Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0163-W/03
Einleitung nach Schätzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0163-W/03vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
GB, über die Beschwerde vom 16. Oktober 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach vom 2. Oktober 2003,
SN 026/2003/00087-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
2. Oktober 2003 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 026/2003/00087-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vorsätzlich als persönlich haftende Gesellschafterin der
S-KEG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an USt 5-12/2002 in Höhe von € 5.200,00 und USt
1-2/2003 in Höhe von € 1.300,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 16. Oktober 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Herr GS habe als
"tatsächlicher Geschäftsführer" in der S-KEG agiert und habe die
Bf. daher nie alle Unterlagen erhalten, um genaue Angaben oder eine genaue
Buchhaltung erstellen zu können.
Nach der ersten großen
Differenz mit GS habe dieser nach ihrem ausdrücklichen Wunsch die
1. Position der S-KEG übernommen.
In einem Schreiben habe GS sich
verpflichtet, alle Rechte und Pflichten sowie auch alle Verbindlichkeiten
offiziell zu übernehmen.
Da die Bf. nicht mehr im Besitz
der ihr zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen sei und auch keinen
Kontakt mehr mit GS habe, ersuche sie die Behörde, sich bezüglich der
Abgaben und Aufzeichnungen an GS zu wenden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter
Umstände rechtfertigen.
Nach Abs.3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet
werden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der
Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung
innerhalb einer Frist von einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu
entrichtende Umsatzsteuer (Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen und die Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn eine nach den gesetzlichen Bestimmungen
richtig berechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag in
voller Höhe entrichtet wird, oder sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt. Eine Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervorauszahlungen besteht somit nur dann, wenn eine
Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen Höhe zum
Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Als unmittelbarer Täter bei einer Abgabenhinterziehung
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige
(Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche
wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in
Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994
verletzen können.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann
dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz- und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die
Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
bewirkt werden.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind und geht es nicht darum, schon
jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Die Bf. war von der Unternehmenseröffnung am
29. Jänner 2002 bis 25. April 2003 persönlich haftende
Gesellschafterin der bis zu diesem Zeitpunkt lautenden B-KEG.
Mit Wirkung ab 26. April 2003 trat an deren Stelle als
persönlich haftender Gesellschafter GS der nunmehr lautenden S-KEG.
Für die Monate März und April 2002 wurden
Umsatzsteuervorauszahlungen getätigt. Ab Mai 2002 bis einschließlich
Februar 2003 wurden weder Zahlungen geleistet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben. Über diesen Zeitraum existieren auch keine Aufzeichnungen; die
Umsätze für diese Voranmeldungszeiträume waren daher zu
schätzen.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, dass Herr GS als
tatsächlicher Geschäftsführer agiert habe und die Bf. daher nie
alle Unterlagen erhalten habe, um genaue Angaben oder eine genaue Buchhaltung
erstellen zu können, so sind dies Umstände, die im weiteren Verfahren
zu überprüfen und gegebenenfalls zu würdigen sein werden.
Jedenfalls kann der Hinweis auf das der gegenständlichen Beschwerde
beigelegte Schreiben, wonach sich Herr GS verpflichtet habe, alle Rechte sowie
auch alle Verbindlichkeiten offiziell zu übernehmen, die Bf. nicht von
ihrer Verantwortung a priori exkulpieren, da laut diesem Schreiben vom
11. April 2003 lediglich hervorgeht, dass GS "alle bestehenden Rechte und
Pflichten sowie alle Verbindlichkeiten der B-KEG ... auch die, die bereits
bestehen und ihren Ursprung in der Vergangenheit haben" übernimmt und
bestätigt, die Bf. schad- und klaglos zu halten.
Gerade die Rechtfertigung der Bf. zeigt die Notwendigkeit
der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe
zu überprüfen. Es gibt der Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, ihre
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente auszuräumen.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuersonderprüfung
feststellte, dass die Bf. die Umsätze nicht erklärt hat, hat sie unter
Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen objektiv
eine Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass die Bf. als Unternehmerin über die Fristen zur
Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis
(Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen)
informiert ist, zumal ja auch für die Monate März und April 2002
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden.
Klarstellend ist jedoch anzumerken, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für
das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob die Beschuldigte
das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die
angeschuldigte Vorsatzform abschließend erweislich sein wird, ist dem
Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff
FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0163-W/03
- Stammnummer
- 19228
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF