Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0028-W/03
Bestritten wird die tatsächliche Zuständigkeit für die Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0028-W/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und KomzlR Gottfried Hochhauser als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw.wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
14. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
25. September 2002, SpS 25/02-III, nach der am
7. Oktober 2003 in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit
des Amtsbeauftragten Steinböck Franz sowie der Schriftführerin Kerstin
Schmidt durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das
angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch soweit dieser die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2001 in Höhe von
S 220.000,00 betrifft, sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das mit
Einleitungsverfügung vom 13. November 2001 gegen die Bw.
eingeleitete Finanzstrafverfahren, soweit es den Verdacht der Begehung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1-2/2001 mit einem
Verkürzungsbetrag von S 220.000,00 betrifft, eingestellt.
Für die weiterhin aufrecht bleibenden Teile des
Schuldspruches des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Umsatzsteuer 2-12/2000
in Höhe von S 1,080.000,00, Lohnsteuer 7-12/2000 in Höhe von
S 195.488,00 und 1/2001 in Höhe von S 5.020,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen 7-12/2000 in Höhe von S 88.374,00 und 1/2001 in
Höhe von S 1.906,00, gesamt S 1,370.788,00
(€ 99.619,05) wird die Geldstrafe gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG mit einem Betrag von
€ 10.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit 25 Tagen neu bemessen.
Der Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 25. September 2002, SPS 25/02-III, wurde die Bw.
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich als für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführerin und
Machthaberin der Fa.R. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben, nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar
Umsatzsteuer
Februar bis Dezember 2000 in Höhe von S 1.080.000,00 und Jänner
bis Dezember 2001 in Höhe von S 220.000,00, Lohnsteuer Juli bis
Dezember 2000 in Höhe von S 195.488,00 und Jänner 2001 in
Höhe von S 5.020,00, Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen
für Juli bis Dezember 2000 in Höhe von S 88.374,00 und für
Jänner 2001 in Höhe von S 1.906,00.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. eine Geldstrafe in
Höhe von € 12.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.R. für die
über die Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass die Bw. im
Tatzeitraum bis Dezember 2000 als Geschäftsführerin und ab diesem
Zeitpunkt als faktische Machthaberin des Unternehmens fungiert habe. Sie sei
auch für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich
gewesen, insbesonders sei es ihre Aufgabe gewesen für die Abfuhr der
monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen.
Die
lohnabhängigen Abgaben seien durch einen beauftragten Buchhalter errechnet
und der Bw. bekannt gegeben, von dieser jedoch weder entrichtet, noch
fristgerecht gemeldet worden.
Auch die
Umsatzsteuer habe erst durch Erhebungen (UVA-Prüfung) anhand der
Eingangsrechnungen und Hochrechnung des Umsatzes aufgrund der angemeldeten
Dienstnehmer ermittelt werden müssen.
Obwohl die Bw.
die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe sie es vorsätzlich unterlassen,
die verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und
damit in Kauf genommen, dass es zu den festgestellten Verkürzungen gekommen
sei.
Für die
Annahme der Machthaberschaft der Bw. spreche insbesonders der Umstand, dass sie
weiterhin alleinige Gesellschafterin geblieben sei, nachdem ein gewisser Herr M.
als Geschäftsführer eingetragen worden sei, welcher jedoch über
keine Meldeadresse verfügt habe.
Bei der
Strafbemessung wurde als mildernd der ordentliche Lebenswandel und als
erschwerend der lange Deliktszeitraum angesehen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 14. Februar 2003, in welcher die Bw. vorweg
ausführt, dass sie vom Termin der Spruchsenatsverhandlung nicht in Kenntnis
gesetzt worden sei und daher nicht die für ihre Verteidigung relevanten
Fakten hätte vorbringen können, sie sei daher in ihrem rechtlichen
Gehör durch dieses Vorgehen verletzt worden.
Hinsichtlich
des ihr zur Last gelegten Vergehens werde ausgeführt, dass sie keinesfalls,
wie in der Begründung des Erkenntnisses ausgeführt, tatsächliche
Machthaberin des Unternehmens gewesen sei. Alleine aus dem Umstand, dass sie
Gesellschafterin des Unternehmens gewesen wäre, lasse sich sicher nicht die
Annahme der Machthaberschaft ableiten. Diese sei aber unbedingt nötig, um
ihre Schuld an der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG auszusprechen.
Abschließend
wird der Antrag gestellt, das angefochtene Erkenntnis ersatzlos
aufzuheben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Dem gegenständlichen
Erkenntnis des Spruchsenates liegen die Feststellungen einer
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom 15. Februar 2001 für den
Zeitraum Februar bis Dezember 2000, einer weiteren
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom 22. März 2001 betreffend den
Zeitraum Jänner und Februar 2001, sowie die Feststellungen einer
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis
31. Jänner 2001 (Bericht vom 5. März 2001).
Mangels Vorlage entsprechender
Unterlagen wurden die Besteuerungsgrundlagen im Zuge der
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen, aufgrund der vorliegenden Rechnungen
und der festgestellten Anzahl der Arbeitskräfte im Schätzungswege
ermittelt.
Im Rahmen der mit Bericht vom
5. März 2001 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum Juli 2000 bis Jänner 2001 wurden Abfuhrdiffenzen an Lohnabgaben
festgestellt, das heißt die Beträge wurden auf den Lohnkonten der
Fa.R. berechnet, aber nicht an die Abgabenbehörde
abgeführt.
Im Rahmen einer Niederschrift
mit der Amtsbetriebsprüfung vom 5. Dezember 2000 gab die Bw. zu
Protokoll, dass die Tätigkeit des Baumeistergewerbes seitens der Fa.R. am
7. August 2000 aufgenommen und vorher keine Tätigkeit entfaltet wurde.
Weiters führte die Bw. auf Befragung aus, dass der handelsrechtliche
Geschäftsführer M. in Deutschland wohnhaft sei und sie für die
Fa.R. Zeichnungsberechtigung habe. Weiters wurde seitens der Bw. auch genaue
Auskunft darüber erteilt, welche Bauprojekte bereits fertiggestellt sind
und sich derzeit in Planung befinden würden. Auf Befragung führte sie
aus, dass von den Zahlungseingängen ein kleiner Teil an die Krankenkasse
bezahlt worden sei und die weiteren Zahlungseingänge für Lohnzahlungen
Verwendung gefunden hätten. Die Fa.R. wurde von ihr im Rahmen der
aufgenommenen Niederschrift als vermögenslos bezeichnet.
Weiters ist aus dem
Lohnsteuerakt ersichtlich, dass Anfragen der Lohnsteuerprüfung bei der
Gebietskrankenkasse ergaben, dass Arbeitnehmer seitens der Fa.R. ab Juli 2000
angemeldet waren.
Ein von der
Lohnsteuerprüfung durchgeführtes Vorhalteverfahren beim Vorarbeiter F.
ergab die schriftliche Auskunft, dass Lohnzahlungen sowohl durch B. als auch
durch die Bw. durchgeführt wurden, beide wurden als Ansprechpartner der
Arbeitnehmer bezeichnet und auch die Bezüge wurden mit beiden Personen
vereinbart.
Laut Firmenbuch war die Bw. vom
19. April 2000 bis 4. Oktober 2000 (Löschung im
Firmenbuch) als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der Fa.R.
im Firmenbuch eingetragen. Aus der mit der Bw. am 5. Dezember 2000
aufgenommenen Niederschrift anläßlich der steuerlichen Neuaufnahme
der Fa.R. und auch aus der schriftlichen Auskunft des Vorarbeiters F. ergibt
sich nach Ansicht des Berufungssenates in freier Beweiswürdigung
zweifelsfrei, dass die Bw., welche 100%-Gesellschafterin der Fa.R. war, auch
über den Zeitraum der Löschung im Firmenbuch hinaus das Unternehmen
nach Außen hin repräsentiert und Entscheidungen als
Alleineigentümerin und tatsächliche Machthaberin der GmbH getroffen
hat. Dabei war sie auch im gesamten Tatzeitraum für die Entrichtung der
monatlichen Selbstbemessungsabgaben zuständig, wobei Ursache und Motiv
für die Nichtbezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben
ganz offensichtlich die von ihr selbst in der Niederschrift mit der
Abgabenbehörde vom 5. Dezember 2000 genannte schwierige
wirtschaftliche Situation des Unternehmens war. Am Vorliegen einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestehen daher
nicht die geringsten Zweifel. Diese Feststellung wird auch durch die
glaubwürdige Aussage des Zeugen M. unterstrichen, welcher im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat als Zeuge einvernommen zu
Protokoll gab, dass er zwar im Oktober 2000 in das Firmenbuch als
Geschäftsführer in das Firmenbuch eingetragen wurde, die Bw. jedoch
tatsächlich weiterhin die Chefin der Firma war. Er habe sich von
Oktober 2000 bis März 2001 in Deutschland aufgehalten und habe
keine Ahnung von Bankkonten und Bankverbindungen der Fa.R. gehabt. Auch habe er
niemals Rechnungen geschrieben und auch nicht unterschrieben.
Bezeichnend ist auch in diesem
Zusammenhang, dass die Meldung über die Aufnahme der gewerblichen
Tätigkeit der Fa.R. erst am 10. November 2000 bei der
zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz abgegeben wurde. Bis dahin
hat die Fa.R. steuerlich völlig im Untergrund gearbeitet. Aus den aus dem
Steuerakten ersichtlichen Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz ist
ein Schriftverkehr und mehrmalige Urgenzschreiben des Auftraggebers Fa.B. an die
Fa.R ersichtlich, in welchen die Fa.R. aufgefordert wird, ihre Steuernummer zum
Zwecke der Überweisung der Umsatzsteuer laut Auftrag und Werkvertrag auf
das Abgabenkonto der Fa.R. bekannt zu geben, was offensichtlich der Anlass
für die Meldung der Fa.R. beim Finanzamt war. Daraus kann nach
Senatsmeinung eindeutig geschlossen werden, dass das Gesamtverhalten der Bw. auf
endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war.
Die Behauptung der Bw. in der
gegenständlichen Berufung, keinesfalls Machthaberin der Fa.R. gewesen zu
sein und dass sich aus der Gesellschafterstellung alleine keine Machthaberschaft
ableiten lasse, kann ihr angesichts der erdrückenden Beweislage nicht zum
Erfolg verhelfen. Es wäre an ihr gelegen im Rahmen einer offenen Mitwirkung
im erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren an der Klärung des
Sachverhaltes mitzuwirken. Das alleinige in Abrede stellen der Tat, ohne
konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Spruchsenates, kann ihr nicht
zum Erfolg gereichen.
Wenn dann noch eingewendet
wird, das rechtliche Gehör sei durch den Spruchsenat verletzt worden und
ihr sei die Ladung zum Spruchsenat nicht zugekommen, so ist dazu
auszuführen, dass diese, genauso wie die Ladung vor dem Berufungssenat,
ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt wurde, und die Bw. in
beiden Fällen, trotz Verständigung von der erfolgten Hinterlegung,
diese Schriftstücke beim Postamt innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht
behoben hat. Gemäß der Bestimmung des § 126 FinStrG
konnte daher sowohl vor dem Spruchsenat, als auch vor dem Berufungssenat eine
mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Bw. durchgeführt
werden.
Am 5. März 2001
wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa.R. eröffnet.
Ab diesem Zeitpunkt fällige Selbstbemessungsabgaben wären daher vom
Masserverwalter zu entrichten gewesen. Insoweit kann die Bw. daher keine
finanzstrafrechtliche Verantwortung treffen. Es war daher hinsichtlich der nach
Konkurseröffnung fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Jänner und Februar 2001 das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136,157 FinStrG einzustellen. Da im
Erkenntnis des Spruchsenates offensichtlich irrtümlich, entgegen der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, der Zeitraum 1-12/2001 genannt wurde, war
der Spruch insoweit aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.075 des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-W/03
- Stammnummer
- 6277
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF