarten
Stundenlohn von S 75,00 gearbeitet und dafür bis zum Zeitpunkt der
Festnahme noch kein Geld bekommen zu haben.
Im Rahmen einer am
24. September 2002 mit der Betriebsprüferin aufgenommenen
Niederschrift gab der Bw. zur Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom
23. November 2001 betreffend illegaler Beschäftigung der Personen
U. und B. auf der Baustelle in 1080 Wien zu Protokoll, dass die Fa.I. den
Auftrag gehabt hätte, Restaurierungsarbeiten an einem Altparkettboden
auszuführen. Diese Arbeiten seien von Anfang bis Ende November 2001
durchgeführt worden, wobei drei bis vier Arbeiter der Fa.I.
beschäftigt gewesen seien. Neben anderen namentlich in der Niederschrift
genannten Arbeitnehmern wurde auch der im Firmenbuch eingetragene
handelsrechtliche Geschäftsführer K. vom Bw. als einer dieser Arbeiter
gegenüber der Betriebsprüferin bezeichnet. Er gab weiters zu
Protokoll, dass es aus Zeitmangel notwendig gewesen sei, zusätzliche
Arbeiter auf dieser Baustelle einzusetzen. Über ein Inserat auf der
Anzeigentafel beim Arbeitsamt im 16. Bezirk Wien (Suche nach
2 Restauratoren) hätten sich die beiden angezeigten Personen U. und B.
gemeldet. Er habe sich mit den beiden Herren auf der Baustelle in 1080 Wien
getroffen und sie hätten eine polnische Befähigung für
Restaurateure vorgelegt. U. und B. hätte sodann die notwendigen
Restaurierungsarbeiten am Altparkett erbracht. Insgesamt hätten die beiden
polnischen Staatsbürger bis zur Kontrolle am 23. November 2001 durch
die Bundespolizeidirektion Wien gearbeitet. Beide Personen hätten bei
Beginn der Arbeiten S 1.000,00 als Akonto vom Privatgeld des Bw. erhalten.
Sonst seien keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden. Belege über die
Akontozahlung von S 1.000,00 seien nicht ausgestellt worden bzw. habe diese
Auszahlung in der Buchhaltung der Fa.I. keinen Niederschlag gefunden. Im Rahmen
dieser Niederschrift wurde seitens des Bw. auch die Schlussrechnung der Fa.I.
vom 8. Jänner 2002 betreffend die in Rede stehende Baustelle in
1080 Wien in Kopie vorgelegt, aus welcher folgende Grußformel
hervorgeht: "Wir danken für Ihr Interesse und Ihren Auftrag und
verbleiben mit freundlichen Grüßen: Firma I und darunter der
Name des Bw." und als weiterer Zusatz "Im Auftrag Frau" mit
dem Familiennamen der Gattin des Bw.
Aus diesen Aussagen der beiden
polnischen Staatsbürger U. und B. vor der Bundespolizeidirektion Wien und
der niederschriftlichen Erstaussage des Bw. gegenüber der
Betriebsprüferin vom 24. September 2002 geht nach Ansicht des
Berufungssenates zweifelsfrei hervor, dass es sich bei den beiden
schwarzbeschäftigten polnischen Staatsbürgern U. und B. um
Dienstnehmer der Fa.I. und nicht um Werkvertragsnehmer gehandelt hat. Beide
gaben übereinstimmend an, dass sie nach Österreich eingereist seien,
um hier schwarz zu arbeiten und vom Arbeitsplatz durch einen Freund erfahren zu
haben. Beide hätten in der Zeit vom 19. November 2001 bis
22. November 2001 jeweils von 8.00 bis 16.00 Uhr zu einem vereinbarten
Stundenlohn von S 75,00 gearbeitet. Beide haben also angegeben nach
Österreich eingereist zu sein um hier einen Arbeitsplatz zu suchen und es
wurde vom Bw. mit ihnen ein Stundenlohn für eine fixe Arbeitszeit (08.00
bis 16.00 Uhr) vereinbart. Auch der Bw. selbst hatte in seiner
niederschriftlichen Aussage vom 24. September 2002 zu Protokoll gegeben,
dass er aus Zeitmangel zusätzliche Arbeiter gesucht habe, welche sich
über ein Inserat an der Anzeigetafel beim Arbeitsamt gemeldet hätten.
Schon auf Grund dieser Art der Akquirierung der beiden ausländischen
Staatsbürger U. und P. kann nach Ansicht des Berufungssenates geschlossen
werden, dass seitens des Bw. Arbeitnehmer über die Anzeigentafel des
Arbeitsamtes gesucht wurden und keine auf selbständiger Basis agierenden
Subunternehmer. Mit ihnen wurde in der Folge dann ein Stundenlohn von
S 75,00 bei zeitlich vorgegebenem Arbeitsrahmen (laut Aussage von U. und B.
täglich von 08.00 bis 16.00 Uhr) vereinbart. Weder von den beiden
polnischen Arbeitnehmern U. und B., noch vom Bw. selbst wurde zeitnah zum
Aufgriff durch die Bundespolizeidirektion das Vorliegen eines
Werkvertragsverhältnisses ins Treffen geführt.
Auf Grund dieses Gesamtbildes
der Verhältnisse geht der Berufungssenat daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass die beiden polnischen Staatsbürger U.
und P. gegenüber der Fa.I. ihre Arbeitskraft gegen einen vereinbarten
Stundenlohn zur Verfügung gestellt haben, wenngleich dieses
Dienstverhältnis von vornherein auf die Dauer der Baustelle zeitlich
beschränkt gewesen sein mag, was bei schwarzbeschäftigten
Arbeitnehmern, welche als Touristen vorübergehend zur Arbeitserbringung
einreisen, nach der Lebenserfahrung ohnehin regelmäßig der Fall ist.
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht auch der Umstand,
dass die beiden polnischen Staatsbürger, gleich wie die anderen auf der
Baustelle beschäftigen Arbeitnehmer der Fa.I. in den Arbeitsprozess dieses
Unternehmens eingegliedert waren. Entgegen den Ausführungen des Bw. war es
nach Ansicht des erkennenden Senates und auf Grund der vorliegenden Aussagen
nicht Aufgabe der beiden polnischen Arbeitnehmer ein fertiges Werk bzw. einen
bestimmten Arbeitserfolg in Form der Restaurierung des Parkettbodens an der
Baustelle in 1080 Wien zu erbringen. Dieser Arbeitserfolg war vielmehr von
der Fa.I. selbst zu erbringen, im Rahmen derer U. und B. wie die anderen
Arbeitnehmer des Betriebes ihre Arbeitsleistung erbracht haben. Die
diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Bw. in der
gegenständlichen Berufung dahingehend, dass entgegen der Ansicht des
Spruchsenates ein Vorhandensein eines Generalunternehmers für das Vorliegen
eines Werkvertrages nicht erforderlich sei und auch entgegen der Meinung des
Spruchsenates auch ein Werkvertrag vorliegen könne, wenn keine dezitierten
Quadratmeterpreise für die Renovierung des Parkettbodens vereinbart wurden,
entsprechen zwar der gängigen Lehre und Rechtsprechung, können jedoch
nach Senatsmeinung auf Grund der oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und
den daraus abgeleiteten rechtlichen Erwägungen das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses nicht entkräften. Vielmehr stellt diese rechtliche
Argumentation den Versuch dar, ohne Arbeitsbewilligung und
Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Dienstnehmer, für welche
folglich zur Verschleierung des Dienstverhältnisses auch kein Lohnkonto
geführt wurde, abgabenrechtlich als selbständige Unternehmer zu
qualifizieren. Für diese Ansicht spricht auch der Umstand, dass die vom Bw.
in der Niederschrift mit der Betriebsprüfung am 24. September 2002
angeführte Akontozahlung von S 1.000,00 an diese Personen nicht in die
Buchhaltung der Fa.I. aufgenommen wurde. Wäre der Bw. der Ansicht gewesen,
dass es sich bei U. und B. um legal in Österreich arbeitende
Werkvertragsnehmer gehandelt hätte, so hätte er diese Akontozahlung
nicht, wie niederschriftlich angegeben, von seinem Privatgeld geleistet, sondern
hätte auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung
bestanden und diese im Rahmen der Buchhaltung zum Vorsteuer- bzw.
Betriebsausgabenabzug herangezogen.
Was die Verantwortung des Bw.
in subjektiver Hinsicht betrifft, ist der Spruchsenat davon ausgegangen, dass
der Bw. im Tatzeitraum der für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.I.
verantwortliche Machthaber war und dass der formell seit
24. November 2000 als handelsrechtlicher Geschäftsführer
eingetragene K. tatsächlich nur Arbeitnehmer der Fa.I. gewesen
ist.
Für diese
Sachverhaltsannahme des Spruchsenates sprechen auch die Feststellungen einer
Betriebsprüfung betreffend die Fa.I. für die Jahre 1998 bis 2001,
welche im Zeitraum 5. Dezember 2001 bis 16. Juni 2003 (mit
Unterbrechungen) stattgefunden hat. Unter Tz. 14 dieses
Betriebsprüfungsberichtes wird zur Stellung des Bw. im Rahmen der Fa.I.
ausgeführt, dass er - obwohl er offiziell seit 24. November
2000 nicht mehr Geschäftsführer der Fa.I. ist - in dieser
eine machthabende Stellung inne hat und auch weiterhin sämtliche Belange
des Unternehmens abwickelt. Gestützt wird diese Feststellung der
Betriebsprüfung auf eine niederschriftliche Einvernahme des eingetragenen
Geschäftsführers K. vom 15. April 2003, welche in
Anwesenheit der Gattin des Bw., eine namentlich genannten Konsulenten der Fa.I.
und eines Sachbearbeiters der Steuerberatungskanzlei stattgefunden hat. Im
Rahmen dieser Niederschrift gab K. zu Protokoll, dass er der deutschen Sprache
nicht ausreichend mächtig sei und daher ersuche, dass die an ihn gestellten
Fragen betreffend die Fa.I. von der Gattin des Bw. in die polnische Sprache
übersetzt werden. Er gab an, den Bw. seit ca. 10 Jahren persönlich auf
Grund früherer Tätigkeiten zu kennen. Vor zwei Jahren sei der Bw. an
ihn herangetreten, ob er für ihn bzw. seine Firma arbeiten möchte. Zu
seiner Tätigkeit im Rahmen der Fa.I. führte er aus, dass er Arbeiter
(hauptsächlich Polen) nach deren fachlichen Kenntnissen frage und
entscheide, ob sie als Dienstnehmer beschäftigt werden oder nicht. Weiters
würden zu seinem Aufgabenbereich die Baustellenbesichtigung vor
Anbotserstellung und Estrichabmessungen gehören. Er arbeite auch selbst auf
sämtlichen Baustellen bei Spezialarbeiten mit, erledige
Materialeinkäufe, im Büro sei er jedoch sehr selten anzutreffen. Er
sei für die Fa.I. im Rahmen eines nichtselbständigen
Dienstverhältnisses im Ausmaß von ca. 10 Wochenstunden mit
einem monatlichen Nettolohn von € 240,60 beschäftigt. Diese
Tätigkeit bei der Fa.I. stelle eine Nebentätigkeit (zwei bis drei Tage
pro Woche) dar. Seine Haupttätigkeit bestehe darin, dass er eine namentlich
genannte Firma in Polen besitze. Die Kundenaufträge würden vom Bw.
akquiriert werden, er schätze den ungefähren Material- und
Arbeitseinsatz für den jeweiligen Auftrag. Da er der deutschen Sprache
nicht mächtig sei, erfolgten die diversen Anbotserstellungen teilweise vom
Bw. bzw. seiner Gattin. Wenn er in Österreich sei, würde er den Bw.
fragen, auf welcher Baustelle Arbeiter einzuteilen seien. Wenn er sich in Polen
befinde, erledige dies der Bw.. Auf dem Konto sei er ebenso wie der Bw.
zeichnungsberechtigt. Von der Betriebsprüfung bei der Fa.I. wisse er seit
dem vorigen Jahr (= 2002).
Aus dieser niederschriftlichen
Einvernahme mit der Betriebsprüfung geht nach Ansicht des Berufungssenates
zweifelsfrei hervor, dass der formell im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführer K. zumindest niemals für die steuerlichen
Belange der Fa.I. zuständig gewesen ist und der Bw. als 75%-iger
Anteilsinhaber der tatsächliche Machthaber war, welcher alle wesentlichen
Entscheidungen im Rahmen der Fa.I. getroffen hat auch für die steuerlichen
Belange im Tatzeitraum verantwortlich gewesen ist. Er selbst hat in der
Niederschrift vom 24. September 2002 mit der Betriebsprüferin zu
Protokoll gegeben, dass er die beiden in Rede stehenden polnischen
Staatsbürger U. und B. für die Restaurierungsarbeiten in
1080 Wien aufgenommen und auch an diese die bereits bezeichneten
Akontozahlungen geleistet hat. Im Rahmen dieser oben wiedergegebenen
Niederschrift hat der Bw. den formell im Firmenbuch eingetragenen
Geschäftsführer K. auch selbst als auf der Baustelle anwesenden
Arbeiter bezeichnet, sodass die zeitlich näher zum Sachverhalt
getätigten Angaben des Bw. in der Niederschrift vom 24. September 2002
inhaltlich der Aussage des K. gegenüber der Betriebsprüfung am
15. April 2003 entsprechen.
Wenn seitens des Bw. dazu in
der Berufung eingewendet wird, dass es nicht richtig sei, dass er K. als seinen
Arbeiter bezeichnet habe, sondern von ihm lediglich eine Aufzählung jener
Personen, welche für die Fa.I. auf der betreffenden Baustelle
beschäftigt waren, darunter auch K., welcher - logisch
nachvollziehbar - als handelsrechtlicher Geschäftsführer
für die Qualitätskontrolle auf der Baustelle zuständig gewesen
sei und für ihn, auf Grund seiner nicht vollständigen
Deutschkenntnisse, der Begriff "Arbeiter" sowohl die eigentlichen
Parkettbodenverleger als auch den handelsrechtlichen Geschäftsführer
umfasse, so kann dies nach Ansicht des Berufungssenates die erstinstanzlich der
Bestrafung zugelegte Feststellung, dass der Bw. als tatsächlicher
Machthaber der Fa.I. die beiden in Rede stehenden polnischen Arbeitnehmer U. und
B. eingestellt hat und dieser, gemeinsam mit seiner Gattin, auch für die
abgabenrechtlichen Belange und somit auch für die Führung von
Lohnkonten im Tatzeitraum verantwortlich gezeichnet hat, nicht entkräften.
Wie der formell eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführer K.
selbst glaubhaft zu Protokoll gegeben hat, war dieser schon allein auf Grund
seiner kaum vorhandenen Deutschkenntnisse und wegen seiner eingeschränkten
zeitlichen Anwesenheit nicht im Stande tatsächlich die
Geschäftsführerbelange der Fa.I. wahrzunehmen. Aus der Aussage des K.
gegenüber der Betriebsprüfung vom 15. April 2003 geht für
den Berufungssenat klar und glaubhaft hervor, dass dieser vielmehr ein
Befehlsempfänger des Bw. als tatsächlichen Machthaber und
Mehrheitseigentümer der Fa.I. war. Ganz offensichtlich war K. im Rahmen der
Fa.I. diejenige Person, welche im Auftrag des Bw. auf Grund seiner zweifelsfrei
gegebenen fachlichen Qualifikation und seiner Sprachkenntnisse polnische
Arbeitnehmer für die Fa.I. besorgt und diese auf den Baustellen
überwacht hat.
Wenn der Bw. selbst in der
gegenständlichen Berufung, in welcher er sich als gewerberechtlicher
Geschäftsführer bezeichnet, den als handelsrechtlichen
Geschäftsführer eingetragenen K. logisch nachvollziehbar als für
die Qualitätskontrolle auf der Baustelle verantwortlich bezeichnet, so kann
dies seitens des Berufungssenates insoweit nicht nachvollzogen werden, als es
vielmehr im Aufgabenbereich des Bw. als gewerberechtlichen
Geschäftsführers gelegen hätte sein müssen die
Arbeitsausführung und die Qualitätskontrolle auf der Baustelle zu
überwachen.
Zu den Ausführungen in der
gegenständlichen Berufung dahingehend, dass die vom Bw. in der
Niederschrift gegenüber der Betriebsprüfung vom
24. September 2002 erfolgte Bezeichnung des K. als
"Arbeiter" sei dadurch erklärlich, da der Bw. zu 75% an der
GmbH beteiligt sei und folglich der von der GmbH bezahlte
Geschäftsführer aus Sicht des 75 %igen Anteilsinhabers durchaus
als "sein Angestellter" angesehen werden könne, ist
auszuführen, dass der Bw. selbst im Rahmen seiner Aussage vom
24. September 2002 mit Sicherheit keine Überlegungen dahingehend
angestellt hat, ob der im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführer K. die dienstrechtliche Stellung eines
Arbeitsnehmers inne gehabt hat, sondern von der Betriebsprüfung dahingehend
befragt wurde, wer die Arbeiten an der Baustelle in 1080 Wien
tatsächlich durchgeführt hat, worauf der Bw. unter anderem auch K.
nannte. Vielmehr wird durch diese Aussage vom 24. September 2003, welche im
Rahmen einer Auskunftserteilung gemäß
§ 143 BAO im Rahmen
des Abgabenverfahrens erfolgte und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren stand, die dominierende Stellung des
Bw. gegenüber dem formell eingetragenen Geschäftsführer K.
bestätigt.
Der Bw. räumte in der
gegenständlichen Berufung selbst ein, dass er auf Grund seiner Funktion als
gewerberechtlicher Geschäftsführer und 75 %iger Gesellschafter
einen Teil der Geschäfte mitentscheide und dies keine
außergewöhnliche Konstellation sei, woraus jedoch nicht ableitbar
sei, dass die Funktion des K. nur rein formeller Natur gewesen sei. Dem ist
insoweit zuzustimmen, als wie bereits oben ausgeführt, der zeitlich nur
sehr eingeschränkt in der Firma anwesende formelle
Geschäftsführer K. in untergeordneter weisungsempfangender
Stellung für die Akquirierung von Arbeitnehmern und für die Mitarbeit
und Qualitätskontrolle auf Baustellen nach dem vorliegenden
Beweisergebnissen zuständig gewesen ist.
Nach der glaubwürdigen
Aussage des K. gegenüber der Betriebsprüfung war dieser jedoch
keinesfalls für die steuerlichen Belange und somit für die
Führung der Lohnkonten der Fa.I. zuständig. Dieser Aufgabenbereich lag
nach dem vorliegenden Beweisergebnissen zweifelsfrei beim Bw. als
tatsächlichen Machthaber, welcher ganz offensichtlich die Fa.I. gemeinsam
mit seiner Gattin nach außen hin repräsentiert und auch alle
wichtigen Entscheidungen getroffen hat. Dies wird noch dadurch zusätzlich
unterstrichen, dass die Schlussrechnung für die Baustelle, im Rahmen derer
die beiden schwarzbeschäftigten Arbeitnehmer U. und B. beschäftigt
waren, wie bereits oben näher ausgeführt, im Auftrag des Bw. durch
dessen Gattin erstellt wurde. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine im
Computer der Fa.I. gespeicherte ständige Grußformel, in welcher der
Name des Bw. als tatsächlicher Repräsentant und
Entscheidungsträger der Firma nach außen hin aufscheint. Wenn dies im
Rahmen der gegenständlichen Berufung mit der Stellung des Bw. als 75%iger
Gesellschafter erklärt wird, so ist dazu auszuführen, dass es wohl der
Erfahrung des täglichen Lebens entspricht, dass diejenigen Personen, die
tatsächliche Ansprechpersonen einer Firma sind und nicht die
Eigentümer der Firma auf Rechnungen üblicherweise
aufscheinen.
Wenn letztlich in der
gegenständlichen Berufung die subjektive Tatseite des Bw. deswegen nicht
als gegeben erachtet wird, da dieser zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht der
handelsrechtliche Geschäftsführer war, so ist dem zu entgegnen, dass
für die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person nicht deren
Stellung als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer
maßgeblich ist, sondern vielmehr das schuldhafte Verhalten derjenigen
Person zuzurechnen ist, welche tatsächlich ein finanzstrafrechtlich
relevantes Verhalten gesetzt hat. Nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen
Beweisverfahrens war dies zweifelsfrei der Bw. als tatsächlicher Machthaber
und Entscheidungsträger im Rahmen der Fa.I., welcher für die
Führung von den § 76 des EStG entsprechenden Lohnkonten Sorge zu
tragen gehabt hätte. Dies wurde von ihm unbestrittenermaßen
unterlassen, weswegen der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. c
FinStrG in objektiver Hinsicht erfüllt ist.
Auch hatte der Bw. zweifelsfrei
Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten, hat er doch
solche für andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
tatsächlich geführt. Auch wurde der Bw. schon einmal wegen der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG mit
Strafverfügung des Finanzamtes A., StrafNr. X, vom
18. Jänner 2001 rechtskräftig verurteilt. Diese Geldstrafe
wurde am 19. Februar 2001 entrichtet und gilt daher auf Grund der
Bestimmung des § 186 FinStrG mit 19. Februar 2004 als getilgt.
Somit war entsprechend der Bestimmung des
§ 186 Abs. 2 FinStrG diese Vorstrafe bei der
Strafbemessung durch den Berufungssenat nicht als erschwerend zu
berücksichtigen, sondern ist von einer finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit des Bw. auszugehen. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass diese
einschlägige getilgte Vorstrafe für die Beurteilung der subjektiven
Tatseite des Eventualvorsatzes miteinbezogen werden kann.
Der Einwand im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dahingehend, dass es für
den Bw. nach dem polizeilichem Aufgriff der beiden Polen B. und U. ein Leichtes
gewesen wäre Lohnkonten zu erstellen und eine nachträgliche Anmeldung
bei der Gebietskrankenkasse zu erwirken, wäre er subjektiv der Ansicht
gewesen, es habe sich um Arbeitnehmer gehandelt und die Nichtführung der
Lohnkonten sowie das Unterlassen der nachträglichen Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse würde einen Anscheinsbeweis dahingehend bieten, dass
der Bw. subjektiv von einem Werkvertrag ausgegangen sei, kann nach Ansicht des
Berufungssenates das vorliegende Beweisergebnis nicht entkräften. Nach
Senatsmeinung hat es der Bw. nach Aufdeckung der illegalen
Arbeitsverhältnisse in Anbetracht der Erfahrungen des vorangegangenen
einschlägigen Finanzstrafverfahrens offensichtlich nicht als sinnvoll und
zielführend erachtet weitere Verschleierungshandlung in steuerlicher
Hinsicht zu setzen.
Unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Bw. (jährliches
Einkommen als Geschäftsführer der Fa.I.
ca. € 20.000,00) und unter weiterer Berücksichtigung des
Milderungsgrundes der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit war durch den
Berufungssenat mit einer Strafneubemessung in dem aus dem Spruch der
gegenständlichen Entscheidung ersichtlichen Ausmaß
vorzugehen.
Die nunmehr nach Wegfall des
erstinstanzlich berücksichtigten Erschwerungsgrundes der einschlägigen
Vorstrafe neu zu bemessende Geldstrafe erscheint dem Berufungssenat
tätergerecht und schuldangemessen.
Darüber hinaus konnte nach
Senatsmeinung dem Einwand des Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsenat dahingehend, dass die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an Lohnabgaben für die
beiden Arbeitnehmer B. und U. lediglich ein Dienstgeberbeitrag von S 216,00
angefallen wäre, exorbitant hoch erscheine, keine weitere
Berücksichtigung zukommen. Dies deswegen, weil sich die Strafdrohung des
verfahrensgegenständlichen Deliktes der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht nach der
Höhe eines Verkürzungsbetrages richtet, sondern gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG einen Strafrahmen von
€ 3.625,00 normiert, welcher im gegenständlichen Fall lediglich
zu ca. einem Drittel ausgeschöpft wurde. Die Verhängung einer
geringeren Geldstrafe erschien dem Berufungssenat insbesonders aus dem Grund
nicht tat- und schuldangemessen, da eine im Jänner 2001 gegen den Bw.
auf Grund desselben Deliktes verhängte Geldstrafe in Höhe von
S 15.000,00 diesem nicht von der weiteren neuerlichen Begehung derselben
Tat im November 2001 abhalten konnte. Auch darf im gegenständlichen
Fall der generalpräventive Strafzweck der Norm nicht übersehen werden.
Die Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten geht als
Verschleierungshandlung regelmäßig mit der Beschäftigung von
ausländischen Arbeitskräften ohne Vorliegen einer
Beschäftigungsbewilligung einher und stellt bekanntermaßen vor allem
auch im Bau- bzw. Baunebengewerbe ein sehr häufig vorkommendes Delikt dar,
welchem auch mit den Mitteln des Finanzstrafrechtes auf entschiedene Art und
Weise begegnet werden muss.
Die Neufestsetzung der Kosten
gründet sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG. Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die nebenbeteiligte Fa.I. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.099 des Finanzamtes Wien 23 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
1. April 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Führung von Lohnkontenformeller Geschäftsführertatsächlicher MachthaberEntscheidungsträgerbeherrschende StellungMehrheitsgesellschafterZuständigkeitschwarzbeschäftigte ausländische ArbeitnehmerBeschäftigungsbewilligungsteuerliche BelangewahrgenommenAufenthaltsbewilligungVerantwortlichkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-W/03
- Stammnummer
- 9311
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF