Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0151-W/04
Zuständigkeit eines mit Generalvollmacht des Geschäftsführers ausgestatteten Angestellten für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0151-W/04vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch das Finanzstrafdelikt des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird dem zur Zahlung Verpflichteten eine Nachfrist von fünf Tagen ab dem Fälligkeitstag eingeräumt. Eine unter Strafe gestellte Nichtentrichtung im Sinne dieser Bestimmung kann daher nur vorliegen, wenn eine Zahlungsverpflichtung des Beschuldigten am fünften Tag nach Fälligkeit noch aufrecht besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard
Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch Stb., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 16. Dezember 2004 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 6. Oktober 2004, SpS, nach der am 12. April 2005
in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin EM durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A) aufgehoben
und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten Verantwortliche vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen
sind, und zwar die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2003 in
Höhe von € 4.816,00 sowie die Lohnsteuer für
August 2003 in Höhe von € 546,00 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe samt
Zuschlägen für den selben Monat in Höhe von € 150,00
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird über den Bw. deswegen
eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom
Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 80,00
bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf die
Umsatzsteuervorauszahlung August 2003 in Höhe von € 4.816,00
sowie betreffend Lohnsteuer September 2003 in Höhe eines
Verkürzungsbetrages von € 682,50 und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfe samt Zuschlägen für denselben
Monat in Höhe von € 188,25 eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. Oktober 2004,
SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt weil er als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa.P-GmbH Verantwortlicher
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt habe, und zwar
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juli und August 2003 in Höhe von
€ 9.632,00 und weiters Lohnsteuer für die Monate Juli, August und
September 2003 in Höhe von € 1.228,50 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die selben Monate in Höhe von € 338,25.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 200,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa.P-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Hingegen wurde unter Spruchpunkt B) des angefochtenen
Erkenntnisses das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG an Umsatzsteuer der Zeiträume September, Oktober und November 2003
sowie wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
Lohnabgaben des Monats Oktober 2003 in der dort ersichtlichen Höhe
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. bosnischer Staatsbürger sei, derzeit
monatlich € 1.100,00 verdiene, über kein Vermögen
verfüge und ihn keine Sorgepflichten treffen würden. Der Bw. sei
bereits einmal einschlägig wegen der Begehung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG vorbestraft.
Bei der am 7. März 2002 gegründeten
Fa.P-GmbH seien die Gesellschaftsanteile am 15. April 2003 zur Gänze
M. übertragen worden, seit dem 8. April 2003 sei dieser auch
Geschäftsführer gewesen. Am 2. Februar 2004 sei das
Konkursverfahren über das Vermögen der gegenständlichen
Gesellschaft eröffnet worden.
Am 8. April 2003 habe der Geschäftsführer M.
dem Bw. Spezialvollmacht erteilt und ihn ermächtigt, für den
Vollmachtgeber Geschäftsanteile an der Fa.P-GmbH zu erwerben oder zu
veräußern, den Abtretungspreis festzusetzen, sämtliche
Bedingungen des Abtretungsvertrages zu vereinbaren und diesen Abtretungsvertrag
selbst in notarieller Form für ihn abzuschließen, Doppelvertretungen
zu übernehmen und auch selbst zu kontrahieren. Ferner sei der Bw.
ermächtigt worden, bei Generalversammlungen der Gesellschaft für den
Vollmachtgeber M. das Stimmrecht auszuüben, Änderungen des
Gesellschaftsvertrages zu beschließen, Firmenwortlautänderungen,
Änderungen des Betriebsgegenstandes vorzunehmen und
Geschäftsführer abzuberufen und neu zu bestellen und überhaupt
alle Beschlüsse zu fassen, die dem Gesellschafter vom Gesetz und vom
Gesellschaftsvertrag auch zustehen.
Nach einer weiteren Vollmacht vom 8. April 2003 habe
der Geschäftsführer den Bw. ermächtigt, ihn in allen
Angelegenheiten, einschließlich der Steuerangelegenheiten zu vertreten.
Ferner habe der Bw. eine Bankvollmacht besessen, er habe alle Behördenwege
erledigt und auch das Unternehmen geleitet, die Auszahlungen an die Subfirmen
habe jedoch M. besorgt, der mangels einer Aufenthaltsgenehmigung nur
gelegentlich in Wien gewesen sei (Verantwortung des Bw. vom 29. September
2003 anlässlich der Betriebsprüfung gegenüber der Leiterin der
Amtshandlung). Nach den Angaben von Arbeitern, so z.B. H. gegenüber der
Detektei L. habe der Bw. Arbeiter aufgenommen und auch entlohnt.
Sein Dienstverhältnis habe bis zum 15. Oktober
2003 gedauert.
Der Bw. habe vorsätzlich in den Monaten Juli und
August 2003 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 9.632,00 und ferner in den Monaten Juli, August und
September 2003 die lohnabhängigen Abgaben in Höhe von
€ 1.228,50 plus € 338,25 nicht zeitgerecht
entrichtet.
Diese Feststellungen würden sich bezüglich der
objektiven Nichtentrichtung der Selbstberechnungsabgaben sowie hinsichtlich
deren Höhe auf das unbedenkliche Ergebnis einer diesbezüglichen
Prüfung durch das Finanzamt gründen, wobei logisch ausgehend von den
bei der Gebietskrankenkasse angemeldeten Arbeitern die lohnabhängigen
Abgaben und überdies aufgrund weiterer Unterlagen die Umsätze
ermittelt hätten werden können.
Der Spruchsenat treffe weiter die Feststellung, dass der
Bw. die für die Meldung und Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben
verantwortliche Person der Fa.P-GmbH in den im Spruchpunkt A)
angeführten Zeiträumen gewesen sei.
Diese Feststellungen (teils rechtliche Beurteilung) treffe
der Senat aufgrund der vorliegenden Vollmachten, wonach der Bw. bei der
Gesellschaft für Steuerangelegenheiten bevollmächtigt gewesen sei,
überdies er eine sehr weite Befugnis besessen habe, überdies er nach
seinen Angaben das Unternehmen geleitet habe, alle Behördenwege erledigt,
eine Bankvollmacht besessen und ferner auch Dienstnehmer eingestellt und
entlohnt habe. So sei der Bw. genau die Person gewesen, die entsprechend
für den häufig abwesenden Geschäftsführer handeln konnte und
auch tatsächlich gehandelt habe, also der faktische
Geschäftsführer, der eben auch für die Erfüllung der
steuerlichen Belange verantwortlich gewesen sei; nicht umsonst habe er auch
Bankvollmacht gehabt. Die Argumente des Bw. in seinem Schriftsatz, eingelangt am
9. August 2004 seien nicht zutreffend, denn die Steuerberaterin habe
Steuererklärungen nur vorzubereiten, sei aber für deren Inhalt nicht
verantwortlich, was beispielsweise anzuführen sei.
Wenn der Bw. so kundig sei, wie sich aus eben diesem
Schriftsatz zeige, dann könne auch kein Zweifel bestehen, dass er ganz
bewusst, also vorsätzlich Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben nicht
entrichtet habe.
Nach den Feststellungen zur subjektiven und objektiven
Tatseite, insbesondere auch der eine rechtliche Qualifikation beinhaltenden
Feststellung, wonach der Bw. faktischer Geschäftsführer gewesen sei,
den die Pflicht zur Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten vom
Geschäftsführer übertragen worden sei (siehe insbesondere beide
Vollmachten), habe er die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG im Umfang des Punktes A) des Spruches
begangen, wobei ergänzend auszuführen sei, dass zufolge der kurzen
Zeit der Deliktsbegehung Hinterziehungsvorsatz vom Senat nicht angenommen worden
sei.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den durch die Verteidigung vorgebrachten Beitrag zur Wahrheitsfindung, als
erschwerend wurde hingegen die einschlägige Vorstrafe
angesehen.
Ausgehend von der weiteren Tatsache, dass das
Dienstverhältnis des Bw. zur gegenständlichen GmbH nur bis zum
15. Oktober 2003 angedauert habe und er darüber hinaus nach der
Aktenlage nicht mehr für die GmbH tätig gewesen sei, bestehe seine
Verantwortung im Umfang des Punkt B) des Spruches nicht und insoweit sei
das Verfahren gemäß
§ 136 FinStrG (teilweise)
einzustellen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 16. Dezember 2004,
mit welcher der Schuldspruch Punkt A) des angefochtenen Erkenntnisses
angefochten und die Einstellung des Verfahrens beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die
erstinstanzliche Behörde den Spruchpunkt A) damit begründe, dass
der Bw. eine umfassende Vollmacht des Geschäftsführers der Fa.P-GmbH
gehabt habe, woraus in rechtlicher Hinsicht gefolgert werde, dass er deshalb die
Geschäfte der Gesellschaft faktisch geführt hätte und für
die steuerlichen Belange der GmbH strafrechtlich verantwortlich sei. Diese
Rechtsansicht sei schon deshalb nicht haltbar, weil er nur Vollmachtnehmer
gewesen sei, jedoch aus der Vollmacht heraus gegenüber der
Abgabenbehörde keinerlei Erfüllungsverpflichtungen gehabt habe, deren
Nichteinhaltung mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein
könnten.
Es würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, die die
Tätigkeit des Bw. der eines faktischen Geschäftsführers
gleichstellen würden.
Wenn die Behörde begründend ausführe, dass
sich aus dem Schriftsatz vom 9. August 2004 ergebe, dass er so kundig sei,
dass kein Zweifel bestehen könne, dass er faktischer
Geschäftsführer gewesen wäre und ganz bewusst, also
vorsätzlich Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben nicht entrichtet
hätte, sei dem entgegenzuhalten, dass die Ausführungen im Schriftsatz
vom 9. August 2004 nicht vom Bw. verfasst worden seien, sondern dieser
Schriftsatz von einem Bekannten geschrieben worden sei - wie auch
dieser - und er keinesfalls das unterstellte rechtliche Wissen gehabt habe
bzw. habe.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine denklogisch
nachvollziehbaren Anhaltspunkte aus dem Beweisverfahren vorliegen würden,
a) dass der Bw. faktischer Geschäftsführer der
Fa.P-GmbH gewesen wäre;
b) dass er für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten der Fa.P-GmbH verantwortlich gewesen wäre;
c) dass er aus der Vollmacht heraus die Verpflichtung zur
Abgabe der Umsatzsteuererklärungen gehabt hätte, noch dass er alle
Unterlagen gehabt hätte, um diese erstellen zu können.
Für die Rechtsansicht, dass er nicht faktischer
Geschäftsführer gewesen sei und somit auch nicht für die
steuerlichen Angelegenheiten der Fa.P-GmbH strafrechtlich verantwortlich gemacht
werden könne, spräche auch der wesentliche Umstand, dass das
Betriebsfinanzamt durch die Nichtzustellung der verfahrenswesentlichen Bescheide
zugestanden habe, dass dem Bw. die Eigenschaft als faktischer
Geschäftsführer nicht angelastet werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Basierend auf den Feststellungen einer
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung und einer Lohnsteuerprüfung wurden
mit Bescheid vom 13. Februar 2004 die Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Juli bis November 2003 in Höhe von € 24.080,00 sowie mit
Bescheid vom 25. März 2004 die Lohnabgaben August bis Oktober 2003, und
zwar Lohnsteuer in Höhe von € 1.638,00 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen in Höhe von € 451,00 bescheidmäßig
festgesetzt. Diese Beträge dienten als Grundlage für die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens gegenüber dem Bw. mit Einleitungsverfügung
vom 19. Mai 2004.
Im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren wurde
unwidersprochen festgestellt, dass der Bw. am 15. Oktober 2003 als Dienstnehmer
der Fa.P-GmbH ausgeschieden ist und daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten des Unternehmens
zuständig war.
Durch das Finanzstrafdelikt des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG wird dem zur Zahlung Verpflichteten eine Nachfrist von fünf Tagen
ab dem Fälligkeitstag eingeräumt. Eine unter Strafe gestellte
Nichtentrichtung im Sinne dieser Bestimmung kann daher nur vorliegen, wenn eine
Zahlungsverpflichtung am fünften Tag nach Fälligkeit tatsächlich
noch aufrecht besteht. Aufgrund des unbestrittenen Ausscheidens des Bw. aus der
Fa.P-GmbH am 15. Oktober 2003 bestand eine derartige Verpflichtung für den
Bw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nämlich am 20. Oktober 2003,
für die Umsatzsteuervorauszahlung August 2003 und für die Lohnabgaben
September 2003 nicht mehr. Insoweit war daher schon mangels Erfüllung der
objektiven Tatbestandsvoraussetzung mit einer Teilaufhebung des Schuldspruches
und partieller Verfahrenseinstellung, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vorzugehen.
Auch ist auszuführen, dass im Rahmen des
erstinstanzlichen Erkenntnisses zu Unrecht ein Schuldspruch für Lohnabgaben
des Monates Juli 2003 gefällt wurde. Mit Einleitungsverfügung vom 19.
Mai 2004 wurde das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
hinsichtlich der Lohnabgaben für den Zeitraum August bis Oktober 2003 mit
einem Verkürzungsbetrag von € 2.089,00 eingeleitet. Aufgrund
eines offensichtlichen Schreibfehlers in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten
an den Spruchsenat wurde gegenüber dem Spruchsenat irrtümlich eine
Verkürzung von Lohnabgaben der Monate Juli bis Oktober 2003 mit der
Höhe nach gegenüber der Einleitungsverfügung identen
Beträgen angeschuldigt und vom Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis
(irrtümlich) aus so übernommen. Der Schuldspruch für Lohnabgaben
des Monates Juli 2003 war daher im Rahmen der Berufungsentscheidung aufzuheben.
Nach Ansicht des Berufungssenates zu Recht wurde jedoch
erstinstanzlich eine Bestrafung des Bw. für die Umsatzsteuervorauszahlung
des Monates Juli 2003 und für die Lohnabgaben des Zeitraumes August 2003 in
der aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtlichen
Höhe ausgesprochen. Die Höhe dieser nunmehr vom Schuldspruch umfassten
Selbstbemessungsabgaben wurde vom Berufungssenat aliquot aus den oben
dargestellten einheitlichen Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen Juli
bis November 2003 vom 13. Februar 2004 und der Lohnabgaben August bis
Oktober 2003 vom 25. März 2004 abgeleitet.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung das
Vorliegen einer faktischen Geschäftsführung und einer ihn treffenden
Entrichtungsverpflichtung für die Selbstbemessungsabgaben der Fa.P-GmbH in
Abrede stellt, so kann ihm seitens des Berufungssenates insoweit nicht gefolgt
werden. Der erstinstanzliche Spruchsenat ist im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nach Senatsmeinung zu Recht und denklogisch zur
Überzeugung gelangt, dass der Bw. aufgrund der ihm vom hauptsächlich
im Ausland verweilenden Geschäftsführer M. erteilten (im
erstinstanzlichen Erkenntnis inhaltlich näher umschriebenen) Vollmachten
vom 8. April 2003 nicht nur die Berechtigung erlangt hat, sondern auch die
Verpflichtung gegenüber dem im Firmenbuch eingetragenen
Geschäftsführer übernommen hat, für die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens Sorge zu tragen. Aufgrund der
niederschriftlichen Aussage des Bw. gegenüber der Betriebsprüfung der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 29. September 2003, im Rahmen der er
(unabhängig vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren) zu Protokoll
gab, dass er Bankvollmacht habe, alle Behördenwege erledige und eigentlich
das Unternehmen leite im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Vertreterin des
Bw., Steuerberaterin ML, im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 6. Oktober 2004, in der diese die
Verantwortlichkeit des Bw. für Fälligkeiten von
Selbstbemessungsabgaben bis zum 15. Oktober 2003 einbekannte und das Vorliegen
einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
nicht in Abrede stellte, ist der Spruchsenat denklogisch und zu Recht von einer
Entrichtungspflicht des Bw. für die Umsatzsteuervorauszahlung Juli 2003
sowie für die Lohnabgaben August 2003 ausgegangen. Der Berufungssenat folgt
daher der Beweiswürdigung des Spruchsenates dahingehend, dass dem Bw. durch
Erteilung umfangreicher Generalvollmachten nicht nur die Berechtigung, sondern
auch die Verpflichtung zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Belange des
Unternehmens in Abwesenheit des Geschäftsführers übertragen
wurde. Seine auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
fortgesetzte Verantwortungslinie, dass er für die Erledigung der
abgabenrechtlichen Belange im Rahmen der GmbH nicht zuständig gewesen sei,
ist daher in Anbetracht der oben wiedergegebenen Aussage des Bw. gegenüber
der Betriebsprüfung vom 29. September 2003, welche zeitnah zum
Fälligkeitstag der nunmehr durch den Berufungssenat der Bestrafung zugrunde
gelegten Selbstbemessungsabgaben erfolgte und welche auch von seiner
Steuerberaterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
nicht in Abrede gestellt wurde, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Seitens des Berufungssenates wird daher der vor Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vom Bw getätigten Aussage, dass er das Unternehmen
leite, alle Behördenwege erledige und auch Bankvollmacht habe, ein
erhöhter Wahrheitsgehalt beigemessen. Der einzig denklogische Grund der
Ausstellung derart umfangreicher Vollmachten an den Bw. konnte nach
Senatsmeinung nur darin gelegen sein, die Aufgaben des überwiegend im
Ausland aufhältigen Geschäftsführers an den Bw. zu
übertragen. Ein Indiz für die zweckgerichtete Verteidigungslinie des
Bw. im Berufungsverfahren ergibt sich auch aus einer im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat getätigten, nachweislich
unrichtigen Aussage des Bw.. Auf die Frage der Amtsbeauftragten gab der Bw.
nämlich zu Protokoll, dass die Rechnungen der Fa.P-GmbH vom
Geschäftsführer ausgestellt wurden. Nach Vorhalt einer Kopie einer
Rechnung vom 3. Oktober 2003 aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
durch die Amtsbeauftragte musste der Bw. jedoch eingestehen, dass diese von ihm
selbst ausgestellt wurde und seine Unterschrift trägt.
Eine grundsätzliche Kenntnis des Bw. von der
Verpflichtung zur Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben und deren
Fälligkeit wurde von ihm nicht in Abrede gestellt und kann auch aufgrund
einer einschlägigen Vorstrafe wegen Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Strafverfügung vom 21.
Mai 2003, StrafNr.: X) angenommen werden. Das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist
somit auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung durch den
Berufungssenat war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer auf die
derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw.
Rücksicht genommen wurde und als mildernd sein Beitrag zur
Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe
angesehen wurde.
Unter Berücksichtigung dieser
Strafzumessungsgründe erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe
tätergerecht und schuldangemessen.
Mangels Zustellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses an
die nebenbeteiligte Fa.P-GmbH ist der Haftungsausspruch gemäß
§
28 Abs. 1 FinStrG gegenüber dieser nicht wirksam geworden und dieser war
daher auch nicht Gegenstand einer Beurteilung im Rahmen des Berufungsverfahrens.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
NachfristZahlungsverpflichtungFälligkeitam fünften TagZuständigkeitGeneralvollmachtabgabenrechtliche Belange.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0151-W/04
- Stammnummer
- 15381
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF